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{'item': 'L523 2319311-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 33Art. 130Art. 131§ 6§ 28§§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlL523 2319311-1 Spruch, L523 2319311-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 09.09.2025 langte die an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich adressierte, per Fax versandte „Maßnahmenbeschwerde gem. § 8 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 2 Z1 B-VG“ gegen das Arbeitsmarktservice Wels (AMS) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt der Beschwerdeführer wie folgt aus:
  2. Am 09.09.2025 langte die an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich adressierte, per Fax versandte „Maßnahmenbeschwerde gem. Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 2, Z1 B-VG“ gegen das Arbeitsmarktservice Wels (AMS) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt der Beschwerdeführer wie folgt aus: „
  3. Gegenstand der Beschwerde Ich erhebe hiermit Maßnahmenbeschwerde gegen die faktische Leistungseinstellung meiner Notstandshilfe durch das AMS Wels seit 10.06.2025, sowie gegen den Bescheid vom 15.07.2025, mit dem die Leistungserbringung auch für die Vergangenheit eingestellt wurde, obwohl ein triftiger medizinischer Verhinderungsgrund vorlag, welcher dem AMS rechtzeitig mitgeteilt wurde.
  4. Sachverhalt Am 10.06.2025 hatte ich einen bereits längerfristig geplanten medizinischen Untersuchungstermin im Klinikum Wels, im Rahmen meiner laufenden Behandlung. Der damit verbundene Behandlungsplan sowie der Termin wurden dem AMS Wels nachweislich schriftlich mitgeteilt. Dennoch wurde mir vom AMS unterstellt, ich hätte mich einer Begutachtung durch das BBRZ „verweigert“, woraufhin die Notstandshilfe ab diesem Datum faktisch ohne Bescheid eingestellt wurde. Erst mit Bescheid vom 15.07.2025 (zugestellt per Eco Brief am 21.07.2025) wurde mir rückwirkend mitgeteilt, dass ich ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe mehr erhalte – gestützt auf § 33 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 AlVG.Am 10.06.2025 hatte ich einen bereits längerfristig geplanten medizinischen Untersuchungstermin im Klinikum Wels, im Rahmen meiner laufenden Behandlung. Der damit verbundene Behandlungsplan sowie der Termin wurden dem AMS Wels nachweislich schriftlich mitgeteilt. Dennoch wurde mir vom AMS unterstellt, ich hätte mich einer Begutachtung durch das BBRZ „verweigert“, woraufhin die Notstandshilfe ab diesem Datum faktisch ohne Bescheid eingestellt wurde. Erst mit Bescheid vom 15.07.2025 (zugestellt per Eco Brief am 21.07.2025) wurde mir rückwirkend mitgeteilt, dass ich ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe mehr erhalte – gestützt auf Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, AlVG.
  5. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Diese Vorgehensweise stellte eine rechtswidrige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG dar, weil: Ein triftiger Verhinderungsgrund (ärztliche Behandlung) vorlag und dem AMS schriftlich gemeldet wurde; Das AMS gegen die amtswegige Ermittlungspflicht (§ 18 AVG) verstoßen hat; Die Einstellung der Leistung vor Erlassung eines rechtswirksamen Bescheids erfolgte, was ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) darstellt; Die Sanktion erfolgte ohne Anhörung bzw. Berücksichtigung meiner schriftlichen Stellungnahme vom Juni/Juli 2025, womit das Recht auf Parteiengehör verletzt wurde; Die faktische Leistungsblockade seit 10.06.2025 führte zur Deaktivierung meiner E-Card und damit zu einem Verlust der Krankenversicherung, was gesundheits- und sozialrechtlich hoch bedenklich ist; Zusätzlich wurde vom AMS Fördermanagement (gemeinschaftlich durch Fr XXXX und XXXX ) eine konkrete Arbeitsaufnahme bei XXXX nachweislich verhindert – was einer de-facto-Ausübung eines Berufsverbots gleichkommt (Verstoß gegen Art. 6 StGG, Art. 2 und 3 EMRK). Diese Vorgehensweise stellte eine rechtswidrige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG dar, weil: Ein triftiger Verhinderungsgrund (ärztliche Behandlung) vorlag und dem AMS schriftlich gemeldet wurde; Das AMS gegen die amtswegige Ermittlungspflicht (Paragraph 18, AVG) verstoßen hat; Die Einstellung der Leistung vor Erlassung eines rechtswirksamen Bescheids erfolgte, was ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (Artikel 18, B-VG) darstellt; Die Sanktion erfolgte ohne Anhörung bzw. Berücksichtigung meiner schriftlichen Stellungnahme vom Juni/Juli 2025, womit das Recht auf Parteiengehör verletzt wurde; Die faktische Leistungsblockade seit 10.06.2025 führte zur Deaktivierung meiner E-Card und damit zu einem Verlust der Krankenversicherung, was gesundheits- und sozialrechtlich hoch bedenklich ist; Zusätzlich wurde vom AMS Fördermanagement (gemeinschaftlich durch Fr römisch 40 und römisch 40 ) eine konkrete Arbeitsaufnahme bei römisch 40 nachweislich verhindert – was einer de-facto-Ausübung eines Berufsverbots gleichkommt (Verstoß gegen Artikel 6, StGG, Artikel 2 und 3 EMRK).
  6. Antrag Ich stelle daher folgenden Antrag
  7. es wird festgestellt, dass die Einstellung meiner Notstandshilfe durch das AMS Wels ab dem 10.06.2025 eine rechtswidrige Maßnahme war;
  8. Der Bescheid des AMS vom 15.07.2025 (GZ: 3937 02 05 65) wird ersatzweise aufgehoben;
  9. Das AMS Wels wird verpflichtet, mir die Notstandshilfe rückwirkend ab 10.06.2025 auszubezahlen und die Leistung ordnungsgemäß fortzusetzen;
  10. Das AMS wird angewiesen, unverzüglich eine Meldung an die ÖGK zur Wiederherstellung meiner Krankenversicherung zu veranlassen.
  11. Beilagen werden auf ausdrücklich Anforderung übermittelt! […]“ II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS Wels vom 15.07.2025 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2025

