GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Militärkommandos Burgenland vom 13.09.2016 als für den Wehrdienst tauglich befunden. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 20.04.2017, Zl. 458761/1/ZD/17, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 07.04.2017 festgestellt. Im genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer, mit einem beigelegten Informationsblatt, auch darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, einen Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten Zivildiensteinrichtung zu äußern. In der Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 458761/15/ZD/0618, den Beschwerdeführer einer näher genannten Einrichtung für den Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.06.2019 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu. Mit Schreiben vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer
2 ZDG von der belangten Behörde mit 11.12.2018 vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen, da dieser durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei.Mit Schreiben vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG von der belangten Behörde mit 11.12.2018 vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen, da dieser durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2019, Zl. 458761/19/ZD/0519, wurde der Beschwerdeführer derselben Einrichtung wunschgemäß für den Zeitraum von 01.10.2019 bis 18.04.2020 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erneut zugewiesen. Mit Schreiben vom 08.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Überprüfung seiner Dienstfähigkeit, welche in der Folge durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX veranlasst wurde. Die amtsärztliche Untersuchung ergab eine vorübergehende Dienstunfähigkeit für die Dauer von voraussichtlich 12 Monaten.Mit Schreiben vom 08.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Überprüfung seiner Dienstfähigkeit, welche in der Folge durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 veranlasst wurde. Die amtsärztliche Untersuchung ergab eine vorübergehende Dienstunfähigkeit für die Dauer von voraussichtlich 12 Monaten. Mit Bescheid vom 10.08.2019, Zl. 458761/22/ZD/0819, hob die belangte Behörde den Bescheid vom 28.05.2019, Zl. 458761/19/ZD/0519,
2 AVG auf, da der Beschwerdeführer voraussichtlich für die Dauer von 12 Monaten dienstunfähig sei und Zivildienstpflichtige in diesem Fall
Z 2 ZDG für die Dauer der Dienstunfähigkeit von der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst ausgeschlossen seien. Für die belangte Behörde stehe fest, dass der Beschwerdefrüher aktuell zu jedem Zivildienst unfähig sei und ihm aus dem Zuweisungsbescheid vom 28.05.2019 kein Recht erwachsen sei. Aus diesem Grund sei der genannte Zuweisungsbescheid aufzuheben gewesen. Mit Bescheid vom 10.08.2019, Zl. 458761/22/ZD/0819, hob die belangte Behörde den Bescheid vom 28.05.2019, Zl. 458761/19/ZD/0519,
Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf, da der Beschwerdeführer voraussichtlich für die Dauer von 12 Monaten dienstunfähig sei und Zivildienstpflichtige in diesem Fall
Paragraph 12, Ziffer 2, ZDG für die Dauer der Dienstunfähigkeit von der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst ausgeschlossen seien. Für die belangte Behörde stehe fest, dass der Beschwerdefrüher aktuell zu jedem Zivildienst unfähig sei und ihm aus dem Zuweisungsbescheid vom 28.05.2019 kein Recht erwachsen sei. Aus diesem Grund sei der genannte Zuweisungsbescheid aufzuheben gewesen.
1 Z 2 ZDG als unbegründet ab.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 13.09.2016 tauglich und seit 07.04.2017 zivildienstpflichtig sei. Er sei wunschgemäß für den Dienstantritt Oktober 2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden. Er sei aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen worden und von der gleichen Organisation mit Dienstantritt Oktober 2019 angefordert und in der Folge mit Bescheid erneut zugewiesen worden. Dieser Bescheid sei von Amtswegen
2 AVG durch die belangte Behörde behoben worden und eine neuerliche Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des Zuweisungsbescheides am 01.09.2025 sei nicht erfolgt. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, einen neuen Termin für eine Zuweisung mit der belangten Behörde zu vereinbaren bzw. bekanntzugeben.
