← Österreich

{'item': 'I423 2331736-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlI423 2331736-1 Spruch, I423 2331736-1/11EI423 2331737-1/9EI423 2331736-1/11E, I423 2331737-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX (BF1), geb. XXXX , StA. ALGERIEN, und der minderjährigen XXXX (BF2), geb. XXXX , StA. SYRIEN, die BF2 gesetzlich vertreten durch die BF1, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.11.2025, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1) und XXXX (BF2) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, und der minderjährigen römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, die BF2 gesetzlich vertreten durch die BF1, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.11.2025, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2026 zu Recht: A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. A), Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1 und BF2).
  2. Die Beschwerdeführerinnen reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellte die BF1 für sich und die BF2 am 26.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach den Fluchtgründen gab die BF1 in ihrer Erstbefragung am selben Tag an, dass ihr Vater die ganze Familie geschlagen habe. Ihr Vater habe sie mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen. Sie sei vor ihm geflohen. Deshalb wolle sie jetzt bei ihrem Ehemann in XXXX wohnen.
  3. Die Beschwerdeführerinnen reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellte die BF1 für sich und die BF2 am 26.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach den Fluchtgründen gab die BF1 in ihrer Erstbefragung am selben Tag an, dass ihr Vater die ganze Familie geschlagen habe. Ihr Vater habe sie mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen. Sie sei vor ihm geflohen. Deshalb wolle sie jetzt bei ihrem Ehemann in römisch 40 wohnen.
  4. Am 29.10.2025 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab sie an, im Haus ihres Vaters in ständiger häuslicher Gewalt gelebt zu haben. Er habe die BF1 und ihre Mutter immer geschlagen. Die Mutter habe Herzprobleme gehabt und einmal habe der Vater sie nicht ins Krankenhaus bringen wollen. Die BF1 habe dann die Familie ihrer Mutter kontaktiert, die sie in ein Krankenhaus gebracht habe. Nachdem ihre Mutter schließlich weggelaufen sei, habe der Vater die BF1 ständig, auch mit einem Polizeistock, geschlagen und gesagt, dass sie die Spionin ihrer Mutter sei. Einer ihrer Brüder habe das nicht mehr ausgehalten und das Haus verlassen. Der Vater habe die BF1 dazu gezwungen, einen 55-jährigen Mann traditionell zu heiraten, der nicht besser als ihr Vater gewesen sei. Dieser Mann habe sie immer beleidig und gesagt, dass ihr Vater sie als Hure verkauft habe. Auch habe er sie geschlagen. Die BF1 habe dann ihre Mutter kontaktiert, die ihr Geld geschickt habe. Mit diesem Geld habe die BF1 einen Reisepass und ein Visum ausstellen lassen und sei 2018 geflohen. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe.
  5. Mit Bescheiden des BFA vom 18.11.2025 wurden die Anträge der BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 04.12.2026 erteilt (Spruchpunkt III.), abgeleitet vom Ehemann der BF1 bzw. dem Vater der BF
  6. Mit Bescheiden des BFA vom 18.11.2025 wurden die Anträge der BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 04.12.2026 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), abgeleitet vom Ehemann der BF1 bzw. dem Vater der BF
  7. In der gegen diese Bescheide eingebrachten gegen Spruchpunkt I. erhobenen gemeinsamen Beschwerde vom 18.12.2025 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die BF1 nicht an die Polizei wenden könne. Ihr Vater sei selbst Polizist und werde häusliche Gewalt als Familienproblem betrachtet, weshalb auch eine Anzeige ihrer Mutter nicht weiter bearbeitet worden sei. Die BF1 fürchte, dass die BF2 aufgrund des andauernden Krieges in Syrien keinen Zugang zu Bildung und zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung haben werde und ihre wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verletzt würden. Außerdem fürchte die BF1, dass die BF2 Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, wie Zwangsheirat oder Entführung, werden könnte.
