W108 2330033-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlW108 2330033-1 Spruch, W108 2330033-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 19.11.2025, Zahl: P2026633/4-HPA/2025, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 19.11.2025, Zahl: P2026633/4-HPA/2025, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Formularantrag vom 24.10.2025 begehrte der Beschwerdeführer, dessen Zuweisungsbescheid nach dem Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) am 14.07.2025 genehmigt wurde, beim Heerespersonalamt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nach dem ZDG iVm dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) für die Wohnung an der Adresse XXXX .1.1. Mit Formularantrag vom 24.10.2025 begehrte der Beschwerdeführer, dessen Zuweisungsbescheid nach dem Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) am 14.07.2025 genehmigt wurde, beim Heerespersonalamt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nach dem ZDG in Verbindung mit dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) für die Wohnung an der Adresse römisch 40 .
Der Beschwerdeführer gab darin im Wesentlichen an, er habe bisher kein Einkommen gehabt, da er Schüler gewesen sei, und wohne seit dem 01.09.2025 als Hauptmieter in der antragsgegenständlichen Mietwohnung an der o.a. Adresse. Er habe monatliche Wohnkosten in der Höhe von EUR 600,89, welche er an das XXXX (in der Folge: Vermieterin) entrichte, und die Wohnung werde ausschließlich von ihm benutzt.Der Beschwerdeführer gab darin im Wesentlichen an, er habe bisher kein Einkommen gehabt, da er Schüler gewesen sei, und wohne seit dem 01.09.2025 als Hauptmieter in der antragsgegenständlichen Mietwohnung an der o.a. Adresse. Er habe monatliche Wohnkosten in der Höhe von EUR 600,89, welche er an das römisch 40 (in der Folge: Vermieterin) entrichte, und die Wohnung werde ausschließlich von ihm benutzt.
Dem Antrag beigelegt waren – nach einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde – eine Bestätigung des Wohnkostenaufwands vom 15.10.2025, eine Abtretungserklärung vom 19.08.2025, ein Zahlungsnachweis über die im Monat September 2025 entrichtete Miete in der Höhe von EUR 600,89, eine Kontoinformation der Vermieterin vom 15.10.2025, eine Bestätigung der Abtretungserklärung durch die Vermieterin vom 17.09.2025, eine Entgeltvorschreibung vom 18.12.2024 sowie der Mietvertrag der Vormieterin (eine Familienangehörige des Beschwerdeführers) der antragsgegenständlichen Mietwohnung.
1.2. Seitens der belangten Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister sowie die Erstellung eines Duplikats des Zuweisungsbescheides des Beschwerdeführers vom 14.07.2025.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensgangs bzw. Sachverhalts (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1. beschrieben) und Darlegung der Rechtslage aus: Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers sei am 14.07.2025 genehmigt worden. Die Abtretungserklärung über die Wohnrechte sei am 19.08.2025 an die Vermieterin übermittelt worden, diese habe am 17.09.2025 bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.09.2025 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 20.09.2025 an der verfahrensgegenständlichen Wohnadresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor habe er bei seinen Eltern gewohnt und über keine eigene Wohnung verfügt.
Er habe mit seinen Antragsunterlagen selbst dargelegt, dass die Unterzeichnung der Abtretungserklärung, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Genehmigung seines Zuweisungsbescheides erfolgt seien. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe sei jedoch, dass dem Beschwerdeführer für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung Kosten entstanden seien, welche er auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides) getragen habe. Es müsse zumindest die Anmietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt eingeleitet worden seien. Dies habe der Beschwerdefrüher nachzuweisen. Es werde seitens der Behörde nicht bezweifelt, dass er an der antragsgegenständlichen Adresse wohne, jedoch sei in Ermangelung eines Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG sein Antrag abzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensgangs bzw.
Sachverhalts (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1. beschrieben) und Darlegung der Rechtslage aus: Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers sei am 14.07.2025 genehmigt worden. Die Abtretungserklärung über die Wohnrechte sei am 19.08.2025 an die Vermieterin übermittelt worden, diese habe am 17.09.2025 bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.09.2025 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 20.09.2025 an der verfahrensgegenständlichen Wohnadresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor habe er bei seinen Eltern gewohnt und über keine eigene Wohnung verfügt. Er habe mit seinen Antragsunterlagen selbst dargelegt, dass die Unterzeichnung der Abtretungserklärung, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Genehmigung seines Zuweisungsbescheides erfolgt seien.