1 Z 2 ZDG sei der Zivildienstpflichtige aufgrund seines Antrages, gleichgültig, ob er bereits Zivildienst geleistet habe oder nicht, von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehenden Interessen vorliegen würden. Ab dem Zeitpunkt seiner Musterung bzw. der Feststellung der Zivildienstpflicht unterliege der Zivildienstpflichtige der Harmonisierungspflicht und dieser habe ab diesem Zeitpunkt seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Leistung des Zivildienstes vermieden würden. Der Beschwerdeführer habe unter Verletzung dieser Harmonisierungspflicht wirtschaftliche und berufliche Dispositionen getroffen. Im Wissen seiner Tauglichkeit seit dem 13.09.2016 den Wehr- oder Zivildienst leisten zu müssen, habe er sich zwar um eine Zuweisung bemüht und den Zivildienst begonnen, jedoch den Bewirtschafterwechsel sowie Pachtvertrag ab 2018 unterzeichnet. Laut Auskunft der OEGK sei der Beschwerdeführer erst seit dem 01.09.2018 selbständiger Landwirt und Betriebsführer. Er hätte somit keine Verpflichtungen eingehen dürfen, deren Erfüllung während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes erschwert sein würden. Aus all diesen Gründen sei sein Antrag auf Befreiung als unbegründet abzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 13.09.2016 tauglich und seit 07.04.2017 zivildienstpflichtig sei. Er sei wunschgemäß für den Dienstantritt Oktober 2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden. Er sei aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen worden und von der gleichen Organisation mit Dienstantritt Oktober 2019 angefordert und in der Folge mit Bescheid erneut zugewiesen worden. Dieser Bescheid sei von Amtswegen
Paragraph 68, Absatz 2, AVG durch die belangte Behörde behoben worden und eine neuerliche Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des Zuweisungsbescheides am 01.09.2025 sei nicht erfolgt. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, einen neuen Termin für eine Zuweisung mit der belangten Behörde zu vereinbaren bzw. bekanntzugeben.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG sei der Zivildienstpflichtige aufgrund seines Antrages, gleichgültig, ob er bereits Zivildienst geleistet habe oder nicht, von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehenden Interessen vorliegen würden. Ab dem Zeitpunkt seiner Musterung bzw. der Feststellung der Zivildienstpflicht unterliege der Zivildienstpflichtige der Harmonisierungspflicht und dieser habe ab diesem Zeitpunkt seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Leistung des Zivildienstes vermieden würden. Der Beschwerdeführer habe unter Verletzung dieser Harmonisierungspflicht wirtschaftliche und berufliche Dispositionen getroffen. Im Wissen seiner Tauglichkeit seit dem 13.09.2016 den Wehr- oder Zivildienst leisten zu müssen, habe er sich zwar um eine Zuweisung bemüht und den Zivildienst begonnen, jedoch den Bewirtschafterwechsel sowie Pachtvertrag ab 2018 unterzeichnet. Laut Auskunft der OEGK sei der Beschwerdeführer erst seit dem 01.09.2018 selbständiger Landwirt und Betriebsführer. Er hätte somit keine Verpflichtungen eingehen dürfen, deren Erfüllung während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes erschwert sein würden. Aus all diesen Gründen sei sein Antrag auf Befreiung als unbegründet abzuweisen gewesen. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in der er einleitend auf seinen Antrag auf unbefristete Befreiung vom Zivildienst aus wirtschaftlichen Gründen
ZDG hinwies, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte und nach Wiederholung des Verwaltungsgeschehens ausführte: Die belangte Behörde habe die Bestimmungen des ZDG falsch angewendet und gehe fälschlicher- und rechtsirrigerweise von einem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht aus. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers sei bis September 2018 von seiner Großmutter geführt worden, welche aufgrund ihres Alters sowie gesundheitsbedingten Einschränkungen zur alleinigen Betriebsführung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die Übernahme sei aus wirtschaftlicher Notwendigkeit erfolgt, zumal ansonsten der Familienbetrieb stillgelegt hätte werden müssen. Trotz dieser Übernahme sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seinen ordentlichen Zivildienst bei der zugewiesenen Einrichtung am 01.10.2019 anzutreten, denn der Betrieb sei zu diesem Zeitpunkt deutlich kleiner gewesen als heute, darüber hinaus hätten