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{'item': 'W250 2288264-3'}

Obsah (21)§ 7§ 35Art. 133§ 40§ 24§ 34§ 76§ 12aArt 8§ 9Artikel 130Art. 81aArtikel 81Artikel 132§§ 3§ 13Art. 29§ 46§ 12§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlW250 2288264-3 Spruch, W250 2288264-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 7Abs.

1 Z. 3 und § 22a Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 23.12.2021 im Zuge von Kontrollen beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und

§ 40Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgenommen; er stellte im Zuge dieser Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.12.2021 wurde der BF zum Asylantrag erstbefragt. Er kam nie in dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier an und war unbekannten Aufenthalts. Das Asylverfahren wurde am 26.01.2022

§ 24Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 – Asyl

G 2005 eingestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 23.12.2021 im Zuge von Kontrollen beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und

Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgenommen; er stellte im Zuge dieser Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.12.2021 wurde der BF zum Asylantrag erstbefragt. Er kam nie in dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier an und war unbekannten Aufenthalts. Das Asylverfahren wurde am 26.01.2022

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 eingestellt.

  1. Der BF stellte am 29.12.2021 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Rahmen eines Dublin Verfahrens am 13.06.2022 nach Österreich überstellt.
  2. Am 06.12.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 21.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Schriftsatz vom 27.03.2023 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2023 als unbegründet abgewiesen wurde.
  3. Am 23.12.2021 beantragte das BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der Botschaft des Irak. Am 30.01.2024 identifizierte die irakische Vertretungsbehörde den BF und sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zu. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF über keine Meldeadresse, er war seit 15.12.2023 untergetaucht.
  4. Das BFA erließ am 06.03.2024 aufgrund eines Fluchtversuchs des BF im Rahmen des Parteienverkehrs einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG gegen den BF. Der BF wurde am selben Tag um 22:16 Uhr ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA wurde dem BF am 07.03.2024 mitgeteilt, dass er bis spätestens 24.03.2024 abgeschoben werde. Der BF verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieser Information.5. Das BFA erließ am 06.03.2024 aufgrund eines Fluchtversuchs des BF im Rahmen des Parteienverkehrs einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den BF. Der BF wurde am selben Tag um 22:16 Uhr ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA wurde dem BF am 07.03.2024 mitgeteilt, dass er bis spätestens 24.03.2024 abgeschoben werde. Der BF verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieser Information. 6. Mit Mandatsbescheid vom 07.03.2024, dem BF zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 07.03.2024, 13:40 Uhr, verhängte das BFA über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Schubhaftbescheides wiederum die Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung. Am 07.03.2024 trat der BF in den Hungerstreik.6. Mit Mandatsbescheid vom 07.03.2024, dem BF zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 07.03.2024, 13:40 Uhr, verhängte das BFA über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Schubhaftbescheides wiederum die Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung. Am 07.03.2024 trat der BF in den Hungerstreik. 7. Am 09.03.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag erstbefragt. Mit Mandatsbescheid vom 14.03.2024 erkannte das Bundesamt dem BF den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Z 1 und 2 Asyl

G 2005 nicht zu. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.03.2024 zu Handen seiner Vertreterin zugestellt.7. Am 09.03.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag erstbefragt. Mit Mandatsbescheid vom 14.03.2024 erkannte das Bundesamt dem BF den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht zu. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.03.2024 zu Handen seiner Vertreterin zugestellt. Mit Aktenvermerk vom 15.03.2024, dem BF am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt, hielt das Bundesamt die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht.Mit Aktenvermerk vom 15.03.2024, dem BF am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt, hielt das Bundesamt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht.

  1. Auf Grund einer Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 erfolgte am 20.03.2024 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 10.03.2024 ab, gab der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 11.03.2024 bis 20.03.2024 statt und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
  2. Am 24.03.2024 wurde der BF in den Irak abgeschoben.
  3. Mit Schriftsatz vom 03.05.2024 wurde vom BF durch seine bevollmächtigte Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Verletzung in subjektiven Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund der Abschiebung erhoben und ausgeführt, dass sich in Bezug auf sein

Art 8

EMRK garantiertes Recht auf Achtung des schützenswerten Privat- und Familienlebens Änderungen ergeben hätten, die die alte Rückkehrentscheidung außer Kraft treten lassen würden und aufgrund derer eine Rückkehrentscheidung gegen den BF

§ 9Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei.

