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{'item': 'W259 2314670-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlW259 2314670-1 Spruch, W259 2314670-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) tätig.
  2. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“) tätig. 2.Mit Schreiben vom XXXX .10.2023 wurde sie gemäß § 52 BDG 1979 angewiesen, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt XXXX zu unterziehen. Am 19.04.2024 beantragte sie Einsicht in sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Aktenteile. In der Folge wurde ihr elektronische Akteneinsicht gewährt.2.Mit Schreiben vom römisch 40 .10.2023 wurde sie gemäß Paragraph 52, BDG 1979 angewiesen, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt römisch 40 zu unterziehen. Am 19.04.2024 beantragte sie Einsicht in sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Aktenteile. In der Folge wurde ihr elektronische Akteneinsicht gewährt.
  3. Mit Antrag vom 24.05.2024 begehrte sie neuerlich die vollständige Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Aktenteile, wie insbesondere in ein ihr bisher vorenthaltenes „Gesprächsprotokoll“, sowie in alle sonstigen ihr bisher vorenthaltenen Teile.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie unter Verweis auf § 17 Abs. 3 AVG im Wesentlichen aus, dass gegenständlich die Akteneinsicht in das „Gesprächsprotokoll“ verweigert worden sei, da bei Einsicht eine Schädigung berechtigter Interessen Dritter zu erwarten sei. Eine Auskunftsperson, deren Identität im Gesprächsprotokoll dokumentiert sei, habe vertrauliche Informationen bereitgestellt. Die Offenlegung könnte zu beruflichen oder persönlichen Nachteilen für diese Person führen. Außerdem könnten das Arbeitsklima und die Kollegialität innerhalb des Teams negativ beeinflusst werden und es könnte zu Spannungen und Misstrauen kommen. Zudem sei das Gesprächsprotokoll keineswegs zum Nachweis nachteiliger Tatsachen herangezogen worden, vielmehr habe es lediglich eine schon vorher bestehende Vermutung bestärkt, die schließlich in eine vertrauensärztliche Untersuchung gemündet habe.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie unter Verweis auf Paragraph 17, Absatz 3, AVG im Wesentlichen aus, dass gegenständlich die Akteneinsicht in das „Gesprächsprotokoll“ verweigert worden sei, da bei Einsicht eine Schädigung berechtigter Interessen Dritter zu erwarten sei. Eine Auskunftsperson, deren Identität im Gesprächsprotokoll dokumentiert sei, habe vertrauliche Informationen bereitgestellt. Die Offenlegung könnte zu beruflichen oder persönlichen Nachteilen für diese Person führen. Außerdem könnten das Arbeitsklima und die Kollegialität innerhalb des Teams negativ beeinflusst werden und es könnte zu Spannungen und Misstrauen kommen. Zudem sei das Gesprächsprotokoll keineswegs zum Nachweis nachteiliger Tatsachen herangezogen worden, vielmehr habe es lediglich eine schon vorher bestehende Vermutung bestärkt, die schließlich in eine vertrauensärztliche Untersuchung gemündet habe.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde lediglich allgemein irgendwelche Eventualitäten betreffend die dritte Person begründungslos in den Raum stelle. Auch sei die Behauptung, das Gesprächsprotokoll sei keineswegs zu ihrem Nachteil herangezogen worden, unzutreffend, da dieses an den Gutachter übermittelt worden und dieser diesbezüglich instruiert worden sei.
  7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Verfahren wurde der zuständigen Gerichtsabteilung am 20.06.2025 zugewiesen.
