← Österreich

{'item': 'L508 2338344-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlL508 2338344-1 Spruch, L508 2338350-1/7EL508 2338348-1/6EL508 2338346-1/6EL508 2338344-1/6EL508 2338350-1/7E, L50

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Sie sind türkische Staatsangehörige.
  2. Die Beschwerdeführer stellten am 22.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz, die zunächst mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom 28.05.2025 abgewiesen wurden und wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Verfahren wurden gemäß § 34 AsylG als Familienverfahren geführt.
  3. Die Beschwerdeführer stellten am 22.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz, die zunächst mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom 28.05.2025 abgewiesen wurden und wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Verfahren wurden gemäß Paragraph 34, AsylG als Familienverfahren geführt.
  4. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerden wurden in weiterer Folge mit den hg. Erkenntnissen vom jeweils 16.10.2025, Zl.en I413 2317121-1/7E, I413 2317120-1/6E, I413 2317119-1/7E und I413 2317117-1/6E als unbegründet abgewiesen.
  5. Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er seit seiner Jugendzeit in der Türkei politisch aktiv gewesen sei und schon als Jugendlicher bei der EMEK-Partei mitgewirkt habe. Er habe bei Veranstaltungen teilgenommen und für die Partei auch Arbeiten erledigt. Er sei schon in der Schulzeit ein aktives Mitglied bei der Partei gewesen und schon damals mehrmals von der Polizei in Untersuchungshaft genommen worden. Er habe sich durch die Misshandlung der Polizei einen Schädelbasisbruch zugezogen und sei während der Haft geschlagen und gefoltert worden. Von 1998 bis 2015 sei er mehrmals in Untersuchungshaft gewesen. Die Polizisten hätten wollen, dass er parteiinterne Informationen weitergebe. Bis 2015 sei der Druck der Polizei sehr groß gewesen, dann habe der BF1 zwischen dem Irak und der Türkei gependelt und sei es für ihn ruhiger gewesen. Er sei aber zu dieser Zeit trotzdem für die EMEK-Partei aktiv gewesen. Ein Jahr, nachdem er sich dann in Izmir aufgehalten habe, habe er auch dort Probleme mit der Polizei bekommen. Sie hätten Informationen über die Partei haben wollen und den BF1 ständig unter Druck gesetzt. 2024 habe die Polizei angefangen, ihn über die Kinder zu bedrohen. Zuletzt sei die Polizei im Oktober / November 2024 bei ihm zuhause gewesen und habe versucht, die Kinder einzuschüchtern. In den letzten Jahren seien vermehrt Mitglieder der EMEK-Partei inhaftiert worden. Die BF2 führte aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und sich auf jene des BF1 beziehe. Dieser sei mehrmals wegen seiner politischen Aktivitäten von der Polizei aufgesucht worden. Er sei schon mehrmals in Untersuchungshaft gewesen. Einmal habe ein Polizist gesagt, dass der BF1 an das Leben seiner Kinder denken solle. Das Bundesverwaltungsgericht führte im ersten Asylverfahren beweiswürdigend insbesondere aus, dass es weder Hinweise auf ein gegen den BF1 gerichtetes Strafverfahren, noch einen Haftbefehl gäbe. Die vom BF1 vorgebrachten Untersuchungshaften, die der BF1 zeitlich von 1998 bis 2015 einordnete (Protokoll vom 09.05.2025, AS 67; Protokoll vom 01.10.2025, S 16), lägen bereits über zehn Jahre zurück und könnten diese – mangels eines zeitlichen Konnexes – sohin nicht fluchtauslösend im Januar 2025 gewesen sein. Auch die vom BF1 vorgelegten Lichtbilder habe dieser zeitlich zwischen 2008 und 2015 eingeordnet und liegen diese sohin entsprechend den Angaben des BF1 ebenfalls viele Jahre zurück, sodass sie nicht zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation geeignet bzw den Zeitpunkt der Ausreise betreffend von Entscheidungsrelevanz seien. Letztlich ergäbe sich daraus, dass der BF1 seit 2015 nicht mehr mit polizeilicher Untersuchungshaft konfrontiert gewesen war. Alleine aus dem Umstand, dass der BF1 von der Polizei entsprechend seinen Angaben aufgesucht und zu Kameraden bzw Parteiinformationen befragt worden sei, vermöge die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr erheblicher Intensität per se nicht aufzuzeigen. Ebenso wenig, wenn Personen in einem Café nach der Partei gefragt hätten. Eigene Fluchtgründe für die restlichen Familienmitglieder seien nicht vorgebracht worden. Den Beschwerdeführern drohe daher keine asylrelevante Verfolgung in der Türkei.