  8. In der gegen diese Bescheide eingebrachten gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen gemeinsamen Beschwerde vom 18.12.2025 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die BF1 nicht an die Polizei wenden könne. Ihr Vater sei selbst Polizist und werde häusliche Gewalt als Familienproblem betrachtet, weshalb auch eine Anzeige ihrer Mutter nicht weiter bearbeitet worden sei. Die BF1 fürchte, dass die BF2 aufgrund des andauernden Krieges in Syrien keinen Zugang zu Bildung und zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung haben werde und ihre wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verletzt würden. Außerdem fürchte die BF1, dass die BF2 Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, wie Zwangsheirat oder Entführung, werden könnte.
  9. Mit Schriftsatz vom 19.12.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.01.2026, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten vor. Nach Unzuständigkeitsanzeige infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung zur BF1 wurde die Rechtssache am selben Tag der Gerichtsabteilung I423 zugewiesen.
  10. Am 02.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die BF1 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
  11. Mit Parteiengehör vom 03.03.2026 wurde zur BF2 ein Parteiengehör hinsichtlich des aktualisieren Länderinformationsblattes zu Syrien übermittelt und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Am 09.03.2026 langte eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen Die volljährige BF1 ist die Mutter der im Oktober 2022 in der Türkei geborenen BF
  14. Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht nicht fest. Die BF2 ist algerische Staatsangehörige, muslimischen Glaubens und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die BF2 ist syrische Staatsangehörige. Der Ehemann der BF1 beantragte im Oktober 2022 im Bundesgebiet internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2025 zu GZ XXXX wurde eine gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sein Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde bis 04.12.2026 verlängert. In seinem Fremdenregisterauszug ist zum Datum 11.08.2025 die Verfahrensart „ABE – Aberkennung“ vermerkt und der Status als „ad acta“ bzw. „expediert“ ersichtlich. Ein Aberkennungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht laufend. Der Ehemann der BF1 beantragte im Oktober 2022 im Bundesgebiet internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2025 zu GZ römisch 40 wurde eine gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sein Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde bis 04.12.2026 verlängert. In seinem Fremdenregisterauszug ist zum Datum 11.08.2025 die Verfahrensart „ABE – Aberkennung“ vermerkt und der Status als „ad acta“ bzw. „expediert“ ersichtlich. Ein Aberkennungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht laufend. Die BF1 und die BF2 sind gesund, die BF1 ist arbeitsfähig. Die BF1 ist in XXXX , Algerien, geboren, hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und maturiert. Danach studierte die BF1 in XXXX ein Jahr lang französische Literatur und absolvierte auch Computerkurse. 2018 reiste sie aus XXXX legal per Flugzeug in die Türkei aus, wo sie vier Jahre lang in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet und nebenbei auch gedolmetscht hat. Aufgrund ihrer schulischen Bildung und ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit in der Türkei hat die BF1 die Chance, hinkünftig auch am algerischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die BF1 ist in römisch 40 , Algerien, geboren, hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und maturiert. Danach studierte die BF1 in römisch 40 ein Jahr lang französische Literatur und absolvierte auch Computerkurse. 2018 reiste sie aus römisch 40 legal per Flugzeug in die Türkei aus, wo sie vier Jahre lang in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet und nebenbei auch gedolmetscht hat. Aufgrund ihrer schulischen Bildung und ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit in der Türkei hat die BF1 die Chance, hinkünftig auch am algerischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Im Mai 2021 heiratete sie in der Türkei einen syrischen Staatsangehörigen. Ende Mai 2024 reiste die BF1 gemeinsam mit der BF2 ihrem Ehemann, der bereits zuvor die Türkei verlassen hatte, nach Österreich nach. Am 23.05.2024 und am 28.05.2024 wurde die BF1 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt; am 26.08.2024 beantragte die BF1 für sich und die BF2 im Bundesgebiet internationalen Schutz. Bis kurz vor ihrer niederschriftlichen Einvernahme waren die Beschwerdeführerinnen drei Monate lang in den Niederlanden aufhältig. Zwei Brüder und der Vater der BF1 sowie auch Großeltern mütterlicherseits, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sind in Algerien wohnhaft, die Mutter ist in den Niederlanden aufhältig. Die Beschwerdeführerinnen beziehen keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF1 hat keinen Sprachkurs besucht. Sie hat im Ausmaß von siebeneinhalb Stunden an den Grundregelkursen der BBU GmbH teilgenommen. Sie ist weder Mitglied eines Vereins, noch ehrenamtlich tätig. Strafgerichtlich ist die BF1 unbescholten. 1.