  8. Mit Schreiben vom 02.02.2026 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte sie aus, dass ihr Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz bei der Behörde liege. Es treffe nicht zu, dass das Gesprächsprotokoll nicht wesentlich sei, denn es bekräftige eine bereits bestehende Vermutung der Behörde. Das Protokoll sei in ihrem Personalakt aufgenommen worden und könne weiterhin gegen sie verwendet werden. Es sei zudem sowohl behördenintern als auch -extern weitergeleitet worden. Die Argumentation der Behörde, die Offenlegung könnte dazu führen, dass die Person berufliche oder private Nachteile erfahre, erweise sich als lediglich spekulativ und bleibe nicht nachvollziehbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der gegenständlichen Beschwerde, des angefochtenen Bescheides, der Anträge der Beschwerdeführerin vom 19.04.2024 und 24.05.2024 sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im XXXX tätig. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im römisch 40 tätig. Mit Schreiben vom XXXX .10.2023 wurde sie gemäß § 52 BDG 1979 angewiesen, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt XXXX zu unterziehen. Das Verfahren wurde mit der Übermittlung des vertrauensärztlichen Gutachtens vom 03.11.2023 an die Beschwerdeführerin sowie der Führung eines abschließenden Gesprächs zwischen ihr und der Dienststellenleitung am 05.03.2024 abgeschlossen. Mit Schreiben vom römisch 40 .10.2023 wurde sie gemäß Paragraph 52, BDG 1979 angewiesen, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt römisch 40 zu unterziehen. Das Verfahren wurde mit der Übermittlung des vertrauensärztlichen Gutachtens vom 03.11.2023 an die Beschwerdeführerin sowie der Führung eines abschließenden Gesprächs zwischen ihr und der Dienststellenleitung am 05.03.2024 abgeschlossen. Am 19.04.2024 beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Aktenteile. In der Folge wurde ihr elektronische Akteneinsicht gewährt. Von dieser ausgenommen wurde ein Gesprächsprotokoll eines/r Dritten, welches den Namen dieser Person und weiterer Personen enthält und wonach die Beschwerdeführerin einer Person gegenüber geäußert habe, dass es ihr XXXX sehr schlecht gehe („Gesprächsprotokoll“). Dieser Inhalt des Gesprächsprotokolls ist der Beschwerdeführerin bekannt. Am 19.04.2024 beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Aktenteile. In der Folge wurde ihr elektronische Akteneinsicht gewährt. Von dieser ausgenommen wurde ein Gesprächsprotokoll eines/r Dritten, welches den Namen dieser Person und weiterer Personen enthält und wonach die Beschwerdeführerin einer Person gegenüber geäußert habe, dass es ihr römisch 40 sehr schlecht gehe („Gesprächsprotokoll“). Dieser Inhalt des Gesprächsprotokolls ist der Beschwerdeführerin bekannt. Das Gesprächsprotokoll stellte nur einen weiteren Anhaltspunkt dar, der für die vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin als berücksichtigungswürdig hätte erachtet werden können. Im gegenständlichen Antrag vom 24.05.2024 begehrte die Beschwerdeführerin neuerlich die vollständige Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Aktenteile, wie insbesondere in das ihr vorenthaltene „Gesprächsprotokoll“, sowie in alle sonst ihr bisher vorenthaltenen Aktenteile.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde und sind unstrittig. Das gegenständliche Gesprächsprotokoll der/s Dritten liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführerin ein Teil des Inhaltes des Gesprächsprotokolls, nämlich, dass sie einer Person gegenüber geäußert habe, dass es ihr XXXX sehr schlecht gehe, bereits bekannt ist, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von diesem Inhalt bereits im Rahmen der gewährten Akteneinsicht erhalten hat, nachdem dieser Inhalt dem Gutachter im Rahmen seiner Beauftragung mit Schreiben vom 25.10.2023 mitgeteilt wurde. Sowohl in ihrem Antrag als auch in ihrer Beschwerde zitiert sie diesen Inhalt (Antrag, S. 3; Beschwerde, S. 8). Dass der Beschwerdeführerin ein Teil des Inhaltes des Gesprächsprotokolls, nämlich, dass sie einer Person gegenüber geäußert habe, dass es ihr römisch 40 sehr schlecht gehe, bereits bekannt ist, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von diesem Inhalt bereits im Rahmen der gewährten Akteneinsicht erhalten hat, nachdem dieser Inhalt dem Gutachter im Rahmen seiner Beauftragung mit Schreiben vom 25.10.2023 mitgeteilt wurde. Sowohl in ihrem Antrag als auch in ihrer Beschwerde zitiert sie diesen Inhalt (Antrag, S. 3; Beschwerde, S. 8). 2.
