RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlW128 2326217-1 Spruch, W128 2326217-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist an der Technischen Universität Wien (TU Wien) zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften an der Fakultät für Informatik zugelassen. Mit Oktober 2019 erfolgte, nach einem durchlaufenen Bewerbungsprozess, die Aufnahme in das Doktoratskolleg (strukturiertes Doktoratsprogramm) „Resilient Embedded Systems” (im Folgenden: „DC-RES”).
- Mit Schreiben vom 20.02.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Rigorosum.
- Das Dekanat der Fakultät für Informatik der TU Wien teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.03.2024 mit, dass eine Anmeldung zum Rigorosum erst möglich sei, wenn alle im Curriculum des strukturierten Doktoratsprogrammes festgelegten Voraussetzungen vorliegen würden.
- Mit E-Mail vom 04.11.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag, die belangte Behörde möge binnen vier Wochen seiner Anmeldung für die kommissionelle Abschlussprüfung vom 20.02.2024 nachkommen bzw. eine abschließende Entscheidung über eine Zulassung zum Rigorosum treffen.
- Mit Schreiben vom 29.01.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Rechtsgrundlagen für das gegenständliche Doktoratsstudium der mit der FH XXXX abgeschlossene Kooperationsvertrag, das Curriculum der TU Wien und die Richtlinie für das Doktoratsprogramm an der Fakultät für Informatik seien. Neben der positiven Beurteilung der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und einer positiv beurteilten Dissertation sei die Absolvierung einer wissenschaftlichen Vertiefung im Ausmaß von 18 ECTS erforderlich, um für das Rigorosum angemeldet zu werden. Im Fall einer wissenschaftlichen Vertiefung im Rahmen eines Doktoratskollegs könne das Rektorat abweichende Regelungen erlassen. Diese abweichenden Regelungen habe die TU Wien im Rahmen des mit der FH XXXX abgeschlossenen Kooperationsvertrags festgelegt.
- Mit Schreiben vom 29.01.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Rechtsgrundlagen für das gegenständliche Doktoratsstudium der mit der FH römisch 40 abgeschlossene Kooperationsvertrag, das Curriculum der TU Wien und die Richtlinie für das Doktoratsprogramm an der Fakultät für Informatik seien. Neben der positiven Beurteilung der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und einer positiv beurteilten Dissertation sei die Absolvierung einer wissenschaftlichen Vertiefung im Ausmaß von 18 ECTS erforderlich, um für das Rigorosum angemeldet zu werden. Im Fall einer wissenschaftlichen Vertiefung im Rahmen eines Doktoratskollegs könne das Rektorat abweichende Regelungen erlassen. Diese abweichenden Regelungen habe die TU Wien im Rahmen des mit der FH römisch 40 abgeschlossenen Kooperationsvertrags festgelegt. In der Anlage 5 des Kooperationsvertrages mit der FH XXXX sei die Absolvierung von 24 zusätzlichen ECTS vorgeschrieben, um für das Rigorosum des gegenständlichen Doktoratsstudiums angemeldet zu werden. Der Beschwerdeführer habe die für die Anmeldung zum Rigorosum erforderlichen Lehrveranstaltungen der Anlage 5 jedoch nicht zur Gänze absolviert. Das studienrechtliche Organ habe die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Rigorosum somit zu Recht abgelehnt und über die Zulassung zum Rigorosum entschieden. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei somit als unzulässig zurückzuweisen. In der Anlage 5 des Kooperationsvertrages mit der FH römisch 40 sei die Absolvierung von 24 zusätzlichen ECTS vorgeschrieben, um für das Rigorosum des gegenständlichen Doktoratsstudiums angemeldet zu werden. Der Beschwerdeführer habe die für die Anmeldung zum Rigorosum erforderlichen Lehrveranstaltungen der Anlage 5 jedoch nicht zur Gänze absolviert. Das studienrechtliche Organ habe die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Rigorosum somit zu Recht abgelehnt und über die Zulassung zum Rigorosum entschieden. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei somit als unzulässig zurückzuweisen.