§ 33Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG) wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er den Untersuchungstermin beim BBRZ am 10.06.2025 nicht eingehalten hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2025 zugestellt (OZ 4).Mit Bescheid des AMS Wels vom 15.07.2025 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2025

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er den Untersuchungstermin beim BBRZ am 10.06.2025 nicht eingehalten hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2025 zugestellt (OZ 4). Mit am 09.09.2025 am Bundesverwaltungsgericht eingelangter Maßnahmenbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die „faktische Leistungseinstellung“ seiner Notstandshilfe durch das AMS Wels seit 10.06.2025 (OZ 1). Eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid wurde nicht erhoben (OZ 5). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Zustellung des Bescheids ergibt sich aus dem Zustellungsnachweis. Aus dem Aktenvermerk vom 14.11.2025 ergibt sich, dass dem AMS keine Eingabe vorliegt, die eine Bescheidbeschwerde darstellt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Für die Entscheidung von Maßnahmenbeschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das AMS ist

Art. 131Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil die Angelegenheiten des Al

VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (VwGH 26.02.2025, Ra2024/08/0054 Rz 21).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Für die Entscheidung von Maßnahmenbeschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das AMS ist

Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil die Angelegenheiten des Al

VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (VwGH 26.02.2025, Ra2024/08/0054 Rz 21).