ihn seine Großeltern bei der Betriebsführung unterstützt. Sohin sei zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebes parallel zur Betriebsführung die Ausübung des Zivildienstes möglich gewesen. Jedoch habe sich die Situation ohne ein Verschulden des Beschwerdeführers verändert, da er seine ursprüngliche Zuweisung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollenden habe können und sich der Gesundheitszustand seiner Großeltern dramatisch verschlechtert habe. Spätestens seit 2021 seien die Großmutter, geboren am XXXX , und der Großvater, geboren am XXXX , nicht mehr in der Lage gewesen, im Familienunternehmen mitzuhelfen. Hinzutrete die erfolgte Betriebserweiterung, um im unternehmerischen Wettbewerb bestehen zu können. Der Betrieb verfüge nunmehr über 400 Schweine, davon rund 50 Muttertiere, welche alleine durch den Beschwerdeführer betreut würden, dieser sorge für Impfungs- und Arzneimittelanmeldungen, Umgestaltungen, Geburtshilfe, Betreuung der Siloanlagen, Transport, Auslieferung, Management, Ackerbau und Forstwirtschaft sowie Gerätewartung. Es gebe keine Angestellten und verfüge ausschließlich der Beschwerdeführer über entsprechende Qualifikationen als langjähriger landwirtschaftlicher Facharbeiter. Bis zum Antritt des bevorstehenden Zivildienstes könne keine Vertretung durch einen qualifizierten Betriebshelfer veranlasst werden, dies werde durch das Schreiben des Maschinenrings XXXX bestätigt. Zudem fehle es in diesem Zusammenhang auch an den entsprechenden finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Der vorgesehene Antritt seines zugewiesenen Zivildienstes hätte die Betriebsschließung, Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz sowie die Zerschlagung eines wirtschaftlichen Versorgungsbetrieb zur Folge. Selbst im Fall der Schließung des Betriebes wäre eine ordnungsgemäße Abwicklung bis zum 05.01.2026 aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, da eine Veräußerung der Schweine bzw. eine entsprechende Versorgung nicht zu bewerkstelligen sei. Neben der Vernichtung wirtschaftlichen Werts käme es sohin zu schwerwiegenden Verletzungen des Tierwohls, da zahlreiche Mutterschweine trächtig seien. Lediglich vorwerfbares Verhalten könne einen Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht begründen, dies liege gegenständlich jedoch nicht vor. Die Betriebsübernahme sei nicht im Widerspruch mit der Harmonisierungspflicht gestanden und die gesundheitlichen Umstände des Beschwerdeführers, welche zur vorzeigten Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst im Jahr 2018 geführt hätten, seien nicht absehbar gewesen, sohin sei die erst Jahre später erfolgende Ableistung des Zivildienstes - zu deren Zeitpunkt ohne das Verschulden des Beschwerdeführers kein Hilfe aus dem Familienverband im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Familienbetriebs mehr zur Verfügung stehe - mangels vorwerfbaren Verhaltens nicht als Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht zu werten. Es liege nicht beeinflussbares Lebensrisiko vor. Die Harmonisierungspflicht könne nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer, welcher erst ein Jahrzehnt nach der Feststellung seiner Tauglichkeit zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen werde, bis zu diesem Zeitpunkt „auf Abruf“ leben hätte müssen. Dies käme einem unzulässigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers gleich. Die Harmonisierungsplicht dürfe nicht dahingehend überspannt werden, dass diese zur Gefährdung oder gar Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führe. Ohne die erfolgte Übernahme seitens des Beschwerdeführers hätte der Familienbetrieb nicht fortgeführt werden können. Die Berufung auf die Harmonisierungspflicht sei zudem unverhältnismäßig, da der Staat Pflichten nicht so auslegen dürfe, dass diese eine (einseitige) übermäßige Belastungen erzeuge. Im Fall des Beschwerdeführers käme dies einem Berufsverbot gleich, da sein Fortkommen über ein Jahrzehnt hinweg eingeschränkt bzw. beschränkt gewesen wäre. Der Betrieb erhole sich zudem erst von einer nicht verschuldeten Naturkatastrophe (Überschwemmung im Jahr 2024), welche den Einsatz der vollen Arbeitskraft und die Erfahrung des Beschwerdeführers erfordere. Abschließend würden auch öffentliche Interessen der Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes entgegenstehen. Eine Abweisung würde Tierleid hervorrufen, wirtschaftliche Güter vernichten und die Versorgung mit regionalem Schweinefleisch nachhaltig negativ beeinträchtigen. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er einleitend auf seinen Antrag auf unbefristete Befreiung vom Zivildienst aus wirtschaftlichen Gründen
