Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am XXXX sowie die Anhaltung von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 sowie der darauf gestützten Anhaltung bis römisch 40 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am römisch 40 sowie die Anhaltung von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt. 2.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.3. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
II.römisch zwei. A) 1. Der Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat am XXXX wird
Vm § 46 Abs. 1 FPG stattgegeben und die durchgeführte Abschiebung für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat am römisch 40 wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, FPG stattgegeben und die durchgeführte Abschiebung für rechtswidrig erklärt. 2.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.3. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 15.10.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, er sei als Basketballtrainer eines Damenteams bedroht worden. Seine Wohnung sei beschädigt worden, einige Gegenstände hätten auch Einschusslöcher gehabt. Am 17.10.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. In dieser Einvernahme gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an, er sei zuerst telefonisch bedroht worden und man habe ihm geraten, die Arbeit als Damentrainer aufzugeben. Später seien bewaffnete Männer in sein Haus gekommen und hätten in die Wände und Vorhänge geschossen. Glücklicherweise sei weder er, noch seine Frau und Tochter zuhause gewesen. Diese Warnung bedeute, dass man ihn tot sehen wolle. Mit Bescheid vom 21.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 21.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 05.01.2021, GZ: XXXX , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 05.01.2021 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 05.01.2021, GZ: römisch 40 , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 05.01.2021 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 10.03.2021, XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 10.03.2021, römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten. Am 11.03.2022 wurde mit dem BF von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig. Am 24.08.2023 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestartet und am 13.11.2023 an die irakische Botschaft übermittelt. Am 12.10.2023 wurde mit dem BF von der BBU erneut ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig mit der Begründung, dass er herzkrank und im Irak verfolgt sei. Am 15.12.2023 wurde mit dem BF von der BBU abermals ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig mit der Begründung, dass er herzkrank und im Irak verfolgt sei. Am 30.01.2024 wurde der Ausstellung eines HRZ von der irakischen Botschaft zugestimmt. Am 01.02.2024 wurde der BF für den Charter am XXXX gebucht.Am 01.02.2024 wurde der BF für den Charter am römisch 40 gebucht. Am XXXX erging ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung. Am römisch 40 erging ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung. Am XXXX , 17:35 Uhr, wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes mit dem BFA aufgrund des Festnahmeauftrages
3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt. Im Zuge der Festnahme wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung am XXXX persönlich zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigert hat. Ihm wurde im Zuge seiner Festnahme auch das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, wobei der BF auch hier die Unterschrift verweigerte. Am römisch 40 , 17:35 Uhr, wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes mit dem BFA aufgrund des Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 überstellt. Im Zuge der Festnahme wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 persönlich zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigert hat. Ihm wurde im Zuge seiner Festnahme auch das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, wobei der BF auch hier die Unterschrift verweigerte. Der BF begann am 13.02.2024, 11:30 Uhr, einen Hungerstreik, den er am 17.02.2024, 09:00 Uhr, freiwillig wieder beendete. Am 13.02.2024, 13:40 Uhr, wurde der BF niederschriftlich vom BFA anlässlich der Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Während der Einvernahme gab der BF unter anderem an, ein Problem mit seinem Herzen wegen psychischer Belastung zu haben und seit eineinhalb Jahren eine psychische Betreuerin von der Caritas zu haben. Er habe in Österreich bis zur Abweisung seiner Beschwerde gearbeitet und legte eine Bestätigung der Teilzeitarbeit aus dem Jahr 2020 vor. Er bekomme staatliche Unterstützung und arbeite ehrenamtlich in der Nähwerkstatt bei XXXX und bekomme die Monatskarte der Wiener Linien und ein Mittagessen dafür. Er gehe zu seiner Arbeit bei XXXX , arbeite dort bei verschiedenen Werkstätten und sei dort gegen 13:00 Uhr fertig. Dann gehe er nach Hause. Weil es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe, lege er sich dann hin. Wenn er wieder aufstehe, lerne er auf Youtube Deutsch. Dann sei der Tag schon vorüber. Er habe viele österreichische Freunde bei XXXX und sie würden nur Deutsch miteinander reden. Er spreche auch Englisch und habe das TOEFL-Zeugnis hier. Er habe Integrationskurse gemacht und über die österreichische Kultur gelernt. Das Beste für Integration sei über Freunde und Leute, auch Geburtstage habe er mitgefeiert und Geschenke verteilt. Der BF legte zudem Befunde vor, wonach er an einer depressiven Episode, mehreren belastenden Symptomen und massiven Angstzuständen, chronischer Überregung, Schlaflosigkeit, psychosomatischer Reaktion und Suizidgedanken leidet. Überdies legte der BF eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Workshop im Oktober 2023 zum „Stressmanagement“ vor. Gleichzeitig gab seine Psychologin im Parteienverkehr eine Klinisch-psychologische Stellungnahme vom 13.02.2024 persönlich ab.Am 13.02.2024, 13:40 Uhr, wurde der BF niederschriftlich vom BFA anlässlich der Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Während der Einvernahme gab der BF unter anderem an, ein Problem mit seinem Herzen wegen psychischer Belastung zu haben und seit eineinhalb Jahren eine psychische Betreuerin von der Caritas zu haben. Er habe in Österreich bis zur Abweisung seiner Beschwerde gearbeitet und legte eine Bestätigung der Teilzeitarbeit aus dem Jahr 2020 vor. Er bekomme staatliche Unterstützung und arbeite ehrenamtlich in der Nähwerkstatt bei römisch 40 und bekomme die Monatskarte der Wiener Linien und ein Mittagessen dafür. Er gehe zu seiner Arbeit bei römisch 40 , arbeite dort bei verschiedenen Werkstätten und sei dort gegen 13:00 Uhr fertig. Dann gehe er nach Hause. Weil es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe, lege er sich dann hin. Wenn er wieder aufstehe, lerne er auf Youtube Deutsch. Dann sei der Tag schon vorüber. Er habe viele österreichische Freunde bei römisch 40 und sie würden nur Deutsch miteinander reden. Er spreche auch Englisch und habe das TOEFL-Zeugnis hier. Er habe Integrationskurse gemacht und über die österreichische