4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, vom 27.09.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
1 und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, vom 27.09.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der in Deutschland strafgerichtlich vorbelastete BF – unter anderem: Nötigung, beharrliches Nachstellen, Belästigung – im Bundesgebiet im Jahr 2024 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden sei. Der Umgang mit Suchtgiften sei ihm nicht fremd und bestehe gegen ihn des Weiteren aufgrund von Gewalt in der Privatsphäre ein Waffenverbot. Gegen ihn sei auch bereits aufgrund der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand (rund 2 Promille Blutalkohol) eine Geldstrafe verhängt worden. Es müsse von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Erstmals sei er ab dem Jahr 2020 in Österreich aufhältig gewesen, ab dem Jahr 2021 liege ein dreijähriger ununterbrochener Aufenthalt vor. In den Jahren 2021 bis 2024 sei er erwerbstätig gewesen. Familiäre Anknüpfungspunkte weise der BF in Österreich nicht auf.
Bei seiner kurz darauf erfolgten Festnahme wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,98 Promille festgestellt. Gegen ihn wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein Waffenverbot ausgesprochen vergleiche Abschlussbericht LPD vom römisch 40 .2024, AS 48ff; Zeugenvernehmung Vater der Lebensgefährtin vom römisch 40 .2024, AS 171; Dokumentation
Paragraph 38 a, SPG, AS 175). Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis und die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Termine betreffend Bewährungshilfe nahm der BF nicht wahr (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 4). Maßnahmen zur Gewaltprävention oder sonstige therapeutische Maßnahmen wurden nicht in Anspruch genommen.Termine betreffend Bewährungshilfe nahm der BF nicht wahr vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 4). Maßnahmen zur Gewaltprävention oder sonstige therapeutische Maßnahmen wurden nicht in Anspruch genommen. Da der BF nach der gefährlichen Drohung ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte – 1,98 Promille Blutalkohol – wurde gegen ihn mit Straferkenntnis vom XXXX .2024
Vm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- verhängt (vgl. Straferkenntnis, AS 201ff).Da der BF nach der gefährlichen Drohung ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte – 1,98 Promille Blutalkohol – wurde gegen ihn mit Straferkenntnis vom römisch 40 .2024
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- verhängt vergleiche Straferkenntnis, AS 201ff).
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Die belangte Behörde zog im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heran, dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist dies im Hinblick auf die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet nicht weiter zu beanstanden.Die belangte Behörde zog im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heran, dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist dies im Hinblick auf die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet nicht weiter zu beanstanden. Sohin ist im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zu prüfen, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Sohin ist im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zu prüfen, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen strafgerichtliche Verurteilung wegen der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung vor dem Hintergrund seines strafrechtlich getrübten Vorlebens. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF im XXXX 2024 wegen der Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Davor wurde er in Deutschland – unter anderem wegen Bedrohung – zu Geldstrafen verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF im römisch 40 2024 wegen der Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Davor wurde er in Deutschland – unter anderem wegen Bedrohung – zu Geldstrafen verurteilt. Zu berücksichtigen ist, dass die gegen den BF verhängte bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 zweiter Fall FPG nicht erfüllt, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass das Strafgericht offenkundig in Unkenntnis der deutschen Verurteilungen des BF von dessen bisherigen Unbescholtenheit ausging und dies als mildernd berücksichtigte, obwohl auch ausländische Vorstrafen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels entgegenstehen (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Abs. 1 Z 2, Rz 7 (Stand 15.8.2023, rdb.at)). Sohin wäre wohl eine höhere Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen. Zumal der BF jedoch unter Berücksichtigung seiner deutschen Verurteilung wegen Bedrohung mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 dritter Fall FPG jedoch ohnehin erfüllt, was eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233), weshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob auch eine tatsächliche, und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bejaht werden kann.Zu