Obsah (12)
§§ 1§ 63§ 28§ 73§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 43§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlW176 2315491-1 Spruch, W176 2315491-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 1und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.1.
Mit Bescheid vom 18.12.2020, Zl. 2020-0.701.224, stellte das Bundesdenkmal fest, dass die Kapelle des römisch 40 heims römisch 40 einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges in römisch 40 , Ger. Bez. römisch 40 , pol. Bez. römisch 40 , Niederösterreich, Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 ,
Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen XXXX (im Folgenden: ASV) vom 15.10.2019, in dem u.a. Hauptgebäude und Garagengebäude des Heimes sowie Heimkapelle mit Verbindungsgang beschrieben werden und ASV zum Ergebnis kommt. Dass der Heimkapelle einschließlich dem vorgelagerten Verbindungsgang als Gesamtes Denkmalbedeutung zukomme, während das Hauptgebäude und das Garagengebäude des XXXX heimes keine Denkmalbedeutung hätten. Dem Gutachten des ASV sei mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten von XXXX erstatteten (Privat)Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen römisch 40 (im Folgenden: ASV) vom 15.10.2019, in dem u.a. Hauptgebäude und Garagengebäude des Heimes sowie Heimkapelle mit Verbindungsgang beschrieben werden und ASV zum Ergebnis kommt. Dass der Heimkapelle einschließlich dem vorgelagerten Verbindungsgang als Gesamtes Denkmalbedeutung zukomme, während das Hauptgebäude und das Garagengebäude des römisch 40 heimes keine Denkmalbedeutung hätten. Dem Gutachten des ASV sei mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten von römisch 40 erstatteten (Privat)Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte, dass das Gutachten des Privatsachverständigen entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht unschlüssig sei und ihm zu folgen gewesen sei.
- In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von XXXX (im Folgenden: SV) ein, das zu folgendem Ergebnis kommt:
- In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von römisch 40 (im Folgenden: SV) ein, das zu folgendem Ergebnis kommt: Eine geschichtliche Bedeutung komme dem gegenständlichen Objekt nicht zu. Weiters habe es keine künstlerische Bedeutung „als reiner Kirchenbau ohne Altersheim“, da die gestalterisch-architektonische Leistung im internationalen, nationalen und lokalen Kontext zu sehr abfalle, sowohl was seine Originalität im Zeitlichen wie im individuell Gestalterischen betreffe. Im Zusammenhang mit der Topografie des Ortes und den Vorgaben der Bestandsarchitektur müsse dies weitaus positiver beurteilt werden, was die a-priori Qualifizierung als Einzelobjekt-Unterschutzstellung durch die belangte Behörde aber nicht zulasse. Dasselbe treffe auf seine kulturelle Bedeutung zu, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem XXXX heim und dessen Nutzung als Heim gegeben sei, nicht jedoch ohne diese.Eine geschichtliche Bedeutung komme dem gegenständlichen Objekt nicht zu. Weiters habe es keine künstlerische Bedeutung „als reiner Kirchenbau ohne Altersheim“, da die gestalterisch-architektonische Leistung im internationalen, nationalen und lokalen Kontext zu sehr abfalle, sowohl was seine Originalität im Zeitlichen wie im individuell Gestalterischen betreffe. Im Zusammenhang mit der Topografie des Ortes und den Vorgaben der Bestandsarchitektur müsse dies weitaus positiver beurteilt werden, was die a-priori Qualifizierung als Einzelobjekt-Unterschutzstellung durch die belangte Behörde aber nicht zulasse. Dasselbe treffe auf seine kulturelle Bedeutung zu, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem römisch 40 heim und dessen Nutzung als Heim gegeben sei, nicht jedoch ohne diese. Was den Verbindungsgang angehe, sei dieser für die Heimkapelle von ebensolcher künstlerischer und kultureller Bedeutung. Hinsichtlich eines reinen Kirchenbaus ohne Altersheim sei der Verbindungsgang ohne jede Bedeutung. In Bezug auf den Stellenwert vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes habe das Objekt als reiner Kirchenbau ohne Heimnutzung mit oder ohne Verbindungsgang keine Relevanz für den regionalen oder österreichweiten Kulturgutbestand; denn es gebe sowohl in der Region wie in Österreich insgesamt ausreichend Kirchenbauwerke (Pfarrkirchen Seelsorgezentren, etc.) seiner Generation mit weitaus besseren künstlerischen wie kulturellen Qualitäten. Als Heimkapelle mit intaktem Heimbezug allerdings wäre sie eines der wenigen noch erhaltenen Beispiele mit künstlerischer und kultureller Bedeutung für den ohnedies seltenen Bautypus; Österreich insgesamt habe zu dieser Bauaufgabe nicht sehr viele bedeutende Beispiele für diese Zeit aufzuweisen, und um Niederösterreich und Wien, also sein unmittelbares regionales Umfeld, stehe es nicht besser.
- Am 18.10.2021 fand eine Beschwerdeverhandlung statt, in deren Verlauf u.a. die SV zu ihrem Gutachten befragt wurde.
