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{'item': 'G314 2321743-1'}

Obsah (8)§ 67Art 133§ 70§ 18§ 29§ 25a§ 53a§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlG314 2321743-1 Spruch, G314 2321743-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Ric

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ „

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger polnischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Österreich wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung festgenommen, in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen und schließlich mit Urteil des Landesgerichts XXXX rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger polnischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Österreich wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung festgenommen, in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen und schließlich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte den BF mit Schreiben vom XXXX .2024 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten.Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte den BF mit Schreiben vom römisch 40 .2024 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. In seiner Stellungnahme vom XXXX .2024 führte der BF aus, dass er seit über 20 Jahren in Österreich lebe und jahrelang über eine polnische „Leihfirma“ vorwiegend in Österreich, aber auch in Deutschland und der Schweiz als Elektriker gearbeitet habe. Vor der Haft habe er in einer Mietwohnung in XXXX gelebt, in die er viel investiert habe und in die er nach dem Strafvollzug zurückkehren wolle. Sein komplettes soziales Umfeld sei in XXXX , insbesondere sein Onkel, der ihn bei der Bezahlung der Wohnungsmiete unterstütze, und seine Freunde. Seine Ex-Lebensgefährtin und er hätten schon längere Zeit Beziehungsprobleme gehabt; er sei zum Tatzeitpunkt völlig durcheinander gewesen und eigentlich kein aggressiver Mensch. In seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2024 führte der BF aus, dass er seit über 20 Jahren in Österreich lebe und jahrelang über eine polnische „Leihfirma“ vorwiegend in Österreich, aber auch in Deutschland und der Schweiz als Elektriker gearbeitet habe. Vor der Haft habe er in einer Mietwohnung in römisch 40 gelebt, in die er viel investiert habe und in die er nach dem Strafvollzug zurückkehren wolle. Sein komplettes soziales Umfeld sei in römisch 40 , insbesondere sein Onkel, der ihn bei der Bezahlung der Wohnungsmiete unterstütze, und seine Freunde. Seine Ex-Lebensgefährtin und er hätten schon längere Zeit Beziehungsprobleme gehabt; er sei zum Tatzeitpunkt völlig durcheinander gewesen und eigentlich kein aggressiver Mensch. Am XXXX .2025 führte das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch. Am römisch 40 .2025 führte das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm

§ 70

Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem Fehlen von schützenswerten privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem Fehlen von schützenswerten privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet. Vertreten durch die BBU GmbH erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung dessen ersatzlose Behebung, eventualiter eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA sowie die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anregt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit mehr als zehn Jahren durchgehend legal in Österreich aufhältig sei. Es sei noch nicht abzusehen, welche Entwicklungen er in der Strafhaft noch durchleben werde und welche Änderungen in seinem Persönlichkeitsbild in den kommenden Jahren erzielt werden könnten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führt. Für die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs finde sich keine über die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Erwägungen hinausgehende Begründung im Bescheid. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen. Am XXXX 2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF (über Videokonferenz mit der Justizanstalt XXXX ) und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter des zur Verhandlung ebenfalls geladenen BFA blieb der Verhandlung nach Bekanntgabe des Teilnahmeverzichts fern. Nachdem sich bei der Gesprächsanbahnung mit dem BF gezeigt hatte, dass er nicht ausreichend Deutsch spricht, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt.Am römisch 40 2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF (über Videokonferenz mit der Justizanstalt römisch 40 ) und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter des zur Verhandlung ebenfalls geladenen BFA blieb der Verhandlung nach Bekanntgabe des Teilnahmeverzichts fern. Nachdem sich bei der Gesprächsanbahnung mit dem BF gezeigt hatte, dass er nicht ausreichend Deutsch spricht, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt. Am XXXX .2025 wurde die Verhandlung, an der der BF (wiederum über Videokonferenz mit der Justizanstalt XXXX ) und sein Rechtsvertreter teilnahmen, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die polnische Sprache fortgesetzt. Ein Vertreter des zur Verhandlung geladenen BFA blieb der Verhandlung nach erneuter Bekanntgabe eines Teilnahmeverzichts fern. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs 3 Vw