berücksichtigen ist, dass die gegen den BF verhängte bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG nicht erfüllt, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass das Strafgericht offenkundig in Unkenntnis der deutschen Verurteilungen des BF von dessen bisherigen Unbescholtenheit ausging und dies als mildernd berücksichtigte, obwohl auch ausländische Vorstrafen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels entgegenstehen vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,, Rz 7 (Stand 15.8.2023, rdb.at)). Sohin wäre wohl eine höhere Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen. Zumal der BF jedoch unter Berücksichtigung seiner deutschen Verurteilung wegen Bedrohung mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, dritter Fall FPG jedoch ohnehin erfüllt, was eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233), weshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob auch eine tatsächliche, und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bejaht werden kann. Dem rezenten Urteil lag zu Grunde, dass der BF seine damalige Lebensgefährtin im XXXX und XXXX 2024 am Körper verletzte, indem er wiederholt ihre Finger verbog, wodurch sie längere Zeit Schmerzen verspürte. Nachdem es in den Monaten zuvor zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin immer wieder zu Streit wegen Alkoholkonsums kam, bedrohte der BF seine Lebensgefährtin und deren Vater nach erneutem Streit in massiv alkoholisierten Zustand zumindest mit einer Verletzung am Körper, indem er ihnen 2 Messer vorhielt und auf sie zuschritt.Dem rezenten Urteil lag zu Grunde, dass der BF seine damalige Lebensgefährtin im römisch 40 und römisch 40 2024 am Körper verletzte, indem er wiederholt ihre Finger verbog, wodurch sie längere Zeit Schmerzen verspürte. Nachdem es in den Monaten zuvor zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin immer wieder zu Streit wegen Alkoholkonsums kam, bedrohte der BF seine Lebensgefährtin und deren Vater nach erneutem Streit in massiv alkoholisierten Zustand zumindest mit einer Verletzung am Körper, indem er ihnen 2 Messer vorhielt und auf sie zuschritt. Bereits aufgrund dieser Darstellung der Taten des BF wird ersichtlich, dass ihm ein nicht unerhebliches Gewaltpotential innewohnt. Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zu Grunde lagen, sind in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen (vgl. VwGH 26.01.2026, Ra 2026/21/0001). Die vom BF ausgehende Gefährlichkeit bzw. sein rezentes Fehlverhalten gilt es sohin vor dem Hintergrund seines strafrechtlich getrübten Vorlebens zu würdigen. Nachdem in den Jahren 2013, 2017 und 2018 Verfahren wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung und Bedrohung nach dem deutschen Jugendgerichtsgesetz eingestellt wurden, wurde der BF im Jahr 2019 wegen Nötigung in 2 Fällen und Beleidigung zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt. Aufgrund des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens aus dem Jahr 2018 wird das vom BF ausgehende Aggressions- bzw. Gewaltpotential eindringlich verdeutlicht. So bespuckte er ein Fahrzeug ohne begreiflichen Anlass und nötigte dieses zu einer Bremsung. Rund 2 Monate danach kam es bereits zum nächsten Vorfall. Der BF verfolgte ein Fahrzeug erneut ohne begreiflichen Anlass auf einen Parkplatz und bedrohte den Lenker des Fahrzeuges nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit einem ca. 20 cm langen Küchenmesser. Erst nach dem Hinweis des Opfers, dass das Geschehen von diversen Personen beobachtet würde, ließ er das Messer zurück ins Auto fallen und äußerte: „Fahren wir irgendwohin, wo es keine Zeugen gibt, dann bist du dran“. Im Jahr 2020 kam es letztlich noch zu einer Verurteilung wegen Beleidigung.Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zu Grunde lagen, sind in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen vergleiche VwGH 26.01.2026, Ra 2026/21/0001). Die vom BF ausgehende Gefährlichkeit bzw. sein rezentes Fehlverhalten gilt es sohin vor dem Hintergrund seines strafrechtlich getrübten Vorlebens zu würdigen. Nachdem in den Jahren 2013, 2017 und 2018 Verfahren wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung und Bedrohung nach dem deutschen Jugendgerichtsgesetz eingestellt wurden, wurde der BF im Jahr 2019 wegen Nötigung in 2 Fällen und Beleidigung zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt. Aufgrund des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens aus dem Jahr 2018 wird das vom BF ausgehende Aggressions- bzw. Gewaltpotential eindringlich verdeutlicht. So bespuckte er ein Fahrzeug ohne begreiflichen Anlass und nötigte dieses zu einer Bremsung. Rund 2 Monate danach kam es bereits zum nächsten Vorfall. Der BF verfolgte ein Fahrzeug erneut ohne begreiflichen Anlass auf einen Parkplatz und bedrohte den Lenker des Fahrzeuges nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit einem ca. 20 cm langen Küchenmesser. Erst nach dem Hinweis des Opfers, dass das Geschehen von diversen Personen beobachtet würde, ließ er das Messer zurück ins Auto fallen und äußerte: „Fahren wir irgendwohin, wo es keine Zeugen gibt, dann bist du dran“. Im Jahr 2020 kam es letztlich noch zu einer Verurteilung wegen Beleidigung. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Anfang 2024 in der Mitarbeiterunterkunft des BF ein Behälter mit 36,4 Gramm Marihuana und eine Wasserpfeife mit Suchtgiftrückständen vorgefunden wurde und er zuletzt im Anschluss an die gefährliche Drohung andere gefährdete, indem er trotz massiver Alkoholisierung ein Fahrzeug lenkte. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass sich der BF seit seiner letzten Straftat in Deutschland annähernd 4 Jahre lang wohlverhalten habe (AS 242), ist ebenfalls lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass er bereits Anfang des Jahres 2022 eine Frau mit der offenkundig unrichtigen Behauptung, mit ihr trotz HIV-Infektion ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, verängstigte. Auch, wenn bei der Betroffenen eine Ansteckung nicht nachweisbar war, so ist bei der gegenständlich gebotenen Gefährdungsprognose das Verhalten des BF, welches nicht bestritten wurde, zu bewerten. Dieses Verhalten weist – ähnlich wie sein Verhalten im Straßenverkehr (vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass der BF ein Messer mit sich führt) – doch darauf hin, dass er nicht nur impulsiv, sondern völlig unberechenbar ist und es ihm in Konfliktsituationen offenbar darauf ankommt, Menschen zu ängstigen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF seit über 10 Jahren immer wieder gesetzten Fehlverhaltens – insbesondere der wiederholten, teils ohne begreiflichen Anlass erfolgten Bedrohung von Personen mit Messern und der zuletzt erfolgten tatsächlichen Körperverletzungen – kann sein persönliches Verhalten im gegenständlichen Einzelfall als eine tatsächliche und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (insbesondere jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit), qualifiziert werden. Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund einer schwierigen Trennung zur rezenten Delinquenz gekommen sei, die Trennung mittlerweile vollzogen sei und er nunmehr einen ordnungsgemäßen Lebenswandel führen werde. Hierdurch vermag jedoch nicht dargelegt werden, weshalb der BF angesichts seines Aggressionspotentials zukünftig nicht mehr in eine derartige Situation geraten sollte. Des Weiteren ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach seiner Straftat – wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Nunmehr liegt ein Wohlverhaltenszeitraum von etwas mehr als 1 ½ Jahren vor, doch ist dieser angesichts bereits im Jugendalter geführter Strafverfahren und dreier seit dem Jahr 2019 erfolgter Verurteilungen, als nicht ausreichend anzusehen. Erneut wird auf die wiederholte Bedrohung von Personen mit Messern hingewiesen, nachdem zuvor bereits ein Strafverfahren wegen Bedrohung nach dem deutschen Jugendgerichtsgesetz eingestellt wurde. Im Übrigen sind der offenkundig problematische Alkoholkonsum des BF, die nicht wahrgenommen Termine bei der Bewährungshilfe und nicht vorhandene sonstige Resozialisierungsbemühungen ins Treffen zu führen. Es ist somit auch das Tatbestandsmerkmal der Gegenwärtigkeit als erfüllt anzusehen.In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund einer schwierigen Trennung zur rezenten Delinquenz gekommen sei, die Trennung mittlerweile vollzogen sei und er nunmehr einen ordnungsgemäßen Lebenswandel führen werde. Hierdurch vermag jedoch nicht dargelegt werden, weshalb der BF angesichts seines Aggressionspotentials zukünftig nicht mehr in eine derartige Situation geraten sollte. Des Weiteren ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach seiner Straftat – wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Nunmehr liegt ein Wohlverhaltenszeitraum von etwas mehr als 1 ½ Jahren vor, doch ist dieser angesichts bereits im Jugendalter geführter Strafverfahren und dreier seit dem Jahr 2019 erfolgter Verurteilungen, als nicht ausreichend anzusehen. Erneut wird auf die wiederholte Bedrohung von Personen mit Messern hingewiesen, nachdem zuvor bereits ein Strafverfahren wegen Bedrohung nach dem deutschen Jugendgerichtsgesetz eingestellt wurde. Im Übrigen sind der offenkundig problematische Alkoholkonsum des BF, die nicht wahrgenommen Termine bei der Bewährungshilfe und nicht vorhandene sonstige Resozialisierungsbemühungen ins Treffen zu führen. Es ist somit auch das Tatbestandsmerkmal der Gegenwärtigkeit als erfüllt anzusehen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als erfüllt anzusehen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich dem Grunde nach als zulässig.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als erfüllt anzusehen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich dem Grunde nach als zulässig. 3.1.2. Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG:3.1.2. Zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF hielt sich ab XXXX 2020 – mit einer rund halbjährigen Unterbrechung – für insgesamt rund 4 Jahre und 3 Monate im Bundesgebiet auf. Hierbei konnte er sich zunächst auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 51 NAG stützen. Mit Begehung der Körperverletzung und gefährlichen Drohung wurde sein Aufenthalt aufgrund der von ihm ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
