RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlW262 2328404-1 Spruch, W262 2328404-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.07.2021 bis 31.01.2022 (länger) selbständig tätig. Seit dem 01.02.2022 bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit dem 20.04.2023 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge und kurze vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse – Notstandshilfe.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 07.08.2025 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 23.02.2024 bis 16.01.2025 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.893,50 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 23.02.2024 bis 16.01.2025 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Einkommenssteuerbescheid 2024 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe, das in Summe mit der anrechenbaren Unfallrente die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Da die Notstandshilfe höher sei als das anzurechnende Einkommen, werde nur ein Teil der Leistung rückgefordert.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 07.08.2025 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 23.02.2024 bis 16.01.2025 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.893,50 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 23.02.2024 bis 16.01.2025 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Einkommenssteuerbescheid 2024 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe, das in Summe mit der anrechenbaren Unfallrente die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Da die Notstandshilfe höher sei als das anzurechnende Einkommen, werde nur ein Teil der Leistung rückgefordert.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass das Einkommen der Vermietung und Verpachtung nicht mit der Unfallrente zusammengerechnet werden dürfe. Jedes Einkommen für sich habe nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2024 aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich € 508,82 (€ 6.105,83 : 12) und 50 % der Einkünfte aus seiner Unfallrente in Höhe von monatlich € 119,02 (€ 238,04 * 0,5) als eigenes Einkommen von insgesamt € 628,-- gemäß § 36a Abs. 2 AlVG iVm §§ 2 Abs. 3 Z 4 und § 28 EStG zu berücksichtigen und auf die Notstandshilfe anzurechnen seien.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2024 aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich € 508,82 (€ 6.105,83 : 12) und 50 % der Einkünfte aus seiner Unfallrente in Höhe von monatlich € 119,02 (€ 238,04 * 0,5) als eigenes Einkommen von insgesamt € 628,-- gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 28, EStG zu berücksichtigen und auf die Notstandshilfe anzurechnen seien. Der tägliche Anrechnungsbetrag betrage im Jahr 2024 demnach € 20,59 (€ 628,-- * 12 : 366 Tage [Schaltjahr]) und sei auf den Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 52,49 für den Zeitraum 23.02.2024 bis 31.12.2024 anzurechnen, was einen Anspruch auf Notstandshilfe für den genannten Zeitraum in Höhe von € 31,90 ergebe. Im Jahr 2025 betrage der tägliche Anrechnungsbetrag € 20,64 (€ 628,-- * 12: 365 Tage [kein Schaltjahr]) und sei auf den Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 52,49 für den Zeitraum 01.01.2025 bis 16.01.2025 anzurechnen, was einen Anspruch auf Notstandshilfe für den genannten Zeitraum in Höhe von € 31,85 ergebe. Weshalb die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 23.02.2024 bis 16.01.2025 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 zu berichtigen sei.Der tägliche Anrechnungsbetrag betrage im Jahr 2024 demnach € 20,59 (€ 628,-- * 12 : 366 Tage [Schaltjahr]) und sei auf den Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 52,49 für den Zeitraum 23.02.2024 bis 31.12.2024 anzurechnen, was einen Anspruch auf Notstandshilfe für den genannten Zeitraum in Höhe von € 31,90 ergebe. Im Jahr 2025 betrage der tägliche Anrechnungsbetrag € 20,64 (€ 628,-- * 12: 365 Tage [kein Schaltjahr]) und sei auf den Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 52,49 für den Zeitraum 01.01.2025 bis 16.01.2025 anzurechnen, was einen Anspruch auf Notstandshilfe für den genannten Zeitraum in Höhe von € 31,85 ergebe. Weshalb die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 23.02.2024 bis 16.01.