4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.5. Mit Eingabe vom 18.10.2022 stellte der BF einen Wiederaufnahmeantrag
Paragraph 69, AVG, welcher mit Bescheid vom 10.07.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde. 1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2024, W227 2281517-1 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Wiederaufnahmeantrag
Oktober 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.“1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2024, W227 2281517-1 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Wiederaufnahmeantrag
Paragraph 69, AVG vom
Vm § 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.2.2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2025, ohne Zahl, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 01.06.2025 betreffend die am 18.06.2019 beantragte Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education mit dem Dissertationsfach MINT Fachdidaktik
Paragraph 69, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf das abgeschlossene Verfahren die §§ 69f AVG nicht anwendbar seien, sondern eine Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag
GVG anzustreben gewesen wäre, der BF seinen Wiederaufnahmeantrag allerdings ausdrücklich auf § 69 AVG gestützt habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf das abgeschlossene Verfahren die Paragraphen 69 f, AVG nicht anwendbar seien, sondern eine Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag
Paragraph 32, VwGVG anzustreben gewesen wäre, der BF seinen Wiederaufnahmeantrag allerdings ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützt habe. 2.3. Mit „Kombinationsantrag
G) und § 8 VwGVG – Feststellung von Zustellmängeln 2019-2025 und Säumnisbeschwerde wegen Unterlassung der Entscheidung
AVG (GZ: W129 2231426-1, W227 2281517-1, W128 2269369-1)“ betiteltem Schreiben vom 17.11.2025 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 2.3. Mit „Kombinationsantrag
Paragraph 7, Zustellgesetz (ZustG) und Paragraph 8, VwGVG – Feststellung von Zustellmängeln 2019-2025 und Säumnisbeschwerde wegen Unterlassung der Entscheidung
Paragraph 73, AVG (GZ: W129 2231426-1, W227 2281517-1, W128 2269369-1)“ betiteltem Schreiben vom 17.11.2025 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 2.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
GVG angestrebt werden können (vgl. hiezu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 590).“Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Antragstellung nach Paragraph 69, AVG bei durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens wiederholt ausgesprochen, dass auf das durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren die Paragraphen 69 f, AVG nicht anwendbar sind vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; 28.02.2019, Ra 2019/12/0010, 22.02.2022, Ra 2022/11/0032-3) und begründete dies in seiner Entscheidung vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0106 ausführlich wie folgt: „Der Revisionswerber hat seine Anträge ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützt; er hat damit die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt. Eine Stattgebung seiner diesbezüglichen Anträge hätte aus dem Grunde des Paragraph 69, Absatz eins, AVG jedenfalls vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war. Demgegenüber hatte der Revisionswerber vorliegendenfalls in allen drei von seinem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, wobei die jeweiligen Verwaltungssachen durch (abweisende) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zum Abschluss gelangt waren, bevor das hier angefochtene Erkenntnis über die Wiederaufnahmeanträge ergangen ist. Weist das Verwaltungsgericht - wie hier in den wiederaufzunehmenden Verfahren - die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwH). Auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren waren die Paragraphen 69, f AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme hätte somit ausschließlich mit einem - hier vom Revisionswerber nicht gestellten - Antrag
Paragraph 32, VwGVG angestrebt werden können vergleiche hiezu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 590).“ Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG ist der „Sache“ nach mit einem Antrag nach § 69 AVG nicht ident (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010).Ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG ist der „Sache“ nach mit einem Antrag nach Paragraph 69, AVG nicht ident vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010). Das vom BF angeführte Verfahren wurde jedoch – wie festgestellt – durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, W129 2231426-1, abgeschlossen. Daher war § 69 AVG – wie von der belangten Behörde richtig festgestellt – nicht anwendbar und die Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag nach § 32 VwGVG anzustreben gewesen. Das vom BF angeführte Verfahren wurde jedoch – wie festgestellt – durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, W129 2231426-1, abgeschlossen. Daher war Paragraph 69, AVG – wie von der belangten Behörde richtig festgestellt – nicht anwendbar und die Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag nach Paragraph 32, VwGVG anzustreben gewesen. 3.2.3.Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.4. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über die Unzulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
D in Education an der JKU bereits rechtskräftig entschieden wurde. 3.2.4. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über die Unzulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der JKU bereits rechtskräftig entschieden wurde. Der Umstand, dass der BF seinen Antrag unverändert wiederholt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. 3.2.5. Gegenständlich konnte
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/123.2.5. Gegenständlich konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12 3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W224.2330151.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.