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe sei jedoch, dass dem Beschwerdeführer für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung Kosten entstanden seien, welche er auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides) getragen habe. Es müsse zumindest die Anmietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt eingeleitet worden seien. Dies habe der Beschwerdefrüher nachzuweisen. Es werde seitens der Behörde nicht bezweifelt, dass er an der antragsgegenständlichen Adresse wohne, jedoch sei in Ermangelung eines Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG sein Antrag abzuweisen.
3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher dieser angab, der Anmietungsprozess habe bereits im Juni 2025, also deutlich vor Ausstellung des Zuweisungsbescheides, begonnen und sei die Verzögerung bis zur endgültigen Vertragsunterfertigung im September 2025 ausschließlich durch Umstände außerhalb seines Einflussbereiches entstanden. Die Vormieterin habe aufgrund einer Heirat ihren Namen geändert und ihre Dokumente aktualisieren müssen. Sie sei zudem ausschließlich im Ausland aufhältig und auch er sei vorübergehend im Ausland gewesen. Zum Beweis, dass der Mietvorgang bereits im Juni 2025 gestartet habe, übermittle er den Screenshot einer E-Mail der Vormieterin vom 20.06.2025 an die Vermieterin.
Da die Wohnung bereits seit Juni 2025 für ihn vorgesehen und der formale Abschluss lediglich verzögert worden sei, erfülle er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten Wohnkostenbeihilfe. Er ersuche daher um eine erneute Prüfung seines Antrages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher dieser angab, der Anmietungsprozess habe bereits im Juni 2025, also deutlich vor Ausstellung des Zuweisungsbescheides, begonnen und sei die Verzögerung bis zur endgültigen Vertragsunterfertigung im September 2025 ausschließlich durch Umstände außerhalb seines Einflussbereiches entstanden.
Die Vormieterin habe aufgrund einer Heirat ihren Namen geändert und ihre Dokumente aktualisieren müssen. Sie sei zudem ausschließlich im Ausland aufhältig und auch er sei vorübergehend im Ausland gewesen. Zum Beweis, dass der Mietvorgang bereits im Juni 2025 gestartet habe, übermittle er den Screenshot einer E-Mail der Vormieterin vom 20.06.2025 an die Vermieterin. Da die Wohnung bereits seit Juni 2025 für ihn vorgesehen und der formale Abschluss lediglich verzögert worden sei, erfülle er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten Wohnkostenbeihilfe. Er ersuche daher um eine erneute Prüfung seines Antrages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage.
Der Beschwerde war ein Screenshot einer E-Mail vom 20.06.2025 angeschlossen.
3.2. Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages der belangten Behörde vom 05.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer am 08.12.2025 eine Beschwerdeergänzung und führte im Wesentlichen aus: Die beigelegte E-Mail der Vormieterin zeige, dass ihm die verfahrensgegenständliche Wohnung schon im Juni 2025 übergeben worden sei. Der Prozess der Übergabe habe jedoch länger gedauert als erwartet, da die Vormieterin geheiratet, im Ausland gewesen, der Verwalter eine lange Zeit nicht erreichbar gewesen sei und eine Namensänderung bei der Vormieterin stattgefunden habe. Die Festlegung seiner Person als Nachmieter müsse bereits als Einleitung des Prozesses angesehen werden, da es schon Monate zuvor in seiner Familie zur Sprache gekommen sei. Schriftliche Beweis könne er diesbezüglich jedoch nicht vorlegen. Er ersuche daher um eine erneute Prüfung seines Antrages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage.
Der Beschwerdeergänzung waren insgesamt drei Screenshots von E-Mails vom 20.06.2025, 18.07.2025 und 19.08.2025 sowie die Abtretungserklärung vom 19.08.2025 angeschlossen.
Aus dem E-Mail der Vormieterin vom 20.06.2025 an die Vermieterin ergibt sich, dass diese den Willen äußerte, die verfahrensgegenständliche Wohnung zu kündigen und an ihren Cousin (den Beschwerdeführer) weitergeben zu wollen. Im E-Mail vom 18.07.2025 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Vermieterin an, dass – entgegen einer Aufforderung der Vermieterin – die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht ausgeräumt werden müsse.
Die Verfahrensparteien äußerten sich hierzu nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und (dem von der belangten Behörde festgestellten) Sachverhalt ausgegangen. Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und (dem von der belangten Behörde festgestellten) Sachverhalt ausgegangen.
Damit steht insbesondere fest:
Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers wurde am 14.07.2025 genehmigt.
