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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlW296 2322620-1 Spruch, W296 2322620-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellt am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellt am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich an, er habe Syrien im April XXXX verlassen und sei nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Griechenland über ihm unbekannte Länder nach Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Heimat wegen des Krieges und des Militärdienstes verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Inhaftierung.
  4. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich an, er habe Syrien im April römisch 40 verlassen und sei nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Griechenland über ihm unbekannte Länder nach Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Heimat wegen des Krieges und des Militärdienstes verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Inhaftierung.
  5. Nach zuvor seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) gestelltem Ersuchen teilte die zuständige griechische Behörde mit Eingabe vom XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, das dahingehende Verfahren jedoch am XXXX wegen impliziter Antragszurücknahme eingestellt worden sei.
  6. Nach zuvor seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) gestelltem Ersuchen teilte die zuständige griechische Behörde mit Eingabe vom römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, das dahingehende Verfahren jedoch am römisch 40 wegen impliziter Antragszurücknahme eingestellt worden sei.
  7. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Syrien als Tierarzt gearbeitet und so seine Kernfamilie versorgt habe. Diese hätte gemeinsam im Haus seines bereits verstorbenen Vaters gewohnt, welcher ein vermögender Geschäftsmann gewesen sei und nach einer Inhaftierung durch das Assad-Regime gestorben sei.
  8. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Syrien als Tierarzt gearbeitet und so seine Kernfamilie versorgt habe. Diese hätte gemeinsam im Haus seines bereits verstorbenen Vaters gewohnt, welcher ein vermögender Geschäftsmann gewesen sei und nach einer Inhaftierung durch das Assad-Regime gestorben sei. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wenige Monate vor seiner Ausreise nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, da er keinen Aufschub für den Militärdienst erhalten habe. Nunmehr gebe es keinen Militärdienst, jedoch sei die Sicherheitslage schlecht und Leute würden entführt. Im März und April XXXX hätten drei maskierte Männer bei der Mutter des Beschwerdeführers nach ihm gefragt, dies hänge vielleicht mit den Geschäften seines Vaters zusammen. Zudem habe das neue Regime Probleme mit allen Syrern und diesen Bürgerkrieg verursacht. Zur Zeit des Assad-Regimes habe der Beschwerdeführer in Dörfer von Schiiten, Alawiten, Kurden, etc. gearbeitet. Wenn er jetzt in solche Dörfer gehen würde, komme er nicht zurück. Ein Freund von ihm sei auf der Straße tot aufgefunden worden. Der Krieg habe Armut und Rache erzeugt, jeder nehme das Recht in die Hand und Leute wären mit Waffen unterwegs. Es gebe zudem keine Behörden in diesem Sinne, wo z.B. eine Anzeige erstattet werden könne. Im Falle einer Rückkehr wäre sein Leben als Tierarzt und wegen der Probleme mit seinem Vater in Gefahr, Reiche und hochgebildete Leute würden entführt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wenige Monate vor seiner Ausreise nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, da er keinen Aufschub für den Militärdienst erhalten habe. Nunmehr gebe es keinen Militärdienst, jedoch sei die Sicherheitslage schlecht und Leute würden entführt. Im März und April römisch 40 hätten drei maskierte Männer bei der Mutter des Beschwerdeführers nach ihm gefragt, dies hänge vielleicht mit den Geschäften seines Vaters zusammen. Zudem habe das neue Regime Probleme mit allen Syrern und diesen Bürgerkrieg verursacht. Zur Zeit des Assad-Regimes habe der Beschwerdeführer in Dörfer von Schiiten, Alawiten, Kurden, etc. gearbeitet. Wenn er jetzt in solche Dörfer gehen würde, komme er nicht zurück. Ein Freund von ihm sei auf der Straße tot aufgefunden worden. Der Krieg habe Armut und Rache erzeugt, jeder nehme das Recht in die Hand und Leute wären mit Waffen unterwegs. Es gebe zudem keine Behörden in diesem Sinne, wo z.B. eine Anzeige erstattet werden könne. Im Falle einer Rückkehr wäre sein Leben als Tierarzt und wegen der Probleme mit seinem Vater in Gefahr, Reiche und hochgebildete Leute würden entführt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse syrische Zeugnisse und ein Diplom für Veterinärmedizin im Original und samt Übersetzung, diverse syrische Zertifikate iZm der Tierarztausbildung sowie zwei Sprachzertifikate vor.