- Mit Erkenntnis vom 16.02.2022, Zl. W176 2239871-1/20E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach zugleich aus, dass die Revision nicht zulässig ist. In der Begründung stellte es insbesondere fest, dass das Objekt vom Bautypus her eine Heimkapelle sei und ihm als einem qualitätvollen Beispiel eines als Heimkapelle errichteten, am Stil des Brutalismus orientierten Sakralbaus, an dem die vom II. Vatikanischen Konzil von 1962 ausgehenden Reformen von der Gesamtform bis in die Details ablesbar seien, künstlerische Bedeutung zukomme.In der Begründung stellte es insbesondere fest, dass das Objekt vom Bautypus her eine Heimkapelle sei und ihm als einem qualitätvollen Beispiel eines als Heimkapelle errichteten, am Stil des Brutalismus orientierten Sakralbaus, an dem die vom römisch zwei. Vatikanischen Konzil von 1962 ausgehenden Reformen von der Gesamtform bis in die Details ablesbar seien, künstlerische Bedeutung zukomme. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere festgehalten, dass dem Objekt nach dem Gutachten der SV eine künstlerische Bedeutung dann zuzubilligen sei, wenn es in Zusammenhang mit dem Heim, somit als Heimkapelle, beurteilt werde. Soweit die SV aber die (rechtliche) Aussage treffe, dass eine Beurteilung des Objekts als „Heimkapelle“ nur im Rahmen einer Unterschutzstellung gemeinsam mit dem XXXX heim, nicht aber im gegenständlichen Kontext in Betracht komme, sei ihr nicht zu folgen, da die Beurteilung der künstlerischen Bedeutung des Objektes als Heimkapelle nicht voraussetze, dass man seine Architektur an einem auch weiterhin existenten Heim taxieren könne.Soweit die SV aber die (rechtliche) Aussage treffe, dass eine Beurteilung des Objekts als „Heimkapelle“ nur im Rahmen einer Unterschutzstellung gemeinsam mit dem römisch 40 heim, nicht aber im gegenständlichen Kontext in Betracht komme, sei ihr nicht zu folgen, da die Beurteilung der künstlerischen Bedeutung des Objektes als Heimkapelle nicht voraussetze, dass man seine Architektur an einem auch weiterhin existenten Heim taxieren könne. Das Objekt sei auch nicht in einem derart schlechten Zustand, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Dass die Kapelle (wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht) über keine eigene Haustechnik verfüge, sei nicht von Relevanz, als vom aktuellen Erhaltungszustand auszugehen sei. Im Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand müsse angenommen werden, dass der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben sei. Seine Erhaltung liege daher im öffentlichen Interesse.Das Objekt sei auch nicht in einem derart schlechten Zustand, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Dass die Kapelle (wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht) über keine eigene Haustechnik verfüge, sei nicht von Relevanz, als vom aktuellen Erhaltungszustand auszugehen sei. Im Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand müsse angenommen werden, dass der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben sei. Seine Erhaltung liege daher im öffentlichen Interesse.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
- Mit Erkenntnis vom 12.10.2023, Zl. Ra 2022/09/0037-6, hob der Verwaltungsgerichtshof das unter Punkt
- dargestellte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sei hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als Einheit darstellt. Eine Teilunterschutzstellung sei nur in jenen besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, wenn gleichzeitig mit Sicherheit auszuschließen sei, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands Bestand und Erscheinung des geschützten Teils unter den in § 1 DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann.Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sei hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als Einheit darstellt. Eine Teilunterschutzstellung sei nur in jenen besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, wenn gleichzeitig mit Sicherheit auszuschließen sei, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands Bestand und Erscheinung des geschützten Teils unter den in Paragraph eins, DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Unterschutzstellung (bloß) der Kapelle samt Verbindungsgang sei vor dem Hintergrund der Ausführungen der SV rechtlich nicht schlüssig nachvollziehbar, da dies auf eine unzulässige Teilunterschutzstellung hinauslaufen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, nähere Feststellungen zu treffen, die eine abschließende Beurteilung ermöglichen, ob der Kapelle samt Verbindungsgang für sich genommen und somit auch bei Abriss des Heimes noch eine ausreichende Erhaltungswürdigkeit zukommt.
- Mit (unbekämpft gebliebenem) Erkenntnis vom 01.12.2023, Zl. W176 2239871-1/27, gab das Bundesverwaltungsgericht der unter Punkt
- dargestellten Beschwerde statt und hob den unter Punkt
- dargestellten Bescheid auf., wobei es in der Begründung u.a. feststellte, dass die Kapelle samt Verbindungsgang über keine eigene Haustechnik verfüge, und in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes ausführte: Anders als im unter Punkt
- dargestellten Erkenntnis angenommen, sei der Umstand, dass die Kapelle samt Verbindungsgang über keine eigene Haustechnik verfügt, von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Wie dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (an dessen Rechtsanschauung das Bundesverwaltungsgericht
§ 63Abs. 1 Vw
GG gebunden sei) klar zu entnehmen sei, sei das XXXX heim als Ganzes der Gegenstand, dessen Erhaltungswürdigkeit zu prüfen sei, sodass sich eine Unterschutzstellung der „Kapelle samt Verbindungsgang“ nur dann als zulässig erweisen würde, wenn die zuvor dargestellten (engen) Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung vorlägen. Dies sei jedoch bereits in Hinblick auf die Feststellung, wonach es der „Kapelle samt Verbindungsgang“ an einer eigenen Haustechnik fehlt, zu verneinen: Denn es könne schon aus diesem Grund nicht gesagt werden, dass im Falle des Abrisses des XXXX heims (abgesehen von der „Kapelle samt Verbindungsgang“) mit Sicherheit auszuschließen wäre, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands (hier: XXXX heim ohne „Kapelle samt Verbindungsgang“) Bestand und Erscheinung des geschützten Teils (hier: „Kapelle samt Verbindungsgang“) in hier relevanter Weise bedrohen kann. Eine Unterschutzstellung des gesamten XXXX heims oder weiterer Teile desselben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren komme nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht damit über den Gegenstand der Beschwerdesache hinausgehen würde. Anders als im unter Punkt 5. dargestellten Erkenntnis angenommen, sei der Umstand, dass die Kapelle samt Verbindungsgang über keine eigene Haustechnik verfügt, von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Wie dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (an dessen Rechtsanschauung das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden sei) klar zu entnehmen sei, sei das römisch 40 heim als Ganzes der Gegenstand, dessen Erhaltungswürdigkeit zu prüfen sei, sodass sich eine Unterschutzstellung der „Kapelle samt Verbindungsgang“ nur dann als zulässig erweisen würde, wenn die zuvor dargestellten (engen) Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung vorlägen. Dies sei jedoch bereits in Hinblick auf die Feststellung, wonach es der „Kapelle samt Verbindungsgang“ an einer eigenen Haustechnik fehlt, zu verneinen: Denn es könne schon aus diesem Grund nicht gesagt werden, dass im Falle des Abrisses des römisch 40 heims (abgesehen von der „Kapelle samt Verbindungsgang“) mit Sicherheit auszuschließen wäre, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands (hier: römisch 40 heim ohne „Kapelle samt Verbindungsgang“) Bestand und Erscheinung des geschützten Teils (hier: „Kapelle samt Verbindungsgang“) in hier relevanter Weise bedrohen kann. Eine Unterschutzstellung des gesamten römisch 40 heims oder weiterer Teile desselben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren komme nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht damit über den Gegenstand der Beschwerdesache hinausgehen würde.
- Daraufhin wird in einem Vermerk eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung der belangten Behörde vom 06.12.2023 festgehalten, dass das XXXX heim samt Kapelle und Verbindungsgang durch den ASV zu prüfen und gegebenenfalls ein entsprechenden Amtssachverständigengutachten zu verfassen sei und in diesem Sinne um ehestmögliche Überprüfung und dementsprechende Veranlassung durch die zuständige Fachabteilung ersucht, da laut Aussagen der Eigentümerin ein Abriss des XXXX heims geplant sei.
- Daraufhin wird in einem Vermerk eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung der belangten Behörde vom 06.12.2023 festgehalten, dass das römisch 40 heim samt Kapelle und Verbindungsgang durch den ASV zu prüfen und gegebenenfalls ein entsprechenden Amtssachverständigengutachten zu verfassen sei und in diesem Sinne um ehestmögliche Überprüfung und dementsprechende Veranlassung durch die zuständige Fachabteilung ersucht, da laut Aussagen der Eigentümerin ein Abriss des römisch 40 heims geplant sei.
