Obsah (16)
§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 57§ 28Art. 130§ 7§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 40§ 2§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlW611 2334181-1 Spruch, W611 2334181-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG i
Vm. § 40 BFA-VG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 .12.2025, 08:18 Uhr, und anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 .12.2025, 20:11 Uhr, wird stattgegeben und diese
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und Z 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde im Bundesgebiet am XXXX .12.2025 um 08:18 Uhr von der Polizei an seiner Wohnadresse in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i
Vm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Durchführung seiner für XXXX .12.2025 um 19:20 Uhr geplanten (und 20:11 Uhr tatsächlich stattgefundenen) Abschiebung aus dem Bundesgebiet festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde im Bundesgebiet am römisch 40 .12.2025 um 08:18 Uhr von der Polizei an seiner Wohnadresse in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Durchführung seiner für römisch 40 .12.2025 um 19:20 Uhr geplanten (und 20:11 Uhr tatsächlich stattgefundenen) Abschiebung aus dem Bundesgebiet festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
- Am XXXX .12.2025 wurde der Beschwerdeführer um 20:11 Uhr mit dem Flugzeug in die Türkei abgeschoben.
- Am römisch 40 .12.2025 wurde der Beschwerdeführer um 20:11 Uhr mit dem Flugzeug in die Türkei abgeschoben.
- Am 30.01.2026 wurde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme am XXXX .12.2025 und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX .12.2025 erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, sowohl die Festnahme am XXXX .12.2025 als auch die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX .12.2025 für rechtswidrig erklären und dem Beschwerdeführer den Ersatz der ihm durch die Beschwerde entstandenen Kosten in Form der Eingabengebühr sowie des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zu Handen der Rechtsvertretung zusprechen.
- Am 30.01.2026 wurde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme am römisch 40 .12.2025 und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 .12.2025 erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, sowohl die Festnahme am römisch 40 .12.2025 als auch die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 .12.2025 für rechtswidrig erklären und dem Beschwerdeführer den Ersatz der ihm durch die Beschwerde entstandenen Kosten in Form der Eingabengebühr sowie des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zu Handen der Rechtsvertretung zusprechen.
- Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2026 wesentliche Teile des Verwaltungsaktes.
- Am 03.02.2026 übermittelte das Bundesamt eine mit 02.02.2026 datierte Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde und wurde erkennbar beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abweisen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten und den Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abweisen.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 02.02.2026 zur Maßnahmenbeschwerde wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 03.02.2026 zur Stellungnahme übermittelt.
- Diesbezüglich langte am 05.02.2026 eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 10.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2025 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (vgl. INT-Akt, AS 453 ff, Erkenntnis BVwG vom 01.12.2025).1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 10.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2025 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt vergleiche INT-Akt, AS 453 ff, Erkenntnis BVwG vom 01.12.2025). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.12.2025 als unbegründet abgewiesen (vgl. INT-Akt, AS 453 ff, Erkenntnis BVwG vom 01.12.2025).Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.12.2025 als unbegründet abgewiesen vergleiche INT-Akt, AS 453 ff, Erkenntnis BVwG vom 01.12.2025). Ausgehend von der Rechtskraft des Erkenntnisses mit 02.12.2025 endete die Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen daher mit Ablauf des 16.12.
- Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer in deutscher und türkischer Sprache mitgeteilt, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und er verpflichtet ist, ein Rückehrberatungsgespräch bis zum 16.12.2025 in Anspruch zu nehmen. Zugleich wurde ihm in beiden Sprachen ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt. Die Schriftstücke wurde von ihm am 11.12.2025 übernommen (DEF-Akt, AS 47 ff, Verfahrensanordnung des BFA vom 05.12.2025). Am 15.12.2025 nahm der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch, bei welchem er angab, nicht rückkehrwillig zu sein (DEF-Akt, AS 53 f, Rückkehrberatungsprotokoll vom 15.12.2025). 1.1.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bis 16.12.2025 nicht nach. 1.1.
- Noch am 16.12.2025 prüfte das Bundesamt mit einem entsprechenden Aktenvermerk die Zulässigkeit der Abschiebung und stellte fest, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sei und
den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Es liege weiter ein gültiger Personalausweis des Beschwerdeführers vor (vgl. DEF-Akt, AS 55 ff).1.1.3. Noch am 16.12.2025 prüfte das Bundesamt mit einem entsprechenden Aktenvermerk die Zulässigkeit der Abschiebung und stellte fest, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sei und
den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Es liege weiter ein gültiger Personalausweis des Beschwerdeführers vor vergleiche DEF-Akt, AS 55 ff). Am 16.12.2025 erging seitens des Bundesamtes sodann der Auftrag einen Flug zur unbegleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu buchen (vgl. DEF-Akt, AS 63 ff, Buchungsanfrage des BFA vom 16.12.2025).Am 16.12.2025 erging seitens des Bundesamtes sodann der Auftrag einen Flug zur unbegleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu buchen vergleiche DEF-Akt, AS 63 ff, Buchungsanfrage des BFA vom 16.12.2025). 1.1.4. Am 16.12.2025 erging weiters der Festnahmeauftrag
§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i
Vm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, laut diesem sollte die Festnahme am XXXX .12.2025 in den frühen Morgenstunden erfolgen. Nach der Festnahme sollte der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt werden (DEF-Akt, AS 70 f, Festnahmeauftrag vom 16.12.2025).1.1.4. Am 16.12.2025 erging weiters der Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, laut diesem sollte die Festnahme am römisch 40 .12.2025 in den frühen Morgenstunden erfolgen. Nach der Festnahme sollte der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 überstellt werden (DEF-Akt, AS 70 f, Festnahmeauftrag vom 16.12.2025). Zudem erging am 16.12.2025 ein Durchsuchungsauftrag
§ 35Abs.
