Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ „
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger polnischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Österreich wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung festgenommen, in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen und schließlich mit Urteil des Landesgerichts XXXX rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger polnischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Österreich wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung festgenommen, in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen und schließlich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte den BF mit Schreiben vom XXXX .2024 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten.Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte den BF mit Schreiben vom römisch 40 .2024 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. In seiner Stellungnahme vom XXXX .2024 führte der BF aus, dass er seit über 20 Jahren in Österreich lebe und jahrelang über eine polnische „Leihfirma“ vorwiegend in Österreich, aber auch in Deutschland und der Schweiz als Elektriker gearbeitet habe. Vor der Haft habe er in einer Mietwohnung in XXXX gelebt, in die er viel investiert habe und in die er nach dem Strafvollzug zurückkehren wolle. Sein komplettes soziales Umfeld sei in XXXX , insbesondere sein Onkel, der ihn bei der Bezahlung der Wohnungsmiete unterstütze, und seine Freunde. Seine Ex-Lebensgefährtin und er hätten schon längere Zeit Beziehungsprobleme gehabt; er sei zum Tatzeitpunkt völlig durcheinander gewesen und eigentlich kein aggressiver Mensch. In seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2024 führte der BF aus, dass er seit über 20 Jahren in Österreich lebe und jahrelang über eine polnische „Leihfirma“ vorwiegend in Österreich, aber auch in Deutschland und der Schweiz als Elektriker gearbeitet habe. Vor der Haft habe er in einer Mietwohnung in römisch 40 gelebt, in die er viel investiert habe und in die er nach dem Strafvollzug zurückkehren wolle. Sein komplettes soziales Umfeld sei in römisch 40 , insbesondere sein Onkel, der ihn bei der Bezahlung der Wohnungsmiete unterstütze, und seine Freunde. Seine Ex-Lebensgefährtin und er hätten schon längere Zeit Beziehungsprobleme gehabt; er sei zum Tatzeitpunkt völlig durcheinander gewesen und eigentlich kein aggressiver Mensch. Am XXXX .2025 führte das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch. Am römisch 40 .2025 führte das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde
Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem Fehlen von schützenswerten privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem Fehlen von schützenswerten privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet. Vertreten durch die BBU GmbH erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung dessen ersatzlose Behebung, eventualiter eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA sowie die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anregt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit mehr als zehn Jahren durchgehend legal in Österreich aufhältig sei. Es sei noch nicht abzusehen, welche Entwicklungen er in der Strafhaft noch durchleben werde und welche Änderungen in seinem Persönlichkeitsbild in den kommenden Jahren erzielt werden könnten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führt. Für die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs finde sich keine über die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Erwägungen hinausgehende Begründung im Bescheid. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen. Am XXXX 2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF (über Videokonferenz mit der Justizanstalt XXXX ) und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter des zur Verhandlung ebenfalls geladenen BFA blieb der Verhandlung nach Bekanntgabe des Teilnahmeverzichts fern. Nachdem sich bei der Gesprächsanbahnung mit dem BF gezeigt hatte, dass er nicht ausreichend Deutsch spricht, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt.Am römisch 40 2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF (über Videokonferenz mit der Justizanstalt römisch 40 ) und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter des zur Verhandlung ebenfalls geladenen BFA blieb der Verhandlung nach Bekanntgabe des Teilnahmeverzichts fern. Nachdem sich bei der Gesprächsanbahnung mit dem BF gezeigt hatte, dass er nicht ausreichend Deutsch spricht, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt. Am XXXX .2025 wurde die Verhandlung, an der der BF (wiederum über Videokonferenz mit der Justizanstalt XXXX ) und sein Rechtsvertreter teilnahmen, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die polnische Sprache fortgesetzt. Ein Vertreter des zur Verhandlung geladenen BFA blieb der Verhandlung nach erneuter Bekanntgabe eines Teilnahmeverzichts fern. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