- Mit Mandatsbescheid vom 17.04.2024, Zl. 2024-0.290.649, stellte die belangte Behörde fest, dass die Erhaltung der „Anlage XXXX heim XXXX in folgendem Umfang: Kapelle einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges“
iS einer Teilunterschutzstellung im öffentlichen Interesse gelegen sei. 10. Mit Mandatsbescheid vom 17.04.2024, Zl. 2024-0.290.649, stellte die belangte Behörde fest, dass die Erhaltung der „Anlage römisch 40 heim römisch 40 in folgendem Umfang: Kapelle einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges“
iS einer Teilunterschutzstellung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Begründend wird auf ein vom ASV (ebenfalls) am 17.04.2024 erstelltes Amtssachverständigengutachten verwiesen. Dieses bezieht sich auf die „Anlage XXXX heim“ und gleicht in weiten Passagen dem Amtssachverständigengutachten des ASV vom 15.10.2019, wobei der ASV im engeren Gutachten hinsichtlich der Denkmalbedeutung zu folgendem Ergebnis kommt:Begründend wird auf ein vom ASV (ebenfalls) am 17.04.2024 erstelltes Amtssachverständigengutachten verwiesen. Dieses bezieht sich auf die „Anlage römisch 40 heim“ und gleicht in weiten Passagen dem Amtssachverständigengutachten des ASV vom 15.10.2019, wobei der ASV im engeren Gutachten hinsichtlich der Denkmalbedeutung zu folgendem Ergebnis kommt: „Der Anlage des XXXX heims kommt in Teilen Denkmalbedeutung zu. Dem Bauteil der Heim- bzw. Hauskapelle einschließlich dem vorgelagerten Verbindungsgang kommt als Gesamtes Denkmalbedeutung zu.„Der Anlage des römisch 40 heims kommt in Teilen Denkmalbedeutung zu. Dem Bauteil der Heim- bzw. Hauskapelle einschließlich dem vorgelagerten Verbindungsgang kommt als Gesamtes Denkmalbedeutung zu. Dem Bauteil des Hauptgebäudes, dem Garagengebäude des XXXX heims und den umgebenden Freiflächen kommt keine Denkmalbedeutung zu.“Dem Bauteil des Hauptgebäudes, dem Garagengebäude des römisch 40 heims und den umgebenden Freiflächen kommt keine Denkmalbedeutung zu.“ Weiters werden nun im engeren Gutachten folgende Aussagen zur Haustechnik sowie zu den Auswirkungen eines Abrisses des Hauptgebäudes des XXXX heims auf die Kapelle samt Verbindungsgang getroffen:Weiters werden nun im engeren Gutachten folgende Aussagen zur Haustechnik sowie zu den Auswirkungen eines Abrisses des Hauptgebäudes des römisch 40 heims auf die Kapelle samt Verbindungsgang getroffen: „Die Haustechnik des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang besteht im Wesentlichen aus der Warmwasserheizung und den Elektroleitungen, sie sind, soweit dies feststellbar ist, über den Verbindungsgang mit dem Bauteil des Hauptgebäudes verbunden. Dort liegen auch die Versorgungsräume. Sollte der Bauteil des Hauptgebäudes nicht mehr existieren, so müssten die Zuleitungen neu hergestellt bzw. verändert werden. Dies sind bei Bauprojekten übliche Schritte und führen zu keinen gröberen Eingriffen in die Substanz des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang. Die Elektroleitungen und Heizungsrohre etc. sind im Bauteil bereits vorhanden und können fortgenutzt werden, sollte ein altersbedingter Tausch notwendig werden, so kann dieser entsprechend problemlos erfolgen, da die Heizungsrohre weitgehend außenputzverlegt sind. Neu herzustellen wäre der Anschluss des Elektronetzes des Bauteils der Kapelle mit der straßenseitig zu vermutenden Hauptleitung. Eine Heizung ist für den Bauteil der Kapelle mit dem Verbindungsgang nicht zwingend erforderlich, da viele Kirchen- und Kapellenräume auch heute noch ohne eine solche existieren bzw. auf nachträglich eingeboute, punktuelle Lösungen wie Sitzbankheizungen zurückgreifen. Die Erneuerung oder Ergänzung der Haustechnik stellt eine in der Denkmalpflege übliche Veränderung dar. Die mögliche zukünftige Nicht-Existenz des Bauteiles des Hauptgebäudes macht zwar eine Adaptierung der Zuleitungen der Haustechnik notwendig, die Maßnahmen greifen aber nicht in die Substanz und Architektur des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang ein und schmälern nicht dessen Denkmalbedeutung. Die mögliche zukünftige Nicht-Existenz des Bauteiles des Hauptgebäudes würde dazu führen, dass der Bauteil der Kapelle mit dem Verbindungsgang nunmehr separiert gelegen wäre. Da letzterer bereits jetzt einen weitgehend selbstständigen Baukörper darstellt, der über eine eigenständige Außengestaltung verfügt und eine eigenständige Innenraumgruppe bildet, würde der Bauteil nun als separater Sakralbau wahrgenommen werden. Dieser ist mit seitlichen Portalen samt Doppeltüren ausgestattet, die bereits jetzt eine vom Bauteil des Hauptgebäudes unabhängige Zugänglichkeit des Bauteils der Kapelle ermöglichen. Die innere Erschließung des Bauteils ist von jener des Bauteils des Hauptgebäudes vollkommen unabhängig. Bei der Nicht-Existenz des Bauteiles des Hauptgebäudes wäre somit nur der bisher bestehende Anschluss des Verbindungsgongs zu adaptieren bzw. neu zu gestalten. Dies stellt eine in der Denkmolpflege übliche Maßnahme dar, da immer wieder Anschlussbereiche zu und zwischen Bauteilen einer Adaptierung bedürfen. Die Erschließung des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang ist somit unabhängig vom Bauteil des Hauptgebäudes gegeben und schmälert die Denkmalbedeutung von ersterem nicht.“ Aufgrund dieses Amtssachverständigengutachtens stehe fest, dass sich bei dem gegenständlichen Objekt in dem im Spruch genannten Umfang um einen Gegenstand von künstlerischer und kultureller Bedeutung handle. Weiters stehe fest, dass der Abriss der gesamten Anlage XXXX heim, nämlich insbesondere Heim, Kapelle und Verbindungsgang geplant ist.Aufgrund dieses Amtssachverständigengutachtens stehe fest, dass sich bei dem gegenständlichen Objekt in dem im Spruch genannten Umfang um einen Gegenstand von künstlerischer und kultureller Bedeutung handle. Weiters stehe fest, dass der Abriss der gesamten Anlage römisch 40 heim, nämlich insbesondere Heim, Kapelle und Verbindungsgang geplant ist. Der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts folgend sei das XXXX heim als Ganzes der Gegenstand, dessen Erhaltungswürdigkeit zu prüfen sei, und erweise sich eine Unterschutzstellung der „Kapelle samt Verbindungsgang“ nur dann als zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung vorlägen. Zu ebendieser Prüfung des „ XXXX heimes als Ganzes, nämlich der Anlage - und damit auch als neue Sache -“ sei die belangte Behörde nun
§ 28Abs. 5 Vw
GVG verpflichtet, da ein Amtssachverständigengutachten vorliege, welches eine künstlerische und kulturelle Bedeutung feststelle. Da nunmehr nicht Kapelle und Verbindungsgang als Denkmal geprüft würden, sondern die Anlage des XXXX heimes, bestehend aus dem XXXX heim, der Garage, dem Verbindungsgang und der Kapelle, liege zudem auch eine neue Sache vor.Der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts folgend sei das römisch 40 heim als Ganzes der Gegenstand, dessen Erhaltungswürdigkeit zu prüfen sei, und erweise sich eine Unterschutzstellung der „Kapelle samt Verbindungsgang“ nur dann als zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung vorlägen. Zu ebendieser Prüfung des „ römisch 40 heimes als Ganzes, nämlich der Anlage - und damit auch als neue Sache -“ sei die belangte Behörde nun
