RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlW247 2333114-1 Spruch, W247 2333114-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Mit Bescheid vom 07.12.2011 wies das ehemalige Bundesasylamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). 1.
- Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 07.10.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.10.2015 erteilt. 1.
- Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 07.10.2014 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.12.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.10.2015 erteilt. 1.
- Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge verlängert. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.04.2022, rechtskräftig an ebendiesem Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach dem § 207a Abs. 3 zweiter Satz StGB und der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach dem § 207a Abs. 1 Z 2 fünfter Fall StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.04.2022, rechtskräftig an ebendiesem Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach dem Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB und der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach dem Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, fünfter Fall StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
- Gegenständliches Verfahren (Zweiter Antrag auf internationalen Schutz): 2.
- Der BF stellte am 19.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 19.09.2025 vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt, sowie am 10.11.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
- Der BF stellte am 19.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 19.09.2025 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt, sowie am 10.11.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
- Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 19.09.2025 zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag im Wesentlichen vor, dass seine Frau und ihr gemeinsames Kind asylberechtigt seien. Der BF möchte denselben Status erhalten. Außerdem sei er zum Christentum konvertiert. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die Taliban. 2.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2025 führte der BF - befragt zu seinen neuen Fluchtgründen - im Wesentlichen aus, dass seine Frau und Kinder Asyl hätten, er wolle deswegen auch Asyl. Außerdem sei er getauft worden. Befragt seit wann er sich mit dem Christentum beschäftige, führte der BF aus, dass er seit 2018 die Kirche besuche und 2020 getauft worden sei. Die Kirche heiße Pfarre XXXX . Befragt, was ihm besonders gut an der katholischen Kirche gefalle, gab der BF an: „Weil meine Freunde auch dort sind.“.2.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2025 führte der BF - befragt zu seinen neuen Fluchtgründen - im Wesentlichen aus, dass seine Frau und Kinder Asyl hätten, er wolle deswegen auch Asyl. Außerdem sei er getauft worden. Befragt seit wann er sich mit dem Christentum beschäftige, führte der BF aus, dass er seit 2018 die Kirche besuche und 2020 getauft worden sei. Die Kirche heiße Pfarre römisch 40 . Befragt, was ihm besonders gut an der katholischen Kirche gefalle, gab der BF an: „Weil meine Freunde auch dort sind.“. 2.
- Der BF brachte erstinstanzlich keine Unterlagen in Vorlage. 2.5.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, wurde der Antrag des BF vom 19.09.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. 2.5.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, wurde der Antrag des BF vom 19.09.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. 2.5.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. 2.5.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochten Bescheid im Wesentlichen aus, dass seine Verurteilung einen Asylausschlussgrund darstelle. Der BF habe seine Ehegattin vor fünf Jahren standesamtlich im Iran geheiratet. Die Ehe habe jedoch nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden. Der BF habe angegeben, dass er 2018 zum Christentum konvertiert sei und 2020 getauft worden sei. Ein Beweismittel für die behauptete Konversion hätte der BF nicht vorlegen können. Zusammengefasst komme das BFA zu dem Schluss, dass sein Vorbringen nicht asylrelevant sei. Der BF habe keine persönlichen Fluchtgründe zu seiner Person vorgebracht. 2.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 19.12.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 19.12.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.7.1 Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 21.01.2026 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt I. gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 24.12.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie mangelhafte Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.2.7.1 Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 21.01.2026 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 24.12.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie mangelhafte Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. 2.7.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit seiner Ankunft in Österreich der BF erstmals über Kollegen intensiver mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei. Er habe gemeinsam mit ihnen Gottesdienste besucht, dort gebetet und religiöse Gespräche geführt. Schließlich habe der BF sich entschlossen den islamischen Glauben aufzugeben und zum Christentum zu konvertieren. Im Jahr 2019 habe er sich taufen lassen. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid weder inhaltlich noch vertieft mit dem religiösen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und habe es unterlassen, sein Fluchtvorbringen näher zu prüfen oder weiterführende Fragen dazu zu stellen. Hinzu komme, dass der BF sichtbare Tätowierungen an XXXX trage und außerdem Hobbymusiker in einem iranischen Verein sei, in dem er jeden Sonntag musiziere. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Christ, sowie aufgrund seines Abfalls vom Islam, was in Afghanistan schwerwiegende Konsequenzen bis hin zur Todesstrafe oder extralegalen Bestrafungen nach sich ziehen könne. Für Personen die vom Islam abgefallen sind, sei nach EUAA-Bewertung eine religiös motivierte Verfolgungsgefahr regelmäßig anzunehmen. Eine in der Beschwerde angeführte Anfragebeantwortung zu Afghanistan bestätige, dass die Tätowierungen des BF ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls in Lebensgefahr bringen könnten. Auch als Hobbymusiker drohe dem BF asylrelevante Verfolgungsgefahr. Diese zusätzlichen Merkmale würden das individuelle Verfolgungsrisiko des BF beträchtlich erhöhen und würden seine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erheblich verstärken. 2.7.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit seiner Ankunft in Österreich der BF erstmals über Kollegen intensiver mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei. Er habe gemeinsam mit ihnen Gottesdienste besucht, dort gebetet und religiöse Gespräche geführt. Schließlich habe der BF sich entschlossen den islamischen Glauben aufzugeben und zum Christentum zu konvertieren. Im Jahr 2019 habe er sich taufen lassen. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid weder inhaltlich noch vertieft mit dem religiösen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und habe es unterlassen, sein Fluchtvorbringen näher zu prüfen oder weiterführende Fragen dazu zu stellen. Hinzu komme, dass der BF sichtbare Tätowierungen an römisch 40 trage und außerdem Hobbymusiker in einem iranischen Verein sei, in dem er jeden Sonntag musiziere. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Christ, sowie aufgrund seines Abfalls vom Islam, was in Afghanistan schwerwiegende Konsequenzen bis hin zur Todesstrafe oder extralegalen Bestrafungen nach sich ziehen könne. Für Personen die vom Islam abgefallen sind, sei nach EUAA-Bewertung eine religiös motivierte Verfolgungsgefahr regelmäßig anzunehmen. Eine in der Beschwerde angeführte Anfragebeantwortung zu Afghanistan bestätige, dass die Tätowierungen des BF ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls in Lebensgefahr bringen könnten. Auch als Hobbymusiker drohe dem BF asylrelevante Verfolgungsgefahr. Diese zusätzlichen Merkmale würden das individuelle Verfolgungsrisiko des BF beträchtlich erhöhen und würden seine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erheblich verstärken. Die belangte Behörde behaupte in der Beweiswürdigung pauschal und ohne Begründung, dass die strafrechtliche Verurteilung des BF einen Asylausschlussgrund darstelle. Im Falle des BF liege aber die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht vor, da bei ihm lediglich eine Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgt sei. Dem BF sei internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren. Unter einem mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein Taufschein und ein Zulassungsschreiben des Kardinal XXXX . Die belangte Behörde behaupte in der Beweiswürdigung pauschal und ohne Begründung, dass die strafrechtliche Verurteilung des BF einen Asylausschlussgrund darstelle. Im Falle des BF liege aber die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht vor, da bei ihm lediglich eine Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgt sei. Dem BF sei internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren. Unter einem mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein Taufschein und ein Zulassungsschreiben des Kardinal römisch 40 . 2.7.
- In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. 2.
- Die Beschwerdevorlage vom 21.01.2026 und der Verwaltungsakt langten beim BVwG am 22.01.2026 ein. 2.
- Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand November 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden der BF und Frau XXXX als Zeugin für den 12.02.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.2.
- Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand November 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden der BF und Frau römisch 40 als Zeugin für den 12.02.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen. 2.
- Nachdem das BVwG mit Schriftsatz vom 11.02.2026 das Landesgericht für Strafsachen XXXX um Zusendung einer Kopie des Urteiles zur Verurteilung des BF am 22.04.2022 ersucht hatte, langte eine Kopie dieses Urteils am 11.02.2026 beim BVwG ein.2.
- Nachdem das BVwG mit Schriftsatz vom 11.02.2026 das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 um Zusendung einer Kopie des Urteiles zur Verurteilung des BF am 22.04.2022 ersucht hatte, langte eine Kopie dieses Urteils am 11.02.2026 beim BVwG ein. 2.