  15. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen Die BF1 erfuhr vor der Ausreise in ihrem Heimatland Algerien keine Verfolgungen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat war sie keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe ausgesetzt. Beim Vorbringen der BF1 handelt es sich um eine Privatverfolgung, hinsichtlich der sich der algerische Staat als schutzfähig und –willig erweist. Der BF2 droht in Syrien keine Verfolgungen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung. 1.
  16. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Algerien (BF1) Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der BF1 stellt sich im Wesentlichen in den verfahrensgegenständlich relevanten Auszügen wie folgt dar: 1.3.
  17. Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 24.6.2025). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Im Jahr 2024 gab es gemäß Global Terrorism Index 2025 nur zwei Anschläge bzw. terroristische Vorfälle. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2024 (STDOK 5.6.2025). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 24.6.2025). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vgl. AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vergleiche AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 96 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Sicherheitsempfinden in den in diesem Kapitel erwähnten weniger sicheren Regionen bestehen.] Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.6.2025): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 31.10.2025 ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.10.2025): Reisehinweise: Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien, Zugriff 31.10.2025 ● BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ● ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich] ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (5.6.2025): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika, https://www.ecoi.net/en/file/local/2129603/2025-06-05_COI_CMS_Themenberichte Terrorismus 1.3.2. Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023). Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024, AA 10.5.2023). Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere bei Revision und Berufung zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben nach Einschätzungen von diversen algerischen Menschenrechtsverteidigern keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Vielen Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.4.2025). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Algier 21.5.2024). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierungen vor (FH 2025). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die "Moral" darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieh das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten; die Regierung hält sich jedoch nicht konsequent an diese Vorgaben. Inhaftierte haben auch das Recht, gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch ein Gericht Berufung einzulegen und, falls sie freigelassen wurden, eine Entschädigung von der Regierung zu verlangen. Dennoch bleibt der übermäßige Einsatz von Untersuchungshaft ein Problem, wobei mehr als ein Dutzend Fälle von Untersuchungshaft mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten im Jahr 2024 gemeldet worden sind (USDOS 12.8.2025). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ● FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025 ● ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 1.3.
  1. Sicherheitsbehörden Die 130.000 Mitglieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000 Mitglieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025; vgl. CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025). Die 130.000 Mitglieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000 Mitglieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025; vergleiche CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024). Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, USDOS 12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierungen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024). Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, USDOS 12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierungen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025 ● ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ● OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (8.7.2025): Algeria Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/b7e9876d-31fa-4ec1-bebc-1c2257891373, Zugriff 1.8.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 1.3.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 12.3.2025). Trotz der Verankerung des Grundrechtsschutzes in der Verfassung sowie der Stärkung dieser durch Spezifizierungen im Rahmen der Verfassungsreformen von 2016 und 2020, bestehen de facto insbesondere aufgrund Gesetzesvorbehaltes weiterhin Defizite bei der Einhaltung des Grundrechtsschutzes. Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 25.4.2025). Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025). Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025). Obwohl öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung weit verbreitet sind, sind Einzelpersonen in ihrer Fähigkeit, ungeschriebene „rote Linien“ zu überschreiten, eingeschränkt. Im April 2024 verabschiedete die Regierung Änderungen des Strafgesetzbuches, welche die Verbreitung „falscher Nachrichten“, welche „die nationale Einheit schädigen“, unter Strafe stellen, ohne jedoch diese Begriffe zu definieren oder zwischen Nachrichtenberichten, sozialen Medien und anderen Medien zu unterscheiden. Die Strafen umfassen Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren sowie Geldstrafen. Neue Bestimmungen stellen die Offenlegung von als „vertraulich“ eingestuften Informationen unter Strafe, ohne zu definieren, was als „vertraulich“ angesehen werden kann, und führten lebenslange Haftstrafen für Hochverrat ein, wenn die Informationen als sensibel für die „nationale Sicherheit“, die „Verteidigung“ oder die „Wirtschaft“ angesehen werden, wenn sie „zum Vorteil eines anderen Landes oder eines seiner Vertreter“ weitergegeben werden. Keiner dieser Begriffe oder Themen wurde gesetzlich definiert. Menschenrechtsorganisationen sind zu dem Schluss gekommen, dass die Änderungen willkürliche Auslegungen ermöglichen, um damit die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien weiter einzuschränken (USDOS 12.8.2025). Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vgl. FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025).Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vergleiche FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens 64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens 64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025). Die Sicherheitskräfte nehmen regelmäßig Personen fest, die an nicht genehmigten Protesten teilgenommen oder die Regierung öffentlich kritisiert haben. Festgenommene haben berichtet, dass die Behörden sie vier bis acht Stunden lang festgehalten und dann ohne Anklage wieder freigelassen haben. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten wurden im Laufe des Jahres 2024 mindestens 250 Personen willkürlich festgenommen, weil sie ihre Meinung geäußert hatten. Im September 2024 äußerten Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen ernsthafte Besorgnis über Vorwürfe willkürlicher Inhaftierungen von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Menschenrechtsanwälten und Gewerkschaftern in Algerien (USDOS 12.8.2025). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024). Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu einer möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die regierende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können sich gemäß einer Quelle grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 25.4.2025). Gemäß einer anderen Quelle schränken die Behörden weiterhin das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit von Mitgliedern oppositioneller politischer Parteien ein und verhaften und verfolgen willkürlich politische Oppositionelle wegen der Ausübung ihrer Menschenrechte (AI 29.4.2025). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024). Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die verfassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsidenten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Delegationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Für das Jahr 2025 hat die CNDH folgende Aktivitäten festgestellt: Gefängnisbesuche; Sitzungen mit der Arabischen Liga und Penal Reform International; Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen, um einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten; Sondersitzungen, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 30.7.2025 ● AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ● FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025 ● HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120051.html, Zugriff 7.8.2025 ● ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 1.3.
