Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 42RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlW173 2315994-1 Spruch, W173 2315996-1/10E W173 2315994-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist (Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zölliakie, Aids, Phenylketonurie oder vergleichbare Stoffwechselerkrankung);- eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist (Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zölliakie, Aids, Phenylketonurie oder vergleichbare Stoffwechselerkrankung); - eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit);- eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit); - Trägerin von Osteosynthesematerial ist; - Trägerin einer Orthese ist; - Trägerin einer Prothese ist; - eines Assistenzhundes bedarf B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am XXXX , war seit 15.05.2024 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit folgenden Zusatzeintragungen:
- Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am römisch 40 , war seit 15.05.2024 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit folgenden Zusatzeintragungen: - „Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ - „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ Diesem Ergebnis lag das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie, vom 18.12.2024 zugrunde. Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 17.12.2024, im Wesentlichen Folgendes auszugsweise aus:Diesem Ergebnis lag das Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie, vom 18.12.2024 zugrunde. Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 17.12.2024, im Wesentlichen Folgendes auszugsweise aus: „………………… Anamnese: Polymyalgia rheumatica Mäßiggradige medial betonte Gonarthrose und ausgeprägte Chondrokalzinose beidseits, geringe Femoropatellararthrose beidseits Geringe Coxarthrose beidseits Keilwirbelbildungen L1 und L2 Rezidivierende depressive Störung Mild cognitive Impairment (MCI) Mäßige Marklagergliose supratentoriell, geringe globale Hirnatrophie Zustand nach Plasmozytom vor 15 Jahren Arterielle Hypertonie Struma nodosa Zustand nach akutem postrenalem Nierenversagen 2018 Steatosis hepatis Mäßiger Gallensludge Zustand nach superficial spreading Melanom Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin berichtet über permanente furchtbare Schmerzen in der Fußsohle und in den Händen, "ich krieg jetzt so eine starke Arthrose in den Fingern. Wenn ich warme Handschuhe anhabe, sind die Beschwerden besser." Die Patientin braucht eine kleine Einlage pro Tag wegen der Harninkontinenz. "Ich bin operiert worden, aber ganz so wie früher ist es nimmer". Spaziergänge von bis zu 10 Minuten mit ihrem Hund sind ohne Hilfsmittel möglich. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Dauermedikation: Ramipril, Amlodibene, Concor Cor, Furon, Herzschutz ASS dzt. pausiert, Magn. verla, Multivit, Duloxetin, Pregabalin, Molaxole, Daflon, Oxycodon, Novalgin Tbl. bei Bedarf Physikalische Therapie: dzt. keine Psychotherapie: dzt. keine Hilfsmittel: orthopädische Schuheinlagen (bei der Untersuchung nicht mit) Sozialanamnese: Beruf: Regelpension im 60. LJ, davor in der Landwirtschaft tätig lebt gemeinsam mit ihrem Sohn in einem Haus (das EG wird bewohnt) verwitwet, 1 Sohn FS vorhanden, aktives Lenken eines PKW möglich Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztliches Gutachten nach dem XXXX vom 22.10.2018, Dr.in XXXX : .... Ärztliches Gutachten nach dem römisch 40 vom 22.10.2018, Dr.in römisch 40 : .... 7. Diagnose(
- n)(verständlich formuliert), ICD10 pflegerelevante Hauptdiagnose: N17.9 Akutes Nierenversagen, nicht näher bezeichnet... Pflegegeldstufe: 1 Arztbericht Dr. XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin bzw. Psychatrie vom 03.06.2024: Arztbericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Allgemeinmedizin bzw. Psychatrie vom 03.06.2024: Aktuelle Medikation: … Diagnosen: St. p. Plasmozytom, art. Hypertonie, Struma nodosa, rez. depressive Störung, Polymyalgia rheumatica, St. p. superficial spreading Melanom, mäßige Marklagergliose supratentoriell, geringe globale Hirnatrophie. Mild cognitive Impairment (MCI), Geringgradige medial betonte Gonarthrose re., Z. n. akutem postrenalem Nierenversagen (09.2018), Steatosis hepatis, mäßig Gallensludge, geringe Coxarthrose bds., Keilwirbelbildungen LI und L2, mäßiggradige medial betonte femorotibiale Arthrose bds., ausgeprägte Chondrokalzinose beider Kniegelenke, geringe Femoropatellararthrose bds., mäßige linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung der LWS, Multiples Myelom IgG Kappa. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Bei Körperpflege keine Fremdhilfe notwendig, die Haushaltsführung erfolgt gemeinsam mit ihrem Sohn. Ernährungszustand: adip. Größe: 165,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: blande Narben links infraklavikulär (anamn. Porth-a-Cath), ansonsten unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: über dem Niveau, Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defense oder Druckdolenz Wirbelsäule: im Lot, minimaler Schulterhochstand links, Hyperkyphosierung thorakal, mäßige linkskonvexe Skoliose lumbal, FBA 10 cm, HWS frei beweglich, Lasegue negativ, Beine können von der UL gehoben werden. Reflexe seitengleich und unauffällig Sensibilität: unauffällig Durchblutung: unauffällig OE: Schultergelenke: Anteversion bds. 160°, Abduktion bds. 120°, ansonsten frei beweglich Ellenbogengelenke: frei beweglich Handgelenke: frei beweglich Fingergelenke: etwas kolbig aufgetriebene, arthrotisch veränderte DIP-Gelenke, frei beweglich, Faustschluss bds möglich. UE: Besenreiservarizen UE bds., Stauungsdermatitis US bds., Hyperpigmentierung US bds., Schwellung bds. re > li Hüftgelenke: frei beweglich Kniegelenke: Genu valgu bds. 10°, S re 0-0-100, li 0-0-105 Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Zehengelenke: Hallux valgus li > re, Hammerzehe II bds., frei beweglich Zehengelenke: Hallux valgus li > re, Hammerzehe römisch zwei bds., frei beweglich Haut: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität – Gangbild: gering beidseitig hinkendes, jedoch recht flüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel Einbeinstand bds. unauffällig, Zehenspitzenstand bds. unsicher, Fersenstand bds. mit Anhalten Transfer Sitzen-Stehen bzw. Transfer auf die Liege ohne Fremdhilfe möglich und problemlos An- und Auskleiden selbständig und problemlos Status Psychicus: in allen Qualitäten orientiert, freundlich, kooperativ, ausgeglichene Stimmungslage, Antrieb nicht vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich nicht eingeschränkt, Duktus kohärent. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Polymyalgia rheumatica, Abnützung Hüft- und Kniegelenke beidseits, Keilwirbelbildungen L1 und L2 Unterer Rahmensatz berücksichtigt die degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates, den Mehrgelenkbefall sowie die etablierte Schmerztherapie mit Analgetika der WHO Stufe 3 (Oxycodon) bei mäßig funktionellen Einschränkungen, jedoch ohne Hilfsmittelbedarf zur Fortbewegung. 02.02.03 50 2 Zustand nach Plasmozytom vor 15 Jahren, Plasmozytom mit leichten bis mäßigen Auswirkungen Unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, keine Therapiebedürftigkeit oder wesentliche Progredienz dokumentiert. 10.03.09 30 3 Rezidivierende depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Notwendigkeit einer Psychopharmakatherapie sowie Bedarf an fachärztlicher Betreuung. Kein sozialer Rückzug oder stationärer Aufenthalt an einer fachspezifischen Abteilung in der Anamnese. Mild cognitive Impairment bei mäßiger Marklagergliose supratentoriell und geringer globaler Hirnatrophie wurde mitberücksichtigt. 03.06.01 20 4 Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz bei etablierter Mehrfachmedikation. 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 -4 nicht erhöht, da keine maßgebliche Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Steatosis hepatis ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Mäßiger Gallensludge erreicht bei Beschwerdefreiheit keinen Grad der Behinderung. Zustand nach akutem postrenalem Nierenversagen 2018 erreicht ohne Vorliegen rezenter Labor- bzw. fachärztlicher Befunde keinen Grad der Behinderung. Zustand nach superficial spreading Melanom kann ohne fachärztlichen Befund nicht eingeschätzt werden. Struma nodosa erreicht ohne erforderliche Medikation keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstgutachten Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die Antragstellerin wird durch die Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates nicht in einem Ausmaß eingeschränkt, dass das Gehen von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft nicht möglich wäre. Niveauunterschiede können überwunden werden, Kraft und Koordination sind ausreichend vorhanden, um sicher stehen und sich gut festhalten zu können. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H. Begründung: orthopädische Schuheinlagen ………………….“ 2. Daraufhin wurde der BF mit Bescheid vom 29.01.2025 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % mit den folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt: „Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“„Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ - „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ Zugleich wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2025 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das diesbezügliche Gutachten von Dr.in XXXX vom 18.12.