  9. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  10. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde zur mit Spruchpunkt I. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht festgestellt werden konnte. Die von ihm vorgebrachte schlechte Sicherheitslage stelle keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem wären seine Ausführungen betreffend die drei maskierten Männer zu ungenau, zumal der Beschwerdeführer dahingehend selbst nur Mutmaßungen anstellen habe können. Begründend führte die belangte Behörde zur mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht festgestellt werden konnte. Die von ihm vorgebrachte schlechte Sicherheitslage stelle keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem wären seine Ausführungen betreffend die drei maskierten Männer zu ungenau, zumal der Beschwerdeführer dahingehend selbst nur Mutmaßungen anstellen habe können. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Zudem wäre dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Syrien zumutbar, zumal nach wie vor eine starke Bindung zum Herkunftsstaat bestehe. Durch seinen unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der landestypischen Verhältnisse sei insbesondere in Verbindung mit seinem familiären Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) so wie bisher aus Eigenem bestreiten werde können.Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Zudem wäre dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Syrien zumutbar, zumal nach wie vor eine starke Bindung zum Herkunftsstaat bestehe. Durch seinen unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der landestypischen Verhältnisse sei insbesondere in Verbindung mit seinem familiären Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) so wie bisher aus Eigenem bestreiten werde können. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.
  11. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde in vollem Umfang.
  12. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 Beschwerde in vollem Umfang. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien erheblichen Gefahren ausgesetzt zu sein. Aufgrund offener Forderungen ehemaliger Gläubiger seines verstorbenen Vaters sehe er sich als Ziel von Verfolgung und Bedrohung. Die Gläubiger hätten bereits mehrfach seine Mutter aufgesucht, bedroht und zur Zahlung gedrängt, sodass sich diese gezwungen sah, mit seinen Brüdern Syrien zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Mutter seit August XXXX keinen Kontakt mehr, diese habe jedoch seine Telefonnummer an die Gläubiger weitergegeben, wodurch er Drohnachrichten erhalten und sein Mobiltelefon wechseln habe müssen. Da es in Syrien derzeit keine funktionierende Gerichtsbarkeit gebe, würden die Gläubiger den Beschwerdeführer als Erben und somit als zahlungspflichtig ansehen. Die Polizei bzw. der Staat verweigere Unterstützung, insbesondere gegenüber Personen, die während der Assad-Regierung Vermögen besessen hätten, da sie von der HTS als regimenahe eingestuft würden. In Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei das Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv nachvollziehbar. Ihm drohe daher eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung sowie wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien erheblichen Gefahren ausgesetzt zu sein. Aufgrund offener Forderungen ehemaliger Gläubiger seines verstorbenen Vaters sehe er sich als Ziel von Verfolgung und Bedrohung. Die Gläubiger hätten bereits mehrfach seine Mutter aufgesucht, bedroht und zur Zahlung gedrängt, sodass sich diese gezwungen sah, mit seinen Brüdern Syrien zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Mutter seit August römisch 40 keinen Kontakt mehr, diese habe jedoch seine Telefonnummer an die Gläubiger weitergegeben, wodurch er Drohnachrichten erhalten und sein Mobiltelefon wechseln habe müssen. Da es in Syrien derzeit keine funktionierende Gerichtsbarkeit gebe, würden die Gläubiger den Beschwerdeführer als Erben und somit als zahlungspflichtig ansehen. Die Polizei bzw. der Staat verweigere Unterstützung, insbesondere gegenüber Personen, die während der Assad-Regierung Vermögen besessen hätten, da sie von der HTS als regimenahe eingestuft würden. In Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei das Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv nachvollziehbar. Ihm drohe daher eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung sowie wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Darüber hinaus würden die aktuellen Länderberichte zeigen, dass sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht gebessert, sondern tendenziell noch verschlechtert habe. Auch in den größeren Städten sei die Sicherheit nur eine relative. Die persönliche Sicherheit von Antragstellern im Falle einer Rückkehr nach Syrien sei auch nach dem Sturz des Assad-Regimes in keinem Landesteil garantiert, sodass weiterhin (jedenfalls) die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Auch die humanitäre Lage habe sich in den letzten Monaten noch verschlechtert. Eine Rückkehr in seine Herkunftsregion sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Seine Kernfamilie befinde sich nicht mehr in Syrien und verfüge über kein Vermögen mehr. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm ebenso wenig offen. Zudem hätte in der Gesamtabwägung eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiege. Ihm sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.Zudem hätte in der Gesamtabwägung eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiege. Ihm sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen.
