Obsah (10)
Art 133§ 55§ 10§ 52§ 120§ 9Art. 8§ 58§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlG312 2322607-1 Spruch, G312 2322607-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag der serbischen Staatsbürgerin XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 19.03.2025
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 52Abs.
9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).
§ § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag der serbischen Staatsbürgerin römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 19.03.2025
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen die BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Privatleben der BF in Österreich nicht in einem solchen Ausmaß schützenswert sei, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünde. Die BF habe im Zuge ihrer Einvernahme lediglich vorgebracht, sie habe den gegenständlichen Antrag in Österreich gestellt, weil sie sich bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhalte, sich an den hier bestehenden Lebensstandard gewöhnt habe und sich sowohl beruflich als auch sozial integriert fühle. Dies sei jedoch zu verneinen. So sei die BF seit acht Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Auch eine soziale Integration könne nicht angenommen werden, zumal sie lediglich über geringe Deutschkenntnisse verfüge. Darüber hinaus habe sich die BF durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe ein Aufenthaltsrecht erschlichen und dadurch die öffentliche Ordnung, insbesondere den geordneten Vollzug des Fremdenwesens, gefährdet. Selbst nach Wiederaufnahme ihrer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln und der neuerlichen Abweisung der diesen Verfahren zugrunde liegenden Anträge sei sie weiterhin im Bundesgebiet verblieben, ohne über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 10.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie halte sich seit mehr als 10 Jahren in Österreich auf. Im Jahr 2017 sei bei ihr eine Krebserkrankung diagnostiziert worden. Die diesbezüglichen Behandlungen seien bislang noch nicht vollständig abgeschlossen. Mangels entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Serbien sei die BF somit in Österreich verblieben. Da dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltszweck zu entnehmen sei, den die BF mit Aussicht auf Erfolg geltend machen könne, habe sie den gegenständlichen Antrag gestellt. Zwar sei derzeit keine akute Behandlung erforderlich, jedoch seien regelmäßige medizinische Kontrolluntersuchungen weiterhin notwendig. Aufgrund der in hohem Ausmaß bestehenden Integration sowie ihres Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig wäre. Zudem liege das Eingehen der Ehe bereits elf Jahre zurück. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren erscheine daher jedenfalls überschießend, sofern nicht ohnedies eine gänzliche Behebung der angefochtenen Entscheidung in Betracht komme. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 16.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 04.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Der Rechtsvertreter der BF und die belangte Behörde erklärten jeweils ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde in Belgrad geboren. Ihre Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht sie auch Englisch, etwas Russisch und Französisch sowie Deutsch auf Niveau A
- Die BF leidet an einer diastolischen Dysfunktion (Herzinsuffizienz), einer Belastungsdyspnoe sowie an Osteoporose und unterzieht sich derzeit einer medikamentösen Therapie. Sie ist ansonsten gesund und arbeitsfähig. Die im Jahr 2017 diagnostizierte Krebserkrankung ist erfolgreich behandelt worden, die BF diesbezüglich genesen, es sind keine weiteren Behandlungen erforderlich, sondern unterzieht sich die BF nur mehr Kontrollen, welche auch im Herkunftsstaat durchgeführt werden können. Die BF ist verheiratet und Mutter zweier bereits volljähriger Töchter (aus erster Ehe). Sie besuchte in Serbien eine berufsbildende mittlere Schule für medizinische Berufe und absolvierte eine bildungspädagogische Mittelschule. Im Jahr 2000 erwarb sie zudem ein Zertifikat über den Abschluss einer Ausbildung zur Sekretärin. Nach den Geburten ihrer Kinder zwischen 1991 und 1995 war die BF in Serbien nicht berufstätig. Etwa im Jahr 2000 nahm sie eine Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei in Serbien auf. Zwischenzeitlich hielt sie sich kurzzeitig in München auf und versuchte, sich an einer Akademie einzuschreiben, was ihr jedoch nicht gelang, sodass sie anschließend in die Anwaltskanzlei in Serbien zurückkehrte. Im Jahr 2005 eröffnete die BF einen Schnellimbiss, den sie nach etwa einem Jahr aufgrund der wirtschaftlichen Lage wieder schließen musste. 1.
- Die BF reiste im Jahr 2014 ins Bundesgebiet und ehelichte am XXXX den österreichischen Staatsbürger, XXXX , geboren am XXXX . Sie stellte am XXXX erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der BF ein Aufenthaltstitel erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge bis XXXX verlängert. 1.