- Zugleich wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2025 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das diesbezügliche Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 18.12.
- Am 24.04.2025 stellte die BF die gegenständlichen Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in ihrem Behindertenpass sowie auf Vornahme diverser Zusatzeintragungen.
- In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme von XXXX sowie von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
- In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 sowie von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 4.
- Die Sachverständige XXXX führte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2025 im Wesentlichen Folgendes aus: 4.
- Die Sachverständige römisch 40 führte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2025 im Wesentlichen Folgendes aus: „……………………. . Wird durch die vorgelegten medizinischen Beweismittel eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes geltend gemacht? (ja/nein) . Stellungnahme zu Vorgutachten . Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist auf den überwiegenden Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen (ja/nein) . Könnte der Gesamtgrad der Behinderung kleiner als 50% werden? Wenn "ja": welcher Nachuntersuchungstermin? . Die Antragstellerin oder der Antragsteller bedarf einer Begleitperson (ja/nein) . Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar (ja/nein) . Welche Funktionsbeeinträchtigung(en) im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegt/liegen vor? . Welcher GdB wird für die Funktionsbeeinträchtigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung festgestellt? Antwort(en): Der nachgereichte Befund ergibt keine Änderung. …………………….“ 4.
- Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 12.06.2025 im Wesentlichen Folgendes aus: 4.
- Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 12.06.2025 im Wesentlichen Folgendes aus: „……………. Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich Obengenannte mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Es werden neue Befunde vorgelegt. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen wurden in korrekter Höhe nach den Kriterien der EVO eingeschätzt. Nach nochmaliger Prüfung ergibt sich im gegenständlichen Fall keine Änderung, insbesondere liegen keine Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen vor. ………………...“ 4.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.05.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich bei ihr keine Änderung des Grades der Behinderung von 50 % ergeben habe, weshalb ihr Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abzuweisen sei. Ebenso wenig würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Rollstuhlfahrerin, D1, D2, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Begleitperson vorliegen. 4.
- Dagegen erhob die BF mit E-Mailschreiben vom 29.05.2025 Einwendungen und ersuchte um einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Bei ihr seien folgende Zusatzeintragungen erfüllt: (Die BF) - ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen - ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) - ist Orthesenträgerin - ist hochgradig sehbehindert (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) - ist gehörlos - ist schwer hörbehindert - ist taubblind - ist Epileptiker oder Epileptikerin - ist Trägerin eines Cochlear-Implantates - bedarf einer Begleitperson - ist Trägerin von Osteosynthesematerial - ist Prothesenträgerin - Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03 - Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit - Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie und Herzerkrankungen nach Pos. 05.01., 05.
- sowie 05.05 bis 05.07., GdB: 20 v.H. Die BF beantragte folgende Zusatzeintragungen: - "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" - „Kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ - "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" - „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“,- „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, - "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" - "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert" - "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert" - "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese" - "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes benötigt einen Assistenzhund, Service- oder Signalhund 5.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2025, OB: XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung der BF eingetreten ist. Ihr Antrag vom 24.04.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde daher abgewiesen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bei der BF die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorliegen:5.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2025, OB: römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung der BF eingetreten ist. Ihr Antrag vom 24.04.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde daher abgewiesen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bei der BF die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorliegen: - „Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ - „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ 5.
- Mit ihrem Bescheid vom 27.06.2025, OB XXXX , hat die belangte Behörde den eingelangten Antrag auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen in den Behindertenpass abgewiesen: "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes besitzt einen geprüften Assistenzhund (Servicehund)", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes besitzt einen geprüften Assistenzhund (Blindenführhund)", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist gehörlos", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn eines Cochlear-Implantates", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist taubblind", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes besitzt einen geprüften Assistenzhund (Signalhund)", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist blind".5.
- Mit ihrem Bescheid vom 27.06.2025, OB römisch 40 , hat die belangte Behörde den eingelangten Antrag auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen in den Behindertenpass abgewiesen: "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes besitzt einen geprüften Assistenzhund (Servicehund)", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes besitzt einen geprüften Assistenzhund (Blindenführhund)", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist gehörlos", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn eines Cochlear-Implantates", "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist taubblind", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes besitzt einen geprüften Assistenzhund (Signalhund)", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist blind".
- Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde. Insbesondere wurde Bezug genommen auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Psychiatrie, vom 24.04.2025, wonach sich ein höhergradiges Ausmaß der Behinderung als festgestellt bei der BF ergeben würde. Weder die Diagnosen samt aktueller Medikation, noch die Ausführungen von Dr. XXXX seien in den angefochtenen Bescheiden mitberücksichtigt worden. Diese seien daher inhaltlich verfehlt. Unter Berücksichtigung der beigefügten ärztlichen Stellungnahme könne nur der Schluss gezogen werden, dass ein höherer Grad der Behinderung als 50 % bei der BF vorliege und sie die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen erfüllen würden. Der Beschwerde war die ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 24.04.2025 angeschlossen.
- Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde. Insbesondere wurde Bezug genommen auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Psychiatrie, vom 24.04.2025, wonach sich ein höhergradiges Ausmaß der Behinderung als festgestellt bei der BF ergeben würde. Weder die Diagnosen samt aktueller Medikation, noch die Ausführungen von Dr. römisch 40 seien in den angefochtenen Bescheiden mitberücksichtigt worden. Diese seien daher inhaltlich verfehlt. Unter Berücksichtigung der beigefügten ärztlichen Stellungnahme könne nur der Schluss gezogen werden, dass ein höherer Grad der Behinderung als 50 % bei der BF vorliege und sie die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen erfüllen würden. Der Beschwerde war die ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 24.04.2025 angeschlossen.