GVG. Dem BF wurde aufgetragen, bis XXXX .2026 Nachweise für die Zeiten vorzulegen, in denen er sich in Österreich aufgehalten habe, aber in Polen sozialversichert gewesen sei. Er kam dieser Aufforderung nicht nach. Am römisch 40 .2025 wurde die Verhandlung, an der der BF (wiederum über Videokonferenz mit der Justizanstalt römisch 40 ) und sein Rechtsvertreter teilnahmen, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die polnische Sprache fortgesetzt. Ein Vertreter des zur Verhandlung geladenen BFA blieb der Verhandlung nach erneuter Bekanntgabe eines Teilnahmeverzichts fern. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Dem BF wurde aufgetragen, bis römisch 40 .2026 Nachweise für die Zeiten vorzulegen, in denen er sich in Österreich aufgehalten habe, aber in Polen sozialversichert gewesen sei. Er kam dieser Aufforderung nicht nach. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der polnischen Stadt XXXX geborener polnischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die polnische Sprache und verfügt auch über grundlegende Deutschkenntnisse. Er lebte zunächst in Polen, wo er nach der achtjährigen Grundschulausbildung eine Ausbildung zu Elektriker machte und danach mehrere Jahre lang in einem Kohlebergwerk arbeitete.Der BF ist ein am römisch 40 in der polnischen Stadt römisch 40 geborener polnischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die polnische Sprache und verfügt auch über grundlegende Deutschkenntnisse. Er lebte zunächst in Polen, wo er nach der achtjährigen Grundschulausbildung eine Ausbildung zu Elektriker machte und danach mehrere Jahre lang in einem Kohlebergwerk arbeitete. Ein Großonkel des BF lebt seit ca. XXXX in Österreich. Seit XXXX ist der BF in der von diesem angemieteten Wohnung in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen XXXX und XXXX reiste er in unregelmäßigen Abständen in das Bundesgebiet ein und hielt sich nie für längere Zeit kontinuierlich im Inland auf. Er arbeitete hier XXXX zunächst für einige Monate ohne Anmeldung zur Sozialversicherung als Werbemittelverteiler. Danach verrichtete er im Bundesgebiet zeitweise Arbeiten für ein in Polen ansässiges Unternehmen und kaufte gebrauchte Elektrogeräte für den Weiterverkauf in Polen an. Sein Lebensmittelpunkt blieb aber weiterhin in Polen, wo er nach einer Erbschaft ein Haus baute und ein Unternehmen zum Verkauf gebrauchter Elektrogeräte gründete.Ein Großonkel des BF lebt seit ca. römisch 40 in Österreich. Seit römisch 40 ist der BF in der von diesem angemieteten Wohnung in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen römisch 40 und römisch 40 reiste er in unregelmäßigen Abständen in das Bundesgebiet ein und hielt sich nie für längere Zeit kontinuierlich im Inland auf. Er arbeitete hier römisch 40 zunächst für einige Monate ohne Anmeldung zur Sozialversicherung als Werbemittelverteiler. Danach verrichtete er im Bundesgebiet zeitweise Arbeiten für ein in Polen ansässiges Unternehmen und kaufte gebrauchte Elektrogeräte für den Weiterverkauf in Polen an. Sein Lebensmittelpunkt blieb aber weiterhin in Polen, wo er nach einer Erbschaft ein Haus baute und ein Unternehmen zum Verkauf gebrauchter Elektrogeräte gründete. Nachdem die Ehe des BF in Polen geschieden und im Zuge dessen das dort erbaute Haus verkauft worden war, hielt er sich ab XXXX häufiger in Österreich auf. Er war hier von XXXX .2016 bis XXXX .2016 und von XXXX .2016 bis XXXX .2017 als Arbeiter erwerbstätig, von XXXX .2017 bis XXXX .2017 bezog er (mit einer kurzen Unterbrechung am XXXX . und XXXX .2017) Arbeitslosengeld und war teilweise geringfügig beschäftigt. Von XXXX .2017 bis XXXX .2018 war er wieder vollversichert erwerbstätig, bezog von XXXX .2018 bis XXXX 2018 kurz Arbeitslosengeld und stand danach von XXXX .2018 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2018 und von XXXX .2019 bis XXXX .2019 jeweils in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Zwischen XXXX .2018 und XXXX .2019 und zwischen XXXX .2019 und XXXX .2021 war er in Österreich nicht sozialversichert und hielt sich auch nicht im Bundesgebiet auf.Nachdem die Ehe des BF in Polen geschieden und im Zuge dessen das dort erbaute Haus verkauft worden war, hielt er sich ab römisch 40 häufiger in Österreich auf. Er war hier von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 und von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 als Arbeiter erwerbstätig, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 bezog er (mit einer kurzen Unterbrechung am römisch 40 . und römisch 40 .2017) Arbeitslosengeld und war teilweise geringfügig beschäftigt. Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 war er wieder vollversichert erwerbstätig, bezog von römisch 40 .2018 bis römisch 40 2018 kurz Arbeitslosengeld und stand danach von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 jeweils in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Zwischen römisch 40 .2018 und römisch 40 .2019 und zwischen römisch 40 .2019 und römisch 40 .2021 war er in Österreich nicht sozialversichert und hielt sich auch nicht im Bundesgebiet auf. Seit XXXX hält sich der BF im Wesentlichen kontinuierlich im Inland auf. Er war hier von XXXX 2021 bis XXXX .2022 geringfügig beschäftigt. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX 2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war er als Arbeiter vollversichert erwerbstätig, Danach bezog er von XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeitslosen- bzw. Krankengeld und war von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und zuletzt von XXXX .2024 bis XXXX .2024 wieder als Arbeiter vollversichert beschäftigt. Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Auch während des Aufenthalts im Bundesgebiet kehrte er regelmäßig zu Besuchs- und Urlaubszwecken für kurze Zeit nach Polen zurück, so zuletzt im XXXX .Seit römisch 40 hält sich der BF im Wesentlichen kontinuierlich im Inland auf. Er war hier von römisch 40 2021 bis römisch 40 .2022 geringfügig beschäftigt. Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 war er als Arbeiter vollversichert erwerbstätig, Danach bezog er von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeitslosen- bzw. Krankengeld und war von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und zuletzt von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 wieder als Arbeiter vollversichert beschäftigt. Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Auch während des Aufenthalts im Bundesgebiet kehrte er regelmäßig zu Besuchs- und Urlaubszwecken für kurze Zeit nach Polen zurück, so zuletzt im römisch 40 . Von XXXX bis XXXX führte der BF eine Lebensgemeinschaft mit der polnischen Staatsangehörigen XXXX , die er zuvor über eine Dating-App kennengelernt hatte. Sie übersiedelte im XXXX aus XXXX nach XXXX , wo sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte. Es kam immer wieder zu Spannungen in der Beziehung; der Alkoholkonsum des BF war während dieser Zeit zumindest problematisch, wobei er wusste, dass er in alkoholisiertem Zustand zu aggressivem Verhalten neigt.Von römisch 40 bis römisch 40 führte der BF eine Lebensgemeinschaft mit der polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , die er zuvor über eine Dating-App kennengelernt hatte. Sie übersiedelte im römisch 40 aus römisch 40 nach römisch 40 , wo sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte. Es kam immer wieder zu Spannungen in der Beziehung; der Alkoholkonsum des BF war während dieser Zeit zumindest problematisch, wobei er wusste, dass er in alkoholisiertem Zustand zu aggressivem Verhalten neigt. Am XXXX bedrohte der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte BF XXXX mit dem Tod, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr sinngemäß mitteilte, er werde sie umbringen, nachdem er zuvor ein Brotmesser in der Hand gehalten hatte. Daraufhin wurden gegen ihn ein Betretungsverbot und in weiterer Folge eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt erlassen und er musste die bislang gemeinsam bewohnte Wohnung verlassen. Am römisch 40 bedrohte der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte BF römisch 40 mit dem Tod, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr sinngemäß mitteilte, er werde sie umbringen, nachdem er zuvor ein Brotmesser in der Hand gehalten hatte. Daraufhin wurden gegen ihn ein Betretungsverbot und in weiterer Folge eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt erlassen und er musste die bislang gemeinsam bewohnte Wohnung verlassen. Am XXXX 2024 kehrte der BF, der erneut erheblich alkoholisiert war, mit einem Messer zu der Wohnung zurück und suchte im Stiegenhaus das Gespräch mit XXXX , was diese unter Hinweis auf die einstweilige Verfügung ablehnte. Daraufhin versuchte er, ihr absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihr mit dem mitgeführten Messer (Klingenlänge 9
GG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision
Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision
Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als polnischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher
Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Als polnischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Der BF hat weder das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt
R einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt, erworben noch sich in den letzten zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Inland aufgehalten. Daher kommt der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) zur Anwendung. Der BF hat weder das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt
Paragraph 53 a, NAG, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt, erworben noch sich in den letzten zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Inland aufgehalten. Daher kommt der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) zur Anwendung. Die Voraussetzung eines fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Inlandsaufenthalts ist insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet
Abs 2 NAG unter anderem bei Abwesenheiten von über sechs Monaten im Jahr unterbrochen wird. Zwischen XXXX und XXXX hat sich der BF mehrfach vorübergehend in Österreich aufgehalten, ohne jedoch eine der Voraussetzungen des § 51 NAG zu erfüllen. Danach hielt er sich zwar zeitweise als Arbeitnehmer rechtmäßig im Bundesgebiet auf; die Kontinuität seines Aufenthalts war jedoch von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX unterbrochen, sodass erst ab XXXX rechtmäßiger ununterbrochener Inlandsaufenthalt vorlag, der durch die Begehung gravierender Straftaten und die Inhaftierung ab XXXX wieder unterbrochen wurde. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers führt nämlich dazu, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, weil vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist. Dies ist nach Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung ist hier insbesondere angesichts der eskalierenden Gewaltausübung im sozialen Nahebereich zu bejahen. Die Voraussetzung eines fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Inlandsaufenthalts ist insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet
Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG unter anderem bei Abwesenheiten von über sechs Monaten im Jahr unterbrochen wird. Zwischen römisch 40 und römisch 40 hat sich der BF mehrfach vorübergehend in Österreich aufgehalten, ohne jedoch eine der Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG zu erfüllen. Danach hielt er sich zwar zeitweise als Arbeitnehmer rechtmäßig im Bundesgebiet auf; die Kontinuität seines Aufenthalts war jedoch von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 unterbrochen, sodass erst ab römisch 40 rechtmäßiger ununterbrochener Inlandsaufenthalt vorlag, der durch die Begehung gravierender Straftaten und die Inhaftierung ab römisch 40 wieder unterbrochen wurde. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers führt nämlich dazu, dass diesem in Österreich iSd Paragraph 51, Absatz eins, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, weil vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist. Dies ist nach Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung ist hier insbesondere angesichts der eskalierenden Gewaltausübung im sozialen Nahebereich zu bejahen. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG ist erfüllt, obwohl der BF nur einmal strafgerichtlich verurteilt wurde und zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt, weil er seine Lebensgefährtin – nachdem er sie knapp drei Wochen zuvor bereits unter Verwendung eines Messers gefährlich bedroht hatte, sodass ein Betretungsverbot und eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt gegen ihn erlassen wurden – mit einem Messer in der Absicht verletzt hatte, ihr eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dies und die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren als Ersttäter, die Wirkungslosigkeit der vor der Verletzungshandlung erlassenen Gewaltschutzmaßnahmen sowie der problematische Alkoholkonsum zeigen, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft (an öffentlicher Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Prognostisch nachteilig wirkt sich auch die nach wie vor fehlende Einsicht hinsichtlich seiner Straftaten aus. Insbesondere die Täter-Opfer-Umkehr, die der BF noch in der Beschwerdeverhandlung artikulierte, lässt keine Änderung seiner Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und den durch sie geschützten Werten erkennen.Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG ist erfüllt, obwohl der BF nur einmal strafgerichtlich verurteilt wurde und zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt, weil er seine Lebensgefährtin – nachdem er sie knapp drei Wochen zuvor bereits unter Verwendung eines Messers gefährlich bedroht hatte, sodass ein Betretungsverbot und eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt gegen ihn erlassen wurden – mit einem Messer in der Absicht verletzt hatte, ihr eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dies und die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren als Ersttäter, die Wirkungslosigkeit der vor der Verletzungshandlung erlassenen Gewaltschutzmaßnahmen sowie der problematische Alkoholkonsum zeigen, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft (an öffentlicher Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Prognostisch nachteilig wirkt sich auch die nach wie vor fehlende Einsicht hinsichtlich seiner Straftaten aus. Insbesondere die Täter-Opfer-Umkehr, die der BF noch in der Beschwerdeverhandlung artikulierte, lässt keine Änderung seiner Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und den durch sie geschützten Werten erkennen. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht; dieser ist angesichts der besorgniserregenden Gewalttat zum Nachteil seiner (Ex-) Lebenspartnerin jedoch entsprechend lange anzusetzen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte (siehe VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224), hier ist aber die noch verbleibende Reststrafe bis maximal XXXX angesichts der bislang fehlenden Schuld- und Problemeinsicht des BF keinesfalls ausreichend, um schon eine entscheidungswesentliche Minderung seiner durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit zu bewirken.Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht; dieser ist angesichts der besorgniserregenden Gewalttat zum Nachteil seiner (Ex-) Lebenspartnerin jedoch entsprechend lange anzusetzen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte (siehe VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224), hier ist aber die noch verbleibende Reststrafe bis maximal römisch 40 angesichts der bislang fehlenden Schuld- und Problemeinsicht des BF keinesfalls ausreichend, um schon eine entscheidungswesentliche Minderung seiner durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit zu bewirken. Im Rahmen der Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sind zugunsten des BF insbesondere die Kontakte zu in Österreich lebenden Familienangehörigen und Freunden zu berücksichtigen, die jedoch dadurch relativiert werden, dass zwischen den erwachsenen Angehörigen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Trennung unzumutbar machen würde, und sich der Großonkel des BF zeitweise ohnedies in Polen aufhält, sodass der Kontakt auch von dort aus gepflegt werden kann. Im Rahmen der Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG sind zugunsten des BF insbesondere die Kontakte zu in Österreich lebenden Familienangehörigen und Freunden zu berücksichtigen, die jedoch dadurch relativiert werden, dass zwischen den erwachsenen Angehörigen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Trennung unzumutbar machen würde, und sich der Großonkel des BF zeitweise ohnedies in Polen aufhält, sodass der Kontakt auch von dort aus gepflegt werden kann. Die durch die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedingte Einschränkung persönlicher Kontakte ist angesichts des gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des BF hinzunehmen. Allfällige, derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkte Kontakte zu in Österreich lebenden Bezugspersonen kann er während der Dauer des Aufenthaltsverbots zudem durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, ist auch sein wirtschaftliches Fortkommen in anderen Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt. Aufgrund seiner Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, in seinem Herkunftsstaat (oder in einem anderen EWR-Staat) einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, zumal er auch schon bisher nicht nur in Österreich, sondern auch in Polen, Deutschland, Italien und der Schweiz berufstätig war. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit dem Grunde nach rechtskonform. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Mit Blick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des BF und die hohe spezialpräventive Wirkung des Erstvollzugs, die Inanspruchnahme von Angeboten des psychologischen Dienstes der Justizanstalt und die zwar unterbrochene, jedoch insgesamt lange Aufenthaltsdauer im Inland ist – auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des BF – ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausreichend, aber insbesondere angesichts der absichtlichen Verletzungshandlung im sozialen Nahebereich unumgänglich, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern.Mit Blick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des BF und die hohe spezialpräventive Wirkung des Erstvollzugs, die Inanspruchnahme von Angeboten des psychologischen Dienstes der Justizanstalt und die zwar unterbrochene, jedoch insgesamt lange Aufenthaltsdauer im Inland ist – auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des BF – ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausreichend, aber insbesondere angesichts der absichtlichen Verletzungshandlung im sozialen Nahebereich unumgänglich, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Bezug auf die von ihm begangenen Akte häuslicher Gewalt nicht schuldeinsichtig ist, sodass aufgrund der damit einhergehenden hohen Wiederholungsgefahr seine sofortige Ausreise nach Beendigung des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung – insbesondere auch mit Blick auf die nach Haftentlassung geplante Rückkehr in die Wohnung, in der das Tatopfer nach wie vor wohnt – jedenfalls erforderlich. Da der BF überdies nur vergleichsweise schwache private Bindungen in Österreich hat und hier insbesondere keine Mitglieder seiner Kernfamilie leben, ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind somit als rechtskonform zu bestätigen. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Bezug auf die von ihm begangenen Akte häuslicher Gewalt nicht schuldeinsichtig ist, sodass aufgrund der damit einhergehenden hohen Wiederholungsgefahr seine sofortige Ausreise nach Beendigung des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung – insbesondere auch mit Blick auf die nach Haftentlassung geplante Rückkehr in die Wohnung, in der das Tatopfer nach wie vor wohnt – jedenfalls erforderlich. Da der BF überdies nur vergleichsweise schwache private Bindungen in Österreich hat und hier insbesondere keine Mitglieder seiner Kernfamilie leben, ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids sind somit als rechtskonform zu bestätigen. Zu Spruchteil C) Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidungen, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründen, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidungen, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2321743.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.