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, zu berichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 23.02.2024 bis 17.05.2024 und 05.08.2024 bis 31.12.2024 täglich € 47,33 statt € 31,90 und im Zeitraum 01.01.2025 bis 16.01.2025 täglich € 49,53 statt € 31,85 bezogen, wodurch ein Übergenuss in Höhe von € 3.893,50 entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe am 25.04.2023 und am 30.07.2024 dem AMS niederschriftlich bekannt gegeben, dass er ein monatliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 300,-- lukriere. Dieser Betrag sei zumindest im Jahr 2024 laut dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024 mit € 508,82 weit überstiegen worden. Durch diese Nichtmeldung der aktuellen Höhe seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe der Beschwerdeführer die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt und den Tatbestand des Verschweigens im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der Beschwerdeführer habe am 25.04.2023 und am 30.07.2024 dem AMS niederschriftlich bekannt gegeben, dass er ein monatliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 300,-- lukriere. Dieser Betrag sei zumindest im Jahr 2024 laut dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024 mit € 508,82 weit überstiegen worden. Durch diese Nichtmeldung der aktuellen Höhe seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe der Beschwerdeführer die Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG verletzt und den Tatbestand des Verschweigens im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 02.12.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.07.2021 bis 31.01.2022 (länger) selbständig tätig. Seit dem 01.02.2022 bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit dem 20.04.2023 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge und kurze vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse – Notstandshilfe. Der Anspruch auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers in Höhe von € 52,49 war ab 23.02.2024 auf € 47,33 täglich bzw. ab 01.01.2025 auf € 49,53 täglich gemäß § 36 Abs. 5 AlVG zu begrenzen. Weshalb der Beschwerdeführer in folgenden konkret relevanten Zeiträumen Notstandshilfe in der angeführten Höhe bezog:Der Anspruch auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers in Höhe von € 52,49 war ab 23.02.2024 auf € 47,33 täglich bzw. ab 01.01.2025 auf € 49,53 täglich gemäß Paragraph 36, Absatz 5, AlVG zu begrenzen. Weshalb der Beschwerdeführer in folgenden konkret relevanten Zeiträumen Notstandshilfe in der angeführten Höhe bezog: Zeitraum Notstandshilfe täglich 23.02.2024 bis 17.05.2024 € 47,33 05.08.2024 bis 31.12.2024 € 47,33 01.01.2025 bis 16.01.2025 € 49,53 Der Beschwerdeführer bezieht zudem seit 27.06.2022 eine Unfallrente, diese betrug im Jahr 2024 € 238,04 monatlich und im Jahr 2025 € 248,99 monatlich. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 6.105,
- Der Beschwerdeführer erzielte demnach im Jahr 2024 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich € 508,82 (€ 6.105,83: 12). Gemeinsam mit 50 % der Unfallrente in Höhe von monatlich € 119,02 (€ 238,04 * 0,5) ergibt das ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von insgesamt € 627,84, das auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 25.04.2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2023 etwa gleichbleibend sind und sich monatlich auf rund € 300,-- belaufen. Er bestätigte jegliche wesentliche Änderung dem AMS unverzüglich bekannt zu geben. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 30.07.2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass sich bei seinem Einkommen aus der Vermietung und Verpachtung nichts geändert habe.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug, den Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2024, die Beschwerde sowie die Beschwerdevorentscheidung. Die festgestellten Zeiträume und die Höhe des Bezuges von Notstandshilfe können dem Bezugsverlaufsauszug entnommen werden. Der Bezugsverlauf führt auch den Bezug einer Unfallrente seit 27.06.2022 an; die festgestellte Höhe ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, die nicht in Zweifel zu ziehen war. Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung in der angeführten Höhe ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024 vom 28.04.2025 Im Allgemeinen kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Höhe der Bezüge (Notstandshilfe, Unfallrente, Vermietung und Verpachtung) vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Zur Anrechnung der Summe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und 50 % der Unfallrente auf die Notstandshilfe siehe Punkt
- Rechtliche Beurteilung. Die Niederschriften vom 25.04.2023 und vom 30.07.2024 liegen im Verwaltungsakt ein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)bis
(7)…“ „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.“
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, „Ausmaß § 36.
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(5)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab
- Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6)…“ „Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)bis
(4)…
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)bis
(7)…“ „Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ „Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 3.