- Am 07.04.2025 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Zulassung zur Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung (Rigorosum) gemäß Curriculum des Doktorats der technischen Wissenschaften an der TU Wien.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Rektorats der technischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen: Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 der studienrechtlichen Bestimmungen zwei der zu verpflichtend absolvierenden Lehrveranstaltungen des „DC-RES“ und somit eine zwingende Voraussetzung für die Anmeldung zum Rigorosum fehlen würden. Somit sei die Studiendekanin ihrer Aufgabe nachgekommen und habe über die Anmeldung zum Rigorosum entschieden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der studienrechtlichen Bestimmungen zwei der zu verpflichtend absolvierenden Lehrveranstaltungen des „DC-RES“ und somit eine zwingende Voraussetzung für die Anmeldung zum Rigorosum fehlen würden. Somit sei die Studiendekanin ihrer Aufgabe nachgekommen und habe über die Anmeldung zum Rigorosum entschieden.
- Am 08.08.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Auch wenn sowohl die Satzung als auch das Curriculum „abweichende” Regelungen für die Doktoratskollegs festgelegt hätten, seien diese Regelungen hinreichend zu determinieren und in der gemäß § 58 Abs. 6 UG vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Andernfalls könnten sie nicht als bestehender Teil des Curriculums angesehen werden und keine Bindungswirkung entfalten. In den Satzungen fehle eine detaillierte Bestimmung über die Art und das Ausmaß der abweichenden Regelungen. Ebenso fehle eine ordnungsgemäße Kundmachung in den Mitteilungsblättern der belangten Behörde. Unabhängig davon könne das gegenständliche Doktoratskolleg nicht verbindlich sein, weil es sich hierbei weder um ein eigenständiges Studium noch um ein gemeinsames Studienprogramm/gemeinsames Studium handle. Wenn die Vertiefung „DC-RES“ kein verpflichtender Teil des Curriculums sei, müsse es die Möglichkeit geben, die in der Anlage zum Kooperationsvertrag enthaltenen Lehrveranstaltungen abzuwählen. Dies ergebe sich aus 5.2 des Curriculums für das Doktoratsstudium, welches eine Änderung der Auswahl für die dort verpflichtend genannten 18 ECTS der wissenschaftlichen Vertiefung bis zum Einreichen zum Rigorosum ermögliche. Für nichtcurriculare Sonder-ECTS müsse dies also umso mehr gelten. Des Weiteren gäbe es kein Verbot, ein bereits begonnenes Doktoratskolleg wieder zu beenden. Zudem könne die von der belangten Behörde genannte Richtlinie für das Doktoratsprogramm an der Fakultät für Informatik nicht Teil des Curriculums sein, weil sie nicht nach den im UG vorgesehenen Kundmachungsgrundsätzen veröffentlicht worden sei.Auch wenn sowohl die Satzung als auch das Curriculum „abweichende” Regelungen für die Doktoratskollegs festgelegt hätten, seien diese Regelungen hinreichend zu determinieren und in der gemäß Paragraph 58, Absatz 6, UG vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Andernfalls könnten sie nicht als bestehender Teil des Curriculums angesehen werden und keine Bindungswirkung entfalten. In den Satzungen fehle eine detaillierte Bestimmung über die Art und das Ausmaß der abweichenden Regelungen. Ebenso fehle eine ordnungsgemäße Kundmachung in den Mitteilungsblättern der belangten Behörde. Unabhängig davon könne das gegenständliche Doktoratskolleg nicht verbindlich sein, weil es sich hierbei weder um ein eigenständiges Studium noch um ein gemeinsames Studienprogramm/gemeinsames Studium handle. Wenn die Vertiefung „DC-RES“ kein verpflichtender Teil des Curriculums sei, müsse es die Möglichkeit geben, die in der Anlage zum Kooperationsvertrag enthaltenen Lehrveranstaltungen abzuwählen. Dies ergebe sich aus 5.2 des Curriculums für das Doktoratsstudium, welches eine Änderung der Auswahl für die dort verpflichtend genannten 18 ECTS der wissenschaftlichen Vertiefung bis zum Einreichen zum Rigorosum ermögliche. Für nichtcurriculare Sonder-ECTS müsse dies also umso mehr gelten. Des Weiteren gäbe es kein Verbot, ein bereits begonnenes Doktoratskolleg wieder zu beenden. Zudem könne die von der belangten Behörde genannte Richtlinie für das Doktoratsprogramm an der Fakultät für Informatik nicht Teil des Curriculums sein, weil sie nicht nach den im UG vorgesehenen Kundmachungsgrundsätzen veröffentlicht worden sei. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag auf Zulassung zur Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Curriculum des Doktorats der technischen Wissenschaften an der TU Wien.