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, da ein Amtssachverständigengutachten vorliege, welches eine künstlerische und kulturelle Bedeutung feststelle. Da nunmehr nicht Kapelle und Verbindungsgang als Denkmal geprüft würden, sondern die Anlage des römisch 40 heimes, bestehend aus dem römisch 40 heim, der Garage, dem Verbindungsgang und der Kapelle, liege zudem auch eine neue Sache vor. Wie aus den zuvor wiedergegebenen Ausführungen des ASV zu Haustechnik sowie den Auswirkungen eines Abrisses des Hauptgebäudes des XXXX heims auf die Kapelle samt Verbindungsgang ergebe, sei eine relevante Bedrohung der geschützten Teile der Anlage (erg.: durch einen Abriss des Hauptgebäudes) auszuschließen. Daher handle es sich bei der Kapelle samt Verbindungsgang, welcher Denkmalbedeutung zukomme, um einen abgeschlossenen Teil und sei somit eine Teilunterschutzstellung vorzunehmen gewesen, und zwar wegen Gefahr in Verzug in Form eines Mandatsbescheides. Wie aus den zuvor wiedergegebenen Ausführungen des ASV zu Haustechnik sowie den Auswirkungen eines Abrisses des Hauptgebäudes des römisch 40 heims auf die Kapelle samt Verbindungsgang ergebe, sei eine relevante Bedrohung der geschützten Teile der Anlage (erg.: durch einen Abriss des Hauptgebäudes) auszuschließen. Daher handle es sich bei der Kapelle samt Verbindungsgang, welcher Denkmalbedeutung zukomme, um einen abgeschlossenen Teil und sei somit eine Teilunterschutzstellung vorzunehmen gewesen, und zwar wegen Gefahr in Verzug in Form eines Mandatsbescheides.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung und führt darin im Wesentlichen Folgendes aus: Der Spruch des Mandatsbescheides sei mit jenem des unter Punkt
- dargestellten Bescheides inhaltlich ident. Dass statt der „Erhaltung der Kapelle des XXXX heims XXXX “ nunmehr die Erhaltung der Anlage XXXX heim im folgenden Umfang: „Kapelle einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges“ führe ebenso wenig zu einer Änderung des Unterschutzstellungsumfangs wie die Einfügung der Wortfolge „im Sinne einer Teilunterschutzstellung“. Weiters ergebe sich aus dem Gutachten der SV, dass die Denkmalbedeutung der Kapelle ausschließlich im Zusammenhang mit dem XXXX heim und dessen Nutzung als Heim gegeben sei, nicht jedoch ohne dieses, und sei der Bestand des Heims gerade nicht sichergestellt.Der Spruch des Mandatsbescheides sei mit jenem des unter Punkt
- dargestellten Bescheides inhaltlich ident. Dass statt der „Erhaltung der Kapelle des römisch 40 heims römisch 40 “ nunmehr die Erhaltung der Anlage römisch 40 heim im folgenden Umfang: „Kapelle einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges“ führe ebenso wenig zu einer Änderung des Unterschutzstellungsumfangs wie die Einfügung der Wortfolge „im Sinne einer Teilunterschutzstellung“. Weiters ergebe sich aus dem Gutachten der SV, dass die Denkmalbedeutung der Kapelle ausschließlich im Zusammenhang mit dem römisch 40 heim und dessen Nutzung als Heim gegeben sei, nicht jedoch ohne dieses, und sei der Bestand des Heims gerade nicht sichergestellt.
- In der Folge leitete die belangte Behörde fristgerecht das ordentliche Ermittlungsverfahren ein und führte am 22.04.2024 einen Augenschein durch.
- Mit Schreiben vom 18.06.2024 übermittelte die Behörde den Verfahrensparteien einen Aktenvermerk des ASV zu den Ergebnissen des Augenscheins, in dem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: Die Bewohner:innen des XXXX heims seien zuvor ein neuerrichtetes, weiter östlich befindliche Haus übersiedelt. Die Kapelle sei in kirchenrechtlicher Hinsicht profaniert worden. Die liturgischen Orte, darunter der Tabernakel, der freistehende Zelebrationsaltar und der Ambo seien jedoch bis heute in situ verblieben und seien nicht verändert. Ebenso unverändert sei die weitere Ausstattung mit den Kirchenbänken, der Orgel, den beiden Konsolfiguren und des Kreuzweges. Die Sakristei und der Beicht-/Ausspracheraum seien weiterhin eingerichtet, die Ausstattung sei nicht entfernt worden. lm Inneren des Bauteils der Heimkapelle mit dem Verbindungsgang hätten abgesehen von bereits zuvor abgenommenen Deckenpaneelen keine augenscheinlichen Baugebrechen oder Schäden festgestellt werden können. Am Außenbau des Bauteils gelte Gleiches. Der Bauteil der Kapelle mit dem Verbindungsgang befinde sich, soweit dies augenscheinlich wahrnehmbar sei, weiterhin in einem guten Bau- und Erhaltungszustand. Die unveränderte bauliche Situation in Bezug auf den Bauteil der Heimkapelle mit dem Verbindungsgong bestätige und bekräftige den im Amtssachverständigengutachten vom 17.04.2024 dargelegten Umfang der Denkmalbedeutung, die für die Anlage des XXXX heims in Teilen gegeben sei. Die künstlerische Bedeutung des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang liege weiterhin vor. Die Erschließung des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang sei auch weiterhin unabhängig vom Bauteil des Hauptgebäudes gegeben und schmälere die Denkmalbedeutung von ersterem nicht. Die durch den nunmehrigen Leerstand wahrscheinlicher gewordene zukünftige Nicht-Existenz des Bauteiles des Hauptgebäudes mache eine Adaptierung der Zuleitungen der Haustechnik notwendig, die Maßnahmen griffen aber nicht in die Substanz und Architektur des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang ein und schmälerten somit nicht dessen Denkmalbedeutung. Mit der Profanierung der Kapelle und der Übersiedlung der Bewohner:innen in das neue Haus habe die die Anlage des XXXX heimes seine bisherige Funktion verloren. Auch der Bauteil der Kapelle mit dem Verbindungsgang werde nun nicht mehr als Gottesdienststätte genutzt. Die Nutzungsänderung habe sich jedoch nicht auf die Substanz oder die architektonisch-künstlerische Gestalt des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang ausgewirkt. Die Funktion, die der Bauteil gut vier Jahrzehnte erfüllt habe, sei nun historisch geworden. An Stelle der kulturaktiven Wirkung trete nun der Memorialcharakter.Die Bewohner:innen des römisch 40 heims seien zuvor ein neuerrichtetes, weiter östlich befindliche Haus übersiedelt. Die Kapelle sei in kirchenrechtlicher Hinsicht profaniert worden. Die liturgischen Orte, darunter der Tabernakel, der freistehende Zelebrationsaltar und der Ambo seien jedoch bis heute in situ verblieben und seien nicht verändert. Ebenso unverändert sei die weitere Ausstattung mit den Kirchenbänken, der Orgel, den beiden Konsolfiguren und des Kreuzweges. Die Sakristei und der Beicht-/Ausspracheraum seien weiterhin eingerichtet, die Ausstattung sei nicht entfernt worden. lm Inneren des Bauteils der Heimkapelle mit dem