Vm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (nunmehr: „BF“), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr: „BFA“) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; es wurde weiters gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei; es wurde zudem ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.12.2019, GZ XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 09.12.2019, wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à € 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 68 Tagsätzen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.12.2019, GZ römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 09.12.2019, wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraphen 15, 295, StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à € 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 68 Tagsätzen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (nunmehr: „BVwG“) vom 23.06.2021, GZ. W132 2168911-1/27E, wurde die vom BF fristgerecht gegen den o. a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.09.2022, GZ. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) sei.
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.) und
G wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 verloren habe.Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2026 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.03.2025
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sei.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht.) und
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 verloren habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2026, GZ. W177 2168911-3/5E, wurde die vom BF fristgerecht gegen den o. a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Im Stande der nach wie vor andauernden Strafhaft wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 24.02.2026
Vm. § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt und ist mit Beendigung seiner Strafhaft am 25.02.2026 wirksam geworden. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt worden sei. Vielmehr sei gegen den BF
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen und
Absatz 9 FPG festgestellt worden, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
G habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 verloren. Im Stande der nach wie vor andauernden Strafhaft wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 24.02.2026
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt und ist mit Beendigung seiner Strafhaft am 25.02.2026 wirksam geworden. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt worden sei. Vielmehr sei gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt worden, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer Ziffer 3, AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 verloren. Der BF habe sich in der Vergangenheit beharrlich ausreiseunwillig gezeigt und keinerlei Vorbereitungen getroffen, um der ihm rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen, weshalb seine Abschiebung habe vorbereitet werden müssen. Seit der Entscheidung des BVwG vom 20.02.2026, GZ: W177 2168911-3/5E, sei der BF zur Ausreise verpflichtet. Der BF verfüge im Bundesgebiet über keine schützenswerten sozialen Bindungen, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei als mittellos anzusehen. Zudem sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens sowie seiner strafgerichtlichen Verurteilungen davon auszugehen, dass von ihm eine Gefährdung ausgehe. Unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens, insbesondere der Tatsache, dass der BF bereits den afghanischen Behörden vorgeführt worden sei und sich in der Vergangenheit nach Deutschland abgesetzt und damit dem Verfahren entzogen habe, habe im gegenständlichen Fall lediglich die Verhängung der Schubhaft in Betracht kommen können. Es sei davon auszugehen, dass der BF alles unternehmen würde, um eine Rückkehr nach Afghanistan zu verhindern, was er auch im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich zum Ausdruck gebracht habe. Die angeordnete Maßnahme sei daher auch als verhältnismäßig zu beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass die im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegte prioritäre Identitätsfeststellung durch Beamte der afghanischen De-facto-Behörden zum gleichen Ergebnis gelangen werde. Darüber hinaus hätten die afghanischen Behörden eine rasche Ausstellung eines Heimreisezertifikats nach erfolgter Identifizierung zugesichert, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die Dauer der Anhaltung als kurz erweisen werde. Der BF werde daher voraussichtlich innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Die Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung erscheine erforderlich, da sich der BF aufgrund seines bisherigen Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF, seiner fehlenden sonstigen sozialen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass hinsichtlich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. So habe sich der BF im Zeitraum vom 11.04.2025 bis 08.06.2025 seinem Asylverfahren entzogen und sei in diesem Zeitraum im Bundesgebiet nicht wohnsitzgemeldet gewesen. Angesichts des dargestellten Vorverhaltens, der weiterhin bestehenden Ausreiseunwilligkeit, der zwischenzeitlich erfolgten Identifizierung durch afghanische Behörden sowie des Umstandes, dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und über keine maßgeblichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet verfüge, sei im konkreten Fall ausschließlich die Verhängung der Schubhaft als geeignetes Mittel in Betracht gekommen. Hinzu komme, dass der BF bereits mehrfach rechtskräftig im Bundesgebiet verurteilt worden und daher als gefährlich einzustufen sei. Eine Wohnsitzmeldung liege – abgesehen von jener in der Justizanstalt XXXX – nicht vor.Angesichts des