  12. Dass das Gesprächsprotokoll nur einen weiteren Anhaltspunkt darstellte, der für die vertrauensärztliche Untersuchung als berücksichtigungswürdig hätte erachtet werden können, ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Gesprächsprotokoll lediglich eine schon vorher bestehende Vermutung bestärkt habe, die schließlich in einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemündet habe. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, wonach die Aufforderung der Beschwerdeführerin zur ärztlichen Untersuchung aufgrund gehäufter Krankenstände sowie der krankheitsbedingten Vorgeschichte (bereits im Jahr 2019 sei aufgrund eines Dauerkrankenstandes ein ärztliches Gutachten eingeholt worden) erfolgt sei und das Gesprächsprotokoll lediglich die bereits bestehende Vermutung hinsichtlich der vermehrten, längeren Krankenstände der Beschwerdeführerin bekräftigt habe. Auch im Schreiben an den Facharzt XXXX vom 25.10.2023 bezog sich die belangte Behörde zwar auf das Gesprächsprotokoll – welches auch (neben dem Gutachten vom 15.11.2019 und einer Auflistung der Krankenstände der Beschwerdeführerin) als Information an den Gutachter weitergeleitet wurde –, ebenfalls jedoch auf die Begutachtung der Beschwerdeführerin bereits aus dem Jahr 2019 und ihre seitherigen zahlreichen und zum Teil über einen Monat dauernden Krankenstände im Zeitraum Jänner 2019 bis September
  13. Laut Auflistung dieser Krankenstände war die Beschwerdeführerin auch im September 2023 und damit kurz vor der mit Schreiben vom XXXX .10.2023 beauftragten ärztlichen Begutachtung 11 Tage im Krankenstand sowie im Juli/August 2022 37 Tage (vgl. Schreiben der belangten Behörde an Univ.-Prof. Dr. Niederkorn vom 25.10.2023). Es war daher festzustellen, dass das Gesprächsprotokoll nur einen weiteren Anhaltspunkt darstellte, der für die vertrauensärztliche Untersuchung als berücksichtigungswürdig hätte erachtet werden können. 2.
  14. Dass das Gesprächsprotokoll nur einen weiteren Anhaltspunkt darstellte, der für die vertrauensärztliche Untersuchung als berücksichtigungswürdig hätte erachtet werden können, ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Gesprächsprotokoll lediglich eine schon vorher bestehende Vermutung bestärkt habe, die schließlich in einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemündet habe. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, wonach die Aufforderung der Beschwerdeführerin zur ärztlichen Untersuchung aufgrund gehäufter Krankenstände sowie der krankheitsbedingten Vorgeschichte (bereits im Jahr 2019 sei aufgrund eines Dauerkrankenstandes ein ärztliches Gutachten eingeholt worden) erfolgt sei und das Gesprächsprotokoll lediglich die bereits bestehende Vermutung hinsichtlich der vermehrten, längeren Krankenstände der Beschwerdeführerin bekräftigt habe. Auch im Schreiben an den Facharzt römisch 40 vom 25.10.2023 bezog sich die belangte Behörde zwar auf das Gesprächsprotokoll – welches auch (neben dem Gutachten vom 15.11.2019 und einer Auflistung der Krankenstände der Beschwerdeführerin) als Information an den Gutachter weitergeleitet wurde –, ebenfalls jedoch auf die Begutachtung der Beschwerdeführerin bereits aus dem Jahr 2019 und ihre seitherigen zahlreichen und zum Teil über einen Monat dauernden Krankenstände im Zeitraum Jänner 2019 bis September
  15. Laut Auflistung dieser Krankenstände war die Beschwerdeführerin auch im September 2023 und damit kurz vor der mit Schreiben vom römisch 40 .10.2023 beauftragten ärztlichen Begutachtung 11 Tage im Krankenstand sowie im Juli/August 2022 37 Tage vergleiche Schreiben der belangten Behörde an Univ.-Prof. Dr. Niederkorn vom 25.10.2023). Es war daher festzustellen, dass das Gesprächsprotokoll nur einen weiteren Anhaltspunkt darstellte, der für die vertrauensärztliche Untersuchung als berücksichtigungswürdig hätte erachtet werden können. Insgesamt waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A): 3.