Aus der Information über die Abschiebung die an den BF ergangen sei, sei zu entnehmen, dass eine Abschiebung bis zum 24.03.2024 vorgesehen sei. Es habe sich somit nicht – wie der Gesetzeswortlaut es erfordert – um eine nachweisliche Information über die Abschiebung gehandelt. Beantragt wurde der Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro, den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen sowie die Eingabegebühr iHv 30,00 Euro.10. Mit Schriftsatz vom 03.05.2024 wurde vom BF durch seine bevollmächtigte Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Verletzung in subjektiven Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund der Abschiebung erhoben und ausgeführt, dass sich in Bezug auf sein

Artikel 8

, EMRK garantiertes Recht auf Achtung des schützenswerten Privat- und Familienlebens Änderungen ergeben hätten, die die alte Rückkehrentscheidung außer Kraft treten lassen würden und aufgrund derer eine Rückkehrentscheidung gegen den BF

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Aus der Information über die Abschiebung die an den BF ergangen sei, sei zu entnehmen, dass eine Abschiebung bis zum 24.03.2024 vorgesehen sei. Es habe sich somit nicht – wie der Gesetzeswortlaut es erfordert – um eine nachweisliche Information über die Abschiebung gehandelt. Beantragt wurde der Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro, den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen sowie die Eingabegebühr iHv 30,00 Euro.

  1. Das BFA gab in diesem Verfahren keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der unter I.
  4. bis 1.
  5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  6. Der unter römisch eins.
  7. bis 1.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  9. Der BF ist ein volljähriger irakischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  10. Der BF war im Zeitpunkt der Abschiebung gesund. 1.
  11. Der BF stellte am 23.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, nachdem er eingereist war, um nach Deutschland zu gelangen. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren in Österreich, reiste nach Deutschland weiter und stellte dort am 29.12.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.06.2022 wurde der BF nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO nach Österreich überstellt. 1.
  12. Mit Bescheid vom 21.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2023 abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
  13. Der BF erlangte aus eigenem kein Reisedokument. Obwohl er den Irak mit einem gültigen Reisepass verlassen hat, legte er dem Bundesamt kein Reisedokument vor. 1.
  14. Der BF verließ am 15.12.2023 sein Grundversorgungsquartier und tauchte unter. 1.
  15. Der BF suchte am 06.03.2024 das BFA auf und versuchte sich seiner Festnahme durch Flucht zu entziehen, wobei er eine Security-Mitarbeiterin verletzte. 1.
  16. Das Bundesamt organisierte am 07.03.2024 nach der Festnahme des BF am 06.03.2024 die begleitete Abschiebung des BF und richtete diesbezüglich eine Anfrage an die zuständige Landespolizeidirektion für die Einteilung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei als spätester Termin der 24.03.2024 angegeben wurde. Dem BF wurde am 07.03.2024 mitgeteilt, dass er bis spätestens 24.03.2024 abgeschoben werde. Der BF verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieser Verständigung. 1.
  17. Der BF stellte am 09.03.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde dem BF

§ 12aAbs. 4 Z 1 und 2 Asyl

G 2005 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Auf Grund der vom BF gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des BFA vom 21.08.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Dem BF werde daher gem. § 12a Abs. 4 AsylG der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG nicht zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025 abgewiesen.1.10. Der BF stellte am 09.03.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde dem BF

Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Auf Grund der vom BF gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des BFA vom 21.08.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Dem BF werde daher gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG nicht zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025 abgewiesen. 1.