- Nach Vorlage des Verwaltungsaktes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, ein. Der beauftragte Sachverständige führt auszugsweise Nachfolgendes aus:
- Nach Vorlage des Verwaltungsaktes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, ein. Der beauftragte Sachverständige führt auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………….. Anamnese: Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens - Dr. XXXX -17.12.2024 verwiesen -Anamnese: Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens - Dr. römisch 40 -17.12.2024 verwiesen - Letzte Beurteilung: 1.) Polymyalgia rheumatica, Abnützung Hüft- und Kniegelenke beidseits, Keilwirbelbildungen L1 und L2 - 02.02.03 - 50% - Unterer Rahmensatz berücksichtigt die degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates, den Mehrgelenkbefall sowie die etablierte Schmerztherapie mit Analgetika der WHO Stufe 3 (Oxycodon) bei mäßig funktionellen Einschränkungen, jedoch ohne Hilfsmittel zur Fortbewegung 2.) Zustand nach Plasmozytom vor 15 Jahren mit leichten bis mäßigen Auswirkungen - 10.03.09 - 30% - Unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, keine Therapiebedürftigkeit oder wesentliche Progredienz dokumentiert 3.) Rezidivierende depressive Störung - 03.06.01 - 20% - Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Notwendigkeit einer Psychopharmakotherapie sowie Bedarf an fachärztlicher Betreuung. Kein sozialer Rückzug oder stationärer Aufenthalt an einer fachspezifischen Abteilung in der Anamnese. Mild cognitive Impairment bei mäßiger Marklagergliose supratentoriell und geringe globale Hirnatrophie wurde mitberücksichtigt 4.) Arterielle Hypertonie - 05.01.02 - 20% Gesamtgrad der Behinderung: 50% - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar. Sofortige Beantwortung - Dr. XXXX -- 23.5.2025 - Keine Änderung der Beurteilung.Sofortige Beantwortung - Dr. römisch 40 -- 23.5.2025 - Keine Änderung der Beurteilung. Stellungnahme – Dr. XXXX – 12.6.2025 – Keine Änderung der Beurteilung. Stellungnahme – Dr. römisch 40 – 12.6.2025 – Keine Änderung der Beurteilung. AE, HE, Adnextomie, Staroperationen beidseits, 2005 ED eines multiplen Myeloms, 2006 TBVT links, 2012 SSM linker Oberschenkel, Kyphoplastik BWK V, 8/2025 Pulmonalembolie,AE, HE, Adnextomie, Staroperationen beidseits, 2005 ED eines multiplen Myeloms, 2006 TBVT links, 2012 SSM linker Oberschenkel, Kyphoplastik BWK römisch fünf, 8 aus 2025, Pulmonalembolie, Derzeitige Beschwerden: Frau XXXX gibt an, vor allem Scherzen im Rücken und in den Fußsohlen zu haben. Es wurde nun wieder mit einer onkologischen Therapie begonnen - 14-tägig bekommt sie im KH XXXX eine Injektion in die Bauchdecke. Frau XXXX gibt an, nicht mehr weiter gehen, aber ihr KFZ noch lenken zu können.Frau römisch 40 gibt an, vor allem Scherzen im Rücken und in den Fußsohlen zu haben. Es wurde nun wieder mit einer onkologischen Therapie begonnen - 14-tägig bekommt sie im KH römisch 40 eine Injektion in die Bauchdecke. Frau römisch 40 gibt an, nicht mehr weiter gehen, aber ihr KFZ noch lenken zu können. Derzeitige Behandlung/en I Medikamente: Amlodibene, Concor, Pantoprazol, Furon,Derzeitige Behandlung/en römisch eins Medikamente: Amlodibene, Concor, Pantoprazol, Furon, Magnesium Verla, Pregabalin, Duloxetin, Hydal retard, bedarfsweise Hydal 1,3 mg, Risperidon, Xarelto, Molaxole, Novalgin, Fortecortin. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt. Befundnachreichungen - KH XXXX - 27.8.2025 + 5.9.2025Befundnachreichungen - KH römisch 40 - 27.8.2025 + 5.9.2025 Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: Rollator. Brille. Untersuchungsbefund: Größe: ~ 164 cm Gewicht: ~ 95 kg Blutdruck: 145/
- Status - Fachstatus: normaler AZ. Kopf/Hals: gering vergesslich, Grundstimmung und Antrieb nicht weiter auffällig, kooperativ, situativ angepasstes Verhalten, Haut und sichtbare Schleimhäute ausreichend gut durchblutet, Visus - Lesen mit Brille nach Staroperationen beidseits - und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig, Nichtraucherin seit vielen Jahren, keine Atemauffälligkeiten. Herz: linksbetonte Grenzen, HT - rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Abdomen: über TN, AE-Narbe, normale Organgrenzen. Keine palpatorische oder andere Auffälligkeit, keine Defense. Obere Extremitäten: Gelenke altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor. Untere Extremitäten: relativ wuchtige Beine Z. n. Erysipel beider Unterschenkel, Zeichen der chronisch venösen Insuffizienz beidseits, keine Ulzera, keine Ödeme. Achsenorgan: leichtere Rundrückenbildung, HWS altersentsprechend frei beweglich. BWS/LWS: endlagig eingeschränktes Bückvermögen. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit einem Rollator ins Untersuchungszimmer; kann im Zimmer dann frei stehen und frei gehen - dabei diskrete Propulsionstendenz beobachtbar gewesen; mit dem Rollator ist Frau XXXX ausreichend sicher mobil; kann sich großteilweise allein aus- und ankleiden - bei Schuhe und Oberhose wurde sie unterstützt. Während der Untersuchungsdauer keine Schwindelauffälligkeiten.Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit einem Rollator ins Untersuchungszimmer; kann im Zimmer dann frei stehen und frei gehen - dabei diskrete Propulsionstendenz beobachtbar gewesen; mit dem Rollator ist Frau römisch 40 ausreichend sicher mobil; kann sich großteilweise allein aus- und ankleiden - bei Schuhe und Oberhose wurde sie unterstützt. Während der Untersuchungsdauer keine Schwindelauffälligkeiten. STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG;
- Gesamtgrad der Behinderung: 1.1.Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrer Erkrankung in der Beschwerde vom 27.06.2025 (ABL 51-52) und den vorgelegten medizinischen Unterlagen (ABL 18-19, 22-28, 39-40) unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 20, 32) eine Änderung zum GdB des BF nach dem BBG das Leiden betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt. Wenn ja: Antwort: Abl. 51-52 - in dem mir übermittelten Aktenmaterial beinhalten diese Abl. kein Beschwerdevorbringen - sondern es handelt sich dabei um die Bescheid Erteilung. In den vorgelegten medizinischen Unterlagen (v. a. auch auf Abl. 40 RS) finden sich unter anderem auch die Diagnosen: St. p. Plasmozytom - und gleichzeitig auch die Diagnose Multiples Myelom - lgG Kappa - das sich in den Befundnachreichungen bestätigt hat. Daher ist eine Neubewertung der Gesundheitsschädigungen durchzuführen. 1.
- Bewertung und Begründung des GdB für die einzelnen Leiden des BF nach der Einschätzungsverordnung (EVO). Antwort: siehe unten. 1.
- Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB [bitte mit der allenfalls neuen Richtsatzposition berücksichtigen]. Ausführliche Stellungnahme, inwieweit und warum eine bzw. warum keine relevante wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden besteht. Wie wirkt sich diese auf den Gesamtgrad der Behinderung aus? Antwort: siehe unten. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 29.10.2025: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Multiples Myelom — lgG Kappa Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da befunddokumentierte Osteolysen an der Schädelkalotte, der Klavikula beidseits, der BWS, der LWS und am distalen Femur sowie an der proximalen Tibia beidseits vorliegen — Chemotherapie-Start am 5.9.2025; die bereits dokumentierten und gelisteten degenerativen, postoperativen und überlastungsbedingten Abnützungserscheinungen am Halte- und Bewegungsorgan sind in dieser Beurteilung mitberücksichtigt - berücksichtigt wurde auch der normale Allgemeinzustand, die erforderliche Schmerztherapie und das Erfordernis eines Hilfsmittels zur sicheren Fortbewegung. 10.05.02 70 2 Rezidivierende depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Notwendigkeit einer Psychopharmakotherapie sowie Bedarf an fachärztlicher Betreuung. Kein sozialer Rückzug oder stationärer Aufenthalt an einer fachspezifischen Abteilung in der Anamnese. Die leichtgradigen zerebralen Ausfallserscheinungen bei mäßiger Marklagergliose supratentoriell und die geringe globale Hirnatrophie sind in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 03.06.01 20 3 Kompensiertes Cor hypertonikum / Altersherz Der Zustand nach Pulmonalembolie nach beendetem Nikotinabusus ist in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 05.01.02 20 4 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 5 Verlust beider Ovarien nach dem
- Lebensjahr 08.03.06 10 Gesamtgrad der Behinderung: 70% - Leiden 1 wird durch die Leiden 2-5 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. 1.
- Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung SV-GA vom 23.05.2025 (ABL 20) SV-GA vom 12.06.2025 (ABL 32) Antwort: Es gibt eine abweichende Beurteilung zu Abl. 20 und Abl. 32 - diese Abl. beziehen sich ja auf das Ergebnis nach der Untersuchung vom 17.12.2024 - siehe dazu auch die Ausführungen oben - Leiden 4 und 5 wurden neu in die Diagnoseliste aufgenommen, da in den Befundnachreichungen dokumentiert. Leiden 1 und 2 nach der Untersuchung vom 17.12.2024 sind nun im neuen Leiden 1 mitberücksichtigt. Leiden 4 nach der Untersuchung vom 17.12.2024 ist im neuen Leiden 3 mitberücksichtigt. 1.
- Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung in beiden Fällen erforderlich ist. Antwort: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, Dauerzustand ist anzunehmen. 1.
- Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB nach dem BBG anzunehmen ist. Antwort: Der neue Gesamtgrad der Behinderung ist ab 1.8.2025 - die generalisierten Osteolysen wurden 08/2025 - laut Befundnachreichungen diagnostiziert - anzunehmen.Osteolysen wurden 08 aus 2025, - laut Befundnachreichungen diagnostiziert - anzunehmen.
- Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat anhand der in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBI. Il Nr. 495/2013) genannten Kriterien zu erfolgen. Auf die auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur genannten Verordnung wird hingewiesen.Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat anhand der in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBI. römisch eins l Nr. 495 aus 2013,) genannten Kriterien zu erfolgen. Auf die auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur genannten Verordnung wird hingewiesen. Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von einer Entfernung von rund 300 bis 400 m anzunehmen (VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013). Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Optionen ist ausführlich Stellung zu nehmen. 1.
- Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Antwort: Nein - erhebliche Einschränkungen liegen nicht vor - die angegebenen Beschwerden sind mit der Beurteilung unter Punkt 1 in Einklang zu bringen. Vor allem liegen aus allgemeinmedizinischer Sicht relevante motorische Defizite nicht vor und eine medikamentöse Schmerztherapie ist etabliert. 1.
- Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? Antwort: Nein - erhebliche Einschränkungen liegen nicht vor - die oberen Extremitäten sind altersentsprechend frei beweglich und frei Tremor oder von relevanten neurologischen Defiziten. 1.
- Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30% - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD römisch vier - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. Antwort: Ja - aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass die generalisierten Osteolysen mit ihren Folgen und mit ihren Therapieerfordernissen eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit darstellen. 1.
- Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden — Begleitperson ist erforderlich. Antwort: Nein - aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu anzumerken, dass - abgesehen von geringer Vergesslichkeit bei der noch aktiven KFZ-Lenkerin - keine relevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vorliegen. 1.
- Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID — sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Antwort: Nein - aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu anzumerken, dass trotz der wieder aufgenommenen Chemotherapie keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. 1.
- Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Antwort: Nein - aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu anzumerken, dass keine hochgradige Sehbehinderung, keine Blindheit und keine Taubblindheit vorliegen. 1.
- Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Auch ist zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen. Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutischen Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen. Es wird gebeten ausführlich zu begründen, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Insbesondere ist zur Art und dem Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) Stellung zu nehmen. Inwieweit wird die BF dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft gehindert. Hierbei ist vom medizinischen Sachverständigen die dem Gutachten zugrunde gelegte Gehstrecke auch ausdrücklich in Meter ziffernmäßig festzulegen. Inwieweit ist die BF dadurch am Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, Fortbewegen im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert? Sind der BF ein sicherer Stand im öffentlichen Verkehrsmittel und der Transport mit diesem möglich? Ist der BF aus psychischen Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar? Antwort: Eine kurze Wegstrecke (300 m bis 400 m) kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - im Regelfall nur mehr mit einem Rollator als Hilfsmittel - da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - und auch damit nicht ohne relevante Unterbrechung zurückgelegt werden. Die beobachtete Gesamtmobilität ist durch die nun bekannt gewordenen Osteolysen doch in hohem Maß eingeschränkt, Kraft und Koordination sind noch ausreichend gut. Die Stehfähigkeit der Antragstellerin ist nur mehr unter Anhalten für etwas längere Zeit als gut zu bezeichnen. Bei normaler Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, gegeben - der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher von diesem Aspekt her als gesichert durchführbar anzusehen. 1.
- Ausführliche Stellungnahme zu den medizinischen Beweismitteln der BF. Vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen im Verfahren (ABL 18-19, 22-28, 39-40) Antwort: Ad Abl. 18-19: Die hier angeführte Diagnose - Multiples Myelon-lgG Kappa - woher sie auch immer stammen mag - nicht der Status post Plasmozytom - hat sich zwischenzeitlich tatsächlich bestätigt - die generalisierten Osteolysen bedingen, dass die gefährdungsfreie Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr gegeben ist. Ad Abl. 22-28: Dazu ist auf die Antwort betreffend Abl. 18-19 zu verweisen. Auf Abl. 24 wird später noch eingegangen. Ad Abl. 39-40: Dazu ist auf die Antwort betreffend Abl. 18-19 zu verweisen. 1.
- Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. SV-Gutachten von Dr.in XXXX siehe ABL 20SV-Gutachten von Dr.in römisch 40 siehe ABL 20 SV-Gutachten von Dr.in XXXX , siehe ABL 32SV-Gutachten von Dr.in römisch 40 , siehe ABL 32 Antwort: Es wurde die Diagnoseliste aktualisiert. Und damit hat sich auch das Endergebnis substanziell und vor allem auch relevant geändert - und damit ist eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis die Folge. 1.
- Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Antwort: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, Dauerzustand ist anzunehmen.
- Zusatzeintragungen „auf den überwiegenden Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen", „Begleitperson": 3.
- Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die Leidenszustände der BF bei ihrer alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum auswirken? Antwort: Frau XXXX kann im Innenraum zumindest kurze Zeit frei auf ihrenAntwort: Frau römisch 40 kann im Innenraum zumindest kurze Zeit frei auf ihren Beinen stehen und sie kann im Innenbereich kurze Wegstrecken auch ohne Hilfsmittel zurücklegen. Im öffentlichen Raum ist sie zur alleinigen Fortbewegung auf den Gebrauch eines Rollators oder zweier Unterarmstützkrücken - bzw. ihr KFZ - angewiesen. 3.
- Ist die BF bei einer alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aus medizinischer Sicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen? Antwort: Nein - Frau XXXX ist zur alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aus medizinischer Sicht keinesfalls überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen.Antwort: Nein - Frau römisch 40 ist zur alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aus medizinischer Sicht keinesfalls überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen. 3.
- Bedarf die BF bei einer alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aus medizinischer Sicht auf Grund von kognitiven Einschränkungen zur Orientierung im öffentlichen Raum und zur Vermeidung von Eigengefährdung bzw. Fremdgefährdung einer ständigen Hilfe einer zweiten Person? Antwort: Nein - Frau XXXX ist zur alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aus medizinischer Sicht auf Grund von kognitiven Einschränkungen zur Orientierung im öffentlichen Raum und zur Vermeidung von Eigengefährdung bzw. Fremdgefährdung nicht auf die ständige Hilfe einer zweiten Person angewiesen.Antwort: Nein - Frau römisch 40 ist zur alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aus medizinischer Sicht auf Grund von kognitiven Einschränkungen zur Orientierung im öffentlichen Raum und zur Vermeidung von Eigengefährdung bzw. Fremdgefährdung nicht auf die ständige Hilfe einer zweiten Person angewiesen. 3.
- Bedarf die BF auf Grund einer Bewegungseinschränkung infolge ihrer Erkrankung aus medizinischer Sicht bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person? Antwort: Nein - Frau XXXX ist auf Grund einer Bewegungseinschränkung infolge ihrer Erkrankung aus medizinischer Sicht bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht auf eine ständige Hilfe durch eine zweite Person angewiesen.Antwort: Nein - Frau römisch 40 ist auf Grund einer Bewegungseinschränkung infolge ihrer Erkrankung aus medizinischer Sicht bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht auf eine ständige Hilfe durch eine zweite Person angewiesen. 3.
- Ergibt sich aus den vorgelegten Befunden aus medizinischer Sicht ein Krankheitsbild, wonach die BF für Fortbewegung im öffentlichen Raum überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist oder dafür ein ständiger Bedarf für eine Begleitperson bei ihr besteht? Antwort: Nein - Bei Frau XXXX ergibt sich aus den vorgelegten Befunden aus medizinischer Sicht kein Krankheitsbild, wonach die BF für Fortbewegung im öffentlichen Raum überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist oder dafür ein ständiger Bedarf für eine Begleitperson bei ihr besteht.Antwort: Nein - Bei Frau römisch 40 ergibt sich aus den vorgelegten Befunden aus medizinischer Sicht kein Krankheitsbild, wonach die BF für Fortbewegung im öffentlichen Raum überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist oder dafür ein ständiger Bedarf für eine Begleitperson bei ihr besteht. 3.
- Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (ABL 20, 32). Antwort: Nein - Es gibt diesbezüglich vom bisherigen Ergebnis keine abweichende Beurteilung. 3.
- Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Antwort: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, Dauerzustand ist anzunehmen.
- Erfüllt die BF die Voraussetzungen für die ZE „D1 Gesundheitsschädigung gem. S 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996; für die ZE „D2 Gesundheitsschädigung gem. S 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996“.
- Erfüllt die BF die Voraussetzungen für die ZE „D1 Gesundheitsschädigung gem. S 2 Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996,; für die ZE „D2 Gesundheitsschädigung gem. S 2 Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996“. 4.
- Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (ABL 20, 32). Antwort: Nein - Es gibt diesbezüglich vom bisherigen Ergebnis keine abweichende Beurteilung. 4.
- Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Antwort: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, Dauerzustand ist anzunehmen.
- Erfüllt die BF aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen: 5.
- für Blindheit oder hochgradig sehbehindert Antwort: Nein. 5.
- Orthesenträger/in Antwort: Nein. 5.
- gehörlos oder schwer hörbehindert Antwort: Nein. 5.
- taubblind Antwort: Nein. 5.
- Epileptiker/in Antwort: Nein. 5.
- Träger/in eines Cochleasyntesematerials Antwort: Nein. 5.
- Träger/in Osteosynthesematerials Antwort: Nein. 5.
- Prothesenträger/in Antwort: Nein. 5.
- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder einer vergleichbaren Stoffwechselerkrankung Antwort: Nein. 5.
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Antwort: Nein. 5.
- Erkrankung des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01), Herzerkrankung nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 20 % Antwort: Ja - 20%. 5.
- Bedarf die BF eines Assistenzhundes - Service- oder Signalhundes Antwort: Nein. 5.
- Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (ABL 20, 32). Antwort: Nein - Es gibt diesbezüglich vom bisherigen Ergebnis keine abweichende Beurteilung. 5.
- Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Antwort: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, Dauerzustand ist anzunehmen. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhaltes und der Befundnachreichungen folgender Vorschlag zu machen ist: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist NICHT zumutbar - eine kurze Wegstrecke (300 m bis 400 m) kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - nicht ohne erhebliche Erschwernis zurückgelegt werden. Weitere Zusatzeintragung: Erkrankung des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01), Herzerkrankung nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- Antwort: Ja - 20%. Die neue Diagnoseliste bedingt einen neuen Gesamtgrad der Behinderung mit 70 vH, der ab 1.8.2025 anzunehmen ist. Bis 31.7.2025 ist ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50 VH vorgelegen. …………………“
- Das Gutachten vom 29.10.2025 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.11.2025 nachweislich dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte keine Einwendungen gegen das Gutachten vom 27.11.2025 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Frau XXXX , geboren am XXXX , war seit 15.05.2024 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % sowie folgenden Zusatzeintragungen: 1.
- Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , war seit 15.05.2024 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % sowie folgenden Zusatzeintragungen: - „Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ - „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ 1.
- In weiterer Folge stellte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf diverse Zusatzeintragungen, die in § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen aufgezählt sind. 1.
- In weiterer Folge stellte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf diverse Zusatzeintragungen, die in Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen aufgezählt sind. 1.
- Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Multiples Myelom — lgG Kappa Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da befunddokumentierte Osteolysen an der Schädelkalotte, der Klavikula beidseits, der BWS, der LWS und am distalen Femur sowie an der proximalen Tibia beidseits vorliegen - Chemotherapie-Start am 5.9.2025; die bereits dokumentierten und gelisteten degenerativen, postoperativen und überlastungsbedingten Abnützungserscheinungen am Halte- und Bewegungsorgan sind in dieser Beurteilung mitberücksichtigt - berücksichtigt wurde auch der normale Allgemeinzustand, die erforderliche Schmerztherapie und das Erfordernis eines Hilfsmittels zur sicheren Fortbewegung. 10.05.02 70 2 Rezidivierende depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Notwendigkeit einer Psychopharmakotherapie sowie Bedarf an fachärztlicher Betreuung. Kein sozialer Rückzug oder stationärer Aufenthalt an einer fachspezifischen Abteilung in der Anamnese. Die leichtgradigen zerebralen Ausfallserscheinungen bei mäßiger Marklagergliose supratentoriell und die geringe globale Hirnatrophie sind in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 03.06.01 20 3 Kompensiertes Cor hypertonikum / Altersherz Der Zustand nach Pulmonalembolie nach beendetem Nikotinabusus ist in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 05.01.02 20 4 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 5 Verlust beider Ovarien nach dem
- Lebensjahr 08.03.06 10 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 70 % ab 01.08.
- 1.
- Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". 1.
- Zudem erfüllt die BF die Voraussetzungen für das Vorliegen der Zusatzeintragung: „Erkrankung des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos. 05.01), Herzerkrankung nach Pos. 05.
- sowie 05.05 bis 05.07: 20 %“ sowie „Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. 1.
- Die BF erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für nachstehende Zusatzeintragungen, wonach sie: - überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; - einer Begleitperson bedarf; - blind oder hochgradig sehbehindert ist; - gehörlos oder schwer hörbehindert ist; - taubblind ist; - Trägerin eines Cochlear-Implantates ist; - Epileptikerin ist; - eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist (Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zölliakie, Aids, Phenylketonurie oder vergleichbare Stoffwechselerkrankung); - eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist (Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zölliakie, Aids, Phenylketonurie oder vergleichbare Stoffwechselerkrankung); - eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit);- eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit); - Trägerin von Osteosynthesematerial ist; - Trägerin einer Orthese ist; - Trägerin einer Prothese ist; - eines Assistenzhundes bedarf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Anträgen der BF, zu ihren persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF, zum Gesamtgrad der Behinderung sowie zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die weiteren beantragten Zusatzeintragungen stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF, zum Gesamtgrad der Behinderung sowie zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die weiteren beantragten Zusatzeintragungen stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag. Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Als Leiden 1 wurde von MR Dr. XXXX ein „Multiples Myelom – lgG Kappa“ festgestellt und der Positionsnummer 10.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 70 % zugeordnet. Die Positionsnummer 10.05 behandelt Plasmozytome; die gewählte Positionsnummer 10.05.02 Plasmozytome mit ausgeprägten bis schweren Auswirkungen. Der dafür vorgesehene, mögliche Grad der Behinderung von 50-100 % ist abhängig von Allgemeinzustand, Ausmaß der Skelettveränderungen, Nierenschädigung und Schmerzen. MR Dr. XXXX begründete die Wahl des Grades der Behinderung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz nachvollziehbar damit, dass befunddokumentierte Osteolysen an der Schädelkalotte, der Klavikula beidseits, der Brust- und Lendenwirbelsäule und am distalen Femur sowie an der proximalen Tibia beidseits vorliegen. Zudem hat die BF am 05.09.2025 mit einer Chemotherapie gestartet. Die bereits dokumentierten und gelisteten degenerativen, postoperativen und überlastungsbedingten Abnützungserscheinungen am Halte- und Bewegungsorgan wurden von MR Dr. XXXX bei Leiden 1 mitberücksichtigt. Ebenso Beachtung gefunden hat der normale Allgemeinzustand der BF, die erforderliche Schmerztherapie und das Erfordernis eines Hilfsmittels zur sicheren Fortbewegung. Als Leiden 1 wurde von MR Dr. römisch 40 ein „Multiples Myelom – lgG Kappa“ festgestellt und der Positionsnummer 10.