RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlW603 2324920-1 Spruch, W603 2324920-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
§ 134a
Luftfahrtgesetz nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 03.10.2025, Zl. XXXX und des Vorlageantrages der beschwerdeführenden Partei vom 08.10.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , 8055 Graz, vertreten durch die DDr. Karl SCHOLZ Rechtsanwalts GmbH, Am Mühlbach 2, 8501 Lieboch, betreffend
Paragraph 134 a, Luftfahrtgesetz nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 03.10.2025, Zl. römisch 40 und des Vorlageantrages der beschwerdeführenden Partei vom 08.10.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026: A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 30.06.2025 beantragte die XXXX GmbH beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (in der Folge: belangte Behörde) die Durchführung einer erweiterten
§ 134aLFG hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei. Am 30.06.2025 beantragte die römisch 40 Gmb
H beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (in der Folge: belangte Behörde) die Durchführung einer erweiterten
Paragraph 134 a, LFG hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei. Mit Schreiben vom 16.07.2025 hielt die belangte Behörde nach Befassung der Sicherheitsbehörden fest, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung als nicht bestanden gelte. Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei von ihrer Vorgesetzten weitergeleitet. Mit am 11.08.2025 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde „gegen den Bescheid des Bundesministeriums Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 16.07.2025, welcher als Belage ./A zur Vorlage gebracht wird“. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der „angefochtene Bescheid“ greife unmittelbar in ihre Rechte ein, da sie aufgrund dessen ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Der „Bescheid“ enthalte „überhaupt keine Begründung“, es bleibe unklar, „aufgrund welcher Tatsachen und / oder Umstände die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin „Bedenken“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ habe. Die beschwerdeführende Partei beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden, in eventu die Rechtssache an die Behörde zurückverweisen (OZ 1). Mit am 11.08.2025 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde „gegen den Bescheid des Bundesministeriums Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 16.07.2025, welcher als Belage ./A zur Vorlage gebracht wird“. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der „angefochtene Bescheid“ greife unmittelbar in ihre Rechte ein, da sie aufgrund dessen ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Der „Bescheid“ enthalte „überhaupt keine Begründung“, es bleibe unklar, „aufgrund welcher Tatsachen und / oder Umstände die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin „Bedenken“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ habe. Die beschwerdeführende Partei beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden, in eventu die Rechtssache an die Behörde zurückverweisen (OZ 1). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2025, Zl. XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde mangels Parteistellung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurück.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2025, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde mangels Parteistellung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurück. Mit rechtzeitigem Vorlageantrag vom 08.10.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (OZ 1). Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung am 04.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 1). Am 23.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der beschwerdeführenden Partei, ihres Vertreters sowie von bevollmächtigten Vertreterinnen der belangten Behörde durch. Die Vorgesetzte der beschwerdeführenden Partei wurde in der Verhandlung als Zeugin einvernommen (OZ 16). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die beschwerdeführende Partei war zunächst von Juli 2022 bis März 2023, sowie erneut ab August 2024, befristet bis Oktober 2025, bei der XXXX GmbH als Abfertigungsagentin mit verschiedenen Zuständigkeiten innerhalb und außerhalb des Sicherheitsbereiches des Flughafens XXXX beschäftigt. Sie war während der Beschäftigungsverhältnisse Trägerin eines von der XXXX GmbH ausgestellten Flughafenausweises, der ihr den unbegleiteten Zutritt zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens erlaubte. Die dafür erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 134a Luftfahrgesetz (LFG) im Juli 2022 und im August 2024 verliefen positiv (Protokoll der Verhandlung vom 23.01.2026 = VP S. 5, 6, 7).Die beschwerdeführende Partei war zunächst von Juli 2022 bis März 2023, sowie erneut ab August 2024, befristet bis Oktober 2025, bei der römisch 40 GmbH als Abfertigungsagentin mit verschiedenen Zuständigkeiten innerhalb und außerhalb des Sicherheitsbereiches des Flughafens römisch 40 beschäftigt. Sie war während der Beschäftigungsverhältnisse Trägerin eines von der römisch 40 GmbH ausgestellten Flughafenausweises, der ihr den unbegleiteten Zutritt zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens erlaubte. Die dafür erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Paragraph 134 a, Luftfahrgesetz (LFG) im Juli 2022 und im August 2024 verliefen positiv (Protokoll der Verhandlung vom 23.01.2026 = VP S. 5, 6, 7). Am 30.06.2025 beantragte die XXXX GmbH bei der belangten Behörde erneut die Durchführung einer erweiterten
§ 134aLFG i
Sd Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei. Dabei wurden die erforderlichen personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde übermittelt.Am 30.06.2025 beantragte die römisch 40 GmbH bei der belangten Behörde erneut die Durchführung einer erweiterten