  17. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lauten auszugsweise wie folgt:3.
  18. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lauten auszugsweise wie folgt: „Akteneinsicht § 17.Paragraph 17,

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), BGBl. Nr. 133/1967, lauten auszugsweise wie folgt: 3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, lauten auszugsweise wie folgt: „Akteneinsicht § 10a.Paragraph 10 a,
(1)Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1)Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2)Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreterin oder den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen einer Bediensteten oder eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. […]“ 3.
  1. Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass – von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird – ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" iSd Art II EGVG 2008) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren" im Sinne des Art II EGVG 2008 qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. "auf Bescheiderlassung zielen" (VwGH 25.11.2025, Ra 2024/11/0082; 04.12.2019, Ra 2019/12/0065, jeweils mwN). 3.
  2. Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG ist, dass – von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird – ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" iSd Artikel römisch zwei, EGVG 2008) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren" im Sinne des Artikel römisch zwei, EGVG 2008 qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. "auf Bescheiderlassung zielen" (VwGH 25.11.2025, Ra 2024/11/0082; 04.12.2019, Ra 2019/12/0065, jeweils mwN). Demgegenüber ergibt sich aus § 10a Abs. 3 PVG ein Recht des Beamten auf Einsicht in den eigenen Personalakt (in den durch Art. 20 B-VG vorgegebenen Schranken), das unabhängig von § 17 AVG besteht und daher nicht die Anhängigkeit eines den Beamten betreffenden Verwaltungsverfahrens voraussetzt, was auch mit dem Charakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Dauerrechtsverhältnis in Einklang steht (vgl. etwa VwGH 02.07.1997, 95/12/0219).Demgegenüber ergibt sich aus Paragraph 10 a, Absatz 3, PVG ein Recht des Beamten auf Einsicht in den eigenen Personalakt (in den durch Artikel 20, B-VG vorgegebenen Schranken), das unabhängig von Paragraph 17, AVG besteht und daher nicht die Anhängigkeit eines den Beamten betreffenden Verwaltungsverfahrens voraussetzt, was auch mit dem Charakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Dauerrechtsverhältnis in Einklang steht vergleiche etwa VwGH 02.07.1997, 95/12/0219). Die Behörde darf weder den Parteien noch Dritten Einsicht in Aktenbestandteile gewähren, insoweit dadurch eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen herbeigeführt würde. In systematischer Interpretation ist zunächst anzunehmen, dass der Begriff „berechtigte Interessen“ einer Partei oder eines Dritten jedenfalls weiter ist als jener der „rechtlichen Interessen“ im Sinne des § 8 AVG. Hätten die „dritten Personen“ (§ 17 Abs. 3 AVG) nämlich ein rechtliches Interesse an der Sache gemäß § 8 AVG, dann wären sie ohnedies Parteien (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Die Behörde darf weder den Parteien noch Dritten Einsicht in Aktenbestandteile gewähren, insoweit dadurch eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen herbeigeführt würde. In systematischer Interpretation ist zunächst anzunehmen, dass der Begriff „berechtigte Interessen“ einer Partei oder eines Dritten jedenfalls weiter ist als jener der „rechtlichen Interessen“ im Sinne des Paragraph 8, AVG. Hätten die „dritten Personen“ (Paragraph 17, Absatz 3, AVG) nämlich ein rechtliches