- Zur Berichtigung der Notstandshilfe: 3.3.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Eine Notlage liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung dieser Frage sind nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 36 AlVG Rz. 14).Nach Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Eine Notlage liegt gemäß Absatz 3, leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung dieser Frage sind nach Paragraph 36, Absatz 2, Satz 1 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen vergleiche dazu auch Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 36, AlVG Rz. 14). § 36 Abs. 3 AlVG regelt die vorzunehmende Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe. Der Anrechnung unterliegt im Sinn des § 36a Abs. 2 AlVG insbesondere das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG und damit u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auch Bezüge aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind (nur) zur Hälfte zu berücksichtigen. Paragraph 36, Absatz 3, AlVG regelt die vorzunehmende Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe. Der Anrechnung unterliegt im Sinn des Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG insbesondere das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG und damit u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auch Bezüge aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind (nur) zur Hälfte zu berücksichtigen. 3.3.
- Im vorliegenden Fall bezog der Beschwerdeführer in den verfahrensrelevanten Zeiträumen eine Unfallrente und hatte darüber hinaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; diese sind auf die zeitgleich bezogene Notstandshilfe anzurechnen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Einkommen aus der Vermietung und Verpachtung und die Unfallrente nicht zusammengerechnet werden dürften und jedes Einkommen für sich nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreite kann nicht gefolgt werden. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 3 AlVG ergibt sich unzweifelhaft, dass das in einem Kalendermonat erzielte Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist, eine Differenzierung zwischen den einzelnen Einkommensarten wird dabei nicht vorgenommen. Eine getrennte Betrachtung der Einkünfte würde zudem Abs. 2 leg. cit. zuwiderlaufen, wonach bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen sind.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Einkommen aus der Vermietung und Verpachtung und die Unfallrente nicht zusammengerechnet werden dürften und jedes Einkommen für sich nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreite kann nicht gefolgt werden. Aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ergibt sich unzweifelhaft, dass das in einem Kalendermonat erzielte Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist, eine Differenzierung zwischen den einzelnen Einkommensarten wird dabei nicht vorgenommen. Eine getrennte Betrachtung der Einkünfte würde zudem Absatz 2, leg. cit. zuwiderlaufen, wonach bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen sind. Überdies ist die Geringfügigkeitsgrenze nur bei einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von Bedeutung (vgl. § 36 Abs. 3 AlVG); nur diese, im konkreten Fall nicht vorliegenden Einkünfte, hätten im Falle einer Geringfügigkeit außer Acht zu bleiben. Überdies ist die Geringfügigkeitsgrenze nur bei einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von Bedeutung vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, AlVG); nur diese, im konkreten Fall nicht vorliegenden Einkünfte, hätten im Falle einer Geringfügigkeit außer Acht zu bleiben. Maßgeblich im Sinne des § 36 Abs. 3 AlVG ist somit das monatliche Gesamteinkommen des Beschwerdeführers, bestehend aus der Vermietung und Verpachtung und der Unfallrente, wobei die Unfallrente zur Hälfte zu berücksichtigen ist. Dies ergibt wie festgestellt ein zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommendes Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt € 627,
- Maßgeblich im Sinne des Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist somit das monatliche Gesamteinkommen des Beschwerdeführers, bestehend aus der Vermietung und Verpachtung und der Unfallrente, wobei die Unfallrente zur Hälfte zu berücksichtigen ist. Dies ergibt wie festgestellt ein zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommendes Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt € 627,
- 3.3.
- Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG ist bei der Anrechnung des Einkommens der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe insbesondere zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes (Nettoeinkommen) auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Dies bedeutet, dass die Anrechnung um einen Kalendermonat verzögert erfolgt und das zu berücksichtige (Netto-)Einkommen erst im Folgemonat auf die für diesen Zeitraum gebührende Notstandshilfe anzurechnen (in Abzug zu bringen) ist. Für den Fall, dass das zu berücksichtigende Einkommen höher als die (nach § 36 Abs. 1 AlVG ermittelte) Notstandshilfe ist, gebührt gar keine Notstandshilfe, sonst ist der Teilbetrag (die Differenz) zu leisten (vgl. auch Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 36 AlVG, Rz. 15f.).3.3.
- Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist bei der Anrechnung des Einkommens der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe insbesondere zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes (Nettoeinkommen) auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Dies bedeutet, dass die Anrechnung um einen Kalendermonat verzögert erfolgt und das zu berücksichtige (Netto-)Einkommen erst im Folgemonat auf die für diesen Zeitraum gebührende Notstandshilfe anzurechnen (in Abzug zu bringen) ist. Für den Fall, dass das zu berücksichtigende Einkommen höher als die (nach Paragraph 36, Absatz eins, AlVG ermittelte) Notstandshilfe ist, gebührt gar keine Notstandshilfe, sonst ist der Teilbetrag (die Differenz) zu leisten vergleiche auch Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 36, AlVG, Rz. 15f.). Das AMS legte seine den soeben dargelegten Grundsätzen entsprechenden Berechnungen der Notstandshilfe unter Berücksichtigung (Anrechnung) des Einkommens des Beschwerdeführers umfassend und nachvollziehbar dar und waren diese nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Bedenken geäußert. Insofern ist auch die Berichtigung der Notstandshilfe für den Zeitraum 23.02.2024 bis 17.05.2024 von € 47,33 auf € 31,90, für den Zeitraum 05.08.2024 bis 31.12.2024 ebenfalls von € 47,33 auf € 31,90 und für den Zeitraum 01.01.2025 bis 16.01.2025 von € 49,53 auf € 31,85 nicht zu beanstanden. 3.
- Zur Rückforderung der Notstandshilfe: Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 3.4.
- Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).3.4.
- Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG und der Wohnungsänderung jede (andere) für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119, mwN). Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG und der Wohnungsänderung jede (andere) für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche anzuzeigen. Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119, mwN). Bei Beziehern von Notstandshilfe liegt auf der Hand, dass jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf § 33 Abs. 2 AlVG, wonach das Vorliegen von Notlage Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, Auswirkungen auf das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruchs haben kann, weshalb sie auch eine Meldepflicht des Leistungsbeziehers gemäß § 50 Abs. 1 AlVG auslöst. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll es allerdings gar nicht darauf ankommen, ob ein Umstand „unmittelbar“ Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezieherin hat. „Mittelbare“ Auswirkungen hat wohl jede Änderung, die sich potentiell auf den Leistungsanspruch auswirkt. Letztlich kann im Hinblick auf den Zweck des § 50 AlVG, dem AMS eine laufende Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen davon ausgegangen werden, dass Änderungen all jener Tatsachen zu melden sind, über die schon bei der Antragstellung Auskunft zu geben war (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 25, Rz. 6f.).Bei Beziehern von Notstandshilfe liegt auf der Hand, dass jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf Paragraph 33, Absatz 2, AlVG, wonach das Vorliegen von Notlage Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, Auswirkungen auf das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruchs haben kann, weshalb sie auch eine Meldepflicht des Leistungsbeziehers gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG auslöst. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll es allerdings gar nicht darauf ankommen, ob ein Umstand „unmittelbar“ Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezieherin hat. „Mittelbare“ Auswirkungen hat wohl jede Änderung, die sich potentiell auf den Leistungsanspruch auswirkt. Letztlich kann im Hinblick auf den Zweck des Paragraph 50, AlVG, dem AMS eine laufende Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen davon ausgegangen werden, dass Änderungen all jener Tatsachen zu melden sind, über die schon bei der Antragstellung Auskunft zu geben war vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 25,, Rz. 6f.). 3.4.
- Wie bereits dargelegt bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie eine Unfallrente, die im Sinn des § 36 Abs. 3 AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen sind. Eine Änderung in der Höhe dieses Bezuges stellt demnach unzweifelhaft eine für das Fortbestehen bzw. Ausmaß des Anspruchs auf Notstandshilfe maßgebende Änderung dar. Insofern wäre auch die konkret vorliegende Änderung der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeschadet einer gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Relevanz des Umstandes jedenfalls dem AMS gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ohne Verzug spätestens jedoch innerhalb einer Woche zu melden gewesen. 3.4.