Paragraph 13, ZDG hinwies, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte und nach Wiederholung des Verwaltungsgeschehens ausführte: Die belangte Behörde habe die Bestimmungen des ZDG falsch angewendet und gehe fälschlicher- und rechtsirrigerweise von einem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht aus. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers sei bis September 2018 von seiner Großmutter geführt worden, welche aufgrund ihres Alters sowie gesundheitsbedingten Einschränkungen zur alleinigen Betriebsführung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die Übernahme sei aus wirtschaftlicher Notwendigkeit erfolgt, zumal ansonsten der Familienbetrieb stillgelegt hätte werden müssen. Trotz dieser Übernahme sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seinen ordentlichen Zivildienst bei der zugewiesenen Einrichtung am 01.10.2019 anzutreten, denn der Betrieb sei zu diesem Zeitpunkt deutlich kleiner gewesen als heute, darüber hinaus hätten ihn seine Großeltern bei der Betriebsführung unterstützt. Sohin sei zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebes parallel zur Betriebsführung die Ausübung des Zivildienstes möglich gewesen. Jedoch habe sich die Situation ohne ein Verschulden des Beschwerdeführers verändert, da er seine ursprüngliche Zuweisung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollenden habe können und sich der Gesundheitszustand seiner Großeltern dramatisch verschlechtert habe. Spätestens seit 2021 seien die Großmutter, geboren am römisch 40 , und der Großvater, geboren am römisch 40 , nicht mehr in der Lage gewesen, im Familienunternehmen mitzuhelfen. Hinzutrete die erfolgte Betriebserweiterung, um im unternehmerischen Wettbewerb bestehen zu können. Der Betrieb verfüge nunmehr über 400 Schweine, davon rund 50 Muttertiere, welche alleine durch den Beschwerdeführer betreut würden, dieser sorge für Impfungs- und Arzneimittelanmeldungen, Umgestaltungen, Geburtshilfe, Betreuung der Siloanlagen, Transport, Auslieferung, Management, Ackerbau und Forstwirtschaft sowie Gerätewartung. Es gebe keine Angestellten und verfüge ausschließlich der Beschwerdeführer über entsprechende Qualifikationen als langjähriger landwirtschaftlicher Facharbeiter. Bis zum Antritt des bevorstehenden Zivildienstes könne keine Vertretung durch einen qualifizierten Betriebshelfer veranlasst werden, dies werde durch das Schreiben des Maschinenrings römisch 40 bestätigt. Zudem fehle es in diesem Zusammenhang auch an den entsprechenden finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Der vorgesehene Antritt seines zugewiesenen Zivildienstes hätte die Betriebsschließung, Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz sowie die Zerschlagung eines wirtschaftlichen Versorgungsbetrieb zur Folge. Selbst im Fall der Schließung des Betriebes wäre eine ordnungsgemäße Abwicklung bis zum 05.01.2026 aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, da eine Veräußerung der Schweine bzw. eine entsprechende Versorgung nicht zu bewerkstelligen sei. Neben der Vernichtung wirtschaftlichen Werts käme es sohin zu schwerwiegenden Verletzungen des Tierwohls, da zahlreiche Mutterschweine trächtig seien. Lediglich vorwerfbares Verhalten könne einen Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht begründen, dies liege gegenständlich jedoch nicht vor. Die Betriebsübernahme sei nicht im Widerspruch mit der Harmonisierungspflicht gestanden und die gesundheitlichen Umstände des Beschwerdeführers, welche zur vorzeigten Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst im Jahr 2018 geführt hätten, seien nicht absehbar gewesen, sohin sei die erst Jahre später erfolgende Ableistung des Zivildienstes - zu deren Zeitpunkt ohne das Verschulden des Beschwerdeführers kein Hilfe aus dem Familienverband im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Familienbetriebs mehr zur Verfügung stehe - mangels vorwerfbaren Verhaltens nicht als Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht zu werten. Es liege nicht beeinflussbares Lebensrisiko vor. Die Harmonisierungspflicht könne nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer, welcher erst ein Jahrzehnt nach der Feststellung seiner Tauglichkeit zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen werde, bis zu diesem Zeitpunkt „auf Abruf“ leben hätte müssen. Dies käme einem unzulässigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers gleich. Die Harmonisierungsplicht dürfe nicht dahingehend überspannt werden, dass diese zur Gefährdung oder gar Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führe. Ohne die erfolgte Übernahme seitens des Beschwerdeführers hätte der Familienbetrieb nicht fortgeführt werden können. Die Berufung auf die Harmonisierungspflicht sei zudem unverhältnismäßig, da der Staat Pflichten nicht so auslegen dürfe, dass diese eine (einseitige) übermäßige Belastungen erzeuge. Im Fall des Beschwerdeführers käme dies einem Berufsverbot gleich, da sein Fortkommen über ein Jahrzehnt hinweg eingeschränkt bzw. beschränkt gewesen wäre. Der Betrieb erhole sich zudem erst von einer nicht verschuldeten Naturkatastrophe (Überschwemmung im Jahr 2024), welche den Einsatz der vollen Arbeitskraft und die Erfahrung des Beschwerdeführers erfordere. Abschließend würden auch öffentliche Interessen der Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes entgegenstehen. Eine Abweisung würde Tierleid hervorrufen, wirtschaftliche Güter vernichten und die Versorgung mit regionalem Schweinefleisch nachhaltig negativ beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf unbefristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes stattgeben (und sohin der Zuweisungsbescheid vom 01.09.2025 außer Kraft gesetzt) werde, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, allenfalls eine mündliche Verhandlung
GVG durchzuführen und der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (und den Zuweisungsbescheid vom 01.09.2025 außer Kraft zu setzen bzw. die Dienstverpflichtung bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben), da dem Beschwerdeführer durch den bevorstehenden Antritt seines Zivildienstes ein unverhältnismäßiger und unwiederbringlicher Nachteil drohe. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf unbefristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes stattgeben (und sohin der Zuweisungsbescheid vom 01.09.2025 außer Kraft gesetzt) werde, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, allenfalls eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG durchzuführen und der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (und den Zuweisungsbescheid vom 01.09.2025 außer Kraft zu setzen bzw. die Dienstverpflichtung bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben), da dem Beschwerdeführer durch den bevorstehenden Antritt seines Zivildienstes ein unverhältnismäßiger und unwiederbringlicher Nachteil drohe. Der Beschwerde waren – unter Verweis auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel – zusätzlich ein Entlassungsbrief des Beschwerdeführers vom 04.12.2018, ein Zeugnis über die mit Erfolg bestandene Prüfung zum „Facharbeiter Landwirtschaft“ vom 12.04.2019, ein Reife- und Diplomzeugnis vom 21.06.2018, ein undatiertes Schreiben des Maschinenrings XXXX , ein Konvolut an Kranken-, Gesundheits- und Betreuungsunterlagen betreffend die Großeltern des Beschwerdeführers und ein Einzahlungsbeleg über die entrichtete Beschwerdegebühr angeschlossen. Der Beschwerde waren – unter Verweis auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel – zusätzlich ein Entlassungsbrief des Beschwerdeführers vom 04.12.2018, ein Zeugnis über die mit Erfolg bestandene Prüfung zum „Facharbeiter Landwirtschaft“ vom 12.04.2019, ein Reife- und Diplomzeugnis vom 21.06.2018, ein undatiertes Schreiben des Maschinenrings römisch 40 , ein Konvolut an Kranken-, Gesundheits- und Betreuungsunterlagen betreffend die Großeltern des Beschwerdeführers und ein Einzahlungsbeleg über die entrichtete Beschwerdegebühr angeschlossen. 7. Der Beschwerdeführer trat seinen Dienst zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes am 05.01.2026 entsprechend dem Zuweisungsbescheid vom 01.09.2025 an (siehe Punkt 3.). 8. Die belangte Behörde legte mir Verfügung vom 09.01.2026 die in Punkt 6. dargestellte Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 9. Am 03.02.2026 wurde der Beschwerdeführer
9. Am 03.02.2026 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 19 a, ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. …“„Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. …“ § 13: Paragraph 13 :, „
Abs. 2 einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.
Absatz 2, einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.