- Am 12.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetsch für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] Der BF ist heute erschienen, gekleidet in dunklen Jeans, in Winterschuhen, die über die Knöchel gehen, in einem Mantel mit Pelzbesatz und einem T-Shirt mit buntem Aufdruck. Der BF hat einen blauen Fleck unter dem rechten Auge, sowie einen blauen Fleck an der linken Schläfe. RI: Darf ich fragen, ob Sie einen Unfall hatten? BF: Seit drei bis vier Monaten ist es nun so. Nachgefragt: Mit den blauen Flecken. Es sind einige Flecken, nicht nur im Gesicht, sondern auch an anderen Körperstellen. Ich war deswegen auch schon drei Mal beim Arzt. Sie gaben mir eine Creme, aber es ist nicht besser geworden. Es ist so etwas wie eine Biene gewesen, die mich gestochen hat. Nachgefragt: Also ich wurde nur unter dem rechten Auge gestochen. Dann habe ich mit meinen zwei Finger Druck auf die Stelle ausgeübt. Plötzlich war die Schläfe auch blau und an einigen anderen Stellen war es auch blau. Ich war dann beim Arzt und habe mir privat auch eine andere Creme geholt. Dann war ich auch im Krankenhaus. Man sagte mir überall, dass es besser wird, aber es sind jetzt schon drei bis vier Monate her. RI: Was wurde diagnostiziert? BF: Mir wurde einfach eine Creme gegeben und mir gesagt, diese aufzutragen, dann würde es besser werden. RI: Haben Sie abgesehen von diesen Flecken, irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen auf Grund des Bienenstichs? BF: Nein, es war sehr stark angeschwollen das Auge, sodass ich es nicht mehr öffnen konnte. Das Auge war zugeschwollen. Dann ging ich zum Hausarzt und man hat mich dann ins Krankenhaus geschickt. RI: Verfügen Sie über irgendwelche Tätowierungen? Wenn ja, welche, an welchen Körperstellen? BF: Ja. Am XXXX befindet sich ein Kreuz, da ich Christ bin sowie drei Vögel und eine Feder. Am XXXX befindet sich das tätowierte Bild einer Frau. Nachgefragt: Das ist das Bild meiner derzeitigen Ehefrau.BF: Ja. Am römisch 40 befindet sich ein Kreuz, da ich Christ bin sowie drei Vögel und eine Feder. Am römisch 40 befindet sich das tätowierte Bild einer Frau. Nachgefragt: Das ist das Bild meiner derzeitigen Ehefrau. RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und zeigen mir bitte die Tätowierungen BF tritt an den Richtertisch vor und zeigt folgende Tätowierungen vor: Am XXXX Innenseite befindet sich ein großflächiges Kreuz im Strahlenkranz, umschlugen von einem Rosenkranz. Am XXXX Außenseite befinden sich drei fünf bis sechs cm große Schwalben sowie eine ca. 15-20 cm große Feder, auf der zwei Vögel sitzen. Die Tätowierungen auf beiden Seiten des Unterarms enden ungefähr fünf bis sieben cm vor dem Handwurzelknochen. Am XXXX Außenseite befindet sich ein großflächiges Bild einer Frau, das bis zum Ellbogen hinaufreicht und unten ca. fünf bis sieben cm über den Handwurzelknochen endet. Auf der Innenseite des XXXX befindet sich ein großflächiges Tattoo, welches zwei Kompasse, eine Feder und ein Tintenfass zeigt. Auch dieses Tattoo reicht bis zum Ellbogen hinauf und endet unten ca. fünf bis sieben cm über den Handwurzelknochen.Am römisch 40 Innenseite befindet sich ein großflächiges Kreuz im Strahlenkranz, umschlugen von einem Rosenkranz. Am römisch 40 Außenseite befinden sich drei fünf bis sechs cm große Schwalben sowie eine ca. 15-20 cm große Feder, auf der zwei Vögel sitzen. Die Tätowierungen auf beiden Seiten des Unterarms enden ungefähr fünf bis sieben cm vor dem Handwurzelknochen. Am römisch 40 Außenseite befindet sich ein großflächiges Bild einer Frau, das bis zum Ellbogen hinaufreicht und unten ca. fünf bis sieben cm über den Handwurzelknochen endet. Auf der Innenseite des römisch 40 befindet sich ein großflächiges Tattoo, welches zwei Kompasse, eine Feder und ein Tintenfass zeigt. Auch dieses Tattoo reicht bis zum Ellbogen hinauf und endet unten ca. fünf bis sieben cm über den Handwurzelknochen. RI: Wann und wo haben Sie sich welche Tätowierung stechen lassen? BF:
- Nachgefragt: Die Tauben und die Feder. Das Kreuz, den Strahlenkranz und den Rosenkranz seitdem ich konvertiert bin. Nachgefragt: Ungefähr
- Am XXXX die Innenseite (zwei Kompasse, eine Feder und ein Tintenfass) sind 2021 gestochen worden. Am XXXX die Außenseite (Das Portrait einer Frau) ist auch 2021 gestochen worden.BF:
- Nachgefragt: Die Tauben und die Feder. Das Kreuz, den Strahlenkranz und den Rosenkranz seitdem ich konvertiert bin. Nachgefragt: Ungefähr
- Am römisch 40 die Innenseite (zwei Kompasse, eine Feder und ein Tintenfass) sind 2021 gestochen worden. Am römisch 40 die Außenseite (Das Portrait einer Frau) ist auch 2021 gestochen worden. RI: Haben Sie aufgrund dieser Tätowierungen jemals persönliche Probleme, negative Reaktionen oder Ausgrenzung durch Personen erfahren? Wenn ja, wann, wo und durch wem? BF: Meine Freunde haben mich gefragt, warum ich mir ein Kreuz habe tätowieren lassen. Ich antwortete, weil ich es so wollte. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX ist der Name, geb. am XXXX in XXXX , afghanischer Staatsangehöriger; Ich habe eher im Iran gelebt und nicht in Afghanistan.BF: römisch 40 ist der Name, geb. am römisch 40 in römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger; Ich habe eher im Iran gelebt und nicht in Afghanistan. RI: Haben Sie einen Wohnort in Afghanistan gehabt? BF: Nein, meine Eltern sind in den Iran gezogen. RI: In welchem Alter sind Sie mit Ihren Eltern in den Iran gezogen? BF: Ich bin im Iran geboren, in XXXX . Dann bin ich einmal nach Afghanistan gezogen. Nachgefragt: Ich war sehr jung. Nachgefragt: Ich war noch ein Kleinkind, vielleicht vier Jahre alt. Nachgefragt: Es sind keine fünf bis sechs Monate vergangen und dann ist mein Vater wieder mit uns zurück in den Iran gegangen.BF: Ich bin im Iran geboren, in römisch 40 . Dann bin ich einmal nach Afghanistan gezogen. Nachgefragt: Ich war sehr jung. Nachgefragt: Ich war noch ein Kleinkind, vielleicht vier Jahre alt. Nachgefragt: Es sind keine fünf bis sechs Monate vergangen und dann ist mein Vater wieder mit uns zurück in den Iran gegangen. RI: Haben Sie danach noch irgendwann in Afghanistan gelebt? BF: Nein. RI: Das heißt, Sie sind vom Iran nach Europa geflohen? BF: Ja. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tadschike. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Meinen Sie ob ich Schiitisch bin? RI wiederholt die Frage. BF: Meine Eltern waren Schiiten, ich war früher auch ein Schiit und jetzt bin ich aber ein Christ. RI: Welcher christlichen Konfession gehören Sie genau an? BF: Ich bin römisch-Katholisch. RI: Welcher Glaubensgemeinschaft haben Sie wie lange angehört bevor Sie zum Christentum konvertiert sind? BF: Seit ich in Europa bin, habe ich den Unterschied erfahren zwischen Islam und dem Christentum. Ich habe mitbekommen, dass das nur Töten ist. Nachgefragt: Es ist im Islam, dass man Leute tötet und in den letzten Monaten sind 36.000 Leute getötet worden. Nachgefragt: Im Iran und in Afghanistan. RI wiederholt die Frage. BF: Ungefähr 25 Jahre lang war ich Schiit. RI: Halten Sie noch die islamischen Gebetszeiten und den Ramadan ein? BF: Nein. RI: Wann haben Sie sich zuletzt an die islamischen Gebetszeiten und den Ramadan gehalten? BF: Ich habe das nie gerne gemacht. Man hat mir das immer gesagt. Das letzte Mal war im Iran, dass ich gefastet habe. Nachgefragt: Ungefähr 2021 habe ich das letzte Mal mich an die islamischen Gebetszeiten eingehalten. RI: Zu welchem genauen Zeitpunkt haben Sie Ihrem islamischen Glauben abgeschworen und was war der konkrete Anlassfall? BF: Ich habe beobachtet und gesehen, dass in meiner Religion alles gelogen war. Du musst beten und gläubig sein. Lügen und Vergewaltigung sind Teil des Islam. RI wiederholt die Frage. BF: Ungefähr 2014 war der Zeitpunkt, an dem ich vom Islam abgeschworen habe. Nachgefragt: Als ich 2014 hierherkam, haben mich einige Freunde in die Kirche mitgenommen. Nachgefragt: War das in Niederösterreich in XXXX . Die Freunde haben mich in die Kirche mitgenommen und dann habe ich langsam mitbekommen, wie viele Lügen der Islam über das Christentum erzählt hat und das Christentum die einzig wahre Religion ist.BF: Ungefähr 2014 war der Zeitpunkt, an dem ich vom Islam abgeschworen habe. Nachgefragt: Als ich 2014 hierherkam, haben mich einige Freunde in die Kirche mitgenommen. Nachgefragt: War das in Niederösterreich in römisch 40 . Die Freunde haben mich in die Kirche mitgenommen und dann habe ich langsam mitbekommen, wie viele Lügen der Islam über das Christentum erzählt hat und das Christentum die einzig wahre Religion ist. RI: Haben Sie diese Meinungsänderung irgendwie nach Außen kommuniziert zum Beispiel über Soziale Medien, Posting etc.? Wenn ja, wann war das? BF: Nein, nur mit meiner Ehefrau. Ich habe meiner Ehefrau alles erklärt und ich habe ihr vorgeschlagen, dass, wenn sie möchte, sie auch mitmachen kann und ich habe ihr meine Kirche vorgeschlagen. Nachgefragt: Ich meine meine jetzige Ehefrau. RI: Hat Ihre Ehefrau mitgemacht? Ist sie auch zum Christentum konvertiert? BF: Ja, sie möchte es gerne. Nachgefragt: Bis jetzt wurde sie noch nicht getauft. RI: Steht ein konkreter Tauftermin für Ihre Frau fest? BF: Sie geht zum Unterricht in die Kirche, aber jetzt ist sie wegen des Kindes gerade unpässlich, da sie gerade ein Kind auf die Welt gebracht hat. RI: Welchem Unterricht folgt Ihre Frau und bei welcher Pfarre und seit wann? BF: Es ist in meiner Kirche. Dort habe ich sie vorgestellt. Nachgefragt: Ich kann das nicht aussprechen, weil das so schwierig ist. RI: Was können Sie nicht aussprechen? BF: Die Adresse. RI: Die Adresse will ich gar nicht wissen. Wie heißt die Pfarre? BF: Ich kann das nicht aussprechen. BF hat seine Taufunterlagen in der Hand. RI: Dann lesen Sie bitte vor, wie die Pfarre heißt, die Ihnen Taufunterlagen steht? BF: Ich habe auch Probleme mit dem Lesen. Ich kann das nicht lesen. Ich habe ein Leseproblem. RI: Wie oft gehen Sie in die Kirche, wie regelmäßig? BF: Ein bis zwei Mal pro Woche. RI: Dann werden Sie wohl wissen, wie diese Kirche heißt? BF: Sie ist in der Nähe von meinem Zuhause. Im XXXX Das ist die zweite Kirche.BF: Sie ist in der Nähe von meinem Zuhause. Im römisch 40 Das ist die zweite Kirche. RI: Sagen Sie mir den Namen einer von beiden Kirchen, wo Sie regelmäßig hingehen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Bei welcher Kirche macht Ihre Frau jetzt einen Glaubenskurs? BF: Dort, wo ich mich selber als Katholik vorgestellt habe. Nachgefragt: Im XXXX .BF: Dort, wo ich mich selber als Katholik vorgestellt habe. Nachgefragt: Im römisch 40 . RI: Was war der genaue Grund dafür, dass Sie sich dem christlichen Glauben zugewendet haben? Was war das konkrete Schlüsselerlebnis? BF: Ich habe etwas gesehen, als ich in die Kirche ging, als ich dort gebetet habe, dass ich eine Antwort bekomme und ich habe gesehen, dass ich eine Antwort bekommen habe. Ich bin jedes Mal in die Kirche gegangen und habe nach etwas gefragt. Ich habe nach einer Frau gefragt und ich habe sie auch gefunden. Dann habe ich nach einem Führerschein gefragt und habe ihn bekommen. Dann habe ich um ein Kind gebeten und habe es bekommen. Ich habe auch explizit nach einer Tochter gefragt und ich habe sie auch bekommen. Es war ein Wunder nach dem anderen. Ich habe in der Kirche auch viele Leute kennengelernt, die mir auch sehr viel geholfen haben. Meine Bekanntschaft mit dem Christentum wurde immer besser und besser. RI wiederholt die Frage. BF: Immer, wenn ich in die Kirche ging und nach etwas fragte, passierte ein Wunder und es passierte tatsächlich so. Mein Leben hat sich einfach stark verbessert. RI: Was genau hat Sie am katholischen Glauben derart überzeugt bzw. welcher Glaubensinhalt war ausschlaggebend, dass Sie dafür Ihren alten Glauben verlassen haben? BF: Ich habe die Wunder beobachtet. Es waren gute Leute, die einander helfen. Man darf alles machen, man darf Kinder in die Bildung schicken. Man ist quasi frei, man wird nicht gezwungen zu beten. Wann immer du willst, kannst du beten. RI: Seit wann gehören Sie dem Christentum genau an und welchen persönlichen Prozess haben Sie durchlaufen, bevor Sie konvertiert sind? BF: 2014 bin ich in die Kirche gegangen, dann kam ich nach XXXX . Dann haben mich meine Freunde in die Kirche gebracht hier. Nachgefragt: Im XXXX . Dann habe ich alle Leute kennengelernt. Dann bin ich ein Jahr lang in die katholische Kirche gegangen. Nachgefragt: Dort habe ich eine Klasse besucht. Nachgefragt: Bei der Kirche im XXXX . Dann habe ich dort die Leute kennengelernt. Dann war ich ungefähr ein Jahr lang dort. 2019 wurde ich getauft. Seit 2019 bis jetzt gehe ich auch immer in die Kirche. Nachgefragt: XXXX .BF: 2014 bin ich in die Kirche gegangen, dann kam ich nach römisch 40 . Dann haben mich meine Freunde in die Kirche gebracht hier. Nachgefragt: Im römisch 40 . Dann habe ich alle Leute kennengelernt. Dann bin ich ein Jahr lang in die katholische Kirche gegangen. Nachgefragt: Dort habe ich eine Klasse besucht. Nachgefragt: Bei der Kirche im römisch 40 . Dann habe ich dort die Leute kennengelernt. Dann war ich ungefähr ein Jahr lang dort. 2019 wurde ich getauft. Seit 2019 bis jetzt gehe ich auch immer in die Kirche. Nachgefragt: römisch 40 . RI: Wie oft gehen Sie dorthin? BF: Sonntags. Nachgefragt: Nicht jede Woche. Ich kann nicht jede Woche. In die Kirche im XXXX gehe ich wöchentlich ein bis zwei Mal unter der Woche hin. Bei der Kirche im XXXX . ist es so, weil es so weit weg ist, werde ich angerufen, wenn eine Veranstaltung ist und dann gehe ich hin. Nachgefragt: Es ist eine Klasse von Leuten, die Persisch sprechen und wir gehen dann sonntags hin. Nachgefragt: Im XXXX nicht jeden Sonntag. Nachgefragt: Im XXXX jeden Sonntag.BF: Sonntags. Nachgefragt: Nicht jede Woche. Ich kann nicht jede Woche. In die Kirche im römisch 40 gehe ich wöchentlich ein bis zwei Mal unter der Woche hin. Bei der Kirche im römisch 40 . ist es so, weil es so weit weg ist, werde ich angerufen, wenn eine Veranstaltung ist und dann gehe ich hin. Nachgefragt: Es ist eine Klasse von Leuten, die Persisch sprechen und wir gehen dann sonntags hin. Nachgefragt: Im römisch 40 nicht jeden Sonntag. Nachgefragt: Im römisch 40 jeden Sonntag. RI: Gehen Sie da immer zur Messe oder gehen Sie da zum Beten hin? BF: Zum Beten und Bitten. RI: Wann haben Sie das letzte Mal die Heilige Messe besucht? BF: Gestern. RI: Wann davor? BF: Einmal zuvor, weil meine Frau im Krankenhaus war und ich auf die Kinder aufgepasst habe. Nachgefragt: Ca. eineinhalb Monate davor. RI: Wie oft im Monat besuchen Sie im Schnitt die Heilige Messe? BF: Ca. drei Mal. Nachgefragt: XXXX weil der Kindergarten meiner Kinder dort in der Nähe ist.BF: Ca. drei Mal. Nachgefragt: römisch 40 weil der Kindergarten meiner Kinder dort in der Nähe ist. RI: Was hat Sie unter allen christlichen Strömungen, die es gibt nun gerade am Katholizismus so fasziniert, dass Sie der katholischen Kirche beigetreten sind? BF: Weil es mehr Vertrauen hat in Christentum und es die bessere Religion ist im Christentum. RI: Was macht den Katholizismus zur besseren Religion im Christentum, Ihrer Meinung nach? BF: Weil meine Freunde mir das vorgestellt haben. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor. BF: Ja. Der Vertreter hat das auch. Nachgefragt: Tazkira, Identitätskarte habe ich nicht. Nachdem mein Vater verstorben ist, weiß ich nicht, ob meine Mutter noch darüber verfügt, aber ich kann nachfragen und das zukommen lassen. RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen 14 Tagen hg einlangend etwaige identitätsbezeugende Dokumente des BF vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen 14 Tagen hg einlangend etwaige identitätsbezeugende Dokumente des BF vorzulegen. RV legt vor: Die Kopie einer Eheurkunde aus dem Iran, zwischen dem BF und seiner jetzigen Ehefrau XXXX und eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche. Beides wird zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Die Kopie einer Eheurkunde aus dem Iran, zwischen dem BF und seiner jetzigen Ehefrau römisch 40 und eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche. Beides wird zum Akt genommen. BF: Das Original hat meine Frau. RI: Dann holen Sie das bitte von Ihrer Ehefrau, die vor der Verhandlungssaal sitzt. BF spricht mit seiner Frau vor dem Verhandlungssaal. BF: Meine Frau hat das Original leider vergessen. Ich habe am Handy ein Foto vom Original. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Dari und Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch in Drittstaaten, als auch im Bundesgebiet? BF: Sie meinen also angefangen vom Iran bis zu meiner Einreise nach Österreich. RI wiederholt und erklärt die Frage. BF: Vier Jahre habe ich die Schule besucht in XXXX . Dann habe ich als Schneider gearbeitet. Nachgefragt: Ich glaube, von 13/14 an bis 15 habe ich eine Schule fürs Schneidern besucht. Nachgefragt: Als Schüler habe ich gearbeitet. Nachgefragt: Zwei Jahre. Ungefähr ein Jahr oder weniger als ein Jahr habe ich als Mechaniker gearbeitet. Nachgefragt: Ich glaube, ich war 16 Jahre alt, als ich bei jemandem gearbeitet und gelernt habe. Gemeint ist der Mechanikerberuf. Nachgefragt: Dort, wo er Hilfe gebraucht hat. Nachgefragt: Ich war Schüler, wenn ich etwas zudrehen musste, habe ich das gemacht. Er sagte mir, mach das auf und ich habe das gemacht. Nachgefragt: Alles mögliche, wenn irgendeine Maschine kaputt war, hat man mir gezeigt, wie man das repariert. Nachgefragt: Ich war ca. sieben Monate Mechaniker. Nachgefragt: Dann habe ich frei im Handel gearbeitet. Nachgefragt. Straßenhändler. Nachgefragt: Ich habe das gemacht, bis ich hierherkam.BF: Vier Jahre habe ich die Schule besucht in römisch 40 . Dann habe ich als Schneider gearbeitet. Nachgefragt: Ich glaube, von 13/14 an bis 15 habe ich eine Schule fürs Schneidern besucht. Nachgefragt: Als Schüler habe ich gearbeitet. Nachgefragt: Zwei Jahre. Ungefähr ein Jahr oder weniger als ein Jahr habe ich als Mechaniker gearbeitet. Nachgefragt: Ich glaube, ich war 16 Jahre alt, als ich bei jemandem gearbeitet und gelernt habe. Gemeint ist der Mechanikerberuf. Nachgefragt: Dort, wo er Hilfe gebraucht hat. Nachgefragt: Ich war Schüler, wenn ich etwas zudrehen musste, habe ich das gemacht. Er sagte mir, mach das auf und ich habe das gemacht. Nachgefragt: Alles mögliche, wenn irgendeine Maschine kaputt war, hat man mir gezeigt, wie man das repariert. Nachgefragt: Ich war ca. sieben Monate Mechaniker. Nachgefragt: Dann habe ich frei im Handel gearbeitet. Nachgefragt. Straßenhändler. Nachgefragt: Ich habe das gemacht, bis ich hierherkam. RI: Sie haben gesagt, Sie waren vier Jahre in der Schule. Haben Sie Schreiben, Lesen und Rechnen gelernt? BF: Ja, bisschen auf Persisch lesen und schreiben, bisschen. Nachgefragt: Ich kann es ein wenig. RI wiederholt die Frage. RI: Wenn ich Ihnen einen Text auf Dari vorlege, können Sie ihn lesen? BF: Ja. RI: Wenn Sie etwas auf Dari aufschreiben müssten, wenn ich Ihnen was sage, könnten Sie das? BF: Ein wenig. Nachgefragt: Nach der genauen Rechtschreibung nicht, aber sowie ich es verstehe schon. Nachgefragt: Ich könnte es zum Papier bringen. RI: Wenn Ihnen die Frau D einen Satz auf Dari sagt, könnten Sie es zu Papier bringen? BF: Ja. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Iran gelebt? BF: Ich habe gearbeitet. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Iran? BF: Schlecht. Wir haben alle gearbeitet. Meine Mutter hat gearbeitet, ich habe gearbeitet. RI: Sie haben vorher gemeint, Sie sind aus dem Iran nach Europa gereist. Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus dem Iran? BF: Es sollte 2011 gewesen sein. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus dem Iran ausgereist? BF: Ich war alleine. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Von 2011 bis 2026 bin ich durchgehend hier gewesen. Ich möchte auch nicht weggehen. Wenn jemand erfahren sollte, dass ich Christ bin… (D merkt an, dass der BF dann nicht weitergesprochen hat) RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: August 2025 war, dass ich arbeitslos geworden bin. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe Essen geliefert in Schulen und Kindergärten, Polizei und Gerichten bei der Firma XXXX .BF: Ich habe Essen geliefert in Schulen und Kindergärten, Polizei und Gerichten bei der Firma römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie zuletzt von 13.06.2024 bis 16.06.2025 als Arbeiter im Bundesgebiet durchgehend beschäftigt waren. Zuvor haben Sie bereits wiederholt als Arbeiter in Österreich gearbeitet, wobei festzuhalten ist, dass Sie immer nur wochen-, oder monateweise am Stück beschäftigt waren. Wieso war Ihnen eine durchgehende oder zumindest mehrjährige Beschäftigung am Stück im Bundesgebiet bisher nicht möglich? BF: Ich habe ein Jahr lang für XXXX gearbeitet, aber dann habe ich wo anders gearbeitet. Dann habe ich in einem Lager gearbeitet. Automontage.BF: Ich habe ein Jahr lang für römisch 40 gearbeitet, aber dann habe ich wo anders gearbeitet. Dann habe ich in einem Lager gearbeitet. Automontage. RI wiederholt die Frage. BF: Der Chef hat mir gekündigt. Ich arbeite gerne und ich möchte arbeiten. Auch wenn sie mich am Samstag gebraucht haben, bin ich spontan hingegangen und habe gearbeitet. Ich habe gern gearbeitet. RI: Wovon leben Sie derzeit im Bundesgebiet und wieviel Geld Ihnen monatlich zur Verfügung steht? BF: Vom AMS. Diesen Monat habe ich nur 81 Euro bekommen. 1.200 Euro kriege ich normalerweise. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben derzeit im Herkunftsstaat? Nennen Sie mir bitte deren Namen, Geburtsdatum und deren Wohnort? BF: Niemand. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Nein. Sie sind verstorben. Nachgefragt: Nein, es gibt niemanden mehr in Afghanistan. RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Nein, es gab von meinem Vater ein Stück Land, das aber der Sohn meines Onkels an sich gerissen hat. RI: Dann gibt es doch Verwandtschaft von Ihnen in Afghanistan. Ich möchte jetzt wissen, welche Verwandten von Ihnen in Afghanistan leben? BF: Ich habe ihn noch nie im Leben gesehen. Ich sehe ihn nicht als Familie. RI wiederholt die Frage. BF: Ich zähle ihn gar nicht zu meiner Familie. Er hat das Land meines Vaters an sich genommen. Ich wusste davon nichts. Meine Mutter hat mir davon erzählt. RI: Unabhängig davon ob Sie einen Verwandten mögen oder nicht, wie viele Verwandte von Ihnen leben in Afghanistan? BF: Nein, ich möchte keinen Kontakt zu ihm. Er ist ein Talib. Wenn sie erfahren sollten, dass ich konvertiert bin, werde ich die Konsequenzen sehen. Ich habe ihm auch verziehen, dass das Stückland an sich genommen hat. RI wiederholt die Frage. RI: Sie hören den Fragen nicht zu und wenn die D Ihnen die Fragen wiederholt, unterbrechen Sie diese und lassen sie nicht aussprechen. Ich ermahne Sie dazu, den Fragen genau zuzuhören und auf diese Fragen einzugehen. BF: Nein, in Afghanistan habe ich niemanden. Nur den Sohn von der Schwester vom Vater. […] RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort? BF: In Deutschland. Nachgefragt: Meine Familie, meine Schwester, Mutter und mein Bruder. Meine Mutter, XXXX Jahre alt; Meine Schwester, XXXX Jahre alt. Meine Schwester, XXXX Jahre alt; Meine Schwester XXXX Jahre alt. Mein Bruder, XXXX Jahre alt. Nachgefragt: Das waren alle.BF: In Deutschland. Nachgefragt: Meine Familie, meine Schwester, Mutter und mein Bruder. Meine Mutter, römisch 40 Jahre alt; Meine Schwester, römisch 40 Jahre alt. Meine Schwester, römisch 40 Jahre alt; Meine Schwester römisch 40 Jahre alt. Mein Bruder, römisch 40 Jahre alt. Nachgefragt: Das waren alle. RI: Wann sind diese Familienmitglieder nach Deutschland gekommen und welchen Aufenthaltsstatus haben Sie? BF: Sie haben einen positiven Aufenthaltsstatus. Ich glaube, sie sind 2014 oder 2015 nach Deutschland gekommen. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Vor zwei Monaten war ich auf Urlaub. Da habe ich das Haus meiner Mutter besucht. Einmal im Jahr gehe ich hin. Telefonisch jeden Tag oder jeden zweiten Tag. RI: Wo leben Mutter und Geschwister in Deutschland? BF: In Berlin. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum und Aufenthaltsstatus? BF: Gar keine Verwandten. RI: Was ist mit Ihrer Frau und Kindern? BF: Sie hat auch keine Familie. RI wiederholt die Frage. BF: Ja, aber sie ist meine Ehefrau. Nachgefragt: Ja, ja, sie ist meine Familie. RI wiederholt die Frage. BF: XXXX ich weiß das Geburtsdatum nicht genau. XXXX Das genaue Datum weiß ich nicht, kann ich aber aus den Unterlagen vorlesen. XXXX Ich weiß nicht, ob er XXXX zur Welt kam. XXXX sie ist am XXXX geboren. Sie haben alle einen positiven Bescheid.BF: römisch 40 ich weiß das Geburtsdatum nicht genau. römisch 40 Das genaue Datum weiß ich nicht, kann ich aber aus den Unterlagen vorlesen. römisch 40 Ich weiß nicht, ob er römisch 40 zur Welt kam. römisch 40 sie ist am römisch 40 geboren. Sie haben alle einen positiven Bescheid. RI: Mit diesen Personen leben Sie im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet? BF: Ja. RI: Wann und wo haben Sie Ihr Ex-Gattin, Fr. XXXX kennen gelernt und wann und wo haben Sie beide geheiratet?RI: Wann und wo haben Sie Ihr Ex-Gattin, Fr. römisch 40 kennen gelernt und wann und wo haben Sie beide geheiratet? BF: Ich habe sehr lange keinen Kontakt zu ihr. Im Iran haben wir uns kennengelernt. Als wir hierherkamen, haben wir geheiratet. Als ich hierherkam,
- RI wiederholt die Frage. BF: Nein, wir haben nicht wirklich standesamtlich geheiratet. Wir waren Freund und Freundin und sind gemeinsam geflüchtet. RI: Waren Sie traditionell verheiratet? BF: Ja. RI: Seit wann? BF: Wir haben im Iran Nikah gemacht und dann sind wir geflüchtet. Nachgefragt: Ich glaube 2011, weil genau ein Monat sind wir geflüchtet. RI: Gibt es bezüglich der traditionellen Ehe von Ihnen und Frau XXXX irgendeine Eheurkunde?RI: Gibt es bezüglich der traditionellen Ehe von Ihnen und Frau römisch 40 irgendeine Eheurkunde? BF: Auf dem Weg hat der Schlepper alle Urkunden genommen und zerrissen. RI: Verfügen Sie und Fr. XXXX über gemeinsame leibliche Kinder? Wenn ja, nennen Sie bitte deren Namen und legen Sie entsprechende Geburtsurkunden vor.RI: Verfügen Sie und Fr. römisch 40 über gemeinsame leibliche Kinder? Wenn ja, nennen Sie bitte deren Namen und legen Sie entsprechende Geburtsurkunden vor. BF: Nein. RI: Seit wann sind Sie und Ihre Ex-Frau, Fr. XXXX , getrennt und seit wann sind Sie geschieden?RI: Seit wann sind Sie und Ihre Ex-Frau, Fr. römisch 40 , getrennt und seit wann sind Sie geschieden? BF: An dem Tag als sie den positiven Bescheid bekam, hat sie sich getrennt. Nachgefragt: Das war
- RI: Was war der genaue Grund der Trennung bzw. der genaue Grund der Scheidung? BF: Sie wollte neu anfangen. Sie sagte, sie wolle sich trennen und ein neues Leben anfangen. RI: Laut Angaben im erstbehördlichen Verfahren sind Sie mit Fr. XXXX geb. am XXXX , verheiratet. Wann, wo und wie haben Sie Fr. XXXX geb. am XXXX , kennen gelernt und wann und wo haben Sie geheiratet?RI: Laut Angaben im erstbehördlichen Verfahren sind Sie mit Fr. römisch 40 geb. am römisch 40 , verheiratet. Wann, wo und wie haben Sie Fr. römisch 40 geb. am römisch 40 , kennen gelernt und wann und wo haben Sie geheiratet? BF:
- Ich weiß nicht ob es der
- Monat war oder
- Monat. Ich weiß nicht welcher Monat es war. Dann haben wir geheiratet und haben jetzt drei Kinder. Nachgefragt:
- Wir haben uns über Instagramm kennengelernt. Wir haben uns kennengelernt über Instagram, einmal getroffen und direkt ein Monat später geheiratet. RI: Sie haben mir bereits die Heiratsurkunde vorgelegt. Wo hat die Eheschließung 2021 stattgefunden. BF: Diese Eheschließung hat hier in Österreich 2021 stattgefunden. RI: Dieser Ehevertrag ist aus dem Iran. Wann hat die Eintragung der Ehe im Iran stattgefunden? BF: Das steht da drauf. RI: Sie werden es wohl wissen. BF: 2021 sollte draufstehen. Die Kopie wurde im Iran erstellt, 2023 und dann sind wird damit zum Magistrat und es wurde übersetzt. Das haben wir gemacht. RI: Das heißt, 2021 haben Sie in Österreich geheiratet und 2023 haben Sie die Ehe im Iran registrieren lassen. Habe ich Sie richtig verstanden? BF: Ja. RI: Wurde die Ehe in Österreich vor einem Mullah geschlossen? BF: Nein, wir haben telefonisch nach Iran angerufen und dort im Iran hatten wir einen Mullah und die Ehe wurde telefonisch beschlossen, also vor einem Mullah. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, die Frau XXXX ?RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, die Frau römisch 40 ? BF: Afghanische Staatsangehörige. RI: Ist Ihre Ehegattin eine sunnitische oder schiitische Muslima? BF: Schiitin. RI: Wurde die Ehe zwischen Ihnen und er Frau XXXX nach schiitischem Ritus geschlossen?RI: Wurde die Ehe zwischen Ihnen und er Frau römisch 40 nach schiitischem Ritus geschlossen? BF: Ja. RI: Sie haben vorhin von drei leiblichen Kindern gesprochen. Legen Sie bitte deren Geburtsurkunden vor. RV legt vor: Die Geburtsurkunden der Kinder XXXX .Regierungsvorlage legt vor: Die Geburtsurkunden der Kinder römisch 40 . RI: Haben Ihre Kinder das islamische Glaubensbekenntnis? BF: Nein. RI: Welches Glaubensbekenntnis haben Ihre Kinder? BF: Ich habe die Entscheidung getroffen, dass sie, wenn sie alt genug sind, selber die Entscheidung treffen sollen. RI: Sind Ihre beiden Söhne beschnitten? BF: Einer ja, der andere nicht. Nachgefragt: XXXX ist beschnitten und XXXX nicht.BF: Einer ja, der andere nicht. Nachgefragt: römisch 40 ist beschnitten und römisch 40 nicht. RI an D: Bitte sehen Sie sich die Heiratsurkunde auch nach dem Gesichtspunkt der darin vermerkten Konfessionen der Eheleute durch. Welche Konfessionen sind für Braut und Bräutigam vermerkt und nach welcher Religion und welchem Ritus, d.h. schiitischer oder sunnitischer fand die Eheschließung statt? D: Ich tue mir schwer mit der Schrift, ich bräuchte dafür Zeit. RI: Sie haben gemeint, Sie möchten Ihre Kinder später selber entscheiden lassen, welcher Religion sie angehören sollen. Warum haben Sie diese nicht taufen lassen, wenn sie der Meinung sind, dass die christliche Religion die Beste ist? BF: Das sind noch Kinder, wenn ich sie in die Kirche bringen würde, würden sie gar nichts verstehen. RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden? BF: Ich möchte ehrlich gesagt, nicht darüber reden. Es war ein Vorfall. RI: Wissen Sie noch, welchen Taten dieser strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegen? BF: Ja, das habe ich mitbekommen. Nachgefragt: Das ist ein schlechtes Ereignis. Ich möchte nicht darüber reden. RI wiederholt die Frage. BF: Das war, jemand hat mir was anhängen wollen und hat auf mein Handy über Telegramm … und da waren dann paar Sachen drauf. Das war meine Freundin, die eifersüchtig war, weil ich eine andere Frau geheiratet habe und sie hat erzählt, dass ich sie vergewaltigt hätte. So war es nicht und das Gericht hat ihr auch nicht recht gegeben. RI: Ich habe nicht gefragt, weswegen Sie freigesprochen sind, sondern ich habe Sie gefragt, weswegen sie verurteilt worden sind? BF: Ich hatte geheiratet und das war der Grund. RI: Das war der ganze Grund? BF: Ja. Das war der Grund. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt über pornografische Darstellungen minderjähriger Personen verfügt und diese anderen zugänglich gemacht? BF: Ich habe es niemandem geschickt. Es wurde auf meinem Handy gefunden. RI: Warum war so etwas auf Ihrem Handy? BF: Es waren Gruppenchats, wo das gesendet worden war. Ich habe das gar nicht beachtet. RI: Was war der Grund für die Straftaten? Haben Sie pädophile Neigungen? BF: Nein, nein. RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet? BF: Das ist nichts Gutes. Nachgefragt: Wenn mehrere Videos gesendet werden auf einmal, dann achtet man wirklich nicht was gesendet wurde. Deswegen waren diese Videos auf meinem Handy. Nachgefragt: Das ist auf jeden Fall ein Fehler. Das war nichts Gutes. RI: Sie haben vorhin gemeint, dass Ihnen jemand diese Straftaten anhängen wollte. Wer hätte Ihnen diese Straftaten anhängen wollen? BF: Das war eine Frau. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass bereits 1 strafgerichtliche Verurteilung zu Ihrer Person eingetragen ist, wegen bildlichem sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial. Sie haben eine bedingte 5 monatige Freiheitsstrafe davon getragen. Wie gedenken Sie ernsthaft in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden? BF: Es sind einige Jahre schon her. Ich habe nichts mehr gemacht. RI: Was sagt Ihre Lebensgefährtin, Fr. XXXX geb. am XXXX , und deren Familie zu Ihrer kriminellen Betätigung im Bundesgebiet?RI: Was sagt Ihre Lebensgefährtin, Fr. römisch 40 geb. am römisch 40 , und deren Familie zu Ihrer kriminellen Betätigung im Bundesgebiet? BF: Meine Frau weiß über alles Bescheid. Sie weiß, dass es jemand war, der mir das anhängen wollte. Ich habe ja auch Kinder mit ihr. RI: Zum Thema anhängen von Strafsachen. Heißt das, dass dieses Bildmaterial nicht von Ihnen auf ihrem Handy gespeichert wurde und sie dieses Bildmaterial auch niemand anderem zugänglich gemacht haben? BF: Das war auf Telegramm und das haben mir Leute zugeschickt über die Gruppe. RI: Sie haben das niemandem weitergeleitet? BF: Nein, warum sollte ich es jemandem weiterleiten. RI: Haben Sie sich bezüglich der Überwindung etwaiger pädophilen Neigungen bereits in Therapie begeben oder sonst versucht Selbsthilfegruppen oder psychologische Begleitung in Anspruch zu nehmen? BF: Ich habe überhaupt keine Neigung. Ich habe es über Telegramm bekommen. Nachgefragt: Ich habe selber Kinder und ich mag so was nicht. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? Wie ist Ihr Asylverfahren ausgegangen? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich spätesten am 17.09.2011 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Vorhaltung: Aus dem BVwG-Protokoll vom 14.07.2014 auf Seite 4 geht hervor, dass Sie sehr wohl zwei bis drei Monate in Afghanistan gelebt hätten. Was sagen Sie dazu? BF: Seitdem ich in Österreich bin, war ich kein einziges Mal in Afghanistan. RI: Schildern Sie bitte die Gründe für die neuerliche Antragstellung im Bundesgebiet? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Weil ich hier Frieden habe. Auch die Sicherheit meiner Kinder ist hier gewährleitet. Sie können sich hier weiterbilden. Du kann frei entscheiden, welche Religion du willst. Du darfst dich weiterbilden. Kinder sind frei. Die Ehefrau ist auch frei. Du kannst arbeiten, was auch immer du willst. Es gibt gute Leute, mit denen man Kontakt hat. Du darfst hier ein Haus und ein Auto kaufen. Du darfst dich weiterbilden, du darfst machen, was du willst. RI: Haben Sie die Originale Ihrer Taufurkunde und das Zulassungsschreiben des Kardinal XXXX ?RI: Haben Sie die Originale Ihrer Taufurkunde und das Zulassungsschreiben des Kardinal römisch 40 ? BF legt vor: Beide Dokumente im Original. RI: Laut Unterlagen haben Sie am XXXX in der Pfarre XXXX die Taufe empfangen. Nehmen Sie auch heute noch regelmäßig an Veranstaltungen dieser Kirchengemeinde teil? Wenn ja, wie regelmäßig und bei welchem Hochfest Ihrer Kirche waren Sie zuletzt dabei?RI: Laut Unterlagen haben Sie am römisch 40 in der Pfarre römisch 40 die Taufe empfangen. Nehmen Sie auch heute noch regelmäßig an Veranstaltungen dieser Kirchengemeinde teil? Wenn ja, wie regelmäßig und bei welchem Hochfest Ihrer Kirche waren Sie zuletzt dabei? BF: Ja, weil ich selber Christ bin, habe ich kein Problem damit, dort hinzugehen. RI wiederholt die Frage. BF: Wenn es Feierlichkeiten gibt, gehe ich hin. Am
- April ist ein Fest. Daran nehme ich teil. Es geht drei Tage lang. Von Freitag bis Sonntag geht das. Dort gehe ich hin, um zu beten. RI wiederholt die Frage. BF: Ich war jetzt 2026, aber das war in Deutschland. Da bin ich auf ein Fest hingegangen. Am Ende des Jahres gibt es ein Fest. RI: Erfüllen Sie konkrete Aufgaben im Rahmen dieser Gemeinde? Wenn ja, welche? BF: Geschirr abwaschen, in der Woche einmal. Nachgefragt: In der Kirche, es gibt dort einen Saal, dort redet man über die Religion. Da kann jeder freiwillig mithelfen. Es ist kein Zwang. Dort setzt man sich, redet über Religion und es gibt auch Tee. RI: Nennen Sie mir 4 Heilige, die Sie persönlich verehren und die für Sie ein Vorbild sind und warum? BF: Jesus, Maria, Josef, Kuduz. Nachgefragt: Kuduz ist der Vater vom Jesus. Nachgefragt: Johanna. RI: Warum sind diese Vorbilder für Sie? Warum haben Sie diese vier Namen genannt? BF: Sie sind in der Bibel genannt. Für mich persönlich, die Wichtigen, sind Maria und Jesus. RI: Warum sind sie wichtig für Sie? BF: Weil sie mir Wunder gezeigt haben. RI: Welchen konkreten Glaubensinhalt haben Sie im Christentum schlussendlich gefunden, den Sie im Islam vermisst haben? BF: Alles was ich im Islam gesehen haben, war gelogen und es war nur das Töten, Lügen, Vergewaltigung und das gezwungene Beten. RI: Wer ist Jesus Christus für Sie? Ein guter Mann, ein Prophet oder Gottes Sohn? BF: Jesus wurde durch Gott über Gott an Maria weitergeleitet. RI wiederholt die Frage. BF: Er ist ein sehr guter Mensch. Er wurde von Gott geschickt. Ich liebe ihn. RI: Was bedeutet Ihnen die Bibel und warum? BF: Sehr wichtig. Ich habe durch die Bibel Wunder erlebt. RI: Sie werden sich vor Ihrer Konversion wohl genau inhaltlich mit dem Christentum auseinandergesetzt haben. Was ist Ihre liebste Bibelstelle und warum? BF: Dass die Sünden vergeben werden und dass man anderen helfen soll. RI: Wissen Sie, was in der heiligen Messe genau gefeiert wird? BF: Weil sie beten wollen und immer erinnern wollen. RI: Was ist der Koran für Sie? Ist das für Sie nur ein Buch oder noch immer eine heilige Schrift? BF: Es ist einfach ein Buch. RI: Wer ist Mohammad für Sie? Ist er für Sie noch immer ein Prophet oder lediglich eine Person aus der Geschichte? BF: Eine Person der Geschichte. RI: Wann haben Sie zuletzt eine Moschee besucht? BF: Es ist schon Jahre her, sehr lange her. Nachgefragt: Seit 2011, seit ich hier bin, habe ich kein einziges Mal eine Moschee besucht. RI: Nehmen Sie alleine an der heiligen Messe teil oder tun Sie dies zusammen mit Ihrer Gattin, der Fr. XXXX geb. am XXXX und Ihren Kindern oder gehen Sie alleine hin? Wie machen Sie das?RI: Nehmen Sie alleine an der heiligen Messe teil oder tun Sie dies zusammen mit Ihrer Gattin, der Fr. römisch 40 geb. am römisch 40 und Ihren Kindern oder gehen Sie alleine hin? Wie machen Sie das? BF: Manchmal alleine, manchmal mit der Familie. Nachgefragt: Mit der gesamten Familie. RI: Haben Sie aufgrund Ihrer Abkehr vom Islam bis lang negative Reaktionen aus Ihrem persönlichen Umfeld oder von Seiten Dritter erhalten, wie Drohungen oder Beschimpfungen? Wenn ja, wann, von wem und was ist geschehen? BF: Hier nicht, nein, niemand. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Das sind alle. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie hinsichtlich Ihres Herkunftsstaates jemals politisch aktiv? BF: Es sind halt einfach die Taliban und gegen die bin ich. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie heute konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Sie werden mich töten. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wären? Gibt es irgendeine Ladung, irgendein Fahndungsschreiben, irgendetwas schriftliches? BF: Meine Tattoos gelten als Beweis. Wenn man das sieht, sie sind offensichtlich Zeichen des Christentums. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil Afghanistans leben als dem aus dem Sie stammen? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Gut. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nur Schlaftabletten. RI: Haben Sie Schlafprobleme? BF: Ja, ich habe vor kurzem Nachtschichten gearbeitet, deswegen kann ich nicht einschlafen und muss Schlaftabletten nehmen. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, sowie zu Ihren konkreten Rückkehrbefürchtungen zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Wie wurde Ihre Ehefrau auf das Christentum aufmerksam?Regierungsvorlage, Wie wurde Ihre Ehefrau auf das Christentum aufmerksam? BF: Sie hat sich selbst informiert durch das Internet. RV: Haben Sie Ihrer Familie, also Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern von Ihrer Konversion erzählt?Regierungsvorlage, Haben Sie Ihrer Familie, also Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern von Ihrer Konversion erzählt? BF: Meine Mutter weiß davon, aber ich habe nicht viel erklärt oder erläutert. RV: Warum haben Sie 2021 noch islamisch gebetet, wenn Sie schon 2019 getauft wurden?Regierungsvorlage, Warum haben Sie 2021 noch islamisch gebetet, wenn Sie schon 2019 getauft wurden? BF: Nein, das habe ich nicht gemacht. RV: Warum haben Sie 2021 islamisch mit einem Mullah geheiratet.Regierungsvorlage, Warum haben Sie 2021 islamisch mit einem Mullah geheiratet. BF: Er hat ein Teil vom Koran vorgelesen und hat dann gefragt, ob ich sie als Frau akzeptiere. Ich war gezwungen mitzumachen und ich habe ja gesagt. RI: Sie haben gemeint, Sie waren gezwungen. Haben Sie sich gezwungen gefühlt die Frau zu heiraten? BF: Ich war gezwungen ja zu sagen, damit die Sachen unterschrieben werden, damit ich meine Frau heiraten kann. RI: Warum haben Sie Ihre Frau in Österreich nicht nach katholischem Ritus geheiratet? BF: 2023 hat man mir auch erklärt, dass ich das auch kirchlich machen kann. Man hat mir auch einen Termin gegeben. Ich musste aber auf die Arbeit und konnte den Termin nicht wahrnehmen. Dann habe ich nach einem weiteren Termin gefragt, man hat mir gesagt, dass ist nicht notwendig, da ich schon verheiratet bin. RI: Wer hat Ihnen das gesagt? BF: Der Magistrat. RV: Warum ließen Sie Ihren Sohn XXXX beschneiden. Sie waren ja schon damals Christ?Regierungsvorlage, Warum ließen Sie Ihren Sohn römisch 40 beschneiden. Sie waren ja schon damals Christ? BF: Ich war in dem Prozess nicht involviert. Das hat die Mutter im Krankenhaus machen lassen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Der BF konnte heute überzeugend und nachvollziehbar die Ernsthaftigkeit seiner Konversion zum Christentum, inklusive seiner Beweggründe, schildern. Regierungsvorlage, Der BF konnte heute überzeugend und nachvollziehbar die Ernsthaftigkeit seiner Konversion zum Christentum, inklusive seiner Beweggründe, schildern. Bei der Beurteilung des Umfangs des Wissens des BF über seine neue Religion sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die individuellen Voraussetzungen des BF, seine Persönlichkeit und sein Bildungsniveau maßgeblich in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (ua Ra 2019/18/0440, Ra 2022/18/0113). Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der Beweggrund des BF zur Konversion vor allem die Werte des christlichen-katholischen Glaubens sind und der BF nur eine geringe Schulbildung erfuhr. Insbesondere aufgrund der langen Vorbereitungszeit auf die Taufe, der über längere Zeit durchgehenden aktiven Mitgliedschaft zur römisch-katholischen Kirche, sowie der überzeugenden Zeugenaussage der Ehefrau des BF kann gegenständlich von keiner "Scheinkonversion" ausgegangen werden. Es wird hierzu auf die Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2019/18/0440 (ähnlich aus jüngster Zeit: Ra 2022/18/0113) verwiesen. "[…] Der Umfang des Wissens über die neue Religion wird freilich maßgeblich von den individuellen Voraussetzungen des Antragstellers, seiner Persönlichkeit und seinem Bildungsniveau bestimmt, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen. […] Ergeben sich aber letztlich auch im Zuge einer detaillierteren Befragung von Zeugen keine klaren Hinweise für eine „Scheinkonversion“, so kann das BVwG im Fall eines nach langer Vorbereitungszeit getauften und über längere Zeit durchgehend aktiven Mitglieds einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nicht auf Basis lediglich spekulativer Vermutungen von einer solchen ausgehen.“ Überzeugend ist weiters, dass der BF erst nach ca. 6 Jahren nach seiner Taufe den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine Konversion rein zum Zwecke der Erlangung des Asylstatus ist daher auszuschließen. […] BF verlässt den Saal. Z betritt den Saal. Befragung des/der Zeuge/in ( XXXX , geb. am XXXX ):Befragung des/der Zeuge/in ( römisch 40 , geb. am römisch 40 ): […] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Aufenthaltsort in Afghanistan vor Ihrer Ausreise und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich? Z: XXXX , geb. am XXXX in XXXX , Afghanistan. Afghanische Staatsangehörige, letzter Aufenthaltsort in Afghanistan war in XXXX aber das ist in XXXX . Asylstatus in Österreich.Z: römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan. Afghanische Staatsangehörige, letzter Aufenthaltsort in Afghanistan war in römisch 40 aber das ist in römisch 40 . Asylstatus in Österreich. RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zum BF? Z: Er ist mein Ehemann. RI: Wann und wie haben Sie den BF erstmals kennengelernt und wann und wo haben Sie geheiratet? Z: 2021 haben wir uns in Österreich kennengelernt. 2023 haben wir geheiratet. RI: Wurde die Ehe vor einem Mullah geschlossen? Z: Eines war tatsächlich telefonisch mit einem Mullah. RI: Was heißt eines? Z: Nein, 2023 war das mit dem Mullah. RI: Was war 2021? Z: Da haben wir uns kennengelernt. RI: Haben Sie 2021 traditionell geheiratet? BF: Nein, wir haben nur zusammengelebt, aber 2023 haben wir telefonisch geheiratet. RI: Ihr Gatte, der BF, hat angegeben am XXXX in der Pfarre XXXX getauft worden zu sein und hat auch einen entsprechenden Taufschein im Original vorgelegt. Warum haben Sie dann 2023 vor einem Mullah geheiratet?RI: Ihr Gatte, der BF, hat angegeben am römisch 40 in der Pfarre römisch 40 getauft worden zu sein und hat auch einen entsprechenden Taufschein im Original vorgelegt. Warum haben Sie dann 2023 vor einem Mullah geheiratet? Z: Wir haben alles Mögliche probiert, um einen Termin zu bekommen. Nachgefragt: Nein, wir haben vom Magistrat eine E-Mail bekommen und uns wurde gesagt, wir müssten einen Antrag machen. Wir hatten aber niemanden, der uns dabei hilft, die Sache fortzusetzen. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? Legen Sie mir bitte einen Nachweis Ihrer Religionszugehörigkeit vor. Z: Ja, ich war Moslem bis vor kurzem, aber ich zeige sehr viel Interesse daran zu konvertieren und zwar zum Christentum und ich hatte eine Kontaktperson. Sie heißt XXXX . Sie spricht auch Persisch. Mit ihr habe ich gemeinsam die Klassen besucht. Nachgefragt: Fürs Christentum. Dann bin ich aber schwanger geworden und es war sehr kalt und ich wollte nicht, dass es der Gesundheit schadet. Dann sagte mir XXXX : „Komme nach der Schwangerschaft.“Z: Ja, ich war Moslem bis vor kurzem, aber ich zeige sehr viel Interesse daran zu konvertieren und zwar zum Christentum und ich hatte eine Kontaktperson. Sie heißt römisch 40 . Sie spricht auch Persisch. Mit ihr habe ich gemeinsam die Klassen besucht. Nachgefragt: Fürs Christentum. Dann bin ich aber schwanger geworden und es war sehr kalt und ich wollte nicht, dass es der Gesundheit schadet. Dann sagte mir römisch 40 : „Komme nach der Schwangerschaft.“ RI: Sie haben angegeben, dass Sie eine Klasse besucht haben zur Konversion zum Christentum. Wo fand diese Klasse statt und wie lange haben Sie sich da vorbereitet? Z: Das war Online über Zoom. Einmal in der Woche. Dann sind die Kinder, wie gesagt, immer wieder krank geworden und ich musste zum Arzt und konnte nicht mehr teilnehmen. RI: Wer hat dieses Onlineseminar organisiert. Von wem ist es ausgegangen? Z: Das war die XXXX . Sie hat das organisiert.Z: Das war die römisch 40 . Sie hat das organisiert. RI: Wo gehört die XXXX dazu?RI: Wo gehört die römisch 40 dazu? Z: Sie arbeitet in der Kirche im XXXX mit Vater XXXX .Z: Sie arbeitet in der Kirche im römisch 40 mit Vater römisch 40 . RI: Wie heißt diese Kirche, wo Sie da diesen Glaubenskurs besuchen? Z: Das ist sehr schwer auszusprechen und XXXX sagte, weil es zu schwer auszusprechen ist, sagen wir nur „katholische Kirche“.Z: Das ist sehr schwer auszusprechen und römisch 40 sagte, weil es zu schwer auszusprechen ist, sagen wir nur „katholische Kirche“. RI: Wer ist Ihre Ansprechperson in der Kirche im XXXX ?RI: Wer ist Ihre Ansprechperson in der Kirche im römisch 40 ? Z: XXXX , sie ist quasi die Dolmetscherin. Die XXXX organisiert auch die Klassen und sie ist die Lehrerin.Z: römisch 40 , sie ist quasi die Dolmetscherin. Die römisch 40 organisiert auch die Klassen und sie ist die Lehrerin. RI: Wer ist für die Seelsorge bei Ihnen zuständig? Welcher Pfarrer? Z: Weil wir uns schwer tun mit der Sprache ist unsere Hauptansprechsperson die XXXX und XXXX gibt alle Nachrichten weiter an Vater XXXX (phonetische Schreibweise).Z: Weil wir uns schwer tun mit der Sprache ist unsere Hauptansprechsperson die römisch 40 und römisch 40 gibt alle Nachrichten weiter an Vater römisch 40 (phonetische Schreibweise). RI: Sie haben gesagt, Sie waren früher Muslima, welche Ausrichtung schiitisch oder sunnitisch? Z: Schiitisch. RI: Seit wann fühlen Sie sich nicht mehr als schiitische Muslima und was war der Grund dafür? Z: In meiner Religion habe ich halt nicht wirklich etwas anderes erlebt außer schlagen. Das Christentum habe ich, da habe ich sehr viel Interesse mehr zu lernen. Da war ich auch in der Kirche und es hat mir sehr gefallen. RI: Gehören Ihre 3 gemeinsamen Kinder einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher? Legen Sie mir bitte einen Nachweis Ihrer Religionszugehörigkeit vor. Z: Nein, als die Geburtsurkunde ausgefüllt wurde, habe ich nochmals betont, dass nichts ausgefüllt werden soll hinsichtlich der Religion. Die Kinder sollen sich selbst entscheiden können, wenn sie alt genug sind. RI: Sind Sie persönlich der Meinung, dass der katholische Glaube für Sie und Ihre Familie die richtige Religion ist? Z: Ja, weil sowohl ich als auch mein Mann, wir beide wollen das. RI: Und warum haben Sie Ihre Kinder dann nicht taufen lassen? Z: Ehrlich gesagt, habe ich das auch schon probiert. Ich habe auch schon mit XXXX darüber gesprochen und XXXX hat dann erklärt: „Bring einmal deine Sachen voran und schau, dass es bei dir voran geht und dann werde ich dafür sorgen, dass deine Kinder auch getauft werden.“Z: Ehrlich gesagt, habe ich das auch schon probiert. Ich habe auch schon mit römisch 40 darüber gesprochen und römisch 40 hat dann erklärt: „Bring einmal deine Sachen voran und schau, dass es bei dir voran geht und dann werde ich dafür sorgen, dass deine Kinder auch getauft werden.“ RI: Gibt es für Sie schon einen konkreten Tauftermin? Z: Mir hat die XXXX es so erklärt, dass es ein bis zwei Jahre dauern wird, weil ich die Kurse online besuche und ich ja auch in der Zwischenzeit meine Kinder ins Krankenhaus muss. Einer meiner Kinder war für eine Woche stationär im Krankenhaus. Je länger man aussetzt, desto länger kann es dauern. Später kann sie mich wieder auf die Liste setzen.Z: Mir hat die römisch 40 es so erklärt, dass es ein bis zwei Jahre dauern wird, weil ich die Kurse online besuche und ich ja auch in der Zwischenzeit meine Kinder ins Krankenhaus muss. Einer meiner Kinder war für eine Woche stationär im Krankenhaus. Je länger man aussetzt, desto länger kann es dauern. Später kann sie mich wieder auf die Liste setzen. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie 2023 Ihren Gatten vor einem Mullah geheiratet haben, allerdings über ein Telefon. Hätte der Mullah die Eheschließung vollzogen, wenn der Mullah gewusst hätte, dass Ihr Gatte ein katholischer Christ ist? Z: Nein, weil sie sagen, dass jeder, der Christ ist, eigentlich gar nicht sein soll. RI: Sind Sie jemals im Bundesgebiet einer angemeldeten beruflichen Beschäftigung nachgegangen und wenn ja, wann zuletzt? Z: Nein. RI: Wovon bestreiten Sie und der BF derzeit den Lebensunterhalt in Ö? Z: Mein Ehemann bekommt vom AMS und ich bekommen Sozialhilfe. RI: Ihr Gatte, der BF, ist im Bundesgebiet bereits strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Wissen weswegen der BF im Bundesgebiet verurteilt worden ist? Z: Ich habe nicht viel nachgefragt, weil das vor mir war. Es war in der Vergangenheit, deswegen habe ich nicht nachgefragt. RI: Wissen Sie, dass Ihr Mann verurteilt worden ist iZm bildlichem sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial? Z: Ja, davon habe ich gehört, aber das war über Telegramm und es waren Clips, die über Telegramm geschickt worden sind. RI: Ich möchte Ihre persönliche Einschätzung haben. Hat Ihr Gatte pädophile Neigungen? Und welche Schritte hat Ihr Gatte nach seiner Verurteilung in 2022 gesetzt um nicht wieder in dieser Richtung straffällig zu werden? Z: Ich hatte nichts Dergleichen bemerkt, hätte ich Derartiges beobachtet, dann hätte ich keine zwei Kinder mit ihm gehabt und ich wäre nicht so lange im Krankenhaus gelegen wegen ihm. RI an RV: Haben Sie Fragen an die Z?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die Z? RV: Wie sind Sie erstmals auf das Christentum und im speziellen auf die Pfarre im XXXX aufmerksam geworden?Regierungsvorlage, Wie sind Sie erstmals auf das Christentum und im speziellen auf die Pfarre im römisch 40 aufmerksam geworden? Z: Ich hatte in Vorhinein schon Interesse gehabt und weil ich Interesse hatte, hat mir mein Ehemann erklärt, dass ich auch in die Kirche gehen sollte und dann bin ich hingegangen und habe explizit nach Vater XXXX gefragt, dann kam aber eine andere Person und hat mir den Namen von XXXX gegeben und die Nummer und hat mir gesagt, dass sie für alles zuständig ist und die Klasse organisiert. Seither bin ich mit XXXX in Kontakt.Z: Ich hatte in Vorhinein schon Interesse gehabt und weil ich Interesse hatte, hat mir mein Ehemann erklärt, dass ich auch in die Kirche gehen sollte und dann bin ich hingegangen und habe explizit nach Vater römisch 40 gefragt, dann kam aber eine andere Person und hat mir den Namen von römisch 40 gegeben und die Nummer und hat mir gesagt, dass sie für alles zuständig ist und die Klasse organisiert. Seither bin ich mit römisch 40 in Kontakt. RV: Was genau hat Ihnen Ihr Ehemann erklärt?Regierungsvorlage, Was genau hat Ihnen Ihr Ehemann erklärt? Z: Ich hatte einfach Interesse zu konvertieren und er hat mich unterstützt in die Kirche zu gehen. Ich selber hätte nicht gewusst, wie ich das machen soll, nämlich zu konvertieren. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Nein, ich möchte keine weitere Stellungnahme abgeben. Ich möchte aber folgendes Beweismittel vorlegen.Regierungsvorlage, Nein, ich möchte keine weitere Stellungnahme abgeben. Ich möchte aber folgendes Beweismittel vorlegen. RV legt vor: Ein Schreiben, der XXXX vom 31.10.