Interesse an der Sache gemäß Paragraph 8, AVG, dann wären sie ohnedies Parteien vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, Rz 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Von § 17 Abs. 3 AVG umfasst sind etwa auch wirtschaftliche Interessen, wie z.B. das Interesse am Schutz von Betriebsgeheimnissen (vgl. VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207) oder sonstige berechtigte Interessen, etwa das Interesse eines Zeugen oder einer Auskunftsperson am Unterbleiben von „Repressalien“ (vgl. VwGH 19.12.2000, 95/12/0007).Von Paragraph 17, Absatz 3, AVG umfasst sind etwa auch wirtschaftliche Interessen, wie z.B. das Interesse am Schutz von Betriebsgeheimnissen vergleiche VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207) oder sonstige berechtigte Interessen, etwa das Interesse eines Zeugen oder einer Auskunftsperson am Unterbleiben von „Repressalien“ vergleiche VwGH 19.12.2000, 95/12/0007). Das Interesse der Partei an der Akteneinsicht ist gegen das der Akteneinsicht entgegenstehende Interesse im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei unter gleichzeitiger Sicherstellung der effektiven Rechtsverfolgung bestimmte Informationen vorzuenthalten (vgl. VwGH 29.09.2025, Ra 2022/04/0141; 29.06.2023, Ra 2020/04/0026).Das Interesse der Partei an der Akteneinsicht ist gegen das der Akteneinsicht entgegenstehende Interesse im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei unter gleichzeitiger Sicherstellung der effektiven Rechtsverfolgung bestimmte Informationen vorzuenthalten vergleiche VwGH 29.09.2025, Ra 2022/04/0141; 29.06.2023, Ra 2020/04/0026). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur bedeutet der Umstand, dass einzelne Aktenbestandteile nach § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen werden, noch nicht zwingend, dass damit eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG einhergeht, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Zwar stelle es den Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe. In bestimmten, außergewöhnlichen Fällen könne es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt sei, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen. Die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen seien dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen (vgl. VfGH 10.10.2019, E 1025/2018; VwGH 22.07.2020, Ra 2019/03/0163; 23.02.2024, Ra 2022/22/0030; 14.03.2025, Ra 2024/07/0220). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur bedeutet der Umstand, dass einzelne Aktenbestandteile nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommen werden, noch nicht zwingend, dass damit eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG einhergeht, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Zwar stelle es den Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe. In bestimmten, außergewöhnlichen Fällen könne es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt sei, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen. Die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen seien dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen vergleiche VfGH 10.10.2019, E 1025 aus 2018,; VwGH 22.07.2020, Ra 2019/03/0163; 23.02.2024, Ra 2022/22/0030; 14.03.2025, Ra 2024/07/0220). Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, wenn die betreffenden Aktenteile für die Entscheidung in der Sache und damit auch für die Rechtsverfolgung durch die Partei wesentlich sind (vgl. VwGH 11.05.2010, 008/22/0284).Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, wenn die betreffenden Aktenteile für die Entscheidung in der Sache und damit auch für die Rechtsverfolgung durch die Partei wesentlich sind vergleiche VwGH 11.05.2010, 008/22/0284). 3.
