4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025 wurde ausgesprochen, dass aufgrund des am 20.02.2025 eingelangten Antrages dem Beschwerdeführer
PG 1965 ab 01.03.2025 eine Ergänzungszulage in Höhe von monatlich EUR 106,37 gebühre. 1. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025 wurde ausgesprochen, dass aufgrund des am 20.02.2025 eingelangten Antrages dem Beschwerdeführer
Paragraph 26, PG 1965 ab 01.03.2025 eine Ergänzungszulage in Höhe von monatlich EUR 106,37 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass das monatliche Gesamteinkommen des Beschwerdeführers unter dem Mindestsatz
der Ergänzungszulagenverordnung liege und dem Beschwerdeführer daher eine Ergänzungszulage von EUR 106,37 gebühre. Da der Antrag des Beschwerdeführers am 20.02.2025 bei der belangten Behörde eingelangt sei, gebühre diese Ergänzungszulage ab dem 01.03.
1 PG 1965 die Ergänzungszulage auf Antrag gebühre und der Anspruch nach § 26 Abs. 8 PG 1965 ab dem folgenden Monatsersten gebühre. Aufgrund der Einbringung des Antrages am 20.02.2025 gebühre die Ergänzungszulage somit ab 01.03.2025.
8 PG 1965 könne es zu einer Nachsicht von den Folgen der verspäteten Antragstellung aus berücksichtigungswürdigen Gründen kommen. Hierfür solle es zur Vermeidung allfälliger Härten kommen. Hierbei handle es sich um außergewöhnlich hart treffende Situation, in der die Person ohne eigenes Verschulden komme. Der Beschwerdeführer habe jedoch stets Kenntnis über die Höhe des laufenden Ruhebezuges gehabt und lägen die Gründe, aus denen er den Antrag nicht früher gestellt habe, in seiner eigenen Sphäre. Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 26, Absatz eins, PG 1965 die Ergänzungszulage auf Antrag gebühre und der Anspruch nach Paragraph 26, Absatz 8, PG 1965 ab dem folgenden Monatsersten gebühre. Aufgrund der Einbringung des Antrages am 20.02.2025 gebühre die Ergänzungszulage somit ab 01.03.2025.
Paragraph 26, Absatz 8, PG 1965 könne es zu einer Nachsicht von den Folgen der verspäteten Antragstellung aus berücksichtigungswürdigen Gründen kommen. Hierfür solle es zur Vermeidung allfälliger Härten kommen. Hierbei handle es sich um außergewöhnlich hart treffende Situation, in der die Person ohne eigenes Verschulden komme. Der Beschwerdeführer habe jedoch stets Kenntnis über die Höhe des laufenden Ruhebezuges gehabt und lägen die Gründe, aus denen er den Antrag nicht früher gestellt habe, in seiner eigenen Sphäre.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zu A): Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. I Nr. 340/1965, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 340 aus 1965,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: „Ergänzungszulage § 26.
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich nicht über die Höhe der zuerkannten Ergänzungszulage beschwerte, sondern ausschließlich die nichterfolgte rückwirkende Zuerkennung ab 01.01.2020. Zu prüfen war daher, ob dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2020 bis 28.02.2025 eine Ergänzungszulage
Paragraph 26, PG 1965 zusteht. Durch die Ergänzungszulage soll dem Beamt:innen des Ruhestandes und den Hinterbliebenen von Beamt:innen eine Pensionsleistung gesichert werden, die zusammen mit dem sonstigen Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht. Diese Bestimmungen wurden aus dem Bundesgesetz vom 18.12.1959 übernommen (vgl. ErläutRV 878 BlgNR
1 PG 1965 gebührt einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes nach Abs. 5 nicht erreicht, auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.
Paragraph 26, Absatz eins, PG 1965 gebührt einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes nach Absatz 5, nicht erreicht, auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.
8 PG 1965 gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
1 letzter Satz PG 1965 entfällt das Erfordernis der Antragstellung lediglich, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
Paragraph 26, Absatz 8, PG 1965 gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz PG 1965 entfällt das Erfordernis der Antragstellung lediglich, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.06.2022 im Bezug eines Ruhegenusses nach öffentlicher Beschäftigung. Er stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Ergänzungszulage am 20.02.2025, sodass die belangte Behörde zu Recht die Ergänzungszulage ab 01.03.2025 zuerkannt hat.
8 PG 1965 kann die Folge der verspäteten Antragstellung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
Paragraph 26, Absatz 8, PG 1965 kann die Folge der verspäteten Antragstellung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde und im Vorlageantrag lediglich aus, dass er ab Einführung der Ergänzungszulage am 01.01.2020 Anspruch auf diese gehabt hätte und es an der belangten Behörde gelegen hätte, die (Erst)prüfung vorzunehmen. Hierzu ist vorweg darauf zu verweisen, dass die Ergänzungszulage nicht mit 01.01.2020 geschaffen wurde, sondern bereits seit Einführung des Pensionsgesetzes 1965 bestand bzw. die Bestimmung des § 26 PG 1965 bereits aus dem vorhergehenden Pensionsgesetz (BGBl. Nr. 298/1959) übernommen wurde. Daher geht auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätte eine Erstprüfung zum 01.01.2020 stattfinden müssen, auch hinsichtlich des Antragsprinzips, ins Leere.Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde und im Vorlageantrag lediglich aus, dass er ab Einführung der Ergänzungszulage am 01.01.2020 Anspruch auf diese gehabt hätte und es an der belangten Behörde gelegen hätte, die (Erst)prüfung vorzunehmen. Hierzu ist vorweg darauf zu verweisen, dass die Ergänzungszulage nicht mit 01.01.2020 geschaffen wurde, sondern bereits seit Einführung des Pensionsgesetzes 1965 bestand bzw. die Bestimmung des Paragraph 26, PG 1965 bereits aus dem vorhergehenden Pensionsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1959,) übernommen wurde. Daher geht auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätte eine Erstprüfung zum 01.01.2020 stattfinden müssen, auch hinsichtlich des Antragsprinzips, ins Leere. In den Stellungnahmen vom 01.08.2025 und 20.11.2025 wurde erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer „Alzheimerdemenz-Erkrankung“ leide und daher eine verspätete Antragstellung erfolgt sei. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer zunächst Pflegegeld Stufe 1 ab 01.06.2022 zuerkannt wurde, dem diesbezüglichen Gutachten sind als Diagnosen unter anderem ein befunddokumentiertes Alkoholabhängigkeitssyndrom leichten Grades und ein beginnendes dementielles Syndrom mit einem vorbefundeten MMSE von 22/30 im Sinne einer leichten Demenz, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde zwar mit Bescheid vom 07.11.2025 ab 01.08.2025 Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt, doch kann diese Erhöhung des Pflegebedarfs keine rückwirkende Zuerkennung der Ergänzungszulage bewirken, da der Beschwerdeführer diese bereits seit 01.03.2025, sohin vor dem Erhöhungszeitpunkt des Pflegegeldes, bezieht. Dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere aufgrund der Demenzerkrankung keine Antragstellung im Zeitraum 01.01.2020 bis 20.02.2025 möglich war, lässt sich den vorliegenden Pflegegeldunterlagen nicht entnehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe, aus denen die Folge der verspäteten Antragstellung nachgesehen werden kann, liegen daher in den Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht vor. Die darüber hinaus vorgebrachten Erkrankungen (Herzerkrankung und Lebertumor) der Ehefrau des Beschwerdeführers können nicht als berücksichtigungswürdiger Grund gewertet werden, da eine finanzielle Mehrbelastung einer Erkrankung, insbesondere betreffend die Anfang September 2025 diagnostizierte Lebererkrankung, nicht zu einer rückwirkenden Zuerkennung einer Leistung führen kann, zumal der Beschwerdeführer die Ergänzungszulage ab 01.03.2025, sohin bereits vor der Diagnose, erhält. Wie oben bereits ausgeführt, wurde die Ergänzungszulage ursprünglich eingeführt, damit Ruhegenussbezieher:innen den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können, sohin ein Mindesteinkommen hinsichtlich der Lebenserhaltungskosten gesichert ist. Es wird nicht verkannt, dass derartige Erkrankungen zu einer finanziellen Mehrbelastung führen, doch stellen diese Mehrbelastungen keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, welcher zu einer Nachsicht von den Folgen verspäteter Antragstellung führen würde. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführte, hatte der Beschwerdeführer jederzeit Kenntnis über die Höhe seines laufenden Ruhebezuges und wäre es sohin an ihm gelegen, einen Antrag auf Ergänzungszulage rechtzeitig zu stellen. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass er im Zeitraum 01.01.2020 bis zur Antragstellung am 20.02.2025 ohne eigenes Verschulden an der Antragstellung gehindert war. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W223.2311221.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.