4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG) wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er den Untersuchungstermin beim BBRZ am 10.06.2025 nicht eingehalten hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2025 zugestellt (OZ 4).Mit Bescheid des AMS Wels vom 15.07.2025 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2025
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er den Untersuchungstermin beim BBRZ am 10.06.2025 nicht eingehalten hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2025 zugestellt (OZ 4). Mit am 09.09.2025 am Bundesverwaltungsgericht eingelangter Maßnahmenbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die „faktische Leistungseinstellung“ seiner Notstandshilfe durch das AMS Wels seit 10.06.2025 (OZ 1). Eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid wurde nicht erhoben (OZ 5). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Zustellung des Bescheids ergibt sich aus dem Zustellungsnachweis. Aus dem Aktenvermerk vom 14.11.2025 ergibt sich, dass dem AMS keine Eingabe vorliegt, die eine Bescheidbeschwerde darstellt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Für die Entscheidung von Maßnahmenbeschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das AMS ist
VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (VwGH 26.02.2025, Ra2024/08/0054 Rz 21).
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Für die Entscheidung von Maßnahmenbeschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das AMS ist
VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (VwGH 26.02.2025, Ra2024/08/0054 Rz 21).
GG) iVm § 56 Abs 2 AlVG entscheidet im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Wiewohl der Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage seiner Maßnahmenbeschwerde § 8 VwGVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG anführt, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine unzutreffende Bezeichnung der maßgeblichen Bestimmungen handelt. § 8 VwGVG regelt die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, während Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze betrifft. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Säumnis geltend gemacht würde oder eine Beschwerde wegen eines konkret bezeichneten, rechtswidrigen Verhaltens eines Organs oder einer Behörde im Zusammenhang mit der Einstellung der Notstandshilfe erhoben werden sollte. Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 20.12.1995, 95/03/0310; VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013). Dabei kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184). Mit am 09.09.2025 am Bundesverwaltungsgericht eingelangter Maßnahmenbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die „faktische Leistungseinstellung“ seiner Notstandshilfe durch das AMS Wels seit 10.06.2025 sowie dagegen, dass „die Notstandshilfe ab diesem Datum faktisch ohne Bescheid eingestellt wurde“ und bringt darin vor, dass „diese Vorgangsweise […] eine rechtswidrige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z1 B-VG“ darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat sich also seinem Wortlaut nach bewusst dagegen entschieden, eine Bescheidbeschwerde einzubringen, dies obwohl der gegenständliche Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Einbringung einer Bescheidbeschwerde enthält. Wiewohl der Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage seiner Maßnahmenbeschwerde Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG anführt, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine unzutreffende Bezeichnung der maßgeblichen Bestimmungen handelt. Paragraph 8, VwGVG regelt die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, während Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze betrifft. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Säumnis geltend gemacht würde oder eine Beschwerde wegen eines konkret bezeichneten, rechtswidrigen Verhaltens eines Organs oder einer Behörde im Zusammenhang mit der Einstellung der Notstandshilfe erhoben werden sollte. Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 20.12.1995, 95/03/0310; VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013). Dabei kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184). Mit am 09.09.2025 am Bundesverwaltungsgericht eingelangter Maßnahmenbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die „faktische Leistungseinstellung“ seiner Notstandshilfe durch das AMS Wels seit 10.06.2025 sowie dagegen, dass „die Notstandshilfe ab diesem Datum faktisch ohne Bescheid eingestellt wurde“ und bringt darin vor, dass „diese Vorgangsweise […] eine rechtswidrige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, Z1 B-VG“ darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat sich also seinem Wortlaut nach bewusst dagegen entschieden, eine Bescheidbeschwerde einzubringen, dies obwohl der gegenständliche Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Einbringung einer Bescheidbeschwerde enthält. Die Maßnahmenbeschwerde ist in Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG geregelt. Ihr Gegenstand ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein Akt der Befehlsgewalt liegt vor, wenn dem Betroffenen ein Befehl erteilt und eine bei Nichtbefolgung dieser Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion (zB Festnahme oder Vorführung) angedroht wird (zB VfSlg 10.020/1984), wobei es genügt, dass aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VfSlg 18.836/2009; VfGH
VG auch der Wegfall der Pflichtversicherung verbunden ist. Auf diesen Umstand wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.
in Verbindung mit § 122 Abs. 2 ASVG ist sichergestellt, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung infolge Wegfalls des Leistungsbezuges jedenfalls für die Dauer von sechs Wochen fortbesteht. Darüber hinaus verlängert sich dieser Anspruch um jenen Zeitraum, um den der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
VG die Frist von sechs Wochen übersteigt. Sollte es tatsächlich zu einer faktischen Vorenthaltung von Leistungen aus der Krankenversicherung gekommen sein – wobei offenbleiben kann, ob ein solcher Vorgang überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren wäre –, stünde dem Beschwerdeführer das im ASVG vorgesehene Verfahren zur Feststellung von Leistungsansprüchen durch den zuständigen Versicherungsträger offen. Eine Rechtsschutzlücke besteht daher im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen aus der Krankenversicherung
VG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 ASVG nicht. Eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist zur Schließung des Rechtsschutzsystems nicht erforderlich.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die faktische Leistungsblockade seit 10.06.2025 zur Deaktivierung seiner E-Card und damit zum Verlust seines Krankenversicherungsschutzes geführt habe, ist festzuhalten, dass mit dem Wegfall seines Leistungsbezuges
Paragraph 6, Absatz 2, AlVG auch der Wegfall der Pflichtversicherung verbunden ist. Auf diesen Umstand wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.
in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz 2, ASVG ist sichergestellt, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung infolge Wegfalls des Leistungsbezuges jedenfalls für die Dauer von sechs Wochen fortbesteht. Darüber hinaus verlängert sich dieser Anspruch um jenen Zeitraum, um den der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
Paragraphen 10, 11, oder 25 Absatz 2, AlVG die Frist von sechs Wochen übersteigt. Sollte es tatsächlich zu einer faktischen Vorenthaltung von Leistungen aus der Krankenversicherung gekommen sein – wobei offenbleiben kann, ob ein solcher Vorgang überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren wäre –, stünde dem Beschwerdeführer das im ASVG vorgesehene Verfahren zur Feststellung von Leistungsansprüchen durch den zuständigen Versicherungsträger offen. Eine Rechtsschutzlücke besteht daher im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen aus der Krankenversicherung
Paragraph 6, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz 2, ASVG nicht. Eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist zur Schließung des Rechtsschutzsystems nicht erforderlich. Im Hinblick auf das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine konkrete Arbeitsaufnahme vom Fördermanagement des AMS bei der Firma XXXX verhindert worden sei, ist festzustellen, dass die Sache des Verfahrens jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Die Sache des Verfahrens betrifft jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt hat, also im konkreten Fall den Ausspruch des Bescheids des AMS Wels, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2025
VG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe erhält. Das Beschwerdebegehren betreffend eine Angelegenheit über eine konkrete Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX liegt offensichtlich außerhalb der Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens und erweist sich daher als unzulässig. Im Hinblick auf das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine konkrete Arbeitsaufnahme vom Fördermanagement des AMS bei der Firma römisch 40 verhindert worden sei, ist festzustellen, dass die Sache des Verfahrens jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Die Sache des Verfahrens betrifft jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt hat, also im konkreten Fall den Ausspruch des Bescheids des AMS Wels, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2025
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe erhält. Das Beschwerdebegehren betreffend eine Angelegenheit über eine konkrete Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 liegt offensichtlich außerhalb der Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens und erweist sich daher als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L523.2319311.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.