  3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Bei dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Dokument handelt es sich um ein Gesprächsprotokoll, welches die Person, die es verfasst hat, sowie weitere Personen persönlich benennt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es plausibel und nachvollziehbar, dass die Offenlegung dieses Dokuments dazu führen würde, dass die Person, die dieses Dokument verfasst hat, berufliche und/oder persönliche Nachteile erfahren könnten bzw. die Einsichtnahme der Beschwerdeführerin in das Gesprächsprotokoll zu Repressalien gegenüber den darin erwähnten Personen führen könnte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Person/en mit dem Inhalt des Protokolls konfrontieren würde, was die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die Offenlegung das Arbeitsklima und die Kollegialität innerhalb des Teams negativ beeinflussen könnte, es zu Spannungen und Misstrauen unter Kolleginnen und Kollegen kommen könnte, was die Arbeitsbeziehungen sowie die Zusammenarbeit beeinträchtigen würde, jedenfalls vertretbar erscheinen lässt. Insofern die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass der Name der dritten Person geschwärzt werden könnte, so ist ihr entgegenzuhalten, dass aufgrund der Ausführungen im Gesprächsprotokoll und der darin geschilderten spezifischen Sachlage Rückschlüsse auf die involvierte(n) Personen getroffen werden könnten, womit eine Schwärzung des Namens bzw. der Namen die Offenlegung des/r Dritten nicht verhindern würde. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Offenlegung des Gesprächsprotokolls die Schädigung berechtigter Interessen Dritter im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG (bzw. im Sinne des § 10a Abs. 2 PVG) herbeiführen würde, würde dieses der Akteneinsicht unterliegen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Offenlegung des Gesprächsprotokolls die Schädigung berechtigter Interessen Dritter im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AVG (bzw. im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, PVG) herbeiführen würde, würde dieses der Akteneinsicht unterliegen. Dem stehen die Interessen der Beschwerdeführerin an einer Einsicht gegenüber. Das Gesprächsprotokoll stellte jedoch einerseits – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – nur einen weiteren Anhaltspunkt dar, der für die vertrauensärztliche Untersuchung als berücksichtigungswürdig hätte erachtet werden können, weshalb der Argumentation der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage zu folgen ist, wonach dieses für die Entscheidung zur Aufforderung der Beschwerdeführerin zu einer ärztlichen Untersuchung nicht wesentlich war, sondern lediglich eine bereits vorher bestehende Vermutung hinsichtlich der vermehrten längeren Krankenstände der Beschwerdeführerin bekräftigt habe. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin ein Inhalt des Gesprächsprotokolls, nämlich, dass sie einer Person gegenüber geäußert habe, dass es ihr XXXX sehr schlecht gehe, ohnehin bereits bekannt war. Der Beschwerdeführerin stand bzw. steht somit die Möglichkeit offen, diesen Inhalt zu entkräftigen bzw. diesem Inhalt entgegenzutreten. Es ist daher kein Mehrwert für die Beschwerdeführerin darin zu erkennen, ihr eine Einsicht in das gesamte Gesprächsprotokoll einzuräumen. Auch vor diesem Hintergrund ist ein gerechtfertigtes Interesse an einer entsprechenden Einsicht nicht erkennbar. Dem stehen die Interessen der Beschwerdeführerin an einer Einsicht gegenüber. Das Gesprächsprotokoll stellte jedoch einerseits – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – nur einen weiteren Anhaltspunkt dar, der für die vertrauensärztliche Untersuchung als berücksichtigungswürdig hätte erachtet werden können, weshalb der Argumentation der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage zu folgen ist, wonach dieses für die Entscheidung zur Aufforderung der Beschwerdeführerin zu einer ärztlichen Untersuchung nicht wesentlich war, sondern lediglich eine bereits vorher bestehende Vermutung hinsichtlich der vermehrten längeren Krankenstände der Beschwerdeführerin bekräftigt habe. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin ein Inhalt des Gesprächsprotokolls, nämlich, dass sie einer Person gegenüber geäußert habe, dass es ihr römisch 40 sehr schlecht gehe, ohnehin bereits bekannt war. Der Beschwerdeführerin stand bzw. steht somit die Möglichkeit offen, diesen Inhalt zu entkräftigen bzw. diesem Inhalt entgegenzutreten. Es ist daher kein Mehrwert für die Beschwerdeführerin darin zu erkennen, ihr eine Einsicht in das gesamte Gesprächsprotokoll einzuräumen. Auch vor diesem Hintergrund ist ein gerechtfertigtes Interesse an einer entsprechenden Einsicht nicht erkennbar. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass die Interessen Dritter an einer Geheimhaltung des Gesprächsprotokolls das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Einsicht überwiegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass über die Anträge der Beschwerdeführerin, die sich auf das Auskunftspflichtgesetz begründen, gesondert von der belangten Behörde entschieden wird. 3.
  4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus dem vorliegenden Akteninhalt zweifelsfrei ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde und durch die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin nicht gestellt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) 3.
  5. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W259.2314670.1.00

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