Der Beschwerdeführer lebte zu diesem Zeitpunkt bei seinen Eltern und verfügte über keine eigene Wohnung.
Mit Abtretungserklärung vom 19.08.2025 an die Vermieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung teilte die Vormieterin der Vermieterin erstmals verbindlich mit, dass sie als Mieterin ausscheide und hiermit sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über die verfahrensgegenständliche Wohnung sowie auch den Anspruch auf den gesetzlichen Finanzierungsbeitrag für Grundkosten mit Stichtag 01.09.2025 zu Gunsten des Beschwerdeführers abtrete und erklärte der Beschwerdeführer erstmals verbindlich gegenüber der Vermieterin die Annahme der Abtretungen und Übernahme aller vertraglichen Pflichten aus dem Mietverhältnis.
Mit Schreiben vom 17.09.2025 bestätigte die Vermieterin dem Beschwerdeführer, dass er aufgrund der übermittelten Abtretungserklärung vom 19.08.2025 ab 01.09.2025 alleiniger Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 20.09.2025 an der verfahrensgegenständlichen Wohnadresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Bei dem E-Mail der Vormieterin vom 20.06.2025 an die Vermieterin mit dem Inhalt “Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich meine Wohnung [Adresse der verfahrensgegenständlichen Wohnung] und möchte sie meinem Cousin [Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers] weitergeben. Welche Unterlagen sind hierfür erforderlich? Vielen Dank!” handelte es sich ausschließlich um den einseitige Wunsch zur Kündigung sowie der Weitergabe der genannten Wohnung an den Beschwerdeführer, der keine bindende Wirkung hatte und auch keine wirksame Kündigung darstellte.
Das E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.07.2025 an die Vermieterin mit dem Inhalt “Guten Tag! Ich habe die Information bekommen, dass die Wohnung [Adresse der verfahrensgegenständlichen Wohnung] von der Mieterin [Name der Vormieterin] ausgeräumt werden soll. Hiermit bestätige ich, [Name des Beschwerdeführers], dass dies nicht nötig ist und ich die Wohnung in dem jetzigen Zustand übernehmen möchte. Mit freundlichen Grüßen” hatte ebenfalls keine bindende Wirkung. Überdies fand im Juli 2025 keine Aufforderung zur Räumung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch die Vermieterin statt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde samt Beilagen sowie den Gerichtsakten, hier insbesondere der Auskunft der Vermieterin vom 14.01.2026. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und in den Gerichtsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage mit schlüssiger Beweiswürdigung richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstanttiertem Vorbringen entgegen.
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde ausschließlich den Zeitpunkt der bindenden Anbahnung des Mietverhältnisses und führt zur Begründung die E-Mails vom 20.06.2025 und vom 18.07.2025 sowie Verzögerungen, welche nicht seiner Sphäre entstammten, ins Treffen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch schon deshalb nicht überzeugend, weil es seinen eigenen Angaben im behördlichen Verfahren und den in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Abtretungserklärung vom 19.08.2025, woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass er erst nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides mit Abtretungserklärung vom 19.08.2025 gegenüber der Vermieterin erstmals verbindlich die Übernahme der verfahrensgegenständlichen Wohnung erklärte, widerspricht.
Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren nicht einmal angedeutet, dass er bereits zuvor eine gegenüber der Vermieterin bindenden Erklärung zum Abschluss des - in der Folge zustande gekommenen - Mietvertrages betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung abgegeben bzw. das Mietverhältnis eingeleitet hätte. Das Vorbringen zu einer Einleitung des Mietprozesses bereits mit E-Mail vom 20.06.2025 steht auch im Widerspruch zur Auskunft der Vermieterin vom 14.01.2026, wonach mit diesem E-Mail gerade keine verbildliche Abtretung des Mietverhältnisses von der Vormieterin an den Beschwerdeführer vorliege. Es handelt sich bei diesem E-Mail vielmehr um eine allgemeine Anfrage, u.a. welche konkreten Unterlagen notwendig seien, um eine Kündigung und eine Weitergabe der Mietwohnung an den Beschwerdeführer zu vollziehen.