- Mit Schreiben vom 23.10.2025 gab der Senat der TU Wien folgendes Gutachten ab: Der Senat bedauere die lange Verfahrensdauer und hoffe, dass das Verfahren einen zeitlichen Abschluss finde und der Beschwerdeführer sein Doktoratsstudium erfolgreich abschließen könne.
- Einlangend mit 13.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist an der Technischen Universität Wien (TU Wien) zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften zugelassen. 1.
- Das Doktoratskolleg (strukturiertes Doktoratsprogramm) „Resilient Embedded Systems” („DC-RES”) wurde am 07.03.2019 im Mitteilungsblatt der TU Wien Kundgemacht. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2019 in das „DC-RES” aufgenommen. 1.
- Mit Schreiben vom 02.10.2019 übermittelte die zuständige Koordinatorin des Doktoratskollegs dem Beschwerdeführer die Infobroschüre zum Curriculum des „DC-RES”. 1.
- Das „Curriculum for the Doctoral College” „Resilient Embedded Systems” („DC-RES”) ist unter dem Link: https://www.tuwien.at/doc/res/curriculum/ auf der Webseite der TU Wien abrufbar. 1.
- Der Beschwerdeführer erhielt am 29.01.2020 die Beurteilung „Sehr Gut” in der Übung „Formal Methods in Computer Science” und am 30.01.2020 die Beurteilung ,,Sehr Gut” in der Übung „Discrete Mathematics.” Beide Übungen sind ausdrücklich im ,,Curriculum for the Doctoral College” „Resilient Embedded Systems” vorgesehen. 1.
- Am 04.11.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag, dem Dekanat der Fakultät für Informatik an der TU Wien eine vierwöchige Frist zu setzen seiner Anmeldung für das Rigorosum nachzukommen oder andernfalls mit Bescheid über die Sache zu entscheiden. 1.
- Der Beschwerdeführer hat die beiden Vorlesungen „Formal Methods in Computer Science” und „Discrete Mathematics” bisher nicht absolviert. Beide Vorlesungen sind ausdrücklich im ,,Curriculum for the Doctoral College” „Resilient Embedded Systems” vorgesehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiters wurde Einsicht in die entsprechenden Curricula der TU Wien genommen. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften zugelassen ist ergibt sich aus seinem am 06.03.2026 eingeholten Studienblatt. 2.
- Die Kundmachung des „DC-RES” ergibt sich durch Einsicht des Mitteilungsblattes der TU Wien (Technische Universität Wien: Mitteilungsblatt, Nr. 6, Wien, 07.März.2019). 2.
- Die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Doktoratskolleg (strukturiertes Doktoratsprogramm) „Resilient Embedded Systems” („DC-RES”) im Oktober 2019, ergibt sich aus dem laufenden Verfahren und ist unstrittig. 2.
- Die Übermittlung der Infobroschüre zum Curriculum des „DC-RES” an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Schreiben vom 02.10.2019, welches im Verwaltungsakt aufliegt. 2.
- Dass das „Curriculum for the Doctoral College” ,,Resilient Embedded Systems” online abrufbar ist ergibt sich aus der Einsicht der Webseite der TU Wien (Stand 18.03.2026). 2.