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) iVm § 56 Abs 2 AlVG entscheidet im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Wiewohl der Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage seiner Maßnahmenbeschwerde § 8 VwGVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG anführt, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine unzutreffende Bezeichnung der maßgeblichen Bestimmungen handelt. § 8 VwGVG regelt die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, während Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze betrifft. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Säumnis geltend gemacht würde oder eine Beschwerde wegen eines konkret bezeichneten, rechtswidrigen Verhaltens eines Organs oder einer Behörde im Zusammenhang mit der Einstellung der Notstandshilfe erhoben werden sollte. Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 20.12.1995, 95/03/0310; VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013). Dabei kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184). Mit am 09.09.2025 am Bundesverwaltungsgericht eingelangter Maßnahmenbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die „faktische Leistungseinstellung“ seiner Notstandshilfe durch das AMS Wels seit 10.06.2025 sowie dagegen, dass „die Notstandshilfe ab diesem Datum faktisch ohne Bescheid eingestellt wurde“ und bringt darin vor, dass „diese Vorgangsweise […] eine rechtswidrige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z1 B-VG“ darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat sich also seinem Wortlaut nach bewusst dagegen entschieden, eine Bescheidbeschwerde einzubringen, dies obwohl der gegenständliche Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Einbringung einer Bescheidbeschwerde enthält. Wiewohl der Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage seiner Maßnahmenbeschwerde Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG anführt, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine unzutreffende Bezeichnung der maßgeblichen Bestimmungen handelt. Paragraph 8, VwGVG regelt die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, während Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze betrifft. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Säumnis geltend gemacht würde oder eine Beschwerde wegen eines konkret bezeichneten, rechtswidrigen Verhaltens eines Organs oder einer Behörde im Zusammenhang mit der Einstellung der Notstandshilfe erhoben werden sollte. Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 20.12.1995, 95/03/0310; VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013). Dabei kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184). Mit am 09.09.2025 am Bundesverwaltungsgericht eingelangter Maßnahmenbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die „faktische Leistungseinstellung“ seiner Notstandshilfe durch das AMS Wels seit 10.06.2025 sowie dagegen, dass „die Notstandshilfe ab diesem Datum faktisch ohne Bescheid eingestellt wurde“ und bringt darin vor, dass „diese Vorgangsweise […] eine rechtswidrige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, Z1 B-VG“ darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat sich also seinem Wortlaut nach bewusst dagegen entschieden, eine Bescheidbeschwerde einzubringen, dies obwohl der gegenständliche Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Einbringung einer Bescheidbeschwerde enthält. Die Maßnahmenbeschwerde ist in Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG geregelt. Ihr Gegenstand ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein Akt der Befehlsgewalt liegt vor, wenn dem Betroffenen ein Befehl erteilt und eine bei Nichtbefolgung dieser Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion (zB Festnahme oder Vorführung) angedroht wird (zB VfSlg 10.020/1984), wobei es genügt, dass aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VfSlg 18.836/2009; VfGH

  1. 2024, E 615/2024 mwN). Akte der Zwangsgewalt sind dadurch gekennzeichnet, dass durch physischen Zwang (Gewalt) in die Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird (VfSlg 18.212/2007 mwN). Als unmittelbar ist eine solche Maßnahme dann anzusehen, wenn sie nicht bloß der Vollstreckung eines vorangegangenen Bescheides dient (zB VfSlg 12.368/1990 mwN; Grabenwarter/Frank, B-VG² Art 130, Stand 1.1.2025, rdb.at).Die Maßnahmenbeschwerde ist in Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geregelt. Ihr Gegenstand ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein Akt der Befehlsgewalt liegt vor, wenn dem Betroffenen ein Befehl erteilt und eine bei Nichtbefolgung dieser Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion (zB Festnahme oder Vorführung) angedroht wird (zB VfSlg 10.020 aus 1984,), wobei es genügt, dass aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VfSlg 18.836 aus 2009,; VfGH
  2. 2024, E 615 aus 2024, mwN). Akte der Zwangsgewalt sind dadurch gekennzeichnet, dass durch physischen Zwang (Gewalt) in die Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird (VfSlg 18.212 aus 2007, mwN). Als unmittelbar ist eine solche Maßnahme dann anzusehen, wenn sie nicht bloß der Vollstreckung eines vorangegangenen Bescheides dient (zB VfSlg 12.368 aus 1990, mwN; Grabenwarter/Frank, B-VG² Artikel 130,, Stand 1.1.2025, rdb.at). Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutz-system zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungs-verfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die bereits vorgenommenen damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005 mwN). Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutz-system zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungs-verfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die bereits vorgenommenen damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden vergleiche VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005 mwN). Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen das AMS Wels unbeschadet der Frage, ob diese Maßnahme überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist, jedenfalls als unzulässig, weil dem Beschwerdeführer ein administrativer Instanzenzug möglich war, von dem er Gebrauch hätte machen können (vgl. VwGH 19.03.2009, 2009/18/0060). Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen das AMS Wels unbeschadet der Frage, ob diese Maßnahme überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist, jedenfalls als unzulässig, weil dem Beschwerdeführer ein administrativer Instanzenzug möglich war, von dem er Gebrauch hätte machen können vergleiche VwGH 19.03.2009, 2009/18/0060). Selbst wenn – entgegen dem objektiven Erklärungswert des Vorbringens – die Eingabe als Bescheidbeschwerde gewertet würde, wäre eine solche nicht rechtzeitig eingebracht worden. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.07.2025 zugestellt, sodass die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 18.08.2025 endete. Zwar wurde am 21.07.2025 ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben per Telefax an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich adressiert übermittelt, jedoch ist maßgeblich, dass die Beschwerde erst am 09.09.2025 beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht einlangte. Zum Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, weshalb auch eine als Bescheidbeschwerde gewertete Eingabe als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die faktische Leistungsblockade seit 10.06.2025 zur Deaktivierung seiner E-Card und damit zum Verlust seines Krankenversicherungsschutzes geführt habe, ist festzuhalten, dass mit dem Wegfall seines Leistungsbezuges

