Obsah (10)
§ 40Art. 133§ 45§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlW132 2333152-1 Spruch, W132 2333152-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 40
, § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.01.2026, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Der Antrag vom 16.10.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer einen bis 30.11.2025 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
- Mit Bescheid vom 20.11.2024, OB: XXXX , hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
- Mit Bescheid vom 20.11.2024, OB: römisch 40 , hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. 2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.12.2024, GZ XXXX , abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.12.2024, GZ römisch 40 , abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Entscheidung wurde das von der belangten Behörde eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2024 zugrunde gelegt, in welchem Folgendes festgestellt wurde: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Arthrose des rechten Kniegelenkes, Totalprothese des linken Kniegelenkes, beidseits geringe Funktionseinschränkung.Arthrose des rechten Kniegelenkes, , Totalprothese des linken Kniegelenkes, , beidseits geringe Funktionseinschränkung. Untere Einstufung dieser Position, da beidseits geringe Funktionseinschränkung 02.05.19 20 vH 02 Beidseits Schulterprothesen mit geringer Funktionseinschränkung beidseits Fixposition 02.06.02 20 vH 03 Diabetes mellitus Typ II bei stabiler StoffwechsellageDiabetes mellitus Typ römisch zwei bei stabiler Stoffwechsellage Eine Stufe über dem unterem Rahmensatz dieser Position, da stabile Stoffwechsellage bei medikamentöser Einstellung 09.02.01 20 vH 04 Laut Vorgutachten degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Diskusprolaps, derzeit geringe funktionelle Einschränkung Untere Einstufung dieser Position, da derzeit geringe funktionelle Einschränkung und keine Befunde vorliegend 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Leiden 1 wird durch Leiden 2 bei ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 erhöht nicht, da keine Wechselwirkung besteht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das im Vorgutachten beschriebene Leiden 1 - die Arthrose beider Kniegelenke wurde durch die Implantation der Knieprothese links mit gutem funktionellem Ergebnis behandelt. Beide Kniegelenke zeigen eine geringe funktionelle Einschränkung. (Vorerst 40 vH, jetzt 20 vH) Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule haben derzeit nur eine geringe Funktionseinschränkung und auch keine neurologischen Defizite zur Folge (vorerst 30 vH, jetzt 10 vH) Die Omarthrose rechts wurde zwischenzeitlich mit einer Schulterprothese behandelt, die Schultergelenke zeigen beidseits geringe funktionelle Einschränkungen (Einstufung gleichgeblieben). Das im Vorgutachten beschriebene Schlafapnoe Syndrom erreicht keinen Grad der Behinderung, da der Antragsteller derzeit keine Beeinträchtigung angibt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Insgesamt wird durch die durchgeführte Therapie der GdB von 50 vH auf eine GdB von 30 vH herabgestuft.
- Der Beschwerdeführer hat am 16.10.2025 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 2.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.11.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 30 vH bewertet wurde. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 05.11.2024 sei keine einschätzungsrelevante Änderung eingetreten, sondern lediglich die Diagnose von Leiden 01 angepasst und das geringfügige Leiden 05 neu aufgenommen worden.2.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.11.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 30 vH bewertet wurde. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 05.11.2024 sei keine einschätzungsrelevante Änderung eingetreten, sondern lediglich die Diagnose von Leiden 01 angepasst und das geringfügige Leiden 05 neu aufgenommen worden. Die Gesundheitsschädigungen wurden wie folgte beurteilt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Totalendoprothese Kniegelenk bds Unterer Rahmensatz da gutes Operationsergebnis bds 02.05.19 20 vH 02 Schulterendoprothesen bds. Fixposition, bei geringer Funktionseinschränkung bds 02.06.02 20 vH 03 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind 09.02.01 20 vH 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Cervikalsyndrom Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung 02.01.01 10 vH 05 Carpaltunnelsyndrom bds Unterer Rahmensatz da kein motorisches Defizit vorliegt 04.05.06 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Leiden 01 wird durch Leiden 02 bei ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe erhöht. Leiden 03 - 05 erhöhen nicht, da keine Wechselwirkung besteht. 2.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund des in Höhe von 30 vH objektivierten Grades der Behinderung den Antrag vom 16.10.2025 abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes XXXX vom 27.12.2025 wurde vorgebracht, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes römisch 40 vom 27.12.2025 wurde vorgebracht, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. 3.
- Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2026 eingelangten Schreiben vom 22.01.2026 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Erkenntnis vom 20.12.2024, GZ XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2024, OB: XXXX , betreffend die aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 30.08.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, abgewiesen.1.
- Mit Erkenntnis vom 20.12.2024, GZ römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2024, OB: römisch 40 , betreffend die aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 30.08.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 31.12.2024 zugestellt und ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 16.10.2025 - somit innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Feststellung des Grades der Behinderung - bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass innerhalb eines Jahres, seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigung eingetreten ist.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zum Verlauf der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten DDris. XXXX ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hätte konnte nicht objektiviert werden. Vielmehr führt die Sachverständige fachärztlich überzeugend aus, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung des Grades der Behinderung ergibt. Sie beurteilt auch die vorliegenden Gesundheitsschädigungen mit unveränderter Zuordnung zu den Positionen der Einschätzungsverordnung. Aus der Neuaufnahme des geringfügigen Leidens Carpaltunnelsyndrom beidseits resultiert keine einschätzungsrelevante Änderung, da kein motorisches Defizit vorliegt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung verweist der Beschwerdeführer lediglich auf die beigelegten Befunde. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird keine maßgebende Veränderung des Gesundheitszustandes dokumentiert. So dokumentiert der Elektroneurodiagnostische Befund vom 09.01.2025 lediglich ein mäßig ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom links, geringgradig rechts. Der Röntgenbefund der beiden Schultern vom 21.08.2025 beschreibt einen Zustand nach Totalendoprothese beider Schultern, ohne Hinweis auf Lockerungen. Das MRT der Halswirbelsäule vom 20.08.2025 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für maßgebende funktionelle Einschränkungen, sondern stellt dar, Osteochondrose C5/6 mit Retrospondylose und rechtsseitiger kleiner Herniation ohne Wurzelkontakt sowie Unkathose C3/4 und C5/6 ohne Wurzelirritation und geringgradige Spondylarthrose, normal weiten Spinalkanal sowie keine Myelopathie. Betreffend die Knie und den Diabetes wurden dem Antrag keine Beweismittel beigelegt. Der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ärztlichen Befundbericht XXXX vom 27.12.2025 beigelegt. Dieser nimmt Bezug auf den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers, ohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar darzulegen, sondern wird ohne Nachweis angegeben, dass der Leidenszustand des Beschwerdeführers schlechter sei, als der von der Sachverständigen befundete Leidenszustand. Es finden sich weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Diesem Beweismittel kommt daher keine Aussagekraft zu. Im Gegensatz dazu hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers die befasste Sachverständige einen umfassenden klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Zudem erfolgt die Angabe, es bestünden Panikattacken fachfremd.Der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ärztlichen Befundbericht römisch 40 vom 27.12.2025 beigelegt. Dieser nimmt Bezug auf den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers, ohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar darzulegen, sondern wird ohne Nachweis angegeben, dass der Leidenszustand des Beschwerdeführers schlechter sei, als der von der Sachverständigen befundete Leidenszustand. Es finden sich weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Diesem Beweismittel kommt daher keine Aussagekraft zu. Im Gegensatz dazu hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers die befasste Sachverständige einen umfassenden klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Zudem erfolgt die Angabe, es bestünden Panikattacken fachfremd. Die Beweismittel sind nicht geeignet, eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu dokumentieren. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach keine Verschlechterung eingetreten ist, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (Paragraph 41, Absatz 2, BBG) "Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083) Daher ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben. Gegenständlich wurde von der belangten Behörde sogar ein Sachverständigengutachten basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt, ohne dass eine einschätzungsrelevante Änderung festgestellt werden konnte. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, noch die vorgelegten Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers glaubhaft geltend zu machen.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, noch die vorgelegten Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers glaubhaft geltend zu machen. Da objektiviert wurde, dass der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde und eine offenkundige andauernde Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft geltend gemacht wurde. Wie unter Punkt II.
- bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W132.2333152.1.00