Verbindungsgang hätten abgesehen von bereits zuvor abgenommenen Deckenpaneelen keine augenscheinlichen Baugebrechen oder Schäden festgestellt werden können. Am Außenbau des Bauteils gelte Gleiches. Der Bauteil der Kapelle mit dem Verbindungsgang befinde sich, soweit dies augenscheinlich wahrnehmbar sei, weiterhin in einem guten Bau- und Erhaltungszustand. Die unveränderte bauliche Situation in Bezug auf den Bauteil der Heimkapelle mit dem Verbindungsgong bestätige und bekräftige den im Amtssachverständigengutachten vom 17.04.2024 dargelegten Umfang der Denkmalbedeutung, die für die Anlage des römisch 40 heims in Teilen gegeben sei. Die künstlerische Bedeutung des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang liege weiterhin vor. Die Erschließung des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang sei auch weiterhin unabhängig vom Bauteil des Hauptgebäudes gegeben und schmälere die Denkmalbedeutung von ersterem nicht. Die durch den nunmehrigen Leerstand wahrscheinlicher gewordene zukünftige Nicht-Existenz des Bauteiles des Hauptgebäudes mache eine Adaptierung der Zuleitungen der Haustechnik notwendig, die Maßnahmen griffen aber nicht in die Substanz und Architektur des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang ein und schmälerten somit nicht dessen Denkmalbedeutung. Mit der Profanierung der Kapelle und der Übersiedlung der Bewohner:innen in das neue Haus habe die die Anlage des römisch 40 heimes seine bisherige Funktion verloren. Auch der Bauteil der Kapelle mit dem Verbindungsgang werde nun nicht mehr als Gottesdienststätte genutzt. Die Nutzungsänderung habe sich jedoch nicht auf die Substanz oder die architektonisch-künstlerische Gestalt des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang ausgewirkt. Die Funktion, die der Bauteil gut vier Jahrzehnte erfüllt habe, sei nun historisch geworden. An Stelle der kulturaktiven Wirkung trete nun der Memorialcharakter.
- Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 nahm die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass das Heim (ohne Kapelle und Verbindungsgang) abgerissen werde, und wiederholte das bereits in der Vorstellung erstattete Vorbringen.
- Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Heim (ohne Kapelle und Verbindungsgang) inzwischen zum größten Teil abgerissen worden sei und die Arbeiten im November
(2024)abgeschlossen würden. 16. Mit Schriftsatz vom 31.03.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Heim zwischenzeitig abgerissen worden sei und übermittelte Fotos, die dies nahelegen. Weiters wurde auf die Entscheidungspflicht der Behörde
§ 73AVG hingewiesen.16.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Heim zwischenzeitig abgerissen worden sei und übermittelte Fotos, die dies nahelegen. Weiters wurde auf die Entscheidungspflicht der Behörde
Paragraph 73, AVG hingewiesen. 17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.2025 gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und stellte fest, dass die Erhaltung der „Anlage XXXX heim XXXX in XXXX in folgendem Umfang: Kapelle einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges“ iS einer Teilunterschutzstellung im öffentlichen Interesse gelegen sei (Spruchpunkt I.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
§ 13Abs. 2 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.).17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.2025 gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und stellte fest, dass die Erhaltung der „Anlage römisch 40 heim römisch 40 in römisch 40 in folgendem Umfang: Kapelle einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges“ iS einer Teilunterschutzstellung im öffentlichen Interesse gelegen sei (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die Behörde u.a. unter Hinweis auf das Amtssachverständigengutachtens vom 17.04.2024 fest, dass es sich dem gegenständlichen Objekt in dem im Spruch genannten Umfang um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung handle. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Bedeutung und Bewertung des gegenständlichen Objekts in dem im Spruch beschriebenen Umfang als Denkmal sei auf gleicher fachlicher Ebene im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten worden sei. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle sich beim gegenständlichen Amtssachverständigengutachten um ein im Wesentlichen identes Gutachten mit dem vorherigen Gutachten, das dem Bescheid vom 18.12.2020 zugrunde gelegen sei, könne gefolgt werden. Es liege in der Natur der Sache, dass die Bedeutung der Kapelle an sich sich im Wesentlichen nicht geändert habe, jedoch werde das gegenständliche Objekt nunmehr als Anlage auf seine Bedeutung hin geprüft, was zu grundlegenden neuen Feststellungen und Schlussfolgerungen im neuen Amtssachverständigengutachten geführt habe. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die im Amtssachverständigengutachten gezogenen Schlussfolgerungen zu einer zukünftigen Nichtexistenz des Heimes und der Bedeutung des Verbindungsganges, welcher die funktionale Verwendung als Heimkapelle dokumentiere. Der grundlegendste Unterschied zwischen den beiden Amtssachverständigengutachten sei aber in der Tatsache gelegen, dass das neue Amtssachverständigengutachten Heim und Kapelle unter dem Gesichtspunkt der Anlage betrachte und nicht als Einzelobjekt. Somit könne von einem im wesentlichen identen Gutachten nicht gesprochen werden. Unter diesem Gesichtspunkt seien auch die Einwände der Beschwerdeführerin zu sehen, wenn sie mit dem gerichtlichen Gutachten der SV argumentiere, da diese sich ja gar nicht mit dem neuen Amtssachverständigengutachten auseinandersetze. In rechtlicher Hinsicht hielt die Behörde zunächst fest, dass eine neue Sache vorliege, da nunmehr nicht Kapelle und Verbindungsgang als Denkmal geprüft würden, sondern die Anlage des XXXX heimes, bestehend aus dem XXXX heim, der Garage, dem Verbindungsgang und der Kapelle. Wenn die Beschwerdeführerin anführe, der Mandatsbescheid habe den identen Spruch wie der unter Punkt
- dargestellte Bescheid, verkenne sie, dass ein Einzeldenkmal nicht dasselbe Denkmal wie eine Anlage sei. Weiters werde damit die Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes ignoriert, wonach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs klar zu entnehmen sei, dass das XXXX heim als Ganzes der Gegenstand sei, dessen Erhaltungswürdigkeit zu prüfen sei. Genau das habe das Bundesdenkmalamt im erlassenen Mandatsbescheid nunmehr getan. Auch gebe es keinen Grund für die Annahme, dass ein gerichtliches Gutachten einem Amtssachverständigengutachten in irgendeiner Form übergeordnet sei.In rechtlicher Hinsicht hielt die Behörde zunächst fest, dass eine neue Sache vorliege, da nunmehr nicht Kapelle und Verbindungsgang als Denkmal geprüft würden, sondern die Anlage des römisch 40 heimes, bestehend aus dem römisch 40 heim, der Garage, dem Verbindungsgang und der Kapelle. Wenn die Beschwerdeführerin anführe, der Mandatsbescheid habe den identen Spruch wie der unter Punkt