- Wie bereits dargelegt bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie eine Unfallrente, die im Sinn des Paragraph 36, Absatz 3, AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen sind. Eine Änderung in der Höhe dieses Bezuges stellt demnach unzweifelhaft eine für das Fortbestehen bzw. Ausmaß des Anspruchs auf Notstandshilfe maßgebende Änderung dar. Insofern wäre auch die konkret vorliegende Änderung der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeschadet einer gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Relevanz des Umstandes jedenfalls dem AMS gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ohne Verzug spätestens jedoch innerhalb einer Woche zu melden gewesen. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer das AMS die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemeldet und erfuhr die belangte Behörde erst durch den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024 vom 28.04.2025 von der aktuellen Höhe seiner Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung. Erst durch diese nachträgliche Kenntnis wurde die belangte Behörde in die Lage versetzt, die gebührliche Höhe des Anspruches abweichend zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat durch die Nichtmeldung der maßgebenden Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Meldepflicht im Sinn des § 50 Abs. 1 AlVG verletzt, wodurch er den Tatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt hat. Es lagen weder Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machten, noch unterblieb die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt. Hätte der Beschwerdeführer die belangte Behörde zeitgerecht über die aktuelle Höhe seiner Einkünfte informiert, hätte ein Übergenuss der Notstandshilfe vermieden werden können. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer das AMS die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemeldet und erfuhr die belangte Behörde erst durch den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024 vom 28.04.2025 von der aktuellen Höhe seiner Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung. Erst durch diese nachträgliche Kenntnis wurde die belangte Behörde in die Lage versetzt, die gebührliche Höhe des Anspruches abweichend zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat durch die Nichtmeldung der maßgebenden Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Meldepflicht im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verletzt, wodurch er den Tatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt hat. Es lagen weder Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machten, noch unterblieb die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt. Hätte der Beschwerdeführer die belangte Behörde zeitgerecht über die aktuelle Höhe seiner Einkünfte informiert, hätte ein Übergenuss der Notstandshilfe vermieden werden können. Fallbezogen ist auch das vorausgesetzte Verschulden (dolus eventualis; vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091) evident, erklärte der Beschwerdeführer doch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 25.04.2023, dass seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2023 etwa gleichbleibend sind und sich monatlich auf rund € 300,-- belaufen und bestätigte er zeitgleich jegliche wesentliche Änderung dem AMS unverzüglich bekannt zu geben. Eine entsprechende Änderung wurde vom Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, wodurch er es ernstlich für möglich hielt und damit abfand, dass die Notstandshilfe in falscher Höhe zur Auszahlung gelangt. Fallbezogen ist auch das vorausgesetzte Verschulden (dolus eventualis; vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091) evident, erklärte der Beschwerdeführer doch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 25.04.2023, dass seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2023 etwa gleichbleibend sind und sich monatlich auf rund € 300,-- belaufen und bestätigte er zeitgleich jegliche wesentliche Änderung dem AMS unverzüglich bekannt zu geben. Eine entsprechende Änderung wurde vom Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, wodurch er es ernstlich für möglich hielt und damit abfand, dass die Notstandshilfe in falscher Höhe zur Auszahlung gelangt. Indem der Beschwerdeführer im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 30.07.2024 angab, dass sich bei seinen Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung nichts geändert habe, machte er darüber hinaus unrichtige Angaben, wodurch er auch den Rückforderungstatbestand der Vornahme unwahrer Angaben gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt hat. Indem der Beschwerdeführer im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 30.07.2024 angab, dass sich bei seinen Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung nichts geändert habe, machte er darüber hinaus unrichtige Angaben, wodurch er auch den Rückforderungstatbestand der Vornahme unwahrer Angaben gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt hat. Schließlich hätte der Beschwerdeführer auch erkennen müssen, dass ihm bei einem monatlichen, die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschreitendem Einkommen in Höhe von insgesamt € 627,84 der Bezug der Notstandshilfe nicht in der zur Auszahlung gelangten Höhe zusteht. Der Beschwerdeführer hat sich demnach mit der Vornahme unrichtiger Angaben bzw. dem Verschweigen maßgebender Tatsachen offenbar abgefunden bzw. diese billigend in Kauf genommen. Folglich ist von einem (zumindest bedingt) vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers auszugehen. Im konkreten Fall wurden sohin jedenfalls die Rückforderungstatbestände der Verschweigung maßgebender Tatsachen und der Tätigung unwahrer Angaben im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt und war die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 3.893,50 dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Im konkreten Fall wurden sohin jedenfalls die Rückforderungstatbestände der Verschweigung maßgebender Tatsachen und der Tätigung unwahrer Angaben im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt und war die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 3.893,50 dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar dar und waren diese nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Bedenken geltend gemacht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidungen zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch scheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch scheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2328404.1.00