GVG. Dem BF wurde aufgetragen, bis XXXX .2026 Nachweise für die Zeiten vorzulegen, in denen er sich in Österreich aufgehalten habe, aber in Polen sozialversichert gewesen sei. Er kam dieser Aufforderung nicht nach. Am römisch 40 .2025 wurde die Verhandlung, an der der BF (wiederum über Videokonferenz mit der Justizanstalt römisch 40 ) und sein Rechtsvertreter teilnahmen, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die polnische Sprache fortgesetzt. Ein Vertreter des zur Verhandlung geladenen BFA blieb der Verhandlung nach erneuter Bekanntgabe eines Teilnahmeverzichts fern. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Dem BF wurde aufgetragen, bis römisch 40 .2026 Nachweise für die Zeiten vorzulegen, in denen er sich in Österreich aufgehalten habe, aber in Polen sozialversichert gewesen sei. Er kam dieser Aufforderung nicht nach. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der polnischen Stadt XXXX geborener polnischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die polnische Sprache und verfügt auch über grundlegende Deutschkenntnisse. Er lebte zunächst in Polen, wo er nach der achtjährigen Grundschulausbildung eine Ausbildung zu Elektriker machte und danach mehrere Jahre lang in einem Kohlebergwerk arbeitete.Der BF ist ein am römisch 40 in der polnischen Stadt römisch 40 geborener polnischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die polnische Sprache und verfügt auch über grundlegende Deutschkenntnisse. Er lebte zunächst in Polen, wo er nach der achtjährigen Grundschulausbildung eine Ausbildung zu Elektriker machte und danach mehrere Jahre lang in einem Kohlebergwerk arbeitete. Ein Großonkel des BF lebt seit ca. XXXX in Österreich. Seit XXXX ist der BF in der von diesem angemieteten Wohnung in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen XXXX und XXXX reiste er in unregelmäßigen Abständen in das Bundesgebiet ein und hielt sich nie für längere Zeit kontinuierlich im Inland auf. Er arbeitete hier XXXX zunächst für einige Monate ohne Anmeldung zur Sozialversicherung als Werbemittelverteiler. Danach verrichtete er im Bundesgebiet zeitweise Arbeiten für ein in Polen ansässiges Unternehmen und kaufte gebrauchte Elektrogeräte für den Weiterverkauf in Polen an. Sein Lebensmittelpunkt blieb aber weiterhin in Polen, wo er nach einer Erbschaft ein Haus baute und ein Unternehmen zum Verkauf gebrauchter Elektrogeräte gründete.Ein Großonkel des BF lebt seit ca. römisch 40 in Österreich. Seit römisch 40 ist der BF in der von diesem angemieteten Wohnung in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen römisch 40 und römisch 40 reiste er in unregelmäßigen Abständen in das Bundesgebiet ein und hielt sich nie für längere Zeit kontinuierlich im Inland auf. Er arbeitete hier römisch 40 zunächst für einige Monate ohne Anmeldung zur Sozialversicherung als Werbemittelverteiler. Danach verrichtete er im Bundesgebiet zeitweise Arbeiten für ein in Polen ansässiges Unternehmen und kaufte gebrauchte Elektrogeräte für den Weiterverkauf in Polen an. Sein Lebensmittelpunkt blieb aber weiterhin in Polen, wo er nach einer Erbschaft ein Haus baute und ein Unternehmen zum Verkauf gebrauchter Elektrogeräte gründete. Nachdem die Ehe des BF in Polen geschieden und im Zuge dessen das dort erbaute Haus verkauft worden war, hielt er sich ab XXXX häufiger in Österreich auf. Er war hier von XXXX .2016 bis XXXX .2016 und von XXXX .2016 bis XXXX .2017 als Arbeiter erwerbstätig, von XXXX .2017 bis XXXX .2017 bezog er (mit einer kurzen Unterbrechung am XXXX . und XXXX .2017) Arbeitslosengeld und war teilweise geringfügig beschäftigt. Von XXXX .2017 bis XXXX .2018 war er wieder vollversichert erwerbstätig, bezog von XXXX .2018 bis XXXX 2018 kurz Arbeitslosengeld und stand danach von XXXX .2018 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2018 und von XXXX .2019 bis XXXX .2019 jeweils in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Zwischen XXXX .2018 und XXXX .2019 und zwischen XXXX .2019 und XXXX .2021 war er in Österreich nicht sozialversichert und hielt sich auch nicht im Bundesgebiet auf.Nachdem die Ehe des BF in Polen geschieden und im Zuge dessen das dort erbaute Haus verkauft worden war, hielt er sich ab römisch 40 häufiger in Österreich auf. Er war hier von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 und von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 als Arbeiter erwerbstätig, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 bezog er (mit einer kurzen Unterbrechung am römisch 40 . und römisch 40 .2017) Arbeitslosengeld und war teilweise geringfügig beschäftigt. Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 war er wieder vollversichert erwerbstätig, bezog von römisch 40 .2018 bis römisch 40 2018 kurz Arbeitslosengeld und stand danach von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 jeweils in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Zwischen römisch 40 .2018 und römisch 40 .2019 und zwischen römisch 40 .2019 und römisch 40 .2021 war er in Österreich nicht sozialversichert und hielt sich auch nicht im Bundesgebiet auf. Seit XXXX hält sich der BF im Wesentlichen kontinuierlich im Inland auf. Er war hier von XXXX 2021 bis XXXX .2022 geringfügig beschäftigt. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX 2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war er als Arbeiter vollversichert erwerbstätig, Danach bezog er von XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeitslosen- bzw. Krankengeld und war von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und zuletzt von XXXX .2024 bis XXXX .2024 wieder als Arbeiter vollversichert beschäftigt. Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Auch während des Aufenthalts im Bundesgebiet kehrte er regelmäßig zu Besuchs- und Urlaubszwecken für kurze Zeit nach Polen zurück, so zuletzt im XXXX .Seit römisch 40 hält sich der BF im Wesentlichen kontinuierlich im Inland auf. Er war hier von römisch 40 2021 bis römisch 40 .2022 geringfügig beschäftigt. Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 war er als Arbeiter vollversichert erwerbstätig, Danach bezog er von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeitslosen- bzw. Krankengeld und war von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und zuletzt von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 wieder als Arbeiter vollversichert beschäftigt. Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Auch während des Aufenthalts im Bundesgebiet kehrte er regelmäßig zu Besuchs- und Urlaubszwecken für kurze Zeit nach Polen zurück, so zuletzt im römisch 40 . Von XXXX bis XXXX führte der BF eine Lebensgemeinschaft mit der polnischen Staatsangehörigen XXXX , die er zuvor über eine Dating-App kennengelernt hatte. Sie übersiedelte im XXXX aus XXXX nach XXXX , wo sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte. Es kam immer wieder zu Spannungen in der Beziehung; der Alkoholkonsum des BF war während dieser Zeit zumindest problematisch, wobei er wusste, dass er in alkoholisiertem Zustand zu aggressivem Verhalten neigt.Von römisch 40 bis römisch 40 führte der BF eine Lebensgemeinschaft mit der polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , die er zuvor über eine Dating-App kennengelernt hatte. Sie übersiedelte im römisch 40 aus römisch 40 nach römisch 40 , wo sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte. Es kam immer wieder zu Spannungen in der Beziehung; der Alkoholkonsum des BF war während dieser Zeit zumindest problematisch, wobei er wusste, dass er in alkoholisiertem Zustand zu aggressivem Verhalten neigt. Am XXXX bedrohte der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte BF XXXX mit dem Tod, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr sinngemäß mitteilte, er werde sie umbringen, nachdem er zuvor ein Brotmesser in der Hand gehalten hatte. Daraufhin wurden gegen ihn ein Betretungsverbot und in weiterer Folge eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt erlassen und er musste die bislang gemeinsam bewohnte Wohnung verlassen. Am römisch 40 bedrohte der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte BF römisch 40 mit dem Tod, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr sinngemäß mitteilte, er werde sie umbringen, nachdem er zuvor ein Brotmesser in der Hand gehalten hatte. Daraufhin wurden gegen ihn ein Betretungsverbot und in weiterer Folge eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt erlassen und er musste die bislang gemeinsam bewohnte Wohnung verlassen. Am XXXX 2024 kehrte der BF, der erneut erheblich alkoholisiert war, mit einem Messer zu der Wohnung zurück und suchte im Stiegenhaus das Gespräch mit XXXX , was diese unter Hinweis auf die einstweilige Verfügung ablehnte. Daraufhin versuchte er, ihr absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihr mit dem mitgeführten Messer (Klingenlänge 9