§ 6Abs. 2 Al

VG auch der Wegfall der Pflichtversicherung verbunden ist. Auf diesen Umstand wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.

in Verbindung mit § 122 Abs. 2 ASVG ist sichergestellt, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung infolge Wegfalls des Leistungsbezuges jedenfalls für die Dauer von sechs Wochen fortbesteht. Darüber hinaus verlängert sich dieser Anspruch um jenen Zeitraum, um den der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe

§§ 10, 11 oder 25 Abs. 2 Al

VG die Frist von sechs Wochen übersteigt. Sollte es tatsächlich zu einer faktischen Vorenthaltung von Leistungen aus der Krankenversicherung gekommen sein – wobei offenbleiben kann, ob ein solcher Vorgang überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren wäre –, stünde dem Beschwerdeführer das im ASVG vorgesehene Verfahren zur Feststellung von Leistungsansprüchen durch den zuständigen Versicherungsträger offen. Eine Rechtsschutzlücke besteht daher im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen aus der Krankenversicherung

§ 6Abs. 2 Al

VG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 ASVG nicht. Eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist zur Schließung des Rechtsschutzsystems nicht erforderlich.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die faktische Leistungsblockade seit 10.06.2025 zur Deaktivierung seiner E-Card und damit zum Verlust seines Krankenversicherungsschutzes geführt habe, ist festzuhalten, dass mit dem Wegfall seines Leistungsbezuges

Paragraph 6, Absatz 2, AlVG auch der Wegfall der Pflichtversicherung verbunden ist. Auf diesen Umstand wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.

in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz 2, ASVG ist sichergestellt, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung infolge Wegfalls des Leistungsbezuges jedenfalls für die Dauer von sechs Wochen fortbesteht. Darüber hinaus verlängert sich dieser Anspruch um jenen Zeitraum, um den der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe

Paragraphen 10, 11, oder 25 Absatz 2, AlVG die Frist von sechs Wochen übersteigt. Sollte es tatsächlich zu einer faktischen Vorenthaltung von Leistungen aus der Krankenversicherung gekommen sein – wobei offenbleiben kann, ob ein solcher Vorgang überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren wäre –, stünde dem Beschwerdeführer das im ASVG vorgesehene Verfahren zur Feststellung von Leistungsansprüchen durch den zuständigen Versicherungsträger offen. Eine Rechtsschutzlücke besteht daher im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen aus der Krankenversicherung

Paragraph 6, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz 2, ASVG nicht. Eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist zur Schließung des Rechtsschutzsystems nicht erforderlich. Im Hinblick auf das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine konkrete Arbeitsaufnahme vom Fördermanagement des AMS bei der Firma XXXX verhindert worden sei, ist festzustellen, dass die Sache des Verfahrens jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Die Sache des Verfahrens betrifft jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt hat, also im konkreten Fall den Ausspruch des Bescheids des AMS Wels, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2025

§ 33Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 Al

VG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe erhält. Das Beschwerdebegehren betreffend eine Angelegenheit über eine konkrete Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX liegt offensichtlich außerhalb der Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens und erweist sich daher als unzulässig. Im Hinblick auf das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine konkrete Arbeitsaufnahme vom Fördermanagement des AMS bei der Firma römisch 40 verhindert worden sei, ist festzustellen, dass die Sache des Verfahrens jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Die Sache des Verfahrens betrifft jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt hat, also im konkreten Fall den Ausspruch des Bescheids des AMS Wels, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2025

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe erhält. Das Beschwerdebegehren betreffend eine Angelegenheit über eine konkrete Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 liegt offensichtlich außerhalb der Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens und erweist sich daher als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L523.2319311.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.