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{'item': 'I404 2334562-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlI404 2334562-1 SpruchI404 2334562-1/7E , I404 2334562-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 05.09.2025 wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 25.08.2025 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Ausländerbeschäftigungsgesetz der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe, da aufgrund der letzten illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers aktuell keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden könne.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 05.09.2025 wurde dem Antrag von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 25.08.2025 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Ausländerbeschäftigungsgesetz der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe, da aufgrund der letzten illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers aktuell keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden könne.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er von Mario S einen Arbeitsvertrag, monatlichen Lohn und eine schriftliche Kündigung (WhatsApp) erhalten habe. Daraus sei ersichtlich, dass er nicht rechtswidrig gearbeitet habe, sondern er rechtswidrig angestellt und ihm vermittelt worden sei, dass dies rechtens sei. Der Beschwerde war eine Kopie des Arbeitsvertrages, Bildschirmfotos auf denen die Gehaltsgutschrift auf dem Konto ersichtlich ist, sowie eine Kopie des Nachrichtenverlaufs zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Mario S über WhatsApp.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als somalischer Staatsbürger, der sich gemäß § 51 AsylG 2005 in Österreich aufhalte, für eine Beschäftigung in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung benötige. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 27.05.2024 bis 20.08.2025 bei zwei näher bezeichneten Arbeitgebern ohne entsprechende Arbeitsbewilligung in Österreich beschäftigt worden. Aufgrund der wiederholten Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung stehe § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen, weshalb der Beschwerdeführer keine Beschäftigung in Österreich aufnehmen könne. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG würden demnach nicht vorliegen.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als somalischer Staatsbürger, der sich gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 in Österreich aufhalte, für eine Beschäftigung in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung benötige. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 27.05.2024 bis 20.08.2025 bei zwei näher bezeichneten Arbeitgebern ohne entsprechende Arbeitsbewilligung in Österreich beschäftigt worden. Aufgrund der wiederholten Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung stehe Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen, weshalb der Beschwerdeführer keine Beschäftigung in Österreich aufnehmen könne. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG würden demnach nicht vorliegen.
  6. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass er gearbeitet und seine Pflichten erfüllt habe. Für seine Beschäftigung sei eine Bewilligung erforderlich, dies hätte sein Arbeitgeber beantragen müssen. Der Fehler liege nicht bei ihm.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 04.02.2026 vorgelegt.
  8. Das Gericht hat den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffen den Beschwerdeführer vom 29.07.2025 eingeholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. 1.
  11. Am 12.08.2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt wurde. Mit Bescheid vom 29.07.2025 wurde der Asylantrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Somalia ausgesprochen. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und ist dieses Verfahren derzeit beim BVwG unter der Geschäftszahl W222 2319148-1 anhängig.1.
  12. Am 12.08.2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt wurde. Mit Bescheid vom 29.07.2025 wurde der Asylantrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Somalia ausgesprochen. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und ist dieses Verfahren derzeit beim BVwG unter der Geschäftszahl W222 2319148-1 anhängig. 1.
  13. Der Beschwerdeführer war vom 27.05.2024 bis 07.03.2025 bei Frau Christine S und vom 07.03.2025 - 20.08.2025 bei Herrn Mario S vollversicherungspflichtig in einem Restaurant beschäftigt. 1.
  14. Für diese Beschäftigungen lagen jeweils keine Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG vor. 1.
  15. Am 25.08.2025 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 2.
  18. Die Feststellung zur Asylantragstellung und dem laufenden Beschwerdeverfahren ergibt sich aus der Einsichtnahme in das hg. Asylverfahren zur GZ W222 2319148-
  19. 2.
  20. Die festgestellten Beschäftigungen des Beschwerdeführers können dem Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger entnommen werden und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 2.
  21. Dass für die festgestellten Beschäftigungen keine Beschäftigungsbewilligungen vorlagen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 2.
  22. Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Verwaltungsakt ein.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  25. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  26. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)bis
(8)…“ Die maßbegebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „Geltungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2)bis
(4)…“ „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2,
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)bis
(17)…“ „Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern § 3.
(1)… Paragraph 3,
(1)
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(3)bis
(10)…“ „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. bis
  2. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  3. bis
(2)bis
(8)…“ 3.
  1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist, dass sich die Person berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, AlVG nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist, dass sich die Person berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Er verfügte über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG
  2. Eine Beschäftigung darf in diesem Fall nur bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung angetreten werden. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Er verfügte über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG
  3. Eine Beschäftigung darf in diesem Fall nur bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung angetreten werden. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung wiederholt ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Dieser Umstand bildet einen wichtigen Grund iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG, welcher der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegensteht. Der Beschwerdeführer durfte demnach keine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen und stand gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, weshalb der Antrag zu Recht abgewiesen wurde. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung wiederholt ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Dieser Umstand bildet einen wichtigen Grund iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, welcher der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegensteht. Der Beschwerdeführer durfte demnach keine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen und stand gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, weshalb der Antrag zu Recht abgewiesen wurde. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der ÖGK angemeldet wurde und einen Dienstvertrag erhalten hat, am Fehlen der Beschäftigungsbewilligungen nichts ändert. Zwar ist es richtig, dass die Beschäftigungsbewilligung auf Antrag des Arbeitsgebers zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen, es liegt jedoch in der Verantwortung des Beschwerdeführers sich über Zulässigkeit und die Voraussetzungen einer Beschäftigung zu erkundigen, zumal ihm aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus als Asylwerber bewusst sein musste, dass eine Bewilligung für die Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I404.2334562.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.