  1. cm)einen Stich gegen die rechte Leistenregion versetzte und versuchte, ihr einen weiteren Stich gegen den Bauchbereich zu versetzen, wodurch sie eine Fleischwunde im Unterbauch, die im Krankenhaus stationär behandelt werden musste, sowie eine Abwehrverletzung an der rechten Zeigefingerkuppe erlitt. Am römisch 40 2024 kehrte der BF, der erneut erheblich alkoholisiert war, mit einem Messer zu der Wohnung zurück und suchte im Stiegenhaus das Gespräch mit römisch 40 , was diese unter Hinweis auf die einstweilige Verfügung ablehnte. Daraufhin versuchte er, ihr absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihr mit dem mitgeführten Messer (Klingenlänge 9
  2. cm)einen Stich gegen die rechte Leistenregion versetzte und versuchte, ihr einen weiteren Stich gegen den Bauchbereich zu versetzen, wodurch sie eine Fleischwunde im Unterbauch, die im Krankenhaus stationär behandelt werden musste, sowie eine Abwehrverletzung an der rechten Zeigefingerkuppe erlitt. Der BF wurde noch am selben Tag verhaftet, in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von EUR 1.800 an XXXX verurteilt. Das sichergestellte Messer wurde konfisziert. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die Verwendung einer Waffe als erschwerend, hingegen den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die herabgesetzte Dispositionsfähigkeit als mildernd. Die erhebliche Alkoholisierung des BF zu beiden Tatzeitpunkten wurde nicht als mildernd berücksichtigt, weil ihm vorzuwerfen war, dass er sich in dem Wissen betrunken hatte, dass er im alkoholisierten Zustand zu aggressivem Verhalten neigt. Der BF wurde noch am selben Tag verhaftet, in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von EUR 1.800 an römisch 40 verurteilt. Das sichergestellte Messer wurde konfisziert. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die Verwendung einer Waffe als erschwerend, hingegen den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die herabgesetzte Dispositionsfähigkeit als mildernd. Die erhebliche Alkoholisierung des BF zu beiden Tatzeitpunkten wurde nicht als mildernd berücksichtigt, weil ihm vorzuwerfen war, dass er sich in dem Wissen betrunken hatte, dass er im alkoholisierten Zustand zu aggressivem Verhalten neigt. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX ; seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich. Der BF leistete bislang keine Zahlungen an das Opfer, weil er während der Haft keine finanziellen Mittel dafür zur Verfügung hat. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 ; seit römisch 40 wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 . Eine bedingte Entlassung ist frühestens ab römisch 40 möglich. Der BF leistete bislang keine Zahlungen an das Opfer, weil er während der Haft keine finanziellen Mittel dafür zur Verfügung hat. Der BF ist nach wie vor nicht bereit, vollumfänglich die Verantwortung für seine Straftaten zu übernehmen, sondern versucht, sein damaliges Handeln zu bagatellisieren und sieht in erster Linie sich selbst als Opfer. Im XXXX wurde eine forensische Einzeltherapie nach einigen Sitzungen durch den Therapeuten abgebrochen, weil der BF für eine Deliktbearbeitung nicht zugänglich war und auch Sprachbarrieren bestanden. Nach einem neuerlichen Erstgespräch mit einer anderen Therapeutin konnten deliktrelevante Therapieziele definiert werden; der BF ist seither auf einer Warteliste für einen neuen Therapieplatz, hat sich jedoch bislang keiner weiteren Einzeltherapie unterzogen. Zwischen XXXX und XXXX absolvierte er beim psychologischen Dienst der Justizanstalt XXXX ein Modul zur Sensibilisierung in Bezug auf das Thema Alkohol, wobei er sich im Gruppensetting zwar nur wenig beteiligte, aber zeigte, dass ihm seine Alkoholproblematik bewusst ist, und seine Reflexionsfähigkeit erhöhte. Ab XXXX nahm er an einer sechsmonatigen Antigewaltgruppe in der Justizanstalt teil. Der BF ist nach wie vor nicht bereit, vollumfänglich die Verantwortung für seine Straftaten zu übernehmen, sondern versucht, sein damaliges Handeln zu bagatellisieren und sieht in erster Linie sich selbst als Opfer. Im römisch 40 wurde eine forensische Einzeltherapie nach einigen Sitzungen durch den Therapeuten abgebrochen, weil der BF für eine Deliktbearbeitung nicht zugänglich war und auch Sprachbarrieren bestanden. Nach einem neuerlichen Erstgespräch mit einer anderen Therapeutin konnten deliktrelevante Therapieziele definiert werden; der BF ist seither auf einer Warteliste für einen neuen Therapieplatz, hat sich jedoch bislang keiner weiteren Einzeltherapie unterzogen. Zwischen römisch 40 und römisch 40 absolvierte er beim psychologischen Dienst der Justizanstalt römisch 40 ein Modul zur Sensibilisierung in Bezug auf das Thema Alkohol, wobei er sich im Gruppensetting zwar nur wenig beteiligte, aber zeigte, dass ihm seine Alkoholproblematik bewusst ist, und seine Reflexionsfähigkeit erhöhte. Ab römisch 40 nahm er an einer sechsmonatigen Antigewaltgruppe in der Justizanstalt teil. Der BF hat vor, nach der Haftentlassung in die Wohnung in XXXX , die derzeit weiterhin von XXXX bewohnt wird, zurückzukehren und sich mit ihr auszusprechen. Der BF hat vor, nach der Haftentlassung in die Wohnung in römisch 40 , die derzeit weiterhin von römisch 40 bewohnt wird, zurückzukehren und sich mit ihr auszusprechen. Den BF treffen keine Sorgepflichten. In Österreich hat er - abgesehen von seinem betagten Großonkel, der sich zeitweise auch in Polen aufhält, und einem Cousin - keine Familienangehörigen, aber einen Freundeskreis. Sein Großonkel und sein Cousin besuchen ihn in der Justizanstalt. In Polen leben nach wie vor ein Bruder und ein Cousin des BF, zu denen aber kein Kontakt besteht. Der BF ist Eigentümer eines Waldgrundstücks in Polen; außerdem steht sein sanierungsbedürftiges Elternhaus in XXXX nach wie vor im Familieneigentum. Den BF treffen keine Sorgepflichten. In Österreich hat er - abgesehen von seinem betagten Großonkel, der sich zeitweise auch in Polen aufhält, und einem Cousin - keine Familienangehörigen, aber einen Freundeskreis. Sein Großonkel und sein Cousin besuchen ihn in der Justizanstalt. In Polen leben nach wie vor ein Bruder und ein Cousin des BF, zu denen aber kein Kontakt besteht. Der BF ist Eigentümer eines Waldgrundstücks in Polen; außerdem steht sein sanierungsbedürftiges Elternhaus in römisch 40 nach wie vor im Familieneigentum. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig; während des Strafvollzugs arbeitet er derzeit im Bereich der Kabelherstellung in der Justizanstalt. Sein Vollzugsverhalten ist ungetrübt und insbesondere frei von Ordnungswidrigkeiten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen werden ebenfalls anhand des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des BF vor dem BFA und dem BVwG, seiner Sozialversicherungsdaten, des Polizeiberichtes vom XXXX und des Strafurteils sowie anhand von Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen. Die Feststellungen werden ebenfalls anhand des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des BF vor dem BFA und dem BVwG, seiner Sozialversicherungsdaten, des Polizeiberichtes vom römisch 40 und des Strafurteils sowie anhand von Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen. Für den BF liegt kein Ausweisdokument vor. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit werden anhand seiner konsistenten Angaben, die mit den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil und den Eintragungen in verschiedenen Datenbanken (ZMR, IZR, Strafregister) übereinstimmen, festgestellt. Polnischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal für die fortgesetzte mündliche Verhandlung vor dem BVwG eine Polnischdolmetscherin beigezogen wurde, mit der eine Verständigung problemlos möglich war. Grundlegende Deutschkenntnisse ergeben sich aus der in Deutschland und Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie daraus, dass die Einvernahme vor dem BFA auf Deutsch geführt werden konnte. Für die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung waren die Deutschkenntnisse des BF jedoch nicht ausreichend, sodass davon auszugehen ist, dass seine Kenntnisse nicht über die für elementare Sprachverwendung nötigen hinausgehen. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF und zu seiner Berufstätigkeit in Polen basieren auf seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG. Die Hauptwohnsitzmeldung des BF an der Adresse XXXX , seit XXXX ist im ZMR dokumentiert. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich sowie der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld ergibt sich aus den Versicherungsdaten. Die Beantragung oder Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist weder dem IZR noch seinen Angaben zu entnehmen. Die Hauptwohnsitzmeldung des BF an der Adresse römisch 40 , seit römisch 40 ist im ZMR dokumentiert. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich sowie der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld ergibt sich aus den Versicherungsdaten. Die Beantragung oder Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist weder dem IZR noch seinen Angaben zu entnehmen. Der BF behauptet in der Beschwerde einen durchgehenden Inlandsaufenthalt seit XXXX . Dem kann nicht gefolgt werden, zumal die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister nur Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für den tatsächlichen Aufenthalt des Gemeldeten bietet (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198). Da der BF, befragt zu den Zeiten, in denen er sich jeweils im Inland aufgehalten hat, nur vage, teilweise widersprüchliche und in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbare Angaben gemacht hat und trotz einer entsprechenden Aufforderung keine Urkunden zum Nachweis dafür, dass er zeitweise in Österreich gearbeitet hat, aber in Polen sozialversichert war, vorgelegt hat, geht das BVwG davon aus, dass er sich nur zu den Zeiten kontinuierlich in Österreich aufgehalten hat, in denen sich aus den österreichischen Sozialversicherungsdaten eine Erwerbstätigkeit oder der Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld im Inland ergibt. Aus den Angaben des BF geht hervor, dass er nach XXXX in Polen mehrere Jahre lang ein Unternehmen betrieben und ein Haus gebaut hat, dass er sich oft in Polen aufgehalten hat, als seine Mutter dort schwer krank war, und dass er auch in Deutschland, der Schweiz und Italien erwerbstätig war. In Bezug auf zeitliche Abläufe machte er bei seiner Einvernahme vor dem BVwG unklare Angaben und verwies oft auf Erinnerungslücken; so konnte er z.B. das durchaus signifikante Datum seiner Scheidung nur sehr ungenau eingrenzen („Es kann sein, dass das XXXX war“).Der BF behauptet in der Beschwerde einen durchgehenden Inlandsaufenthalt seit römisch 40 . Dem kann nicht gefolgt werden, zumal die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister nur Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für den tatsächlichen Aufenthalt des Gemeldeten bietet vergleiche VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198). Da der BF, befragt zu den Zeiten, in denen er sich jeweils im Inland aufgehalten hat, nur vage, teilweise widersprüchliche und in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbare Angaben gemacht hat und trotz einer entsprechenden Aufforderung keine Urkunden zum Nachweis dafür, dass er zeitweise in Österreich gearbeitet hat, aber in Polen sozialversichert war, vorgelegt hat, geht das BVwG davon aus, dass er sich nur zu den Zeiten kontinuierlich in Österreich aufgehalten hat, in denen sich aus den österreichischen Sozialversicherungsdaten eine Erwerbstätigkeit oder der Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld im Inland ergibt. Aus den Angaben des BF geht hervor, dass er nach römisch 40 in Polen mehrere Jahre lang ein Unternehmen betrieben und ein Haus gebaut hat, dass er sich oft in Polen aufgehalten hat, als seine Mutter dort schwer krank war, und dass er auch in Deutschland, der Schweiz und Italien erwerbstätig war. In Bezug auf zeitliche Abläufe machte er bei seiner Einvernahme vor dem BVwG unklare Angaben und verwies oft auf Erinnerungslücken; so konnte er z.B. das durchaus signifikante Datum seiner Scheidung nur sehr ungenau eingrenzen („Es kann sein, dass das römisch 40 war“). Vor XXXX sind für den BF in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert, ebensowenig von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX . Das BVwG geht davon aus, dass er sich während dieser Zeiten nicht kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern in anderen Staaten (Deutschland, Italien, Schweiz, Polen). Abgesehen von der Wohnsitzmeldung gibt es nämlich keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen Inlandsaufenthalt während dieser Zeiten, zumal die Darstellung des BF diesbezüglich auch vor dem BVwG trotz näherer Nachfrage diffus und ungenau geblieben ist. Er habe erstmals XXXX für einige Monate unangemeldet in Österreich gearbeitet, sei danach für ca. ein Jahr für eine polnische Firma in Österreich tätig gewesen, habe dann ein Unternehmen in Polen gegründet, welches er drei oder vier Jahre lang betrieben habe, woraufhin er begonnen habe, in XXXX zu arbeiten. Die Daten laut dem Sozialversicherungsauszug, wonach er in Österreich erstmals im XXXX als Arbeiter versichert gewesen sei, würden jedoch sicher stimmen. Nicht angeben konnte der BF außerdem den Zeitpunkt, wann er begonnen habe, bei der Firma „ XXXX “ – über die er nach seiner Darstellung regelmäßig nach Österreich gekommen sei – zu arbeiten; es könne XXXX oder XXXX gewesen sein. Nach dem Hinweis, dass zwischen XXXX und XXXX keine sozialversicherungsrechtliche Meldung in Österreich für ihn bestanden habe, gab er an, sich nicht genau erinnern zu können; es habe eine Periode gegeben, in der seine Mutter in Polen krank und er oft dort gewesen sei, er wisse aber nicht, wann das gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er von XXXX bis XXXX laut Sozialversicherungsauszug bei „ XXXX .