RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlG308 2334619-1 Spruch, G308 2334619-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 26.03.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom XXXX .2025, GZ: XXXX , rechtskräftig mit XXXX .2025, wurde der BF wegen § 134 Abs 1, §241e Abs 1, 229 Abs 1, §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, hiervon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 .2025, wurde der BF wegen Paragraph 134, Absatz eins,, §241e Absatz eins, 229, Absatz eins,, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, hiervon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Schreiben vom 05.11.2025, vom BF nachweislich am 11.12.2025 übernommen, wurde diesem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) das Parteiengehör übermittelt und ihm mitgeteilt, dass aufgrund seiner Verurteilung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen für die Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt und ihm ein Konvolut an Fragen übermittelt.
- Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaf Bregenz vom 07.11.2025 wurde der BF gem. § 55 Abs 3 NAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass die h.o. Behörde annimmt, dass eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege und damit die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht in Österreich nicht mehr vorliegen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft das BFA mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst habe.
- Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaf Bregenz vom 07.11.2025 wurde der BF gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass die h.o. Behörde annimmt, dass eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege und damit die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht in Österreich nicht mehr vorliegen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft das BFA mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst habe.
- Am 18.12.2025 erstattete der BF die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 05.11.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Die Erteilung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet und dass sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde; dies auch im Hinblick darauf, dass der BF bereits zwei Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet straffällig wurde. Da die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei, wurde kein Durchsetzungsaufschub gewährt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das Verhalten des BF eine erhebliche Gefahr darstelle, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre; so ergebe die Abwägung, dass aufgrund des Verhaltens des BF dessen Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete. Der Bescheid wurde dem BF samt Information zur Rechtsberatung am 09.01.2026 nachweislich zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 29.01.2026, beim BFA am selben Tag per E-Mail eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu, die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend reduzieren; in eventu, die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; die Spruchpunkte II. und III. beheben, dem BF einen Durchsetzungsaufschub gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 29.01.2026, beim BFA am selben Tag per E-Mail eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu, die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend reduzieren; in eventu, die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. beheben, dem BF einen Durchsetzungsaufschub gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da sie dem BF lediglich die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme gegeben, jedoch keine persönliche Einvernahme durchgeführt habe. Die belangte Behörde hätte genauere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF anstellen müssen. Weiters wurden mangelhafte Ermittlungen moniert; so verfüge der BF über eine Sozial- und Krankenversicherung aufgrund seiner legalen Arbeit. Betreffend mangelhafter Beweiswürdigung wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF entgegen den Ausführungen des BFA zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist sei und nicht zum Begehen von Straftaten. Die Verurteilung des BF liege fünf Jahre zurück und zeige das lange aufrechte Leben des BF, dass er einen Lebenswandel durchgemacht habe; daher seien auch die Argumente über die Gefährdung für die Ordnung und Sicherheit für den Staat Österreich falsch. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei zudem keinesfalls rechtmäßig, da vom BF künftig keine Gefahr mehr ausgehe. Außerdem sei die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes keinesfalls gegeben, zumal der BF künftig keine Straftaten mehr begehen wolle, da er seine Tat bereue und wird daher beantragt, der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 04.02.2026, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX .2026, GZ: G308 2334619-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2026, GZ: G308 2334619-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich strafrechtlich auffällig ist und in Anbetracht dessen sowie den insgesamt 14 Vorstrafen des BF nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der BF lebt alleine, und wurden auch keine besonderen Bindungen zu Österreich vorgebracht. Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008).. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008).. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene BF ist rumänischer Staatsbürger und spricht Rumänisch. Er reiste erstmals am 26.03.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein (vgl. Stellungnahme BF vom 18.12.2025, AS 63). 1.
- Der am römisch 40 geborene BF ist rumänischer Staatsbürger und spricht Rumänisch. Er reiste erstmals am 26.03.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein vergleiche Stellungnahme BF vom 18.12.2025, AS 63). 1.