  6. Die Beschwerdeführer verblieben in weiterer Folge rechtswidrig im Bundesgebiet und ignorierten die Ausreisebefehle.
  7. Am 24.02.2026 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, die Zweitbeschwerdeführerin auch für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass er aus politischen Gründen nicht in die Türkei zurückkehren könne. Im Falle einer Rückkehr werde er gefoltert, verfolgt und umgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie nicht zurück in die Türkei könnten, weil ihr Mann politische Probleme habe.
  8. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden in weiterer Folge am 09.03.2026 niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der Erstbeschwerdeführer im wesentlichen abermals aus, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei von der Polizei verhaftet und gefoltert werden würde. Die Fluchtgründe seien zwar grundsätzlich jene welche er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, jedoch könne er seine Gefährdung nun durch ein Hafturteil belegen. Dazu brachte er ein Hafturteil datiert mit 29.07.2025 in Vorlage, aus welchem sich laut Übersetzung durch den in der Einvernahme anwesenden Dolmetscher ergibt, dass sich der im Hafturteil namentlich Genannte innerhalb von 10 Tagen stellen müsse, ansonsten ein Abwesenheitsurteil gemäß Artikel 5 gefällt und ein Strafausmaß bis 1095 Tage verhängt werden würde. Befragt, warum er dieses Hafturteil erst jetzt vorlegen könne, gab der BF1 an, dass er das Hafturteil erst jetzt von der Familie geschickt bekommen habe. Er habe davon auch bereits in der Erstbefragung berichtet, jedoch habe man das nicht protokolliert. Überhaupt sei vieles nicht richtig oder falsch protokolliert worden. Neu hinzugekommen sei auch, dass die Polizei immer wieder nach ihm bei seinen Verwandten zu Hause gefragt hätte. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie sich auf das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes beziehe und die neuen Fluchtgründe darin gelegen seien, dass es während der Abwesenheit aus der Türkei zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Sie habe deswegen Probleme mit ihrer Schwester bekommen, da diese Staatsbedienstete sei und diese keine Probleme mit der Polizei wolle. Darüber hinaus führte sie an, dass es Verständigungsschwierigkeiten bzw. Ungereimtheiten bei den verschiedenen Befragungen und Einvernahmen gegeben habe.
  9. Mit den nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheiden hob das BFA bei allen Beschwerdeführern gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das BFA – soweit von Bedeutung – aus, der Erstbeschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe glaubhaft gemacht, sondern sich ausschließlich auf jenes Vorbringen bezogen, welches er bereits im ersten Rechtsgang erstattet habe. Dem Vorbringen komme keine Glaubwürdigkeit zu. Das Hafturteil sei lediglich in Kopie vorgelegt worden und würde auf ein bereits als unglaubhaft qualifiziertes Vorbringen aufbauen. Nach den Denkgesetzen sei dieses daher ebenso als unglaubhaft zu werten. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer(in) hätten keine eigenen Fluchtgründe behauptet.
  10. Mit den nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheiden hob das BFA bei allen Beschwerdeführern gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das BFA – soweit von Bedeutung – aus, der Erstbeschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe glaubhaft gemacht, sondern sich ausschließlich auf jenes Vorbringen bezogen, welches er bereits im ersten Rechtsgang erstattet habe. Dem Vorbringen komme keine Glaubwürdigkeit zu. Das Hafturteil sei lediglich in Kopie vorgelegt worden und würde auf ein bereits als unglaubhaft qualifiziertes Vorbringen aufbauen. Nach den Denkgesetzen sei dieses daher ebenso als unglaubhaft zu werten. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer(in) hätten keine eigenen Fluchtgründe behauptet.
  11. Das Bundesamt legte die Akten des Verfahrens vor, das Einlangen wurde mit Mail vom 13.03.2026 seitens der Gerichtsabteilung L508 bestätigt.