  13. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
  15. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom XXXX mehrere Bildschirmfotos vor und führte dazu aus, diese würden ihm übermittelte Drohnachrichten vom XXXX und XXXX zeigen, worin er zur Rückzahlung eines Geldbetrages aufgefordert werde.
  16. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom römisch 40 mehrere Bildschirmfotos vor und führte dazu aus, diese würden ihm übermittelte Drohnachrichten vom römisch 40 und römisch 40 zeigen, worin er zur Rückzahlung eines Geldbetrages aufgefordert werde.
  17. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.
  18. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.
  19. Am selben Tage wurden zudem die Parteien zur Beschwerdeverhandlung geladen.
  20. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung nicht teilzunehmen.
  21. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung nicht teilzunehmen.
  22. Mit Stellungnahme vom XXXX legte der Beschwerdeführer zum Teil wiederholend dar, er wäre in der Stadt Hama geboren, sei dort aufgewachsen, habe die Matura gemacht und sein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen. Danach habe er als Tierarzt gearbeitet. Er habe Syrien aufgrund seiner drohenden Einziehung zum Militärdienst verlassen. Sein Vater wäre im Jahr XXXX vom Assad-Regime verhaftet worden und habe zwei Wochen nach seiner Freilassung im April XXXX einen Herzinfarkt erlitten, an dem dieser verstorben sei. Sein Vater wäre als Eisenhändler mit vielen Geschäftsbeziehungen durchaus wohlhabend gewesen, doch sei dieser während seiner Verhaftung enteignet worden und seien ihm keine finanziellen Ressourcen geblieben. Er (der Beschwerdeführer) habe aufgrund seiner Tätigkeit als Tierarzt die weitere Versorgung der Familie übernommen. Aufgrund seiner drohenden Einziehung zum Militär und eines nicht genehmigten Aufschubes habe er sich aber XXXX nicht mehr in der Lage gesehen, seinen Beruf auszuüben, habe sich versteckt und das Land verlassen. Nach Ende des Krieges sei seine in Syrien verbliebene Mutter wiederholt von maskierten Männern aufgesucht worden, die Investitionen zurückgefordert hätten, welche diese in die Geschäfte seines Vaters investiert hätten. In der Annahme, er hätte mit dem Geld das Land verlassen, hätten sie auch ihn telefonisch bedroht. Nachdem die Familie jedoch keine finanziellen Ressourcen mehr habe bzw. seine Mutter und sein jüngerer Bruder lediglich durch die Familien seiner unterstützt würden, wären sie nicht in der Lage, den Forderungen der Männer zu entsprechen. Nach wiederholten Drohungen und einem Einbruch in das Haus seiner Mutter, bei dem es auch zu Zerstörungen und Verwüstungen gekommen sei, habe sich die verbleibende Familie ebenfalls gezwungen gesehen, das Land zu verlassen, da sie den Übergriffen schutzlos ausgeliefert gewesen seien. Hinzu käme, dass seine Familie in Hama in eine existentielle Notlage geraten sei. In Folge wurde in dieser Stellungnahme - ebenso wiederholend – spezifische Teile der Länderinformationen wiedergegeben.
