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{'item': 'I413 2288356-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlI413 2288356-3 Spruch, I413 2288356-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 8EMRK nach § 55 Abs 2 Asyl

G. Begründet wurde der Antrag mit einer beabsichtigten Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen. Von diesem erhalte sie derzeit Unterhalt; nach Erhalt eines Aufenthaltstitels könne sie eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Weiters stellte sie einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses, da sie ihren nigerianischen Reisepass verloren habe. 3. Einlangend mit 13.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G. Begründet wurde der Antrag mit einer beabsichtigten Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen. Von diesem erhalte sie derzeit Unterhalt; nach Erhalt eines Aufenthaltstitels könne sie eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Weiters stellte sie einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses, da sie ihren nigerianischen Reisepass verloren habe.

  1. Am 20.10.2025 wurde der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen Vierwochenfrist zugestellt.
  2. Mit E-Mail vom 17.11.2025 wurde um Fristerstreckung bis 01.12.2025 ersucht, erneut mit einem weiteren E-Mail vom 01.12.2025 bis zum 15.12.
  3. Bis zum 15.12.2025 langte keine Stellungnahme beim BFA ein.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 16.12.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines

Art 8EMRK vom 13.10.2025 gemäß § 58 Abs 10 Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr Antrag auf Mängelheilung vom 13.10.2025 abgewiesen (Spruchpunkt II.). 6. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 16.12.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 13.10.2025 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr Antrag auf Mängelheilung vom 13.10.2025 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Am 17.12.2025 langte eine am 15.12.2025 um 15:58 Uhr postalisch aufgegebene Stellungnahme beim BFA ein.
  2. Mit Beschwerde vom 11.01.2026, eingelangt am 12.01.2026, wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten seit nunmehr zwei Jahren in einer gefestigten Lebensgemeinschaft lebe, weshalb „de facto family ties“ vorliege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher auf Dauer unzulässig und daher ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen. Zudem liege dem BFA mittlerweile eine Kopie ihres Reisepasses vor, weshalb ihre Identität geklärt sei. Ihre Bindungen zu Nigeria seien äußerst gering.
  3. Mit Beschwerde vom 11.01.2026, eingelangt am 12.01.2026, wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten seit nunmehr zwei Jahren in einer gefestigten Lebensgemeinschaft lebe, weshalb „de facto family ties“ vorliege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher auf Dauer unzulässig und daher ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Zudem liege dem BFA mittlerweile eine Kopie ihres Reisepasses vor, weshalb ihre Identität geklärt sei. Ihre Bindungen zu Nigeria seien äußerst gering.
  4. Mit Schriftsatz vom 15.01.2026, eingelangt am 16.01.2026, legte das BFA dem Gericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor.
  5. Einlangend mit 18.02.2026 wurde eine Vollmacht hinsichtlich des Vereins SUARA vorgelegt. Mit 12.03.2026 wurde die Vollmachtsauflösung zum vorherigen bzw bisherigen Rechtsvertreter bekanntgegeben.
  6. Am 12.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch einvernommen wurde. Zudem wurde auch der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge befragt. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person der Beschwerdeführerin Die volljährige, kinderlose Beschwerdeführerin ist eine nigerianische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Ibo an und ist christlichen Glaubens. In der mündlichen Verhandlung am 12.03.2026 legte die Beschwerdeführerin ihren bis September 2034 gültigen, nigerianischen Reisepass, ausgestellt in Wien, vor. Ihre Identität steht fest. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Bundesstaat Enugu, wo sie bis zu ihrer Ausreise im elterlichen Haus lebte. Sie verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, eine Berufsausbildung in „Public Administration“ und Berufserfahrung im Marketing- und Reinigungsbereich. In Nigeria leben noch Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin, auch Freunde. Geschwister leben überwiegend in Angola. In Österreich lebt ein Bruder der Beschwerdeführerin, mit dem sie seinerzeit gemeinsam nach Österreich reiste. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Die Beschwerdeführerin hat am 14.02.2026 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet, mit dem sie seit Februar 2024 eine Beziehung führt und mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohnt. Eine besonderes Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht, der Ehemann ist selbsterhaltungsfähig. Sie bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung; sie ging vom 20.11.2023 bis 05.11.2025 einer Tätigkeit als Reinigungsangestellte bei der BUAK nach. Eine bis Mai 2026 befristete Wiedereinstellungsvereinbarung ihres ehemaligen Arbeitsgebers vom 08.01.2026 hinsichtlich einer Teilzeitstelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei einem Bruttogehalt von EUR 1.279,61 liegt vor. Ihren Lebensunterhalt finanziert aktuell der Ehemann. Die Beschwerdeführerin hat einen Alphabetisierungskurs absolviert und einen A1/1 Deutschkurs besucht, seit Februar 2026 (bis Mai 2026) besucht sie den Kurs „Deutsch Intensiv A1“ an einer Volkshochschule. Weitere Kurse besucht sie nicht. Über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt die Beschwerdeführerin nicht; eine Sprachprüfung hat sie nicht abgelegt. Sie hat gemeinnützige Tätigkeiten für eine Stadt im Ausmaß von 240 Stunden, von
  9. bis 28.07.2023 und 23.
  10. bis 21.11.2023 verrichtet. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer katholischen afrikanischen Community, deren Gottesdienste auf Englisch gehalten werden. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden. Strafgerichtlich ist sie unbescholten. 1.
  11. Zu den bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Antrag Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 16.02.2023 durchgehend im Bundesgebiet, wo sie am 16.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mit Bescheid vom 02.02.2024 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt V.) und räumte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.09.2024, GZ I405 2288358-1/9E, rechtskräftig als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 02.02.2024 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.09.2024, GZ I405 2288358-1/9E, rechtskräftig als unbegründet ab. Am 17.10.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 04.04.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.05.2025, I413 2288356-2/4E, als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs am 22.05.2025 in Rechtskraft.Am 17.10.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 04.04.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.05.2025, I413 2288356-2/4E, als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs am 22.05.2025 in Rechtskraft. Einlangend mit 13.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines

Art 8EMRK nach § 55 Abs 2 Asyl

G.Einlangend mit 13.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines

Art 8EMRK nach § 55 Abs 2 Asyl

G, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, der Grundversorgung, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt, ebenso ein Melderegisterauszug zum Ehemann der Beschwerdeführerin. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakte zu GZ I405 2288356-1 und I413 2288356-2.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, der Grundversorgung, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt, ebenso ein Melderegisterauszug zum Ehemann der Beschwerdeführerin. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakte zu GZ I405 2288356-1 und I413 2288356-

  1. Weiters fand am 12.03.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres nunmehrigen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch einvernommen wurde. Zudem wurde auch der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge befragt. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. 2.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrem Aufwachsen in Nigeria sowie zu ihrem Privat- und Familienleben und Integrationsbemühungen basieren auf jenen im Erkenntnis dieses Gerichts vom 27.09.2024 zu GZ I405 2288356-1/9E und vom 20.05.2025 zu GZ I413 2288356-2/4E, denen die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2026 nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin selbst ergänzte in der mündlichen Verhandlung, dass in Nigeria auch ihre Freunde leben (Protokoll vom 12.03.2026, S 10), weiters legte sie einen Nachweis über den Besuch des aktuellen Deutschkurses (Beilage ./E), über ihre Mitgliedschaft in einer katholischen afrikanischen Community (Beilage ./F) sowie eine Wiedereinstellungsvereinbarung vor (Beilage ./ D), der die näheren Feststellungen entnommen wurden. Dass die Gottesdienste der katholischen afrikanischen Community auf Englisch gehalten werden, ist der diesbezüglichen Website zu entnehmen (https://www.pfarre-maxglan.at/gruppen/african-catholic-community-salzburg, Zugriff am 18.03.2026). Die Beschwerdeführerin selbst ergänzte, dass die Wiedereinstellungsvereinbarung bis Mai 2026 befristet sei (Protokoll vom 12.03.2026, S 3), sie keine weiteren Kurse besuche (Protokoll vom 12.03.2026, S 12) und aktuell ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt finanziere (Protokoll vom 12.03.2026, S 12). Die Heiratsurkunde liegt im Gerichtsakt ein (OZ 5). Die Feststellung, dass ihr Ehemann selbsterhaltungsfähig ist, basiert auf den vorgelegten Lohnabrechnungen bzw. den darin verzeichneten Bezügen (AS 125 ff). In dem von Amts wegen einholten Sozialversicherungsdatenauszug ist ihr von 20.11.2023 bis 05.11.2025 währendes Dienstverhältnis ersichtlich. Aus dem Grundversorgungsauszug ergibt sich, dass sie keine Grundversorgungsleistungen bezieht. Dem Strafregisterauszug zur Beschwerdeführerin war zu entnehmen, dass sie strafgerichtlich unbescholten ist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin auf Deutsch befragt, wie im Verhandlungsprotokoll wiedergegeben (Protokoll vom 12.03.2026, S 10 f): „Der Rl ersucht die