  12. Die Beschwerdeführer erstatteten durch die Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.03.2026 eine ergänzende Stellungnahme zur amtswegigen Vorlage gemäß §12a Absatz 2 AsylG an das erkennende Gericht; in dieser Stellungnahme wurden zahlreiche Unterlagen und Beweismittel in Vorlage gebracht; ferner wurde die Verfahrensführung des BFA massiv gerügt und wurde auch ein dahingehendes Gedächtnisprotokoll über die Situation in der Einvernahme am 09.03.2026 von der in der Einvernahme anwesenden Vertrauensperson in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer legte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens Unterlagen in türkischer Sprache vor, die vom BFA keiner detaillierten Übersetzung zugeführt wurden. Eines der Dokumente betrifft laut dem der Einvernahme am 09.03.2026 beigezogenen Dolmetscher ein mit 29.07.2025 datiertes Hafturteil, aus welchem sich ergäbe, dass sich der im Hafturteil namentlich Genannte innerhalb von 10 Tagen stellen müsse, ansonsten ein Abwesenheitsurteil gemäß Artikel 5 gefällt und ein Strafausmaß bis 1095 Tage verhängt werden würde. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er dieses Hafturteil nicht eher vorlegen hätte können, weil er es erst jetzt von der Familie erhalten habe. Dieses Urteil betrifft die individuelle Gefährdungssituation des Erstbeschwerdeführers und ist damit für die Prüfung eines Schutzanspruchs entscheidungswesentlich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte lediglich eine oberflächliche Prüfung des neuen Vorbringens durch und begründete die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Bezug auf die Auswirkungen des Hafturteils. In der ergänzenden Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11.03.2026 wurden zahlreiche Unterlagen und Beweismittel in Vorlage gebracht; ferner wurde die Verfahrensführung (insbesondere die Einvernahmen der Beschwerdeführer) der belangten Behörde massiv gerügt und wurde ausgeführt, dass diese - mit näherer Begründung - in keinster Weise den AVG-Prinzipien entsprochen hätte und wurde zur Untermauerung bzw. zum Beweis dieses Vorbringens auch ein dahingehendes Gedächtnisprotokoll über die Situation in der Einvernahme am 09.03.2026 von der in der Einvernahme anwesenden Vertrauensperson in Vorlage gebracht. Ob diese Kritikpunkte respektive Beanstandungen der Rechtsvertretung berechtigt sind, konnte im Rahmen der Grobprüfung und der kurzen Frist durch das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend überprüft werden. Die Beschwerden der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren, womit die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden und eine Rückkehrentscheidung erging, wurden allesamt abgewiesen.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellung zu den neuen Unterlagen ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Behauptung, dass der Erstbeschwerdeführer das Hafturteil erst jetzt von der Familie erhalten habe, gab er vor dem BFA selbst an (NS vom 09.03.2026, S 7). Das vorgelegte Hafturteil stellt ein neues Vorbringen dar, das im Erstverfahren nicht bekannt war. Es ist grundsätzlich geeignet, die Beurteilung des Schutzbedarfs maßgeblich zu beeinflussen. Die belangte Behörde hat dieses neue Vorbringen lediglich oberflächlich behandelt, ohne nachvollziehbar darzulegen, dass das Hafturteil keinen Einfluss auf die Entscheidung habe. Die Feststellung zur ergänzenden Stellungnahme zur amtswegigen Vorlage gemäß §12a Absatz 2 AsylG der Rechtsvertretung sind durch die Einbringung dieser evident. Im Rahmen der Grobprüfung und der kurzen Frist konnte das Bundesverwaltungsgericht die Berechtigung dieser Beanstandungen nicht abschließend überprüfen.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: § 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 12 a, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." § 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG). Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22, BFA-VG). 3.1.
