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{'item': 'W278 2309617-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlW278 2309617-1 Spruch, W278 2309617-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dominik HABITZL über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2026, Zl. W278 2309617-1/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dominik HABITZL über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2026, Zl. W278 2309617-1/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBegründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 16.03.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei unter anderem Folgendes an: „Gemäß § 30 Absatz 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Rw ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. „Gemäß Paragraph 30, Absatz 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Rw ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine Abschiebung nach Afghanistan wäre für den RW mit einem unverhältnismäßig großen Nachteil verbunden. Weiters sind auch keine zwingenden öffentlichen Interessen an einer sofortigen Außerlandesbringung des Rw erkennbar, jedenfalls sind diese hinter den berechtigten privaten Interessen des Rw an einer aufschiebenden Wirkung hintanzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W278.2309617.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.