  23. Mit Stellungnahme vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer zum Teil wiederholend dar, er wäre in der Stadt Hama geboren, sei dort aufgewachsen, habe die Matura gemacht und sein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen. Danach habe er als Tierarzt gearbeitet. Er habe Syrien aufgrund seiner drohenden Einziehung zum Militärdienst verlassen. Sein Vater wäre im Jahr römisch 40 vom Assad-Regime verhaftet worden und habe zwei Wochen nach seiner Freilassung im April römisch 40 einen Herzinfarkt erlitten, an dem dieser verstorben sei. Sein Vater wäre als Eisenhändler mit vielen Geschäftsbeziehungen durchaus wohlhabend gewesen, doch sei dieser während seiner Verhaftung enteignet worden und seien ihm keine finanziellen Ressourcen geblieben. Er (der Beschwerdeführer) habe aufgrund seiner Tätigkeit als Tierarzt die weitere Versorgung der Familie übernommen. Aufgrund seiner drohenden Einziehung zum Militär und eines nicht genehmigten Aufschubes habe er sich aber römisch 40 nicht mehr in der Lage gesehen, seinen Beruf auszuüben, habe sich versteckt und das Land verlassen. Nach Ende des Krieges sei seine in Syrien verbliebene Mutter wiederholt von maskierten Männern aufgesucht worden, die Investitionen zurückgefordert hätten, welche diese in die Geschäfte seines Vaters investiert hätten. In der Annahme, er hätte mit dem Geld das Land verlassen, hätten sie auch ihn telefonisch bedroht. Nachdem die Familie jedoch keine finanziellen Ressourcen mehr habe bzw. seine Mutter und sein jüngerer Bruder lediglich durch die Familien seiner unterstützt würden, wären sie nicht in der Lage, den Forderungen der Männer zu entsprechen. Nach wiederholten Drohungen und einem Einbruch in das Haus seiner Mutter, bei dem es auch zu Zerstörungen und Verwüstungen gekommen sei, habe sich die verbleibende Familie ebenfalls gezwungen gesehen, das Land zu verlassen, da sie den Übergriffen schutzlos ausgeliefert gewesen seien. Hinzu käme, dass seine Familie in Hama in eine existentielle Notlage geraten sei. In Folge wurde in dieser Stellungnahme - ebenso wiederholend – spezifische Teile der Länderinformationen wiedergegeben.
  24. Ebenso am XXXX legte der Beschwerdeführer den Nachweis einer Gewerbeanmeldung (Hausbesorgung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten) mit Wirksamkeit XXXX und ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger:innen vom XXXX vor.
  25. Ebenso am römisch 40 legte der Beschwerdeführer den Nachweis einer Gewerbeanmeldung (Hausbesorgung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten) mit Wirksamkeit römisch 40 und ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger:innen vom römisch 40 vor.
  26. Am XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass beabsichtigt werden würde, der Entscheidung das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 mit Stand 28.02.2026, als Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde zu legen, weswegen den Parteien die Möglichkeit gegeben werden würde, vor der mündlichen Verhandlung am 10.03.2026, spätestens jedoch in dieser zum neuen Länderinformationsblatt Stellung zu beziehen.
  27. Am römisch 40 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass beabsichtigt werden würde, der Entscheidung das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 mit Stand 28.02.2026, als Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde zu legen, weswegen den Parteien die Möglichkeit gegeben werden würde, vor der mündlichen Verhandlung am 10.03.2026, spätestens jedoch in dieser zum neuen Länderinformationsblatt Stellung zu beziehen.
  28. Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers – zusammengefasst - des Inhalts ein, die gegenständliche Stellungnahme stelle eine Ergänzung zu der bereits am XXXX eingebrachten Stellungnahme zu den Länderberichten dar, weswegen ausschließlich auf Veränderungen bzw. Ergänzungen, die sich aus neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 mit Stand 28.02.2026 ergeben würden, eingegangen werden würde. Insgesamt scheine sich seit dem letzten Länderinformationsblatt sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Syrien noch verschärft zu haben. Während die Übergangsregierung bisher einen weiteren Bürgerkrieg verhindern habe können, würden deren Erfolge jedoch von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen überschattet. Syrien stünde weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, wie Binnenflüchtlingskrisen, weitreichende Zerstörungen, sowohl an Wohngebäuden als auch kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch Minen und nicht explodierten Kampfmittel, Verstöße gegen das Recht auf Eigentum sowie einer schwachen Wirtschaft und einer anhaltenden humanitären Krise. Immer wieder käme es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und die Sicherheitslage in Syrien würde zunehmend schwieriger. Dabei sei eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten beobachtbar sowie eine Zunahme islamistische Angriffe und Formen der Selbstjustiz. Die Sicherheitsbedrohung am Land habe sich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu „regulären“ kriminellen Gruppen verlagert. Durch weiter herrschenden Personalmangel sei es der neuen Regierung auch weiterhin nicht möglich, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zur gewährleisten. Selbstjustiz bleibe daher weit verbreitet in Syrien. Laut den Länderinformationsblatt sei Hama davon besonders betroffen. Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen würden weiterhin eine erhebliche Bedrohung für das Leben der Syrer:innen darstellen. Insbesondere Rückkehrer:innen wurden beim Versuch, in ihre Häuser zurückzukehren oder landwirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen, getötet. Der Beschwerdeführer wäre hiervon besonders stark betroffen, da er sich als Tierarzt gerade in ländlichen Gegenden bewegen müsste, die durch versteckte Landminen kontaminiert seien. Auch die Gefahr durch den Islamischen Staat bleibe in Hama präsent. Vor allem am Land und in den Dörfern rund um Hama bleibe die Lage volatil. Nun sei Abu Amsha, gegen welchen US-Sanktionen aufgrund gravierender Verstöße gegen Menschenrechte, darunter Vergewaltigungen und Folter, Beteiligung an ethnischen Säuberungen und Massakern, verhängt worden seien, zum Leiter der Militärbrigade des Gouvernements Hama ernannt worden. Auch die humanitäre Situation habe sich angesichts des andauernden Wassermangels, Ernährungsunsicherheit, Umwelteinflüssen wie die schon Jahre andauernde Dürre, unzureichender Stromversorgung und mangelnder Gesundheitsversorgung nicht verbessert. In Hama sei die Lage für die Menschen existenzbedrohend. Auch auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes und im gegenständlichen Schriftsatz zitierten, aktuellen, Länderberichte ließe sich folglich festhalten, dass die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes in keinem Landesteil garantiert sei, sodass aufgrund der drohenden Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorlägen.
  29. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers – zusammengefasst - des Inhalts ein, die gegenständliche Stellungnahme stelle eine Ergänzung zu der bereits am römisch 40 eingebrachten Stellungnahme zu den Länderberichten dar, weswegen ausschließlich auf Veränderungen bzw. Ergänzungen, die sich aus neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 mit Stand 28.02.2026 ergeben würden, eingegangen werden würde. Insgesamt scheine sich seit dem letzten Länderinformationsblatt sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Syrien noch verschärft zu haben. Während die Übergangsregierung bisher einen weiteren Bürgerkrieg verhindern habe können, würden deren Erfolge jedoch von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen überschattet. Syrien stünde weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, wie Binnenflüchtlingskrisen, weitreichende Zerstörungen, sowohl an Wohngebäuden als auch kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch Minen und nicht explodierten Kampfmittel, Verstöße gegen das Recht auf Eigentum sowie einer schwachen Wirtschaft und einer anhaltenden humanitären Krise. Immer wieder käme es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und die Sicherheitslage in Syrien würde zunehmend schwieriger. Dabei sei eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten beobachtbar sowie eine Zunahme islamistische Angriffe und Formen der Selbstjustiz. Die Sicherheitsbedrohung am Land habe sich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu „regulären“ kriminellen Gruppen verlagert. Durch weiter herrschenden Personalmangel sei es der neuen Regierung auch weiterhin nicht möglich, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zur gewährleisten. Selbstjustiz bleibe daher weit verbreitet in Syrien. Laut den Länderinformationsblatt sei Hama davon besonders betroffen. Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen würden weiterhin eine erhebliche Bedrohung für das Leben der Syrer:innen darstellen. Insbesondere Rückkehrer:innen wurden beim Versuch, in ihre Häuser zurückzukehren oder landwirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen, getötet. Der Beschwerdeführer wäre hiervon besonders stark betroffen, da er sich als Tierarzt gerade in ländlichen Gegenden bewegen müsste, die durch versteckte Landminen kontaminiert seien. Auch die Gefahr durch den Islamischen Staat bleibe in Hama präsent. Vor allem am Land und in den Dörfern rund um Hama bleibe die Lage volatil. Nun sei Abu Amsha, gegen welchen US-Sanktionen aufgrund gravierender Verstöße gegen Menschenrechte, darunter Vergewaltigungen und Folter, Beteiligung an ethnischen Säuberungen und Massakern, verhängt worden seien, zum Leiter der Militärbrigade des Gouvernements Hama ernannt worden. Auch die humanitäre Situation habe sich angesichts des andauernden Wassermangels, Ernährungsunsicherheit, Umwelteinflüssen wie die schon Jahre andauernde Dürre, unzureichender Stromversorgung und mangelnder Gesundheitsversorgung nicht verbessert. In Hama sei die Lage für die Menschen existenzbedrohend. Auch auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes und im gegenständlichen Schriftsatz zitierten, aktuellen, Länderberichte ließe sich folglich festhalten, dass die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes in keinem Landesteil garantiert sei, sodass aufgrund der drohenden Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorlägen.