  1. Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2023 erlassene Rückkehrentscheidung war im Zeitpunkt der Abschiebung durchsetzbar. Die persönlichen Verhältnisse des BF hatten sich zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung – diese erwuchs mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2023 in Rechtskraft – und der Abschiebung am 24.03.2024 nicht geändert. 1.
  2. Am 24.03.2024 wurde der BF auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben. Die Abschiebung des BF in den Irak bedeutete keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe und es war für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts damit verbunden.Die Abschiebung des BF in den Irak bedeutete keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe und es war für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts damit verbunden. 1.
  3. Die Abschiebung des BF in den Irak wurde in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des BF betreffend sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend. 2.
  5. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten des BF sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren sowie das Schubhaftverfahren den BF betreffend. 2.
  6. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus der Kopie seines irakischen Reisepasses sowie aus dem Umstand, dass die irakische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 vollinhaltlich abgewiesen wurde und über seinen Asylfolgeantrag vom 09.03.2024 vor seiner Anhaltung in Schubhaft nicht entschieden wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF bei seiner Abschiebung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war. 2.
  7. Aus einem im Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 20.03.2024 ergibt sich, dass sich der BF in einem guten Allgemeinzustand befand. Weder aus der Anhaltedatei noch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF. Auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 24.03.2024 ergibt sich, dass der BF beschwerdefrei war. 2.
  8. Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2023 betreffend. 2.
  9. Der BF gab im Verfahren gleichlautend an, dass er den Irak mit einem gültigen Reisepass verlassen habe und legte ein Foto dieses Dokumentes vor. Zum Verbleib des Reisepasses machte er jedoch unterschiedliche Angaben, zumal er in der Erstbefragung am 24.12.2021 angab, dass er den Reisepass in Bulgarien verloren habe, in der Einvernahme vor dem BFA am 06.12.2022 sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2024 gab er hingegen an, dass ihm der Reisepass vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden sei. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der BF aus eigenem ein Reisedokument erlangt hat oder dem Bundesamt ein Reisedokument vorgelegt hat. Aus den widersprüchlichen Angaben des BF zum Verbleib seines Reisepasses ergibt sich, dass er dieses Dokument dem BFA bewusst nicht vorgelegt hat. 2.
  10. Dass der BF am 15.12.2023 sein Grundversorgungsquartier verließ und untertauchte steht insofern fest, als der BF entsprechend den Eintragungen im GVS-Informationssystem aus dem Quartier ausgezogen und privat verzogen ist. Eine Meldeadresse erlangte er erst am 28.02.2024 wieder. 2.
  11. Die Umstände der Festnahme des BF am 06.03.2024 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  12. Dass das Bundesamt bereits nach der Festnahme die Abschiebung des BF für einen Termin, der spätestens am 24.03.2024 stattfinden sollte, organisierte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass dem BF am 07.03.2024 mitgeteilt wurde, dass seine Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 erfolgen werde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  13. Dass der BF am 09.03.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, dass ihm auf Grund dieses Antrages kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2024 betreffend. Dass der BF diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht seine Abschiebung zu verzögern gestellt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In der Erstbefragung am 09.03.2024 gab der BF an, dass er nunmehr ohne Bekenntnis sei und das von seiner Familie nicht akzeptiert werde. Er habe Angst vor seiner Familie und der Gesellschaft. Der neue Fluchtgrund sei ihm seit drei Monaten bekannt. Vor seiner Anhaltung in Schubhaft stellte der BF jedoch keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und er gab weder bei seiner Festnahme am 06.03.2024 noch bei seiner Einvernahme am 07.03.2024 an, dass er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Das Vorbringen des BF zu seinem neuen Fluchtgrund ist auch inhaltlich nicht glaubhaft. So gab der BF an, dass er Angst vor seiner Familie habe, kam jedoch zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2024 mit einem Cousin
  14. Grades, den er „Cousin“ nannte sowie mit dessen Halbbruder, den er „Onkel“ nannte. Dazu gab der BF an, dass diese beiden Personen nicht religiös seien, was von dem als Zeugen einvernommenen Cousin
  15. Grades jedoch verneint wurde. Er und sein Halbbruder seien Moslems. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2024 war der BF nicht in der Lage, widerspruchsfrei zu schildern, wie es sich äußere, dass er nicht mehr religiös sei. Zudem gab er in dieser Verhandlung an, dass er bereits seit dem Jahr 2014 nicht religiös gewesen sei, während er jedoch in seiner Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 06.12.2022 angab, Moslem und Sunnit zu sein. 2.
  16. Dass sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung die persönlichen Verhältnisse des BF nicht geändert haben, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF bringt vor, dass die Rückkehrentscheidung nicht mehr anwendbar gewesen sei, da sich seine persönlichen Umstände geändert hätten, da der BF eine Freundin habe. Diese Freundin nannte der BF erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 betreffend. Dabei gab er an, dass er seit ca. einem Jahr eine Beziehung zu seiner Freundin habe. Im Asylverfahren, das im September 2023 abgeschlossen wurde, nannte er seine Freundin nicht. Da die Beziehung zu seiner Freundin bereits während des Asylverfahrens bestand, der BF zu ihr jedoch keine Angaben machte, ist dieser Umstand von der Rückkehrentscheidung umfasst. Zu der von ihm vorgebrachten Freundin gab er im Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 betreffend insbesondere an, dass er mit ihr in keinem gemeinsamen Haushalt wohne und keine wechselseitige Abhängigkeit bestehe. 2.
  17. Dass der BF am 24.03.2024 in den Irak abgeschoben wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung nicht in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt wurde, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde: 3.
  20. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  21. Gesetzliche Grundlagen