Dolmetscherin, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen Rl: Sprechen Sie deutsch? BF (auf Deutsch): Ein wenig. Rl: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF (auf Deutsch): Ja, ich besuche einen Deutschkurs Rl: Haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF (auf Deutsch): Ja. Rl: Wann haben Sie den anderen Deutschkurs besucht? BF (auf Deutsch): Last Monat 25... Deutsch Rl: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt? BF (auf Deutsch): Bitte nochmals. Der Rl wiederholt die Frage BF (auf Deutsch): lch verstehe nicht. Die D übersetzt wieder: D übersetzt die Ietzte Frage. BF: Prüfung habe ich noch keine gemacht.“ Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin lediglich sehr einfache Fragen auf Deutsch beantworten konnte, wie der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt, etwas fortgeschrittenere Fragen allerdings nicht verstehen bzw beantworten vermochte, war festzustellen, dass sie über keine qualifizierten Deutschkenntnisse verfügt. Sie selbst verneinte, eine Sprachprüfung abgelegt zu haben (Protokoll vom 12.03.2026, S 11). Die in Vorlage gebrachten Urkunden zeigen eine lebensbedrohliche Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht auf: Ihre Eisenmangelanämie wurde zuletzt im November 2024 mittels einer Infusion behandelt (ambulanter Arztbrief Universität vom 27.11.2024, AS 105 ff; Beilage ./C); aktuellere Befunde oder Blutwerte liegen nicht vor. In dem ärztlichen Attest vom Oktober 2025 ist hinsichtlich Diagnose ausschließlich ein handschriftlicher Vermerk angebracht (AS 103; Beilage ./B). Ein Uterusmyom ist bei Frauen weit verbreitet und ebenfalls nicht lebensbedrohlich, was letztlich auch der Ambulanzbrief in diesem Zusammenhang erkennen lässt (Ambulanzbrief vom 02.06.2023, AS 111). Dass die Beschwerdeführerin starke Monatsblutungen hat, geht aus dem ambulanten Arztbrief hervor (ambulanter Arztbrief Universität vom 27.11.2024, AS 105 ff; Beilage ./C), die ebenfalls keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, an Endometriose zu leiden (Protokoll vom 12.03.2026, S 4), so wurden diesbezüglich keine Urkunden in Vorlage gebracht. Ungeachtet dessen stellt auch Endometriose keine lebensbedrohliche Erkrankung dar. In Anbetracht des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihres erwerbsfähigen Alters war festzustellen, dass sie arbeitsfähig ist. Dass die Beschwerdeführerin ihren Reisepass in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, lassen die Protokolleintragungen erkennen (Protokoll vom 12.03.2026, S 3); eine entsprechende Kopie wurde angefertigt und liegt im Gerichtsakt ein (Beilage ./A), auf der die näheren Feststellungen zum Dokument basieren. 2.
  3. Zum bisherigen Verfahren und zum gegenständlichen Vorbringen Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus dem Erkenntnis dieses Gerichts vom 27.09.2024 zu GZ I405 2288356-1/9E sowie aus dem Erkenntnis vom 20.05.2025 zu GZ I413 2288356-2/4E. Das Datum der Rechtskraft des letzten Erkenntnisses ist im Fremdenregisterauszug der Beschwerdeführerin ersichtlich und liegt das diesbezügliche Zustellprotokoll auch im Gerichtsakt zu GZ I413 2288356-2 ein. Der Antrag auf Erteilung eines

Art 8EMRK nach § 55 Abs 2 Asyl

G ist aktenkundig (AS 1 ff). Der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G ist aktenkundig (AS 1 ff).

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
  2. Zur Antragszurückweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  3. Zur Antragszurückweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids): 3.1.
  4. Rechtslage Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 leg cit vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg cit vorliegt. Gemäß § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. 3.1.
  5. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Gegenständlich wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 zurück.Gegenständlich wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Die Zurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs 10 AsylG entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023 mwN). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs 10 AsylG, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2024/17/0010 mwN). Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023 mwN). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 30.06.2025, Ra 2024/17/0010 mwN). Im Fall der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisenden Bescheid nach § 58 Abs 10 AsylG ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkt (vgl VwGH 22.07.2025, Ra 2022/17/0174).Im Fall der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkt vergleiche VwGH 22.07.2025, Ra 2022/17/0174). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 10 AsylG hat eine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Ein Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren, aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf, ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Art 8 MRK erforderlich macht (vgl VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Ein Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren, aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf, ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Vorliegend wurde mit dem am 22.05.2025 in Rechtskraft erwachsenen Vorerkenntnis zu GZ I413 2288356-2/4E die mit Bescheid vom 04.04.2025 gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 16.12.2025.Vorliegend wurde mit dem am 22.05.2025 in Rechtskraft erwachsenen Vorerkenntnis zu GZ I413 2288356-2/4E die mit Bescheid vom 04.04.2025 gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 16.12.
  6. Eine im relevanten Zeitraum eingetretene wesentliche Sachverhaltsänderung war vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht zu erkennen: Im vorliegenden Fall ist zunächst der kurze Zeitraum von weniger als sieben Monaten, der zwischen dem rechtskräftigen Ausspruch der Rückkehrentscheidung am 22.05.2025 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 16.12.2025 verstrichen ist, zu berücksichtigen. Wie zuvor erwähnt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 Abs 10 AsylG, dass selbst ein zwei- bis dreijähriger Zeitraum für sich allein, aber auch in Verbindung mit gewissen integrationsvertiefenden Schritten, (idR) noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt, die eine Neubeurteilung iSd Art 8 EMRK erforderlich macht. So wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (vgl erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Schließlich ist beachtenswert, dass der Deutschkursbesuch erst nach der Bescheiderlassung begonnen wurde. Auch die Verehelichung erfolgte erst nach Erlassung des Bescheides. Ohnedies wurde die Beziehung zum – nunmehr – Ehemann bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025 entsprechend berücksichtigt. Die Wiedereinstellungszusage hinsichtlich einer Teilzeitstelle vom 08.01.2026 stammt ebenfalls aus einer Zeit nach Bescheiderlassung - ihre Beschäftigung hat hingegen im Zeitraum zwischen 22.05.2025 und 16.11.2025, sohin im Betrachtungszeitraum geendet. Nach wie vor liegt auch keine lebensbedrohliche Erkrankung ihrerseits vor, wobei der ambulante Arztbrief bzw der Ambulanzbrief aus dem Jahr 2024 und 2023 stammt. Im vorliegenden Fall ist zunächst der kurze Zeitraum von weniger als sieben Monaten, der zwischen dem rechtskräftigen Ausspruch der Rückkehrentscheidung am 22.05.2025 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 16.12.2025 verstrichen ist, zu berücksichtigen. Wie zuvor erwähnt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, dass selbst ein zwei- bis dreijähriger Zeitraum für sich allein, aber auch in Verbindung mit gewissen integrationsvertiefenden Schritten, (idR) noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK erforderlich macht. So wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann vergleiche erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Schließlich ist beachtenswert, dass der Deutschkursbesuch erst nach der Bescheiderlassung begonnen wurde. Auch die Verehelichung erfolgte erst nach Erlassung des Bescheides. Ohnedies wurde die Beziehung zum – nunmehr – Ehemann bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025 entsprechend berücksichtigt. Die Wiedereinstellungszusage hinsichtlich einer Teilzeitstelle vom 08.01.2026 stammt ebenfalls aus einer Zeit nach Bescheiderlassung - ihre Beschäftigung hat hingegen im Zeitraum zwischen 22.05.2025 und 16.11.2025, sohin im Betrachtungszeitraum geendet. Nach wie vor liegt auch keine lebensbedrohliche Erkrankung ihrerseits vor, wobei der ambulante Arztbrief bzw der Ambulanzbrief aus dem Jahr 2024 und 2023 stammt. Anhaltspunkte, die dafür geeignet wären, zu einer potentiell anderen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu führen, haben sich damit nicht ergeben. Anhaltspunkte, die dafür geeignet wären, zu einer potentiell anderen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu führen, haben sich damit nicht ergeben. Zusammenfassend waren somit keine konkreten Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses eingetreten sind, zu entnehmen. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art 8EMRK somit zu Recht gemäß § 58 Abs 10 Asyl