- dargestellte Bescheid, verkenne sie, dass ein Einzeldenkmal nicht dasselbe Denkmal wie eine Anlage sei. Weiters werde damit die Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes ignoriert, wonach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs klar zu entnehmen sei, dass das römisch 40 heim als Ganzes der Gegenstand sei, dessen Erhaltungswürdigkeit zu prüfen sei. Genau das habe das Bundesdenkmalamt im erlassenen Mandatsbescheid nunmehr getan. Auch gebe es keinen Grund für die Annahme, dass ein gerichtliches Gutachten einem Amtssachverständigengutachten in irgendeiner Form übergeordnet sei. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Teilunterschutzstellung nur in jenen besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig sei, wenn gleichzeitig mit Sicherheit auszuschließen sei, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands Bestand und Erscheinung des geschützten Teils unter den in § 1 DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann, sei auszuführen, dass die Haustechnik des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang – bestehend im Wesentlichen aus der Warmwasserheizung und den Elektroleitungen – sich zwar im Keller des XXXX heims befinde, eine Heizung für den Bauteil der Kapelle mit dem Verbindungsgang laut Amtssachverständigengutachten jedoch nicht unbedingt erforderlich sei und deren Fehlen somit auch nicht den Bestand der Kapelle und des Verbindungsganges gefährde und auch deren Denkmalbedeutung nicht verringere. Dessen ungeachtet könnte der Anschluss des Elektronetzes des Bauteils der Kapelle mit der straßenseitig zu vermutenden Hauptleitung verbunden werden, was eine allgemeine und auch in der Denkmalpflege übliche Maßnahme darstelle, die nicht in die Substanz und Architektur des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang eingreife und damit dessen Denkmalbedeutung nicht schmälere. Eine relevante Bedrohung der geschützten Teile der Anlage sei damit auszuschließen. Es handle sich daher bei der Kapelle samt Verbindungsgang um einen abgeschlossenen Teil, weshalb in Hinblick auf das öffentliche Erhaltungsinteresse eine Teilunterschutzstellung vorzunehmen gewesen sei.Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Teilunterschutzstellung nur in jenen besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig sei, wenn gleichzeitig mit Sicherheit auszuschließen sei, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands Bestand und Erscheinung des geschützten Teils unter den in Paragraph eins, DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann, sei auszuführen, dass die Haustechnik des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang – bestehend im Wesentlichen aus der Warmwasserheizung und den Elektroleitungen – sich zwar im Keller des römisch 40 heims befinde, eine Heizung für den Bauteil der Kapelle mit dem Verbindungsgang laut Amtssachverständigengutachten jedoch nicht unbedingt erforderlich sei und deren Fehlen somit auch nicht den Bestand der Kapelle und des Verbindungsganges gefährde und auch deren Denkmalbedeutung nicht verringere. Dessen ungeachtet könnte der Anschluss des Elektronetzes des Bauteils der Kapelle mit der straßenseitig zu vermutenden Hauptleitung verbunden werden, was eine allgemeine und auch in der Denkmalpflege übliche Maßnahme darstelle, die nicht in die Substanz und Architektur des Bauteils der Kapelle mit dem Verbindungsgang eingreife und damit dessen Denkmalbedeutung nicht schmälere. Eine relevante Bedrohung der geschützten Teile der Anlage sei damit auszuschließen. Es handle sich daher bei der Kapelle samt Verbindungsgang um einen abgeschlossenen Teil, weshalb in Hinblick auf das öffentliche Erhaltungsinteresse eine Teilunterschutzstellung vorzunehmen gewesen sei. Abschließend begründete die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.
- Erkennbar nur gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides – zu Spruchpunkt II. finden sich keine Ausführungen – erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
- Erkennbar nur gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides – zu Spruchpunkt römisch zwei. finden sich keine Ausführungen – erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die belangte Behörde wende sich ausdrücklich gegen die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im zweiten Rechtsgang, wonach dem Fehlen der Haustechnik eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme. Auch sei die Äußerung der Behörde, dass die Bedeutung und Bewertung des gegenständlichen Objekts auf gleicher fachlicher Ebene im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten worden sei, in Hinblick auf die gutachterlichen Aussagen der SV verwunderlich. Der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht hätten sich eindeutig am Gutachten der SV, das nicht nur wesentlich umfangreicher sei, eine Reihe von vergleichbaren Bauten einbeziehe und daraus die Stellungnahme gewinne, dass der Kapelle samt Verbindungsgang für sich und ohne XXXX heim kein Denkmalwert zukomme, orientiert und lege die Behörde nicht dar, weshalb das Gutachten des ASV jenem der SV vorzuziehen sei.Die belangte Behörde wende sich ausdrücklich gegen die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im zweiten Rechtsgang, wonach dem Fehlen der Haustechnik eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme. Auch sei die Äußerung der Behörde, dass die Bedeutung und Bewertung des gegenständlichen Objekts auf gleicher fachlicher Ebene im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten worden sei, in Hinblick auf die gutachterlichen Aussagen der SV verwunderlich. Der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht hätten sich eindeutig am Gutachten der SV, das nicht nur wesentlich umfangreicher sei, eine Reihe von vergleichbaren Bauten einbeziehe und daraus die Stellungnahme gewinne, dass der Kapelle samt Verbindungsgang für sich und ohne römisch 40 heim kein Denkmalwert zukomme, orientiert und lege die Behörde nicht dar, weshalb das Gutachten des ASV jenem der SV vorzuziehen sei.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung
§ 28Abs. 5 Vw
GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im (hier nicht vorliegenden) Einzelfall über einen zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im (hier nicht vorliegenden) Einzelfall über einen zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.
§ 43Abs. 1 DMSG id
F BGBl. I Nr. 41/2024 sind am 01.09.2024 beim Bundesdenkmalamt anhängige Verfahren nach Bestimmungen des DMSG in dieser Fassung fortzuführen, sofern nicht bereits ein Bescheid erlassen wurde. Wurde vor diesem Zeitpunkt ein Bescheid erlassen, sind im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Bestimmungen des DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 weiterhin anzuwenden.3.2.1.1.