Artikel 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.

Artikel 130

Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und
  4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

Artikel 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 7Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem 7. Hauptstück des FPG zuständig. Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich gegen die Abschiebung am 24.03.2024.

§ 13Abs.

1 FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem

  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

Paragraph 13, Absatz eins, FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem

  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

Abs. 2 leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.

Absatz 2, leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.

Abs. 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem

  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7.,
  5. und
  6. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

Absatz 3, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem

  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7.,
  5. und
  6. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

Abs. 6 leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.

Absatz 6, leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: „§ 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. […]“ Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Art. 29Abs.

1 2. Unterabschnitt der Dublin-III-VO stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Artikel 29, Absatz eins, 2.

Unterabschnitt der Dublin-III-VO stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Artikel 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens „

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ 3.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2023 abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2023 wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision des oben genannten Erkenntnisses abgewiesen. Im Zeitpunkt der Abschiebung des BF lag eine seit 20.09.2023 rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF nicht nachgekommen. Fremde sind

§ 46Abs.

1 Z. 2 FPG abzuschieben, wenn eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die den BF betreffende Rückkehrentscheidung ist am 20.09.2023 in Rechtskraft erwachsen und damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF jedoch nicht nachgekommen. Da er am 09.03.2024 auch einen Asyl-Folgeantrag gestellt hat, war im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG zu befürchten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.Fremde sind

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG abzuschieben, wenn eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die den BF betreffende Rückkehrentscheidung ist am 20.09.2023 in Rechtskraft erwachsen und damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF jedoch nicht nachgekommen. Da er am 09.03.2024 auch einen Asyl-Folgeantrag gestellt hat, war im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu befürchten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Die Abschiebung des BF war daher

§ 46Abs.

1 Z. 2 und 3 FPG grundsätzlich zulässig.Die Abschiebung des BF war daher

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG grundsätzlich zulässig. 3.1.