Das E-Mail vom 20.06.2025 stellt auch keine verbindliche Kündigung der Vormieterin dar und diesem kann eine Erklärung über die verbindliche Festlegung des Beschwerdeführers als Nachmieter bzw. über die verbindliche Einleitung des Mietverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Vermieterin nicht entnommen werden. Dies findet auch eine Bestätigung im E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.07.2025 an die Vermieterin, da er erst in dieser Mitteilung erklärte, dass er die Wohnung übernehmen möchte. Eine bindende Wirkung kann aber auch dieser Erklärung nicht zugestanden werden, da die Vermieterin betonte, dass erst die Abtretungserklärung vom 19.08.2025 eine solche Wirkung hatte. Selbst wenn man von einer bindenden Wirkung der Erklärung des Beschwerdeführers vom 18.07.2025 ausgehen wollte, wäre diese nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 14.07.2025 erfolgt.
Auch eine durch den Beschwerdeführer behauptete, durch die Vermieterin angeordnete Räumung der verfahrensgegenständlichen Wohnung hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, da es sich nur um eine Überprüfung von elektrischer Ausstattung gehandelt hat. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine verbindliche Einleitung des Mietverhältnisses bereits deutlich vor dem 14.07.2025, schon im Juni 2015, stattgefunden habe, ist vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Erwägungen und dem Fehlen jeglicher Bescheinigungsmittel für den Nachweis dieser Behauptung jedenfalls nicht überzeugend und ausreichend. Zudem konnte der Beschwerdeführer keine der von ihm behaupteten Verzögerungen ausreichend dartun, geschweige denn nachweisen, dass diese für die Beurteilung seines Antrages auf Wohnkostenbeihilfe relevant wären.
Auf die Gründe einer behaupteten Verzögerung (vor) Anbahnung eines Mietverhältnisses kommt es jedoch auch nicht an. Sohin vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und den dazu vorgelegten Unterlagen die tragende Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die Einleitung der Anmietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt sei, dieser habe mit seinen Antragsunterlagen selbst dargelegt, dass die Unterzeichnung der Abtretungserklärung, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Genehmigung seines Zuweisungsbescheides stattgefunden hätten, nicht begründet in Zweifel zu ziehen, vielmehr wurde diese mit der Auskunft der Vermieterin vom 14.01.2026 bestätigt.
Den Verfahrensparteien wurde zu dieser Auskunft das Parteiengehör eingeräumt, wobei keiner der Verfahrensparteien von der Möglichkeit der Äußerung Gebrauch machte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Dieser war auf Grundlage der Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde und der vorgelegten Akten, die mit der - plausiblen sowie vorgehaltenen und nicht bestrittenen – Auskunft der Vermieterin bestätigt wurden, festzustellen. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
Zu A) 3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: § 33 ZDG lautet: Paragraph 33, ZDG lautet: „(1) Der Zivildienstpflichtige, der 1. einen ordentlichen Zivildienst oder 2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.01.2023, Ra 2020/11/0191, zur Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG idF BGBl. I Nr. 102/2019, welche der nunmehr geltenden Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z 3 HGG entspricht, ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe (als Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1978, VfSlg. 8417) mit der Novelle BGBl. 105/1979 ins damalige Heeresgebührengesetz aufgenommen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.01.2023, Ra 2020/11/0191, zur Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, welche der nunmehr geltenden Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, HGG entspricht, ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe (als Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1978, VfSlg. 8417) mit der Novelle Bundesgesetzblatt 105 aus 1979, ins damalige Heeresgebührengesetz aufgenommen worden sei.
Die diesbezügliche Bestimmung des § 21 Abs. 4 zweiter Satz HGG aF sah (wie auch die nunmehr geltende Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z 3 HGG) einen Anspruch auch in jenen Fällen vor, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet wurde. Die diesbezügliche Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz HGG aF sah (wie auch die nunmehr geltende Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, HGG) einen Anspruch auch in jenen Fällen vor, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet wurde.
Der Zweck des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG idF BGBl. I Nr. 102/2019 (bzw. des § 21 Abs. 4 zweiter Satz HGG aF bzw. der nunmehr geltenden Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z 3 HGG) liegt darin, den Präsenz- bzw. Zivildienstleistenden davor zu bewahren, dass er die Kosten für die Wohnung, zu deren Erwerb er sich bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls verpflichtet hat, welche er aber erst nach diesem Zeitpunkt bezogen hat, mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes nicht aufbringen kann. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191, unter Hinweis auf VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096).
Der Zweck des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, (bzw. des Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz HGG aF bzw. der nunmehr geltenden Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, HGG) liegt darin, den Präsenz- bzw. Zivildienstleistenden davor zu bewahren, dass er die Kosten für die Wohnung, zu deren Erwerb er sich bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls verpflichtet hat, welche er aber erst nach diesem Zeitpunkt bezogen hat, mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes nicht aufbringen kann. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191, unter Hinweis auf VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096).