1 BFA-VG seitens des Bundesamtes für die Räumlichkeiten der Adresse, an welcher der Beschwerdeführer gemeldet war (DEF-Akt, AS 73 ff, Durchsuchungsauftrag vom 16.12.2025).Zudem erging am 16.12.2025 ein Durchsuchungsauftrag
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG seitens des Bundesamtes für die Räumlichkeiten der Adresse, an welcher der Beschwerdeführer gemeldet war (DEF-Akt, AS 73 ff, Durchsuchungsauftrag vom 16.12.2025). Seit XXXX .12.2026 lag eine fixierte Flugbuchung für den Beschwerdeführer von Wien nach Istanbul am XXXX .12.2025, Abflug um 19:20 Uhr und Ankunft um 23:45 Uhr, vor (vgl. DEF-Akt, AS 89, Buchungsbestätigung vom 16.12.2025).Seit römisch 40 .12.2026 lag eine fixierte Flugbuchung für den Beschwerdeführer von Wien nach Istanbul am römisch 40 .12.2025, Abflug um 19:20 Uhr und Ankunft um 23:45 Uhr, vor vergleiche DEF-Akt, AS 89, Buchungsbestätigung vom 16.12.2025). Am XXXX .12.2025 erging auch ein Abschiebeauftrag durch das Bundesamt, wonach der Beschwerdeführer zu den genannten Flugdaten rückgeführt werden soll (DEF-Akt; AS 78, Abschiebeauftrag vom XXXX .12.2025).Am römisch 40 .12.2025 erging auch ein Abschiebeauftrag durch das Bundesamt, wonach der Beschwerdeführer zu den genannten Flugdaten rückgeführt werden soll (DEF-Akt; AS 78, Abschiebeauftrag vom römisch 40 .12.2025). 1.1.
- Am XXXX .12.2025 um 08:18 Uhr wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse von der Polizei festgenommen und wurden ihm die Informationsblätter für Festgenommene und des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes ausgehändigt (DEF-Akt, AS 139 ff, Anhalteprotokoll vom XXXX .12.2025). 1.1.
- Am römisch 40 .12.2025 um 08:18 Uhr wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse von der Polizei festgenommen und wurden ihm die Informationsblätter für Festgenommene und des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes ausgehändigt (DEF-Akt, AS 139 ff, Anhalteprotokoll vom römisch 40 .12.2025). Am XXXX .12.2025 wurde dem Beschwerdeführer, durch persönliche Übergabe, die Information vom 16.12.2025 über die bevorstehende Abschiebung in deutscher und türkischer Sprache übermittelt. Ihm wurde hierbei mitgeteilt, dass er am XXXX .12.2025 abgeschoben wird (DEF-Akt, AS 93 f, Information über die bevorstehende Abschiebung des BFA vom 16.12.2025).Am römisch 40 .12.2025 wurde dem Beschwerdeführer, durch persönliche Übergabe, die Information vom 16.12.2025 über die bevorstehende Abschiebung in deutscher und türkischer Sprache übermittelt. Ihm wurde hierbei mitgeteilt, dass er am römisch 40 .12.2025 abgeschoben wird (DEF-Akt, AS 93 f, Information über die bevorstehende Abschiebung des BFA vom 16.12.2025). Am XXXX .12.2025 wurde dem Beschwerdeführer sein türkischer Personalausweis ausgefolgt (DEF-Akt, AS 103, Übernahmebestätigung türk. ID-Card vom XXXX .12.2025).Am römisch 40 .12.2025 wurde dem Beschwerdeführer sein türkischer Personalausweis ausgefolgt (DEF-Akt, AS 103, Übernahmebestätigung türk. ID-Card vom römisch 40 .12.2025). 1.1.
- Während der Anhaltung fand am Sonntag, XXXX .12.2025, ein Besuch von einem Angehörigen/Bekannten statt. Am XXXX .12.2025 fand die amtsärztliche Untersuchung zur Abschiebetauglichkeit statt. Sonst sind keine Vorkommisse dokumentiert und fanden keine weiteren Amtshandlungen zur Vorbereitung der Abschiebung am XXXX .12.2025 statt, der Beschwerdeführer wurde auch nicht vom Bundesamt einvernommen (vgl. Anhaltedatei, OZ 1; Beschwerdeschriftsatz OZ 1).1.1.
- Während der Anhaltung fand am Sonntag, römisch 40 .12.2025, ein Besuch von einem Angehörigen/Bekannten statt. Am römisch 40 .12.2025 fand die amtsärztliche Untersuchung zur Abschiebetauglichkeit statt. Sonst sind keine Vorkommisse dokumentiert und fanden keine weiteren Amtshandlungen zur Vorbereitung der Abschiebung am römisch 40 .12.2025 statt, der Beschwerdeführer wurde auch nicht vom Bundesamt einvernommen vergleiche Anhaltedatei, OZ 1; Beschwerdeschriftsatz OZ 1). 1.1.
- Am XXXX .12.2025 wurde der Beschwerdeführer sohin um 20:11 Uhr per Flugzeug in die Türkei abgeschoben (DEF-Akt, AS 111, Durchführungsbericht LPD vom XXXX .12.2025).1.1.
- Am römisch 40 .12.2025 wurde der Beschwerdeführer sohin um 20:11 Uhr per Flugzeug in die Türkei abgeschoben (DEF-Akt, AS 111, Durchführungsbericht LPD vom römisch 40 .12.2025). 1.1.
- Gegen die Festnahme und anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft wurde am 30.01.2026 die hier gegenständliche Maßnahmenbeschwerde erhoben (vgl. Beschwerdeschriftsatz, OZ 1).1.1.