GH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet ohnehin noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212) und der BF hält sich seit rund einem Jahr nicht mehr in Österreich auf. Der BF hielt sich ab römisch 40 2020 – mit einer rund halbjährigen Unterbrechung – für insgesamt rund 4 Jahre und 3 Monate im Bundesgebiet auf. Hierbei konnte er sich zunächst auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach Paragraph 51, NAG stützen. Mit Begehung der Körperverletzung und gefährlichen Drohung wurde sein Aufenthalt aufgrund der von ihm ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 55, Absatz 3, NAG unrechtmäßig vergleiche VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet ohnehin noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212) und der BF hält sich seit rund einem Jahr nicht mehr in Österreich auf. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Familienleben. Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Der BF war vor allem in beruflicher Hinsicht integriert und ging im Bundesgebiet beinahe während seines gesamten Aufenthaltes einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Es liegen keine sonstigen Integrationsbemühungen vor und er verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Kontakte.Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Der BF war vor allem in beruflicher Hinsicht integriert und ging im Bundesgebiet beinahe während seines gesamten Aufenthaltes einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Es liegen keine sonstigen Integrationsbemühungen vor und er verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Kontakte. Der BF ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Zu seinen dort lebenden Familienangehörigen hatte er auch während seines Aufenthaltes in Österreich Kontakt. Im XXXX 2025 zog er wieder nach Deutschland zurück. Es liegt eine aufrechte Bindung zu seinem Heimatland vor.Der BF ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Zu seinen dort lebenden Familienangehörigen hatte er auch während seines Aufenthaltes in Österreich Kontakt. Im römisch 40 2025 zog er wieder nach Deutschland zurück. Es liegt eine aufrechte Bindung zu seinem Heimatland vor. Gegen eine Widereinreise spricht in hohem Maße die Delinquenz des BF vor dem Hintergrund seines strafrechtlich getrübten Vorlebens. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Gefährdungsprognose verwiesen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet vor allem durch seine für sich genommen nicht entscheidungswesentliche Aufenthaltsdauer und seine Integration in beruflicher Hinsicht begründet wird. Aufgrund seiner Delinquenz und der aufrechten Bindung zu Deutschland kann gegenständlich jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die genannten privaten Interessen überwiegen. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessensabwägung
8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten. 3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Gegenständlich kann das Aufenthaltsverbot
2 FPG für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.Gegenständlich kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 2, FPG für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Die belangte Behörde fand mit der Verhängung eines einjährigen Aufenthaltsverbotes das Auslangen. In der Beschwerde wird (in eventu) beantragt die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, zumal eine einjährige Dauer als unverhältnismäßig erscheine. Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Gegenständlich gilt es die vom BF begangene Körperverletzung sowie gefährliche Drohung zu berücksichtigen. Einmal mehr muss betont werden, dass der BF bereits wiederholt Personen mit Messern bedrohte, dies teils ohne begreiflichen Anlass. Für das erkennende Gericht erschließt sich somit nicht, inwiefern sich das mit lediglich einem Jahr bemessene Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig darstellen sollte. Eine Herabsetzung war nicht anzudenken. Aufgrund des zwischenzeitlich verstrichenen – jedoch für die Annahme eines Gefährdungswegfalls nicht ausreichend langen – Wohlverhaltenszeitraumes konnte aber auch von einer Erhöhung Abstand genommen werden. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erteilung Durchsetzungsaufschub):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Erteilung Durchsetzungsaufschub): Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Dieser Ausspruch entspricht der Rechtslage, weshalb Spruchpunkt II. nicht korrekturbedürftig war.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Dieser Ausspruch entspricht der Rechtslage, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. nicht korrekturbedürftig war. Zu B) 3.3. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G315.2301890.1.00
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