dargestellten Vorverhaltens, der weiterhin bestehenden Ausreiseunwilligkeit, der zwischenzeitlich erfolgten Identifizierung durch afghanische Behörden sowie des Umstandes, dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und über keine maßgeblichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet verfüge, sei im konkreten Fall ausschließlich die Verhängung der Schubhaft als geeignetes Mittel in Betracht gekommen. Hinzu komme, dass der BF bereits mehrfach rechtskräftig im Bundesgebiet verurteilt worden und daher als gefährlich einzustufen sei. Eine Wohnsitzmeldung liege – abgesehen von jener in der Justizanstalt römisch 40 – nicht vor. Im Rahmen der Beurteilung der Fluchtgefahr sei auch ein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden im Bereich von Eigentums- und Drogendelikten zu berücksichtigen, insbesondere in Verbindung mit der aufgrund seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr (vgl. Verwaltungsgerichtshof 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz eines Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich erhöhen könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).Im Rahmen der Beurteilung der Fluchtgefahr sei auch ein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden im Bereich von Eigentums- und Drogendelikten zu berücksichtigen, insbesondere in Verbindung mit der aufgrund seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr vergleiche Verwaltungsgerichtshof 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz eines Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich erhöhen könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Wie bereits im Verfahrensgang im Detail dargestellt, weise der BF mehrere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Dem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie auf das wirtschaftliche Wohl des Staates ein erheblicher Stellenwert zu. Österreich sei verpflichtet, sowohl seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen als auch seinen Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern sowie rechtmäßig aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenrechts zurückzutreten habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die Anwendung gelinderer Mittel gleichermaßen geeignet gewesen wäre, den Zweck der Maßnahme zu erreichen. In Betracht käme insoweit insbesondere die Anwendung gelinderer Mittel
FPG, etwa durch die Auferlegung von Aufenthalts- und Meldepflichten oder durch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Eine derartige Sicherheitsleistung komme jedoch aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht.Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die Anwendung gelinderer Mittel gleichermaßen geeignet gewesen wäre, den Zweck der Maßnahme zu erreichen. In Betracht käme insoweit insbesondere die Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG, etwa durch die Auferlegung von Aufenthalts- und Meldepflichten oder durch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Eine derartige Sicherheitsleistung komme jedoch aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht. Auch durch die Verpflichtung zur Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie durch eine periodische Meldeverpflichtung hätte im gegenständlichen Fall das Auslangen nicht gefunden werden können. Vor diesem Hintergrund habe daher lediglich die Verhängung der Schubhaft als geeignetes Mittel zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung in Betracht gezogen werden können. Aufgrund der bestehenden Ausreiseunwilligkeit, der erfolgten Identifizierung durch afghanische Behörden sowie der daraus resultierenden konkreten Abschiebeperspektive sei davon auszugehen, dass der BF alles unternehmen würde, um sich der Abschiebung zu entziehen. Auch habe er selbst angegeben, sich bereits in der Vergangenheit nach Deutschland abgesetzt zu haben. Wie bereits ausgeführt, bestehe aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie seines bisherigen Verhaltens ein erhebliches Risiko des Untertauchens. Dadurch würde jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung, vereitelt. Es liege daher eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft zwingend erforderlich erscheinen lasse und eine Verfahrensführung in Freiheit ausschließe. Darüber hinaus sei aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass die subjektiven Haftvoraussetzungen, insbesondere seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Der BF werde hierzu durch einen Amtsarzt auf seine Haftfähigkeit untersucht werden. Es würden daher sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen als auch stehe die Verhängung der Schubhaft in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten. Der BF erhob am 10.03.2026 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.02.2026 sowie gegen seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 25.02.2026. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verhängung der Schubhaft gegen den BF nicht rechtmäßig erfolgt sei, da im gegenständlichen Fall weder Fluchtgefahr bestehe, noch die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Der BF leide an einer Drogenabhängigkeit sowie an Depressionen und Angststörungen. Nach seinen glaubhaften Angaben höre er bei Nichteinnahme der ihm verordneten Medikation Stimmen und habe bereits einen Suizidversuch unternommen. Eine eigenständige und nachhaltige Abstinenz sei ihm nicht zumutbar; vielmehr bedürfe er einer professionellen und kontinuierlichen Behandlung. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF aufgrund einer Kumulation mehrerer Umstände – nämlich seiner psychischen Erkrankung, seiner Drogenabhängigkeit, seiner sexuellen Orientierung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara sowie seiner Religionszugehörigkeit zum schiitischen Islam –, in das Visier der Taliban zu geraten. Er befürchte, von diesen als politisch oppositionell wahrgenommen zu werden und aus religiösen Gründen inhaftiert, gefoltert und/oder getötet zu werden. Insbesondere sei ihm die Überwindung seiner Sucht in Afghanistan nicht möglich, zumal unklar sei, ob der BF dort überhaupt noch über familiäre Unterstützung verfüge. Am 11.09.2025 sei der BF einer afghanischen Expertendelegation (ID-Mission) vorgeführt und dabei als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Bereits am 18.02.2026 sei der BF in der Justizanstalt XXXX zur möglichen Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Dabei habe er zwar angegeben, gesund zu sein, jedoch wiederholt auf seine Drogenabhängigkeit sowie auf die zahlreichen damit verbundenen Probleme verwiesen.Bereits am 18.02.2026 sei der BF in der Justizanstalt römisch 40 zur möglichen Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Dabei habe er zwar angegeben, gesund zu sein, jedoch wiederholt auf seine Drogenabhängigkeit sowie auf die zahlreichen damit verbundenen Probleme verwiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2026, Zahl W177 2168911-3/5E, sei im insgesamt dritten Asylverfahren die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen worden. Trotz dieser konkreten Anhaltspunkte fänden sich im gegenständlichen Mandatsbescheid keine Feststellungen zur psychischen Verfassung des BF. Es werde lediglich festgestellt, dass der BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zähle jedoch das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung zu jenen Umständen, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen könnten. Der belangten Behörde sei außerdem vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend mit einer drohenden Verletzung der Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere der Art. 2 und Art. 3 EMRK, sowie mit der psychischen Verfassung des BF auseinandergesetzt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall der Sicherungszweck durch die Anordnung der Schubhaft erreicht werden könne. Die verhängte Schubhaft erweise sich daher als unverhältnismäßig. Der belangten Behörde sei außerdem vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend mit einer drohenden Verletzung der Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK, sowie mit der psychischen Verfassung des BF auseinandergesetzt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall der Sicherungszweck durch die Anordnung der Schubhaft erreicht werden könne. Die verhängte Schubhaft erweise sich daher als unverhältnismäßig. Der BF habe sowohl im Rahmen seiner Einvernahmen als auch im Zuge der Rechtsberatung eindeutige Angaben zu seiner Drogensucht sowie zu seiner bestehenden Therapiebedürftigkeit gemacht. Dieser vorgebrachte Umstand sei jedoch in sämtlichen Stadien des Verfahrens unbeachtet geblieben. Auch im fortgesetzten Verfahren nach Zulassung des Verfahrens habe die belangte Behörde keinerlei weiterführende Ermittlungen angestellt, sondern sich mit einer offenkundig laienhaften Einschätzung des Gesundheitszustandes des BF begnügt. Dies obwohl sich aus den herangezogenen Länderberichten ergebe, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen in Afghanistan zu den am stärksten marginalisierten Gruppen gehörten und drogenabhängige Personen Gefahr liefen, willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt oder sogar getötet zu werden. Vor diesem Hintergrund bestehe im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK. Eine Abschiebung würde auch gegen das Non-Refoulement-Gebot
In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 04.09.2025, Rs C-313/25 PPU (Adrar), hinzuweisen, wonach eine Prüfung des Refoulement-Verbots in jedem Stadium eines fremdenrechtlichen Verfahrens erforderlich sei.Auch im fortgesetzten Verfahren nach Zulassung des Verfahrens habe die belangte Behörde keinerlei weiterführende Ermittlungen angestellt, sondern sich mit einer offenkundig laienhaften Einschätzung des Gesundheitszustandes des BF begnügt. Dies obwohl sich aus den herangezogenen Länderberichten ergebe, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen in Afghanistan zu den am stärksten marginalisierten Gruppen gehörten und drogenabhängige Personen Gefahr liefen, willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt oder sogar getötet zu werden. Vor diesem Hintergrund bestehe im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK. Eine Abschiebung würde auch gegen das Non-Refoulement-Gebot
Paragraph 50, FPG verstoßen. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 04.09.2025, Rs C-313/25 PPU (Adrar), hinzuweisen, wonach eine Prüfung des Refoulement-Verbots in jedem Stadium eines fremdenrechtlichen Verfahrens erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (29.01.2025, Ra 2022/21/0160) sei im Schubhaftverfahren im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch der Umstand zu berücksichtigen, dass eine vorangegangene Entscheidung möglicherweise in offenkundigem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung ergangen sei. Dabei sei es nicht erforderlich, dass bereits ein Verfahren bei einem Höchstgericht anhängig oder Verfahrenshilfe bewilligt oder aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2026 erweise sich als mangelhaft, insbesondere aufgrund der Verletzung der Verhandlungspflicht, des unbegründeten beziehungsweise nur unzureichend begründeten Übergehens von Zeugenanträgen, mehrerer Aktenwidrigkeiten sowie einer in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbaren und die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Beweiswürdigung. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich die sicherheitsrelevante Situation in Afghanistan nach Erlassung des Erkenntnisses weiter verschlechtert habe. Insbesondere habe Pakistan Afghanistan den Krieg erklärt, und auch die Eskalation im Zusammenhang mit militärischen Angriffen im Iran wirke sich auf die Sicherheitslage in Afghanistan aus.