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung, die lediglich Fälle offensichtlich missbräuchlicher Folgeanträge erfassen soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Entscheidung nach § 12a AsylG eine Prognoseentscheidung darstellt, bei der zu beurteilen ist, ob der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dabei ist lediglich eine Grobprüfung vorzunehmen (vgl VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn bereits ohne vertiefte Prüfung klar erkennbar ist, dass der Folgeantrag keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts enthält (vgl VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Entscheidung nach Paragraph 12 a, AsylG eine Prognoseentscheidung darstellt, bei der zu beurteilen ist, ob der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dabei ist lediglich eine Grobprüfung vorzunehmen vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn bereits ohne vertiefte Prüfung klar erkennbar ist, dass der Folgeantrag keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts enthält vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Im Zusammenhang mit Folgeanträgen hat der Verwaltungsgerichtshof ferner klargestellt, dass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nur zulässig ist, wenn keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und das neue Vorbringen von vornherein ungeeignet ist, eine andere Entscheidung herbeizuführen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0169).Im Zusammenhang mit Folgeanträgen hat der Verwaltungsgerichtshof ferner klargestellt, dass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nur zulässig ist, wenn keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und das neue Vorbringen von vornherein ungeeignet ist, eine andere Entscheidung herbeizuführen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0169). Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus ausgesprochen, dass die Behörde eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für ihre Prognoseentscheidung zu liefern hat. Unterbleibt eine ausreichende Auseinandersetzung mit neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln, leidet der Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel (vgl VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus ausgesprochen, dass die Behörde eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für ihre Prognoseentscheidung zu liefern hat. Unterbleibt eine ausreichende Auseinandersetzung mit neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln, leidet der Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191). Der Gesetzgeber hatte - auch wenn es dem BVwG nicht untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen - mit den in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 BFA-VG 2014 enthaltenen Anordnungen, dass das Verfahren (über die vom Gesetz fingierte Beschwerde) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll. Dies ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass für die Entscheidung des BVwG eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs. 2 BFA-VG 2014 die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten (VwGH vom 08.09.2022, Ra 2021/14/0186).Der Gesetzgeber hatte - auch wenn es dem BVwG nicht untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen - mit den in Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, BFA-VG 2014 enthaltenen Anordnungen, dass das Verfahren (über die vom Gesetz fingierte Beschwerde) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll. Dies ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass für die Entscheidung des BVwG eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG 2014 die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten (VwGH vom 08.09.2022, Ra 2021/14/0186). Für die Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist Voraussetzung, dass - im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Z 2 - schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Für die Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist Voraussetzung, dass - im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Ziffer 2, - schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  2. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0608; VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, mwN).Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  3. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0608; VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in einer jüngsten Entscheidung (VwGH vom 21.01.2026 Ra 2025/20/0734), ausgesprochen, das schon die Notwendigkeit, sich umfangreich beweiswürdigend mit den Angaben eines Asylwerbers auseinandersetzen und nicht bloß geringfügige ergänzende Ermittlungen durchführen zu müssen, dazu führt, dass nicht mehr davon gesprochen werden könne, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand (siehe VwGH vom 08.09.2022, Ra 2021/14/0186 sowie VwGH vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist ferner nur dann zulässig, wenn die Behörde eine schlüssige und nachvollziehbare Prognoseentscheidung trifft. Dabei muss aus der Begründung hervorgehen, weshalb der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird und weshalb keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts vorliegt. Fehlt eine solche Begründung oder werden neue Tatsachen nicht ausreichend geprüft, leidet der Bescheid an einem Begründungsmangel (vgl VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist ferner nur dann zulässig, wenn die Behörde eine schlüssige und nachvollziehbare Prognoseentscheidung trifft. Dabei muss aus der Begründung hervorgehen, weshalb der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird und weshalb keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts vorliegt. Fehlt eine solche Begründung oder werden neue Tatsachen nicht ausreichend geprüft, leidet der Bescheid an einem Begründungsmangel vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191). Gemäß der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei lediglich eine Grobprüfung vorzunehmen. Diese Grobprüfung darf jedoch nur dann zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes führen, wenn bereits ohne vertiefte Prüfung klar erkennbar ist, dass der Folgeantrag keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts enthält. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass § 12a AsylG ausschließlich Fälle erfassen soll, in denen ein missbräuchlicher Folgeantrag offensichtlich vorliegt. Gemäß der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei lediglich eine Grobprüfung vorzunehmen. Diese Grobprüfung darf jedoch nur dann zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes führen, wenn bereits ohne vertiefte Prüfung klar erkennbar ist, dass der Folgeantrag keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts enthält. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass Paragraph 12 a, AsylG ausschließlich Fälle erfassen soll, in denen ein missbräuchlicher Folgeantrag offensichtlich vorliegt. 3.1.
  4. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die mit rechtskräftigen hg Erkenntnissen vom jeweils 16.10.2025 verfügten Rückkehrentscheidungen immer noch aufrecht. 3.1.