Paragraph 15, Absatz 3, unterbleibt.“ § 25 Abs. 1, 1a und 2: Paragraph 25, Absatz eins, eins a und 2 : „
1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen wurde, ist.3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2025, Zl. 458761/29/ZD/1225, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.09.2025 auf (unbefristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet abgewiesen wurde, ist. Im vorliegenden Verfahren ist daher ausschließlich die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers von seiner Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Hingegen sind Verfahren betreffend den Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom 01.09.2025, Zl. 458761/25/ZD/0925, die beantragte Aufhebung der Dienstpflicht des Beschwerdeführers und die Frage seiner Dienst(un)fähigkeit
ZDG nicht verfahrensgegenständlich.Im vorliegenden Verfahren ist daher ausschließlich die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers von seiner Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 13, ZDG zu prüfen. Hingegen sind Verfahren betreffend den Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom 01.09.2025, Zl. 458761/25/ZD/0925, die beantragte Aufhebung der Dienstpflicht des Beschwerdeführers und die Frage seiner Dienst(un)fähigkeit
Paragraph 19 a, ZDG nicht verfahrensgegenständlich. 3.3.2.2. Im vorliegenden Fall kommt eine solche Befreiung jedoch nicht in Betracht. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG, die dies erfordern würden, zu erkennen sind, wird aus folgenden Gründen vollinhaltlich geteilt:Die Beurteilung der belangten Behörde, dass aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG, die dies erfordern würden, zu erkennen sind, wird aus folgenden Gründen vollinhaltlich geteilt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige - wie Wehrpflichtige – gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung – bzw. Einberufung – zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011; 18.05.2010, 2008/11/0172; 09.06.2022, Ra 2022/11/0061; 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127, je mwN). Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, rechtfertigt eine Befreiung grundsätzlich nicht (VwGH 18.05.1993, 92/11/0283; 23.04.1996, 95/11/0399; 19.03.1997, 97/11/0012; 10.11.1998, 97/11/0293). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige - wie Wehrpflichtige – gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung – bzw. Einberufung – zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden vergleiche VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011; 18.05.2010, 2008/11/0172; 09.06.2022, Ra 2022/11/0061; 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127, je mwN). Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, rechtfertigt eine Befreiung grundsätzlich nicht (VwGH 18.05.1993, 92/11/0283; 23.04.1996, 95/11/0399; 19.03.1997, 97/11/0012; 10.11.1998, 97/11/0293). Eine zeitliche Einschränkung der Harmonisierungspflicht, etwa auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, kann dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden. Vielmehr ist durch die Judikatur klargestellt, dass die Harmonisierungspflicht im Hinblick auf die zu treffenden wirtschaftlichen Dispositionen bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes besteht (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/11/0124). Aus dem ZDG kann nicht abgeleitet werden, dass eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung und danach nicht mehr zulässig ist. Vielmehr sind
1 ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
Paragraph 7, Absatz eins, ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erlischt – mangels dafür erfolgter Zuweisung – erst mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Demgemäß wurden auch in einem Fall, in dem nach Ende des Aufschubs des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst über mehrere Jahre hindurch nicht erfolgt ist, die aus der Gründung und dem Ausbau eines Unternehmens durch den Zivildienstpflichtigen abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG beurteilt vergleiche etwa VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266). Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG – nur dann vor, wenn eine mit der Ableistung [des Wehr- bzw. Zivildienstes] verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218).Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen inhaltsgleich zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG – nur dann vor, wenn eine mit der Ableistung [des Wehr- bzw. Zivildienstes] verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 – gleiches muss für das ZDG gelten – anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige bzw. Zivildienstpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Zum ZDG führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dann, wenn ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Zivildienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen hat, die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen kann (VwGH 23.04.1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293). Ein gleichgelagerter Fall liegt hier vor: Die vom Beschwerdeführer im Antrag und in der Beschwerde ins Treffen geführten persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen, derentwegen er vom Zivildienst (unbefristet) befreit werden will, stellen, da diese die Folge der Verletzung der oben genannten „Harmonisierungspflicht“ sind, schon grundsätzlich keinen begründeten Anlass für die Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes dar. Der Beschwerdeführer legt gegenteiliges nicht substantiiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum er zu einer Harmonisierung im oben ausgeführten Sinn nicht verpflichtet (gewesen) sein sollte, zumal die Harmonisierungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für selbständige als auch für unselbständig Erwerbstätige gilt und zeitlich nicht beschränkt ist, sondern bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes besteht (vgl. die bereits angeführten Entscheidungen des VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065 und 23.08.2024, Ra 2024/11/0124). Im vorliegenden Fall ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Tauglichkeit mit 13.09.2016 und seiner Zivildienstpflicht mit 07.04.2017 am 01.09.2018 den Familienbetrieb übernommen hat und in der Folge weitere wichtige persönliche und wirtschaftliche Verpflichtungen, so bezüglich mehrerer Pachtverträge, welche am 01.09.2018, im August 2019, am 01.01.2021, 17.01.2024 sowie im Juni 2024 unterzeichnet wurden, eingegangen ist und er es unterlassen hat, seine Lebensführung derart zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Zivildienstpflicht nachzukommen. Den Beschwerdeführer trifft als Zivildienstpflichtigen – seit Kenntnis seiner Tauglichkeit mit 13.09.2016 und Zivildienstpflicht mit 07.04.2017 – allerdings die Verpflichtung, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so einzurichten, dass bei Leistung des ordentlichen Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden (vgl. VwGH 22.10.1986, 85/01/0341; 25.05.2004, 2003/11/0173). Daran kann auch die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem ordentlichen Zivildienst – infolge eines durchgehend länger als 18 Tage andauernden Krankenstandes – am 11.12.2018 sowie die mit 30.07.2019 amtsärztlich festgestellte Dienstunfähigkeit in der Dauer von 12 Monaten nichts ändern, dies macht(
1 Z 2 ZDG.Im Übrigen aber sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten bestehenden bzw. bei Zivildienstleistung vom Beschwerdeführer erwarteten Schwierigkeiten der Art und dem Umfang nach keineswegs untypisch und, auch bei einer Gesamtschau, keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht zwingend rechtfertigen. Selbst wenn die wirtschaftliche oder berufliche Existenz bereits vor Erfüllung der (vollständigen) Zivildienstpflicht aufgebaut oder im Aufbau begriffen war, können die durch die zivildienstbedingte Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen. Auch laufenden Pachtverträge, die finanziellen Kosten für eine fachgerechte Vertretung und die Tatsache, dass im Familienbetrieb keine Mitarbeiter angestellt sind, stellen keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände dar. Denn abgesehen davon, dass wirtschaftliche Dispositionen noch immer getroffen werden können (so etwa außerhalb seiner festgelegten Dienstzeiten im Rahmen des Zivildienstes und in der zur Verfügung stehenden Dienstfreistellung) ist die vom Beschwerdeführer behauptete finanzielle Existenzbedrohung vor dem Hintergrund seiner – zur Selbsterhaltungsfähigkeit führenden – finanziellen Ansprüche nach dem ZDG, insbesondere bezüglich der Pauschalvergütung und Verpflegung sowie der Wohnkostenbeihilfe, zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Auch bezüglich der familiären Umstände des Beschwerdeführers ist das Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Interessen nicht zu erkennen und wurde durch diesen im Übrigen auch nicht behauptet. Aus dem Antrag und der Beschwerde des Beschwerdeführers ergeben sich sohin auch bei einer Gesamtbetrachtung keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers, die eine Befreiung von der Zivildienstleistung erforderlich machen würden. 3.3.2.3. Der Beschwerdeführer brachte im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 1 ZDG vor, dass das bei einer allfälligen Schlachtung der gehaltenen Nutztiere entstehende Tierleid, die Vernichtung wirtschaftlicher Güter und die nachhaltig negative Beeinträchtigung der regionalen Versorgung mit Schweinefleisch für das Vorliegen öffentlicher Interessen spreche, dies ist jedoch von Amts wegen nicht zu erkennen und sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer (unbefristeten) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
1 Z 1 ZDG nicht gegeben.3.3.2.3. Der Beschwerdeführer brachte im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG vor, dass das bei einer allfälligen Schlachtung der gehaltenen Nutztiere entstehende Tierleid, die Vernichtung wirtschaftlicher Güter und die nachhaltig negative Beeinträchtigung der regionalen Versorgung mit Schweinefleisch für das Vorliegen öffentlicher Interessen spreche, dies ist jedoch von Amts wegen nicht zu erkennen und sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer (unbefristeten) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere nicht darzulegen bzw. keine geeigneten Bescheinigungsmittel vorzulegen, dass seine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst in der verbleibenden Dauer von gut sechs Monaten die regionale Schweinefleischversorgung insgesamt in allgemein wahrnehmbarer Art und Weise beeinträchtigen würde, auch wenn Schweinefleischlieferungen des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum entfallen sollten. Es widerspricht zudem dem Telos des § 13 Abs. 1 Z 1 ZDG, wenn ein durch den Beschwerdeführer selbst herbeigeführtes Tierleid – durch eine die Harmonisierungspflicht verletzende Übernahme und Ausweitung seines Betriebes und das Unterlassen