Kultur gelernt. Das Beste für Integration sei über Freunde und Leute, auch Geburtstage habe er mitgefeiert und Geschenke verteilt. Der BF legte zudem Befunde vor, wonach er an einer depressiven Episode, mehreren belastenden Symptomen und massiven Angstzuständen, chronischer Überregung, Schlaflosigkeit, psychosomatischer Reaktion und Suizidgedanken leidet. Überdies legte der BF eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Workshop im Oktober 2023 zum „Stressmanagement“ vor. Gleichzeitig gab seine Psychologin im Parteienverkehr eine Klinisch-psychologische Stellungnahme vom 13.02.2024 persönlich ab. Es wurde vom BFA ein amtsärztlicher Befund und Gutachten vom XXXX eingeholt, wonach der BF seit seiner Aufnahme im PAZ in ärztlicher Betreuung und haftfähig war. Zudem wurden gesundheitliche Leiden des BF angeführt.Es wurde vom BFA ein amtsärztlicher Befund und Gutachten vom römisch 40 eingeholt, wonach der BF seit seiner Aufnahme im PAZ in ärztlicher Betreuung und haftfähig war. Zudem wurden gesundheitliche Leiden des BF angeführt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF um 15:55 Uhr die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe, gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters, zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF um 15:55 Uhr die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe, gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters, zugestellt. Am 15.02.2024 wurde einer Heilbehandlung
6 FPG zugestimmt.Am 15.02.2024 wurde einer Heilbehandlung
Paragraph 78, Absatz 6, FPG zugestimmt. Der BF erhob am 15.02.2024 Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie gegen den Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Am 16.02.2024 wurde erneut mit dem BF von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig. Am XXXX um 12:51 Uhr stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich.Am römisch 40 um 12:51 Uhr stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich. Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der BF im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat von Milizen mit dem Umbringen bedroht werde. Seine Mutter habe ihm vorheriges Jahr gesagt, dass sie noch immer nach ihm fahnden würden. Außerdem gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Er brauche eine psychische Behandlung hier. Diese Behandlungen gäbe es im Irak nicht. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst umgebracht zu werden. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX und XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und Anhaltung von XXXX bis XXXX
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt, der Beschwerde
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 und römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 und Anhaltung von römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt, der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Am XXXX wurde der BF um 16:10 Uhr aus der Schubhaft entlassen und um 16:11 Uhr wurde er
3 Z 3 BFA-VG (Anordnung zur Abschiebung) erneut festgenommen. Im Zuge der Festnahme wurde der BF über die Gründe der Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache belehrt und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, dies bestätigte der BF durch seine Unterschrift.Am römisch 40 wurde der BF um 16:10 Uhr aus der Schubhaft entlassen und um 16:11 Uhr wurde er
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (Anordnung zur Abschiebung) erneut festgenommen. Im Zuge der Festnahme wurde der BF über die Gründe der Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache belehrt und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, dies bestätigte der BF durch seine Unterschrift. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass
G 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und Z 2 AsylG nicht vorlagen und der faktische Abschiebeschutz
G wurde dem BF
G nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich übergeben und der Vertretung des BF am 26.02.2024 zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG nicht vorlagen und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG wurde dem BF
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich übergeben und der Vertretung des BF am 26.02.2024 zugestellt. Am XXXX wurde der BF aufgrund des am 15.02.2024 erlassenen Abschiebeauftrages auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben.Am römisch 40 wurde der BF aufgrund des am 15.02.2024 erlassenen Abschiebeauftrages auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben. Mit Eingabe vom 02.04.2024 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am XXXX und XXXX
Vm § 7 Abs. 1 Z 3 und § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am XXXX an seiner gemeldeten Wohnadresse zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung festgenommen und in ein PAZ überstellt worden sei. Der BF habe sich zu jedem Zeitpunkt im Verfahren kooperativ und vertrauenswürdig verhalten. Zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit habe der BF versucht sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen. Der BF habe am XXXX einen (Folge)-Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen habe er einerseits mit der drohenden Verfolgung im Irak und andererseits mit seiner gesundheitlichen bzw. psychischen Situation und deren mangelnder Behandlungsmöglichkeit im Irak sowie seinem schützenswerten Privat- und Familienleben
Nach der Entlassung des BF aus der Schubhaft sei der BF nicht enthaftet worden, sondern aufgrund eines neuerlichen Festnahmeauftrages
3 Z 3 BFA-VG – „(geplante) Anordnung der Abschiebung“ – amtssigniert um 15:17 Uhr, wieder festgenommen worden. Am 26.02.2024 sei der gewillkürten Vertretung des BF ein Mandatsbescheid vom 21.02.2024 zugestellt worden. Demzufolge
G iVm § 57 AVG festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen
G nicht vorliegen würden. Zudem sei festgestellt worden, dass der faktische Abschiebeschutz
G nicht zuerkannt werde. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der BF vor seiner Abschiebung bereits seit mehr als 8 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und gewichtige private familiäre Interessen für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden. Sein Privat- und Familienleben in Österreich hätte sich seit Jänner 2021 maßgeblich intensiviert. Diesbezüglich dürfe auch auf die den BF betreffenden rezenten Entscheidungen des erkennenden Gerichts verwiesen werden ( XXXX und XXXX ), in denen festgestellt worden sei, dass der BF über eine soziale Verankerung in Österreich verfüge. Diese bestehe neben seiner ehrenamtlichen Tätigkeit und seinem Netzwerk insbesondere in der medizinischen bzw. therapeutischen Behandlung. Der BF verfüge bereits über gute Deutschkenntnisse und befinde sich in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin, eine Heirat sei beabsichtigt. Bis zu seiner Abschiebung habe der BF ehrenamtlich in der Nähwerkstatt bei XXXX gearbeitet. Durch seine ehrenamtliche Tätigkeit habe der BF zahlreiche Freundschaften schließen können und sei gut im Bundesgebiet integriert gewesen. Seit ca. eineinhalb Jahren sei der BF in regelmäßiger Betreuung durch das Mobile Interventionsteam der Caritas gewesen. Laut klinisch-psychologischer Stellungnahme vom 13.02.2024 habe sich die depressive Symptomatik des BF zuerst verbessert, leide der BF aber seit Herbst 2023 unter massiven Angstzuständen und entwickelte ua. auch Suizidgedanken, diesbezüglich sei er beim psychosozialen Dienst vorstellig gewesen. Aus dem Schreiben gehe hervor, der BF habe Todesangst vor einer Abschiebung in den Irak. Angesichts der dargelegten Veränderungen des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich sei gegenständlich fraglich, ob die Rückkehrentscheidung von Jänner 2021 zum Zeitpunkt der Abschiebung noch durchsetzbar gewesen sei. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, festzustellen, dass der BF durch die in Beschwerde gezogene Festnahme bzw. Abschiebung in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgenommen bzw. abgeschoben zu werden, verletzt wurde und die Festnahme bzw. Abschiebung für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens
der anzuwendenden Verordnung sowie der Ersatz der Eingabegebühr
GVG aufzuerlegen.Mit Eingabe vom 02.04.2024 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am römisch 40 und römisch 40
, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am römisch 40 an seiner gemeldeten Wohnadresse zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung festgenommen und in ein PAZ überstellt worden sei. Der BF habe sich zu jedem Zeitpunkt im Verfahren kooperativ und vertrauenswürdig verhalten. Zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit habe der BF versucht sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen. Der BF habe am römisch 40 einen (Folge)-Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen habe er einerseits mit der drohenden Verfolgung im Irak und andererseits mit seiner gesundheitlichen bzw. psychischen Situation und deren mangelnder Behandlungsmöglichkeit im Irak sowie seinem schützenswerten Privat- und Familienleben
Nach der Entlassung des BF aus der Schubhaft sei der BF nicht enthaftet worden, sondern aufgrund eines neuerlichen Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – „(geplante) Anordnung der Abschiebung“ – amtssigniert um 15:17 Uhr, wieder festgenommen worden. Am 26.02.2024 sei der gewillkürten Vertretung des BF ein Mandatsbescheid vom 21.02.2024 zugestellt worden. Demzufolge
Paragraph 12, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen
Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Zudem sei festgestellt worden, dass der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt werde. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der BF vor seiner Abschiebung bereits seit mehr als 8 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und gewichtige private familiäre Interessen für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden. Sein Privat- und Familienleben in Österreich hätte sich seit Jänner 2021 maßgeblich intensiviert. Diesbezüglich dürfe auch auf die den BF betreffenden rezenten Entscheidungen des erkennenden Gerichts verwiesen werden ( römisch 40 und römisch 40 ), in denen festgestellt worden sei, dass der BF über eine soziale Verankerung in Österreich verfüge. Diese bestehe neben seiner ehrenamtlichen Tätigkeit und seinem Netzwerk insbesondere in der medizinischen bzw. therapeutischen Behandlung. Der BF verfüge bereits über gute Deutschkenntnisse und befinde sich in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin, eine Heirat sei beabsichtigt. Bis zu seiner Abschiebung habe der BF ehrenamtlich in der Nähwerkstatt bei römisch 40 gearbeitet. Durch seine ehrenamtliche Tätigkeit habe der BF zahlreiche Freundschaften schließen können und sei gut im Bundesgebiet integriert gewesen. Seit ca. eineinhalb Jahren sei der BF in regelmäßiger Betreuung durch das Mobile Interventionsteam der Caritas gewesen. Laut klinisch-psychologischer Stellungnahme vom 13.02.2024 habe sich die depressive Symptomatik des BF zuerst verbessert, leide der BF aber seit Herbst 2023 unter massiven Angstzuständen und entwickelte ua. auch Suizidgedanken, diesbezüglich sei er beim psychosozialen Dienst vorstellig gewesen. Aus dem Schreiben gehe hervor, der BF habe Todesangst vor einer Abschiebung in den Irak. Angesichts der dargelegten Veränderungen des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich sei gegenständlich fraglich, ob die Rückkehrentscheidung von Jänner 2021 zum Zeitpunkt der Abschiebung noch durchsetzbar gewesen sei. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, festzustellen, dass der BF durch die in Beschwerde gezogene Festnahme bzw. Abschiebung in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgenommen bzw. abgeschoben zu werden, verletzt wurde und die Festnahme bzw. Abschiebung für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens
der anzuwendenden Verordnung sowie der Ersatz der Eingabegebühr
Paragraph 35, VwGVG aufzuerlegen. Am 03.04.2024 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte und um Abgabe einer Stellungnahme. Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2024 wurde sowohl der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2024 wurde sowohl der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 15.04.2024 übermittelte das BFA eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen sowie den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten. In der Stellungnahme wurde ausgeführt: „[…] XXXX (BF) reiste spätestens am 15.10.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017 wurde dieser gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021 zur GZ: XXXX wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 05.01.2021 in Rechtskraft. Mit Beschluss des VfGH vom 10.03.2021 zur Zahl XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. „[…] römisch 40 (BF) reiste spätestens am 15.10.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017 wurde dieser gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. , Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021 zur GZ: römisch 40 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 05.01.2021 in Rechtskraft. , Mit Beschluss des VfGH vom 10.03.2021 zur Zahl römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. Am 11.03.2022 wurde mit dem BF von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig. Am 12.10.2023 wurde mit dem BF von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig, mit der Begründung, dass er Herzkrank und im Irak politisch verfolgt sei. Bereits am 24.08.2023 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet und am 13.11.2023 an die irakische Botschaft übermittelt. Am 15.12.2023 wurde mit dem BF von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig, mit der Begründung, dass er Herzkrank und im Irak verfolgt sei. Am 30.01.2024 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der irakischen Botschaft zugestimmt. Am 01.02.2024 wurde der BF für den Charter am XXXX gebucht. Am 01.02.2024 wurde der BF für den Charter am römisch 40 gebucht. Am XXXX , um 17:35 Uhr wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes mit dem BFA mit