2 Z 2 FPG dürfe Schubhaft nur angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn die Abschiebung tatsächlich durchführbar sei, Fluchtgefahr bestehe und die Maßnahme verhältnismäßig sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der rechtlichen sowie menschenrechtlichen Zulässigkeit einer Abschiebung des BF.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG dürfe Schubhaft nur angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn die Abschiebung tatsächlich durchführbar sei, Fluchtgefahr bestehe und die Maßnahme verhältnismäßig sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der rechtlichen sowie menschenrechtlichen Zulässigkeit einer Abschiebung des BF. Aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan sowie wegen des persönlichen Profils des BF erscheine es plausibel und maßgeblich wahrscheinlich, dass sein Leben im Falle einer Abschiebung ernsthaft gefährdet wäre. Eine Abschiebung sowie die damit verbundene Anhaltung in Schubhaft wären daher
FPG rechtswidrig.Aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan sowie wegen des persönlichen Profils des BF erscheine es plausibel und maßgeblich wahrscheinlich, dass sein Leben im Falle einer Abschiebung ernsthaft gefährdet wäre. Eine Abschiebung sowie die damit verbundene Anhaltung in Schubhaft wären daher
Paragraph 50, FPG rechtswidrig. Der BF habe sich bereit erklärt, jedem gelinderen Mittel Folge zu leisten und entsprechend mit den Behörden zu kooperieren. Auch zuvor sei der BF behördlich gemeldet gewesen. Die belangte Behörde habe ihre Annahme, der BF würde sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen, daher nicht ausreichend begründen können. Als Unterkunft stehe dem BF weiterhin eine Wohnmöglichkeit bei seinem Freund XXXX in der XXXX , zur Verfügung. Der genaue Familienname sowie die aktuelle Telefonnummer seien dem BF derzeit nicht bekannt. Zum Beweis des Naheverhältnisses sowie der bestehenden Unterkunftsmöglichkeit werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme des Genannten beantragt; dieser sei unter der angeführten Adresse ladbar.Als Unterkunft stehe dem BF weiterhin eine Wohnmöglichkeit bei seinem Freund römisch 40 in der römisch 40 , zur Verfügung. Der genaue Familienname sowie die aktuelle Telefonnummer seien dem BF derzeit nicht bekannt. Zum Beweis des Naheverhältnisses sowie der bestehenden Unterkunftsmöglichkeit werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme des Genannten beantragt; dieser sei unter der angeführten Adresse ladbar. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der aktuellen sicherheitsrelevanten Lage in Afghanistan auseinanderzusetzen. Es fehle eine nachvollziehbare und einzelfallbezogene Begründung, auf welche Weise die Rückführung des BF erfolgen solle, ohne gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK zu verstoßen. Eine detaillierte Prüfung des konkreten Ablaufs der Rückführung wäre im vorliegenden Fall jedoch zwingend erforderlich gewesen.Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der aktuellen sicherheitsrelevanten Lage in Afghanistan auseinanderzusetzen. Es fehle eine nachvollziehbare und einzelfallbezogene Begründung, auf welche Weise die Rückführung des BF erfolgen solle, ohne gegen Artikel 2 und Artikel 3, EMRK zu verstoßen. Eine detaillierte Prüfung des konkreten Ablaufs der Rückführung wäre im vorliegenden Fall jedoch zwingend erforderlich gewesen. Das Unterbleiben einer solchen Prüfung sowie die fehlende Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation von Rückkehrern und der individuellen Gefährdungslage des BF in Afghanistan würden einen gravierenden Begründungsmangel darstellen. Auch mit dem konkreten Ablauf der Abschiebung habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es Ausführungen zur tatsächlichen Realisierbarkeit sowie zu den Modalitäten einer Abschiebung des BF im konkreten Fall fehlen. Das Fehlen dieser Auseinandersetzung stelle einen erheblichen Begründungsmangel dar und mache den Bescheid rechtswidrig. Schubhaft komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das zu sichernde Ziel – nämlich die Abschiebung – überhaupt erreichbar sei. Komme eine Abschiebung aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht in Betracht, sei konsequenterweise auch die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig. Auch hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel erweise sich die Begründung im angefochtenen Bescheid als mangelhaft. Schubhaft dürfe stets nur als ultima-ratio-Maßnahme verhängt werden, das heißt sie habe zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch gelindere Mittel erreicht werden könne (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).Auch hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel erweise sich die Begründung im angefochtenen Bescheid als mangelhaft. Schubhaft dürfe stets nur als ultima-ratio-Maßnahme verhängt werden, das heißt sie habe zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch gelindere Mittel erreicht werden könne vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde habe sich – in einer für die nachfolgende Rechtsverfolgung nachvollziehbaren Weise – mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichend wären (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei hierfür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspreche der angefochtene Bescheid nicht.Die belangte Behörde habe sich – in einer für die nachfolgende Rechtsverfolgung nachvollziehbaren Weise – mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichend wären vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei hierfür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspreche der angefochtene Bescheid nicht. Wesentliche Umstände seien bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt worden. Im Fall des BF wären insbesondere die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