“ beschäftigt und danach erst wieder im XXXX bei der Firma „ XXXX “ geringfügig beschäftigt gewesen sei, führte er aus, dass er bei der Firma „ XXXX “ gearbeitet habe, in Polen sozialversichert, aber grundsätzlich in Österreich, aber auch in Deutschland und in Italien gewesen sei. In seiner Stellungnahme an das BFA führt er aus, dass er im Rahmen seiner Arbeit für eine polnische „Leihfirma“ überall Aufträge gehabt habe, vorwiegend in Österreich, aber auch in Deutschland und in der Schweiz. Trotz konkreter Fragen und Vorhalte kann anhand seiner Angaben keine nachvollziehbare Chronologie erstellt werden.Vor römisch 40 sind für den BF in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert, ebensowenig von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 . Das BVwG geht davon aus, dass er sich während dieser Zeiten nicht kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern in anderen Staaten (Deutschland, Italien, Schweiz, Polen). Abgesehen von der Wohnsitzmeldung gibt es nämlich keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen Inlandsaufenthalt während dieser Zeiten, zumal die Darstellung des BF diesbezüglich auch vor dem BVwG trotz näherer Nachfrage diffus und ungenau geblieben ist. Er habe erstmals römisch 40 für einige Monate unangemeldet in Österreich gearbeitet, sei danach für ca. ein Jahr für eine polnische Firma in Österreich tätig gewesen, habe dann ein Unternehmen in Polen gegründet, welches er drei oder vier Jahre lang betrieben habe, woraufhin er begonnen habe, in römisch 40 zu arbeiten. Die Daten laut dem Sozialversicherungsauszug, wonach er in Österreich erstmals im römisch 40 als Arbeiter versichert gewesen sei, würden jedoch sicher stimmen. Nicht angeben konnte der BF außerdem den Zeitpunkt, wann er begonnen habe, bei der Firma „ römisch 40 “ – über die er nach seiner Darstellung regelmäßig nach Österreich gekommen sei – zu arbeiten; es könne römisch 40 oder römisch 40 gewesen sein. Nach dem Hinweis, dass zwischen römisch 40 und römisch 40 keine sozialversicherungsrechtliche Meldung in Österreich für ihn bestanden habe, gab er an, sich nicht genau erinnern zu können; es habe eine Periode gegeben, in der seine Mutter in Polen krank und er oft dort gewesen sei, er wisse aber nicht, wann das gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er von römisch 40 bis römisch 40 laut Sozialversicherungsauszug bei „ römisch 40 .“ beschäftigt und danach erst wieder im römisch 40 bei der Firma „ römisch 40 “ geringfügig beschäftigt gewesen sei, führte er aus, dass er bei der Firma „ römisch 40 “ gearbeitet habe, in Polen sozialversichert, aber grundsätzlich in Österreich, aber auch in Deutschland und in Italien gewesen sei. In seiner Stellungnahme an das BFA führt er aus, dass er im Rahmen seiner Arbeit für eine polnische „Leihfirma“ überall Aufträge gehabt habe, vorwiegend in Österreich, aber auch in Deutschland und in der Schweiz. Trotz konkreter Fragen und Vorhalte kann anhand seiner Angaben keine nachvollziehbare Chronologie erstellt werden. Die Beziehung zwischen dem BF und XXXX und ein Zusammenleben in der Wohnung, wo er seit XXXX gemeldet ist, ergibt sich aus seinen Aussagen und aus übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR. Ein genauer Zeitpunkt des Beginns der Beziehung kann nicht festgestellt werden, da der BF vor dem BFA angegeben hatte, er sei mit ihr ca. vier Jahre lang zusammen gewesen, wobei sie zwei Jahre davon in Polen gewesen sei, wohingegen er vor dem BVwG schilderte, er habe ab Ende XXXX eine Beziehung mit ihr geführt und sei 18 Monate lang mit ihr zusammen gewesen. Die seit XXXX bestehende, nach wie vor aufrechte Wohnsitzmeldung von XXXX an der Adresse XXXX , ist im ZMR dokumentiert; mittlerweile wurde ihr laut IZR auch eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Die Beziehung zwischen dem BF und römisch 40 und ein Zusammenleben in der Wohnung, wo er seit römisch 40 gemeldet ist, ergibt sich aus seinen Aussagen und aus übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR. Ein genauer Zeitpunkt des Beginns der Beziehung kann nicht festgestellt werden, da der BF vor dem BFA angegeben hatte, er sei mit ihr ca. vier Jahre lang zusammen gewesen, wobei sie zwei Jahre davon in Polen gewesen sei, wohingegen er vor dem BVwG schilderte, er habe ab Ende römisch 40 eine Beziehung mit ihr geführt und sei 18 Monate lang mit ihr zusammen gewesen. Die seit römisch 40 bestehende, nach wie vor aufrechte Wohnsitzmeldung von römisch 40 an der Adresse römisch 40 , ist im ZMR dokumentiert; mittlerweile wurde ihr laut IZR auch eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Der BF schilderte vor dem BVwG, dass es schon vor den Straftaten Beziehungsprobleme gegeben habe, und machte dafür in erster Linie sein belastetes Verhältnis zum Sohn von XXXX als Ursache aus. Damals hätten auch seine Alkoholprobleme begonnen, die sich auch aus dem Strafurteil (siehe Urteilseite 10) ergeben. Außerdem habe die Schwester seiner Lebensgefährtin ihn aufgrund von Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit Mietzahlungen angegriffen, woraufhin die Polizei eingeschritten sei. Der BF schilderte vor dem BVwG, dass es schon vor den Straftaten Beziehungsprobleme gegeben habe, und machte dafür in erster Linie sein belastetes Verhältnis zum Sohn von römisch 40 als Ursache aus. Damals hätten auch seine Alkoholprobleme begonnen, die sich auch aus dem Strafurteil (siehe Urteilseite 10) ergeben. Außerdem habe die Schwester seiner Lebensgefährtin ihn aufgrund von Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit Mietzahlungen angegriffen, woraufhin die Polizei eingeschritten sei. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand des Polizeiberichts vom XXXX , des Strafurteils des (aufgrund wegen versuchten Mordes erhobenen Anklage zuständigen) Geschworenengerichts beim Landesgericht XXXX und des Strafregisters festgestellt. Die Feststellungen zur Festnahme, zur Untersuchungshaft und zum Strafvollzug basieren auf der aktenkundigen Vollzugsinformation, die mit den Wohnsitzmeldungen des BF in den Justizanstalten XXXX und XXXX laut ZMR, der Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, der Verständigung vom Strafantritt, dem Bericht über die Überstellung und der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil korrespondiert. Dass der BF noch kein Schmerzengeld an das Tatopfer bezahlt hat, gab er in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung an, dafür im Gefängnis nicht genug zu verdienen. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand des Polizeiberichts vom römisch 40 , des Strafurteils des (aufgrund wegen versuchten Mordes erhobenen Anklage zuständigen) Geschworenengerichts beim Landesgericht römisch 40 und des Strafregisters festgestellt. Die Feststellungen zur Festnahme, zur Untersuchungshaft und zum Strafvollzug basieren auf der aktenkundigen Vollzugsinformation, die mit den Wohnsitzmeldungen des BF in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 laut ZMR, der Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, der Verständigung vom Strafantritt, dem Bericht über die Überstellung und der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil korrespondiert. Dass der BF noch kein Schmerzengeld an das Tatopfer bezahlt hat, gab er in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung an, dafür im Gefängnis nicht genug zu verdienen. Die Verhängung eines Betretungsverbots und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den BF am XXXX ergeben sich aus dem Polizeibericht vom XXXX und seiner Aussage, wonach ihm das Betretungsverbot mitgeteilt worden sei, er danach die Wohnung verlassen und in Parks bzw. Kellern genächtigt habe. Die Verhängung eines Betretungsverbots und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den BF am römisch 40 ergeben sich aus dem Polizeibericht vom römisch 40 und seiner Aussage, wonach ihm das Betretungsverbot mitgeteilt worden sei, er danach die Wohnung verlassen und in Parks bzw. Kellern genächtigt habe. Der BF hat laut der Stellungnahme des psychologischen Diensts der Justizanstalt XXXX vom XXXX und der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigung während der Strafhaft an einem Alkoholmodul und einer Antigewaltgruppe teilgenommen und (nach dem Abbruch einer Einzeltherapie durch einen Therapeuten) ein erfolgreiches Erstgespräch über deliktrelevante Therapieziele mit einer anderen forensischen Therapeutin geführt. Obwohl er demnach mittlerweile durchaus therapiewillig ist, hat er sich offenbar noch nicht nachhaltig mit seinem strafbaren Verhalten auseinandergesetzt und die Verantwortung dafür übernommen. Er sieht sich weiterhin selbst als Opfer und versucht, seiner ehemaligen Lebensgefährtin die Schuld an der Eskalation zu geben. Konkreten Fragen über Hergang und Hintergrund der Taten weicht er unter Verweis auf Erinnerungslücken aus (NS BFA Seite 3: „Ich habe ihr viel geholfen, habe sie auch für die Arbeit unterstützt und mich um sie gekümmert. Aber leider ist dies dann mit der Bedrohung passiert. Diese Frau hat aber […] große Probleme mit sich selbst. Ich möchte mit ihr nichts mehr zu tun haben und habe vor, sie auch zu klagen. […] In Polen hat sie aber meines Wissens auch viele Probleme bereitet.“; NS BVwG Seite 6: „Ich kann mich nicht an alles erinnern. Ich wollte einfach nur mit ihr reden […] Ich habe kein Messer mitgehabt, ich weiß nicht, wie das passiert ist. Ich habe erst erfahren, dass ich sie mit dem Messer verletzt habe, als ich festgenommen wurde, weil ich den Polizisten nach dem Grund gefragt habe“; NS BVwG, Seite 7:„Ich kann mich nicht erinnern, dass ich sie früher schon mit dem Messer bedroht hätte. Es hat schon Probleme gegeben, aber das möchte ich nicht sagen, weil ich sie nicht belasten möchte. […] Dass ich am XXXX kein Messer mit hatte, das hätte ich auch beweisen können. Es ist ein Polizist gekommen, der Polnisch gesprochen hat, aber er hat nur das angehört, was meine Ex-Partnerin zu sagen hatte, mit mir wollte er nicht reden. […] Ich bedaure wirklich sehr, dass das passiert ist. Ich bin auf die Straße geworfen worden, sie hat das alles geplant.“). Auch der vom BF vorrangig angegebene Wunsch nach einer Rückkehr in die Mietwohnung, die er laut eigenen Angaben aufgrund seiner Investitionen keinesfalls verlieren möchte, und nach einer Aussprache mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zeigen, dass ihm die Tragweite seiner Taten nur unzureichend bewusst ist und er keine Opferempathie empfindet.Der BF hat laut der Stellungnahme des psychologischen Diensts der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 und der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigung während der Strafhaft an einem Alkoholmodul und einer Antigewaltgruppe teilgenommen und (nach dem Abbruch einer Einzeltherapie durch einen Therapeuten) ein erfolgreiches Erstgespräch über deliktrelevante Therapieziele mit einer anderen forensischen Therapeutin geführt. Obwohl er demnach mittlerweile durchaus therapiewillig ist, hat er sich offenbar noch nicht nachhaltig mit seinem strafbaren Verhalten auseinandergesetzt und die Verantwortung dafür übernommen. Er sieht sich weiterhin selbst als Opfer und versucht, seiner ehemaligen Lebensgefährtin die Schuld an der Eskalation zu geben. Konkreten Fragen über Hergang und Hintergrund der Taten weicht er unter Verweis auf Erinnerungslücken aus (NS BFA Seite 3: „Ich habe ihr viel geholfen, habe sie auch für die Arbeit unterstützt und mich um sie gekümmert. Aber leider ist dies dann mit der Bedrohung passiert. Diese Frau hat aber […] große Probleme mit sich selbst. Ich möchte mit ihr nichts mehr zu tun haben und habe vor, sie auch zu klagen. […] In Polen hat sie aber meines Wissens auch viele Probleme bereitet.“; NS BVwG Seite 6: „Ich kann mich nicht an alles erinnern. Ich wollte einfach nur mit ihr reden […] Ich habe kein Messer mitgehabt, ich weiß nicht, wie das passiert ist. Ich habe erst erfahren, dass ich sie mit dem Messer verletzt habe, als ich festgenommen wurde, weil ich den Polizisten nach dem Grund gefragt habe“; NS BVwG, Seite 7:„Ich kann mich nicht erinnern, dass ich sie früher schon mit dem Messer bedroht hätte. Es hat schon Probleme gegeben, aber das möchte ich nicht sagen, weil ich sie nicht belasten möchte. […] Dass ich am römisch 40 kein Messer mit hatte, das hätte ich auch beweisen können. Es ist ein Polizist gekommen, der Polnisch gesprochen hat, aber er hat nur das angehört, was meine Ex-Partnerin zu sagen hatte, mit mir wollte er nicht reden. […] Ich bedaure wirklich sehr, dass das passiert ist. Ich bin auf die Straße geworfen worden, sie hat das alles geplant.“). Auch der vom BF vorrangig angegebene Wunsch nach einer Rückkehr in die Mietwohnung, die er laut eigenen Angaben aufgrund seiner Investitionen keinesfalls verlieren möchte, und nach einer Aussprache mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zeigen, dass ihm die Tragweite seiner Taten nur unzureichend bewusst ist und er keine Opferempathie empfindet. Die Feststellungen zum Fehlen von Sorgepflichten sowie zu den im Bundesgebiet bzw. in Polen lebenden Angehörigen des BF sowie zum Immobilienbesitz in Polen basieren auf den insoweit glaubhaften Angaben des BF vor dem BFA und dem BVwG. Es liegen keine Anhaltspunkte für schwerwiegende medizinische Probleme des BF vor. Auf seinem Gesundheitszustand, seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und der aktuell in Haft verrichteten Arbeit gründet die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit. Der BF schilderte vor dem BVwG glaubhaft die während der Haft verrichtete Arbeit und sein ungetrübtes Vollzugsverhalten. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG

§ 25aAbs 1 Vw

GG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als polnischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher

§ 67

Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Als polnischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Der BF hat weder das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt

§ 53aNAG, das id

R einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt, erworben noch sich in den letzten zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Inland aufgehalten. Daher kommt der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) zur Anwendung. Der BF hat weder das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt, erworben noch sich in den letzten zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Inland aufgehalten. Daher kommt der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) zur Anwendung. Die Voraussetzung eines fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Inlandsaufenthalts ist insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet

§ 53a

Abs 2 NAG unter anderem bei Abwesenheiten von über sechs Monaten im Jahr unterbrochen wird. Zwischen XXXX und XXXX hat sich der BF mehrfach vorübergehend in Österreich aufgehalten, ohne jedoch eine der Voraussetzungen des § 51 NAG zu erfüllen. Danach hielt er sich zwar zeitweise als Arbeitnehmer rechtmäßig im Bundesgebiet auf; die Kontinuität seines Aufenthalts war jedoch von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX unterbrochen, sodass erst ab XXXX rechtmäßiger ununterbrochener Inlandsaufenthalt vorlag, der durch die Begehung gravierender Straftaten und die Inhaftierung ab XXXX wieder unterbrochen wurde. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers führt nämlich dazu, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, weil vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist. Dies ist nach Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung ist hier insbesondere angesichts der eskalierenden Gewaltausübung im sozialen Nahebereich zu bejahen. Die Voraussetzung eines fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Inlandsaufenthalts ist insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet

Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG unter anderem bei Abwesenheiten von über sechs Monaten im Jahr unterbrochen wird. Zwischen römisch 40 und römisch 40 hat sich der BF mehrfach vorübergehend in Österreich aufgehalten, ohne jedoch eine der Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG zu erfüllen. Danach hielt er sich zwar zeitweise als Arbeitnehmer rechtmäßig im Bundesgebiet auf; die Kontinuität seines Aufenthalts war jedoch von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 unterbrochen, sodass erst ab römisch 40 rechtmäßiger ununterbrochener Inlandsaufenthalt vorlag, der durch die Begehung gravierender Straftaten und die Inhaftierung ab römisch 40 wieder unterbrochen wurde. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers führt nämlich dazu, dass diesem in Österreich iSd Paragraph 51, Absatz eins, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, weil vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist. Dies ist nach Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung ist hier insbesondere angesichts der eskalierenden Gewaltausübung im sozialen Nahebereich zu bejahen. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG ist erfüllt, obwohl der BF nur einmal strafgerichtlich verurteilt wurde und zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt, weil er seine Lebensgefährtin – nachdem er sie knapp drei Wochen zuvor bereits unter Verwendung eines Messers gefährlich bedroht hatte, sodass ein Betretungsverbot und eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt gegen ihn erlassen wurden – mit einem Messer in der Absicht verletzt hatte, ihr eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dies und die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren als Ersttäter, die Wirkungslosigkeit der vor der Verletzungshandlung erlassenen Gewaltschutzmaßnahmen sowie der problematische Alkoholkonsum zeigen, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft (an öffentlicher Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Prognostisch nachteilig wirkt sich auch die nach wie vor fehlende Einsicht hinsichtlich seiner Straftaten aus. Insbesondere die Täter-Opfer-Umkehr, die der BF noch in der Beschwerdeverhandlung artikulierte, lässt keine Änderung seiner Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und den durch sie geschützten Werten erkennen.Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG ist erfüllt, obwohl der BF nur einmal strafgerichtlich verurteilt wurde und zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt, weil er seine Lebensgefährtin – nachdem er sie knapp drei Wochen zuvor bereits unter Verwendung eines Messers gefährlich bedroht hatte, sodass ein Betretungsverbot und eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt gegen ihn erlassen wurden – mit einem Messer in der Absicht verletzt hatte, ihr eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dies und die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren als Ersttäter, die Wirkungslosigkeit der vor der Verletzungshandlung erlassenen Gewaltschutzmaßnahmen sowie der problematische Alkoholkonsum zeigen, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft (an öffentlicher Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Prognostisch nachteilig wirkt sich auch die nach wie vor fehlende Einsicht hinsichtlich seiner Straftaten aus. Insbesondere die Täter-Opfer-Umkehr, die der BF noch in der Beschwerdeverhandlung artikulierte, lässt keine Änderung seiner Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und den durch sie geschützten Werten erkennen. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht; dieser ist angesichts der besorgniserregenden Gewalttat zum Nachteil seiner (Ex-) Lebenspartnerin jedoch entsprechend lange anzusetzen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte (siehe VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224), hier ist aber die noch verbleibende Reststrafe bis maximal XXXX angesichts der bislang fehlenden Schuld- und Problemeinsicht des BF keinesfalls ausreichend, um schon eine entscheidungswesentliche Minderung seiner durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit zu bewirken.Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht; dieser ist angesichts der besorgniserregenden Gewalttat zum Nachteil seiner (Ex-) Lebenspartnerin jedoch entsprechend lange anzusetzen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte (siehe VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224), hier ist aber die noch verbleibende Reststrafe bis maximal römisch 40 angesichts der bislang fehlenden Schuld- und Problemeinsicht des BF keinesfalls ausreichend, um schon eine entscheidungswesentliche Minderung seiner durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit zu bewirken. Im Rahmen der Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sind zugunsten des BF insbesondere die Kontakte zu in Österreich lebenden Familienangehörigen und Freunden zu berücksichtigen, die jedoch dadurch relativiert werden, dass zwischen den erwachsenen Angehörigen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Trennung unzumutbar machen würde, und sich der Großonkel des BF zeitweise ohnedies in Polen aufhält, sodass der Kontakt auch von dort aus gepflegt werden kann. Im Rahmen der Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG sind zugunsten des BF insbesondere die Kontakte zu in Österreich lebenden Familienangehörigen und Freunden zu berücksichtigen, die jedoch dadurch relativiert werden, dass zwischen den erwachsenen Angehörigen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Trennung unzumutbar machen würde, und sich der Großonkel des BF zeitweise ohnedies in Polen aufhält, sodass der Kontakt auch von dort aus gepflegt werden kann. Die durch die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedingte Einschränkung persönlicher Kontakte ist angesichts des gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des BF hinzunehmen. Allfällige, derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkte Kontakte zu in Österreich lebenden Bezugspersonen kann er während der Dauer des Aufenthaltsverbots zudem durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, ist auch sein wirtschaftliches Fortkommen in anderen Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt. Aufgrund seiner Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, in seinem Herkunftsstaat (oder in einem anderen EWR-Staat) einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, zumal er auch schon bisher nicht nur in Österreich, sondern auch in Polen, Deutschland, Italien und der Schweiz berufstätig war. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit dem Grunde nach rechtskonform. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Mit Blick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des BF und die hohe spezialpräventive Wirkung des Erstvollzugs, die Inanspruchnahme von Angeboten des psychologischen Dienstes der Justizanstalt und die zwar unterbrochene, jedoch insgesamt lange Aufenthaltsdauer im Inland ist – auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des BF – ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausreichend, aber insbesondere angesichts der absichtlichen Verletzungshandlung im sozialen Nahebereich unumgänglich, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern.Mit Blick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des BF und die hohe spezialpräventive Wirkung des Erstvollzugs, die Inanspruchnahme von Angeboten des psychologischen Dienstes der Justizanstalt und die zwar unterbrochene, jedoch insgesamt lange Aufenthaltsdauer im Inland ist – auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des BF – ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausreichend, aber insbesondere angesichts der absichtlichen Verletzungshandlung im sozialen Nahebereich unumgänglich, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 70

Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Bezug auf die von ihm begangenen Akte häuslicher Gewalt nicht schuldeinsichtig ist, sodass aufgrund der damit einhergehenden hohen Wiederholungsgefahr seine sofortige Ausreise nach Beendigung des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung – insbesondere auch mit Blick auf die nach Haftentlassung geplante Rückkehr in die Wohnung, in der das Tatopfer nach wie vor wohnt – jedenfalls erforderlich. Da der BF überdies nur vergleichsweise schwache private Bindungen in Österreich hat und hier insbesondere keine Mitglieder seiner Kernfamilie leben, ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind somit als rechtskonform zu bestätigen. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Bezug auf die von ihm begangenen Akte häuslicher Gewalt nicht schuldeinsichtig ist, sodass aufgrund der damit einhergehenden hohen Wiederholungsgefahr seine sofortige Ausreise nach Beendigung des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung – insbesondere auch mit Blick auf die nach Haftentlassung geplante Rückkehr in die Wohnung, in der das Tatopfer nach wie vor wohnt – jedenfalls erforderlich. Da der BF überdies nur vergleichsweise schwache private Bindungen in Österreich hat und hier insbesondere keine Mitglieder seiner Kernfamilie leben, ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids sind somit als rechtskonform zu bestätigen. Zu Spruchteil C) Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidungen, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründen, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidungen, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2321743.1.00

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