  1. Frauen Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Insgesamt ist jedoch anzuführen, dass die Stellung der Frau in Algerien besser ist als in anderen regional und kulturell vergleichbaren Ländern. Allerdings gibt es noch immer substanziellen Verbesserungsbedarf in vielen Bereichen (ÖB Algier 21.5.2024). Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Insgesamt ist jedoch anzuführen, dass die Stellung der Frau in Algerien besser ist als in anderen regional und kulturell vergleichbaren Ländern. Allerdings gibt es noch immer substanziellen Verbesserungsbedarf in vielen Bereichen (ÖB Algier 21.5.2024). Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 29.4.2025, HRW 11.1.2024) bzw. steht in diesen Bereichen eine völlige Gleichstellung noch aus (ÖB Algier 21.5.2024). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen bei Gericht beantragen müssen (HRW 11.1.2024).Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, AI 29.4.2025, HRW 11.1.2024) bzw. steht in diesen Bereichen eine völlige Gleichstellung noch aus (ÖB Algier 21.5.2024). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen bei Gericht beantragen müssen (HRW 11.1.2024). Frauen werden bei der Geltendmachung von Erbansprüchen diskriminiert und haben nach islamischem Recht nur auf einen geringeren Anteil am Nachlass Anspruch als männliche Kinder oder die Brüder des verstorbenen Ehemannes. Frauen haben selten die alleinige Kontrolle über das Vermögen, das sie in die Ehe mitgebracht oder während der Ehe erwirtschaftet haben (USDOS 23.4.2024). Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungsfolgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Marginalisierung von Frauen (AA 25.4.2025). In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen eine maßgebliche Rolle. Der Regierung gehören aktuell vier Ministerinnen an (AA 25.4.2025). Frauen können Unternehmen besitzen, Verträge abschließen und Karrieren wie Männer verfolgen. Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer, was den Besitz von Grundstücken angeht, und in den Eigentumstiteln werden die Namen von Frauen als Grundbesitzerinnen aufgeführt. Frauen werden jedoch bei der Beschäftigung und im Beruf diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Positionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 2025). Frauen, die mittlerweile fast 70 % der Universitätsabgänger stellen, stehen aufgrund von sozialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen (nur 18 % der Beschäftigten), Ehemänner oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB Algier 21.5.2024). 50,3 % der Frauen mit Hochschulabschluss sind arbeitslos, und nur 7 % sind unternehmerisch tätig (BS 2024). Die Mehrheit der Frauen bleibt fest in patriarchalische Strukturen eingebunden (AA 25.4.2025). 2005 wurde das Familiengesetzbuch („Code de la famille“) novelliert. Dadurch wurden wesentliche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die lebenslange Vormundschaft durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied, Zustimmung des Vormunds zu allen wesentlichen Entscheidungen („tutuelle“) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht, abgemildert. Die rechtliche Vormachtstellung des Vaters hinsichtlich der Personensorge für Kinder blieb dennoch bestehen. Zudem wirken traditionell-religiöse Regelungen vor allem der sunnitisch-malikitischen Rechtstraditionen des Landes faktisch in vieler Weise fort (AA 25.4.2025). Arrangierte Ehen oder Zwangsehen gibt es, jedoch v. a. im ländlichen Raum. Die Häufigkeit ist seit Jahren rückläufig, scheint jedoch auch aus ökonomischen Gründen in benachteiligten Gebieten mitunter weiterzuleben. Eine Zwangsehe ist laut algerischem Familienrecht verboten, eine Ehe mit bis zu vier Frauen ist gemäß den zugrunde liegenden islamischen Rechtsprinzipien zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüblich. Zu Ehrenmorden kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB Algier 21.5.2024). Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch. Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von kulturellen Normen nicht an. In angezeigten Fällen setzen die Behörden das Gesetz üblicherweise um (USDOS 23.4.2024). 2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB Algier 21.5.2024). Seit 2016 ist somit Vergewaltigung in der Ehe verboten (AA 25.4.2025). Das Gesetz kriminalisiert ebenfalls einige Formen häuslicher Gewalt. Allerdings enthält es Schlupflöcher, wonach die Strafverfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025, vgl. HRW 11.1.2024) bzw. kann das Opfer durch Erklärung jederzeit das Strafverfahren beenden und riskiert daher, unter Druck gesetzt zu werden (AA 25.4.2025).Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch. Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von kulturellen Normen nicht an. In angezeigten Fällen setzen die Behörden das Gesetz üblicherweise um (USDOS 23.4.2024). 2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB Algier 21.5.2024). Seit 2016 ist somit Vergewaltigung in der Ehe verboten (AA 25.4.2025). Das Gesetz kriminalisiert ebenfalls einige Formen häuslicher Gewalt. Allerdings enthält es Schlupflöcher, wonach die Strafverfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025, vergleiche HRW 11.1.2024) bzw. kann das Opfer durch Erklärung jederzeit das Strafverfahren beenden und riskiert daher, unter Druck gesetzt zu werden (AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. FH 2025) und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns. Es hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen (ÖB Algier 21.5.2024). Am Arbeitsplatz kommt sexuelle Belästigung häufig vor (FH 2025).Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche FH 2025) und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns. Es hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen (ÖB Algier 21.5.2024). Am Arbeitsplatz kommt sexuelle Belästigung häufig vor (FH 2025). Zwischen 2019 und 2023 wurden in Algerien 261 Femizide verübt, wobei die Zahl der Frauenmorde 2023 bei 33 lag (ÖB Algier 21.5.2024). Die Aktivistengruppe Féminicides Algérie verzeichnete hingegen 36 gemeldete Femizide im Jahr 2023 (AI 24.4.2024), im Jahr 2024 bis zum 23.12.2024 mindestens
  2. Es lagen keine umfassenden offiziellen Statistiken zu geschlechtsspezifischer Gewalt vor, wobei zu befürchten ist, dass die Dunkelziffer aufgrund von gesellschaftlicher Stigmatisierung, Untätigkeit der Polizei, begrenzten Schutzunterkünften, Angst vor weiteren Übergriffen und anderen Hindernissen für Frauen und Mädchen, die Schutz und Gerechtigkeit suchen, sehr hoch ist (AI 29.4.2025). Im Mai 2023 verkündeten die Behörden das Gesetz 23-04 gegen Menschenhandel, in dem Prostitution, sexuelle Ausbeutung und Zwangsheirat erwähnt werden. Danach können diese Straftaten mit bis zu 30 Jahren Gefängnis und Geldstrafen sowie mit lebenslanger Haft bestraft werden, wenn das Opfer gefoltert oder sexuell missbraucht worden ist (AI 24.4.2024). Frauenhäuser sind mit einem Mangel an Ressourcen, Mitteln und Platz konfrontiert. So mussten im Jahr 2017 mehrere Einrichtungen Frauen wegen Platzmangels abweisen. Viele Frauen wurden auch abgewiesen, weil sie die Kriterien der Frauenhäuser oder Unterbringungszentren nicht erfüllt haben oder weil es Beschränkungen für mitreisende minderjährige Kinder gab. Außerdem werden Frauen, die Opfer von emotionaler Gewalt geworden sind, nicht aufgenommen, da diese Einrichtungen nur bestimmte Formen von Gewalt anerkennen. Darüber hinaus haben viele Frauenhäuser und -zentren keine Angestellten und sind aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Mittel stark auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer angewiesen. Diese Zentren verfügen jedoch über Wiedereingliederungsbeauftragte, welche die Frauen bis zu zwei Jahre nach ihrem Aufenthalt unterstützen, was für Opfer von entscheidender Bedeutung ist (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 25.4.2025). FGM ist eine Straftat, die mit bis zu 25 Jahren Gefängnis bestraft werden kann. FGM wird in Algerien nicht allgemein angewandt, ist aber in den Einwanderergemeinschaften in den südlichen Regionen verbreitet, insbesondere bei den aus Subsaharaafrika stammenden Migrantengruppen. Es gibt weder Berichte über diesbezügliche Verurteilungen noch offizielle Verlautbarungen religiöser oder säkularer Führer, die diese Praxis verbieten würden (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] ● AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025 ● AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ● FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024 ● ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 1.3.6. Kinder Die Mutter oder der Vater können die Staatsbürgerschaft weitergeben (USDOS 20.3.2023). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes Kind eines algerischen Vaters, einer algerischen Mutter und eines unbekannten Vaters oder einer algerischen Mutter und eines staatenlosen Vaters die algerische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt. Die algerische Staatsangehörigkeit wird auch von einem in Algerien geborenen Kind unbekannter Eltern und von jedem in Algerien aufgefundenen „Findelkind“ durch Geburt erworben (ConStreetChild 11.2020). Nach dem Gesetz sind Kinder, die von einem muslimischen Vater geboren werden, Muslime, unabhängig von der Religion der Mutter. Das Gesetz unterscheidet bei der Registrierung der Geburt nicht zwischen Mädchen und Buben (USDOS 20.3.2023). Für Kinder und Jugendliche besteht eine allgemeine Schulpflicht. Bildung ist bis zum Universitätsabschluss kostenlos. Dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche, die ihre Ursache in der prekären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar nahezu alle Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäufer oder in der Landwirtschaft kommt jedoch vor (AA 25.4.2025). Algerien hat alle wichtigen internationalen Übereinkommen zum Thema Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings entsprechen die algerischen Gesetze nicht den internationalen Standards hinsichtlich der Beschäftigung von Kindern in illegalen Tätigkeiten oder der Identifizierung gefährlicher Berufe oder Tätigkeiten, die für Kinder verboten sind. Im Jahr 2024 ergriffen die Arbeits- und Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen gegen Kinderarbeit. Allerdings kontrollieren Arbeitsinspektoren informelle Arbeitsplätze nicht, wenn keine Beschwerde vorliegt. Kinder sind den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, darunter auch Zwangsbettelei. Kinder arbeiten auch im Baugewerbe und als Straßenverkäufer (USDOL 2025). Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit, das einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine nationale Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt worden ist (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Elternhaus, Schule und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Strafnormen des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern, Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen (AA 25.4.2025). Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit, das einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine nationale Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt worden ist (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Elternhaus, Schule und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Strafnormen des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern, Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen (AA 25.4.2025). Das Gesetz verbietet die Aufforderung zu kommerziellem Sex, den Verkauf von Kindern oder die Anwerbung von Kindern für sexuelle Handlungen, sowie Kinderpornografie und stellt den Kindersexhandel vollständig unter Strafe. Das Gesetz sieht Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren vor, wenn die Straftat an einer Person unter 18 Jahren begangen worden ist. Laut Gesetz liegt das Alter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr bei 16 Jahren. Das Gesetz sieht eine Haftstrafe zwischen 10 und 20 Jahren für Vergewaltigung vor, wenn das Opfer ein Kind ist. Die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 23.4.2024). Kindesmissbrauch ist zwar illegal, aber ein anhaltendes Problem. Die Regierung widmet dem Problem erhebliche Mittel und Aufmerksamkeit. Ein nationaler Ausschuss ist für die Überwachung und Veröffentlichung eines Jahresberichts über die Rechte von Kindern zuständig (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 19 Jahre, aber Richter können eine Ausnahme gewähren, wenn „die Eignung beider Parteien festgestellt wird“. Das Gesetz verbietet Erziehungsberechtigten, Kinder unter ihrer Obhut gegen deren Willen zur Eheschließung zu zwingen. Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten verlangt von Paaren die Vorlage einer von der Regierung ausgestellten Heiratsurkunde, bevor es religiöse Trauungen genehmigt (USDOS 12.8.2025). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] ● ConStreetChild - Consortium for Street Children (11.2020): The Legal Atlas for Street Children - Algeria, https://www.streetchildren.org/legal-atlas/map/algeria/legal-identity/can-a-child-apply-for-citizenship, Zugriff 6.9.2024 ● USDOL - United States Department of Labor [USA]
(2025): Child Labor in Algeria: Findings from the U.S. Department of Labor 2024, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/algeria, Zugriff 6.11.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024 1.
  1. Zu den Feststellungen zur Lage in Syrien (BF2) Die aktuelle Situation in Syrien, dessen Staatsbürgerin die BF2 ist, stellt sich im Wesentlichen in den verfahrensgegenständlich relevanten Auszügen wie folgt dar: 1.4.
  2. Frauen Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025). Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vergleiche AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025). Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen" (963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025). Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025). Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025). Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.] Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a). Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025). Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025). Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025). Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a). Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025). Alleinstehende Frauen Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist, sodass viele Kinder von ausländischen Kämpfern staatenlos sind. Die neue Regierung in Syrien hat dieses Gesetz bisher nicht geändert. Die sogenannte Heilsregierung (Syrian Salvation Governement - SSG) der HTS in Idlib begann zwar, vorläufige Ausweise für Kinder von Kämpfern auszustellen, doch die Zuständigkeit für die Dokumentation von Eheschließungen und Vaterschaft liegt bei der Justizbehörde. Diese Behörde führt detaillierte Aufzeichnungen über die Identität der Kämpfer, gibt diese jedoch nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen weiter, was die rechtliche Anerkennung von Ehen erschwert. Einige Frauen waren gezwungen, sich an provisorische Gerichte in Städten wie 'Azaz oder 'Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann. Die Stigmatisierung der Ehefrauen von HTS-Kämpfern ist jedoch weniger hart als die der Ehefrauen und Kinder von Kämpfern des Islamischen Staats (IS). Im Vergleich zum IS hielt sich die HTS vom zivilen Leben fern und genoss eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz (Qantara 26.8.2025). Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a). Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken (DIS 9.12.2025a). Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (DIS 9.12.2025a). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a). Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein (WBG 30.6.2025). Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben (IFA 4.3.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025). Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025). Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis (DIS 9.12.2025a). Frauen in Flüchtlingslagern Laut einem Bericht der Assistance Coordination Unit (ACD) machen Frauen allein in den Lagern im Nordwesten Syriens 35 % der mehr als zwei Millionen Vertriebenen aus. (DW 8.3.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel (MRG 1.2025). Syrerinnen, die in Lagern innerhalb und außerhalb Syriens leben, haben kaum Möglichkeiten für Arbeit und Bildung. Eine der größten Herausforderungen sind Sicherheitsprobleme aufgrund fehlender sicherer Räume, da die meisten Zelte aus Stoff bestehen und das Gelände nicht von Zäunen umgeben ist. Frauen haben Angst, die Belästigungen, denen sie ausgesetzt sind, zu melden, weil sie soziale Stigmatisierung befürchten. Die zahlreichen Initiativen und die humanitäre Hilfe reichen nicht aus, um die Defizite der Frauen in den Lagern zu beheben. Witwen leiden in besonderer Weise, da sie in speziellen Lagern leben, die als "Witwenlager" bezeichnet werden. Zusätzlich zur Unsicherheit, zu mangelnden Einrichtungen und schwierigen Lebensbedingungen wird ihnen auch der Kontakt zu ihren Kindern und Verwandten verwehrt (DW 8.3.2025). Frauen und Mädchen, die im Lager al-Hol inhaftiert sind, waren weit verbreiteter und vielschichtiger geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, darunter auch der Zwangsverheiratung und Frühehe, durch die sie mit dem IS in Verbindung gebracht wurden. Etwa die Hälfte der für eine Studie der Vereinten Nationen befragten irakischen und syrischen Frauen waren entweder während oder nach der Heirat mit Männern verheiratet, die dem IS angehörten. Die meisten von ihnen wurden als Kinder verheiratet: 32 der 53 Frauen, die zwischen 2014 und 2019 geheiratet haben, waren bei ihrer ersten Ehe zwischen 13 und 17 Jahre alt. Während einige Frauen aus ideologischen oder finanziellen Gründen aktiv eine Ehe mit IS-Mitgliedern angestrebt hatten, beschrieben die meisten ihre Entscheidung als Ergebnis familiärer Verpflichtungen und mangelnder Alternativen. Eine beträchtliche Anzahl von Frauen in al-Hol wurde zum Zwecke der Heirat verschleppt, nach dem Tod ihres Ehemanns in "Gästehäusern" des IS festgehalten und wiederholt zu Zwangsheirat gezwungen. Der Bericht dokumentiert außerdem schwere Fälle von sexueller Gewalt, Versklavung und Vergewaltigung. Zusätzlich zu konfliktbedingter Gewalt erlitten viele Frauen in al-Hol vor und während ihrer Inhaftierung extreme Gewalt durch ihre Partner und/oder Familienangehörigen. Diese familiäre Gewalt – ausgeübt durch Ehemänner, Väter, Brüder, Mütter und Schwiegereltern – umfasste manchmal Verstümmelung, Entstellung, versuchten Mord und Kindesmissbrauch. In einigen Fällen trieb solche Gewalt Frauen in Beziehungen mit IS-Mitgliedern (UN Women 31.10.2025). Das charakteristische demografische Merkmal der in al-Hol inhaftierten Haushalte ist der relative Mangel an erwachsenen Männern und der hohe Anteil an Witwen. Drei Viertel (73 %) der Haushalte im Lager werden von Frauen geführt. Haushalte mit weiblichem Vorstand bestehen in der Regel aus dem weiblichen Haushaltsvorstand, ihren Kindern und weiteren weiblichen Familienmitgliedern wie Müttern, Schwestern, Schwiegermüttern, Schwägerinnen, Tanten und Cousinen. In 71 % der von Frauen geführten Haushalte sind die Ehemänner entweder verstorben, inhaftiert oder vermisst. Von diesen gaben 41 % an, mit Sicherheit zu wissen, dass ihre Ehemänner verstorben waren, während 30 Prozent entweder wissen, dass ihre Ehemänner im Gefängnis sind, oder ihren Aufenthaltsort nicht kennen (UN Women 31.10.2025). Aufgrund finanzieller Zwänge und tradierter Geschlechternormen haben nur wenige Frauen eine über die Grundschule hinausgehende Ausbildung. Zwei Fünftel (40 %) der Haushaltsvorstände in al-Hol gaben an, dass sie nicht gut oder gar nicht les

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.