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 70 % zugeordnet. Die Positionsnummer 10.05 behandelt Plasmozytome; die gewählte Positionsnummer 10.05.02 Plasmozytome mit ausgeprägten bis schweren Auswirkungen. Der dafür vorgesehene, mögliche Grad der Behinderung von 50-100 % ist abhängig von Allgemeinzustand, Ausmaß der Skelettveränderungen, Nierenschädigung und Schmerzen. MR Dr. römisch 40 begründete die Wahl des Grades der Behinderung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz nachvollziehbar damit, dass befunddokumentierte Osteolysen an der Schädelkalotte, der Klavikula beidseits, der Brust- und Lendenwirbelsäule und am distalen Femur sowie an der proximalen Tibia beidseits vorliegen. Zudem hat die BF am 05.09.2025 mit einer Chemotherapie gestartet. Die bereits dokumentierten und gelisteten degenerativen, postoperativen und überlastungsbedingten Abnützungserscheinungen am Halte- und Bewegungsorgan wurden von MR Dr. römisch 40 bei Leiden 1 mitberücksichtigt. Ebenso Beachtung gefunden hat der normale Allgemeinzustand der BF, die erforderliche Schmerztherapie und das Erfordernis eines Hilfsmittels zur sicheren Fortbewegung. Das Vorliegen eines bekannten multiplen Myeloms wurde zuletzt im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 27.08.2025 genannt. Daraus geht unter anderem hervor, dass bei der BF ein seit 2005 bekanntes multiples Myelom vorliegt und sich bei ihr im CT-Ganzkörper vom 20.08.2025 multiple osteolytische Veränderungen (Schädelkalotte, Klavikulae bds., BWS, LWS sowie an Femur und Tibia) zeigten. Genau dies wurde von MR Dr. XXXX zu Recht mitberücksichtigt. Für einen höheren Grad der Behinderung im Sinne der gewählten Positionsnummer 10.05.02 gab es weder Hinweise in den vorliegenden Befunden noch aufgrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF. Wie bereits ausgeführt, hängt der Grad der Behinderung dieser Positionsnummer vom Allgemeinzustand, Ausmaß der Skelettveränderungen, Nierenschädigung und Schmerzen ab. MR Dr. XXXX beurteilte den Allgemeinzustand der BF in seinem Gutachten als normal. Er berücksichtigte auch das Ausmaß der Skelettveränderungen. Blutbild, Nierenfunktion und Calcium lagen laut dem erwähnten ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 27.08.2025 im Normbereich. Was die Schmerzen der BF anbelangt, wurde bereits bei der Aufnahme der BF im Landesklinikum XXXX eine unzureichende Einnahme sowohl der Schmerz- als auch der Entwässerungsmedikation festgestellt. Aus diesem Grund wurde die Schmerztherapie schrittweise angepasst und intensiviert. Das Vorliegen eines bekannten multiplen Myeloms wurde zuletzt im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 27.08.2025 genannt. Daraus geht unter anderem hervor, dass bei der BF ein seit 2005 bekanntes multiples Myelom vorliegt und sich bei ihr im CT-Ganzkörper vom 20.08.2025 multiple osteolytische Veränderungen (Schädelkalotte, Klavikulae bds., BWS, LWS sowie an Femur und Tibia) zeigten. Genau dies wurde von MR Dr. römisch 40 zu Recht mitberücksichtigt. Für einen höheren Grad der Behinderung im Sinne der gewählten Positionsnummer 10.05.02 gab es weder Hinweise in den vorliegenden Befunden noch aufgrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF. Wie bereits ausgeführt, hängt der Grad der Behinderung dieser Positionsnummer vom Allgemeinzustand, Ausmaß der Skelettveränderungen, Nierenschädigung und Schmerzen ab. MR Dr. römisch 40 beurteilte den Allgemeinzustand der BF in seinem Gutachten als normal. Er berücksichtigte auch das Ausmaß der Skelettveränderungen. Blutbild, Nierenfunktion und Calcium lagen laut dem erwähnten ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 27.08.2025 im Normbereich. Was die Schmerzen der BF anbelangt, wurde bereits bei der Aufnahme der BF im Landesklinikum römisch 40 eine unzureichende Einnahme sowohl der Schmerz- als auch der Entwässerungsmedikation festgestellt. Aus diesem Grund wurde die Schmerztherapie schrittweise angepasst und intensiviert. Das Leiden 2, eine rezidivierende depressive Störung, stufte der Sachverständige MR Dr. XXXX nachvollziehbar unter der Positionsnummer 03.06.01, somit als depressive Störung leichten Grades, mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Begründend führte der Sachverständige aus, dass bei der BF die Notwendigkeit einer Psychopharmakotherapie sowie der Bedarf an fachärztlicher Betreuung besteht. Dies ergibt sich auch dem bereits erwähnten Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 27.08.
- Nach medizinischer Anweisung erfolgte im Zuge der stationären Aufnahme der BF eine psychiatrische Medikation mit Risperdal und Temsta bei Bedarf. Zudem wurde ein Gespräch mit Angehörigen geführt und eine Erwachsenenvertretung sowie die Einschaltung des Entlassungsmanagements empfohlen. Dafür wurde ein MMSE-Test durchgeführt, wobei sich eine kognitive Beeinträchtigung der BF mit 20/30 Punkten zeigte. Aus der Anamnese ist jedoch weder ein sozialer Rückzug noch ein stationärer Aufenthalt an einer fachspezifischen Abteilung erkennbar, sodass ein höherer Grad der Behinderung im Fall der BF zur Recht nicht in Betracht gekommen ist. Die leichtgradigen zerebralen Ausfallserscheinungen bei mäßiger Marklagergliose supratentoriell und die geringe globale Hirnatrophie wurden bei Leiden 2 von MR Dr. XXXX mitberücksichtigt. Das Leiden 2, eine rezidivierende depressive Störung, stufte der Sachverständige MR Dr. römisch 40 nachvollziehbar unter der Positionsnummer 03.06.01, somit als depressive Störung leichten Grades, mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Begründend führte der Sachverständige aus, dass bei der BF die Notwendigkeit einer Psychopharmakotherapie sowie der Bedarf an fachärztlicher Betreuung besteht. Dies ergibt sich auch dem bereits erwähnten Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 27.08.
- Nach medizinischer Anweisung erfolgte im Zuge der stationären Aufnahme der BF eine psychiatrische Medikation mit Risperdal und Temsta bei Bedarf. Zudem wurde ein Gespräch mit Angehörigen geführt und eine Erwachsenenvertretung sowie die Einschaltung des Entlassungsmanagements empfohlen. Dafür wurde ein MMSE-Test durchgeführt, wobei sich eine kognitive Beeinträchtigung der BF mit 20/30 Punkten zeigte. Aus der Anamnese ist jedoch weder ein sozialer Rückzug noch ein stationärer Aufenthalt an einer fachspezifischen Abteilung erkennbar, sodass ein höherer Grad der Behinderung im Fall der BF zur Recht nicht in Betracht gekommen ist. Die leichtgradigen zerebralen Ausfallserscheinungen bei mäßiger Marklagergliose supratentoriell und die geringe globale Hirnatrophie wurden bei Leiden 2 von MR Dr. römisch 40 mitberücksichtigt. Als Leiden 3 stellte der Sachverständige MR Dr. XXXX ein „kompensiertes Cor hypertonikum/Altersherz“ fest, das aufgrund eines fixen Richtsatzes unter der Positionsnummer 05.01.02 (mäßige Hypertonie) mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft wurde. Der Zustand nach Pulmonalembolie nach beendetem Nikotinabusus ist in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. So stellte der Sachverständige im Zuge seiner Untersuchung der BF am 29.10.2025 linksbetonte Grenzen beim Herz fest. Darüber hinaus waren die Herztöne rein, rhythmisch, normfrequent und kompensiert. Im Untersuchungsbefund wurde auch verzeichnet, dass die BF seit vielen Jahren Nichtraucherin ist. Eine Einschätzung mit einem höheren Grad der Behinderung ist diesbezüglich nach der Einschätzungsverordnung wegen fehlender aktueller Befunde nicht möglich.Als Leiden 3 stellte der Sachverständige MR Dr. römisch 40 ein „kompensiertes Cor hypertonikum/Altersherz“ fest, das aufgrund eines fixen Richtsatzes unter der Positionsnummer 05.01.02 (mäßige Hypertonie) mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft wurde. Der Zustand nach Pulmonalembolie nach beendetem Nikotinabusus ist in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. So stellte der Sachverständige im Zuge seiner Untersuchung der BF am 29.10.2025 linksbetonte Grenzen beim Herz fest. Darüber hinaus waren die Herztöne rein, rhythmisch, normfrequent und kompensiert. Im Untersuchungsbefund wurde auch verzeichnet, dass die BF seit vielen Jahren Nichtraucherin ist. Eine Einschätzung mit einem höheren Grad der Behinderung ist diesbezüglich nach der Einschätzungsverordnung wegen fehlender aktueller Befunde nicht möglich. Auch die Einschätzung des Leidens 4 (Entfernung der Gebärmutter) nach der Positionsnummer 08.03.02, welche Fehlbildungen, das Fehlen oder die Entfernung der Gebärmutter betrifft, mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. erfolgte nach einem fixen Richtsatz und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Weiters ist festzuhalten, dass die Zuordnung des Leidens 5 (Verlust beider Ovarien nach dem
- Lebensjahr) unter die Positionsnummer 08.03.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Fehlbildungen, Funktionseinschränkungen oder den Verlust beider Ovarien nach vollendetem