Paragraph 43, Absatz eins, DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, sind am 01.09.2024 beim Bundesdenkmalamt anhängige Verfahren nach Bestimmungen des DMSG in dieser Fassung fortzuführen, sofern nicht bereits ein Bescheid erlassen wurde. Wurde vor diesem Zeitpunkt ein Bescheid erlassen, sind im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Bestimmungen des DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, weiterhin anzuwenden. § 1 DMSG idF BGBl. I Nr. 92/2013 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph eins, DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. „Erhaltung“ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2)Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(3)Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen. […]
(5)Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen. […]
(8)Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.“ § 1 DMSG idF BGBl. I Nr. 41/2024 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph eins, DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Denkmale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Ensembles sind mehrere unbewegliche Denkmale, Sammlungen sind mehrere bewegliche Denkmale, wenn diese Denkmale wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eine Einheit bilden. […]
(4)Die Erhaltung eines Denkmals liegt im öffentlichen Interesse, wenn die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung zumindest aus regionaler oder lokaler Sicht zur Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht beiträgt. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(5)Das öffentliche Interesse an der Erhaltung bezieht sich auf den gesamten Gegenstand, soweit er von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist. Handelt es sich um einen unbeweglichen Gegenstand, zählen zu diesem alle Bestandteile, das fest verbundene oder auf Dauer eingebrachte Zubehör und Öffnungen, Durchgänge, Höfe und sonstige Freiflächen, soweit diese zur Bedeutung beitragen. […]
(7)Wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung lediglich hinsichtlich eines abgegrenzten geschichtlich, künstlerisch oder kulturell bedeutenden Teils eines unbeweglichen Gegenstandes festgestellt, umfasst das öffentliche Interesse jedenfalls auch jene übrigen Teile des Gegenstandes, die für die Erhaltung des abgegrenzten Teils notwendig sind. […]“ 3.1.2.1. Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des infrage stehenden Bescheides (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 256), dh der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 23.04.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache (u.a. als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.03 2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer [VwGH 26.02.1974, 500/72; 09.07.1992, 92/06/0062; 27.06.2006, 2005/06/0358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093; vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, 10.Aufl., Rz 483). Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286
- f)und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vgl. auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl., Rz 481 ff; Walter/Thienel I, 2. Aufl., AVG § 68 Anm 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488).3.1.2.1. Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des infrage stehenden Bescheides (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 256), dh der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 23.04.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache (u.a. als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.03 2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer [VwGH 26.02.1974, 500/72; 09.07.1992, 92/06/0062; 27.06.2006, 2005/06/0358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093; vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, 10.Aufl., Rz 483). Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen vergleiche Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286
- f)und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vergleiche auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl., Rz 481 ff; Walter/Thienel römisch eins, 2. Aufl., AVG Paragraph 68, Anmerkung 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488). Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid auszugehen (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f), ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Daher liegt Identität der Sache auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169; 25.04.2003, 2000/12/0055; 31.07.2006, 2006/05/0158; vgl. auch Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f; unzutreffend Stöger, Kassation 108). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl., Rz 483; Thienel/Schulev-Steindl, 5. Aufl., 238 f; Walter/Thienel I, 2. Aufl. AVG § 68 Anm 12; aA Stöger, Kassation 108, der meint, dass bei unrichtiger Feststellung des Sachverhalts „die Sache mit dem abschließenden Akt gar nicht wirklich entschieden wurde“ und „das Verfahren fortzusetzen [dh, wiederaufzunehmen]“ ist). Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, 91/06/0113; 24.06.2003, 2001/11/0317; 06.09.2005, 2005/03/0065; 17.02.2015, Ra 2014/09/0029; vgl auch § 69 Rz 28 ff). Auch wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht (VwSlg 11.149 A/1983; VwGH 02.07.2007, 2006/12/0043; 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl. Rz 483).Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid auszugehen (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f), ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Daher liegt Identität der Sache auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169; 25.04.2003, 2000/12/0055; 31.07.2006, 2006/05/0158; vergleiche auch Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f; unzutreffend Stöger, Kassation 108). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl., Rz 483; Thienel/Schulev-Steindl, 5. Aufl., 238 f; Walter/Thienel römisch eins, 2. Aufl. AVG Paragraph 68, Anmerkung 12; aA Stöger, Kassation 108, der meint, dass bei unrichtiger Feststellung des Sachverhalts „die Sache mit dem abschließenden Akt gar nicht wirklich entschieden wurde“ und „das Verfahren fortzusetzen [dh, wiederaufzunehmen]“ ist). Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, 91/06/0113; 24.06.2003, 2001/11/0317; 06.09.2005, 2005/03/0065; 17.02.2015, Ra 2014/09/0029; vergleiche auch Paragraph 69, Rz 28 ff). Auch wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht (VwSlg 11.149 A/1983; VwGH 02.07.2007, 2006/12/0043; 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl. Rz 483). Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des Vorbescheides in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, 87/12/0004; 25.04.2003, 2000/12/0055), keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06.2007, 2006/10/0093; 29.04. 2015, 2012/05/0152). Dementsprechend stellt eine bloße Neuerlassung der gleichen Norm mit unverändertem Inhalt keine maßgebende Änderung der Rechtslage dar (vgl. VwGH 05.10.1993, 93/11/0130; 14.12.1994, 94/03/0067). Die Behörde hat von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis in der Sache (VwSlg 10.285 A/1980; VwGH 15.06. 1988, 88/01/0056), zu einem anderen Norminhalt des Bescheides, führen würde (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f). Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 22.02.2006, 2006/17/0015; 27.03.2014, 2013/10/0185).Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des Vorbescheides in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, 87/12/0004; 25.04.2003, 2000/12/0055), keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06.2007, 2006/10/0093; 29.04. 2015, 2012/05/0152). Dementsprechend stellt eine bloße Neuerlassung der gleichen Norm mit unverändertem Inhalt keine maßgebende Änderung der Rechtslage dar vergleiche VwGH 05.10.1993, 93/11/0130; 14.12.1994, 94/03/0067). Die Behörde hat von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis in der Sache (VwSlg 10.285 A/1980; VwGH 15.06. 1988, 88/01/0056), zu einem anderen Norminhalt des Bescheides, führen würde (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f). Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 22.02.2006, 2006/17/0015; 27.03.2014, 2013/10/0185). 3.1.2.2. Dies unter Punkt 3.1.2.1. wiedergegebenen Ausführungen zur Wirkung rechtskräftiger Bescheide in Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 23ff (Stand 1.3.2018, rdb.
- at)gelten entsprechend für rechtskräftige Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten. 3.1.2.2. Dies unter Punkt 3.1.2.1. wiedergegebenen Ausführungen zur Wirkung rechtskräftiger Bescheide in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 23ff (Stand 1.3.2018, rdb.