  1. Als weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist zu prüfen, ob Gründe des § 50 FPG der Abschiebung entgegenstanden.3.1.
  2. Als weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist zu prüfen, ob Gründe des Paragraph 50, FPG der Abschiebung entgegenstanden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung in den Irak einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des BF in den Irak unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung in den Irak einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des BF in den Irak unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten. 3.1.
  3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FPG. Danach ist unter anderem Art. 8 MRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus § 14 BFA-VG ergibt (vgl. VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). 3.1.
  4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 13, Absatz 2, FPG. Danach ist unter anderem Artikel 8, MRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus Paragraph 14, BFA-VG ergibt vergleiche VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0005).Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0005). Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058).Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2023 erlassene und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2023 bestätigte Rückkehrentscheidung war trotz der vom BF nunmehr vorgebrachten Freundin durchsetzbar. Die Beziehung des BF zu seiner Freundin bestand bereits seit März 2023, wurde vom BF jedoch im Asylverfahren – in dem auch die Rückkehrentscheidung erlassen wurde – nicht vorgebracht. Daher war die Beziehung des BF zu seiner Freundin bereits von der Rückkehrentscheidung umfasst. Auf Grund der vom BF im Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 geschilderten Beziehung zu seiner Freundin konnte insbesondere festgestellt werden, dass der BF mit seiner Freundin in keinem gemeinsamen Haushalt lebte und dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr bestand. Die Beziehung zu ihr wurde zudem in einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthaltsstatus des BF ungewiss war. Es liegen daher insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im März 2024 Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK der Durchsetzung der im Februar 2023 erlassenen und im September 2023 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung entgegengestanden wären. Es liegen daher insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im März 2024 Gründe im Sinne des Artikel 8, EMRK der Durchsetzung der im Februar 2023 erlassenen und im September 2023 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung entgegengestanden wären. Da sich die familiäre Situation des BF seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2023 nicht geändert hat und auch der Gesundheitszustand des BF einer Abschiebung nicht entgegenstand, war die hier zu beurteilende Abschiebung auch verhältnismäßig. 3.1.
  5. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, die Abschiebung sei unrechtmäßig gewesen, da ihm auf Grund des Asyl-Folgeantrages vom 09.03.2024 faktischer Abschiebeschutz zugekommen wäre. Der BF wurde vom Bundesamt am 07.03.2024 nachweislich darüber informiert, dass seine Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 erfolgen werde. Das Bundesamt hat am 07.03.2024 eine Buchungsanfrage für einen Flug in den Irak im Zeitraum 08.03.2024 bis 24.03.2024 gestellt. Die Angabe des Zeitraumes ergab sich dabei aus dem Verhalten des BF bei seiner Festnahme am 06.03.2024, bei der er zu flüchten versuchte und eine Security Mitarbeiterin des Bundesamtes verletzte. Auf Grund dieses Verhaltens des BF wurde vom Bundesamt zur Sicherung der Abschiebung eine Eskorte von drei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beantragt. Es konnte dem BF daher am 07.03.2024 der Zeitraum, in dem er jedenfalls abgeschoben werde, genannt werden, da noch nicht konkret angegeben werden konnte, wann die Polizeibeamten für die Abschiebung zur Verfügung stehen werden. Die tatsächliche Abschiebung des BF ist am 24.03.2024, und damit in jenem Zeitpunkt, der dem BF am 07.03.2024 als spätester Zeitpunkt seiner Abschiebung genannt wurde, erfolgt. Der BF hatte daher im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz am 09.03.2024 Kenntnis darüber, dass seine Abschiebung innerhalb von 18 Tagen bevorsteht, ihm kam daher

§ 12aAbs. 3 Asyl

G ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu.Der BF hatte daher im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz am 09.03.2024 Kenntnis darüber, dass seine Abschiebung innerhalb von 18 Tagen bevorsteht, ihm kam daher

Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Der BF stellte diesen Asylfolgeantrag in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde dem BF

§ 12aAbs. 4 Z 1 und 2 Asyl

G 2005 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Auf Grund der vom BF gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des BFA vom 21.08.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Dem BF wurde daher

§ 12aAbs. 4 Asyl

G der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G nicht zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025 abgewiesen.Der BF stellte diesen Asylfolgeantrag in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde dem BF

Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Auf Grund der vom BF gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des BFA vom 21.08.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Dem BF wurde daher

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG nicht zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025 abgewiesen. 3.1.

  1. Das Bundesamt ging auch zutreffend davon aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, zumal er bereits im Asylverfahren sowie nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung untergetaucht ist. Er erlangte auch kein Reisedokument und legte dem Bundesamt kein Reisedokument vor, obwohl er den Irak mit einem gültigen Reisepass verlassen hat. Auch aus dem in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz ergibt sich, dass der BF nicht bereit war, freiwillig in den Irak auszureisen. Die Voraussetzung des § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG lag daher vor.3.1.
  2. Das Bundesamt ging auch zutreffend davon aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, zumal er bereits im Asylverfahren sowie nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung untergetaucht ist. Er erlangte auch kein Reisedokument und legte dem Bundesamt kein Reisedokument vor, obwohl er den Irak mit einem gültigen Reisepass verlassen hat. Auch aus dem in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz ergibt sich, dass der BF nicht bereit war, freiwillig in den Irak auszureisen. Die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lag daher vor. 3.1.
  3. Der BF behauptete in der Beschwerde zwar, dass sich in Bezug auf sein

Art 8

EMRK garantiertes Recht auf Achtung des schützenswerten Privat- und Familienlebens Änderungen ergeben hätten, die die alte Rückkehrentscheidung außer Kraft treten lassen würden, diesbezügliche konkrete Belege oder nähere Angaben, woraus sich diese Änderungen ableiten lassen würden, brachte der BF jedoch nicht vor. Dass die Beziehung zu seiner in Österreich genannten nunmehr neuen Freundin eine Art. 8 EMRK relevante Intensität angenommen hätte, ist aus seinen Angaben im Verfahren, insbesondere aus seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 betreffend jedoch nicht abzuleiten. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor.3.1.7. Der BF behauptete in der Beschwerde zwar, dass sich in Bezug auf sein

Artikel 8

, EMRK garantiertes Recht auf Achtung des schützenswerten Privat- und Familienlebens Änderungen ergeben hätten, die die alte Rückkehrentscheidung außer Kraft treten lassen würden, diesbezügliche konkrete Belege oder nähere Angaben, woraus sich diese Änderungen ableiten lassen würden, brachte der BF jedoch nicht vor. Dass die Beziehung zu seiner in Österreich genannten nunmehr neuen Freundin eine Artikel 8, EMRK relevante Intensität angenommen hätte, ist aus seinen Angaben im Verfahren, insbesondere aus seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 betreffend jedoch nicht abzuleiten. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK liegt daher nicht vor. 3.1.

  1. Da im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, das Bundesamt zu Recht davon ausging, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde und die Abschiebung verhältnismäßig war, war die Beschwerde gegen die Abschiebung des BF am 24.03.2024 als unbegründet abzuweisen. Die Verwaltungsbehörde hat nicht nur die Abschiebung zu Recht vorgenommen, sondern sämtliche damit im Zusammenhang stehende Vorschriften eingehalten. Die Überstellung des BF in den Irak wurde in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt. 3.1.
  2. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 24.03.2024, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Kostenentscheidung: 3.
  4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenentscheidung: 3.2.1.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.1.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen

VwG-Aufwandsersatzverordnung. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz und sein Antrag war

§ 35Vw

GVG abzuweisen. Die belangte Behörde hat keinen Kostenersatz beantragt.Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen

VwG-Aufwandsersatzverordnung. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz und sein Antrag war

Paragraph 35, VwGVG abzuweisen. Die belangte Behörde hat keinen Kostenersatz beantragt. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil B) – Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs. 4 B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung mangelt, ob es den Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 Asyl

G entspricht, wenn der beschwerdeführenden Person mitgeteilt wird, dass sie spätestens zu einem bestimmten Termin abgeschoben wird, insbesondere dann, wenn dies deshalb der Fall ist, weil auf Grund des Verhaltens der beschwerdeführenden Person eine Eskorte für die Abschiebung organisiert werden muss.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung mangelt, ob es den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG entspricht, wenn der beschwerdeführenden Person mitgeteilt wird, dass sie spätestens zu einem bestimmten Termin abgeschoben wird, insbesondere dann, wenn dies deshalb der Fall ist, weil auf Grund des Verhaltens der beschwerdeführenden Person eine Eskorte für die Abschiebung organisiert werden muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W250.2288264.3.00

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