- Die BF reiste im Jahr 2014 ins Bundesgebiet und ehelichte am römisch 40 den österreichischen Staatsbürger, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie stellte am römisch 40 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der BF ein Aufenthaltstitel erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge bis römisch 40 verlängert. Die BF führte mit der oben angeführten Person kein Eheleben, die Führung eines solchen Ehelebens wurde auch nicht angestrebt. Die Ehe wurde ausschließlich geschlossen, damit die BF eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich behält. Mit Bescheid der MA35 vom XXXX wurden die Anträge der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger von Österreicher“ (vom XXXX , XXXX und XXXX ) abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei der am XXXX geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt. Dagegen erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgericht XXXX vom XXXX wurde ihre dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der MA35 bestätigt. Darin wurde festgehalten, dass es für das Verwaltungsgericht Wien evident ist, dass es sich bei der damals eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG handelte.Mit Bescheid der MA35 vom römisch 40 wurden die Anträge der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger von Österreicher“ (vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei der am römisch 40 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt. Dagegen erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde ihre dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der MA35 bestätigt. Darin wurde festgehalten, dass es für das Verwaltungsgericht Wien evident ist, dass es sich bei der damals eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG handelte. Demnach ist der Aufenthalt der BF über den gesamten Zeitraum hinweg rechtswidrig. Am XXXX wurde die BF am Flughafen Wien-Schwechat von Beamten der Landespolizeidirektion Wien wegen illegalen Aufenthalts
§ 120
FPG angezeigt.Am römisch 40 wurde die BF am Flughafen Wien-Schwechat von Beamten der Landespolizeidirektion Wien wegen illegalen Aufenthalts
Paragraph 120, FPG angezeigt. Die BF kam in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie stellte am 19.03.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
§ 55Asyl
G und führte dabei an, in XXXX , wohnhaft zu sein. Als Familienangehörigen gab die BF ihren „Ehegatten“, XXXX , an.Die BF kam in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie stellte am 19.03.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, AsylG und führte dabei an, in römisch 40 , wohnhaft zu sein. Als Familienangehörigen gab die BF ihren „Ehegatten“, römisch 40 , an. 1.
- Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf. 1.
- Die BF verfügt seit dem XXXX über eine Wohnsitzmeldung mit Hauptwohnsitz in Österreich. Sie ist nach wie vor mit dem oben genannten österreichischen Staatsbürger offiziell verheiratet, obwohl die Ehe als Scheinehe festgestellt wurde. Derzeit lebt die BF in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihrem „Ehegatten“. Im Bundesgebiet verfügt sie auch sonst über keine Familienangehörigen.1.
- Die BF verfügt seit dem römisch 40 über eine Wohnsitzmeldung mit Hauptwohnsitz in Österreich. Sie ist nach wie vor mit dem oben genannten österreichischen Staatsbürger offiziell verheiratet, obwohl die Ehe als Scheinehe festgestellt wurde. Derzeit lebt die BF in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihrem „Ehegatten“. Im Bundesgebiet verfügt sie auch sonst über keine Familienangehörigen. Die BF spricht Deutsch auf dem Niveau A
- Sie verfügt sonst über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis der BF wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die BF ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig. Sie verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der „ XXXX “.Die BF spricht Deutsch auf dem Niveau A
- Sie verfügt sonst über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis der BF wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die BF ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig. Sie verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der „ römisch 40 “. Die BF war unter Berufung auf ihre zum Schein eingegangenen Ehe und des hierauf beruhenden Aufenthaltstitels von November 2016 bis Dezember 2017 in Österreich erwerbstätig. Derzeit bestreitet sie ihren Lebensunterhalt durch die finanzielle Unterstützungsleistung ihrer in Montenegro lebenden Tochter. 1.
- Im Herkunftsstaat Serbien lebt nach wie vor eine Schwester der BF. In Belgrad befindet sich ein Haus, das im gemeinsamen Eigentum der BF und ihrer Schwestern steht. In Montenegro leben die beiden erwachsenen Töchter der BF. Die ältere Tochter ist dort erwerbstätig und lebt in einem Haus. Die jüngere Tochter lebt derzeit gemeinsam mit dem Ex-Ehegatten der BF in einem Haus. Eine weitere Schwester der BF hält sich derzeit in Slowenien auf. 1.
- Die BF stellt durch ihr Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
- Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.02.2026 festgestellt: Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 11.8.2023).Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 11.8.2023). Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen trotz Fortschritten in den vergangenen Jahren noch immer unterrepräsentiert (AA 11.8.2023). Frauen werden sowohl im Alltagsleben (in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Religion, Personenstand, Staatsangehörigkeitsrecht, Beschäftigung und Arbeit, Zugang zu Krediten, Entlohnung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren, Erbschaft und Zugang zu Wohnraum) als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, diese Regel wird jedoch nicht weitgehend eingehalten (FH 26.8.2025; vgl. CCPR 3.5.2024).Frauen werden sowohl im Alltagsleben (in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Religion, Personenstand, Staatsangehörigkeitsrecht, Beschäftigung und Arbeit, Zugang zu Krediten, Entlohnung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren, Erbschaft und Zugang zu Wohnraum) als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, diese Regel wird jedoch nicht weitgehend eingehalten (FH 26.8.2025; vergleiche CCPR 3.5.2024). Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung sind mit Freiheitsstrafen sanktioniert; die Regierung setzte aber diese Rechte nicht immer effektiv durch. Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung auch nicht wirksam durchgesetzt. Medienberichten zufolge war häusliche Gewalt die dritthäufigste Straftat im Land. Mehr als die Hälfte der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt wird von den Gerichten abgewiesen. Durchschnittlich werden 30 Frauen pro Jahr von ihren männlichen Familienangehörigen getötet (USDOS 23.4.2024). Nach dem geltenden Recht können die Behörden Opfer häuslicher Gewalt schützen, indem sie die Täter für mindestens 48 Stunden und höchstens 30 Tage vorübergehend aus der Wohnung wegweisen. Dieses Gesetz verlangt, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialämter, eine elektronische Datenbank der Fälle häuslicher Gewalt führen und Sofort- und Folgemaßnahmen ergreifen. In der Praxis melden Frauen Gewalt jedoch oft nicht, aus Angst vor den Tätern, Stigma, wirtschaftlicher Schwäche, oder weil sie kein Vertrauen in die Institutionen haben. Das Innenministerium unterhält eine rund um die Uhr erreichbare kostenlose Hotline, über die häusliche Gewalt gemeldet werden kann (USDOS 23.4.2024). Laut Statistiken wurden 2023 in Serbien 28.413 Fälle von häuslicher Gewalt gemeldet, die höchste Zahl seit
- Im gleichen Zeitraum gab es 4.095 Anrufe bei der SOS-Hotline für psychosoziale Unterstützung, das einem Anstieg von 4 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Im Jahr 2023 wurden in Serbien 27 Frauen ermordet (RFE/RL 23.12.2024). In den Medien wird die zu geringe Zahl der im Bereich häuslicher Gewalt geschulten Sozialarbeiter oder Psychologen in Sozialhilfezentren als Problem genannt sowie die nicht gesicherte Finanzierung der 24 von NGOs geführten Notunterkünfte für Betroffene (VB Belgrad 17.10.2025). Berichten zufolge mangelt es an ausreichendem Personal, Kapazitäten und finanziellen Mitteln in den Frauenhäusern. Kritisiert wird auch, dass sie angeblich nicht alle Teile des Landes abdecken (Pro Asyl 1.12.2024). In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowie Kinder bis zu sechs Monate lang untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege sowie medizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Darüber hinaus gibt es in Serbien aktuell 43 SOS-Notrufdienste. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (VB Belgrad 17.10.2025). Berichten zufolge sind Frauen aus marginalisierten Gruppen stärkerer Diskriminierung ausgesetzt und leiden häufiger unter Gewalt (USDOS 23.4.2024; vgl. CCPR 3.5.2024). Berichten zufolge sind Frauen aus marginalisierten Gruppen stärkerer Diskriminierung ausgesetzt und leiden häufiger unter Gewalt (USDOS 23.4.2024; vergleiche CCPR 3.5.2024). Frauen-NGOs fordern die Einstufung von Femizid als separates Verbrechen mit ähnlichen Strafen wie schwerer Mord und die Einrichtung einer unabhängigen nationalen Stelle zur Überwachung von Femiziden, die Analysen durchführen sollte, um Mängel im System zum Schutz Überlebender aufzudecken. Derzeit wird das Gesetz gegen häusliche Gewalt nicht ordnungsgemäß umgesetzt und es mangelt an Notfallmaßnahmen zum Schutz der Opfer. Im November 2023 kritisierte der serbische Ombudsmann den Begriff Femizid. Seine Äußerungen stießen auf Kritik in der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit und wurden als unangemessen bezeichnet (USDOS 23.4.2024). Die wenigen Unterstützungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt werden vorwiegend von NGOs betrieben, jedoch mit sehr begrenzten finanziellen Mitteln (Pro Asyl 1.12.2024). Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (3.5.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Serbia [CCPR/C/SRB/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108969/G2405637.pdf, Zugriff 27.5.2025 FH - Freedom House (26.8.2025): Freedom in the World 2025 - Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2129101.html, Zugriff 16.9.2025 Pro Asyl - Pro Asyl (1.12.2024): Die ,,sicheren Herkunftsstaaten“ des Westbalkans; Schattenbericht zum Bericht der Bundesregierung von 2024 über die Menschenrechtslage in den ,,sicheren Herkunftsstaaten“ Albanien, BosnienHerzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, https://www.ecoi.net/en/document/2122537.html, Zugriff 2.6.2025 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.12.2024): For Too Many Serbian Women, Home Is No Haven, https://www.ecoi.net/en/document/2122430.html, Zugriff 2.6.2025 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.12.2024): For Too Many Serbian Women, Home römisch eins s No Haven, https://www.ecoi.net/en/document/2122430.html, Zugriff 2.6.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2107724.html, Zugriff 13.5.2025 VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem in Serbien ist in drei Ebenen der Versorgung unterteilt: Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vergleiche IOM 9.2024). Auf der Ebene der sekundären Gesundheitsversorgung befinden sich die allgemeinen Krankenhäuser in größeren Städten. In diesen Einrichtungen sind spezialisierte medizinische Dienstleistungen wie Chirurgie, Innere Medizin oder Orthopädie verfügbar. Patienten werden in der Regel von Hausärzten überwiesen (BAMF 25.4.2025). Die tertiäre Gesundheitsversorgung umfasst klinische Zentren und spezialisierte Institute, die (z. B. das Klinische Zentrum von Serbien in Belgrad) hoch spezialisierte Behandlungen, komplexe Operationen und Forschung anbieten. Sie sind oft mit Universitäten verbunden. Beispiele hierfür sind onkologische Zentren oder kardiologische Institute (BAMF 25.4.2025). Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Krankenversicherung, dem Nationalen Krankenversicherungsfonds, der den meisten Einwohnern Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglicht. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch Beiträge von erwerbstätigen Personen und der serbischen Regierung. Die öffentliche Gesundheitsversorgung in Serbien steht folgenden Personengruppen zur Verfügung: Arbeitnehmern, die in die Krankenversicherung einzahlen; Rentnern; Arbeitslosen und Einwohnern mit legaler Aufenthaltserlaubnis. Medizinische Dienstleistungen wie primäre Gesundheitsversorgung; fachärztliche Versorgung; Krankenhausversorgung; Geburtshilfe und Kinderbetreuung; verschreibungspflichtige Medikamente; Rehabilitation; psychiatrische Versorgung; Notfallversorgung werden in der Regel von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen (BAMF 25.4.2025). Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vergleiche IOM 9.2024). Im Gesetz über die Krankenversicherung von 2019 ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit auch ohne Wohnsitz als versichert gelten. Sie müssen eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes bestimmen. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt (BAMF 25.4.2025). In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023). Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vgl. AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vergleiche AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. So gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023). Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.4.2025): Länderkurzinformation Serbien - Wirtschaftliche Lage und medizinische Versorgung; Stand: 04/2025, https://www.ecoi.net/en/document/2124787.html, Zugriff 15.12.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.4.2025): Länderkurzinformation Serbien - Wirtschaftliche Lage und medizinische Versorgung; Stand: 04 aus 2025,, https://www.ecoi.net/en/document/2124787.html, Zugriff 15.12.2025 IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025 SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 22.4.2025
- Beweiswürdigung: 2.
- Die im Spruch angeführte Identität der BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten serbischen Reisepass. Der festgestellte Gesundheitszustand, der Familienstand, die Schulbildung sowie die Erwerbstätigkeit der BF in Serbien beruhen auf ihren Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3-5) und standen in Übereinstimmung mit den seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen. Weiters ist die Heiratsurkunde vom XXXX im Akt ersichtlich. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der BF gründet sich insbesondere auf den Umstand, dass die BF einen unter der Bedingung des Vorliegens einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung stehenden Vorvertrag über eine Beschäftigung vorlegte.Der festgestellte Gesundheitszustand, der Familienstand, die Schulbildung sowie die Erwerbstätigkeit der BF in Serbien beruhen auf ihren Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 3-5) und standen in Übereinstimmung mit den seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen. Weiters ist die Heiratsurkunde vom römisch 40 im Akt ersichtlich. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der BF gründet sich insbesondere auf den Umstand, dass die BF einen unter der Bedingung des Vorliegens einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung stehenden Vorvertrag über eine Beschäftigung vorlegte. 2.
- Die Feststellungen zum Verfahren vor der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie zum verfahrensgegenständlichen Antrag vom 19.03.2025 ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung, dass die BF eine Aufenthaltsehe eingegangen ist, ergibt sich aus der im angefochtenen Bescheid angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 05.08.2024, deren Inhalt seitens der BF nicht entgegengetreten wurde. 2.
- Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft, aus welcher hervorgeht, dass keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich aufscheinen. 2.
- Die festgestellte Wohnsitzmeldungen der BF seit September 2015 im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte sie aus, nach wie vor mit dem österreichischen Staatsbürger, Rade ANDREJIC, offiziell verheiratet zu sein, hinsichtlich dessen die Aufenthaltsehe rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Aus einem ihren „Ehegatten“ betreffenden Zentralen Melderegister zeigte sich, dass dieser nicht mit der BF in gemeinsamen Haushalt wohnt. 2.
- Die festgestellte Wohnsitzmeldungen der BF seit September 2015 im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte sie aus, nach wie vor mit dem österreichischen Staatsbürger, Rade ANDREJIC, offiziell verheiratet zu sein, hinsichtlich dessen die Aufenthaltsehe rechtskräftig festgestellt wurde vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Aus einem ihren „Ehegatten“ betreffenden Zentralen Melderegister zeigte sich, dass dieser nicht mit der BF in gemeinsamen Haushalt wohnt. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse wird auf das vorgelegte Sprachzertifikat vom Februar 2017 und der eingebrachten Beschwerde verwiesen. Die BF legte einen am XXXX ausgestellte (auf das Vorliegen einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingten) Vorvertrag einer Landmaschinenhandel-Firma vor. Dass die BF weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgeht, konnte im Lichte ihrer Aussagen festgestellt werden. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse wird auf das vorgelegte Sprachzertifikat vom Februar 2017 und der eingebrachten Beschwerde verwiesen. Die BF legte einen am römisch 40 ausgestellte (auf das Vorliegen einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingten) Vorvertrag einer Landmaschinenhandel-Firma vor. Dass die BF weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgeht, konnte im Lichte ihrer Aussagen festgestellt werden. Aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen ist nicht ableitbar, dass die BF zu diesen Personen einen über ein Freundschaftsverhältnis hinausgehenden Bezug hat, auch, wenn die darin beschriebenen Eigenschaften der BF durchaus zutreffen mögen. Anzeichen für ein Abhängigkeitsverhältnis sind keinesfalls ersichtlich. Festzuhalten ist weiters auch, dass aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben kein überdurchschnittliches Engagement der BF zur Integration in Österreich hervorgeht. Die Erwerbstätigkeiten der BF in Österreich beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Da die Ausübung solcher Erwerbstätigkeiten nur aufgrund einer Berechtigung nach dem NAG möglich war, welche sich die BF aber erschlichen hat, wurde die unter 1.
- wiedergegebene Feststellung getroffen. Die BF gab vor der belangen Behörde an, ihren derzeitigen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützungsleistungen ihrer Tochter in Montenegro zu bestreiten (vgl. Einvernahme S. 6).Die BF gab vor der belangen Behörde an, ihren derzeitigen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützungsleistungen ihrer Tochter in Montenegro zu bestreiten vergleiche Einvernahme S. 6). Die Feststellungen zu den (fehlenden) familiären Anbindungen der BF in Österreich stützen sich auf die Angaben der BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 8)Die Feststellungen zu den (fehlenden) familiären Anbindungen der BF in Österreich stützen sich auf die Angaben der BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 8) 2.
- Die Konstatierungen zu ihren in Serbien, Montenegro und Slowenien lebenden Familienangehörigen ergeben sich ebenso durch ihre Angaben vor der belangten Behörde (vgl. Einvernahme S. 5) und in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 6 und 7 sowie 9 und 10).2.
- Die Konstatierungen zu ihren in Serbien, Montenegro und Slowenien lebenden Familienangehörigen ergeben sich ebenso durch ihre Angaben vor der belangten Behörde vergleiche Einvernahme S. 5) und in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 6 und 7 sowie 9 und 10). 2.
- Die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus ihrem gesamten Verhalten, insbesondere im fremdenrechtlichen Bereich, welches durch rechtskräftig festgestellte Tatsachen belegt ist. Bereits im November 2014 ging die BF eine Aufenthaltsehe ein und berief sich in dem vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde geführten Verfahren auf diese Ehe, um sich auf dieser Grundlage einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Dieses Verhalten dokumentiert somit bereits ein zielgerichtetes Vorgehen zur Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen. Besonders ins Gewicht fällt, dass die BF selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bereit war, Verantwortung für ihr rechtswidriges Verhalten zu übernehmen. Vielmehr versuchte ihr Verhalten insofern zu relativieren, als sie dazu angab, dass sie anfangs mit ihrem Ehegatten zusammenleben wollte (vgl. Verhandlungsschrift, S. 6), und ließ dadurch ein mangelndes Unrechtsbewusstsein erkennen. Hinzu kommt, dass die BF ungeachtet der rechtskräftigen Feststellung des Bestehens einer Aufenthaltsehe nach wie vor mit der betroffenen Person verheiratet ist, was die fehlende Distanzierung von dem fremdenrechtswidrigen Verhalten zusätzlich verdeutlicht. Dieses Aufrechterhalten der „Ehe“ indiziert das Bestehen einer dispositionellen Neigung zu fremdenrechtswidrigem Verhalten. Darüber hinaus ist der BF anzulasten, dass sie nach Verlust ihres Aufenthaltstitels mehrfach unselbständigen Erwerbstätigkeiten ohne entsprechende fremdenrechtliche Berechtigung nachging und ungeachtet einer bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht ausgereist ist. Auch dieses Verhalten zeigt eine nachhaltige Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften und begründet ein erhebliches Risiko künftiger Rechtsverletzungen. Unter Berücksichtigung des gesamten Persönlichkeitsbildes der BF, insbesondere des fortgesetzten fremdenrechtswidrigen Verhaltens, der fehlenden Verantwortungsübernahme sowie des mangelnden Unrechtsbewusstseins, kann daher keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Vielmehr ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF auch künftig gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. 2.
- Die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus ihrem gesamten Verhalten, insbesondere im fremdenrechtlichen Bereich, welches durch rechtskräftig festgestellte Tatsachen belegt ist. Bereits im November 2014 ging die BF eine Aufenthaltsehe ein und berief sich in dem vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde geführten Verfahren auf diese Ehe, um sich auf dieser Grundlage einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Dieses Verhalten dokumentiert somit bereits ein zielgerichtetes Vorgehen zur Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen. Besonders ins Gewicht fällt, dass die BF selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bereit war, Verantwortung für ihr rechtswidriges Verhalten zu übernehmen. Vielmehr versuchte ihr Verhalten insofern zu relativieren, als sie dazu angab, dass sie anfangs mit ihrem Ehegatten zusammenleben wollte vergleiche Verhandlungsschrift, S. 6), und ließ dadurch ein mangelndes Unrechtsbewusstsein erkennen. Hinzu kommt, dass die BF ungeachtet der rechtskräftigen Feststellung des Bestehens einer Aufenthaltsehe nach wie vor mit der betroffenen Person verheiratet ist, was die fehlende Distanzierung von dem fremdenrechtswidrigen Verhalten zusätzlich verdeutlicht. Dieses Aufrechterhalten der „Ehe“ indiziert das Bestehen einer dispositionellen Neigung zu fremdenrechtswidrigem Verhalten. Darüber hinaus ist der BF anzulasten, dass sie nach Verlust ihres Aufenthaltstitels mehrfach unselbständigen Erwerbstätigkeiten ohne entsprechende fremdenrechtliche Berechtigung nachging und ungeachtet einer bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht ausgereist ist. Auch dieses Verhalten zeigt eine nachhaltige Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften und begründet ein erhebliches Risiko künftiger Rechtsverletzungen. Unter Berücksichtigung des gesamten Persönlichkeitsbildes der BF, insbesondere des fortgesetzten fremdenrechtswidrigen Verhaltens, der fehlenden Verantwortungsübernahme sowie des mangelnden Unrechtsbewusstseins, kann daher keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Vielmehr ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF auch künftig gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. 2.
- Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Gegenständlich gilt zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen: Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF wurde zwar aufgrund ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bis XXXX ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“ ausgestellt, es wurden jedoch mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig die Anträge der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger von Österreicher“ (vom XXXX ) abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte. Dagegen erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgericht XXXX vom XXXX wurde ihre dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Darin wurde festgehalten, dass es für das Verwaltungsgericht Wien evident ist, dass es sich bei der damals eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG handelte.Der BF wurde zwar aufgrund ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bis römisch 40 ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“ ausgestellt, es wurden jedoch mit Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig die Anträge der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger von Österreicher“ (vom römisch 40 ) abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte. Dagegen erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde ihre dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Darin wurde festgehalten, dass es für das Verwaltungsgericht Wien evident ist, dass es sich bei der damals eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG handelte. Demnach ist der Aufenthalt der BF über den gesamten Zeitraum hinweg rechtswidrig. Dazu ist weiters festzuhalten, dass
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Die BF musste sich zudem ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein. Dazu ist weiters festzuhalten, dass
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Die BF musste sich zudem ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein. Die BF hält sich somit zwar seit 2014 im Bundesgebiet auf. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof jedoch aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).Die BF hält sich somit zwar seit 2014 im Bundesgebiet auf. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof jedoch aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Die Aufenthaltsdauer wird somit dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der BF aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein musste (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Die Aufenthaltsdauer wird somit dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der BF aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein musste vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten der BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten ihrer privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch trotz der vorliegenden Aufenthaltsdauer das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt.Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten der BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten ihrer privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch trotz der vorliegenden Aufenthaltsdauer das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt. Zwar ging die BF wiederholt Beschäftigungen im Bundesgebiet nach, jedoch ist dazu anzumerken, dass sich die Erwerbstätigkeiten der BF aufgrund der rückwirkenden Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw. der Aufenthaltsehe ebenso als unrechtmäßig erwiesen. Weiter ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Sie konnte sie ihre nachhaltige Arbeitswilligkeit auch nicht unter Beweis stellen können, zumal sie offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge der BF zu Freunden in Österreich. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Grundsätzlich wurde der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration der BF zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war. Die BF verfügt in Österreich zwar über soziale Kontakte und erweist sich in ihrem persönlichen Bekannten- und Freundeskreis als hilfsbereit und engagiert. Dass zwischen der BF und diesen Personen eine tiefergehende Bindung besteht, lässt sich den vorgelegten Unterstützungsschreiben jedoch nicht entnehmen. Die von der BF gepflegten Kontakte lassen zwar grundsätzlich auf eine gewisse gesellschaftliche Integration schließen. Eine darüberhinausgehende besondere Integrationsleistung ist darin jedoch nicht zu erkennen. Die der BF zugeschriebenen Eigenschaften und Verhaltensweisen sind im Übrigen nicht als Ausdruck einer außergewöhnlichen Integration zu werten, sondern stellen vielmehr Verhaltensweisen dar, die von Personen, die sich dauerhaft in Österreich niederlassen möchten, grundsätzlich erwartet werden können. Es bestehen zudem Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde. Es wird ihr daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich (wieder) in die dortige Gesellschaft sozial und beruflich zu integrieren. Daher liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor. Daher liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: (…)
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: (…)
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Da der Antrag der BF
§ 55Asyl
G zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen
§ 52Abs.
3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der Antrag der BF
Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen
Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Wie bereits zu Punkt 3.1. ausgeführt wurde, war die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.Wie bereits zu Punkt 3.1. ausgeführt wurde, war die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die BF weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu ihrem Heimatstaat auf; in Serbien lebt noch ihre Schwester. Sie verfügt dort somit jedenfalls noch über ein familiäres und soziales Netz. Insbesondere ist die BF Miteigentümerin eines ihr vererbten Hauses. Zudem verbrachte sie beinahe ihr gesamtes Leben in Serbien, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und verfügt über Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände somit vorausgesetzt werden. Die BF wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn auch allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Es ist ihr auch in Anbetracht ihres gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Angesichts der Erschleichung einer Dokumentation einer sich bloß scheinbar aus dem Unionsrecht ergebenden Aufenthaltserlaubnis durfte die BF auch nicht davon ausgehen, dass sie legal in Österreich arbeiten darf, weshalb sich ihre unselbständige Berufstätigkeit als rechtswidrig erweist. Zudem kann mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels zur Legitimierung ihrer Erwerbstätigkeit auch nicht angenommen werden, die BF weise eine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011). Darüber hinaus gab die BF vielmehr an, ihren derzeitigen Lebensunterhalt aus finanziellen Unterstützungsleistungen ihrer Tochter zu bestreiten.Angesichts der Erschleichung einer Dokumentation einer sich bloß scheinbar aus dem Unionsrecht ergebenden Aufenthaltserlaubnis durfte die BF auch nicht davon ausgehen, dass sie legal in Österreich arbeiten darf, weshalb sich ihre unselbständige Berufstätigkeit als rechtswidrig erweist. Zudem kann mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels zur Legitimierung ihrer Erwerbstätigkeit auch nicht angenommen werden, die BF weise eine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt auf vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011). Darüber hinaus gab die BF vielmehr an, ihren derzeitigen Lebensunterhalt aus finanziellen Unterstützungsleistungen ihrer Tochter zu bestreiten. Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 und vom 19.04.2012, 2011/18/0253). Ungeachtet dessen hat die BF hat mit ihrem Verhalten gegen das Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts verstoßen. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben trotz ihrer Unbescholtenheit zulässig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Anzuführen ist hierzu zunächst, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Anzuführen ist hierzu zunächst, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Soweit die BF im gesamten Verfahren hierzu insinuieren möchte, ihr drohe eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ist auf die VwGH Judikatur zu verweisen, wonach es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171 mwN). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom
- April 2010, 2008/19/0139, mwN).“ (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142)Soweit die BF im gesamten Verfahren hierzu insinuieren möchte, ihr drohe eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ist auf die VwGH Judikatur zu verweisen, wonach es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171 mwN). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom
- April 2010, 2008/19/0139, mwN).“ (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142) Im gegenständlichen Fall fehlt hierfür aber bereits ein entscheidendes Faktum, nämlich der Unmöglichkeit der Behandlung der BF in ihrem Heimatstaat. Im Gegenteil ist eine medizinische Behandlung der BF – wie in den Länderberichten ausgeführt – in Serbien verfügbar. In Summe vermochte sie somit nicht glaubhaft darzulegen, dass „außergewöhnlichen Umstände“ hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vorliegen, die bei ihrer Abschiebung zu einem realen Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen führen könnten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: § 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: 3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). 3.5.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass die BF eine Ehe geschlossen hat und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass die BF eine Ehe geschlossen hat und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat. Vorweg ist festzuhalten, dass das Gesetz bei den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Bestrafung des Fremden wegen Beteiligung am Eingehen einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 oder 2 iVm Abs. 4 FrPolG 2005 abstellt, sondern nur auf das in der erstgenannten Bestimmung umschriebene Verhalten (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Vorweg ist festzuhalten, dass das Gesetz bei den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FrPolG 2005 nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Bestrafung des Fremden wegen Beteiligung am Eingehen einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, oder 2 in Verbindung mit Absatz 4, FrPolG 2005 abstellt, sondern nur auf das in der erstgenannten Bestimmung umschriebene Verhalten (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die BF im Oktober 2014 eine Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen eingegangen, hat sich auf diese im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel erschlichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wenn der Fremde – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wenn der Fremde – im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FrPolG 2005 – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140).Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Daraus ist zu schließen, dass der Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere war aufgrund des Umstandes, dass die BF bis zuletzt nicht gewillt war, die Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen, jedenfalls weiterhin von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens der BF auszugehen. Da die BF eine Aufenthaltsehe einging, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erfüllt.Da die BF eine Aufenthaltsehe einging, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG erfüllt. Daraus ist zu schließen, dass der Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Zwar wurde die Aufenthaltsehe bereits im Oktober 2014 eingegangen, jedoch ist aufgrund der mangelnden Verantwortungsübernahme der BF und insbesondere des Umstandes, dass sie nach wie vor mit der betroffenen Person verheiratet ist, weiterhin von der Gefahr eines neuerlichen fremdenrechtlichen Fehlverhaltens der BF auszugehen. Die belangte Behörde hat das Fehlverhalten der BF, welches zweifelsfrei eine Gefährdung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen begründet, der Erlassung eines Einreiseverbotes zugrunde gelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 31.
- 2004, Zl. 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (vgl. VwGH 19.6.2008, 2007/18/0228). Die belangte Behörde ist daher berechtigt davon ausgehen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich sein wird, um die BF von neuerlichen Verstößen gegen Bestimmungen des Fremdenrechtes abzuhalten. Die belangte Behörde hat das Fehlverhalten der BF, welches zweifelsfrei eine Gefährdung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen begründet, der Erlassung eines Einreiseverbotes zugrunde gelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 31.
- 2004, Zl. 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt vergleiche VwGH 19.6.2008, 2007/18/0228). Die belangte Behörde ist daher berechtigt davon ausgehen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich sein wird, um die BF von neuerlichen Verstößen gegen Bestimmungen des Fremdenrechtes abzuhalten. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Was die privaten und familiären Interessen der BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass die BF, wie bereits ausgeführt wurde, in Österreich lediglich ein in Zusammenhang mit dem bisherigen Aufenthalt stehendes Privatleben führt, aber darüber hinaus keine entscheidenden integrationsbegründeten Maßnahmen setzte, als die Erwerbstätigkeit der BF rückwirkend als unrechtmäßig zu werten ist. Es sind daher für das erkennende Gericht angesichts der oben dargelegten Umstände keine Gründe erkennbar, die eine Verkürzung des Einreiseverbots nahelegen würde und hat die belangte Behörde mit der Verhängung des vier Jahre befristeten Einreiseverbots die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angemessen adressiert und prognostiziert. Binnen dieses Zeitraums kann davon ausgegangen werden, dass die BF ihr Verhalten insoweit ändert, dass sie aufgrund mit Ablauf des Einreiseverbots keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird. Für eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbots bleibt jedoch angesichts der oben dargelegten Umstände kein Raum. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2322607.1.00