W260 2289068-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlW260 2289068-1 Spruch, W260 2289068-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die URBANEK, LIND, SCHMIED, REISCH Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 09.02.2024, betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung von 12.03.2015 bis 30.06.2023 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die URBANEK, LIND, SCHMIED, REISCH Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 09.02.2024, betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung von 12.03.2015 bis 30.06.2023 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 25.09.2023 abgelehnt und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Erwerbstätigkeit bis 30.06.2023 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei, die Anspruchsvoraussetzungen seien erst ab dem 01.07.2023 erfüllt. Das folglich vor dem Landesgericht St. Pölten zu 27 Cgs 355/23a geführte Verfahren wurde mit Beschluss vom 28.12.2023 unterbrochen.
Augrund der Antragstellung des Wiederrufes der Bestellung als Geschäftsführer vom 16.06.2023 ende seine Pflichtversicherung am 30.06.2023, dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmung.6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 09.02.2024 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 12.03.2015 bis 30.06.2023 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Z3 GSVG unterliege. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei genannter auf den Sachverhalt bezogenen Bestimmung um einen Formaltatbestand handle, dies unabhängig ob ein Geschäftsführer faktisch tätig sei, und ob er aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehe.
Die vorgebrachte Verringerung des Geschäftsführerbezuges des Beschwerdeführers ab Februar 2023 sei ohne Relevanz. Im Verfahren vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer die monatlichen Bezüge iHv EUR 400,- seit Februar 2023 nicht belegt. Augrund der Antragstellung des Wiederrufes der Bestellung als Geschäftsführer vom 16.06.2023 ende seine Pflichtversicherung am 30.06.2023, dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer war von 03.03.2015 bis 20.06.2023 Geschäftsführer der XXXX und zu 100 % Gesellschafter derselben.1.1. Der Beschwerdeführer war von 03.03.2015 bis 20.06.2023 Geschäftsführer der römisch 40 und zu 100 % Gesellschafter derselben.
1.2. Die XXXX verfügt über eine Gewerbeberechtigung.1.2. Die römisch 40 verfügt über eine Gewerbeberechtigung.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2023 den Antrag auf Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer und wurde dies am 20.06.2023 im Firmenbuch zu FN XXXX eingetragen.1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2023 den Antrag auf Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer und wurde dies am 20.06.2023 im Firmenbuch zu FN römisch 40 eingetragen.
1.4. Der Beschwerdeführer bezog als Geschäftsführer in den Monaten Februar bis Juni 2023 ein Gehalt in der Höhe von EUR 400,-.
Das Einkommen des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2023 EUR 41.510,45.
Laut Versicherungsdatenauszug vom 06.05.2025 unterlag der Beschwerdeführer von 12.03.2025 bis 30.06.2025 der Pflichtversicherung gemäß GSVG und schien kein Dienstgeber als auszahlende Stelle auf.
Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023 betrug EUR 500,91-.
1.5. Der Beschwerdeführer unterlag ab 12.03.2015 bis zum 30.06.2023 der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG.
Die Feststellungen der Punkte 1.1. bis 1.4. ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten, den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und sind unbestritten.
Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 12.03.2015 bis zum 30.06.2023 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen ist, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 und des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998, in der jeweils geltenden Fassung lauten:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, und des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung lauten:
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG): „[…] Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
Vollversicherung. § 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (…).“ Wirtschaftskammergesetz (WKG): „Mitgliedschaft § 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.Paragraph 2, (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind auf Grund des GSVG, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bezeichneten Kammern (=Kammern der gewerblichen Wirtschaft) ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Unstrittig ist die der festgestellte Umstand, dass der BF seit 03.05.2015 zu 100 % Gesellschafter der XXXX ist, dass die XXXX über eine Gewerbeberechtigung verfügt, dass der BF bis Februar 2023 einen Geschäftsführerbezug iHv EUR 1.100,- und danach iHv EUR 400,- bezogen hat und dass der BF mit Gesellschafterbeschluss vom 14.06.2023 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen wurde und ein diesbezüglicher Antrag beim Firmenbuch gestellt wurde.Unstrittig ist die der festgestellte Umstand, dass der BF seit 03.05.2015 zu 100 % Gesellschafter der römisch 40 ist, dass die römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung verfügt, dass der BF bis Februar 2023 einen Geschäftsführerbezug iHv EUR 1.100,- und danach iHv EUR 400,- bezogen hat und dass der BF mit Gesellschafterbeschluss vom 14.06.2023 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen wurde und ein diesbezüglicher Antrag beim Firmenbuch gestellt wurde.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob – wie der BF vermeint – in Folge der Reduktion seines Geschäftsführerbezuges von Februar 2023 bis Juni 2023 iHv jeweils EUR 400,- und somit einem Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023 (EUR 500,91-) nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach GSVG unterliege. Es würden auch keine sachlichen Rechtfertigungsgründe für eine derartige Differenzierung nach dem ASVG und GSVG vorliegen.
3.2.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt verfügt die XXXX über eine Gewerbeberechtigung.3.2.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt verfügt die römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung.
Gemäß § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
Zu den Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 WKG zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind (§ 2 Abs. 2 WKG).Zu den Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind (Paragraph 2, Absatz 2, WKG).
Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (Hinweis VwGH 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204) und die (u.a.) mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (Hinweis – zur diesbezüglich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Handelskammergesetzes – E 29.03.2006, Zl. 2006/08/0028), ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte (vgl. VwGH 20.12.2006, 2004/08/0170; 30.06.2010, 2008/08/0052).Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (Hinweis VwGH 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204) und die (u.a.) mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (Hinweis – zur diesbezüglich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Handelskammergesetzes – E 29.03.2006, Zl. 2006/08/0028), ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte vergleiche VwGH 20.12.2006, 2004/08/0170; 30.06.2010, 2008/08/0052).
Da die XXXX über eine Gewerbeberechtigung verfügt, ist davon auszugehen, dass sie dementsprechend Mitglied der Wirtschaftskammer ist. Da die römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung verfügt, ist davon auszugehen, dass sie dementsprechend Mitglied der Wirtschaftskammer ist.
3.2.2. Zu prüfen ist, ob im Zeitraum von 12.03.2015 bis zum Ablauf des 30.06.2023 die weiteren Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG erfüllt waren und ob eine, wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte gleichheitswidrige Regelung vorliege.3.2.2. Zu prüfen ist, ob im Zeitraum von 12.03.2015 bis zum Ablauf des 30.06.2023 die weiteren Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG erfüllt waren und ob eine, wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte gleichheitswidrige Regelung vorliege.
3.2.2.1. Bei den Geschäftsführern wird zwischen den Fremdgeschäftsführern, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, und den Eigengeschäftsführern, das sind die geschäftsführenden Gesellschafter, unterschieden, wobei zufolge der im § 2 Abs. 1 Z 3 geforderten Tatbestandsmerkmale nur die Eigengeschäftsführer nach dieser Bestimmung pflichtversichert sein können (vgl. BVwG 15.03.2019, G308 2160579-1).3.2.2.1. Bei den Geschäftsführern wird zwischen den Fremdgeschäftsführern, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, und den Eigengeschäftsführern, das sind die geschäftsführenden Gesellschafter, unterschieden, wobei zufolge der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, geforderten Tatbestandsmerkmale nur die Eigengeschäftsführer nach dieser Bestimmung pflichtversichert sein können vergleiche BVwG 15.03.2019, G308 2160579-1).
Geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 % können sowohl nach ASVG (Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG oder freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, sofern die Gesellschaft kein Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist) als auch nach dem GSVG (§ 2 Abs. 1 Z 3, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, als auch nach § 2 Abs. 1 Z 4, sofern die Gesellschaft eben kein Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist) pflichtversichert sein, wobei die Einordnung ins ASVG bzw. GSVG in der Regel von der steuerlichen Einstufung abhängt. Eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 ist auch bei Nichtveranlagung wegen Unentgeltlichkeit des nicht wesentlich beteiligten geschäftsführenden Gesellschafters einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH festzustellen.
Geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 % können sowohl nach ASVG (Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sofern die Gesellschaft kein Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist) als auch nach dem GSVG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, als auch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, sofern die Gesellschaft eben kein Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist) pflichtversichert sein, wobei die Einordnung ins ASVG bzw. GSVG in der Regel von der steuerlichen Einstufung abhängt. Eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ist auch bei Nichtveranlagung wegen Unentgeltlichkeit des nicht wesentlich beteiligten geschäftsführenden Gesellschafters einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH festzustellen.
Echte Dienstnehmer nach dem ASVG sind nicht nur Personen, die persönlich und wirtschaftlich abhängig gegen Entgelt beschäftigt werden, sondern auch jene Personen, die der Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 2 dritter Satz iVm § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG (selbst bei fehlender Weisungsbindung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen) unterliegen und bei denen sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen. Das Einkommensteuergesetz sieht hier eine Außerachtlassung der Sperrminorität vor, wobei in diesem Zusammenhang § 276 Abs. 3 GSVG zu berücksichtigen ist, welcher für die dort genannten Übergangsfälle, die schon damals nach § 2 Abs. 1 Z 3 pflichtversichert waren, eine wesentliche Ausnahme von dieser allgemeinen Bestimmung „Lohnsteuerpflicht = ASVG-Pflichtversicherung“ (echter Dienstnehmer) vorsieht [vgl.
Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 31-32].Echte Dienstnehmer nach dem ASVG sind nicht nur Personen, die persönlich und wirtschaftlich abhängig gegen Entgelt beschäftigt werden, sondern auch jene Personen, die der Lohnsteuerpflicht nach Paragraph 47, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG (selbst bei fehlender Weisungsbindung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen) unterliegen und bei denen sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen. Das Einkommensteuergesetz sieht hier eine Außerachtlassung der Sperrminorität vor, wobei in diesem Zusammenhang Paragraph 276, Absatz 3, GSVG zu berücksichtigen ist, welcher für die dort genannten Übergangsfälle, die schon damals nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversichert waren, eine wesentliche Ausnahme von dieser allgemeinen Bestimmung „Lohnsteuerpflicht = ASVG-Pflichtversicherung“ (echter Dienstnehmer) vorsieht [vgl.
Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) Paragraph 2, GSVG Rz 31-32].
Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist vielmehr ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht.
Daher ist auch nicht maßgebend, was im Innenverhältnis vereinbart wurde (Hinweis E 14.05.1991, 89/08/0182; E 20.04.1993, 91/08/0115) [vgl. VwGH 30.04.2002, 97/08/0551 u. 29.10.2008, 2006/08/0040; Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 36 (mit Hinweis auf BMSG 9.10.2006, 321.816/0006-II/A/3/2006), 37, 39, 39a und 40].Daher ist auch nicht maßgebend, was im Innenverhältnis vereinbart wurde (Hinweis E 14.05.1991, 89/08/0182; E 20.04.1993, 91/08/0115) [vgl. VwGH 30.04.2002, 97/08/0551 u. 29.10.2008, 2006/08/0040; Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) Paragraph 2, GSVG Rz 36 (mit Hinweis auf BMSG 9.10.2006, 321.816/0006-II/A/3/2006), 37, 39, 39a und 40].
Geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte.