- LJ betrifft, sowie die Einschätzung dieses Leidens mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. – entsprechend dem fixen Richtsatz – auch nicht zu beanstanden ist. In Hinblick auf ihre gesundheitlichen Probleme legte die BF eine ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Psychiatrie, vom 24.04.2025 vor. Damit wollte sie der früheren Einschätzung im Vorgutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie, vom 18.12.2024 entgegentreten. Dr. XXXX hat sich in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 24.04.2025 nämlich für ein höhergradiges Ausmaß der Behinderung ausgesprochen. Er stellte bei der BF mehrere Diagnosen und führte sodann aus, dass nach aktueller medizinischer Beurteilung und unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sowie der anhaltenden Einschränkungen im Alltag, Beruf und Sozialleben die Einstufung nicht ausreichend erscheine, um das tatsächliche Ausmaß der Beeinträchtigung angemessen abzubilden. In Hinblick auf ihre gesundheitlichen Probleme legte die BF eine ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Psychiatrie, vom 24.04.2025 vor. Damit wollte sie der früheren Einschätzung im Vorgutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie, vom 18.12.2024 entgegentreten. Dr. römisch 40 hat sich in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 24.04.2025 nämlich für ein höhergradiges Ausmaß der Behinderung ausgesprochen. Er stellte bei der BF mehrere Diagnosen und führte sodann aus, dass nach aktueller medizinischer Beurteilung und unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sowie der anhaltenden Einschränkungen im Alltag, Beruf und Sozialleben die Einstufung nicht ausreichend erscheine, um das tatsächliche Ausmaß der Beeinträchtigung angemessen abzubilden. Angemerkt wird, dass MR Dr. XXXX eine aktuellere Untersuchung der BF am 29.10.2025 unter Berücksichtigung des Vorgutachtens von Dr.in XXXX und aller vorliegender ärztlicher Unterlagen durchgeführt hat. Wesentlich erscheint hierbei, dass es sich bei der Einschätzung des Sachverständigen MR Dr. XXXX – anders als bei (privat-)ärztlichen Befunden wie von Dr. XXXX - um eine neutrale, unabhängige, in Distanz zu den Beteiligten stehende Einschätzung handelt, der deshalb auch vorrangige Bedeutung zukommt.Angemerkt wird, dass MR Dr. römisch 40 eine aktuellere Untersuchung der BF am 29.10.2025 unter Berücksichtigung des Vorgutachtens von Dr.in römisch 40 und aller vorliegender ärztlicher Unterlagen durchgeführt hat. Wesentlich erscheint hierbei, dass es sich bei der Einschätzung des Sachverständigen MR Dr. römisch 40 – anders als bei (privat-)ärztlichen Befunden wie von Dr. römisch 40 - um eine neutrale, unabhängige, in Distanz zu den Beteiligten stehende Einschätzung handelt, der deshalb auch vorrangige Bedeutung zukommt. Demnach ist dem Sachverständigen MR Dr. XXXX im Ergebnis Recht zu geben, wenn er bei der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 % festgestellt hat. Diesbezüglich hat er auch nachvollziehbar ausgeführt, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Weiters konnte er erläutern, dass frühere Leiden in seiner Diagnoseliste jedenfalls mitberücksichtigt und die Leiden 4 (Entfernung der Gebärmutter) und 5 (Verlust beider Ovarien nach dem
- Lebensjahr) nach Befundnachreichungen nunmehr neu aufgenommen wurden. Da die Osteolysen den nachgereichten Befunden zufolge im August 2025 diagnostiziert wurden, ist es auch verständlich, wenn MR Dr. XXXX angibt, dass der neue Gesamtgrad der Behinderung ab 01.08.2025 anzunehmen ist. Demnach ist dem Sachverständigen MR Dr. römisch 40 im Ergebnis Recht zu geben, wenn er bei der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 % festgestellt hat. Diesbezüglich hat er auch nachvollziehbar ausgeführt, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Weiters konnte er erläutern, dass frühere Leiden in seiner Diagnoseliste jedenfalls mitberücksichtigt und die Leiden 4 (Entfernung der Gebärmutter) und 5 (Verlust beider Ovarien nach dem
- Lebensjahr) nach Befundnachreichungen nunmehr neu aufgenommen wurden. Da die Osteolysen den nachgereichten Befunden zufolge im August 2025 diagnostiziert wurden, ist es auch verständlich, wenn MR Dr. römisch 40 angibt, dass der neue Gesamtgrad der Behinderung ab 01.08.2025 anzunehmen ist. In Bezug auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ hat sich MR Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 29.10.2025 für diese Zusatzeintragung ausgesprochen. Er konnte zwar keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und der oberen Extremitäten erkennen. Insbesondere liegen seiner Ansicht zufolge keine relevanten motorischen Defizite bei der BF vor und ist auch eine medikamentöse Schmerztherapie etabliert. Zudem sind die oberen Extremitäten altersentsprechend frei beweglich und frei von einem Tremor bzw. von relevanten neurologischen Defiziten. Ebenso wenig liegen – abgesehen von einer geringen Vergesslichkeit der BF als noch aktiver KFZ-Lenkerin - relevante Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten bei der BF vor und ist auch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit auszuschließen. Trotz der wieder aufgenommenen Chemotherapie hat der Sachverständige MR Dr. XXXX auch das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems bei der BF verneint. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die generalisierten Osteolysen mit ihren Folgen und mit ihren Therapieerfordernissen eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit darstellen. Der Sachverständige MR Dr. XXXX kam demnach zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass die BF eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe im Regelfall nur mehr mit einem Rollator als Hilfsmittel zurücklegen kann. Dies ist aber nicht ohne relevante Unterbrechung möglich. Auch wenn Kraft und Koordination noch ausreichend gut sind und bei normaler Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, möglich ist, ist die beobachtete Gesamtmobilität bei der BF durch die nun bekannt gewordenen Osteolysen doch in hohem Maß eingeschränkt. Die Stehfähigkeit der BF ist nur mehr unter Anhalten für etwas längere Zeit als gut zu bezeichnen. Eine kurze Wegstrecke kann demnach unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht ohne erhebliche Erschwernis zurückgelegt werden. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung von MR Dr. XXXX ist dem Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass zu entsprechen. In Bezug auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ hat sich MR Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 29.10.2025 für diese Zusatzeintragung ausgesprochen. Er konnte zwar keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und der oberen Extremitäten erkennen. Insbesondere liegen seiner Ansicht zufolge keine relevanten motorischen Defizite bei der BF vor und ist auch eine medikamentöse Schmerztherapie etabliert. Zudem sind die oberen Extremitäten altersentsprechend frei beweglich und frei von einem Tremor bzw. von relevanten neurologischen Defiziten. Ebenso wenig liegen – abgesehen von einer geringen Vergesslichkeit der BF als noch aktiver KFZ-Lenkerin - relevante Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten bei der BF vor und ist auch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit auszuschließen. Trotz der wieder aufgenommenen Chemotherapie hat der Sachverständige MR Dr. römisch 40 auch das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems bei der BF verneint. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die generalisierten Osteolysen mit ihren Folgen und mit ihren Therapieerfordernissen eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit darstellen. Der Sachverständige MR Dr. römisch 40 kam demnach zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass die BF eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe im Regelfall nur mehr mit einem Rollator als Hilfsmittel zurücklegen kann. Dies ist aber nicht ohne relevante Unterbrechung möglich. Auch wenn Kraft und Koordination noch ausreichend gut sind und bei normaler Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, möglich ist, ist die beobachtete Gesamtmobilität bei der BF durch die nun bekannt gewordenen Osteolysen doch in hohem Maß eingeschränkt. Die Stehfähigkeit der BF ist nur mehr unter Anhalten für etwas längere Zeit als gut zu bezeichnen. Eine kurze Wegstrecke kann demnach unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht ohne erhebliche Erschwernis zurückgelegt werden. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung von MR Dr. römisch 40 ist dem Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass zu entsprechen. Der Sachverständige MR Dr. XXXX setzte sich in seinem Gutachten vom 29.10.2025 auch mit den weiteren beantragten Zusatzeintragungen „auf den überwiegenden Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen“ und „Begleitperson“ ausreichend auseinander. Wie erwähnt, liegt seinem Gutachten ein genauer, eigener Untersuchungsbefund zugrunde. Aufgrund dieser Ergebnisse wie auch der ihm vorliegenden Befunde kam er zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass die beiden Zusatzeintragungen im Fall der BF nicht gerechtfertigt sind. So ist die BF zur alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aus medizinischer Sicht keinesfalls überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen. Wie sich aus der überprüften Gesamtmobilität der BF ergibt, kann sie im Innenraum zumindest für kurze Zeit frei auf ihren Beinen stehen und kurze Wegstrecken auch ohne Hilfsmittel zurücklegen. Die BF ist zur alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aufgrund von kognitiven Einschränkungen zur Orientierung im öffentlichen Raum und zur Vermeidung von Eigengefährdung bzw. Fremdgefährdung auch nicht auf die ständige Hilfe einer zweiten Person angewiesen. Ebenso wenig ist sie aufgrund einer Bewegungseinschränkung infolge ihrer Erkrankung bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum auf eine ständige Hilfe durch eine zweite Person angewiesen. Der Sachverständige MR Dr. römisch 40 setzte sich in seinem Gutachten vom 29.10.2025 auch mit den weiteren beantragten Zusatzeintragungen „auf den