G zurück.Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK somit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurück. 3.

  1. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.
  2. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): 3.2.
  3. Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  4. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG);
  5. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  6. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; […] § 4 AsylG-DV lautet: Paragraph 4, AsylG-DV lautet: „

(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: „
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Am 13.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin (unter anderem) den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV und führte begründend aus, sie habe ihren nigerianischen Reisepass verloren. Am 13.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin (unter anderem) den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV und führte begründend aus, sie habe ihren nigerianischen Reisepass verloren. Wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 4 und § 8 AsylG-DV hervorgeht, beziehen sich die diesbezüglichen Bestimmungen auf die Heilung eines Mangels. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin jedoch ihren nigerianischen Reisepass im Original vorgelegt.Wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 4 und Paragraph 8, AsylG-DV hervorgeht, beziehen sich die diesbezüglichen Bestimmungen auf die Heilung eines Mangels. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin jedoch ihren nigerianischen Reisepass im Original vorgelegt. Der von ihr im Zuge der Antragstellung am 13.10.2025 vorgebrachte Mangel, wonach sie ihren nigerianischen Reisepass verloren habe, liegt damit zum Entscheidungszeitpunkt – das Verwaltungsgericht hat die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage anzuwenden (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wenn sich aus dem Materiengesetz nichts anderes ergibt, wie gegenständlich der Fall – nicht (mehr) vor. Einer inhaltlichen Befassung der Bestimmung nach § 4 AsylG bedarf es – mangels Mangel – daher nicht. Der von ihr im Zuge der Antragstellung am 13.10.2025 vorgebrachte Mangel, wonach sie ihren nigerianischen Reisepass verloren habe, liegt damit zum Entscheidungszeitpunkt – das Verwaltungsgericht hat die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage anzuwenden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wenn sich aus dem Materiengesetz nichts anderes ergibt, wie gegenständlich der Fall – nicht (mehr) vor. Einer inhaltlichen Befassung der Bestimmung nach Paragraph 4, AsylG bedarf es – mangels Mangel – daher nicht. Damit ist letztlich auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden, auch wenn das BFA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – damals mangels Vorlage des Reisepasses – noch andere rechtliche Erwägungen getroffen hat. Damit ist letztlich auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden, auch wenn das BFA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – damals mangels Vorlage des Reisepasses – noch andere rechtliche Erwägungen getroffen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung eines Antrags nach § 58 Abs 10 AsylG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I413.2288356.3.00

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