Daher genügt es nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen (Hinweis: VwGH 30.04.2002, 97/08/0551; 22.12.1998, 96/08/0185; VwGH 19.10.2011, 2009/08/0043), wobei eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG die Entgeltlichkeit ist. Daher genügt es nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen (Hinweis: VwGH 30.04.2002, 97/08/0551; 22.12.1998, 96/08/0185; VwGH 19.10.2011, 2009/08/0043), wobei eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die Entgeltlichkeit ist. „Gegen Entgelt“ ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (VwGH 1205/78, 0150/80, 2008/08/0252) [vgl. Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG15 (2024) § 4 ASVG Rz 61b].„Gegen Entgelt“ ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG (VwGH 1205/78, 0150/80, 2008/08/0252) [vgl. Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG15 (2024) Paragraph 4, ASVG Rz 61b].
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war der Beschwerdeführer von 03.05.2025 bis zum 14.06.2023 Geschäftsführer der XXXX und ist seit 03.05.2015 zu 100 % Gesellschafter der XXXX .Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war der Beschwerdeführer von 03.05.2025 bis zum 14.06.2023 Geschäftsführer der römisch 40 und ist seit 03.05.2015 zu 100 % Gesellschafter der römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 als wesentlich beteiligter Geschäftsführer zu qualifizieren und hat bis Jänner 2023 einen Bezug über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten. Der Beschwerdeführer ist im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 als wesentlich beteiligter Geschäftsführer zu qualifizieren und hat bis Jänner 2023 einen Bezug über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten.
Die Feststellung der SVS im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.02.2024 hinsichtlich eines Unterliegens des Beschwerdeführers in der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG vom 12.03.2015 bis 31.01.2023 wurde nicht bestritten. Die Feststellung der SVS im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.02.2024 hinsichtlich eines Unterliegens des Beschwerdeführers in der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vom 12.03.2015 bis 31.01.2023 wurde nicht bestritten.
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer vermeint aufgrund seines unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogenen Entgelts von Februar bis Juni 2023 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversversicherung zu unterliegen und erkennt eine Ungleichbehandlung.
Dazu gilt es seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar von Februar bis Juni 2023 nur ein unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt bezogen hat, damit war er aber, selbst wenn er gegen Entgelt als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt wurde, gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG nur in der Unfallversicherung teilversichert. Dazu gilt es seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar von Februar bis Juni 2023 nur ein unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt bezogen hat, damit war er aber, selbst wenn er gegen Entgelt als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG nur in der Unfallversicherung teilversichert.
Der an die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG anknüpfende Tatbestand für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG war auch unter diesem Aspekt nicht erfüllt (vgl. dazu VwGH vom 14.02.2023, 2013/08/0016).Der an die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG anknüpfende Tatbestand für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG war auch unter diesem Aspekt nicht erfüllt vergleiche dazu VwGH vom 14.02.2023, 2013/08/0016).
Zu behaupteten Ungleichbehandlung wird auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach die Pflichtversicherung kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes eintritt und „begründet die ANWARTSCHAFT auf Versicherungsleistungen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, HAT KEINEN EINFLUß AUF DIE FRAGE DES ZUSTANDEKOMMENS DER PFLICHTVERSICHERUNG, SONDERN HÄNGT VOM Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (Hinweis E 14.8.1986, 86/08/0153). Es ergibt sich aus der (hier sachlich abgegrenzten) Riskengemeinschaft (hier Geschäftsführer in vier GmbH), daß in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (Hinweis E 29,.6.1987, 87/08/0057 in VwGH vom 23.01.1996, 95/08/0206).
Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht erkannt.
3.2.2.3. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, die SVS habe mit Bescheid vom 25.09.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum 01.02.2023 abgelehnt und festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension zum Stichtag 01.03.2023 nicht erfüllt seien und gegen diesen Bescheid habe er Klage beim zuständigen Landesgericht erhoben, woraufhin das Verfahren vor dem Landesgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens unterbrochen worden sei, ist auf die Bestimmung des § 74 Abs. 1 ASGG hinzuweisen: 3.2.2.3. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, die SVS habe mit Bescheid vom 25.09.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum 01.02.2023 abgelehnt und festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension zum Stichtag 01.03.2023 nicht erfüllt seien und gegen diesen Bescheid habe er Klage beim zuständigen Landesgericht erhoben, woraufhin das Verfahren vor dem Landesgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens unterbrochen worden sei, ist auf die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG hinzuweisen:
Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 ASGG die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, oder 6 bis 8 ASGG die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens.
Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Der Versicherungsträger hat dem Gericht die über die Vorfrage in der Verwaltungssache als Hauptfrage ergangene, in Rechtskraft erwachsene Entscheidung unverzüglich zu übermitteln.
Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs. 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne dass das Gericht eine dem § 190 ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte (vgl. RS0036839). Im sozialgerichtlichen Verfahren sind die Gerichte an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Versicherungspflicht gebunden (vgl. RS0037048). Wenn eine der im ersten Halbsatz des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne dass das Gericht eine dem Paragraph 190, ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte vergleiche RS0036839). Im sozialgerichtlichen Verfahren sind die Gerichte an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Versicherungspflicht gebunden vergleiche RS0037048).
Die Frage des Vorliegens der Versicherungspflicht im hier relevanten Zeitraum von 12.03.2015 bis zum Ablauf des 30.06.2023 ist somit eine Vorfrage iSd § 74 Abs. 1 ASGG im Verfahren vor dem zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht und von der belangten Behörde (SVS) zu entscheiden. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht bzw. dessen Unterbrechung entfaltet umgekehrt jedoch keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren. Die Frage des Vorliegens der Versicherungspflicht im hier relevanten Zeitraum von 12.03.2015 bis zum Ablauf des 30.06.2023 ist somit eine Vorfrage iSd Paragraph 74, Absatz eins, ASGG im Verfahren vor dem zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht und von der belangten Behörde (SVS) zu entscheiden. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht bzw. dessen Unterbrechung entfaltet umgekehrt jedoch keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Pflichtversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unabhängig davon ist, ob ein die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Einkommen erzielt wird, weshalb bei Vorliegen der in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten formellen Kriterien eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht gebührt (10 ObS 130/94) [vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 40].Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Pflichtversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unabhängig davon ist, ob ein die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes Einkommen erzielt wird, weshalb bei Vorliegen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten formellen Kriterien eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht gebührt (10 ObS 130/94) [vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) Paragraph 2, GSVG Rz 40].
3.2.3. Somit ist im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, im Hinblick auf die oben ausgeführte Rechtsprechung, sowie im Hinblick auf den von der SVS angenommenen Zeitraum von 12.03.2015 bis zum Ablauf des 30.06.2023 festzuhalten, dass die XXXX aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer war, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der XXXX bis zu seiner Abberufung am 14.06.2023 gewesen ist und an dieser als Gesellschafter mit einem 100 % igen Anteil über den 14.06.2023 hinaus beteiligt ist.3.2.3. Somit ist im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG, im Hinblick auf die oben ausgeführte Rechtsprechung, sowie im Hinblick auf den von der SVS angenommenen Zeitraum von 12.03.2015 bis zum Ablauf des 30.06.2023 festzuhalten, dass die römisch 40 aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer war, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der römisch 40 bis zu seiner Abberufung am 14.06.2023 gewesen ist und an dieser als Gesellschafter mit einem 100 % igen Anteil über den 14.06.2023 hinaus beteiligt ist.
Der Beschwerdeführer verkennt im Ergebnis auch, dass es ab einer Beteiligung von mindestens 50% - wie im gegenständlichen Verfahren - aufgrund dieser Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem ASVG mehr entstehen kann.
Eine Versicherung nach dem ASVG kommt aufgrund der Höhe des von ihm gehaltenen Geschäftsanteils (mehr als 50%) nicht in Betracht (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 14).Eine Versicherung nach dem ASVG kommt aufgrund der Höhe des von ihm gehaltenen Geschäftsanteils (mehr als 50%) nicht in Betracht vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, GSVG Rz 14).