- Der BF ging vom 28.03.2025 bis 02.11.2025 und vom 26.11.2025 bis 22.02.2026 einer unselbständigen Beschäftigung in der Gastronomie nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.02.2026). Er bezieht keine Sozialleistungen in Österreich.1.
- Der BF ging vom 28.03.2025 bis 02.11.2025 und vom 26.11.2025 bis 22.02.2026 einer unselbständigen Beschäftigung in der Gastronomie nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.02.2026). Er bezieht keine Sozialleistungen in Österreich. 1.
- Der BF war vom 14.04.2025 bis 20.02.2026 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.02.2026):1.
- Der BF war vom 14.04.2025 bis 20.02.2026 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.02.2026): 1.
- Der BF wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt. So wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2025, rechtskräftig mit XXXX 2025, wegen der Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach 229 Abs 1 StGB, des schweren Betruges gem. §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, sowie des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, hiervon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.
- Der BF wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt. So wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2025, rechtskräftig mit römisch 40 2025, wegen der Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach 229 Absatz eins, StGB, des schweren Betruges gem. Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sowie des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, hiervon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde das Geständnis des BF sowie dass Taten teilweise beim Versuch blieben, als mildernd, das Zusammentreffen von sechs Vergehen sowie das Vorliegen von 14 Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, hingegen als erschwerend gewertet (vgl. Kopie des im Akt aufliegenden Strafurteils vom 30.10.2025, AS 7; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 25.02.2026).Bei der Strafzumessung wurde das Geständnis des BF sowie dass Taten teilweise beim Versuch blieben, als mildernd, das Zusammentreffen von sechs Vergehen sowie das Vorliegen von 14 Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, hingegen als erschwerend gewertet vergleiche Kopie des im Akt aufliegenden Strafurteils vom 30.10.2025, AS 7; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 25.02.2026). Der BF hat die unbedingte Haftstrafe am 23.02.2026 angetreten. 1.
- Der BF wurde sodann mit Schreiben des BFA vom 05.11.2025 darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund seiner Verurteilung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Hierauf erstattete der BF eine Stellungnahme, datiert mit 18.12.2025 (vgl. Parteiengehör vom 05.11.2025, AS 23, Übernahmebestätigung vom 11.12.2025, AS 53, Stellungnahme BF vom 18.12.2025, AS 63). 1.
- Der BF wurde sodann mit Schreiben des BFA vom 05.11.2025 darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund seiner Verurteilung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Hierauf erstattete der BF eine Stellungnahme, datiert mit 18.12.2025 vergleiche Parteiengehör vom 05.11.2025, AS 23, Übernahmebestätigung vom 11.12.2025, AS 53, Stellungnahme BF vom 18.12.2025, AS 63). 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der BF ist ledig und kinderlos. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.2.
- Im österreichischen Bundesgebiet hat der BF keine Familienangehörigen oder maßgebliche Freundschaften. 1.2.
- Der BF ist in Rumänien aufgewachsen und hat dort zumindest die Grundschule besucht; seine Muttersprache ist Rumänisch. Ob er in Rumänien einer Arbeit nachgegangen ist, kann nicht festgestellt werden. 1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF zuletzt in seinem Herkunftsstaat aufhältig war und ob er Kontakt zu dort lebenden Familienangehörigen hat. Festgestellt werden kann, dass der BF Kontakt zu seiner in der Türkei lebenden Mutter hat und er diese auch besucht. 1.2.
- Der BF verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse; er ist nicht Mitglied in einem Verein und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. 1.2.
- Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
- Die Feststellung zur Einreise des BF am 26.03.2025 ergibt sich aus dessen Angabe in der Stellungnahme vom 18.12.2025 und ist anhand der Tatsache, dass der BF erstmals mit 28.03.2025 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging, auch glaubwürdig. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen sowie zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dessen Angaben in der Stellungnahme vom 18.12.2025; seine Arbeitsfähigkeit ist auch aufgrund der Tatsache seiner Erwerbstätigkeit in Österreich plausibel. 2.2.
- Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
- Das angeführte österreichische strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt; so insbesondere auch die Feststellung, wonach der BF bereits 14 Vorverurteilungen aufweist. Dass der BF am 23.02.2026 seine Haftstrafe angetreten ist und die Strafe nicht – wie in der Beschwerde – mittels elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßt – konnte das erkennende Gericht aufgrund telefonischer Auskunft am 26.02.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Landesgerichtes Feldkirch in Erfahrung bringen. 2.2.
- Die Feststellungen zur mangelnden Integration des BF in Österreich beruhen auf der Tatsache, dass solche im gesamten Verfahren weder hervorgekommen sind noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. Vielmehr gab der BF in seiner Stellungnahme vom 18.12.2025 an, dass er über keine soziale Bindung zu Österreich verfügt. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen des BF ergeben sich zum einen aus den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 18.12.2025 und zum anderen aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Es konnte festgestellt werden, dass der BF mit Schreiben vom 05.11.2025 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhielt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 11.12.2025 zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon der BF auch Gebrauch machte und mit Schreiben vom 18.12.2025 die von der belangten Behörde gestellten Fragen nachvollziehbar beantwortete. Die belangte Behörde kam demnach ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nach. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs sind somit nicht erkennbar und gehen die monierten Verfahrensmängel im Ergebnis ins Leere. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.
- Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF reiste erstmals im Jahr 2025 nach Österreich; er ging vom 28.03.2025 bis zum 22.02.2026 – mit kurzer Unterbrechung – im Bundesgebiet einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach. Er hatte eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vom 14.04.2025 bis 20.02.
- Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. 3.1.
- Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF reiste erstmals im Jahr 2025 nach Österreich; er ging vom 28.03.2025 bis zum 22.02.2026 – mit kurzer Unterbrechung – im Bundesgebiet einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach. Er hatte eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vom 14.04.2025 bis 20.02.
- Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Bei der bezüglich des BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt: Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und weist er darüber hinaus 14 Vorverurteilungen auf. Bei der Strafbemessung wurde neben diesen Vorverurteilungen auch das gegenständliche Zusammentreffen von sechs Vergehen als erschwerend gewertet und wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei hiervon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden. So hat sich der BF
- die Geldtasche des Opfers samt Inhalt, die er gefunden hat oder die sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; in Tateinheit mit
- hat er
- sich die in der Geldtasche befindende Bankomatkarte mit dem Vorsatz verschafft, sich durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er im selben Zusammenhang
- den Führerschein desselben Opfers mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr gebraucht werde. Durch Vortäuschung der Verfügungsberechtigung über oben genannte Bankomatkarte hat er
- Verfügungsberechtigte eines Lebensmittelhandels sowie einer Trafik zur Übergabe von Waren im Wert von insgesamt EUR 8,28 verleitet, dies mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern. Letztlich hat er
- zu behebendes Bargeld durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel unter Einsatz der zu
- entfremdenden Bankomatkarte, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er die elektronische Sperre des Bankomaten zu überwinden und die Behebung eines Bargeldbetrages vorzunehmen versuchte, wobei die Bankomatkarte infolge Sperre der Karte eingezogen wurde. Zu beachten ist, dass der BF bereits kurze Zeit nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet straffällig wurde; so war Tatzeitpunkt des oben angeführten Strafurteils der 16.06.2025, somit knapp drei Monate nach seiner Einreise. Obwohl der BF zu diesem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachging, hat er die oben näher ausgeführten Taten, die allesamt Vermögensdelikte darstellen, begangen. Hieraus ist ableitbar, dass der BF auch künftig nicht davor zurückschrecken wird, seine finanzielle Lage durch das Begehen strafbarer Handlungen zu verbessern. Unter Bezugnahme der 14 Vorverurteilungen des BF, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, und dem Motiv seiner rechtskräftigen Verurteilung in Österreich – dies kurz nach seiner Einreise – ist jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind (vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192).Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind vergleiche VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Entgegen den Angaben in der Beschwerde verbüßt der BF seinen unbedingten Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes, sondern ist er vielmehr seine Haftstrafe am 23.02.2026 angetreten. An dieser Stelle ist auch auszuführen, dass in der Beschwerde angeführt wird, dass die Verurteilung des BF fünf Jahre zurückliege und dass sein nunmehr aufrechtes Leben zeige, dass er einen Lebenswandel durchgemacht habe, weshalb die Argumente über die Gefährdung für die Ordnung und Sicherheit für den Staat Österreich falsch seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verurteilung durch ein österreichisches Gericht gerade nicht fünf Jahre, sondern viel mehr erst wenige Monate – nämlich mit XXXX .2025, rechtskräftig mit XXXX .2025 – zurückliegt, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar sind.An dieser Stelle ist auch auszuführen, dass in der Beschwerde angeführt wird, dass die Verurteilung des BF fünf Jahre zurückliege und dass sein nunmehr aufrechtes Leben zeige, dass er einen Lebenswandel durchgemacht habe, weshalb die Argumente über die Gefährdung für die Ordnung und Sicherheit für den Staat Österreich falsch seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verurteilung durch ein österreichisches Gericht gerade nicht fünf Jahre, sondern viel mehr erst wenige Monate – nämlich mit römisch 40 .2025, rechtskräftig mit römisch 40 .2025 – zurückliegt, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal das Urteil des österreichischen Landesgerichtes mit 30.10.2025 datiert und am 04.11.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal das Urteil des österreichischen Landesgerichtes mit 30.10.2025 datiert und am 04.11.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt und somit keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen. Zumal der BF erstmals im März 2025 nach Österreich eingereist und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und somit nicht über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Hinzu kommt, dass der BF in diesem kurzen Zeitraum seines Aufenthaltes bereits ein strafrechtswidriges Fehlverhalten gesetzt hat. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt und somit keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen. Zumal der BF erstmals im März 2025 nach Österreich eingereist und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und somit nicht über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Hinzu kommt, dass der BF in diesem kurzen Zeitraum seines Aufenthaltes bereits ein strafrechtswidriges Fehlverhalten gesetzt hat. Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der in Rumänien aufgewachsen ist. Ihm wird es sohin auch weiterhin möglich sein, sich dort zu integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Rumänien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Rumänien zu erwirtschaften. Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte sechsjährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. Beim oben näher angeführten Strafurteil vom 30.10.2025 fand das erkennende Gericht mit einer 18 monatigen Freiheitsstrafe – hiervon 12 Monate bedingt – das Auslangen; die zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung, nämlich § 129 Abs 1 StGB, sieht ein Strafausmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte sechsjährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. Beim oben näher angeführten Strafurteil vom 30.10.2025 fand das erkennende Gericht mit einer 18 monatigen Freiheitsstrafe – hiervon 12 Monate bedingt – das Auslangen; die zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung, nämlich Paragraph 129, Absatz eins, StGB, sieht ein Strafausmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF etwa im Falle von Arbeitslosigkeit erneut strafbare Handlungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, wie etwa Diebstähle, begehen wird, zumal der BF die angeführten Vermögensdelikte trotz aufrechter Arbeit und somit Einkommen begangen hat. Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren als angemessen und verhältnismäßig betrachtet. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf vier
(4)Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf vier
(4)Jahre herabgesetzt wird. 3.
- Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von dem BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten brachte der BF eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes zur Wahrung der Grundinteressen der Bevölkerung an Ordnung, Sicherheit und Schutz des Eigentums geboten ist. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 09.02.2026 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2334619.1.01