  30. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX wurde der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX im Rahmen eines Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ihrerseits spätestens in der Beschwerdeverhandlung übermittelt.
  31. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am römisch 40 im Rahmen eines Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ihrerseits spätestens in der Beschwerdeverhandlung übermittelt.
  32. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 10.03.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen: 1.
  34. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  35. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber bzw. der im Gouvernement Hama ansässigen Großfamilie XXXX an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch.1.1.
  36. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber bzw. der im Gouvernement Hama ansässigen Großfamilie römisch 40 an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1.
  37. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wurde am XXXX in der Stadt Hama im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebt bis zu seiner Ausreise aus Syrien in dieser Stadt. Am XXXX verließ der Beschwerdeführer seine Geburtsstadt und reiste in die Türkei aus.1.1.
  38. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wurde am römisch 40 in der Stadt Hama im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebt bis zu seiner Ausreise aus Syrien in dieser Stadt. Am römisch 40 verließ der Beschwerdeführer seine Geburtsstadt und reiste in die Türkei aus. 1.1.
  39. Der Beschwerdeführer maturierte in Syrien nach zwölf Jahren Schulbesuch und absolvierte danach das Studium der Veterinärmedizin. Er war in weiterer Folge als Tierarzt berufstätig, wodurch er den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie sicherte. Während seines Aufenthaltes in Syrien lebte der Beschwerdeführer in einem 120 m2 großen Wohnhaus, welches (bis zu dessen Tod) im Eigentum seines Vaters stand und nunmehr seiner Mutter gehört. 1.1.
  40. Der Vater des Beschwerdeführers war als Unternehmer im Eisenhandel tätig; dieser wurde vom Assad-Regime inhaftiert und starb nach seiner Enthaftung im April XXXX eines natürlichen Todes. Ein XXXX geborener Bruder des Beschwerdeführers wurde zudem im Jahr XXXX von Kräften des Assad-Regimes bei einer Demonstration erschossen. 1.1.
  41. Der Vater des Beschwerdeführers war als Unternehmer im Eisenhandel tätig; dieser wurde vom Assad-Regime inhaftiert und starb nach seiner Enthaftung im April römisch 40 eines natürlichen Todes. Ein römisch 40 geborener Bruder des Beschwerdeführers wurde zudem im Jahr römisch 40 von Kräften des Assad-Regimes bei einer Demonstration erschossen. Die Mutter des Beschwerdeführers und sein (minderjähriger) Bruder lebten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im familieneigenen Wohnhaus in Hama. Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Mutter und dieser Bruder Syrien zwischenzeitlich verlassen haben. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass seine zwei erwachsenen Schwestern samt Familien Syrien zwischenzeitlich verlassen haben; diese lebten jedenfalls bis August XXXX in seinem Herkunftsort, deren Ehemänner sind jeweils berufstätig und unterstützen die Angehörigen des Beschwerdeführers vor Ort. Darüber hinaus hat dieser einen Onkel väterlicherseits, welcher in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt und der Familie finanzielle Hilfe leistet. Die Mutter des Beschwerdeführers und sein (minderjähriger) Bruder lebten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im familieneigenen Wohnhaus in Hama. Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Mutter und dieser Bruder Syrien zwischenzeitlich verlassen haben. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass seine zwei erwachsenen Schwestern samt Familien Syrien zwischenzeitlich verlassen haben; diese lebten jedenfalls bis August römisch 40 in seinem Herkunftsort, deren Ehemänner sind jeweils berufstätig und unterstützen die Angehörigen des Beschwerdeführers vor Ort. Darüber hinaus hat dieser einen Onkel väterlicherseits, welcher in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt und der Familie finanzielle Hilfe leistet. 1.1.
  42. Der Beschwerdeführer ist im Mai XXXX von Syrien in die Türkei ausgereist und hielt sich in weiterer Folge für zwei Monate in Griechenland auf, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei das dahingehende Verfahren von der zuständigen griechischen Behörde am XXXX wegen impliziter Antragszurücknahme eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstütz nach Österreich ein und stellte am XXXX einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz.1.1.