Paragraph 134 a, LFG iSd Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei. Dabei wurden die erforderlichen personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde übermittelt. Die belangte Behörde übermittelte die Daten über ihre Anwendung „ZÜP - Zuverlässigkeitsüberprüfung / Aviation Security“ unverzüglich elektronisch an die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) zur Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung iSd § 140d LFG. Die belangte Behörde übermittelte die Daten über ihre Anwendung „ZÜP - Zuverlässigkeitsüberprüfung / Aviation Security“ unverzüglich elektronisch an die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) zur Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung iSd Paragraph 140 d, LFG. Die DSN teilte der belangten Behörde am 16.07.2025 über die oben genannte ZÜP-Anwendung mit, dass gegen die beschwerdeführende Partei als überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, „sicherheitspolizeiliche Bedenken“ bestanden (AS 53). Nähere Details wurden der belangten Behörde nicht mitgeteilt (VP S. 15). Die belangte Behörde erstellte mit der oben genannte ZÜP-Anwendung ein Schreiben vom 16.07.2025 mit dem Inhalt, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung „gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ bestanden und weiter, dass „Gemäß 11.1.6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 [.] daher die erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfung als nicht bestanden“ gelte. Das Schreiben vom 16.07.2025 wurde von der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail an ' XXXX @ XXXX .at' übermittelt und dabei mitgeteilt, dass „Rückfragen bitte ausschließlich von Frau XXXX selbst unter Übermittlung einer Passkopie schriftlich an: XXXX @bmimi.gv.at“ zu stellen seien (AS 57).Die belangte Behörde erstellte mit der oben genannte ZÜP-Anwendung ein Schreiben vom 16.07.2025 mit dem Inhalt, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung „gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ bestanden und weiter, dass „Gemäß 11.1.6 der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, [.] daher die erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfung als nicht bestanden“ gelte. Das Schreiben vom 16.07.2025 wurde von der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail an ' römisch 40 @ römisch 40 .at' übermittelt und dabei mitgeteilt, dass „Rückfragen bitte ausschließlich von Frau römisch 40 selbst unter Übermittlung einer Passkopie schriftlich an: römisch 40 @bmimi.gv.at“ zu stellen seien (AS 57). Die beschwerdeführende Partei wurde ebenfalls am 16.07.2025 von ihrer Vorgesetzten, der Adressatin des E-Mails der belangten Behörde, telefonisch und per E-Mail über das negative Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung informiert und erhielt dabei das Schreiben der belangten Behörde von der Vorgesetzten übermittelt (AS 60; VP S. 6). Mit E-Mail vom 16.07.2025 ersuchte die beschwerdeführende Partei unter Übermittlung einer Passkopie bei der belangten Behörde „um Erklärung bzw. Begründung auf die diesjährige Mitteilung meiner ZÜP, vor allem in Hinblick, dass in den bisherigen Jahren meine ZÜP immer positiv war“ (AS 59). In Beantwortung der Anfrage teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit E-Mail vom 18.07.2025 mit, „dass sich im Rahmen der
§ 134a
LFG Anhaltspunkte ergeben haben, die sich auf staatsschutzrelevante Sachverhalte beziehen. Weitere Informationen stehen dem ho. Bundesministerium nicht zur Verfügung.“ (AS 59).In Beantwortung der Anfrage teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit E-Mail vom 18.07.2025 mit, „dass sich im Rahmen der
Paragraph 134 a, LFG Anhaltspunkte ergeben haben, die sich auf staatsschutzrelevante Sachverhalte beziehen. Weitere Informationen stehen dem ho. Bundesministerium nicht zur Verfügung.“ (AS 59). Anlässlich der Mitteilung des negativen Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung wurde der Flughafenausweis der beschwerdeführenden Partei von der XXXX GmbH technisch deaktiviert, sodass der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht mehr möglich war. Ein formaler Entzug des Flughafenausweises erfolgte nicht (VP S. 6).Anlässlich der Mitteilung des negativen Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung wurde der Flughafenausweis der beschwerdeführenden Partei von der römisch 40 GmbH technisch deaktiviert, sodass der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht mehr möglich war. Ein formaler Entzug des Flughafenausweises erfolgte nicht (VP S. 6). Das Beschäftigungsverhältnis der beschwerdeführenden Partei mit der XXXX GmbH wurde in der Folge am 14.08.2025 wegen der negativen Zuverlässigkeitsüberprüfung einvernehmlich aufgelöst (VP S. 6, 11).Das Beschäftigungsverhältnis der beschwerdeführenden Partei mit der römisch 40 GmbH wurde in der Folge am 14.08.2025 wegen der negativen Zuverlässigkeitsüberprüfung einvernehmlich aufgelöst (VP S. 6, 11).
- Beweiswürdigung Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen Aktenbestandteilen des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes, die das Bundesverwaltungsgericht als unbedenklich erachtet sowie aus der mündlichen Verhandlung vom 23.01.
- Der Sachverhalt wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- ZUSTÄNDIGKEIT Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung durch Senate nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde zuständig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung durch Senate nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. 3.1.
- Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde bzw. des Vorlageantrags Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig eingebracht und vollständig. 3.1.