überwiegenden Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen“ und „Begleitperson“ ausreichend auseinander. Wie erwähnt, liegt seinem Gutachten ein genauer, eigener Untersuchungsbefund zugrunde. Aufgrund dieser Ergebnisse wie auch der ihm vorliegenden Befunde kam er zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass die beiden Zusatzeintragungen im Fall der BF nicht gerechtfertigt sind. So ist die BF zur alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aus medizinischer Sicht keinesfalls überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen. Wie sich aus der überprüften Gesamtmobilität der BF ergibt, kann sie im Innenraum zumindest für kurze Zeit frei auf ihren Beinen stehen und kurze Wegstrecken auch ohne Hilfsmittel zurücklegen. Die BF ist zur alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aufgrund von kognitiven Einschränkungen zur Orientierung im öffentlichen Raum und zur Vermeidung von Eigengefährdung bzw. Fremdgefährdung auch nicht auf die ständige Hilfe einer zweiten Person angewiesen. Ebenso wenig ist sie aufgrund einer Bewegungseinschränkung infolge ihrer Erkrankung bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum auf eine ständige Hilfe durch eine zweite Person angewiesen. Zusammengefasst ist den schlüssigen Ausführungen von MR Dr. XXXX zu folgen, wonach sich bei der BF weder aus den eigenen Untersuchungsergebnissen noch aus den vorliegenden Befunden das Vorliegen der Voraussetzungen für die beiden in Rede stehenden Zusatzeintragungen ergibt. Bei der BF liegt kein derartiges Krankheitsbild vor, wonach sie für die Fortbewegung im öffentlichen Raum überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist oder dafür ein ständiger Bedarf für eine Begleitperson bei ihr besteht. Zusammengefasst ist den schlüssigen Ausführungen von MR Dr. römisch 40 zu folgen, wonach sich bei der BF weder aus den eigenen Untersuchungsergebnissen noch aus den vorliegenden Befunden das Vorliegen der Voraussetzungen für die beiden in Rede stehenden Zusatzeintragungen ergibt. Bei der BF liegt kein derartiges Krankheitsbild vor, wonach sie für die Fortbewegung im öffentlichen Raum überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist oder dafür ein ständiger Bedarf für eine Begleitperson bei ihr besteht. Der Sachverständige MR Dr. XXXX wurde vom erkennenden Gericht auch damit beauftragt, zu überprüfen, ob die BF die weiteren von ihr beantragten Zusatzeintragungen erfüllt. Dabei kam der Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.10.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, zu folgendem, nachvollziehbaren Schluss: Die BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die ZusatzeintragungenDer Sachverständige MR Dr. römisch 40 wurde vom erkennenden Gericht auch damit beauftragt, zu überprüfen, ob die BF die weiteren von ihr beantragten Zusatzeintragungen erfüllt. Dabei kam der Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.10.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, zu folgendem, nachvollziehbaren Schluss: Die BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen - für Blindheit oder hochgradig sehbehindert - Orthesenträger/in - gehörlos oder schwer hörbehindert - taubblind - Epileptiker/in - Träger/in eines Cochlea-Implantates - Träger/in von Osteosynthesematerial - Prothesenträger/in - Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder einer vergleichbaren Stoffwechselerkrankung - Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit - Bedarf eines Assistenzhundes, Service- oder Signalhundes. So ist die BF weder blind noch hochgradig sehbehindert oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert. Sie kann nach einer Staroperation beidseits mit einer Brille lesen. Ebenso ist ihr Gehör altersentsprechend unauffällig. All dies kann dem Fachstatus des Gutachtens vom 29.10.2025 entnommen werden, sodass MR Dr. XXXX zu Recht eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit und auch eine Hörbehinderung bei der BF ausgeschlossen hat. Der Sachverständige MR Dr. XXXX hat auch verneint, dass die BF Epileptikerin, Trägerin eines Cochlear-Implantates oder von Osteosynthesematerial bzw. Prothesenträgerin ist. Ebenso verneint wurde das Vorliegen folgender Erkrankungen: Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder einer vergleichbaren Stoffwechselerkrankung; Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit. Zuletzt hat sich MR Dr. XXXX auch mit einem allfälligen Bedarf eines Assistenzhundes, Service- oder Signalhundes für die BF auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass dies bei der BF nicht der Fall ist. So ist die BF weder blind noch hochgradig sehbehindert oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert. Sie kann nach einer Staroperation beidseits mit einer Brille lesen. Ebenso ist ihr Gehör altersentsprechend unauffällig. All dies kann dem Fachstatus des Gutachtens vom 29.10.2025 entnommen werden, sodass MR Dr. römisch 40 zu Recht eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit und auch eine Hörbehinderung bei der BF ausgeschlossen hat. Der Sachverständige MR Dr. römisch 40 hat auch verneint, dass die BF Epileptikerin, Trägerin eines Cochlear-Implantates oder von Osteosynthesematerial bzw. Prothesenträgerin ist. Ebenso verneint wurde das Vorliegen folgender Erkrankungen: Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder einer vergleichbaren Stoffwechselerkrankung; Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit. Zuletzt hat sich MR Dr. römisch 40 auch mit einem allfälligen Bedarf eines Assistenzhundes, Service- oder Signalhundes für die BF auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass dies bei der BF nicht der Fall ist. Der BF wurde weiters mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2025, OB: XXXX , auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ zugestanden. Dies lag am damaligen Ergebnis des Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX vom 18.12.2024, wonach die BF orthopädische Schuheinlagen benötigte. Im Zuge der aktuellen Untersuchung durch MR Dr. XXXX am 29.10.2025 wurden als technische Hilfsmittel bzw. orthopädische Behelfe ein Rollator sowie eine Brille verzeichnet. Orthopädische Schuheinlagen wurden nicht mehr erfasst, weshalb MR Dr. XXXX die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ nicht mehr als gegeben ansah. Der BF wurde weiters mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2025, OB: römisch 40 , auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ zugestanden. Dies lag am damaligen Ergebnis des Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 vom 18.12.2024, wonach die BF orthopädische Schuheinlagen benötigte. Im Zuge der aktuellen Untersuchung durch MR Dr. römisch 40 am 29.10.2025 wurden als technische Hilfsmittel bzw. orthopädische Behelfe ein Rollator sowie eine Brille verzeichnet. Orthopädische Schuheinlagen wurden nicht mehr erfasst, weshalb MR Dr. römisch 40 die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ nicht mehr als gegeben ansah. Die BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von MR Dr. XXXX vom 29.10.2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Sie hat trotz gebotener Möglichkeit, nicht von der Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch gemacht und damit keine Einwendungen gegen das Gutachten von MR Dr. XXXX vom 29.10.2025 erhoben. Die BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von MR Dr. römisch 40 vom 29.10.2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Sie hat trotz gebotener Möglichkeit, nicht von der Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch gemacht und damit keine Einwendungen gegen das Gutachten von MR Dr. römisch 40 vom 29.10.2025 erhoben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens von MR Dr. XXXX vom 29.10.
- Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens von MR Dr. römisch 40 vom 29.10.
- Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor. 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. 3.1.2.
§ 42Abs.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.3.1.2.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
- b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
- c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
- d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
- e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
- f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
- g)eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
- j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
- k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
- l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei – Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; – Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; – bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; – Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; – Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und – schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
- b)die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
- c)einen geprüften Assistenzhund besitzt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpä