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{'item': 'W250 2288264-2'}

Obsah (17)§ 35Art. 133§ 40§ 24§ 34§ 76§ 12a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 22a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlW250 2288264-2 Spruch, W250 2288264-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 23.12.2021 im Zuge von Kontrollen beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und

§ 40Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgenommen; er stellte im Zuge dieser Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.12.2021 wurde der BF zum Asylantrag erstbefragt. Er kam nie in dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier an und war unbekannten Aufenthalts. Das Asylverfahren wurde am 26.01.2022

§ 24Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 – Asyl

G 2005 eingestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 23.12.2021 im Zuge von Kontrollen beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und

Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgenommen; er stellte im Zuge dieser Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.12.2021 wurde der BF zum Asylantrag erstbefragt. Er kam nie in dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier an und war unbekannten Aufenthalts. Das Asylverfahren wurde am 26.01.2022

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 eingestellt.

  1. Der BF stellte am 29.12.2021 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Rahmen eines Dublin Verfahrens am 13.06.2022 nach Österreich überstellt.
  2. Am 06.12.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 21.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Schriftsatz vom 27.03.2023 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2023 als unbegründet abgewiesen wurde.
  3. Am 23.12.2021 beantragte das BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der Botschaft des Irak. Am 30.01.2024 identifizierte die irakische Vertretungsbehörde den BF und sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zu. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF über keine Meldeadresse, er war seit 15.12.2023 untergetaucht.
  4. Das BFA erließ am 06.03.2024 aufgrund eines Fluchtversuchs des BF im Rahmen des Parteienverkehrs einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG gegen den BF. Der BF wurde am selben Tag um 22:16 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA wurde dem BF am 07.03.2024 mitgeteilt, dass er bis spätestens 24.03.2024 abgeschoben werde. Der BF verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieser Information.5. Das BFA erließ am 06.03.2024 aufgrund eines Fluchtversuchs des BF im Rahmen des Parteienverkehrs einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den BF. Der BF wurde am selben Tag um 22:16 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA wurde dem BF am 07.03.2024 mitgeteilt, dass er bis spätestens 24.03.2024 abgeschoben werde. Der BF verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieser Information. 6. Mit Mandatsbescheid vom 07.03.2024, dem BF zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 07.03.2024, 13:40 Uhr, verhängte das BFA über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Schubhaftbescheides wiederum die Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung. Am 07.03.2024 trat der BF in den Hungerstreik.6. Mit Mandatsbescheid vom 07.03.2024, dem BF zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 07.03.2024, 13:40 Uhr, verhängte das BFA über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Schubhaftbescheides wiederum die Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung. Am 07.03.2024 trat der BF in den Hungerstreik. 7. Am 09.03.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag erstbefragt. Mit Mandatsbescheid vom 14.03.2024 erkannte das Bundesamt dem BF den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Z 1 und 2 Asyl

G 2005 nicht zu. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.03.2024 zu Handen seiner Vertreterin zugestellt.7. Am 09.03.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag erstbefragt. Mit Mandatsbescheid vom 14.03.2024 erkannte das Bundesamt dem BF den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht zu. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.03.2024 zu Handen seiner Vertreterin zugestellt. Mit Aktenvermerk vom 15.03.2024, dem BF am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt, hielt das Bundesamt die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht.Mit Aktenvermerk vom 15.03.2024, dem BF am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt, hielt das Bundesamt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht.

  1. Auf Grund einer Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 erfolgte am 20.03.2024 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 10.03.2024 ab, gab der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 11.03.2024 bis 20.03.2024 statt und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
  2. Am 24.03.2024 wurde der BF in den Irak abgeschoben.
  3. Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 wurde vom BF durch seine bevollmächtigte Vertretung die hier gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 20.03.2024 bis 24.03.2024 erhoben und ausgeführt, dass die Verhängung von Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig sei. Wie die belangte Behörde selbst ausführe, sei die Abschiebung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bis zum 24.03.2024 vorgesehen und nicht bereits festgelegt worden, zudem sei der BF nicht über einen bereits festgelegten Abschiebetermin informiert worden. Der sogenannte Abschiebetermin, der ihm mitgeteilt worden sei, stelle lediglich eine vorgesehene Zeitperiode dar und keinen feststehenden Termin im eigentlichen Sinne. Es sei unbestreitbar, dass die Behörde lediglich eine Prognose basierend auf den vorliegenden Umständen abgegeben habe. Gegenständlich habe faktischer Abschiebeschutz bestanden, weshalb eine zeitnahe legale Abschiebung im angefochtenen Zeitraum nicht möglich sei. Der BF sei aus eigenem Antrieb zur Behörde gegangen, wo er im Anschluss festgenommen worden sei. Dies zeige die Mitwirkungsbereitschaft des BF und könne der Vorwurf der Fluchtgefahr nicht standhalten, da der BF nachweislich selbst die Behörde aufgesucht habe. Der BF verweise auf seine familiären Verbindungen in Österreich, die seine soziale Verankerung im Land belegen würden. Der BF beantragte den Ersatz von Schriftsatzaufwand, für den Fall der Durchführung einer Verhandlung den Ersatz des Verhandlungsaufwandes und sämtliche Kommissionsgebühren und Barauslagen.
  4. In einer Stellungnahme vom 02.05.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass dem BF kein faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei und er gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 IVm. Abs. 6 FPG zur Sicherung der Abschiebung weiterhin in Schubhaft angehalten werde. Mit gelinderen Mitteln habe auch vor dem Hintergrund des unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermins nicht das Auslangen gefunden werden können. Die Anhaltung in Schubhaft sei somit weiterhin verhältnismäßig gewesen. Der BF sei weiterhin im Hungerstreik gewesen, sei haftfähig und gesund gewesen. Die Dauer der Schubhaft sei ebenfalls verhältnismäßig gewesen. Die Abschiebung sei am 24.03.2024 erfolgt. Beantragt wurde Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde und Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde.
  5. In einer Stellungnahme vom 02.05.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass dem BF kein faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei und er gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, römisch vier m. Absatz 6, FPG zur Sicherung der Abschiebung weiterhin in Schubhaft angehalten werde. Mit gelinderen Mitteln habe auch vor dem Hintergrund des unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermins nicht das Auslangen gefunden werden können. Die Anhaltung in Schubhaft sei somit weiterhin verhältnismäßig gewesen. Der BF sei weiterhin im Hungerstreik gewesen, sei haftfähig und gesund gewesen. Die Dauer der Schubhaft sei ebenfalls verhältnismäßig gewesen. Die Abschiebung sei am 24.03.2024 erfolgt. Beantragt wurde Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde und Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde.
  6. In einer Stellungnahme vom 28.07.2025 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des BF ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinandersetzen hätte müssen. So hätte sie sich auch damit befassen müssen, wann eine etwaige Abschiebung des BF angesichts des bestehenden faktischen Abschiebeschutzes möglich sein könnte. Daraus hätte die belangte Behörde eine Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft vor dem Hintergrund der gesetzlich zulässigen Höchstdauer erstellen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  9. bis I.
  10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  11. bis römisch eins.
  12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  13. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  14. Der BF ist ein volljähriger irakischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF war während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
  15. Der BF trat am 07.03.2024 in den Hungerstreik. Ansonsten war er gesund und nahm keine Medikamente ein. Der BF war im Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. 1.2.
  16. Der BF wurde von 07.03.2024, 13:40 Uhr, bis 24.03.2024, 14:12 Uhr, in Schubhaft angehalten. Am 24.03.2024 wurde der BF auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben. 1.
  17. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
  18. Der BF stellte am 23.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, nachdem er eingereist war, um nach Deutschland zu gelangen. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren in Österreich, reiste nach Deutschland weiter und stellte dort am 29.12.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.06.2022 wurde der BF nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO nach Österreich überstellt. 1.3.
  19. Mit Bescheid vom 21.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2023 abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.3.
  20. Der BF verließ den Irak mit einem gültigen Reisepass, legte dieses Dokument dem Bundesamt jedoch nicht vor. Zum Verbleib dieses Dokumentes machte er unterschiedliche Angaben. 1.3.
  21. Der BF verließ am 15.12.2023 sein Grundversorgungsquartier und tauchte unter. Er verbrachte die Wochenenden sowie teilweise die Nächte bei seiner Freundin. Am 28.02.2024 erlangte er neuerlich eine Meldeadresse, dabei handelte es sich nicht um die Meldeadresse seiner Freundin. 1.3.
  22. Der BF suchte am 06.03.2024 das BFA auf und versuchte sich seiner Festnahme durch Flucht zu entziehen, wobei er eine Security-Mitarbeiterin verletzte. 1.3.
  23. Dem BF wurde am 07.03.2024 mitgeteilt, dass seine Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 erfolgen werde. Der BF stellte am 09.03.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Im Zeitpunkt der Antragstellung lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF in Schubhaft angehalten. 1.3.
  24. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde dem BF

§ 12aAbs. 4 Z 1 und 2 Asyl

G 2005 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Auf Grund der vom BF gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des BFA vom 21.08.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Dem BF werde daher gem. § 12a Abs. 4 AsylG der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG nicht zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025 abgewiesen.1.3.7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde dem BF

Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Auf Grund der vom BF gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des BFA vom 21.08.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Dem BF werde daher gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG nicht zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025 abgewiesen. 1.3.

  1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2024, schriftlich ausgefertigt am 01.07.2024, wurde – unter anderem – festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene ordentliche Revision wurde – soweit sie sich gegen den Fortsetzungsausspruch richtete – mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025 als unzulässig zurückgewiesen. 1.3.
  2. Der BF verfügte in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Mit einer namentlich bezeichneten Freundin bestand kein gemeinsamer Haushalt oder ein intensives Naheverhältnis. Wechselseitige Abhängigkeiten lagen ebenfalls nicht vor.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 betreffend sowie die Beschwerden gegen die Bescheide vom 21.02.2023 und vom 21.08.2024 betreffend sowie in das Zentrale Fremdenregister und in das Strafregister. 2.
  4. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, aus dem vorliegenden Gerichtsakt sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 betreffend sowie die Beschwerden gegen die Bescheide vom 21.02.2023 und vom 21.08.2024 betreffend. 2.
  5. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  6. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus der Kopie seines irakischen Reisepasses sowie aus dem Umstand, dass die irakische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 vollinhaltlich abgewiesen wurde und über seinen Asylfolgeantrag vom 09.03.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht entschieden wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. 2.2.
  7. Dass sich der BF seit 07.03.2024 im Hungerstreik befand und diesen während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht beendete, ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Aus einem im Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 20.03.2024 ergibt sich, dass sich der BF in einem guten Allgemeinzustand befand. Weder aus der Anhaltedatei noch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF. Auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 24.03.2024 ergibt sich, dass der BF beschwerdefrei war. 2.2.
  8. Dass der BF von 07.03.2024, 13:40 Uhr, bis 24.03.2024, 14:12 Uhr, in Schubhaft angehalten wurde, leitet sich aus einem Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ab. Die Abschiebung des BF in den Irak am 24.03.2024 geht aus einem Bericht einer Landespolizeidirektion hervor. 2.
  9. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
  10. Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2023 betreffend. 2.3.
  11. Der BF gab im Verfahren gleichlautend an, dass er den Irak mit einem gültigen Reisepass verlassen habe und legte ein Foto dieses Dokumentes vor. Zum Verbleib des Reisepasses machte er jedoch unterschiedliche Angaben, zumal er in der Erstbefragung am 24.12.2021 angab, dass er den Reisepass in Bulgarien verloren habe, in der Einvernahme vor dem BFA am 06.12.2022 sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2024 gab er hingegen an, dass ihm der Reisepass vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden sei. Daraus ergibt sich insgesamt, dass der BF seinen Reisepass bewusst dem Bundesamt nicht vorgelegt hat. 2.3.
  12. Dass der BF am 15.12.2023 sein Grundversorgungsquartier verließ und untertauchte steht insofern fest, als der BF entsprechend den Eintragungen im GVS-Informationssystem aus dem Quartier ausgezogen und privat verzogen ist. Eine Meldeadresse erlangte er erst am 28.02.2024 wieder. 2.3.
  13. Die Umstände der Festnahme des BF am 06.03.2024 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.3.
  14. Dass dem BF am 07.03.2024 mitgeteilt wurde, dass seine Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 erfolgen werde, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie der Umstand, dass der BF am 09.03.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Dass der BF den Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht stellte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er in der Erstbefragung am 09.03.2024 angab, dass er nunmehr ohne Bekenntnis sei und das von seiner Familie nicht akzeptiert werde. Er habe Angst vor seiner Familie und der Gesellschaft. Der neue Fluchtgrund sei ihm seit drei Monaten bekannt. Vor seiner Anhaltung in Schubhaft stellte der BF jedoch keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und er gab weder bei seiner Festnahme am 06.03.2024 noch bei seiner Einvernahme am 07.03.2024 an, dass er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Das Vorbringen des BF zu seinem neuen Fluchtgrund ist auch inhaltlich nicht glaubhaft. So gab der BF an, dass er Angst vor seiner Familie habe, kam jedoch zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2024 mit einem Cousin
  15. Grades, den er „Cousin“ nannte sowie mit dessen Halbbruder, den er „Onkel“ nannte. Dazu gab der BF an, dass diese beiden Personen nicht religiös seien, was von dem als Zeugen einvernommenen Cousin
  16. Grades jedoch verneint wurde. Er und sein Halbbruder seien Moslems. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2024 war der BF nicht in der Lage, widerspruchsfrei zu schildern, wie es sich äußere, dass er nicht mehr religiös sei. Zudem gab er in dieser Verhandlung an, dass er bereits seit dem Jahr 2014 nicht religiös gewesen sei, während er jedoch in seiner Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 06.12.2022 angab, Moslem und Sunnit zu sein. 2.3.
  17. Dass dem BF auf Grund des Folgeantrages kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2024 betreffend. 2.3.
  18. Die Feststellungen zum Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 betreffend beruhen auf dem diesbezüglichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.3.
  19. Die familiäre Komponente des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2024, in welcher er zwar anführte, eine Beziehung zu einer rumänischen Staatsangehörigen zu führen, jedoch gleichzeitig angab, diese in der Beschwerde nicht erwähnt zu haben, da er nicht explizit danach gefragt worden sei. Er bekräftigte überdies, von seiner Freundin nicht finanziell abhängig zu sein und mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt zu wohnen.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde: 3.
  22. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  23. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er war während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall wurde der BF

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Diese konnte

§ 76Abs.

6 FPG trotz des Asylfolgeantrages aufrecht gehalten werden, da der BF diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht stellte, seine Abschiebung zu verzögern. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich war, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und die irakische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hatte.3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde der BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Diese konnte

Paragraph 76, Absatz 6, FPG trotz des Asylfolgeantrages aufrecht gehalten werden, da der BF diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht stellte, seine Abschiebung zu verzögern. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich war, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und die irakische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hatte. 3.1.4. Zur Fluchtgefahr:

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung unter, hielt sich im Verborgenen auf und versuchte am 06.03.2024 aus dem BFA zu flüchten, als er Polizisten sah, um sich der Abschiebung zu entziehen. Er legte dem Bundesamt kein Reisedokument vor, obwohl er den Irak mit einem gültigen Reisepass verlassen hat. Der BF hat dadurch seine Abschiebung erschwert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung unter, hielt sich im Verborgenen auf und versuchte am 06.03.2024 aus dem BFA zu flüchten, als er Polizisten sah, um sich der Abschiebung zu entziehen. Er legte dem Bundesamt kein Reisedokument vor, obwohl er den Irak mit einem gültigen Reisepass verlassen hat. Der BF hat dadurch seine Abschiebung erschwert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestand eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hat sich der BF bereits nach Stellung des Antrages am 21.12.2021 entzogen, da er unrechtmäßig nach Deutschland weiterreiste und dort am 29.12.2021 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestand eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hat sich der BF bereits nach Stellung des Antrages am 21.12.2021 entzogen, da er unrechtmäßig nach Deutschland weiterreiste und dort am 29.12.2021 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand (§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG) und ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (§ 76 Abs. 3 Z. 4 FPG). Der BF stellte am 09.03.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wurde zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten und ein faktischer Abschiebeschutz kam ihm auf Grund dieses Antrages nicht zu. Es sind daher auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 4 und 5 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG) und ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG). Der BF stellte am 09.03.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wurde zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten und ein faktischer Abschiebeschutz kam ihm auf Grund dieses Antrages nicht zu. Es sind daher auch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte über ein soziales Netz in Österreich, das ihn unterstützte, aber nicht dazu führte, dass er seit Dezember 2023 für die Behörde greifbar war und es war nicht davon auszugehen, dass er auf Grund dieses Netzes künftig für die Behörde greifbar sein wird. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG aufgezählten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen.Der BF verfügte über ein soziales Netz in Österreich, das ihn unterstützte, aber nicht dazu führte, dass er seit Dezember 2023 für die Behörde greifbar war und es war nicht davon auszugehen, dass er auf Grund dieses Netzes künftig für die Behörde greifbar sein wird. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aufgezählten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen. Es lag daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vor und ergibt sich daraus auch ein erheblicher Sicherungsbedarf.Es lag daher auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vor und ergibt sich daraus auch ein erheblicher Sicherungsbedarf. 3.1.

  1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF stellte am 23.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, als er versuchte, nach Deutschland zu gelangen. Er verließ Österreich nach der Antragstellung und stellte bereits am 29.12.2021 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Obwohl er den Irak mit einem gültigen Reisepass verlassen hatte, legte er dieses Dokument den österreichischen Behörden nicht vor und erschwerte dadurch seine Abschiebung. Der BF verließ am 15.12.2023 sein Grundversorgungsquartier und tauchte unter. Er hielt sich am Wochenende und teilweise auch nachts bei seiner Freundin auf. Er erlangte erst am 28.02.2024 neuerlich eine Meldeadresse, bei dieser handelte es sich nicht um die Adresse seiner Freundin. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF war seine Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig, zumal er weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein wesentlich geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da bereits am 07.03.2024 die Abschiebung des BF bis spätestens 24.03.2024 vorbereitet wurde und der BF am 24.03.2024 in den Irak abgeschoben wurde. Die angefochtene Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
  2. Ein gelinderes Mittel konnte den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen war, dass er diesem nachgekommen wäre. Der BF entzog sich bereits seinem Asylverfahren, indem er unrechtmäßig nach Deutschland weiterreiste und wenige Tage nach der Antragstellung im Bundesgebiet in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem er nach Österreich überstellt wurde tauchte der BF neuerlich unter, als eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag. Am 06.03.2024 versuchte der BF aus dem Bundesamt, wohin er in der Hoffnung gekommen war, ein Aufenthaltsrecht zu bekommen, zu flüchten, als er Polizisten sah und mit seiner Aufenthaltsbeendigung rechnen musste, wobei eine Security-Mitarbeiterin verletzt wurde. Er trat bereits vor Anordnung der Schubhaft in den Hungerstreik und hielt diesen bis zu seiner Abschiebung aufrecht. Da dem BF bereits am 07.03.2024 mitgeteilt wurde, dass er bis spätestens 24.03.2024 abgeschoben wird, konnte auf Grund des oben geschilderten Verhaltens nicht davon ausgegangen werden, dass er einem gelinderen Mittel nachgekommen wäre. Durch das mehrfache Untertauchen und den Versuch, seiner Festnahme durch Flucht zu entgehen, zeigte der BF, dass er nicht bereit ist, mit dem Bundesamt im Hinblick auf seine Außerlandesbringung zu kooperieren. Unterstrichen wird seine mangelnde Kooperationsbereitschaft noch dadurch, dass er versuchte, durch Hungerstreik seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen und durch die Stellung eines unbegründeten Folgeantrages auf internationalen Schutz seine Abschiebung zu verzögern. Der BF war seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Es war auch auf Grund des geschilderten Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Auf Grund des Fluchtversuches im Rahmen seiner Festnahme war auch eine Überwachung der Ausreise des BF dringend geboten, weshalb die Voraussetzungen für seine Abschiebung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 und 3 FPG erfüllt waren.Der BF war seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Es war auch auf Grund des geschilderten Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Auf Grund des Fluchtversuches im Rahmen seiner Festnahme war auch eine Überwachung der Ausreise des BF dringend geboten, weshalb die Voraussetzungen für seine Abschiebung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG erfüllt waren. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. 3.1.
  3. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.03.2024 bis 24.03.2024 war

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.7. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.03.2024 bis 24.03.2024 war

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte II. und III. – Kostenentscheidung:3.
  2. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenentscheidung: 3.2.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.2.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.2.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil B) – Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W250.2288264.2.00

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