- Rechtsgrundlagen Das Luftfahrtgesetz BGBl. 253/1957 idgF lautet auszugsweise:Das Luftfahrtgesetz Bundesgesetzblatt 253 aus 1957, idgF lautet auszugsweise: „
- Abschnitt Besondere Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt § 134a.
(1)Der Flughafenausweis für Personen, denen der Zivilflugplatzhalter unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens gewähren möchte, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben und die einen legitimen Grund für den Zugang zum Sicherheitsbereich haben.Paragraph 134 a,
(1)Der Flughafenausweis für Personen, denen der Zivilflugplatzhalter unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens gewähren möchte, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 9.4.2008 Seite 72, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 299 vom 14.11.2015 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben und die einen legitimen Grund für den Zugang zum Sicherheitsbereich haben.
(2)Zum Zweck der Durchführung einer
Abs. 1 hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 6 Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Weiters ist zur Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.
(2)Zum Zweck der Durchführung einer
Absatz eins, hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 6 Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Weiters ist zur Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.
(3)Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Daten gemäß Abs. 2 unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 140d) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen. Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat.
(3)Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Daten gemäß Absatz 2, unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (Paragraph 140 d,) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen. Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens und auf Ausstellung eines Flughafenausweises. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 obliegt die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens und auf Ausstellung eines Flughafenausweises. Andere mittels Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.
(5)....
(6)Für alle nicht von den Abs. 1 und 5 erfassten Personen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu unterziehen haben, sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 erster und vorletzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erforderlichen personenbezogenen Daten vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln sind. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Arbeitgeber nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen.
(6)Für alle nicht von den Absatz eins und 5 erfassten Personen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, zu unterziehen haben, sind die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 erster und vorletzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erforderlichen personenbezogenen Daten vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln sind. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Arbeitgeber nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, bestehen.
(7)Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person jedenfalls nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden gemäß § 140d übermittelt wird, dass
(7)Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person jedenfalls nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 140 d, übermittelt wird, dass
- die Person wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
- gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist, oder
- gegen die Person innerhalb der letzten fünf Jahre ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, verhängt wurde und das Waffenverbot weiterhin aufrecht ist, oder
- gegen die Person innerhalb der letzten fünf Jahre ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, verhängt wurde und das Waffenverbot weiterhin aufrecht ist, oder
- die Person keine identitätsbezeugenden Originaldokumente des Staates vorgelegt hat, deren Staatsangehörigkeit sie nach eigenen Angaben besitzt, oder
- die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder
- die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizei-gesetz 2005 – FPG, BGBl. Nr. 100/2005, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.
- die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizei-gesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Dieser Absatz ist bei der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert hat, nicht anzuwenden.Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Dieser Absatz ist bei der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert hat, nicht anzuwenden.
(8)....
(9)Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist auf Verlangen, sofern es die von ihnen gestellten Ersuchen auf Zuverlässigkeitsüberprüfung betrifft, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese nicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG einzuschränken ist. Dieses Recht steht auch der Person zu, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Jedenfalls sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden herbeiführen würde.
(9)Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, ist auf Verlangen, sofern es die von ihnen gestellten Ersuchen auf Zuverlässigkeitsüberprüfung betrifft, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG einzuschränken ist. Dieses Recht steht auch der Person zu, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Jedenfalls sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden herbeiführen würde.
(10)Unbeschadet der Übergangsbestimmung des Punktes 11.1.
- des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583, ABl. Nr. L 208 vom 1.7.2020 S. 43, gelten Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Tätigkeiten gemäß Punkt 11.1.
- des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Bezug auf Cybersicherheitsmaßnahmen, ABl. Nr. L 246 vom 26.9.2019 S. 15, mit Ausnahme jener von diesem Punkt erfassten Tätigkeiten, für die eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem LSG 2011 erforderlich ist, ab dem
- Dezember 2021 als normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die spätestens alle drei Jahre zu wiederholen sind. Alle anderen ab dem
- Dezember 2021 durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 und sind jährlich zu wiederholen. Anlässlich der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die personenbezogenen Daten und die Zustimmungserklärung jedenfalls vier Wochen vor Ablauf des jeweiligen Zeitrahmens dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.
(10)Unbeschadet der Übergangsbestimmung des Punktes 11.1.
- des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998,, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015 aus 1998,, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583, Amtsblatt Nummer L 208 vom 1.7.2020 Seite 43, gelten Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Tätigkeiten gemäß Punkt 11.1.
- des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998,, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015 aus 1998, zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Bezug auf Cybersicherheitsmaßnahmen, Amtsblatt Nummer L 246 vom 26.9.2019 Seite 15, mit Ausnahme jener von diesem Punkt erfassten Tätigkeiten, für die eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem LSG 2011 erforderlich ist, ab dem
- Dezember 2021 als normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998,, die spätestens alle drei Jahre zu wiederholen sind. Alle anderen ab dem
- Dezember 2021 durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015 aus 1998, und sind jährlich zu wiederholen. Anlässlich der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die personenbezogenen Daten und die Zustimmungserklärung jedenfalls vier Wochen vor Ablauf des jeweiligen Zeitrahmens dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. … Mitwirkung der Sicherheitsbehörden § 140d.