- Die Beurteilungen mit „Sehr Gut” in den Übungen „Discrete Mathematics” und „Formal Methods in Computer Science.” Ergeben sich aus einer vorgelegten Studienerfolgsbestätigung vom 03.04.
- 2.
- Der verfahrensgegenständliche Antrag ergibt sich aus der E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 04.11.
- 2..
- Dass der Beschwerdeführer die beiden Vorlesungen „Formal Methods in Computer Science” und „Discrete Mathematics” bisher nicht absolviert hat, ergibt sich aus dem laufenden Verfahren insbesondere aus der Studienerfolgsbestätigung vom 03.04.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetz 2022 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 68/2025 lauten wie folgt: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetz 2022 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025, lauten wie folgt: „§ 47 Säumnis von Organen:
(1)Kommt ein nicht zu den Leitungsorganen zählendes Organ einer Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat durchzuführen (Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 73 AVG.
(1)Kommt ein nicht zu den Leitungsorganen zählendes Organ einer Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat durchzuführen (Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, AVG.
(2)Ist der Senat, das Rektorat oder die Rektorin oder der Rektor im Sinne des Abs. 1 säumig, hat der Universitätsrat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.
(2)Ist der Senat, das Rektorat oder die Rektorin oder der Rektor im Sinne des Absatz eins, säumig, hat der Universitätsrat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu setzen.
(3)Ist der Universitätsrat im Sinne des Abs. 2 oder in einer Angelegenheit des § 21 Abs. 1 säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.“
(3)Ist der Universitätsrat im Sinne des Absatz 2, oder in einer Angelegenheit des Paragraph 21, Absatz eins, säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.“ „§ 51 Begriffsbestimmungen:
(1)In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
(2)Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]
- Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert. […]
- Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.“ „§ 58 Curricula:
(1)An den Universitäten sind für die einzelnen Studien nach Maßgabe der §§ 54b Abs. 4 und 54c Abs. 2 Curricula zu erlassen.
(1)An den Universitäten sind für die einzelnen Studien nach Maßgabe der Paragraphen 54 b, Absatz 4 und 54 c Absatz 2, Curricula zu erlassen. […]
(6)Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem
- Juli mit dem
- Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem
- Juni treten sie mit
- Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem
- Juli mit Ablauf des
- September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem
- Juni treten Curricula mit
- September des nächsten Jahres außer Kraft. […]“ 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der TU Wien lauten auszugsweise: „§
- Studienrechtliches Organ” § 1.
(1)Das gemäß Geschäftsordnung des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied für Lehre wird als zuständiges monokratisches Organ („Studienrechtliches Organ“) gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UG eingerichtet. Paragraph eins,
(1)Das gemäß Geschäftsordnung des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied für Lehre wird als zuständiges monokratisches Organ („Studienrechtliches Organ“) gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UG eingerichtet.
(2)Für einzelne Studien sowie für Gruppen fachlich verwandter Studien und Universitätslehrgänge kann das Studienrechtliche Organ gemäß Abs. 1 Aufgaben, die ihm aufgrund des UG (Abs. 3) und der Satzung der TU Wien (Abs. 4) zukommen, an Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen delegieren (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG). Die Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen werden nach Abstimmung mit der zuständigen Studienkommission, in besonders dringenden Fällen mit dem Vorsitz gemäß der Richtlinie und dem Organisationshandbuch Struktur und Governance bestellt und bevollmächtigt. Die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen als Studienrechtliches Organ erfolgt in diesem Fall durch den_die zuständige Studiendekan_in.