  43. Der Beschwerdeführer ist im Mai römisch 40 von Syrien in die Türkei ausgereist und hielt sich in weiterer Folge für zwei Monate in Griechenland auf, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei das dahingehende Verfahren von der zuständigen griechischen Behörde am römisch 40 wegen impliziter Antragszurücknahme eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstütz nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  44. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente ein, steht nicht in ärztlicher Behandlung und ist arbeitsfähig. 1.
  45. Feststellungen zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.2.
  46. Der Beschwerdeführer ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut. 1.2.
  47. Er ist ledig und hat keine Kinder. Gegenwärtig befindet es sich in losen Beziehung zu einer syrischen Staatsangehörigen, die sich ebenfalls in Österreich aufhält. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über einen Onkel mütterlicherseits sowie vier Cousins, zu denen er jedoch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt. Auch darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. 1.2.
  48. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise durchwegs in Österreich aufhältig. Er ging bis XXXX keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war nicht selbsterhaltungsfähig; am genannten Tag meldete er das Gewerbe der „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an. 1.2.
  49. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise durchwegs in Österreich aufhältig. Er ging bis römisch 40 keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war nicht selbsterhaltungsfähig; am genannten Tag meldete er das Gewerbe der „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, hat bislang zwei Deutschkurse mit den Niveau A1++ und A1_A2 (Deutschkurs für Anfänger*innen mit leichten Vorkenntnissen) besucht, absolviert gerade einen A2 Deutschkurs und weist lediglich geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf; d.h. er kann rudimentäre Fragen, die mehrmals wiederholt werden, beantworten, respektive ist die Konversation auf Deutsch mit ihm auf einem sehr einfachen Niveau möglich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  50. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt Hama im gleichnamigen Gouvernement, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über die Flughäfen Damaskus und Aleppo legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in seine Herkunftsregion einreisen. 1.3.
  51. Zur Asylrelevanz einer privaten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht der Gefahr ausgesetzt, physische bzw. psychische Gewalt seitens ehemaliger Gläubiger und Geschäftspartner seines Vaters zu erfahren. Das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter mehrfach aufgesucht und bedroht worden sei, hat sich nicht zugetragen. Zudem unterliegt der Beschwerdeführer in Syrien keiner Gefährdung seiner Person aufgrund seiner Ausbildung, seines Berufes oder aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Vater. 1.3.
  52. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die (seinerzeit:) Haiʾat Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, ausgesetzt. Es besteht keine hinreichende Gefahr, dass ihm im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung droht. Es ist keine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie gegenüber der neuen syrischen Regierung feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt. 1.3.
  53. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit: Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, Gewalt aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seines sunnitisch-islamischen Glaubens zu erfahren. 1.3.
  54. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung: Der Beschwerdeführer würde auch bei einer Rückkehr nicht wegen seiner Flucht, Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden. 1.3.
  55. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz: Der Beschwerdeführer wird nicht von Privatpersonen verfolgt und ist auch nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien oder Gruppierungen geraten. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  56. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 1.4.
  57. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, vorgebracht. Insbesondere ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine in Syrien lebenden Angehörigen im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind. 1.4.
  58. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken. Er ist gesund, arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Zudem verfügt er über eine fundierte Ausbildung und war in seinem Herkunftsgebiet bereits mehrere Jahre berufstätig. Auch kann der Beschwerdeführer auf ein familiäres Netzwerk vor Ort zurückgreifen. Seine Angehörigen sind mit Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom versorgt und können den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiederansiedelung umfassend materiell, finanziell und immateriell unterstützen. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 1.4.
  59. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er kann sein Herkunftsgebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen. 1.
  60. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.5.