- Es handelt sich um ein Empfehlungsschreiben dieser Gemeinschaft hinsichtlich des BF XXXX und seiner Frau XXXX . Wird zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Ein Schreiben, der römisch 40 vom 31.10.
- Es handelt sich um ein Empfehlungsschreiben dieser Gemeinschaft hinsichtlich des BF römisch 40 und seiner Frau römisch 40 . Wird zum Akt genommen. Die Z bleibt im Saal. BF betritt den Saal. RI: Ihnen wird Ihr jeweiliger Protokollteil nun getrennt voneinander rückübersetzt. […]“. 2.
- Am 17.02.2026 langte beim BVwG eine beschwerdeseitige Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mitteile, dass er zum aktuellen Zeitpunkt keine weiteren identitätsbezeugenden Dokumente aus Afghanistan oder dem Iran vorlegen könne. Ergänzend zu der bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 vorgelegten Eheurkunde lege der BF ein Bild des Originals dieser Eheurkunde vor. Das Original befinde sich aktuell bei der Mutter des BF in Deutschland. Unter einem wurde ein Bild der Heiratsurkunde vorgelegt. 2.
- Nachdem das BVwG die Pfarre XXXX mit Schriftsatz vom 10.02.2026 um Bekanntgabe darüber ersucht hatte, ob eine Taufe des BF am XXXX von der Kirche bestätigt werden könne, ob der BF aktives Mitglied der Kirche sei und, ob die Taufvorbereitung über die Pfarre XXXX erfolgt sei und wenn ja in welchem Zeitraum, langte am 18.02.2026 ein entsprechendes Antwortschreiben des Pfarrers der Pfarre XXXX beim BVwG ein. In diesem führte der Pfarrer aus, dass der BF von ihm am XXXX getauft worden sei. Laut seinen Aufzeichnungen über die Anwesenheit von Taufbewerbern und Neugetauften an ihren wöchentlichen Glaubenskursen auf Persisch gehe hervor, dass der BF seit Anfang 2019 bis März 2020 an diesen Treffen teilgenommen habe. Soweit er sich erinnere, sei der BF damals von XXXX weggezogen. Er könne daher leider nichts dazu sagen, ob er seinen Glauben weiterhin praktiziert habe. 2.
- Nachdem das BVwG die Pfarre römisch 40 mit Schriftsatz vom 10.02.2026 um Bekanntgabe darüber ersucht hatte, ob eine Taufe des BF am römisch 40 von der Kirche bestätigt werden könne, ob der BF aktives Mitglied der Kirche sei und, ob die Taufvorbereitung über die Pfarre römisch 40 erfolgt sei und wenn ja in welchem Zeitraum, langte am 18.02.2026 ein entsprechendes Antwortschreiben des Pfarrers der Pfarre römisch 40 beim BVwG ein. In diesem führte der Pfarrer aus, dass der BF von ihm am römisch 40 getauft worden sei. Laut seinen Aufzeichnungen über die Anwesenheit von Taufbewerbern und Neugetauften an ihren wöchentlichen Glaubenskursen auf Persisch gehe hervor, dass der BF seit Anfang 2019 bis März 2020 an diesen Treffen teilgenommen habe. Soweit er sich erinnere, sei der BF damals von römisch 40 weggezogen. Er könne daher leider nichts dazu sagen, ob er seinen Glauben weiterhin praktiziert habe. 2.
- Das BVwG übermittelte der Beschwerdeseite und der belangten Behörde mit Schriftsätzen vom 20.02.2026 das Schreiben des BVwG an die Pfarre samt Antwortschreiben des Pfarrers und gewährte hierzu eine einwöchige Frist zur Stellungnahme, wovon die belangte Behörde keinen Gebrauch machte. 2.
- Am 26.02.2026 langte eine beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein. In dieser wurde ausgeführt, dass der BF mitteile, dass er den wöchentlichen Glaubenskurs der Pfarre XXXX auf Persisch seit längerem aus Zeitgründen nicht mehr besuchen könne. Insbesondere der mit der Betreuung und Erziehung seiner Kinder einhergehende Zeitaufwand verunmögliche dem BF die Teilnahme am besagten Glaubenskurs. Der BF besuche jedoch weiterhin regelmäßig den sonntäglichen Gottesdienst und bete auch darüber hinaus oft mehrmals wöchentlich in der Kirche. Er suche hierzu sowohl die Kirche der Pfarre XXXX als auch eine Kirche in der Nähe seiner Wohnung auf. Aus Praktikabilitätsgründen übe der BF aktuell seinen Glauben vorwiegend in der zweiteren Kirche aus. Hinsichtlich der im Schreiben der Pfarre XXXX geschilderten Erinnerung, wonach der BF aus XXXX wegzogen wäre, führe der BF an, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handeln müsse. Er sei bereits seit zahlreichen Jahren dauerhaft in XXXX wohnhaft.2.
- Am 26.02.2026 langte eine beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein. In dieser wurde ausgeführt, dass der BF mitteile, dass er den wöchentlichen Glaubenskurs der Pfarre römisch 40 auf Persisch seit längerem aus Zeitgründen nicht mehr besuchen könne. Insbesondere der mit der Betreuung und Erziehung seiner Kinder einhergehende Zeitaufwand verunmögliche dem BF die Teilnahme am besagten Glaubenskurs. Der BF besuche jedoch weiterhin regelmäßig den sonntäglichen Gottesdienst und bete auch darüber hinaus oft mehrmals wöchentlich in der Kirche. Er suche hierzu sowohl die Kirche der Pfarre römisch 40 als auch eine Kirche in der Nähe seiner Wohnung auf. Aus Praktikabilitätsgründen übe der BF aktuell seinen Glauben vorwiegend in der zweiteren Kirche aus. Hinsichtlich der im Schreiben der Pfarre römisch 40 geschilderten Erinnerung, wonach der BF aus römisch 40 wegzogen wäre, führe der BF an, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handeln müsse. Er sei bereits seit zahlreichen Jahren dauerhaft in römisch 40 wohnhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 19.09.2025, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 19.09.2025, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 10.11.2025 vor der belangten Behörde, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 21.01.2026 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt und den hg. Gerichtsakt zum Vorverfahren des BF, GZ: W132 1423412-1, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht muttersprachlich Dari und spricht zudem Farsi. Der BF heiratete im Jahr 2011 Frau XXXX nach traditionellem islamischen Ritus im Iran. Sie sind seit 2014 getrennt. Der BF hat mit seiner Ex-Frau keine gemeinsamen Kinder. Im Jahr 2021 heiratete der BF Frau XXXX , geb. am XXXX , nach schiitischem Ritus. Sie lernten sich 2021 kennen. Der BF hat mit ihr zwei leibliche Kinder, XXXX geb. XXXX und XXXX geb. am XXXX . XXXX geb. am XXXX , bezeichnet der BF auch als sein Kind. Der BF ist in dessen Geburtsurkunde nicht als dessen Vater eingetragen. Der BF lebt mit seiner Frau und den drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die drei Kinder haben kein Glaubensbekenntnis. Der BF und seine Frau wollen, dass die Kinder selbst die Entscheidung über ihren Glauben treffen, wenn sie alt genug sind. XXXX ist beschnitten, XXXX ist nicht beschnitten. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht muttersprachlich Dari und spricht zudem Farsi. Der BF heiratete im Jahr 2011 Frau römisch 40 nach traditionellem islamischen Ritus im Iran. Sie sind seit 2014 getrennt. Der BF hat mit seiner Ex-Frau keine gemeinsamen Kinder. Im Jahr 2021 heiratete der BF Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , nach schiitischem Ritus. Sie lernten sich 2021 kennen. Der BF hat mit ihr zwei leibliche Kinder, römisch 40 geb. römisch 40 und römisch 40 geb. am römisch 40 . römisch 40 geb. am römisch 40 , bezeichnet der BF auch als sein Kind. Der BF ist in dessen Geburtsurkunde nicht als dessen Vater eingetragen. Der BF lebt mit seiner Frau und den drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die drei Kinder haben kein Glaubensbekenntnis. Der BF und seine Frau wollen, dass die Kinder selbst die Entscheidung über ihren Glauben treffen, wenn sie alt genug sind. römisch 40 ist beschnitten, römisch 40 ist nicht beschnitten. Der BF hat folgende Tätowierungen auf seinem Körper: Am XXXX Innenseite befindet sich ein großflächiges Kreuz im Strahlenkranz, umschlugen von einem Rosenkranz. Am XXXX Außenseite befinden sich drei fünf bis sechs cm große Schwalben sowie eine ca. 15-20 cm große Feder, auf der zwei Vögel sitzen. Die Tätowierungen auf beiden Seiten des Unterarms enden ungefähr fünf bis sieben cm vor dem Handwurzelknochen. Am XXXX Außenseite befindet sich ein großflächiges Bild einer Frau, das bis zum Ellbogen hinaufreicht und unten ca. fünf bis sieben cm über den Handwurzelknochen endet. Auf der Innenseite des XXXX befindet sich ein großflächiges Tattoo, welches zwei Kompasse, eine Feder und ein Tintenfass zeigt. Auch dieses Tattoo reicht bis zum Ellbogen hinauf und endet unten ca. fünf bis sieben cm über den Handwurzelknochen. Die Tätowierungen wurden zwischen 2017 und 2021 gestochen. Das Kreuz im Strahlenkranz, umschlugen von einem Rosenkranz am XXXX Innenseite, hat er sich 2019 tätowieren lassen. Am römisch 40 Innenseite befindet sich ein großflächiges Kreuz im Strahlenkranz, umschlugen von einem Rosenkranz. Am römisch 40 Außenseite befinden sich drei fünf bis sechs cm große Schwalben sowie eine ca. 15-20 cm große Feder, auf der zwei Vögel sitzen. Die Tätowierungen auf beiden Seiten des Unterarms enden ungefähr fünf bis sieben cm vor dem Handwurzelknochen. Am römisch 40 Außenseite befindet sich ein großflächiges Bild einer Frau, das bis zum Ellbogen hinaufreicht und unten ca. fünf bis sieben cm über den Handwurzelknochen endet. Auf der Innenseite des römisch 40 befindet sich ein großflächiges Tattoo, welches zwei Kompasse, eine Feder und ein Tintenfass zeigt. Auch dieses Tattoo reicht bis zum Ellbogen hinauf und endet unten ca. fünf bis sieben cm über den Handwurzelknochen. Die Tätowierungen wurden zwischen 2017 und 2021 gestochen. Das Kreuz im Strahlenkranz, umschlugen von einem Rosenkranz am römisch 40 Innenseite, hat er sich 2019 tätowieren lassen. Der BF wurde im Iran geboren und wuchs dort auf. Er besuchte im Iran für vier Jahre die Schule und arbeitete im Iran als Schneider. Er ist kein Analphabet und kann grundsätzlich – wenn auch nicht besonders gut – auf Dari lesen und schreiben. Der BF hat – außer einem höchstens sechsmonatigem Aufenthalt in Afghanistan – von seiner Geburt bis 2011 im Iran gelebt. In Afghanistan lebt zumindest ein Sohn eines Onkels und/oder ein Sohn einer Tante des BF. Er hat keine Kontakte nach Afghanistan. In Berlin leben die Mutter, drei Schwestern und ein Bruder des BF. Der BF besucht sie etwa einmal im Jahr und steht mit ihnen zumindest jeden zweiten Tag telefonisch in Kontakt. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 17.09.2011 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.12.2011, Zl. 11 10.711-BAT, wies das ehemalige Bundesasylamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 07.12.2011, Zl. 11 10.711-BAT, wies das ehemalige Bundesasylamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2014, GZ: W132 1423412-1/26E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.10.2015 erteilt. In diesem Erkenntnis wurde auszugsweise festgestellt:Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2014, GZ: W132 1423412-1/26E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.12.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.10.2015 erteilt. In diesem Erkenntnis wurde auszugsweise festgestellt: „Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer so ernsthaft und nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und einen inneren, stabilen Glaubenswechsel vollzogen hat, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung in asylrelevanter Intensität droht. Von einem derart ernsthaften Glaubensübertritt konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht überzeugen.“ In der Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses wurde auszugsweise ausgeführt: „Es wird dem Beschwerdeführer zwar zugestanden, dass es für ihn aufgrund seiner geringen Schulbildung schwierig ist, über den Glauben zu sprechen. Er konnte jedoch das erkennende Gericht nicht überzeugen. Es wird ihm zwar nicht unterstellt, sich nur zum Schein für das Christentum zu interessieren, jedoch erfolgt seine Beschäftigung damit sehr oberflächlich. Seine Hinwendung zum Christentum ist derzeit nicht so stark bzw. der innere Entschluss nicht gefestigt genug, dass seine religiöse Einstellung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Seinen Angaben nach, übt der Beschwerdeführer das Christentum erst seit kurzem und nur ansatzweise aus. Dass er sich bereits seit Juli 2013 mit dem für ihn neuen Glauben auseinandersetzt –– wie im Schreiben vom 26.09.2013 angegeben –– ist nicht glaubwürdig. Es handelt sich dabei um ein in der Wirform, meinend den Beschwerdeführer und seine Gattin, abgefasstes Schreiben, welches gleichlautend in beide Beschwerdeverfahren eingebracht worden ist. Das persönliche Vorbringen hingegen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit ein bis zwei Monaten näher mit dieser Glaubensrichtung auseinandersetzt, ist mit dem übrigen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten, Vorbringen in Einklang zu bringen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Gefallen daran findet, dass sich das Eheleben weniger konfliktträchtig als früher gestaltet, seit seine Gattin regelmäßig am Gottesdienst teilnimmt und dass er sich einen Neubeginn wünscht. Er ist auch beeindruckt von dem Gedanken, dass die Wünsche seiner Gattin, falls sie dafür betet, in Erfüllung gehen. Der Beschwerdeführer hat durchaus den Eindruck hinterlassen, das Christentum attraktiv zu finden. Dass sich der Beschwerdeführer aufrichtig aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben bekennt, und bereit ist nach dessen religiösen Grundsätzen zu leben und dafür auch Widerstände zu überwinden, ist jedoch nicht hervorgekommen. Den Angaben des Beschwerdeführers sind auch keine Vorbereitungen auf eine Taufe zu entnehmen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen das erkennende Gericht davon zu überzeugen, einen inneren Gesinnungswandel derart vollzogen zu haben, dass er sich so ernsthaft und nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt hätte, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung in asylrelevanter Intensität droht.“ Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde seither verlängert, zuletzt bis zum 09.06.
- Er ist seit 2011 – ausgenommen den Zeitraum vom 28.11.2011 bis zum 02.02.2012 - durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und bezieht derzeit Notstandshilfe. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.04.2022, rechtskräftig am 22.04.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach dem § 207a Abs. 3 zweiter Satz StGB und der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach dem § 207a Abs. 1 Z 2 fünfter Fall StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX pornographische Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a Abs. 4 StGB), nämlich Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.04.2022, rechtskräftig am 22.04.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach dem Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB und der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach dem Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, fünfter Fall StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in römisch 40 pornographische Darstellungen minderjähriger Personen (Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB), nämlich A. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung der unmündigen Person mit einem Tier handelt, nämlich ein Video, zeigend einen unmündigen minderjährigen Bub, der vorgibt, ein Huhn zu penetrieren
- zumindest im Zeitraum von 12.12.2017 bis 17.12.2017 besessen hat
- am 17.12.2017 anderen zugänglich gemacht hat, indem er dieses an zwei Personen via WhatsApp versendete. B. wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend unmündiger Minderjähriger, wobei es sich dabei um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, nämlich ein Video, zeigend einen nackten unmündigen minderjährigen Buben, der augenscheinlich schläft und mit dessen erigierten Penis eine Katze spielt,
- am 16.2.2021 durch Herunterladen von der Internetplattform Instagram verschafft und bis 16.9.2021 besessen hat
- am 16.2.2021 anderen zugänglich gemacht hat, indem er dieses an XXXX via WhatsApp versendete.
- am 16.2.2021 anderen zugänglich gemacht hat, indem er dieses an römisch 40 via WhatsApp versendete. Mildernd wurde ein Tatsachengeständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen gewertet. Hingegen wurde der BF von den weiters wider ihn mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom 07.02.2022, XXXX , erhobenen Vorwürfen, er habe in XXXX Hingegen wurde der BF von den weiters wider ihn mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 07.02.2022, römisch 40 , erhobenen Vorwürfen, er habe in römisch 40 I. um den 29.08.2021 XXXX römisch eins. um den 29.08.2021 römisch 40 A. mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, indem er sie unter der Vorgabe, sich mit ihr aussprechen zu wollen, in sein Auto lockte, sich mit ihr auf die Rückbank setzte, von hinten ihre Arme packte und sie hinter ihrem Körper festhielt, ihr von hinten ihre Hose und Unterhose hinunterzog, dem weinenden Opfer den BH-öffnete, sie mit dem Rücken und Kopf auf die Rückbank hinunterdrückte, wobei er ihr immer wieder drohte, ein Sexvideo von ihr und ihm auf Instagram zu veröffentlichen und ihrer Tochter zu schicken, sollte sie seinen Anordnungen nicht folgen, und sie anal mit seinem Penis bis zur Ejakulation penetrierte; B. durch die Ankündigung, wenn du mich verlässt, lade ich das (gemeinsame Sex-) Video hoch, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Beendigung der Beziehung zu ihm, zu nötigen versucht, wobei besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzt wurden; gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der BF zeigte sich vor dem BVwG zu den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten uneinsichtig. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.12.2025, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.09.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Umfang von Spruchpunkt I. am 21.01.2026 Beschwerde erhoben. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.12.2025, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.09.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. am 21.01.2026 Beschwerde erhoben. Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er hat einige blaue Flecken – vermutlich ausgelöst von einem Insektenstich – die er mit einer Creme behandelt. Er befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und nimmt – ausgenommen Schlaftabletten zum Einschlafen - keine Medikamente. 1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: Der BF befasst sich seit 2014 mit dem Christentum und geht seit 2014 in die Kirche. Der BF wurde nach Zulassung durch Kardinal XXXX am 24.11.2019 in der XXXX kirche getauft. Der BF besucht etwa ein bis zweimal pro Woche eine römisch-katholische Kirche in XXXX . Er betet dort und besucht die heilige Messe regelmäßig. Der BF wünscht sich, dass seine Frau zum Christentum konvertiert und bemüht sich seine Frau für eine Konversion zum Christentum zu begeistern. Der BF befasst sich seit 2014 mit dem Christentum und geht seit 2014 in die Kirche. Der BF wurde nach Zulassung durch Kardinal römisch 40 am 24.11.2019 in der römisch 40 kirche getauft. Der BF besucht etwa ein bis zweimal pro Woche eine römisch-katholische Kirche in römisch 40 . Er betet dort und besucht die heilige Messe regelmäßig. Der BF wünscht sich, dass seine Frau zum Christentum konvertiert und bemüht sich seine Frau für eine Konversion zum Christentum zu begeistern. Es ist insgesamt von einem Überwiegen der Gründe für die Annahme einer verinnerlichten Konversion des BF zum Christentum auszugehen. Dem BF droht in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß aufgrund seiner verinnerlichten Konversion zum Christentum durch die Taliban. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF nicht. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 6.5.2025). […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26