(2)Für einzelne Studien sowie für Gruppen fachlich verwandter Studien und Universitätslehrgänge kann das Studienrechtliche Organ gemäß Absatz eins, Aufgaben, die ihm aufgrund des UG (Absatz 3,) und der Satzung der TU Wien (Absatz 4,) zukommen, an Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen delegieren (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UG). Die Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen werden nach Abstimmung mit der zuständigen Studienkommission, in besonders dringenden Fällen mit dem Vorsitz gemäß der Richtlinie und dem Organisationshandbuch Struktur und Governance bestellt und bevollmächtigt. Die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen als Studienrechtliches Organ erfolgt in diesem Fall durch den_die zuständige Studiendekan_in. […]
(4)Darüber hinaus ergeben sich für das Studienrechtliche Organ aus dem sachlichen Zusammenhang und aus den Bestimmungen dieses Satzungsteils die folgenden Zuständigkeiten:
- Bestellung von Prüfer_innen für kommissionelle Abschlussprüfungen (§ 13) und bei Bedarf für Lehrveranstaltungsprüfungen (§ 12);
- Bestellung von Prüfer_innen für kommissionelle Abschlussprüfungen (Paragraph 13,) und bei Bedarf für Lehrveranstaltungsprüfungen (Paragraph 12,);
- Festsetzung von Prüfungsterminen und von Fristen für die An- und Abmeldung zu Prüfungen (§§ 15, 16, 17);
- Festsetzung von Prüfungsterminen und von Fristen für die An- und Abmeldung zu Prüfungen (Paragraphen 15, 16, 17,); „§
- Inhalt der Curricula für Doktoratsstudien: […]
(2)Die Curricula für Doktoratsstudien haben jedenfalls zu enthalten:
- Bestimmungen über das Ausmaß und die Auswahl von Lehrveranstaltungen zur wissenschaftlichen Vertiefung; bei Absolvierung des Doktoratsstudiums im Rahmen von speziellen Doktoratsprogrammen (Doktoratskollegs) sind in Abstimmung mit der Studienkommission davon abweichende Regelungen möglich; […] §
- Kommissionelle Abschlussprüfung:Paragraph 13, Kommissionelle Abschlussprüfung:
(1)Ist in einem ordentlichen Studium oder in einem Universitätslehrgang eine studienabschließende Prüfung als kommissionelle Abschlussprüfung vorgesehen, so hat das Curriculum nähere Bestimmungen darüber zu enthalten. Kommissionelle Abschlussprüfungen sind jedenfalls die Prüfungen im Prüfungsfach Diplomarbeit des Masterstudiums und das Rigorosum im Doktoratsstudium. […] § 17. Anmeldung zu kommissionellen AbschlussprüfungenParagraph 17, Anmeldung zu kommissionellen Abschlussprüfungen
(1)Wenn das Curriculum die Ablegung einer kommissionellen Abschlussprüfung vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt und verpflichtet, sich zu dieser Prüfung innerhalb der festgesetzten Fristen anzumelden. Das Studienrechtliche Organ hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn der_die Studierende die im Curriculum festgelegten Anmeldevoraussetzungen nachgewiesen hat. […] 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften/Sozial- und Wirtschaftswissenschaften/Technischen Wissenschaften: „Punkt.
- Wissenschaftliche Vertiefung:
- Im Rahmen der wissenschaftlichen Vertiefung sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 18 ECTS Punkten zu absolvieren. Es soll auch die Möglichkeit zum Erwerb überfachlicher Qualifikationen gegeben werden. Bei der Teilnahme an bestimmten strukturierten Programmen (Doktoratskollegs) kann das Rektorat davon abweichende Regeln erlassen.
- Die Auswahl hat zu Beginn der Dissertation im Einvernehmen mit dem der Betreuer in der Dissertation zu erfolgen und bedarf der Genehmigung durch das zuständige studienrechtliche Organ. Eine Änderung der Auswahl kann auf Antrag des der Studierenden im Einvernehmen mit dem der Betreuer_in vom zuständigen studienrechtlichen Organ vor Einreichen zum Rigorosum genehmigt werden.
- Die wissenschaftliche Vertiefung dient der Erweiterung der Kenntnisse des eigenen Fachgebiets, auch über das spezielle Thema der Dissertation hinaus. Darüber hinaus bieten Maßnahmen zur Erlangung von überfachlichen Qualifikationen den Studierenden die Möglichkeit, Fertigkeiten zu entwickeln, welche für ihre weitere Laufbahn von Bedeutung sind. Dies kann neben der Teilnahme an universitären Lehrveranstaltungen, z.B. auch durch aktive Teilnahme an Summer Schools, Konferenzen und internationale Workshops, erworben werden; die Bewertung ist an eine entsprechende Lehrveranstaltung zu knüpfen.3“ „Punkt.