- at)gelten entsprechend für rechtskräftige Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten. 3.2.2. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die materielle Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, Zl. W176 2239871-1/27, der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Unterschutzstellung insofern entgegensteht, als es sich dabei um eine – unzulässige – Entscheidung in derselben Sache handelt. 3.2.2.1. Was die Identität der Sache angeht, so hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Unterschutzstellung der Kapelle samt Verbindungsgang (unabhängig davon, ob diese Denkmalbedeutung hat) schon deshalb nicht in Betracht komme, da bereits aufgrund der Feststellung, dass sie keine eigene Haustechnik habe, im Fall des Abrisses des (Hauptgebäudes des) XXXX heims nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Objekts (d.h. des XXXX heims ohne Kapelle mit Verbindungsgang) Bestand und Erscheinung des geschützten Teils (d.h. der Kapelle mit Verbindungsgang) in relevanter Weise bedrohen kann und hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Kapelle samt Verbindungsgang kein abgrenzbarer Teil des XXXX heims ist, der Gegenstand einer Teilunterschutzstellung sein kann. 3.2.2.1. Was die Identität der Sache angeht, so hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Unterschutzstellung der Kapelle samt Verbindungsgang (unabhängig davon, ob diese Denkmalbedeutung hat) schon deshalb nicht in Betracht komme, da bereits aufgrund der Feststellung, dass sie keine eigene Haustechnik habe, im Fall des Abrisses des (Hauptgebäudes des) römisch 40 heims nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Objekts (d.h. des römisch 40 heims ohne Kapelle mit Verbindungsgang) Bestand und Erscheinung des geschützten Teils (d.h. der Kapelle mit Verbindungsgang) in relevanter Weise bedrohen kann und hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Kapelle samt Verbindungsgang kein abgrenzbarer Teil des römisch 40 heims ist, der Gegenstand einer Teilunterschutzstellung sein kann. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nun ausführt, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs das XXXX heim als Ganzes der Gegenstand sei, dessen Erhaltungswürdigkeit zu prüfen ist, die Behörde dies nunmehr getan habe und sich daraus ergebe, dass eine neue Sache vorliege, übersieht sie, dass über die Frage, ob die Kapelle samt Verbindungsgang (nicht als Einzeldenkmal, sondern) als trennbarer Teil des XXXX heims unterschutzzustellen ist, bereits durch die genannte – rechtskräftige und unanfechtbare – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (abschlägig) entschieden wurde und bloß die Frage offen blieb, ob die Kapelle samt Verbindungsgang gemeinsam mit weiteren Teilen des XXXX heims ein zu schützendes Denkmal ist. Denn diesbezüglich sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Unterschutzstellung des gesamten XXXX heims oder weiterer Teile im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den Gegenstand der Beschwerdesache nicht möglich sei.Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nun ausführt, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs das römisch 40 heim als Ganzes der Gegenstand sei, dessen Erhaltungswürdigkeit zu prüfen ist, die Behörde dies nunmehr getan habe und sich daraus ergebe, dass eine neue Sache vorliege, übersieht sie, dass über die Frage, ob die Kapelle samt Verbindungsgang (nicht als Einzeldenkmal, sondern) als trennbarer Teil des römisch 40 heims unterschutzzustellen ist, bereits durch die genannte – rechtskräftige und unanfechtbare – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (abschlägig) entschieden wurde und bloß die Frage offen blieb, ob die Kapelle samt Verbindungsgang gemeinsam mit weiteren Teilen des römisch 40 heims ein zu schützendes Denkmal ist. Denn diesbezüglich sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Unterschutzstellung des gesamten römisch 40 heims oder weiterer Teile im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den Gegenstand der Beschwerdesache nicht möglich sei. Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde weiters nicht etwa davon aus, dass die Kapelle samt Verbindungsgang nunmehr (d.h. anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) über eine Haustechnik verfügen würde und sich der Sachverhalt insofern seit diesem Zeitpunkt geändert habe. Vielmehr hält sie unter Hinweis auf die Ausführungen des ASV im Wesentlichen fest, dass eine Heizung nicht unbedingt erforderlich sei, deren Fehlen somit auch nicht den Bestand der Kapelle und des Verbindungsganges gefährde und überdies ungeachtet dessen der Anschluss des Elektronetzes des Bauteils der Kapelle mit der straßenseitig zu vermutenden Hauptleitung verbunden werden könne. Damit hat sich der angenommene Sachverhalt aber in Vergleich zu jenem, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zugrunde lag, nicht maßgeblich verändert; vielmehr handelt es sich um eine – hier nicht relevante – neue Beurteilung eines Umstandes, welcher im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht bereits bewertet worden war (und zwar dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Haustechnik bewirkt, dass die Kapelle samt Verbindungsgang kein abtrennbarer Teil des Objekts iSv § 1 Abs. 8 DMSG idF 92/2013 ist).Damit hat sich der angenommene Sachverhalt aber in Vergleich zu jenem, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zugrunde lag, nicht maßgeblich verändert; vielmehr handelt es sich um eine – hier nicht relevante – neue Beurteilung eines Umstandes, welcher im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht bereits bewertet worden war (und zwar dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Haustechnik bewirkt, dass die Kapelle samt Verbindungsgang kein abtrennbarer Teil des Objekts iSv Paragraph eins, Absatz 8, DMSG in der Fassung 92 aus 2013, ist). 3.2.2.2. Hinsichtlich der Identität der Rechtslage ist festzuhalten, dass sich an den maßgeblichen Bestimmungen schon deshalb nichts geändert hat, da im gegenständlichen Verfahren, in dem die Behörde vor dem 01.09.2024 einen (Voll)Bescheid (vom 18.12.2020) und überdies einen Mandatsbescheid (vom 17.04.2024) erlassen hat, die Bestimmungen des DMSG idF BGBl. I Nr. 92/2013, darunter insbesondere dessen § 1 Abs. 8 betreffend die Teilunterschutzstellung, weiterhin anzuwenden sind.3.2.2.2. Hinsichtlich der Identität der Rechtslage ist festzuhalten, dass sich an den maßgeblichen Bestimmungen schon deshalb nichts geändert hat, da im gegenständlichen Verfahren, in dem die Behörde vor dem 01.09.2024 einen (Voll)Bescheid (vom 18.12.2020) und überdies einen Mandatsbescheid (vom 17.04.2024) erlassen hat, die Bestimmungen des DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, darunter insbesondere dessen Paragraph eins, Absatz 8, betreffend die Teilunterschutzstellung, weiterhin anzuwenden sind. Doch selbst wenn dies nicht zuträfe, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da nicht angenommen werden kann, dass sich an den Voraussetzungen der nun in § 1 Abs. 7 DMSG geregelten Teilunterschutzstellung etwas geändert hätte (Gesetzesmaterialeien)Doch selbst wenn dies nicht zuträfe, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da nicht angenommen werden kann, dass sich an den Voraussetzungen der nun in Paragraph eins, Absatz 7, DMSG geregelten Teilunterschutzstellung etwas geändert hätte (Gesetzesmaterialeien) 3.2.3. Da die materielle Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, Zl. W176 2239871-1/27, der Unterschutzstellung der Kapelle samt Verbindung (als Teil der Anlage XXXX heim) durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides somit entgegensteht, war der Beschwerde stattzugeben und der genannte Spruchpunkt dahingehend abzuändern, dass der Mandatsbescheid vom 17.04.2024 ersatzlos aufgehoben wird.3.2.3. Da die materielle Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, Zl. W176 2239871-1/27, der Unterschutzstellung der Kapelle samt Verbindung (als Teil der Anlage römisch 40 heim) durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides somit entgegensteht, war der Beschwerde stattzugeben und der genannte Spruchpunkt dahingehend abzuändern, dass der Mandatsbescheid vom 17.04.2024 ersatzlos aufgehoben wird. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2315491.1.00