einem Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG festgenommen und ins PAZ XXXX eingeliefert. Im Zuge der Festnahme wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt, jedoch hat der BF die Unterschrift verweigert. Am römisch 40 , um 17:35 Uhr wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes mit dem BFA mit einem Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Im Zuge der Festnahme wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt, jedoch hat der BF die Unterschrift verweigert. Der BF befindet sich seit 13.02.2024, um 11:30 Uhr im Hungerstreik. Am 13.02.2024, um 13:40 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Während der Einvernahme legte der BF Befunde vor, worauf ersichtlich ist, dass er an einer depressiven Episode, mehreren belastenden Symptomen und massiven Angstzuständen, chronischer Überregung, Schlaflosigkeit, psychosomatischer Reaktion und Suizidgedanken leidet. Gleichzeitig hat seine Psychologin im Parteienverkehr eine Klinisch-psychologische Stellungnahme persönlich abgegeben. Laut amtsärztlichen Befund und Gutachten vom XXXX ist der BF seit seiner Aufnahme im PAZ in ärztlicher Betreuung. Laut vorhandener psychologischer Stellungnahme besteht folgende Diagnose: PTSD und depressive Episode, bisher keine Medikation, aktuell will er auch keine Medikamente einnehmen. Alle Vitalparameter unauffällig. Hat oft Stress, V.a Panikattacke, herzmäßig wurde er schon im KH abgeklärt, hat sich nichts ergeben, keine Medikamente oder weiteres Procedere verordnet. Aktuell keine Symptome oder Beschwerden. Die psychiatrische Diagnose hat am XXXX ergeben, dass Belastungsreaktion ohne suizidale Einengung, weitere Kontrolle beim Dialogarzt geplant. Es besteht aktuell Haftfähigkeit.Laut amtsärztlichen Befund und Gutachten vom römisch 40 ist der BF seit seiner Aufnahme im PAZ in ärztlicher Betreuung. Laut vorhandener psychologischer Stellungnahme besteht folgende Diagnose: PTSD und depressive Episode, bisher keine Medikation, aktuell will er auch keine Medikamente einnehmen. Alle Vitalparameter unauffällig. Hat oft Stress, römisch fünf.a Panikattacke, herzmäßig wurde er schon im KH abgeklärt, hat sich nichts ergeben, keine Medikamente oder weiteres Procedere verordnet. Aktuell keine Symptome oder Beschwerden. Die psychiatrische Diagnose hat am römisch 40 ergeben, dass Belastungsreaktion ohne suizidale Einengung, weitere Kontrolle beim Dialogarzt geplant. Es besteht aktuell Haftfähigkeit. Am XXXX , um 15:55 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am römisch 40 , um 15:55 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am 15.02.2024 wurde der Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG zugestimmt. Am 15.02.2024 wurde der Heilbehandlung gem. Paragraph 78, Absatz 6, FPG zugestimmt. Am 16.02.2024, um 08:02 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein. Am 16.02.2024 wurde ein Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU und dem BF geführt und war der BF nicht rückkehrwillig. Am 17.02.2024 hat der BF seinen Hungerstreik freiwillig beendet. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zur GZ: XXXX und XXXX wurde der Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und Anhaltung von XXXX bis XXXX gem. § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z. 3 und § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am XXXX sowie die Anhaltung von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zur GZ: römisch 40 und römisch 40 wurde der Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 und Anhaltung von römisch 40 bis römisch 40 gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am römisch 40 sowie die Anhaltung von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt. Am XXXX , um 16:10 Uhr wurde der BF aus der Haft entlassen. Am römisch 40 , um 16:10 Uhr wurde der BF aus der Haft entlassen. Am XXXX , um 16:11 Uhr wurde der BF von der LPD XXXX festgenommen und ins PAZ XXXX eingeliefert. Am römisch 40 , um 16:11 Uhr wurde der BF von der LPD römisch 40 festgenommen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Der BF wurde am XXXX , 03:30 Uhr in den Irak mittels Charters abgeschoben. Der BF wurde am römisch 40 , 03:30 Uhr in den Irak mittels Charters abgeschoben. Am 03.04.2024, um 10:41 Uhr langte ha. die Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme am XXXX und Abschiebung am XXXX ha. ein. Am 03.04.2024, um 10:41 Uhr langte ha. die Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 und Abschiebung am römisch 40 ha. ein. Es wurde zwar die Festnahme vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt, jedoch war der Flugtermin für XXXX immer noch aufrecht. Der Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG wurde vollzogen, damit er innerhalb der 72 Stunden abgeschoben werden kann. Er wusste bereits vom Termin der Abschiebung und bestand die Gefahr, dass er sich der Abschiebung entziehen würde, da er auch bei jedem Rückkehrberatungsgespräch nicht ausreisewillig war. Es wurde zwar die Festnahme vom römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt, jedoch war der Flugtermin für römisch 40 immer noch aufrecht. Der Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wurde vollzogen, damit er innerhalb der 72 Stunden abgeschoben werden kann. Er wusste bereits vom Termin der Abschiebung und bestand die Gefahr, dass er sich der Abschiebung entziehen würde, da er auch bei jedem Rückkehrberatungsgespräch nicht ausreisewillig war. Bezüglich seines Gesundheitszustanden ist anzumerken, dass während der Anhaltung vom XXXX bis XXXX sowie auch dann bis zur Abschiebung am XXXX dieser von einem Arzt geprüft und für abschiebefähig erklärt wurde. Laut Länderinformation vom 09.10.2023 sowie letzten Erkenntnis vom 01.06.2023 wurden seine gemachten Angaben bezüglich seines Gesundheitszustandes von ha. geprüft und vom chefärztlichen Dienst bestätigt. Die Abschiebung des BF war somit rechtmäßig. Bezüglich seines Gesundheitszustanden ist anzumerken, dass während der Anhaltung vom römisch 40 bis römisch 40 sowie auch dann bis zur Abschiebung am römisch 40 dieser von einem Arzt geprüft und für abschiebefähig erklärt wurde. Laut Länderinformation vom 09.10.2023 sowie letzten Erkenntnis vom 01.06.2023 wurden seine gemachten Angaben bezüglich seines Gesundheitszustandes von ha. geprüft und vom chefärztlichen Dienst bestätigt. Die Abschiebung des BF war somit rechtmäßig. Der BF wurde mit einem Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung gem. § 34 Abs 3 Z. 3 BFA-VG am XXXX , um 16:11 Uhr festgenommen und am XXXX , um 03:30 Uhr in den Irak abgeschoben. Die Anhaltedauer zur Abschiebung hat die 72 Stunden nicht überschritten. Die Anhaltung bis zur Abschiebung und die Abschiebung selbst waren somit rechtmäßig. […]“ Der BF wurde mit einem Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG am römisch 40 , um 16:11 Uhr festgenommen und am römisch 40 , um 03:30 Uhr in den Irak abgeschoben. Die Anhaltedauer zur Abschiebung hat die 72 Stunden nicht überschritten. , Die Anhaltung bis zur Abschiebung und die Abschiebung selbst waren somit rechtmäßig. […]“ Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.04.2024 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.04.2024 als unbegründet abgewiesen. Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 05.03.2026 zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom 09.03.2026 langte beim BVwG folgende Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF ein: „[…] Der Umstand, dass der Flugtermin für den XXXX weiterhin aufrecht war und der BF über den Abschiebetermin informiert war, rechtfertigte – anders als vom BFA ausgeführt – keinesfalls die Festnahme des BF am XXXX unmittelbar nach der Entlassung aus der Schubhaft.„[…] Der Umstand, dass der Flugtermin für den römisch 40 weiterhin aufrecht war und der BF über den Abschiebetermin informiert war, rechtfertigte – anders als vom BFA ausgeführt – keinesfalls die Festnahme des BF am römisch 40 unmittelbar nach der Entlassung aus der Schubhaft. Das BVwG stellte in seinem Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX und XXXX fest, dass der BF seit seiner Einreise in das Bundesgebiet durchgängig in Betreuungsstellen behördlich gemeldet war, für die Behörden greifbar war und zu keinem Zeitpunkt untertauchte (S. 8). Weiters wird ausgeführt […]: „Der Beschwerdeführer verhält sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig, ist vielmehr kooperativ und greifbar. Er hat in der Vergangenheit weder versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen noch seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern, wenngleich er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Der BF war bis zu seiner aktuellen Festnahme und Inschubhaftnahme bei Betreuungsstellen gemeldet, aufhältig und für die Behörde greifbar. Ein gelinderes Mittel wurde gegen den Beschwerdeführer bisher zu keinem Zeitpunkt verfügt.Das BVwG stellte in seinem Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 und römisch 40 fest, dass der BF seit seiner Einreise in das Bundesgebiet durchgängig in Betreuungsstellen behördlich gemeldet war, für die Behörden greifbar war und zu keinem Zeitpunkt untertauchte (S. 8). Weiters wird ausgeführt […]: „Der Beschwerdeführer verhält sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig, ist vielmehr kooperativ und greifbar. Er hat in der Vergangenheit weder versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen noch seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern, wenngleich er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Der BF war bis zu seiner aktuellen Festnahme und Inschubhaftnahme bei Betreuungsstellen gemeldet, aufhältig und für die Behörde greifbar. Ein gelinderes Mittel wurde gegen den Beschwerdeführer bisher zu keinem Zeitpunkt verfügt. 1.3.11. Es gibt keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entziehen würde.“ (S. 8f) Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom XXXX war dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits der Abschiebetermin bekannt. Auch die fehlende Rückkehrwilligkeit des BF war aktenkundig. Dennoch wurde die Fortsetzung der Schubhaft für nicht zulässig erklärt: „Das Bundesamt ist daher insgesamt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft selbst in Ansehung des bevorstehenden Abschiebetermins im vorliegenden Einzelfall zu Unrecht von Sicherungsbedarf ausgegangen.“ (S. 26)Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom römisch 40 war dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits der Abschiebetermin bekannt. Auch die fehlende Rückkehrwilligkeit des BF war aktenkundig. Dennoch wurde die Fortsetzung der Schubhaft für nicht zulässig erklärt: „Das Bundesamt ist daher insgesamt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft selbst in Ansehung des bevorstehenden Abschiebetermins im vorliegenden Einzelfall zu Unrecht von Sicherungsbedarf ausgegangen.“ (S. 26) Die Festnahme des BF am XXXX war damit nach den klaren Ausführungen des BVwG nicht notwendig. Das BVwG ging davon aus, dass sich der BF für die Behörde weiterhin zur Verfügung halten und kooperieren würde. Da die Voraussetzung der Notwendigkeit nicht gegeben war, erweist sich der Freiheitsentzug bereits als rechtswidrig.Die Festnahme des BF am römisch 40 war damit nach den klaren Ausführungen des BVwG nicht notwendig. Das BVwG ging davon aus, dass sich der BF für die Behörde weiterhin zur Verfügung halten und kooperieren würde. Da die Voraussetzung der Notwendigkeit nicht gegeben war, erweist sich der Freiheitsentzug bereits als rechtswidrig. Das BVwG stellte auch fest, dass der Umstand, dass der BF regelmäßig ehrenamtlich tätig war und in regelmäßiger ärztlicher Behandlung stand, dagegensprechen, dass sich der BF den Behörden entziehen würde. Weiters führt das BVwG in seinem Erkenntnis aus […]: „Insgesamt war sohin die Feststellung zu treffen, dass sich der BF nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig im Verfahren verhalten hat und es insbesondere keine hinreichenden Gründe für die Annahme gibt, dass sich der BF dem Zugriff der Behörden entziehen würde.“ (S. 12) „Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Leiden des BF kann zwar davon ausgegangen werden, dass für ihn in Schubhaft ausreichender Schutz und medizinische Therapie gewährleistet werden kann. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang insbesondere aber, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF ausreichend, über ihn ein gelinderes Mittel zu verhängen.“ (S. 27)„Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Leiden des BF kann zwar davon ausgegangen werden, dass für ihn in Schubhaft ausreichender Schutz und medizinische Therapie gewährleistet werden kann. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang insbesondere aber, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF ausreichend, über ihn ein gelinderes Mittel zu verhängen.“ (S. 27) Abgesehen davon, dass sich die Festnahme des BF am XXXX und die darauffolgende Anhaltung als nicht notwendig erwiesen, stellten sie sich auch als unverhältnismäßig dar: Dabei ist zunächst anzumerken, dass es sich bei der zulässigen Anhaltedauer von 72 Stunden im Rahmen der Festnahme nach §34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG um eine Maximalfrist handelt. Auch wenn die 72 Stunden im Falle des BF nicht überschritten wurden, wurde er doch mehr als 59 Stunden angehalten.Abgesehen davon, dass sich die Festnahme des BF am römisch 40 und die darauffolgende Anhaltung als nicht notwendig erwiesen, stellten sie sich auch als unverhältnismäßig dar: Dabei ist zunächst anzumerken, dass es sich bei der zulässigen Anhaltedauer von 72 Stunden im Rahmen der Festnahme nach §34 Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG um eine Maximalfrist handelt. Auch wenn die 72 Stunden im Falle des BF nicht überschritten wurden, wurde er doch mehr als 59 Stunden angehalten. Zu dieser Thematik hat das BVwG in seinem Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX und XXXX bereits Folgendes ausgeführt […]:Zu dieser Thematik hat das BVwG in seinem Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 und römisch 40 bereits Folgendes ausgeführt […]: „Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1
Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.“ (S. 15)„Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.“ (S. 15) „Die Festnahme erweist sich im vorliegenden Fall somit als unverhältnismäßig zumal das Bundesamt angehalten gewesen wäre, den BF zuerst mittels Ladung vorzuladen und insbesondere kein Grund dafür vorlag, der eine rasche Festnahme erfordern würde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Festnahme am XXXX bereits feststand, dass die Abschiebung des BF (erst) am XXXX stattfinden wird, weshalb bereits zum Zeitpunkt der Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG absehbar war, dass die Abschiebung innerhalb der Maximalfrist von 72 Stunden (ohne die anschließende Erlassung einer Schubhaft) nicht möglich sein wird und etwa ausreichend Zeit für eine geplante Einvernahme bestanden hätte.„Die Festnahme erweist sich im vorliegenden Fall somit als unverhältnismäßig zumal das Bundesamt angehalten gewesen wäre, den BF zuerst mittels Ladung vorzuladen und insbesondere kein Grund dafür vorlag, der eine rasche Festnahme erfordern würde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Festnahme am römisch 40 bereits feststand, dass die Abschiebung des BF (erst) am römisch 40 stattfinden wird, weshalb bereits zum Zeitpunkt der Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG absehbar war, dass die Abschiebung innerhalb der Maximalfrist von 72 Stunden (ohne die anschließende Erlassung einer Schubhaft) nicht möglich sein wird und etwa ausreichend Zeit für eine geplante Einvernahme bestanden hätte. Im vorliegenden Fall erweisen sich die Festnahme des BF am XXXX sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft somit weder als notwendig noch als verhältnismäßig (vgl. zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057).“ (S. 16)Im vorliegenden Fall erweisen sich die Festnahme des BF am römisch 40 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft somit weder als notwendig noch als verhältnismäßig vergleiche zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057).“ (S. 16) Auch in einem anderen, ähnlich gelagerten Fall hat das BVwG betont, dass bei der Festnahme stets die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und die Maximalfristen für die Anhaltung nicht ohne nähere Begründung ausgeschöpft werden dürfen: Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2025, GZ: XXXX […]Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2025, GZ: römisch 40 […] „Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei den gesetzlich normierten Anhaltefristen aufgrund einer erfolgten Festnahme - 24 Stunden, 48 Stunden, 72 Stunden - um Maximalfristen ; die Anhaltung aufgrund einer Festnahme folgt gleichfalls dem "ultima-ratio"-Prinzip. Dies bedeutet, dass jemand nur so lange angehalten werden darf, wie dies unbedingt notwendig erscheint. […] Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20.11.2025 ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen. […]Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20.11.2025 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen. […] Der Beschwerdeführer wurde – trotz aufrechter Meldeadresse – am 20.11.2024 um 23:07 Uhr für eine geplante Charterabschiebung am 27.11.2024 um 04:20 Uhr, somit mehr als 72 Stunden – nämlich 149 Stunden – vor der Abschiebung, festgenommen. Nach 59 Stunden wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft angeordnet.[…] Die Anhaltedauer des Beschwerdeführers im Stande der Festnahme vom 20.11.2024, 23:07 Uhr, bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, betrug 59 Stunden und überschritt somit nicht die maximal zulässige Dauer von 72 Stunden iSd § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.Die Anhaltedauer des Beschwerdeführers im Stande der Festnahme vom 20.11.2024, 23:07 Uhr, bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, betrug 59 Stunden und überschritt somit nicht die maximal zulässige Dauer von 72 Stunden iSd Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Dennoch erweist sich die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers im konkreten Fall als unverhältnismäßig. Die belangte Behörde hat darauf zu achten, dass sie die Anhaltedauer so kurz als möglich hält und die notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zeitgerecht und zügig trifft. Wie oben ausgeführt, dürfen die höchstzulässigen Fristen der Anhaltung von Fremden nicht ohne hinreichende Begründung zur Gänze ausgenutzt werden, sondern darf die Dauer der Anhaltung die notwendige Zeit, welche für die Durchführung der notwendigen Amtshandlungen benötigt wird, nicht überschreiten. […] Der Verwaltungsgerichtshof entschied in einem Fall, in dem 30 Stunden nach der Festnahme die Schubhaftverhängung erging, dass nicht zu sehen war, weshalb die Zustellung des ohne irgendwelche erkennbaren Ermittlungen ausgefertigten Schubhaftbescheides an den Mitbeteiligten erst fast 30 Stunden nach seiner Festnahme vorgenommen wurde, was erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer so langen Anhaltung in Verwahrungshaft begründete (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0188).[…] Nicht zuletzt aus diesem Grund lässt sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Vorrang der Direktabschiebung ableiten und darf die Sicherung der Abschiebung durch Haft nur im Ausnahmefall vorgenommen werden (vgl. Kasper 2017: Die Schubhaft nach dem FPG im Lichte verfassungs- und unionsrechtlicher Vorgaben, Seite 85 mit Verweis auf Grabenwarter/Pabel, EMRK 204 f).“Nicht zuletzt aus diesem Grund lässt sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Vorrang der Direktabschiebung ableiten und darf die Sicherung der Abschiebung durch Haft nur im Ausnahmefall vorgenommen werden vergleiche Kasper 2017: Die Schubhaft nach dem FPG im Lichte verfassungs- und unionsrechtlicher Vorgaben, Seite 85 mit Verweis auf Grabenwarter/Pabel, EMRK 204 f).“ Auch im gegenständlichen Fall hat das BFA nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Festnahme des BF (bereits) am XXXX notwendig war, um die für die Abschiebung erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Das Vorgehen widersprach ebenfalls dem ultima-ratio-Prinzip und war nicht verhältnismäßig. […]“Auch im gegenständlichen Fall hat das BFA nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Festnahme des BF (bereits) am römisch 40 notwendig war, um die für die Abschiebung erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Das Vorgehen widersprach ebenfalls dem ultima-ratio-Prinzip und war nicht verhältnismäßig. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist irakischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Für ihn wurde ein gültiges HRZ durch die irakische Vertretungsbehörde ausgestellt. Der BF litt an einer PTSD und depressiven Episode. Die Vitalparameter waren unauffällig. Er hatte oft Stress, v.a. Panikattacke. Herzmäßig wurde er bereits im Krankenhaus abgeklärt, es hat sich jedoch nichts ergeben, es wurden keine Medikamente oder ein weiteres Procedere verordnet. Die psychiatrische Diagnose am XXXX hat ergeben, dass eine Belastungsreaktion ohne suizidale Einengung vorlag und weitere Kontrollen beim Dialogarzt geplant waren. Der BF war haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Anhaltung Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychiatrischer Versorgung.Der BF litt an einer PTSD und depressiven Episode. Die Vitalparameter waren unauffällig. Er hatte oft Stress, v.a. Panikattacke. Herzmäßig wurde er bereits im Krankenhaus abgeklärt, es hat sich jedoch nichts ergeben, es wurden keine Medikamente oder ein weiteres Procedere verordnet. Die psychiatrische Diagnose am römisch 40 hat ergeben, dass eine Belastungsreaktion ohne suizidale Einengung vorlag und weitere Kontrollen beim Dialogarzt geplant waren. Der BF war haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Anhaltung Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychiatrischer Versorgung. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF reiste spätestens am 15.10.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit 05.01.2021 zur Gänze rechtskräftig abgewiesen wurde. Am XXXX um 13:00 Uhr stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.04.2024 in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen. Der BF reiste spätestens am 15.10.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit 05.01.2021 zur Gänze rechtskräftig abgewiesen wurde. Am römisch 40 um 13:00 Uhr stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.04.2024 in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen. Am 01.02.2024 wurde der BF für den Charter am XXXX gebucht.Am 01.02.2024 wurde der BF für den Charter am römisch 40 gebucht. Am XXXX erging ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung. Am römisch 40 erging ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung. Am XXXX , 17:35 Uhr, wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes mit dem BFA aufgrund des Festnahmeauftrages
3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Im Zuge der Festnahme wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung am XXXX persönlich zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigert hat. Ihm wurde im Zuge seiner Festnahme auch das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, wobei der BF auch hier die Unterschrift verweigerte. Am römisch 40 , 17:35 Uhr, wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes mit dem BFA aufgrund des Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Im Zuge der Festnahme wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 persönlich zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigert hat. Ihm wurde im Zuge seiner Festnahme auch das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, wobei der BF auch hier die Unterschrift verweigerte. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF um 15:55 Uhr die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe, gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters, zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF um 15:55 Uhr die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe, gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters, zugestellt. Der BF erhob am 15.02.2024 Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie gegen den Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX und XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und Anhaltung von XXXX bis XXXX
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt, der Beschwerde
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 und römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 und Anhaltung von römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt, der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Am XXXX wurde der BF um 16:10 Uhr aus der Schubhaft entlassen und um 16:11 Uhr – sofort nach seiner Entlassung aus der Schubhaft – wurde er aufgrund des Festnahmeauftrages
3 Z 3 BFA-VG (Anordnung zur Abschiebung) erneut festgenommen. Im Zuge der Festnahme wurde der BF über die Gründe der Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache belehrt und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, dies bestätigte der BF durch seine Unterschrift. Am römisch 40 wurde der BF um 16:10 Uhr aus der Schubhaft entlassen und um 16:11 Uhr – sofort nach seiner Entlassung aus der Schubhaft – wurde er aufgrund des Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (Anordnung zur Abschiebung) erneut festgenommen. Im Zuge der Festnahme wurde der BF über die Gründe der Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache belehrt und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, dies bestätigte der BF durch seine Unterschrift. Der BF befand sich bis XXXX , 03:32 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Zum Zeitpunkt der Festnahme am XXXX stand der Abschiebetermin am XXXX bereits fest. Der BF wurde am XXXX um 03:32 Uhr auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben.Der BF befand sich bis römisch 40 , 03:32 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Zum Zeitpunkt der Festnahme am römisch 40 stand der Abschiebetermin am römisch 40 bereits fest. Der BF wurde am römisch 40 um 03:32 Uhr auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass
G 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und Z 2 AsylG nicht vorlagen und der faktische Abschiebeschutz
G wurde dem BF
G nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich übergeben und der Vertretung des BF am 26.02.2024 zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG nicht vorlagen und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG wurde dem BF
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich übergeben und der Vertretung des BF am 26.02.2024 zugestellt. Festgestellt wird, dass der BF seit seiner Einreise in Österreich stets über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung verfügte und bis 07.02.2019 in der Betreuungsstelle XXXX und ab 07.02.2019 bis zu seiner Festnahme am XXXX in der Betreuungsstelle XXXX regelmäßig aufhältig war. Festgestellt wird, dass der BF seit seiner Einreise in Österreich stets über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung verfügte und bis 07.02.2019 in der Betreuungsstelle römisch 40 und ab 07.02.2019 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 in der Betreuungsstelle römisch 40 regelmäßig aufhältig war. Der BF war seit seiner Einreise in das Bundesgebiet durchgängig in Betreuungsstellen behördlich gemeldet, für die Behörden greifbar und tauchte zu keinem Zeitpunkt unter. Der BF war nicht bereit, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Seine Exfrau und eine Tochter leben im Irak. Der BF nahm seit August 2022 regelmäßig und verlässlich an psychologischen Einzelgesprächen des Mobilen Interventionsteams der Caritas teil. Der BF lebte von staatlicher Unterstützung und arbeitete ehrenamtlich in der Nähwerkstatt bei XXXX , wofür er eine Monatskarte und Mittagessen bekam.Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Seine Exfrau und eine Tochter leben im Irak. Der BF nahm seit August 2022 regelmäßig und verlässlich an psychologischen Einzelgesprächen des Mobilen Interventionsteams der Caritas teil. Der BF lebte von staatlicher Unterstützung und arbeitete ehrenamtlich in der Nähwerkstatt bei römisch 40 , wofür er eine Monatskarte und Mittagessen bekam. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig, er war vielmehr kooperativ und greifbar. Er hatte in der Vergangenheit weder versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen, noch seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern, wenngleich er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen ist. Der BF war bis zu seiner Festnahme am XXXX bei Betreuungsstellen gemeldet, aufhältig und für die Behörde greifbar. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig, er war vielmehr kooperativ und greifbar. Er hatte in der Vergangenheit weder versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen, noch seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern, wenngleich er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen ist. Der BF war bis zu seiner Festnahme am römisch 40 bei Betreuungsstellen gemeldet, aufhältig und für die Behörde greifbar.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs.Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG besteht,1.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht, 2.der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist
Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist
Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung
Absatz 2, nicht entgegen.
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG, Ausweisungen
FPG und Aufenthaltsverbote
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, Ausweisungen
Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG lautet: ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag; § 57 AVG lautet:Paragraph 57, AVG lautet:
Vm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
1 Z 1 und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z 1), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2).
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Ziffer eins,), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am XXXX um 16:11 Uhr und gegen die Abschiebung des BF am XXXX ; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme am XXXX und gegen die Abschiebung des BF am XXXX zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am römisch 40 um 16:11 Uhr und gegen die Abschiebung des BF am römisch 40 ; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme am römisch 40 und gegen die Abschiebung des BF am römisch 40 zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. 3.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
cit. besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, leg. cit. besteht. Der BF wurde am XXXX um 16:11 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in Vollziehung des gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages zum Zwecke der Abschiebung – sofort nach seiner Entlassung aus der Schubhaft – erneut festgenommen. Im Zuge der Festnahme wurde der BF über die Gründe der Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache belehrt und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt.Der BF wurde am römisch 40 um 16:11 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Vollziehung des gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages zum Zwecke der Abschiebung – sofort nach seiner Entlassung aus der Schubhaft – erneut festgenommen. Im Zuge der Festnahme wurde der BF über die Gründe der Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache belehrt und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist (vgl. VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015).Bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Ziffer eins und 2 bzw. andererseits nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist vergleiche VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015). In der Entscheidung vom 21.11.2024, Ra 2022/21/0204, legte der VwGH dar: „Die Festnahme und die darauf gegründete anschließende Anhaltung stellen (nur) einen einheitlichen Verwaltungsakt dar (VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004; VwGH 2.6.2022, Fr 2022/21/0007). Daran ändern auch unterschiedliche Begründungen des VwG für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen nichts (VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004).“ Anzumerken ist, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0014).Anzumerken ist, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0014).
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Im Verfahren
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG
GH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF wurde am XXXX , 16:11 Uhr, aufgrund des gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und befand sich bis XXXX , 03:32 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Hierbei hatte das BFA bereits im Vorfeld der Festnahme die Abschiebung des BF geplant. Die Anhaltedauer des BF in der Dauer von 59 Stunden und 21 Minuten verblieb somit zwar unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist, erweist sich jedoch im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig. Das BFA hat darauf zu achten, dass es die Anhaltedauer so kurz als möglich hält und die notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zeitgerecht und zügig trifft.Der BF wurde am römisch 40 , 16:11 Uhr, aufgrund des gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und befand sich bis römisch 40 , 03:32 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Hierbei hatte das BFA bereits im Vorfeld der Festnahme die Abschiebung des BF geplant. Die Anhaltedauer des BF in der Dauer von 59 Stunden und 21 Minuten verblieb somit zwar unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist, erweist sich jedoch im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig. Das BFA hat darauf zu achten, dass es die Anhaltedauer so kurz als möglich hält und die notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zeitgerecht und zügig trifft. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029; VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029; VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX und XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und Anhaltung von XXXX bis XXXX
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt, der Beschwerde
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Dies wurde im Wesentlichen mit einer nicht vorliegenden Fluchtgefahr und dem daher fehlenden Sicherungsbedarf begründet. In diesem Erkenntnis wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „[…] Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog und der daran ergangenen konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt somit nicht gegeben. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 und römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 und Anhaltung von römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt, der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Dies wurde im Wesentlichen mit einer nicht vorliegenden Fluchtgefahr und dem daher fehlenden Sicherungsbedarf begründet. In diesem Erkenntnis wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „[…] Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog und der daran ergangenen konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt somit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.