  5. Wie sich im Vergleich zu den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren der Beschwerdeführer zeigt, behauptete der Erstbeschwerdeführer allerdings sehr wohl neue Fluchtgründe, insbesondere legte er ein mit „Hafturteil“ bezeichnetes Schreiben vom 29.07.2025 vor. Gemäß dem der Einvernahme am 09.03.2026 beigezogenen Dolmetscher handelt es sich dabei um ein Hafturteil, aus welchem sich ergäbe, dass sich der im Hafturteil namentlich Genannte innerhalb von 10 Tagen stellen müsse, ansonsten ein Abwesenheitsurteil gemäß Artikel 5 gefällt und ein Strafausmaß bis 1095 Tage verhängt werden würde. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er dieses Hafturteil nicht eher vorlegen habe können, weil er es erst jetzt von der Familie erhalten habe. Nun ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass sich die belangte Behörde damit in gehöriger Weise konkret auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat die belangte Behörde dieses „Hafturteil“ keiner ordnungsgemäßen Übersetzung zugeführt, sodass weder der Haftgrund respektive der Tatvorwurf noch die/das Ausstellungsbehörde/-gericht evident sind. Auch stellte die belangte Behörde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme keine näheren Fragen zum behaupteten neuen Vorbringen bzw. dem daraus resultierenden „Hafturteil“. Soweit die belangte Behörde in ihrer Begründung offenbar darauf abzielt, dass die vorgelegten Unterlagen mit dem bereits abgeschlossenen Verfahren in Verbindung stehen würden, ist darauf hinzuweisen, dass nicht dargelegt wurde, in wie fern dieses Dokument bereits im vorherigen Verfahren miteinbezogen worden wäre, führte doch auch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 16.10.2025 beweiswürdigend aus, dass es weder Hinweise auf ein gegen den BF1 gerichtetes Strafverfahren, noch einen Haftbefehl gäbe. Soweit die belangte Behörde darüber hinaus ausführt, dem neuen Vorbringen komme kein glaubhafter Kern zu, ist dem entgegenzuhalten, dass sich für das erkennende Gericht aus dem gesamten gegenständlichen Bescheid nicht ergibt, von welchen Erwägungen sich die Behörde leiten ließ, um zu diesem Schluss zu kommen. Sofern die belangte Behörde ausführt, dass dem Hafturteil kein glaubhafter Kern zukomme, da der Erstbeschwerdeführer dieses nicht bereits in der Erstbefragung vorgelegt habe, so ist dazu auf die Korrekturangaben des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme am 09.03.2026 zu verweisen, auf welche auch im Rahmen der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11.03.2026 umfassend, im Sinne von Verfahrensmängeln, hingewiesen wurde. Auch hier ist dem BFA in einer Gesamtschau vorzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide keine nachvollziehbare Begründung liefern, weswegen von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden kann. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass in der Vergleichsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2025 beweiswürdigend ausgeführt wurde, dass es weder Hinweise auf ein gegen den BF1 gerichtetes Strafverfahren, noch einen Haftbefehl gäbe, womit diese Beurteilung, dem nunmehr in Vorlage gebrachten „Hafturteil“ entgegensteht. Ferner galt es zu beachten, dass in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11.03.2026 die Verfahrensführung (insbesondere die Einvernahmen der Beschwerdeführer) des BFA massiv gerügt wurde und wurde, mit näherer Begründung, ausgeführt, dass diese in keinster Weise den AVG-Prinzipien entsprochen hätte; zur Untermauerung bzw. zum Beweis dieses Vorbringens wurde auch ein dahingehendes Gedächtnisprotokoll über die Situation in der Einvernahme am 09.03.2026 von der in der Einvernahme anwesenden Vertrauensperson in Vorlage gebracht. Ob diese Kritikpunkte respektive Beanstandungen der Rechtsvertretung berechtigt sind, konnte im Rahmen der Grobprüfung und der kurzen Frist durch das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend überprüft werden; das Vorbringen der Rechtsvertretung kann jedoch nicht unbeachtet bleiben, da es die Nachvollziehbarkeit der Prognoseentscheidung berührt. Ein bloßes Abstellen auf den Ausgang des Erstverfahrens genügt nicht (siehe auch VwGH vom 21.01.2026 Ra 2025/20/0734). Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit mit dem im Folgeantrag erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten neuen Unterlagen, insbesondere dem Hafturteil, lediglich oberflächlich auseinandergesetzt. Eine nachvollziehbare Prüfung dahingehend, ob das Vorbringen geeignet sein könnte, eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darzutun, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers offensichtlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Ferner kann auch die Beanstandungen der Rechtsvertretung im Hinblick auf die Verfahrensführung durch die belangte Behörde nicht unbeachtet bleiben, da diese die Nachvollziehbarkeit der Prognoseentscheidung berührt. Nach der o. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes unter diesen Umständen nicht zulässig. Im Zuge der hier vorzunehmenden Grobprüfung kann das erkennende Gericht in einer Gesamtschau nicht davon ausgehen, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand eine Zurückweisung des Antrages quasi auf der Hand liegt und die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes daher gerechtfertigt wäre. Da das Asylverfahren als Familienverfahren geführt wird, waren somit alle Bescheide zu beheben. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L508.2338344.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.