  61. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, Stand 28.02.2026: Politische Lage Letzte Änderung 2026-02-28 18:24 Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025). Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025). Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026). Gewaltmonopol Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025). In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025). Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;): Quelle 1: ISW 17.2.2026 Sicherheitslage Letzte Änderung 2026-02-28 18:24 Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026). Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich
  62. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026: ACLED 15.1.2026 Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vergleiche SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b). In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025). Gewaltmonopol Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025). Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die
  63. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die
  64. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die
  65. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.] Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025). Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.] Selbstjustiz Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025). Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vergleiche DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025). Kampfmittelreste und Blindgänger In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025). Regionale Unterschiede Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vergleiche ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt: Zentralsyrien Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends (MVCR 8.2025). Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (UNSC 17.6.2025). Homs Quellen zufolge ist die Stadt Homs selbst in Bezug auf die Sicherheit relativ stabil. Im Gegensatz dazu wurden die ländlichen Gebiete des Gouvernements Homs als Schauplatz häufiger Sicherheitsvorfälle beschrieben. Eine konsultierte Organisation berichtete, dass im Gouvernement Homs generell erhebliche Spannungen herrschen und die Anwohner Angst haben, ihre Häuser zu verlassen, insbesondere nach 18:00 Uhr. Entführungen sind an der Tagesordnung, wobei vor allem Familien mit höherem sozialen Status und deren Kinder betroffen sind. Als Hauptmotive wurden finanzielle Gewinne, Einschüchterung und Rache genannt (MVCR 8.2025). Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind die Auswirkungen der unter dem früheren Regime begangenen Verstöße im Gouvernement Homs nach wie vor stark spürbar, insbesondere nach der Entdeckung von 13 Massengräbern. Von Anfang 2025 bis November 2025 hat die Beobachtungsstelle 381 Vergeltungsmorde dokumentiert, bei denen 347 Männer, 22 Frauen und 10 Kinder ums Leben kamen, darunter 240 Fälle im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Die Beobachtungsstelle hat außerdem 13 kriminelle Morde dokumentiert, bei denen zehn Männer, zwei Frauen und ein Kind ums Leben kamen (SOHR 24.11.2025b). Die zentrale Region, zu der auch Homs gehört, ist aufgrund ihrer geografischen Nähe zum Libanon und anhaltender illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten weiterhin sensibel (DIS 9.12.2025b). Entlang der westlichen Grenze zum Libanon behält die libanesische Bewegung Hizbollah ihren Einfluss. Eine Organisation beschrieb den westlichen Teil des Gouvernements Homs als Hochrisikogebiet, vor allem aufgrund der Präsenz libanesischer Strukturen – insbesondere der Hizbollah und ihr nahestehender Schmugglernetzwerke – sowie aufgrund langjähriger Spannungen zwischen verschiedenen Gruppierungen (MVCR 8.2025). Die Sicherheitslage in Homs bleibt angespannt, da sich die staatlichen Streitkräfte auf Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen und Drogenkriminalität konzentrieren (SARI 19.1.2026). Anfang Februar 2026 fanden zwei vermutlich religiös motivierte Angriffe von unbekannten, bewaffneten Angreifern in Homs statt, nachdem mehrere Wochen zuvor keine derartigen Angriffe verzeichnet wurden (SyrRev 9.2.2026). Im November 2025 löste der Mord an einem Ehepaar in Homs eine Welle sektiererischer Unruhen aus. Nach einer Welle von Vergeltungsangriffen wurden Sicherheitskräfte in ganz Homs eingesetzt, um die Unruhen einzudämmen, und die Behörden verhängten eine nächtliche Ausgangssperre (NYT 24.11.2025). Hama Im Gegensatz zu Homs wurde die Lage im Gouvernement Hama als stabiler beschrieben, ohne größere Sicherheitsvorfälle (MVCR 8.2025). In Hama ist die Sicherheitslage durch die anhaltende Bedrohung durch IS-Reste in der östlichen Steppe gekennzeichnet (SARI 19.1.2026). In den Gouvernements Hama und Homs tragen mit der syrischen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025). Im Gouvernement Hama kommt es an den Kontrollpunkten in der Stadt Hama in der Regel nicht zu Schikanen, da die Stadt historisch gesehen gegen die ehemalige Regierung eingestellt war. Im Gegensatz dazu sind die Bewohner der alawitischen Dörfer in Sahl al-Ghab (Gouvernement Hama) Berichten zufolge anhaltenden Verstößen ausgesetzt. Eine militärische Gruppierung hat die gesamte Dorfbevölkerung in diesem Gebiet gewaltsam vertrieben, damit die Angehörigen der Gruppierung sich dort niederlassen konnten, nachdem ihre ursprünglichen Häuser zerstört worden waren. In Gebieten wie dem Osten von Hama wird die Sicherheitslage dadurch beeinflusst, dass die ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiete im Gegensatz zu den zuvor von der ehemaligen Regierung gehaltenen Gebieten nicht entwaffnet wurden. So griffen beispielsweise bewaffnete Stammesgruppen aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet, die ihre Waffen behalten hatten, entwaffnete Hirten i

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