(1)Die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 mitzuwirken.Paragraph 140 d,
(1)Die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, mitzuwirken.
(2)Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dabei ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.
(3)Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden zu richten hat.“ Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/247 der Kommission vom
- Februar 2026, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/247 der Kommission vom
- Februar 2026, lautet auszugsweise: „Artikel 1 Ziele
(1)Diese Verordnung legt gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen fest, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden. …
(2)Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen erreicht werden durch
- a)die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundstandards für die Luftsicherheit;
- b)Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Grundstandards. … Artikel 4 Gemeinsame Grundstandards
(1)Die gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sind im Anhang festgelegt. Zusätzliche gemeinsame Grundstandards, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht vorgesehen waren, sind nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags in den Anhang aufzunehmen. … ANHANG IANHANG römisch eins GEMEINSAME GRUNDSTANDARDS FÜR DEN SCHUTZ DER ZIVILLUFTFAHRT VOR UNRECHTMÄSSIGEN EINGRIFFEN (ARTIKEL 4)
- FLUGHAFENSICHERHEIT“ … 1.
- Zugangskontrolle …
- Der Zugang zu Sicherheitsbereichen ist zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine unbefugten Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche eindringen.
- Personen und Fahrzeuge dürfen nur Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen erhalten, wenn sie die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.
- Vor Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises oder eines Flughafenausweises, der den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen ermöglicht, müssen die betroffenen Personen, einschließlich der Flugbesatzung, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom
- November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/449 der Kommission vom
- Februar 2026, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, der Kommission vom
- November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/449 der Kommission vom
- Februar 2026, lautet auszugsweise: „Artikel 1 Die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, und die in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten allgemeinen Maßnahmen zur Ergänzung dieser gemeinsamen Grundstandards sind in der Anlage wiedergegeben.Die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, genannten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, und die in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten allgemeinen Maßnahmen zur Ergänzung dieser gemeinsamen Grundstandards sind in der Anlage wiedergegeben. Artikel 2 Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.Die Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. … ANHANG
- FLUGHAFENSICHERHEIT 1.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.0.
- Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.1.0.
- Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher. … 1.
- ZUGANGSKONTROLLE … 1.2.
- Zugang zu Sicherheitsbereichen 1.2.2.
- Der Zugang zu Sicherheitsbereichen darf Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn legitime Gründe dies erfordern. … 1.2.2.
- Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen haben Personen eine der nachfolgend genannten Genehmigungen vorzulegen: … c) einen gültigen Flughafenausweis oder … 1.2.
- Vorschriften für Flugbesatzungsausweise der Union und Flughafenausweise 1.2.3.
- Ein Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen der Union beschäftigtes Besatzungsmitglied und ein Flughafenausweis dürfen nur einer Person ausgestellt werden, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine
Nummer 11.1.3 erfolgreich absolviert hat. … 1.2.3.
- Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, sind unverzüglich einzuziehen. … 1.2.3.
- Der Ausweis wird in folgenden Fällen unverzüglich der ausstellenden Stelle zurückgegeben: … f) bei Entzug des Ausweises.“ 3.1.
- Parteistellung der beschwerdeführenden Partei Die belangte Behörde weist die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung zurück, da zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Behörde „kein Rechtsverhältnis“ bestehe und die beschwerdeführende Partei daher nicht über Parteistellung im über Antrag des Zivilflugplatzhalters eingeleiteten Verfahren der belangten Behörde verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht im Ergebnis aus folgenden Gründen: Die Behörde weist zutreffend darauf hin, dass nach § 8 AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und nur, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens sind. Welchen Personen im Einzelfall Parteistellung und welchen bloße Beteiligtenstellung zukommt, ist den Materiengesetzen zu entnehmen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeitsüberprüfung iZm Flughafenausweisen hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in seiner Entscheidung vom 13.09.2016, Ro 2014/03/0062 (noch zur Rechtslage vor BGBl I 151/2021) klargestellt, dass durch § 134a Abs 1 LFG iVm § 1 Abs 2 LSG 2011 dem Zivilflugplatzhalter die Durchführung von Maßnahmen auferlegt wird, die sich aus den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und dem nationalen Sicherheitsprogramm sowie aus bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend die Luftfahrt ergeben (Rz 20, 21). Dem Zivilflugplatzhalter wird unter anderem aufgetragen, einen Flughafenausweis nur dann zu verlängern, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzieht, Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, unverzüglich einzuziehen und bei Entzug eines Flughafenausweises die Rückgabe zu verlangen. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich nach der zitieren Entscheidung auch, dass der Zivilflugplatzhalter, wenn er Flughafenausweise ausstellt, verlängert oder entzieht, unter Handhabung und derart in Vollziehung der Gesetze bzw der unionsrechtlichen Rechtsvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht nur auf der Grundlage seines zivilrechtlichen Hausrechts tätig wird (Rz 22). Vielmehr hat der Zivilflugplatzhalter bei der Ausstellung, bei der Verlängerung und beim Entzug eines Flughafenausweises einen eigenen behördlichen Willen zu bilden, weshalb er hier als beliehener Rechtsträger tätig wird, wobei er der Weisung und Aufsicht der zuständigen obersten Organe der staatlichen Verwaltung iSd Art 20 Abs 1 B-VG unterliegt. Die von (damals) § 134a Abs. 1 LFG verlangte Befassung des zuständigen Bundesministers vor der Ausstellung oder Verlängerung eines Flughafenausweises bindet den beliehenen Zivilflugplatzhalter bei seiner Entscheidung im Ergebnis an die ministeriale Zustimmung, was einen als Aufsichtsmittel qualifizierbaren Genehmigungsvorbehalt darstellt (Rz 23). Die Behörde weist zutreffend darauf hin, dass nach Paragraph 8, AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und nur, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens sind. Welchen Personen im Einzelfall Parteistellung und welchen bloße Beteiligtenstellung zukommt, ist den Materiengesetzen zu entnehmen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeitsüberprüfung iZm Flughafenausweisen hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in seiner Entscheidung vom 13.09.2016, Ro 2014/03/0062 (noch zur Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2021,) klargestellt, dass durch Paragraph 134 a, Absatz eins, LFG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, LSG 2011 dem Zivilflugplatzhalter die Durchführung von Maßnahmen auferlegt wird, die sich aus den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und dem nationalen Sicherheitsprogramm sowie aus bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend die Luftfahrt ergeben (Rz 20, 21). Dem Zivilflugplatzhalter wird unter anderem aufgetragen, einen Flughafenausweis nur dann zu verlängern, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzieht, Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, unverzüglich einzuziehen und bei Entzug eines Flughafenausweises die Rückgabe zu verlangen. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich nach der zitieren Entscheidung auch, dass der Zivilflugplatzhalter, wenn er Flughafenausweise ausstellt, verlängert oder entzieht, unter Handhabung und derart in Vollziehung der Gesetze bzw der unionsrechtlichen Rechtsvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht nur auf der Grundlage seines zivilrechtlichen Hausrechts tätig wird (Rz 22). Vielmehr hat der Zivilflugplatzhalter bei der Ausstellung, bei der Verlängerung und beim Entzug eines Flughafenausweises einen eigenen behördlichen Willen zu bilden, weshalb er hier als beliehener Rechtsträger tätig wird, wobei er der Weisung und Aufsicht der zuständigen obersten Organe der staatlichen Verwaltung iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG unterliegt. Die von (damals) Paragraph 134 a, Absatz eins, LFG verlangte Befassung des zuständigen Bundesministers vor der Ausstellung oder Verlängerung eines Flughafenausweises bindet den beliehenen Zivilflugplatzhalter bei seiner Entscheidung im Ergebnis an die ministeriale Zustimmung, was einen als Aufsichtsmittel qualifizierbaren Genehmigungsvorbehalt darstellt (Rz 23). Zu dem Ergebnis, dass der Zivilflugplatzhalter bei einem Entzug bzw. einer Nichtverlängerung eines Flughafenausweises als Beliehener unter staatlicher Aufsicht und Weisung in bescheidförmigen Verfahren tätig zu werden hat, gelangt der VwGH auf Basis der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der doppelten rechtlichen Bedingtheit bei der Umsetzung von Unionsrecht (Rz 24 bis 27), da widrigenfalls (ohne Annahme eines Weisungszusammenhangs) eine Beleihung nicht zur Verfügung stünde (Rz 24) bzw. (bei Annahme einer nicht hoheitlichen Tätigkeit des Zivilflugplatzhalters) das Rechtsstaatsprinzip verletzt würde, wonach die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen ist, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz sowie eine inhaltliche Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht (Rz 26, 27). Aus diesen Gründen hat der Zivilflugplatzhalter jedenfalls den Entzug oder die Verweigerung einer Verlängerung eines Flughafenausweises wegen negativer Zuverlässigkeitsüberprüfung (anders bei der Ausstellung eines Flughafenausweises, die lediglich die Beurkundung des Rechts auf unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens darstellt; Rz 28) in Form von Bescheiden oder Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen (Rz 27). Daran hat sich – angesichts der dargestellten unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Begründung im Erkenntnis des VwGH – hinsichtlich eines Entzugs des Flughafenausweises auch dadurch nichts geändert, dass nunmehr nach § 134a Abs. 4 LFG idF BGBl I 151/2021 „die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte“ (Hervorhebung nur hier) zustehe, da ausweislich der ErlRV 940 BlgNR
- GP 14 „zB nur der Zivilflugplatzhalter beurteilen [könne], welche Person aus betrieblichen Gründen Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens haben muss […].“ Die in § 134a Abs. 4 LFG nF nunmehr genannte Ausübung der zivilen Verfügungsrechte bei der Ausstellung eines Flughafenausweises betrifft danach zwar (weiterhin) die Frage der betrieblichen Gründe für einen Zugang zum Sicherheitsbereich, welche Personen also vom Zivilflugplatzhalter für eine solche Tätigkeit überhaupt in Aussicht genommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt angesichts der obigen Ausführungen zu den unions- und verfassungsrechtlichen Erfordernissen allerdings die Rechtsansicht der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht, dass es sich bei einem Flughafenausweis um „keinen behördlichen Akt“ bzw. um eine „private Zugangsberechtigung“ handle. Die Ausstellung eines Flughafenausweises hat zwar nicht bescheidförmig zu ergehen (s. schon oben: Beurkundung), erfolgt aber im Rahmen der Hoheitsverwaltung durch den beliehenen Zivilflugplatzhalter. Daran hat sich – angesichts der dargestellten unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Begründung im Erkenntnis des VwGH – hinsichtlich eines Entzugs des Flughafenausweises auch dadurch nichts geändert, dass nunmehr nach Paragraph 134 a, Absatz 4, LFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2021, „die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte“ (Hervorhebung nur hier) zustehe, da ausweislich der ErlRV 940 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 14 „zB nur der Zivilflugplatzhalter beurteilen [könne], welche Person aus betrieblichen Gründen Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens haben muss […].“ Die in Paragraph 134 a, Absatz 4, LFG nF nunmehr genannte Ausübung der zivilen Verfügungsrechte bei der Ausstellung eines Flughafenausweises betrifft danach zwar (weiterhin) die Frage der betrieblichen Gründe für einen Zugang zum Sicherheitsbereich, welche Personen also vom Zivilflugplatzhalter für eine solche Tätigkeit überhaupt in Aussicht genommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt angesichts der obigen Ausführungen zu den unions- und verfassungsrechtlichen Erfordernissen allerdings die Rechtsansicht der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht, dass es sich bei einem Flughafenausweis um „keinen behördlichen Akt“ bzw. um eine „private Zugangsberechtigung“ handle. Die Ausstellung eines Flughafenausweises hat zwar nicht bescheidförmig zu ergehen (s. schon oben: Beurkundung), erfolgt aber im Rahmen der Hoheitsverwaltung durch den beliehenen Zivilflugplatzhalter. Demgegenüber hat der Entzug eines Flughafenausweises im Fall der negativen Zuverlässigkeitsüberprüfung – auch bei einer in Aussicht genommenen Verlängerung; vgl. § 134a Abs. 3 letzter Satz LFG – auch unter Berücksichtigung der durch BGBl I 151/2021 adaptierten Rechtslage aus den im oben genannten Erkenntnis des VwGH angeführten unions- und verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls bescheidmäßig zu erfolgen bzw. erweist sich die technische Sperre eines Flughafenausweises als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die nunmehr in § 134a Abs. 3 LFG (mit der früheren Rechtslage iW gleichlautend) vorgesehene „Befassung“ des zuständigen Bundesministers („Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister … nicht … mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken … bestehen.“) bindet den beliehenen Zivilflugplatzhalter dabei weiterhin bei seiner Entscheidung an die ministeriale Zustimmung, was (nach wie vor) einen „als Aufsichtsmittel qualifizierbaren Genehmigungsvorbehalt“ (VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062, Rz 23) darstellt. Demgegenüber hat der Entzug eines Flughafenausweises im Fall der negativen Zuverlässigkeitsüberprüfung – auch bei einer in Aussicht genommenen Verlängerung; vergleiche Paragraph 134 a, Absatz 3, letzter Satz LFG – auch unter Berücksichtigung der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2021, adaptierten Rechtslage aus den im oben genannten Erkenntnis des VwGH angeführten unions- und verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls bescheidmäßig zu erfolgen bzw. erweist sich die technische Sperre eines Flughafenausweises als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die nunmehr in Paragraph 134 a, Absatz 3, LFG (mit der früheren Rechtslage iW gleichlautend) vorgesehene „Befassung“ des zuständigen Bundesministers („Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister … nicht … mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken … bestehen.