3 Z 2 FPG sowie die Verpflichtung zur Unterkunftnahme
3 Z 1 FPG in Betracht gekommen.Wesentliche Umstände seien bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt worden. Im Fall des BF wären insbesondere die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie die Verpflichtung zur Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht gekommen. Der BF habe ausdrücklich erklärt, dass er einer solchen periodischen Meldeverpflichtung beziehungsweise einer angeordneten Unterkunftnahme jedenfalls Folge leisten würde. Auch das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung stelle nach der Rechtsprechung ein Indiz für die Anwendung gelinderer Mittel dar. Angesichts der Tatsache, dass der BF an Depressionen, Angstzuständen sowie an einer Suchterkrankung leide, hätte die belangte Behörde darlegen müssen, weshalb gelindere Mittel nicht ausreichend seien. Der BF habe sich dazu bereit erklärt, mit den Behörden zu kooperieren und jedem gelinderen Mittel Folge zu leisten. Es wäre daher jedenfalls ausreichend gewesen, ein gelinderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens beziehungsweise zur Sicherung der Abschiebung anzuwenden. Die unzureichende Prüfung gelinderer Mittel stelle einen weiteren wesentlichen Begründungsmangel dar. Neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr müsse bei jeder Schubhaftverhängung auch die Verhältnismäßigkeit der Haft gegeben sein. Eine gesundheitliche – sowohl physische als auch psychische – Beeinträchtigung sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur im Rahmen der Haftfähigkeitsprüfung, sondern auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185). Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung trotz entsprechender Hinweise stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar (vgl. VwGH 15.10.2022, Ra 2020/21/0538).Neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr müsse bei jeder Schubhaftverhängung auch die Verhältnismäßigkeit der Haft gegeben sein. Eine gesundheitliche – sowohl physische als auch psychische – Beeinträchtigung sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur im Rahmen der Haftfähigkeitsprüfung, sondern auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185). Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung trotz entsprechender Hinweise stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar vergleiche VwGH 15.10.2022, Ra 2020/21/0538). Der Gesundheitszustand sowie die damit verbundene besondere Vulnerabilität des BF hätten im Mandatsbescheid keinen Niederschlag gefunden. Befunde sowie entsprechendes Vorbringen befänden sich bereits in den Vorverfahren des BF und hätten der Behörde daher bekannt sein müssen. Der angefochtene Bescheid sowie die bisherige Anhaltung des BF würden sich daher als rechtswidrig erweisen. Beantragt wurde die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie des beantragten Zeugen, sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, zu seinen Handen. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde seitens des BFA am 11.03.2026 im Wesentlichen ausgeführt, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden sei. Der BF sei zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 21.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher negativ entschieden worden sei. Am 01.02.2023 habe er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, der ebenfalls negativ entschieden worden sei. Zuletzt habe der BF am 12.03.2025 zum dritten Mal einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Über diesen Asylantrag sei am 20.02.2026 in zweiter Instanz negativ entschieden worden (BVwG, Zahl W177 2168911-3/5E). Im Zuge dessen sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen worden, wobei zugleich festgestellt worden sei, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei. Der BF habe sich im Zeitraum vom 11.04.2025 bis 08.06.2025 seinem Asylverfahren entzogen und sei in diesem Zeitraum im Bundesgebiet nicht wohnsitzgemeldet gewesen, was nach Ansicht der Behörde die Fluchtgefahr untermauere. Darüber hinaus verfüge der BF über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Mit Ablauf des 11.04.2025 sei der BF nicht mehr mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet gewesen; hierbei habe es sich um seine letzte Wohnsitzmeldung gehandelt, ausgenommen Meldungen in Justizanstalten sowie Polizeianhaltezentren.Mit Ablauf des 11.04.2025 sei der BF nicht mehr mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet gewesen; hierbei habe es sich um seine letzte Wohnsitzmeldung gehandelt, ausgenommen Meldungen in Justizanstalten sowie Polizeianhaltezentren. Am 27.01.2026 habe ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden, im Rahmen dessen der BF angegeben habe, nicht rückkehrwillig zu sein. Der BF sei im Bundesgebiet im Zeitraum von 2019 bis 2024 wegen mehrerer strafbarer Handlungen, insbesondere nach den §§ 295, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, 130 Abs. 2 sowie 83 StGB sowie nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall und 28a Abs. 3 erster Fall SMG sowie § 241e Abs. 1 StGB, rechtskräftig verurteilt worden.Der BF sei im Bundesgebiet im Zeitraum von 2019 bis 2024 wegen mehrerer strafbarer Handlungen, insbesondere nach den Paragraphen 295, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, 130 Absatz 2, sowie 83 StGB sowie nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und 28a Absatz 3, erster Fall SMG sowie Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, rechtskräftig verurteilt worden. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 25.02.2026 sei der BF in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden.Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 25.02.2026 sei der BF in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.02.2026, welche zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme beziehungsweise zur möglichen Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung in der Justizanstalt XXXX durchgeführt worden sei, sei dem BF erneut erläutert worden, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beim BVwG anhängig sei. Der BF habe dabei angegeben, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.02.2026, welche zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme beziehungsweise zur möglichen Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung in der Justizanstalt römisch 40 durchgeführt worden sei, sei dem BF erneut erläutert worden, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beim BVwG anhängig sei. Der BF habe dabei angegeben, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Die genannte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan sei am 20.02.2026 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Der BF sei somit bereits am 18.02.2026 zur möglichen Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. In weiterer Folge sei ein Schubhaftbescheid erlassen worden. Der BF habe sich bis zu diesem Zeitpunkt beharrlich ausreiseunwillig gezeigt. Zudem werde angemerkt, dass in den letzten Monaten bereits mehrere afghanische Staatsangehörige nachweislich in ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgeschoben worden seien. Der BF befinde sich derzeit im Polizeianhaltezentrum XXXX . Die belangte Behörde habe ein Verfahren zur Außerlandesbringung eingeleitet, wobei dem BF die „Information über die bevorstehende Abschiebung“ nachweislich übermittelt worden sei. Eine sogenannte Airline Notification vom 04.03.2026 liege vor; die Außerlandesbringung des BF sei demnach für den 21.03.2026 (Flüge XXXX / XXXX ) avisiert worden. Aufgrund der guten Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Vertretern Afghanistans sei der BF im Zuge einer ID-Mission am 11.09.2025 als afghanischer Staatsbürger identifiziert worden, weshalb die Außerlandesbringung zeitnah erfolgen könne, wie auch aus der Airline Notification hervorgehe.Der BF befinde sich derzeit im Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Die belangte Behörde habe ein Verfahren zur Außerlandesbringung eingeleitet, wobei dem BF die „Information über die bevorstehende Abschiebung“ nachweislich übermittelt worden sei. Eine sogenannte Airline Notification vom 04.03.2026 liege vor; die Außerlandesbringung des BF sei demnach für den 21.03.2026 (Flüge römisch 40 / römisch 40 ) avisiert worden. Aufgrund der guten Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Vertretern Afghanistans sei der BF im Zuge einer ID-Mission am 11.09.2025 als afghanischer Staatsbürger identifiziert worden, weshalb die Außerlandesbringung zeitnah erfolgen könne, wie auch aus der Airline Notification hervorgehe. Die Abschiebung des BF sei zeitnah geplant. Nach telefonischer Urgenz bei der zuständigen Stelle des BFA vom 11.03.2026 hätten die afghanischen Behörden zugesagt, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats spätestens bis Ende der Kalenderwoche 11 erfolgen werde. Zudem sei der Identifizierungsprozess bereits abgeschlossen. Beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft weiter aufrecht zu erhalten sowie den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der Behörde sowie im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten. Dem BF wurde die Stellungnahme des BFA vom 11.03.2026 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 12.03.2026 eine Äußerung zu erstatten. Davon hat der BF allerdings keinen Gebrauch gemacht. Am 16.03.2026 wurde der BF einer Untersuchung durch den Amtsarzt des PAZ XXXX unterzogen. Dem Befund ist zu entnehmen, dass sich der BF in einem guten physischen Zustand befinden würde sowie beschwerdefrei und aktuell ebenso psychiatrisch stabil sei. Kontrollen seines psychischen Zustandes seien weiterhin über den Verein XXXX vorgesehen. Der BF sei aus jetziger amtsärztlicher Sicht weiterhin haftfähig. Am 16.03.2026 wurde der BF einer Untersuchung durch den Amtsarzt des PAZ römisch 40 unterzogen. Dem Befund ist zu entnehmen, dass sich der BF in einem guten physischen Zustand befinden würde sowie beschwerdefrei und aktuell ebenso psychiatrisch stabil sei. Kontrollen seines psychischen Zustandes seien weiterhin über den Verein römisch 40 vorgesehen. Der BF sei aus jetziger amtsärztlicher Sicht weiterhin haftfähig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“ Schubhaft (§ 76 FPG):Schubhaft (Paragraph 76, FPG): § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.2. Zur Judikatur Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese „Einstellungsänderung“ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese „Einstellungsänderung“ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung
Vm § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Darüber hinaus erfüllt der BF auch den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG, wonach ein Asylwerber dann in Schubhaft angehalten werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit
FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
FPG liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können zwar nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Gegen den BF wurde allerdings ein Einreiseverbot erlassen. Der Erlassung dieses Einreiseverbotes lagen gerade die unter Punkt II.1.3 festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu Grunde. Im vorliegenden Fall wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt. Darüber hinaus erfüllt der BF auch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, wonach ein Asylwerber dann in Schubhaft angehalten werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 67, FPG liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können zwar nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Gegen den BF wurde allerdings ein Einreiseverbot erlassen. Der Erlassung dieses Einreiseverbotes lagen gerade die unter Punkt römisch zwei.1.3 festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu Grunde. Nicht nur wegen eines Deliktes, sondern wegen gleich mehrerer Delikte, und zwar wegen des Verstoßes gegen §§ 295, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, 130 Abs. 2 sowie 83 StGB sowie nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall und 28a Abs. 3 erster Fall SMG sowie § 241e Abs. 1 StGB ist der BF zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Strafhöhe lässt auf die Schwere der vom BF verübten Taten schließen, werden bei leichten Vergehen doch in der Regel nur Geldstrafe oder bedingten Freiheitsstrafe verhängt, sofern das Verfahren nicht schon zuvor durch eine Diversion beendet wird. Nicht nur wegen eines Deliktes, sondern wegen gleich mehrerer Delikte, und zwar wegen des Verstoßes gegen Paragraphen 295, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, 130 Absatz 2, sowie 83 StGB sowie nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und 28a Absatz 3, erster Fall SMG sowie Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB ist der BF zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Strafhöhe lässt auf die Schwere der vom BF verübten Taten schließen, werden bei leichten Vergehen doch in der Regel nur Geldstrafe oder bedingten Freiheitsstrafe verhängt, sofern das Verfahren nicht schon zuvor durch eine Diversion beendet wird. Gerade das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF in Bezug auf Suchtmittel- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr sprechen im vorliegenden Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276) für eine erhebliche Fluchtgefahr des BF. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergibt sich daher, dass er auf Grund seiner umfangreichen Gefährdung der öffentlichen Interessen am Schutz der Gesundheit, der körperlichen Sicherheit und des Vermögens eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, weshalb über den BF zudem bereits ein Einreiseverbot angeordnet wurde. 3.1.3. Zur Fluchtgefahr Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA von erheblicher Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgehen durfte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA von erheblicher Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen durfte. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat (freiwillig) zurückzukehren, hat er doch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 18.02.2026, welche zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme beziehungsweise zur möglichen Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung in der Justizanstalt XXXX durchgeführt worden ist, angegeben, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen.. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat (freiwillig) zurückzukehren, hat er doch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 18.02.2026, welche zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme beziehungsweise zur möglichen Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung in der Justizanstalt römisch 40 durchgeführt worden ist, angegeben, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen.. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 3 FPG weiters zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, oder sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Alle Anträge des BF auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig abgewiesen. Gegen den BF besteht zudem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG daher ebenfalls als gegeben anzunehmen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG weiters zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, oder sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Alle Anträge des BF auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig abgewiesen. Gegen den BF besteht zudem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG daher ebenfalls als gegeben anzunehmen. Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF weist keine besonderen Integrationsmerkmale und auch keine relevante soziale Verankerung oder Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Er ist auch beruflich in Österreich nicht verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel. Ein gewisser Grad an Integration wurde vom BF ebenso nicht etabliert. Entgegen der Ausführung in der gegenständlichen Beschwerde, kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn dieses unter Berücksichtigung des vom BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer relevanten sozialen Verankerung desselben in Österreich ausgegangen ist. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF weist keine besonderen Integrationsmerkmale und auch keine relevante soziale Verankerung oder Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Er ist auch beruflich in Österreich nicht verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel. Ein gewisser Grad an Integration wurde vom BF ebenso nicht etabliert. Entgegen der Ausführung in der gegenständlichen Beschwerde, kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn dieses unter Berücksichtigung des vom BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer relevanten sozialen Verankerung desselben in Österreich ausgegangen ist. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG, wonach bei bloß fehlender Ausreisebereitschaft im Falle des BF aufgrund seiner Unterkunftnahme bei einem Freund keine Fluchtgefahr vorliege, war hingegen nicht zu folgen. Die belangte Behörde ging vielmehr in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt erhebliche Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG besteht und hat das Bestehen eines individuellen Sicherungsbedarfs im konkreten Falle hinreichend begründet.Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG, wonach bei bloß fehlender Ausreisebereitschaft im Falle des BF aufgrund seiner Unterkunftnahme bei einem Freund keine Fluchtgefahr vorliege, war hingegen nicht zu folgen. Die belangte Behörde ging vielmehr in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt erhebliche Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG besteht und hat das Bestehen eines individuellen Sicherungsbedarfs im konkreten Falle hinreichend begründet. 3.1.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF deutlich vor, wie die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen gleich mehrerer Delikte mit unbedingter Haftstrafe zeigen. Durch die erhebliche Delinquenz des BF wird zudem das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung des BF maßgeblich vergrößert (vgl VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF deutlich vor, wie die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen gleich mehrerer Delikte mit unbedingter Haftstrafe zeigen. Durch die erhebliche Delinquenz des BF wird zudem das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung des BF maßgeblich vergrößert vergleiche VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit mehrfach und deutlich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet. Hinweise dafür, dass eine zeitnahe Überstellung des BF nach Afghanistan nicht in der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen könnte, liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenfalls nicht zu entnehmen. Maßgebliche Sachverhaltsänderungen wurden vom BF nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr haben nach telefonischer Urgenz bei der zuständigen Stelle des BFA vom 11.03.2026 die afghanischen Behörden zugesagt, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats spätestens bis Ende der Kalenderwoche 11 erfolgen werde. Eine sogenannte Airline Notification vom 04.03.2026 liegt ebenfalls vor; die Außerlandesbringung des BF ist bereits für den 21.03.2026 (Flüge XXXX / XXXX ) avisiert.Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenfalls nicht zu entnehmen. Maßgebliche Sachverhaltsänderungen wurden vom BF nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr haben nach telefonischer Urgenz bei der zuständigen Stelle des BFA vom 11.03.2026 die afghanischen Behörden zugesagt, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats spätestens bis Ende der Kalenderwoche 11 erfolgen werde. Eine sogenannte Airline Notification vom 04.03.2026 liegt ebenfalls vor; die Außerlandesbringung des BF ist bereits für den 21.03.2026 (Flüge römisch 40 / römisch 40 ) avisiert. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
G, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgef
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.