- Gegen die Festnahme und anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft wurde am 30.01.2026 die hier gegenständliche Maßnahmenbeschwerde erhoben vergleiche Beschwerdeschriftsatz, OZ 1). 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügte soweit feststellbar über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in Österreich (vgl. INT-Akt, AS 371, Kopie Reisepass; Fremdenregisterauszug, OZ 2).1.2.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügte soweit feststellbar über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in Österreich vergleiche INT-Akt, AS 371, Kopie Reisepass; Fremdenregisterauszug, OZ 2). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde am Freitag, XXXX .12.2025, 08:18 Uhr, festgenommen und bis Sonntag, XXXX .12.2025, 20:11 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten (vgl. Anhaltedatei, OZ 1).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde am Freitag, römisch 40 .12.2025, 08:18 Uhr, festgenommen und bis Sonntag, römisch 40 .12.2025, 20:11 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten vergleiche Anhaltedatei, OZ 1). 1.2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (vgl. Bescheid vom 12.03.2025, OZ 7). 1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt vergleiche Bescheid vom 12.03.2025, OZ 7). Die gegen jenen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 01.12.2025, zugestellt am 02.12.2025, vollinhaltlich abgewiesen (vgl. I416 2311693-1/16E, OZ 16).Die gegen jenen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 01.12.2025, zugestellt am 02.12.2025, vollinhaltlich abgewiesen vergleiche I416 2311693-1/16E, OZ 16). Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 16.12.
- Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX .12.2025 sowie während seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft lag daher jedenfalls eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 .12.2025 sowie während seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft lag daher jedenfalls eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.2.
- Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. 1.2.
- Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 30.01.2026, OZ 2).1.2.
- Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 30.01.2026, OZ 2). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .10.2025 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet (vgl. I416 2311693-1, Heiratsurkunde, OZ 13).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 .10.2025 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet vergleiche I416 2311693-1, Heiratsurkunde, OZ 13). 1.2.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 30.01.2026, OZ 2):1.2.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 30.01.2026, OZ 2): 10.12.2023 - 21.12.2023 Hauptwohnsitz Flüchtlingsquartier 22.12.2023 - 22.02.2024 Hauptwohnsitz 22.02.2024 - 02.09.2024 Hauptwohnsitz 02.09.2024 - 16.04.2025 Hauptwohnsitz 16.04.2025 - 23.12.2025 Hauptwohnsitz bei Ehefrau 1.2.
- Der Beschwerdeführer hielt sich durchgehend an die Meldevorschriften im Bundesgebiet. Dem Bundesamt war auch die Adresse seiner Ehefrau bekannt. Dem Bundesamt war der Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt. Die Abschiebung war vor der Festnahme und Anhaltung bereits zeitlich fixiert und vorbereitet. 1.
- Zur gegenständlichen Festnahme und Anhaltung: 1.3.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme am XXXX .12.2025 jedenfalls in Kenntnis über die gegen ihn rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung und die Ausreiseverpflichtung. 1.3.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme am römisch 40 .12.2025 jedenfalls in Kenntnis über die gegen ihn rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung und die Ausreiseverpflichtung. 1.3.
- Das Bundesamt prüfte bereits am 16.12.2025 die Zulässigkeit der Abschiebung, buchte bereits am 16.12.2025 einen Flug in die Türkei, erließ einen mit 16.12.2025 datierten Festnahmeauftrag für den XXXX .12.2025, einen mit 16.12.2025 datierten Durchsuchungsauftrag für die Wohnadresse des Beschwerdeführers, einen mit 16.12.2025 datierten Abschiebeauftrag für den XXXX .12.2025, das Informationsschreiben datiert mit 16.12.2025 für die bevorstehende Abschiebung in die Türkei am XXXX .12.2026 in deutscher und türkischer Sprache und übermittelte den Festnahmeauftrag, den Durchsuchungsauftrag, den Abschiebeauftrag, das Informationsschreiben über die Abschiebung und das Flugticket am 16.12.2025 bereits an die zuständige Landespolizeidirektion.1.3.
- Das Bundesamt prüfte bereits am 16.12.2025 die Zulässigkeit der Abschiebung, buchte bereits am 16.12.2025 einen Flug in die Türkei, erließ einen mit 16.12.2025 datierten Festnahmeauftrag für den römisch 40 .12.2025, einen mit 16.12.2025 datierten Durchsuchungsauftrag für die Wohnadresse des Beschwerdeführers, einen mit 16.12.2025 datierten Abschiebeauftrag für den römisch 40 .12.2025, das Informationsschreiben datiert mit 16.12.2025 für die bevorstehende Abschiebung in die Türkei am römisch 40 .12.2026 in deutscher und türkischer Sprache und übermittelte den Festnahmeauftrag, den Durchsuchungsauftrag, den Abschiebeauftrag, das Informationsschreiben über die Abschiebung und das Flugticket am 16.12.2025 bereits an die zuständige Landespolizeidirektion. 1.3.
- Am Freitag, XXXX .12.2025, um 08:18 Uhr, wurde der Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz von der Polizei aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes
§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i
Vm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vom 16.12.2025 zur Abschiebung aus dem Bundesgebiet festgenommen und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt und die Übernahme mittels Unterschrift bestätigt. Zudem unterschrieb er den Erhalt des Informationsblatts für Festgenommene und des Informationsblattes des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes, welchen der Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme auch kontaktierte (vgl. DEF-Akt, AS 93, Information über die bevorstehende Abschiebung; DEF-Akt, AS 140 ff, Anhalteprotokoll I, Anhalteprotokoll II).1.3.3. Am Freitag, römisch 40 .12.2025, um 08:18 Uhr, wurde der Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz von der Polizei aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG vom 16.12.2025 zur Abschiebung aus dem Bundesgebiet festgenommen und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt und die Übernahme mittels Unterschrift bestätigt. Zudem unterschrieb er den Erhalt des Informationsblatts für Festgenommene und des Informationsblattes des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes, welchen der Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme auch kontaktierte vergleiche DEF-Akt, AS 93, Information über die bevorstehende Abschiebung; DEF-Akt, AS 140 ff, Anhalteprotokoll römisch eins, Anhalteprotokoll römisch zwei). Festgestellt wird daher, dass der Beschwerdeführer den Grund für seine Festnahme nach erfolgter schriftlicher und mündlicher Belehrung jedenfalls verstanden hat und sich vom rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst auch beraten hat lassen. 1.3.
- Im Zeitraum von XXXX .12.2025, 08:18 Uhr, bis XXXX .12.2025, 20:11 Uhr fand – abgesehen von der Überstellung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum sowie der Flugtauglichkeitsuntersuchung durch den Amtsarzt am XXXX .12.2025 - keinerlei weiteres Behördenhandeln in Bezug auf die für XXXX .12.2025 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers statt.1.3.
- Im Zeitraum von römisch 40 .12.2025, 08:18 Uhr, bis römisch 40 .12.2025, 20:11 Uhr fand – abgesehen von der Überstellung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum sowie der Flugtauglichkeitsuntersuchung durch den Amtsarzt am römisch 40 .12.2025 - keinerlei weiteres Behördenhandeln in Bezug auf die für römisch 40 .12.2025 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer befand sich daher von seiner Festnahme bis zu seiner erfolgten Abschiebung über 60 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft, ohne, dass – abgesehen von der Flugtauglichkeitsuntersuchung durch den Amtsarzt - irgendein Behördenhandeln in Bezug auf die geplante Abschiebung stattgefunden hätte. Die amtsärztliche Untersuchung zur Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers fand erst am Tag der Abschiebung, damit am Sonntag, XXXX .12.2025, statt.Die amtsärztliche Untersuchung zur Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers fand erst am Tag der Abschiebung, damit am Sonntag, römisch 40 .12.2025, statt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde bis zum XXXX .12.2025 auch kein vorangehender Versuch der Festnahme und in der Folge einer Abschiebung unternommen. Er hat sich bisher daher auch keiner Festnahme oder Abschiebung widersetzt und sollte auch unbegleitet abgeschoben werden. Auch wurde der Punkt des Vorliegens von gewalttätigen Verhaltensauffälligkeiten verneint (vgl. DEF-Akt, AS 59 f, Checkliste zur Abschiebung vom 16.12.2025).Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde bis zum römisch 40 .12.2025 auch kein vorangehender Versuch der Festnahme und in der Folge einer Abschiebung unternommen. Er hat sich bisher daher auch keiner Festnahme oder Abschiebung widersetzt und sollte auch unbegleitet abgeschoben werden. Auch wurde der Punkt des Vorliegens von gewalttätigen Verhaltensauffälligkeiten verneint vergleiche DEF-Akt, AS 59 f, Checkliste zur Abschiebung vom 16.12.2025).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel und darüber hinaus auf die nachfolgenden Erwägungen: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten auch auf die diesbezüglich unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, sowie dem Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme des Beschwerdeführers. Einsicht genommen wurde zudem hinsichtlich des Beschwerdeführers in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (genannt Anhaltedatei), in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister sowie in den elektronischen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I416 2311693 sowie den Asylakt des Bundesamtes (genannt INT-Akt), als auch den verwaltungsbehördlich geführten Akt zur Durchführung und Effektuierung der Abschiebung (genannt DEF-Akt). 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
- Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie des türkischen Reisepasses (vgl. INT-Akt, AS 371, Kopie Reisepass; Fremdenregisterauszug, OZ 2).2.2.
- Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie des türkischen Reisepasses vergleiche INT-Akt, AS 371, Kopie Reisepass; Fremdenregisterauszug, OZ 2). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme und Anhaltung die österreichische Staatsbürgerschaft oder über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Europäischen Union bzw. in Österreich verfügen bzw. Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2025 abgewiesen wurde. 2.2.
- Die Feststellung zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei, zudem wird Zeitpunkt der Festnahme und Dauer der Anhaltung vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde nicht bestritten. 2.2.
- Das Vorliegen einer zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft rechtskräftigen, durchführbaren und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beruht auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu I416 2311693-
- Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2025, welches den Bescheid vom 12.03.2025 bestätigte, wurde am 02.12.2025 zugestellt. sohin endete die 14-tätige Frist zur Ausreise am 16.12.
- Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, beruht auf dem Umstand, dass er sich bis zur Abschiebung am XXXX .12.2025 nachweislich weiter im Bundesgebiet aufhielt.Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, beruht auf dem Umstand, dass er sich bis zur Abschiebung am römisch 40 .12.2025 nachweislich weiter im Bundesgebiet aufhielt. 2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen wären und wurden solche in der Beschwerde auch nicht behauptet. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer vor der Abschiebung auf dem Luftweg amtsärztlich auf Flugtauglichkeit untersucht. Da die Abschiebung auf dem Luftweg stattfand, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch von der Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. 2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister (vgl. Strafregisterauszug 30.01.2026, OZ 2).2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister vergleiche Strafregisterauszug 30.01.2026, OZ 2). 2.2.
- Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers, beruht auf der Vorlage der Heiratsurkunde bzgl. der Hochzeit mit XXXX , geboren am XXXX . Die beiden heirateten am XXXX .10.2025 in XXXX , Österreich (vgl. I416 2311693-1, Heiratsurkunde, OZ 13).2.2.
- Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers, beruht auf der Vorlage der Heiratsurkunde bzgl. der Hochzeit mit römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die beiden heirateten am römisch 40 .10.2025 in römisch 40 , Österreich vergleiche I416 2311693-1, Heiratsurkunde, OZ 13). 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (Auszug vom 30.01.2026, OZ 2). Der Beschwerdeführer war an seiner – dem Bundesamt bekannten – Wohnadresse tatsächlich greifbar. Er verfügte daher zum Zeitpunkt seiner Festnahme über einen gesicherten, privaten Wohnsitz. 2.2.
- Bereits aus dem Umstand, dass das Bundesamt bereits am 16.12.2025 – neben dem Festnahmeauftrag – auch einen Durchsuchungsauftrag für die Wohnadresse des Beschwerdeführers, ausstellte, ergibt sich, dass dem Bundesamt der Aufenthaltsort bekannt gewesen ist. Auch war dem Bundesamt die Ehe mit XXXX bekannt, an deren Adresse der Beschwerdeführer gemeldet ist. Der Beschwerdeführer war bisher auch durchgehend im Zentralen Melderegister mit einem Wohnsitz gemeldet und hat demnach die Meldevorschriften eingehalten und war zu keiner Zeit untergetaucht, zumal er sich auch bei Durchführung der Festnahme tatsächlich an seiner Wohnsitzadresse aufgehalten hat. Dass die Abschiebung vor der Festnahme und Anhaltung bereits zeitlich fixiert und vorbereitet war, beruht auf den eigenen Angaben der belangten Behörde in der Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vom 02.02.2026.2.2.
- Bereits aus dem Umstand, dass das Bundesamt bereits am 16.12.2025 – neben dem Festnahmeauftrag – auch einen Durchsuchungsauftrag für die Wohnadresse des Beschwerdeführers, ausstellte, ergibt sich, dass dem Bundesamt der Aufenthaltsort bekannt gewesen ist. Auch war dem Bundesamt die Ehe mit römisch 40 bekannt, an deren Adresse der Beschwerdeführer gemeldet ist. Der Beschwerdeführer war bisher auch durchgehend im Zentralen Melderegister mit einem Wohnsitz gemeldet und hat demnach die Meldevorschriften eingehalten und war zu keiner Zeit untergetaucht, zumal er sich auch bei Durchführung der Festnahme tatsächlich an seiner Wohnsitzadresse aufgehalten hat. Dass die Abschiebung vor der Festnahme und Anhaltung bereits zeitlich fixiert und vorbereitet war, beruht auf den eigenen Angaben der belangten Behörde in der Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vom 02.02.
- 2.
- Zur gegenständlichen Festnahme und Anhaltung: 2.3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme in Kenntnis der gegen ihn in Österreich erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gewesen ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer schon im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtlich vertreten war. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auch die hier relevante Rückkehrentscheidung betrifft, wurde laut Zustellnachweis am 02.12.2025 zugestellt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer sowohl in Deutsch als auch in Türkisch mittels Verfahrensanordnung vom 05.12.2025 mitgeteilt, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und er deshalb verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 16.12.2025 in Anspruch zu nehmen. Dieses Rückkehrberatungsgespräch nahm der Beschwerdeführer auch am 15.12.2025 in Anspruch, wobei er angab, wegen seiner Ehefrau nicht rückehrwillig zu sein. Es war daher begründet davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festnahme am XXXX .12.2025 jedenfalls in Kenntnis von der gegen ihn erlassenen rechtskräftigem aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Ausreiseverpflichtung gewesen ist.Es war daher begründet davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festnahme am römisch 40 .12.2025 jedenfalls in Kenntnis von der gegen ihn erlassenen rechtskräftigem aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Ausreiseverpflichtung gewesen ist. 2.3.
- Die Feststellungen zur konkreten Organisation und Vorbereitung der Abschiebung sowie Festnahme des Beschwerdeführers, welche bereits vollständig vor der Festnahme abgeschlossen war, ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.3.
- Die Feststellungen zum Ablauf der Festnahme ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll. Daraus ist jeweils ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse festgenommen wurde. Dem vorgelegten Verwaltungsakt (genauer DEF-Akt, AS 93, Information über die bevorstehende Abschiebung vom 16.12.2025), geht hervor, dass das Informationsschreiben für die bevorstehende Abschiebung in die Türkei am XXXX .12.2026 in deutscher und türkischer Sprache an den Beschwerdeführer am XXXX .12.2025 im Zuge der Festnahme übermittelt wurde. Dem Anhalteprotokoll ist zudem zu entnehmen, dass er den Erhalt des Informationsblatts für Festgenommene und des Informationsblattes des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zumindest unterschrieb und auch den rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst telefonisch in Anspruch nahm.2.3.
- Die Feststellungen zum Ablauf der Festnahme ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll. Daraus ist jeweils ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse festgenommen wurde. Dem vorgelegten Verwaltungsakt (genauer DEF-Akt, AS 93, Information über die bevorstehende Abschiebung vom 16.12.2025), geht hervor, dass das Informationsschreiben für die bevorstehende Abschiebung in die Türkei am römisch 40 .12.2026 in deutscher und türkischer Sprache an den Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2025 im Zuge der Festnahme übermittelt wurde. Dem Anhalteprotokoll ist zudem zu entnehmen, dass er den Erhalt des Informationsblatts für Festgenommene und des Informationsblattes des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zumindest unterschrieb und auch den rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst telefonisch in Anspruch nahm. Sohin war festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall spätestens am XXXX .12.2025, als er die Information über die bevorstehende Abschiebung in deutscher und türkischer Sprache erhielt, in Kenntnis des Grundes der Festnahme und Anhaltung war.Sohin war festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall spätestens am römisch 40 .12.2025, als er die Information über die bevorstehende Abschiebung in deutscher und türkischer Sprache erhielt, in Kenntnis des Grundes der Festnahme und Anhaltung war. 2.3.
- Die Feststellungen, dass im Zeitraum von XXXX .12.2025, 08:18 Uhr, bis XXXX .12.2025, 20:11 Uhr (Festnahme und Anhaltung bis zur erfolgten Abschiebung), abgesehen von der Überstellung ins Polizeianhaltezentrum und der amtsärztlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung am XXXX .12.2025 keinerlei weiteres Behördenhandeln in Bezug auf die für XXXX .12.2025 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers stattfand, ergeben sich aus den vom Bundesamt vorgelegten Aktenteilen, den entsprechenden Eintragungen in der Anhaltedatei sowie dem von der belangte Behörde selbst erstatteten Vorbringen in der Stellungnahme, wonach die Abschiebung bereits vor der Festnahme des Beschwerdeführers zeitlich fixiert und vollständig organisatorisch vorbereitet war. 2.3.
- Die Feststellungen, dass im Zeitraum von römisch 40 .12.2025, 08:18 Uhr, bis römisch 40 .12.2025, 20:11 Uhr (Festnahme und Anhaltung bis zur erfolgten Abschiebung), abgesehen von der Überstellung ins Polizeianhaltezentrum und der amtsärztlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung am römisch 40 .12.2025 keinerlei weiteres Behördenhandeln in Bezug auf die für römisch 40 .12.2025 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers stattfand, ergeben sich aus den vom Bundesamt vorgelegten Aktenteilen, den entsprechenden Eintragungen in der Anhaltedatei sowie dem von der belangte Behörde selbst erstatteten Vorbringen in der Stellungnahme, wonach die Abschiebung bereits vor der Festnahme des Beschwerdeführers zeitlich fixiert und vollständig organisatorisch vorbereitet war. Demnach wurden in diesem Zeitraum keinerlei sonstigen Amtshandlungen bis zur tatsächlichen Abschiebung getätigt. Daher ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der Festnahme bis zur Abschiebung sohin über 60 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft befand, ohne dass weitere notwendige Schritte getätigt wurden oder weitere Schritte nötig gewesen wären. Eine erneute Einvernahme bzw. Vorführung vor das Bundesamt fand ebenso nicht statt bzw. war seitens des Bundesamtes offensichtlich nicht mehr erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde erst am Sonntag, XXXX .12.2025, daher wenige Stunden vor der geplanten Abschiebung an diesem Tag, vom Amtsarzt auf Flugtauglichkeit untersucht. Der Ausführung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2026, dass die Abschiebung auf einen Sonntag fiel und dies eine erhöhte Unsicherheit darstelle, ist insofern nicht folgen, da die amtsärztliche Untersuchung zur Flugtauglichkeit im Polizeianhaltezentrum auch erst an jenem Sonntag durchgeführt wurde und nicht bereits früher. Der Beschwerdeführer wurde erst am Sonntag, römisch 40 .12.2025, daher wenige Stunden vor der geplanten Abschiebung an diesem Tag, vom Amtsarzt auf Flugtauglichkeit untersucht. Der Ausführung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2026, dass die Abschiebung auf einen Sonntag fiel und dies eine erhöhte Unsicherheit darstelle, ist insofern nicht folgen, da die amtsärztliche Untersuchung zur Flugtauglichkeit im Polizeianhaltezentrum auch erst an jenem Sonntag durchgeführt wurde und nicht bereits früher. Schon angesichts des erst sehr kurzen Zeitraumes seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und des Ablaufes der Frist zur freiwilligen Ausreise am 16.12.2025 war festzustellen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bisher kein vorangehender Versuch der Festnahme und in weiterer Folge einer Abschiebung seitens des Bundesamtes vorgenommen wurde. Das Bundesamt hat unmittelbar mit dem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise – wie festgestellt – mit den Vorbereitungen für die hier verfahrensgegenständliche Festnahme (und daran anschließende Anhaltung) sowie für den XXXX .12.2025 geplanten Abschiebung begonnen. Demnach hat sich der Beschwerdeführer bisher auch keiner Festnahme oder Abschiebung widersetzt, wofür sich auch sonst keine Hinweise ergeben hätten aus dem Akteninhalt und wurde Gegenteiliges auch nie behauptet.Schon angesichts des erst sehr kurzen Zeitraumes seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und des Ablaufes der Frist zur freiwilligen Ausreise am 16.12.2025 war festzustellen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bisher kein vorangehender Versuch der Festnahme und in weiterer Folge einer Abschiebung seitens des Bundesamtes vorgenommen wurde. Das Bundesamt hat unmittelbar mit dem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise – wie festgestellt – mit den Vorbereitungen für die hier verfahrensgegenständliche Festnahme (und daran anschließende Anhaltung) sowie für den römisch 40 .12.2025 geplanten Abschiebung begonnen. Demnach hat sich der Beschwerdeführer bisher auch keiner Festnahme oder Abschiebung widersetzt, wofür sich auch sonst keine Hinweise ergeben hätten aus dem Akteninhalt und wurde Gegenteiliges auch nie behauptet.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 6 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. 3.
- Zu A) – Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft:3.
- Zu A) – Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft: 3.1.1 Rechtsgrundlagen betreffend Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft: Artikel 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise:Artikel 130 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise: „
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden […] 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; […]“
§ 7Abs.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (§§ 46 – 81 FPG).
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Paragraphen 46, – 81 FPG). § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet auszugsweise:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet auszugsweise: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ § 34 BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet:Paragraph 34, BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet: „§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ § 40 BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet:Paragraph 40, BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet: „§ 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ § 41 BFA-VG mit dem Titel „Rechte des Festgenommenen“ lautet: Paragraph 41, BFA-VG mit dem Titel „Rechte des Festgenommenen“ lautet: „§ 41.
(1)Jeder
§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. „§ 41.
(1)Jeder
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.“ Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet: Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet: „Artikel 1
(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4)Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“ Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:Artikel 2, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist; 2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
- a)zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
- b)um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
- c)um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; 5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen; 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2)Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: Artikel 4, Absatz 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.“ Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: „Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2)Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. […]
(4)Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. […]“ 3.1.
- Judikatur betreffend Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft: Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH 26.09.1985, B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063).Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH 26.09.1985, B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war vergleiche VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Sowohl für eine auf § 39 FPG gegründete Festnahme als auch für eine auf § 40 BFA-VG gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Art. 4 Abs. 6 PersFrG und des Art. 5 Abs. 2 EMRK - in § 40 Abs. 1 FPG bzw. § 41 Abs. 1 BFA-VG vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist (VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rz 16).Sowohl für eine auf Paragraph 39, FPG gegründete Festnahme als auch für eine auf Paragraph 40, BFA-VG gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Artikel 4, Absatz 6, PersFrG und des Artikel 5, Absatz 2, EMRK - in Paragraph 40, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist (VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rz 16). Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). 3.1.
- In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft wurde zusammengefasst lediglich vorgebracht, der Beschwerdeführer sei über die konkreten Gründe der Festnahme oder Anhaltung nicht belehrt worden und sei er deswegen bis zu seiner Abschiebung am XXXX .12.2025 im Unklaren darüber gewesen. Er sei auch nicht einvernommen worden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die Festnahme bereits 60 Stunden vor der Abschiebung erfolgen musste. Die Festnahme sei unverhältnismäßig, insbesondere, da eine aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers vorgelegen sei.3.1.
- In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft wurde zusammengefasst lediglich vorgebracht, der Beschwerdeführer sei über die konkreten Gründe der Festnahme oder Anhaltung nicht belehrt worden und sei er deswegen bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .12.2025 im Unklaren darüber gewesen. Er sei auch nicht einvernommen worden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die Festnahme bereits 60 Stunden vor der Abschiebung erfolgen musste. Die Festnahme sei unverhältnismäßig, insbesondere, da eine aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers vorgelegen sei. 3.1.
- Der Beschwerdeführer besitzt – wie ausgeführt – nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.3.1.
- Der Beschwerdeführer besitzt – wie ausgeführt – nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
§ 40
BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht.
Paragraph 40, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. Die gegenständliche Festnahme erfolgte gem. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG. Dieser Festnahmetatbestand ist dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen, wobei die (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom Bundesamt nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0014)Die gegenständliche Festnahme erfolgte gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Dieser Festnahmetatbestand ist dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen, wobei die (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom Bundesamt nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0014) Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass die in § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG genannten Voraussetzungen grundsätzlich vorlagen:Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass die in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG genannten Voraussetzungen grundsätzlich vorlagen: In der Begründung des Festnahmeauftrages heißt es ausdrücklich, die Festnahme erfolge zur Durchführung der Abschiebung. Das Bundesamt hatte bei der Erlassung des Festnahmeauftrages daher nicht nur die Absicht, die Abschiebung des Beschwerdeführers anzuordnen, sondern bereits die Zulässigkeit der Abschiebung geprüft sowie einen Abschiebetermin samt Flugbuchung fixiert. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers lag bereits ein konkreter Abschiebetermin vor. Der Festnahmeauftrag wurde daher grundsätzlich zu Recht auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.In der Begründung des Festnahmeauftrages heißt es ausdrücklich, die Festnahme erfolge zur Durchführung der Abschiebung. Das Bundesamt hatte bei der Erlassung des Festnahmeauftrages daher nicht nur die Absicht, die Abschiebung des Beschwerdeführers anzuordnen, sondern bereits die Zulässigkeit der Abschiebung geprüft sowie einen Abschiebetermin samt Flugbuchung fixiert. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers lag bereits ein konkreter Abschiebetermin vor. Der Festnahmeauftrag wurde daher grundsätzlich zu Recht auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Auch wurde der Beschwerdeführer – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – über den Grund seiner Festnahme sowie die bevorstehende Abschiebung nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache belehrt bzw. informiert. 3.1.
- Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005). 3.1.
- Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005). Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musst (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musst vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2025 erlassene und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2025 bestätigte Rückkehrentscheidung war durchsetzbar. Die Ehe bestand bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.
- Schon angesichts des besonderes kurzen Zeitraumes zwischen rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und der Festnahme des Beschwerdeführers lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK der Durchsetzung dieser Rückkehrentscheidung entgegengestanden wären.Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2025 erlassene und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2025 bestätigte Rückkehrentscheidung war durchsetzbar. Die Ehe bestand bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.
- Schon angesichts des besonderes kurzen Zeitraumes zwischen rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und der Festnahme des Beschwerdeführers lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Gründe im Sinne des Artikel 8, EMRK der Durchsetzung dieser Rückkehrentscheidung entgegengestanden wären. Im Zeitpunkt der Festnahme handelte es sich beim Beschwerdeführer somit um einen Fremden, der zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war und sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er – weder innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise noch bis zu seiner Festnahme – nicht nach. 3.1.
- Dennoch erweist sich schon die Festnahme und auch die darauf basierende Anhaltung des Beschwerdeführers im konkreten Fall als unverhältnismäßig: Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG
§ 40Abs.