- Prüfungsordnung und Abschlusszeugnis: Der positive Abschluss des Doktoratsstudiums erfordert:
- die positive Absolvierung der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen,
- die Abfassung einer positiv beurteilten Dissertation und
- die positive Absolvierung der kommissionellen Abschlussprüfung (Rigorosum). Diese erfolgt mündlich vor einer Prüfungskommission gemäß §13 und §19 der Studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der Technischen Universität Wien und dient der Präsentation und Verteidigung der Dissertation (Dissertationsverteidigung) und dem Nachweis der Beherrschung deswissenschaftlichen Umfeldes. Die Anmeldevoraussetzungen zur kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 17
(1)der Studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der Technischen Universität Wien sind erfüllt, wenn die Punkte 1 und 2 erbracht sind.3. die positive Absolvierung der kommissionellen Abschlussprüfung (Rigorosum). Diese erfolgt mündlich vor einer Prüfungskommission gemäß §13 und §19 der Studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der Technischen Universität Wien und dient der Präsentation und Verteidigung der Dissertation (Dissertationsverteidigung) und dem Nachweis der Beherrschung deswissenschaftlichen Umfeldes. Die Anmeldevoraussetzungen zur kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Paragraph 17,
(1)der Studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der Technischen Universität Wien sind erfüllt, wenn die Punkte 1 und 2 erbracht sind. […] 3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung über die Einrichtung und Durchführung eines Doktoratskollegs „Resililient Embedded Systems“ lauten wie folgt: „Punkt. 4. Lehre: 4.1. Das Doktoratskolleg „Resililient Embedded Systems“ ist ein vierjähriges 204 ECTS umfassendes Doktoratsstudium; 4.2. Das Doktoratskolleg wird in englischer Sprache geführt; 4.3. Die Abwicklung des Doktoratskollegs erfolgt gemäß den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 sowie der Satzung der TU Wien; 4.4. Mit erfolgreichem Abschluss des Doktoratskollegs gemäß Curriculum wird den Studierenden der akademische Grad „Doktor_in der Technischen Wissenschaften“ (Dr. techn.) verliehen; 4.5. Das entsprechende Curriculum ist dieser Kooperationsvereinbarung als Anlage 5 angeschlossen.“ „Anlage 5.: The foundation of the curriculum is constituted by a. the general curriculum for doctoral studies at TU Wien [1], and b. the Standard Procedure for Doctoral Program at the Faculty of Informatics [2] These two documents define the minimum requirements for all doctoral studies in Computer Science at TU Wien and are hence fully applicable to the Doctoral College “Resilient Embedded Systems” (DC-RES). To equip all students, coming from a large variety of different educational institutions, with the necessary background for a PhD in the specific scientific field of the DC-RES. c. additional courses (24 ECTS) need to be taken during the doctoral studies within the DC-RES. These comprise compulsory as well as elective courses: Compulsory courses pursuant to (
- c)are o Formal Methods in Computer Science (9 ECTS = 6VU + 3UE) o Discrete Mathematics (9 ECTS = 4VO + 5UE) For the elective courses pursuant to (C) o one of the “gatekeeper modules” from the curriculum Master Computer Engineering [3] must be selected. This selection must be aligned with the focus of the PhD topic [6 ECTS) This structured curriculum, spanned by (a), (
- b)and (c), defines the framework for the individual course plan for each PhD student, which is set up by the student together with the respective PhD supervisor, needs to be approved by Dean of Study Affairs of the Faculty of Informatics, and forms a substantial part of the thesis agreement [4].” 3.2. Zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung und zur Literatur: 3.2.1. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH, 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.2.1. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH, 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Die Säumnisregelung des § 47 Abs. 1 UG bezieht sich auf alle Akte von Universitätsorganen, welche keine Bescheide darstellen. Dies ergibt sich aus dessen letztem Satz, der den Geltungsbereich der Regelung auf nicht von § 73 AVG erfasste Bereiche beschränkt. Erfasst ist daher die Erlassung von Verordnungen ebenso wie die Setzung sämtlicher nicht hoheitlicher Akte durch Universitätsorgane (Muzak in Perthold-Stoitzner, UG4 § 47 (Stand 1.10.2024, rdb.
- at)Rz. 1). Die Säumnisregelung des Paragraph 47, Absatz eins, UG bezieht sich auf alle Akte von Universitätsorganen, welche keine Bescheide darstellen. Dies ergibt sich aus dessen letztem Satz, der den Geltungsbereich der Regelung auf nicht von Paragraph 73, AVG erfasste Bereiche beschränkt. Erfasst ist daher die Erlassung von Verordnungen ebenso wie die Setzung sämtlicher nicht hoheitlicher Akte durch Universitätsorgane (Muzak in Perthold-Stoitzner, UG4 Paragraph 47, (Stand 1.10.2024, rdb.
- at)Rz. 1). Im Mittelpunkt des Regelungssystems steht die Kompetenz des Rektorats zur Ersatzvornahme; vorgesehen ist ein zweistufiges Verfahren: Tritt ein Säumnisfall ein, so ist zunächst eine vierwöchige Frist zu setzen. Wird der Akt nicht innerhalb dieser Frist gesetzt, so geht die Kompetenz ex lege auf das Rektorat über, das zum Handeln verpflichtet ist (Muzak in Perthold-Stoitzner, UG4 § 47 (Stand 1.10.2024, rdb.
- at)Rz. 1).Im Mittelpunkt des Regelungssystems steht die Kompetenz des Rektorats zur Ersatzvornahme; vorgesehen ist ein zweistufiges Verfahren: Tritt ein Säumnisfall ein, so ist zunächst eine vierwöchige Frist zu setzen. Wird der Akt nicht innerhalb dieser Frist gesetzt, so geht die Kompetenz ex lege auf das Rektorat über, das zum Handeln verpflichtet ist (Muzak in Perthold-Stoitzner, UG4 Paragraph 47, (Stand 1.10.2024, rdb.
- at)Rz. 1). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Säumnisregelung ist gemäß § 47 Abs. 1 UG, dass ein Universitätsorgan einer ihm nach dem UG zukommenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt. Das bedeutet, dass die Länge der Frist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (Muzak in Perthold-Stoitzner, UG4 § 47 (Stand 1.10.2024, rdb.
- at)Rz. 6). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Säumnisregelung ist gemäß Paragraph 47, Absatz eins, UG, dass ein Universitätsorgan einer ihm nach dem UG zukommenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt. Das bedeutet, dass die Länge der Frist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (Muzak in Perthold-Stoitzner, UG4 Paragraph 47, (Stand 1.10.2024, rdb.