3.3. Zum Beginn der Pflichtversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 GSVG (Krankenversicherung) und § 6 Abs. 3 Z 3 GSVG (Pensionsversicherung):3.3. Zum Beginn der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG (Krankenversicherung) und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, GSVG (Pensionsversicherung):
Die Pflichtversicherung beginnt in der Krankenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 GSVG und in der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 GSVG bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes.Die Pflichtversicherung beginnt in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG und in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, GSVG bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes.
Den 12.03.2015 als Beginn des für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG angenommenen und in Rede stehenden Zeitraums begründet die SVS im angefochtenen Bescheid damit, dass der BF mit 03.03.2015 Geschäftsführer und 100 % Gesellschafter der XXXX gewesen ist und diese seit 12.03.2015 über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Dieser Umstand blieb unbestritten.Den 12.03.2015 als Beginn des für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG angenommenen und in Rede stehenden Zeitraums begründet die SVS im angefochtenen Bescheid damit, dass der BF mit 03.03.2015 Geschäftsführer und 100 % Gesellschafter der römisch 40 gewesen ist und diese seit 12.03.2015 über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Dieser Umstand blieb unbestritten.
3.4. Zum Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 GSVG (Krankenversicherung) und gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 GSVG (Pensionsversicherung):3.4. Zum Ende der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG (Krankenversicherung) und gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6, GSVG (Pensionsversicherung):
Dass der 30.06.2023 das Ende des Zeitraumes der zu prüfenden Pflichtversicherung begründet, wird seitens der SVS auf den Umstand gestützt, wonach der Beschwerdeführer den Antrag auf Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer vom 16.06.2023 beim Firmenbuch beantragte. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 bzw. § 7 Abs. 2 Z 3 GSVG endet die Pflichtversicherung mit dem letzten des Kalendermonats, indem die Eintragung des Widerrufes beantragt wurde. Dass der 30.06.2023 das Ende des Zeitraumes der zu prüfenden Pflichtversicherung begründet, wird seitens der SVS auf den Umstand gestützt, wonach der Beschwerdeführer den Antrag auf Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer vom 16.06.2023 beim Firmenbuch beantragte. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG endet die Pflichtversicherung mit dem letzten des Kalendermonats, indem die Eintragung des Widerrufes beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, dass er bereits mit Gesellschafterbeschluss vom 14.06.2023 als Gesellschafter abberufen und die Eintragung im Firmenbuch lediglich deklarative Wirkung hätte. Im Zeitraum 14.06.2023 bis 30.06.2023 unterliege er nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung.
Dieser Rechtsansicht des Beschwerdeführers wird aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt:
Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung endet bei den in § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 leg. cit. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist (§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 GSVG). Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung endet bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, GSVG).
Im Fall der Abberufung oder des Rücktritts des Geschäftsführers (vgl §§ 16, 16a GmbHG) endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Löschung des Geschäftsführers im Firmenbuch beantragt worden ist. Im Fall der Abberufung oder des Rücktritts des Geschäftsführers vergleiche Paragraphen 16, 16 a, GmbHG) endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Löschung des Geschäftsführers im Firmenbuch beantragt worden ist.
Da das Gesetz auf das Formalkriterium des Firmenbuchantrags abstellt, kommt es auf den Zeitpunkt der wirksamen Abberufung, oder des Rücktritts selbst nicht an (vgl. VwGH vom 04.06.2008, 2005/08/0166).Da das Gesetz auf das Formalkriterium des Firmenbuchantrags abstellt, kommt es auf den Zeitpunkt der wirksamen Abberufung, oder des Rücktritts selbst nicht an vergleiche VwGH vom 04.06.2008, 2005/08/0166).
3.5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 2 und 7 GSVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 2 und 7 GSVG.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W260.2289068.1.00