RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlW262 2331256-1 Spruch, W262 2331256-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 19.11.2023 – unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld sowie zwei vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse vom 15.07.2024 bis 14.08.2024 und vom 01.09.2024 bis 14.01.2025 – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit dem 02.02.2025 bezieht er Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 28.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX eine Stelle als Mitarbeiter im Verkauf bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin per eAMS-Konto übermittelt. Die Personalauswahl finde im Rahmen einer am 04.09.2025 veranstalten Jobbörse im firmeneigenen Jobcenter statt, wo eine direkte Bewerbung möglich ist.
- Mit Schreiben vom 28.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 eine Stelle als Mitarbeiter im Verkauf bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin per eAMS-Konto übermittelt. Die Personalauswahl finde im Rahmen einer am 04.09.2025 veranstalten Jobbörse im firmeneigenen Jobcenter statt, wo eine direkte Bewerbung möglich ist.
- Am 08.09.2025 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice mit, dass er bis zu diesem Tag in XXXX gewesen zu sein; er habe Probleme mit seinem eAMS-Konto und habe teilweise Nachrichten nicht lesen können. Zu der Jobbörse am 04.09.2025 sei er wegen eines Begräbnisses, welches aber nicht am 04.09.2025 stattgefunden habe, nicht erschienen.
- Am 08.09.2025 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice mit, dass er bis zu diesem Tag in römisch 40 gewesen zu sein; er habe Probleme mit seinem eAMS-Konto und habe teilweise Nachrichten nicht lesen können. Zu der Jobbörse am 04.09.2025 sei er wegen eines Begräbnisses, welches aber nicht am 04.09.2025 stattgefunden habe, nicht erschienen.
- Die potentielle Dienstgeberin meldete dem AMS am 09.09.2025, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die zugewiesene Stelle beworben habe.
- Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2025 vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet“) niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Zur Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin, dass er sich nicht beworben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Großtante im August gestorben sei und er aufgrund der Beerdigung, die am 05.09.2025 stattgefunden habe, am 03.09.2025 nach XXXX gefahren sei (die Familie habe sich schon vorher in XXXX versammelt). Am 08.09.2025 sei er aus XXXX zurückgekommen.
- Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2025 vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet“) niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Zur Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin, dass er sich nicht beworben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Großtante im August gestorben sei und er aufgrund der Beerdigung, die am 05.09.2025 stattgefunden habe, am 03.09.2025 nach römisch 40 gefahren sei (die Familie habe sich schon vorher in römisch 40 versammelt). Am 08.09.2025 sei er aus römisch 40 zurückgekommen.
- Mit Bescheid des AMS vom 23.09.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 04.09.2025 für 56 Bezugstage (Leistungstage) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 23.09.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 04.09.2025 für 56 Bezugstage (Leistungstage) gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, aufgrund einer Beerdigung von 03.09.2025 bis 07.09.2025 in XXXX gewesen zu sein. Am 08.09.2025 sei er persönlich beim AMS erschienen und habe erklärt, weshalb er verhindert gewesen sei. Seine Frage, ob er seinen Lebenslauf noch hinbringen könne, sei verneint worden. Er habe seine Unterlagen für eine Bewerbung bereit gehabt und hätte nach einer Lösung gesucht, er sei arbeitswillig.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, aufgrund einer Beerdigung von 03.09.2025 bis 07.09.2025 in römisch 40 gewesen zu sein. Am 08.09.2025 sei er persönlich beim AMS erschienen und habe erklärt, weshalb er verhindert gewesen sei. Seine Frage, ob er seinen Lebenslauf noch hinbringen könne, sei verneint worden. Er habe seine Unterlagen für eine Bewerbung bereit gehabt und hätte nach einer Lösung gesucht, er sei arbeitswillig.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur ihm am 28.08.2025 zugewiesenen Stelle, der Jobbörse am 04.09.2025, nicht erschienen sei, wodurch er in Kauf genommen habe, dass diese Stelle nicht zustande kommen konnte (dolus eventualis). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund eines Begräbnisses, welches am 05.09.2025 in XXXX stattgefunden habe, an der Jobbörse nicht teilnehmen habe können, da er bereits am 03.09.2025 nach XXXX gefahren sei, wurde ausgeführt, dass der Jobday am 04.09.2025 von 09:00 bis 16:00 Uhr stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer hätte daran teilnehmen und im Anschluss nach XXXX reisen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen. Da es sich um die zweite Sanktion des Beschwerdeführers handle, sei die Sperre für acht Wochen ausgesprochen worden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur ihm am 28.08.2025 zugewiesenen Stelle, der Jobbörse am 04.09.2025, nicht erschienen sei, wodurch er in Kauf genommen habe, dass diese Stelle nicht zustande kommen konnte (dolus eventualis). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund eines Begräbnisses, welches am 05.09.2025 in römisch 40 stattgefunden habe, an der Jobbörse nicht teilnehmen habe können, da er bereits am 03.09.2025 nach römisch 40 gefahren sei, wurde ausgeführt, dass der Jobday am 04.09.2025 von 09:00 bis 16:00 Uhr stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer hätte daran teilnehmen und im Anschluss nach römisch 40 reisen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen. Da es sich um die zweite Sanktion des Beschwerdeführers handle, sei die Sperre für acht Wochen ausgesprochen worden.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag ein.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 07.01.2026 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 02.02.2025 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der am 08.08.2025 mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung angegeben, dass ihn das AMS bei der Suche einer Stelle als Wächter unterstützt sowie dass er zu Jobbörsen des AMS erscheint und dass er sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt und innerhalb acht Tagen Rückmeldung gibt. Mit Schreiben vom 28.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Mitarbeiter im Verkauf in allen Bereichen bei der XXXX zugewiesen:Mit Schreiben vom 28.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Mitarbeiter im Verkauf in allen Bereichen bei der römisch 40 zugewiesen: „[…] Wir veranstalten am 04.09.2025 im XXXX einen JOBDAY und suchen für die Neueröffnung in der XXXX Wir veranstalten am 04.09.2025 im römisch 40 einen JOBDAY und suchen für die Neueröffnung in der römisch 40 15 Mitarbeiter:innen Verkauf in allen Bereichen Die XXXX veranstaltet einen JOBDAY:Die römisch 40 veranstaltet einen JOBDAY: ORT: XXXX ORT: römisch 40 DATUM: Donnerstag, den
- September 2025 UHRZEIT: 09:00 bis 16:00 Uhr Gesucht wird im Bereich Verkauf, Feinkost und Kassa auf Teilzeitbasis ab 30 Wochenstunden bis Vollzeit. Sowohl frühester Beginn 6:00 Uhr als auch spätestes Ende 20:00 Uhr müssen möglich sein (auch bei Teilzeit). Die Einschulung erfolgt in den umliegenden Filialen, Eröffnung der Filiale in der XXXX ist im November.Die Einschulung erfolgt in den umliegenden Filialen, Eröffnung der Filiale in der römisch 40 ist im November. Ihre Aufgaben je nach Position: ● Es macht Ihnen Spaß, mit Lebensmitteln zu arbeiten (Obst und Gemüse, Wurstwaren, ● Frischfleisch, Käse, Brot und Gebäck, Molkereiprodukte,...) ● Umsetzung einer ansprechenden Warenpräsentation ● Höfliche und freundliche Kundenbedienung ● Unterstützung Ihres Teams im Tagesgeschäft ● Mitarbeit an einem ordentlichen und sauberen Erscheinungsbild Ihres Marktes ● Ordentliche und gewissenhafte Kassiertätigkeit unter Einhaltung der Kassierrichtlinie Ihr Profil: ● Kundenfreundliches Verhalten und Teamfähigkeit ● Einsatzbereitschaft, Freundlichkeit und Verlässlichkeit ● Auch Quereinsteiger:innen herzlich willkommen ● Ausreichende Deutschkenntnisse zur Erfüllung der Anforderungen ● Bereitschaft auch zum Frühdienst ● Wir bieten Ihnen: ● Ein hochinteressantes Aufgabengebiet in einem von Österreich aus expandierenden mitteleuropäischen Handelskonzern ● Die Sicherheit und Weiterentwicklungsmöglichkeiten eines wachsenden Unternehmens sowie individuelle Entwicklungspläne, um Qualifikationen zu entfalten und Karriere zu machen ● Ein Gehalt, das sich an Ihrer Qualifikation und Ihrer Berufserfahrung orientiert, Überzahlung möglich Wenn's in Ihrem Job ein bisschen mehr sein darf, freuen wir uns Sie persönlich kennenzulernen! NUTZEN SIE IHRE CHANCE: Kommen Sie mit Ihrem Lebenslauf am Donnerstag, den
- September 2025, in der Zeit zwischen 09:00 bis 16:00 Uhr persönlich in den XXXX zum JOBDAY und bewerben sich gleich bei uns!Kommen Sie mit Ihrem Lebenslauf am Donnerstag, den
- September 2025, in der Zeit zwischen 09:00 bis 16:00 Uhr persönlich in den römisch 40 zum JOBDAY und bewerben sich gleich bei uns! Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als Mitarbeiter:innen Verkauf in allen Bereichen beträgt 2.195,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. […]“ Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag via eAMS am 28.08.2025 empfangen und am 30.08.2025 gelesen. Der Beschwerdeführer ist zur Jobbörse der potentiellen Dienstgeberin am 04.09.2025 in der Zeit zwischen 09:00 bis 16:00 Uhr nicht erschienen, um sich dort direkt für die zugewiesene Stelle zu bewerben. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der Jobbörse der potentiellen Dienstgeberin nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 08.08.2025, das zugewiesene Stellenangebot vom 28.08.2025, die Niederschrift vom 18.09.2025, die Beschwerde sowie den Vorlageantrag. Der Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Bezugsverlaufsauszug des AMS. Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle basieren auf dem im Akt einliegenden Stellenangebot. Der Empfang des Vermittlungsvorschlags via eAMS am 28.08.2025 bzw. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag am 30.08.2025 gelesen hat ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll. Insofern sind die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 08.09.2025, wonach er Probleme mit seinem eAMS-Konto gehabt habe und teilweise Nachrichten nicht lesen habe können, als Schutzbehauptung und unglaubwürdig zu werten. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse der potentiellen Dienstgeberin am 04.09.2025 in der Zeit zwischen 09:00 bis 16:00 Uhr erschienen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Als Grund für sein Nichterscheinen führte der Beschwerdeführer wiederholt das Begräbnis seiner Großtante am 05.09.2025 ins Treffen. Hierfür sei er bereits am 03.09.2025 nach XXXX gefahren und am 08.09.2025 nach XXXX zurückgekommen. Diesbezüglich ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie im vorliegenden Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse am 04.09.2025 von 09:00 bis 16:00 Uhr teilnehmen und im Anschluss nach XXXX reisen hätte können, zumal auch keine Nachweise darüber erbracht wurden, wann das Begräbnis tatsächlich stattgefunden hat. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht wird hiermit nicht geltend gemacht (siehe hierzu auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.8.) Als Grund für sein Nichterscheinen führte der Beschwerdeführer wiederholt das Begräbnis seiner Großtante am 05.09.2025 ins Treffen. Hierfür sei er bereits am 03.09.2025 nach römisch 40 gefahren und am 08.09.2025 nach römisch 40 zurückgekommen. Diesbezüglich ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie im vorliegenden Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse am 04.09.2025 von 09:00 bis 16:00 Uhr teilnehmen und im Anschluss nach römisch 40 reisen hätte können, zumal auch keine Nachweise darüber erbracht wurden, wann das Begräbnis tatsächlich stattgefunden hat. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht wird hiermit nicht geltend gemacht (siehe hierzu auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.8.) Durch das Nichterscheinen zur Jobbörse hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht. Er hat die Rechtsfolgen auch billigend in Kauf genommen Der erkennende Senat geht von einer Zumutbarkeit der Beschäftigung aus. Auch der Beschwerdeführer trat der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht entgegen (siehe hierzu auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.4.). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 (iVm § 38 AlVG) lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. der Notstandshilfe). Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. der Notstandshilfe). Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Beschwerdeführer brachte keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung vor. Auch sonstige Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle liegen nicht vor. Die Zuweisung der Beschäftigung war daher im Ergebnis zulässig. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Jobbörse der potentiellen Dienstgeberin und folglich seine Nichtbewerbung auf das zugewiesene Stellenangebot des AMS eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Jobbörse die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.
- Die belangte Behörde ist wie beweiswürdigend ausgeführt – auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Der Beschwerdeführer hat durch das unterlassene Erscheinen zur Jobbörse seine Ablehnung des Stellenangebots deutlich zum Ausdruck gebracht und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von acht Wochen bzw. 56 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich nicht um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Anwartschaft handelt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Im konkreten Fall begründete der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen zur Jobbörse am 04.09.2025 mit dem Begräbnis seiner Großtante am 05.09.2025 in XXXX , zu welchem er bereits am 03.09.2025 angereist sei. Da die Jobbörse am 04.09.2025 und das Begräbnis am 05.09.2025 stattgefunden hat, lag keine zwingende Terminkollision vor. Dem Beschwerdeführer wäre eine Teilnahme an der Jobbörse am 04.09.2025 und eine anschließende Weiterreise nach XXXX zum Begräbnis am darauffolgenden Tag zeitlich möglich und zumutbar gewesen. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG wird dadurch nicht begründet. Im konkreten Fall begründete der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen zur Jobbörse am 04.09.2025 mit dem Begräbnis seiner Großtante am 05.09.2025 in römisch 40 , zu welchem er bereits am 03.09.2025 angereist sei. Da die Jobbörse am 04.09.2025 und das Begräbnis am 05.09.2025 stattgefunden hat, lag keine zwingende Terminkollision vor. Dem Beschwerdeführer wäre eine Teilnahme an der Jobbörse am 04.09.2025 und eine anschließende Weiterreise nach römisch 40 zum Begräbnis am darauffolgenden Tag zeitlich möglich und zumutbar gewesen. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird dadurch nicht begründet. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Zur Abänderung des Spruchs Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „56 Bezugstage (Leistungstage) ab 04.09.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der oa. Maßgabe zu bestätigen.Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „56 Bezugstage (Leistungstage) ab 04.09.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß Paragraph 18, AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der oa. Maßgabe zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch ist er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch ist er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2331256.1.00