“) bindet den beliehenen Zivilflugplatzhalter dabei weiterhin bei seiner Entscheidung an die ministeriale Zustimmung, was (nach wie vor) einen „als Aufsichtsmittel qualifizierbaren Genehmigungsvorbehalt“ (VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062, Rz 23) darstellt. Nach dem Gesagten stehen daher beim Entzug oder der (technischen) Sperre eines Flughafenausweises die verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutzmöglichkeiten offen, gegebenenfalls etwa über einen Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Bescheides über den Entzug durch den Zivilflugplatzhalter oder als Maßnahmenbeschwerde gegen die Sperre des Ausweises als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062, Rz 30). Das Bundesverwaltungsgericht kann vor diesem Hintergrund aber nicht sehen, dass der beschwerdeführenden Partei als (auch nicht zur Antragstellung berechtigter) überprüfter Person im Rahmen der aufsichtlichen Tätigkeit der belangten Behörde über den beliehenen Zivilflugplatzhalter Parteistellung zukommen sollte. Insbesondere teilt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei nicht, wonach sich eine Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation daraus ableite, dass „der angefochtene Bescheid [.] unmittelbar in die Rechte der Beschwerdeführerin ein[greift], da diese aufgrund dieses Bescheides die von ihr ausgeübte Tätigkeit […] nicht mehr ausüben kann“. Die hier präjudiziellen Bestimmungen des Unionsrechts und des LFG haben zweifelsfrei die Sicherheit der Zivilluftfahrt zum Ziel, ein Hindernis bei der (weiteren) Ausübung der Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei als Abfertigungsagentin erweist sich daher als bloße wirtschaftliche Reflexwirkung iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (z.B. VfGH 26.02.1999, B544/97; VfGH 12.06.2023, G174/2023). Gegen eine Parteistellung spricht im Übrigen auch die mit BGBl I 151/2021 in § 134a Abs. 9 LFG aufgenommene Regelung, wonach das Recht auf Akteneinsicht hinsichtlich der Zuverlässigkeitsüberprüfungen auch der Person zusteht, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde, fallgegenständlich also der beschwerdeführenden Partei. Käme der überprüften Person in diesen Verfahren Parteistellung iSd § 8 AVG zu, wäre eine ausdrückliche Anordnung einer Akteneinsicht im Materiengesetz nicht erforderlich, da das Recht auf Akteneinsicht ohnedies Bestandteil der Parteienrechte ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH steht das Recht auf Akteneinsicht allerdings „nicht [.] den Parteien eines anderen Verfahrens [zu], für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre“ (VwGH 22.02.2022, Ra 2019/06/0236). Die Akteneinsicht gemäß § 134a Abs. 9 LFG kann in diesem Sinn gegebenenfalls für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung der (negativ) geprüften Person im Verfahren zum Entzug des Flughafenausweises von Bedeutung sein. Eine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zur Zuverlässigkeitsüberprüfung ergibt sich aus § 134a Abs. 9 LFG aber nicht.Gegen eine Parteistellung spricht im Übrigen auch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2021, in Paragraph 134 a, Absatz 9, LFG aufgenommene Regelung, wonach das Recht auf Akteneinsicht hinsichtlich der Zuverlässigkeitsüberprüfungen auch der Person zusteht, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde, fallgegenständlich also der beschwerdeführenden Partei. Käme der überprüften Person in diesen Verfahren Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG zu, wäre eine ausdrückliche Anordnung einer Akteneinsicht im Materiengesetz nicht erforderlich, da das Recht auf Akteneinsicht ohnedies Bestandteil der Parteienrechte ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH steht das Recht auf Akteneinsicht allerdings „nicht [.] den Parteien eines anderen Verfahrens [zu], für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre“ (VwGH 22.02.2022, Ra 2019/06/0236). Die Akteneinsicht gemäß Paragraph 134 a, Absatz 9, LFG kann in diesem Sinn gegebenenfalls für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung der (negativ) geprüften Person im Verfahren zum Entzug des Flughafenausweises von Bedeutung sein. Eine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zur Zuverlässigkeitsüberprüfung ergibt sich aus Paragraph 134 a, Absatz 9, LFG aber nicht. Hinzuweisen ist schließlich auch darauf, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zur früheren Rechtslage nach dem Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (SSSZ) der damalige Rechtsmittelwerber „an dem in § 6 SSSZ geregelten Auswahlverfahren (betreffend Personen zur Heranziehung zu Sicherheitskontrollen) nicht als Partei (im Sinne des § 8 AVG) teil[nahm], weil ihm nach dieser Bestimmung kein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist und ihm auch sonst kein rechtliches Interesse daran zukommt, dass der Sicherheitsdirektor dem gemäß § 4 SSSZ beauftragten Unternehmen eine auf ihn (den Beschwerdeführer) bezogene Einverständniserklärung abgibt (bzw. eine solche nicht widerruft). Auch der […] Umstand, dass das beauftragte Unternehmen […] eine vom Beschwerdeführer stammende Sicherheitserklärung, mit der er "der Überprüfung seiner Angaben sowie der Übermittlung des Ergebnisses an meinen Dienstgeber oder an die anfragende Behörde" zustimmte, dem Sicherheitsdirektor im Rahmen der Sicherheitsprüfung vorzulegen hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Von daher kann dem Beschwerdeführer aber im gesamten in § 6 SSSZ geregelten Auswahlverfahren (Einverständniserklärung und Widerruf derselben) nur die Stellung eines Beteiligten (im Sinne des § 8 AVG), auf den die Tätigkeit der Behörde sich bezieht, zukommen.“ (VwGH 21.09.2004, 2002/01/0596-9). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Wertungen dieser Entscheidung angesichts des mit der aktuellen Rechtslage identischen Regelungszwecks – der Sicherheit der Zivilluftfahrt – auch auf den gegenständlichen Fall einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem LFG für übertragbar. Hinzuweisen ist schließlich auch darauf, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zur früheren Rechtslage nach dem Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (SSSZ) der damalige Rechtsmittelwerber „an dem in Paragraph 6, SSSZ geregelten Auswahlverfahren (betreffend Personen zur Heranziehung zu Sicherheitskontrollen) nicht als Partei (im Sinne des Paragraph 8, AVG) teil[nahm], weil ihm nach dieser Bestimmung kein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist und ihm auch sonst kein rechtliches Interesse daran zukommt, dass der Sicherheitsdirektor dem gemäß Paragraph 4, SSSZ beauftragten Unternehmen eine auf ihn (den Beschwerdeführer) bezogene Einverständniserklärung abgibt (bzw. eine solche nicht widerruft). Auch der […] Umstand, dass das beauftragte Unternehmen […] eine vom Beschwerdeführer stammende Sicherheitserklärung, mit der er "der Überprüfung seiner Angaben sowie der Übermittlung des Ergebnisses an meinen Dienstgeber oder an die anfragende Behörde" zustimmte, dem Sicherheitsdirektor im Rahmen der Sicherheitsprüfung vorzulegen hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Von daher kann dem Beschwerdeführer aber im gesamten in Paragraph 6, SSSZ geregelten Auswahlverfahren (Einverständniserklärung und Widerruf derselben) nur die Stellung eines Beteiligten (im Sinne des Paragraph 8, AVG), auf den die Tätigkeit der Behörde sich bezieht, zukommen.“ (VwGH 21.09.2004, 2002/01/0596-9). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Wertungen dieser Entscheidung angesichts des mit der aktuellen Rechtslage identischen Regelungszwecks – der Sicherheit der Zivilluftfahrt – auch auf den gegenständlichen Fall einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem LFG für übertragbar. Zusammengefasst ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der beschwerdeführenden Partei keine Parteistellung im Verfahren über die Zuverlässigkeitsüberprüfung zukommt. Die belangte Behörde hat die Beschwerde daher zutreffend mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2025, Zl. XXXX zurückgewiesen. Der Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt. Der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Geht das Verwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung – davon aus, dass die Beschwerde mangels Parteistellung unzulässig ist, hat es die Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084). Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.Zusammengefasst ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der beschwerdeführenden Partei keine Parteistellung im Verfahren über die Zuverlässigkeitsüberprüfung zukommt. Die belangte Behörde hat die Beschwerde daher zutreffend mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2025, Zl. römisch 40 zurückgewiesen. Der Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach Paragraph 15, VwGVG die Beschwerde bleibt. Der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Geht das Verwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung – davon aus, dass die Beschwerde mangels Parteistellung unzulässig ist, hat es die Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084). Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, ob das Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2025 überhaupt als gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassener Bescheid zu qualifizieren sein könnte (vgl. z.B. BVwG vom 28.02.2024, W606 2272325-1, gegenüber dem dort antragstellenden Zivilflugplatzhalter). Da fallgegenständlich aufgrund der – im Ergebnis zutreffenden – zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung auch lediglich über die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation der beschwerdeführenden Partei, nicht aber inhaltlich über das Verfahren der belangten Behörde zu entscheiden war, war der dort antragstellende Zivilflugplatzhalter dem Verfahren nicht als mitbeteiligte Partei beizuziehen.Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, ob das Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2025 überhaupt als gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassener Bescheid zu qualifizieren sein könnte vergleiche z.B. BVwG vom 28.02.2024, W606 2272325-1, gegenüber dem dort antragstellenden Zivilflugplatzhalter). Da fallgegenständlich aufgrund der – im Ergebnis zutreffenden – zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung auch lediglich über die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation der beschwerdeführenden Partei, nicht aber inhaltlich über das Verfahren der belangten Behörde zu entscheiden war, war der dort antragstellende Zivilflugplatzhalter dem Verfahren nicht als mitbeteiligte Partei beizuziehen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Verfahren war die Rechtsfrage zu lösen, ob der beschwerdeführenden Partei als geprüfter Person im Verfahren über die Zuverlässigkeitsüberprüfung Parteistellung nach der im Beschwerdeverfahren anwendbaren Rechtslage gemäß § 134a LFG idF BGBl I 151/2021 zukommt, was aus den oben dargestellten Gründen zu verneinen ist. Da hierzu aber soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Im vorliegenden Verfahren war die Rechtsfrage zu lösen, ob der beschwerdeführenden Partei als geprüfter Person im Verfahren über die Zuverlässigkeitsüberprüfung Parteistellung nach der im Beschwerdeverfahren anwendbaren Rechtslage gemäß Paragraph 134 a, LFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2021, zukommt, was aus den oben dargestellten Gründen zu verneinen ist. Da hierzu aber soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt, ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W603.2324920.1.00