4 BVA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 40, Absatz 4, BVA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde bis zum XXXX .12.2025 kein vorangehender Versuch der Festnahme und in der Folge einer Abschiebung unternommen. Er hat sich bisher daher auch keiner Festnahme oder Abschiebung widersetzt und sollte auch unbegleitet abgeschoben werden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde bis zum römisch 40 .12.2025 kein vorangehender Versuch der Festnahme und in der Folge einer Abschiebung unternommen. Er hat sich bisher daher auch keiner Festnahme oder Abschiebung widersetzt und sollte auch unbegleitet abgeschoben werden. Bei einer bereits vor seiner Festnahme feststehenden Abschiebung am Sonntag, XXXX .12.2025, um 19:20 Uhr (tatsächlicher Abflug 20:11 Uhr) wurde der Beschwerdeführer bereits am Freitag zuvor, XXXX .12.2025, um 08:18 Uhr an seiner Wohnadresse von der Polizei aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes
§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i
Vm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vom 16.12.2025 zur Abschiebung aus dem Bundesgebiet festgenommen und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt. Bei einer bereits vor seiner Festnahme feststehenden Abschiebung am Sonntag, römisch 40 .12.2025, um 19:20 Uhr (tatsächlicher Abflug 20:11 Uhr) wurde der Beschwerdeführer bereits am Freitag zuvor, römisch 40 .12.2025, um 08:18 Uhr an seiner Wohnadresse von der Polizei aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG vom 16.12.2025 zur Abschiebung aus dem Bundesgebiet festgenommen und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt. Es fanden von XXXX .12.2025 bis XXXX .12.2025 (abgesehen von der amtsärztlichen Untersuchung zur Flugtauglichkeit am XXXX .12.2025) keinerlei Amtshandlungen oder Vorbereitungshandlungen hinsichtlich der für XXXX .12.2025 geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer wurde weder vom Bundesamt einvernommen noch kam es zu einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung in diesem Zeitraum oder einem sonstigen Behördenhandeln. Die amtsärztliche Untersuchung zur Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers fand erst am Tag der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers, damit an einem Sonntag, XXXX .12.2025, statt. Es fanden von römisch 40 .12.2025 bis römisch 40 .12.2025 (abgesehen von der amtsärztlichen Untersuchung zur Flugtauglichkeit am römisch 40 .12.2025) keinerlei Amtshandlungen oder Vorbereitungshandlungen hinsichtlich der für römisch 40 .12.2025 geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer wurde weder vom Bundesamt einvernommen noch kam es zu einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung in diesem Zeitraum oder einem sonstigen Behördenhandeln. Die amtsärztliche Untersuchung zur Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers fand erst am Tag der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers, damit an einem Sonntag, römisch 40 .12.2025, statt. Der Beschwerdeführer befand sich daher von der Festnahme bis zur Abschiebung über 60 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft, ohne, dass irgendein Behördenhandeln in Bezug auf die geplante Abschiebung für XXXX .12.2025 stattgefunden hätte oder nötig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer befand sich daher von der Festnahme bis zur Abschiebung über 60 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft, ohne, dass irgendein Behördenhandeln in Bezug auf die geplante Abschiebung für römisch 40 .12.2025 stattgefunden hätte oder nötig gewesen wäre. Es ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bisher keine Festnahme oder Abschiebung vereitelt hat, sein Ausweis bis zu dem Zeitpunkt der Festnahme in Besitz der Behörde war und der Behörde sein Wohnort als auch der Wohnort seiner Ehefrau bekannt waren (diese wohnten an derselben Adresse), abgesehen von der amtsärztlichen Untersuchung auf Flugtauglichkeit kurz vor Abflug keinerlei weitere Vorbereitungshandlungen der Behörde mehr zu treffen waren, da die Abschiebung bereits mit 16.12.2025 geplant und organisiert war, im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, weshalb es verhältnismäßig gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer trotz Beachtung des Gebots, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und die zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, bereits am Freitag in der Früh festgenommen wurde, wo er doch erst am Sonntagabend abgeschoben werden sollte und auch die Untersuchung auf Flugtauglichkeit erst an jenem Sonntag vom Amtsarzt durchgeführt wurde, zumal sogar die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme eigens angab, dass alles organisatorisch vorbereitet war. Die höchstzulässigen Fristen der Anhaltung von Fremden darf nicht ohne hinreichende Begründung zur Gänze ausgenutzt werden. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer erheblich früher festgenommen, als es offensichtlich zur Effektuierung der Abschiebung tatsächlich nötig gewesen ist und demnach auch viel längere Zeit angehalten, als dies erforderlich gewesen wäre, wofür keinerlei Gründe aus dem Akteninhalt hervorgehen oder vom Bundesamt in seiner Stellungnahme vorgebracht wurden. Es ist im konkreten Fall nicht nachvollziehbar, weshalb es notwendig gewesen sein sollte, den Beschwerdeführer bereits über 60 Stunden vor seiner geplanten Abschiebung festzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keinesfalls, dass auch weitere – der Abschiebung unmittelbar vorausgehende – Vorbereitungshandlungen an sich, konkret der Transport des Beschwerdeführers in deren Unterkunft, die medizinische Untersuchung und das Abschiebegespräch, Zeit in Anspruch nahmen. Jedoch liegen keine Anhaltspunkte vor, und wurde dies vom Bundesamt auch nicht konkret behauptet, dass im gegenständlichen Fall die besagten Handlungen nicht auch innerhalb eines kürzeren Zeitraums als der gegenständlichen 60 Stunden durchgeführt hätten werden können, zumal in einem dazwischenliegenden Zeitraum zwischen Festnahme und der amtsärztlichen Untersuchung auf Flugtauglichkeit zweieinhalb Tage vergingen, in welchen – soweit aus dem vorliegenden Akt ersichtlich – keine weiteren Amts- oder Vorbereitungshandlungen durchgeführt wurden. Auch lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, welche erkennen lassen, dass eine zur Abschiebung zeitnähere Festnahme des Beschwerdeführers den Zweck selbiger nicht erfüllt hätte, da der mögliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt war und dieser zu keiner Zeit ohne Meldeadresse im Bundesgebiet war und er bisher weder eine Festnahme noch eine Abschiebung vereitelt hatte. Aus diesen Gründen erweisen sich für das erkennende Gericht im konkreten Fall sowohl die Festnahme des Beschwerdeführers als auch die darauf basierende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft als unverhältnismäßig und daher insgesamt als rechtswidrig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und Festnahme sowie Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Zu A.) Spruchpunkte III. und IV. – Kostenentscheidungen:3.2. Zu A.) Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenentscheidungen: 3.2.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). § 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“
§ 2Abs. 1 Z 1 Vw
G-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--. 3.2.
- Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen seine Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft erhoben. In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.01.2026 wurde beantragt, der Rechtsvertretung den Ersatz des durch diese Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen des Vertreters zuzusprechen. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten sowie den Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei. Die Eingabengebühr für die Maßnahmenbeschwerde beträgt € 50,--. Diese ist eine Barauslage iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und war diese sowie der Schriftsatzaufwand von € 737,60, insgesamt daher € 787,60, dem Beschwerdeführer auch zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei. Die Eingabengebühr für die Maßnahmenbeschwerde beträgt € 50,--. Diese ist eine Barauslage iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und war diese sowie der Schriftsatzaufwand von € 737,60, insgesamt daher € 787,60, dem Beschwerdeführer auch zuzusprechen. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung zur Festnahme und Anhaltung wurde bei den jeweiligen Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W611.2334181.1.00