In seinem Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0053, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG (nunmehr § 31 Abs. 2 Z 3 HGG) reiche es aus, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiere und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgebe (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).In seinem Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0053, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG (nunmehr Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, HGG) reiche es aus, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiere und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgebe vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).
Da die Auszahlung der Wohnkostenbeihilfe ohnehin erst dann erfolgt, wenn der Wohnungsinteressent jene Wohnung, deren Erwerb er vor Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet hat (vgl. VwGH 27.05.1999, 99/11/0153), nachweislich kostenpflichtig bewohnt, ist allein entscheidend, ob und wann der Wohnungsinteressent erstmals seinem späteren Vermieter gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Wohnungsinteressent eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Erlassung des Einberufungsbefehls eingeleitet wurde (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).Da die Auszahlung der Wohnkostenbeihilfe ohnehin erst dann erfolgt, wenn der Wohnungsinteressent jene Wohnung, deren Erwerb er vor Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet hat vergleiche VwGH 27.05.1999, 99/11/0153), nachweislich kostenpflichtig bewohnt, ist allein entscheidend, ob und wann der Wohnungsinteressent erstmals seinem späteren Vermieter gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Wohnungsinteressent eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Erlassung des Einberufungsbefehls eingeleitet wurde (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).
3.3.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, ob und wann der Beschwerdeführer erstmals seiner nunmehrigen Vermieterin gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten bzw. von der Vormieterin übernehmen zu wollen. Dies war nach den Feststellungen fallgegenständlich mit der Abtretungserklärung vom 19.08.2025 der Fall, zumal der Beschwerdeführer erst mit dieser Erklärung eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte bezüglich der antragsgegenständlichen Wohnung abgegeben hat, bzw. am 18.07.2025, wenn man das E-Mail des Beschwerdeführers an diesem Tag an seine spätere Vermieterin als verbindliche Erklärung bezüglich der Übernahme der Wohnung einstufen wollte.
Da aber beide Zeitpunkte nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (14.07.2025) liegen, wurde der Erwerb (bzw. die Übernahme) der verfahrensgegenständlichen Wohnung nicht gemäß § 33 ZDG iVm § 31 Abs. 2 Z 3 HGG nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach § 33 ZDG Abs. 2 Z 2 (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) eingeleitet bzw. hat sich der Beschwerdeführer nicht vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides zur Übernahme (der Kosten) der verfahrensgegenständlichen Wohnung verpflichtet, sodass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe nicht besteht. Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, ob und wann der Beschwerdeführer erstmals seiner nunmehrigen Vermieterin gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten bzw. von der Vormieterin übernehmen zu wollen.
Dies war nach den Feststellungen fallgegenständlich mit der Abtretungserklärung vom 19.08.2025 der Fall, zumal der Beschwerdeführer erst mit dieser Erklärung eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte bezüglich der antragsgegenständlichen Wohnung abgegeben hat, bzw. am 18.07.2025, wenn man das E-Mail des Beschwerdeführers an diesem Tag an seine spätere Vermieterin als verbindliche Erklärung bezüglich der Übernahme der Wohnung einstufen wollte. Da aber beide Zeitpunkte nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (14.07.2025) liegen, wurde der Erwerb (bzw. die Übernahme) der verfahrensgegenständlichen Wohnung nicht gemäß Paragraph 33, ZDG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, HGG nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Paragraph 33, ZDG Absatz 2, Ziffer 2, (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) eingeleitet bzw. hat sich der Beschwerdeführer nicht vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides zur Übernahme (der Kosten) der verfahrensgegenständlichen Wohnung verpflichtet, sodass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe nicht besteht.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Wohnkostenbeihilfe nach dem HGG iVm dem ZDG für die verfahrensgegenständliche Wohnung versagt.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Wohnkostenbeihilfe nach dem HGG in Verbindung mit dem ZDG für die verfahrensgegenständliche Wohnung versagt.
Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 56 (Abs. 1) HGG, wonach die belangte Behörde in Einzelfällen, sofern sich besondere Härten ergeben, einen finanziellen Ausgleich leisten kann, ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich aber nicht besteht, hingewiesen. Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 56, (Absatz eins,) HGG, wonach die belangte Behörde in Einzelfällen, sofern sich besondere Härten ergeben, einen finanziellen Ausgleich leisten kann, ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich aber nicht besteht, hingewiesen.
3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet.
Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W108.2330033.1.00