- at)Rz. 6). 3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2024 auf Setzung einer vierwöchigen Frist für das Dekanat der Fakultät für Informatik durch das Rektorat gemäß § 47 Abs. 1 UG zur Genehmigung seiner Anmeldung zur kommissionellen Abschlussprüfung (Rigorosum) seines Doktoratsstudiums zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2024 auf Setzung einer vierwöchigen Frist für das Dekanat der Fakultät für Informatik durch das Rektorat gemäß Paragraph 47, Absatz eins, UG zur Genehmigung seiner Anmeldung zur kommissionellen Abschlussprüfung (Rigorosum) seines Doktoratsstudiums zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Wie unter 3.2.1. ausgeführt, ist es für die Anwendbarkeit der Säumnisbestimmung gemäß § 47 Abs. 1 UG erforderlich, dass ein nicht zu den Leitungsorganen zählendes Universitätsorgan einer ihm nach dem UG zukommenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Wie unter 3.2.1. ausgeführt, ist es für die Anwendbarkeit der Säumnisbestimmung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, UG erforderlich, dass ein nicht zu den Leitungsorganen zählendes Universitätsorgan einer ihm nach dem UG zukommenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag begehrte der Beschwerdeführer, dass dem Dekanat für Informatik der TU Wien eine vierwöchige Frist gesetzt wird, um ihn für die kommissionelle Abschlussprüfung (Rigorosum) seines Doktoratsstudiums anzumelden oder mit Bescheid über die Sache zu entscheiden. Wie beweiswürdigend ausgeführt absolvierte der Beschwerdeführer lediglich 8 von den im „DC-RES” vorgesehenen 18 ECTS. Jedoch geht aus Punkt. 7 Z 3 des einschlägigen Curriculums hervor, dass die positive Absolvierung sämtlicher der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen eine zwingende Anmeldevoraussetzung zur kommissionellen Abschlussprüfung (Rigorosum) ist. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag begehrte der Beschwerdeführer, dass dem Dekanat für Informatik der TU Wien eine vierwöchige Frist gesetzt wird, um ihn für die kommissionelle Abschlussprüfung (Rigorosum) seines Doktoratsstudiums anzumelden oder mit Bescheid über die Sache zu entscheiden. Wie beweiswürdigend ausgeführt absolvierte der Beschwerdeführer lediglich 8 von den im „DC-RES” vorgesehenen 18 ECTS. Jedoch geht aus Punkt. 7 Ziffer 3, des einschlägigen Curriculums hervor, dass die positive Absolvierung sämtlicher der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen eine zwingende Anmeldevoraussetzung zur kommissionellen Abschlussprüfung (Rigorosum) ist. Voraussetzung eines Vorgehens nach § 47 Abs. 1 UG ist das Vorliegen einer Säumnis in Bezug auf eine gesetzlich obliegende Aufgabe des betreffenden Organs. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Rigorosum oder auf Zuweisung eines Prüfungstermins bestand im maßgeblichen Zeitpunkt nicht, weil die im Curriculum vorgesehenen Zulassungs- bzw. Anmeldevoraussetzungen unstrittig nicht vollständig erfüllt waren.Voraussetzung eines Vorgehens nach Paragraph 47, Absatz eins, UG ist das Vorliegen einer Säumnis in Bezug auf eine gesetzlich obliegende Aufgabe des betreffenden Organs. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Rigorosum oder auf Zuweisung eines Prüfungstermins bestand im maßgeblichen Zeitpunkt nicht, weil die im Curriculum vorgesehenen Zulassungs- bzw. Anmeldevoraussetzungen unstrittig nicht vollständig erfüllt waren. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, besteht kein Anspruch auf Durchführung des Rigorosums. § 47 Abs. 1 UG dient gerade nicht dazu, einen inhaltlich nicht bestehenden Anspruch auf Prüfungszulassung im Wege einer Säumnisregelung durchzusetzen. Die Norm bezweckt vielmehr, Untätigkeit bei der Erfüllung gesetzlich obliegender Organaufgaben zu begegnen. Das war hier nicht der Fall.Fehlt es an diesen Voraussetzungen, besteht kein Anspruch auf Durchführung des Rigorosums. Paragraph 47, Absatz eins, UG dient gerade nicht dazu, einen inhaltlich nicht bestehenden Anspruch auf Prüfungszulassung im Wege einer Säumnisregelung durchzusetzen. Die Norm bezweckt vielmehr, Untätigkeit bei der Erfüllung gesetzlich obliegender Organaufgaben zu begegnen. Das war hier nicht der Fall. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 47 Abs. 1 UG als unzulässig zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 47, Absatz eins, UG als unzulässig zurückgewiesen hat. 3.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). 3.2.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes (VwGH vom 08.11.2021, Ra 2021/10/0071-7, und vom 04.08.2025, Ra 2025/10/0041-11) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes (VwGH vom 08.11.2021, Ra 2021/10/0071-7, und vom 04.08.2025, Ra 2025/10/0041-11) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2326217.1.00