von dem Tierwohl entsprechenden Veräußerungs- und Unterbringungsmaßnahmen (insbesondere seiner trächtigen Zuchtschweine) – ein öffentliches Interesse an der Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes begründen könnte, auch weil dieser nach Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit im Jahr 2020, aber auch ab Zustellung des Zuweisungsbescheides vom 01.09.2025 am 03.09.2025 über ausreichende Vorbereitungszeit bis zum Beginn seiner Zuweisung ab dem 05.01.2026 verfügte. Inwieweit eine behauptete Zerstörung wirtschaftlicher Güter des Beschwerdeführers das Vorliegen öffentlicher Interessen stützen könnte, ist fallgegenständlich nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert begründet. Zwar ist ein Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Vermeidung von unnötigen sowie gesetzlich pönalisiertem Tierleid zweifelsfrei zu bejahen, jedoch ist davon auszugehen, dass weder dieses öffentliche Interesse noch andere öffentliche Interessen oder Belange des Zivildienstes es gebietet/gebieten, den Beschwerdeführer, der die Gefährdung seiner (land)wirtschaftlichen Güter und des Tierwohls selbst herbeigeführt hätte, deswegen von seiner Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von Amts wegen zu befreien. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, die eine andere Sichtweise nahelegen würden.Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere nicht darzulegen bzw. keine geeigneten Bescheinigungsmittel vorzulegen, dass seine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst in der verbleibenden Dauer von gut sechs Monaten die regionale Schweinefleischversorgung insgesamt in allgemein wahrnehmbarer Art und Weise beeinträchtigen würde, auch wenn Schweinefleischlieferungen des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum entfallen sollten. Es widerspricht zudem dem Telos des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG, wenn ein durch den Beschwerdeführer selbst herbeigeführtes Tierleid – durch eine die Harmonisierungspflicht verletzende Übernahme und Ausweitung seines Betriebes und das Unterlassen von dem Tierwohl entsprechenden Veräußerungs- und Unterbringungsmaßnahmen (insbesondere seiner trächtigen Zuchtschweine) – ein öffentliches Interesse an der Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes begründen könnte, auch weil dieser nach Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit im Jahr 2020, aber auch ab Zustellung des Zuweisungsbescheides vom 01.09.2025 am 03.09.2025 über ausreichende Vorbereitungszeit bis zum Beginn seiner Zuweisung ab dem 05.01.2026 verfügte. Inwieweit eine behauptete Zerstörung wirtschaftlicher Güter des Beschwerdeführers das Vorliegen öffentlicher Interessen stützen könnte, ist fallgegenständlich nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert begründet. Zwar ist ein Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Vermeidung von unnötigen sowie gesetzlich pönalisiertem Tierleid zweifelsfrei zu bejahen, jedoch ist davon auszugehen, dass weder dieses öffentliche Interesse noch andere öffentliche Interessen oder Belange des Zivildienstes es gebietet/gebieten, den Beschwerdeführer, der die Gefährdung seiner (land)wirtschaftlichen Güter und des Tierwohls selbst herbeigeführt hätte, deswegen von seiner Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von Amts wegen zu befreien. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, die eine andere Sichtweise nahelegen würden. Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf eine Befreiung
Abs 1 Z 1 ZDG, da es sich dabei ausschließlich um einen amtswegig aufzugreifenden Befreiungsgrund handelt. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Einfluss des Beschwerdeführers auf die regionale Schweinefleischversorgung sowie ein allfälliges entstehendes Tierleid, welches durch rechtskonforme Schlachtungen verwirklicht werden könnte, kann daher unterbleiben.Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf eine Befreiung
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG, da es sich dabei ausschließlich um einen amtswegig aufzugreifenden Befreiungsgrund handelt. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Einfluss des Beschwerdeführers auf die regionale Schweinefleischversorgung sowie ein allfälliges entstehendes Tierleid, welches durch rechtskonforme Schlachtungen verwirklicht werden könnte, kann daher unterbleiben. 3.4. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass
GVG rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung haben; diese kann unter gewissen Voraussetzungen von der belangten Behörde
GVG oder (nach Vorlage der Beschwerde) vom Verwaltungsgericht
GVG ausgeschlossen werden.Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung haben; diese kann unter gewissen Voraussetzungen von der belangten Behörde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG oder (nach Vorlage der Beschwerde) vom Verwaltungsgericht
Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werden. Im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde die aufschiebende Wirkung jedoch nicht ausgeschlossen, dies wäre auch nicht möglich gewesen, da der abweisende Bescheid der belangten Behörde keinem Vollzug zugänglich ist. Daher kam die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Es ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen konnte ungeachtet des Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden und war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2331751.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.