4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.5. Mit Eingabe vom 18.10.2022 stellte der BF einen Wiederaufnahmeantrag
Paragraph 69, AVG, welcher mit Bescheid vom 10.07.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde. 1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2024, W227 2281517-1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Wiederaufnahmeantrag
Oktober 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.“1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2024, W227 2281517-1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Wiederaufnahmeantrag
Paragraph 69, AVG vom
1 Z 11 UG als unzulässig zurückgewiesen. 2.3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.10.2025, ohne Zahl, wurde der Antrag auf Annahme bzw. Begutachtung einer Dissertation im Rahmen des Doktoratsstudiums PhD in Education mit dem Dissertationsfach MINT Fachdidaktik vom 11.06.2025
Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 11, UG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im Wesentlichen aufgrund der Abweisung des Zulassungsantrags vom 18.06.2019 und der Zurückweisung der in diesem Zusammenhang vom BF gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Zulassung zum angestrebten Studium vorliege. Seit 17.10.2019 sei der BF lediglich als außerordentlicher Studierender an der JKU zugelassen und demnach, im gesetzlich ausdrücklich festgelegten Umfang, nur zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen und zur Ablegung von Prüfungen berechtigt. Das außerordentliche Studium sei explizit vom ordentlichen (Doktorats-)Studium zu unterscheiden und gerade nicht auf die Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit oder die Erlangung eines akademischen Grades ausgerichtet. 2.4. Mit „Kombinationsantrag
G) und § 8 VwGVG – Feststellung von Zustellmängeln 2019-2025 und Säumnisbeschwerde wegen Unterlassung der Entscheidung
AVG (GZ: W129 2231426-1, W227 2281517-1, W128 2269369-1)“ betiteltem Schreiben vom 17.11.2025 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 2.4. Mit „Kombinationsantrag
Paragraph 7, Zustellgesetz (ZustG) und Paragraph 8, VwGVG – Feststellung von Zustellmängeln 2019-2025 und Säumnisbeschwerde wegen Unterlassung der Entscheidung
Paragraph 73, AVG (GZ: W129 2231426-1, W227 2281517-1, W128 2269369-1)“ betiteltem Schreiben vom 17.11.2025 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 2.
G 14.06.2024, W227 2281517-1/4E). Mit Beschluss vom 15.10.2024, Ra 2024/10/0106, stellte der VwGH das dagegen erhobene Revisionsverfahren mangels Mängelbehebung ein. Der Wiederaufnahmeantrag
Paragraph 69, AVG vom 18.10.2022 wurde als unzulässig zurückgewiesen vergleiche BVwG 14.06.2024, W227 2281517-1/4E). Mit Beschluss vom 15.10.2024, Ra 2024/10/0106, stellte der VwGH das dagegen erhobene Revisionsverfahren mangels Mängelbehebung ein. Der Wiederaufnahmeantrag
GVG vom 22.07.2024 wurde als verspätet zurückgewiesen (vgl. BVwG 21.08.2024, W129 2231426-2/2E). Unter einem wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.07.2024 als unzulässig zurückgewiesen. Der Wiederaufnahmeantrag
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG vom 22.07.2024 wurde als verspätet zurückgewiesen vergleiche BVwG 21.08.2024, W129 2231426-2/2E). Unter einem wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.07.2024 als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.08.2024 wurde mit Beschluss vom 09.09.2024, W129 2231426-3/4E, als unbegründet abgewiesen. Der BF ist seit 17.10.2019 als außerordentlicher Studierender zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der JKU zugelassen.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
2 Z 12 UG sind Doktoratsstudien ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen.3.2.1.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, UG sind Doktoratsstudien ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen.
2 Z 15 UG sind ordentliche Studierende jene, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, UG sind ordentliche Studierende jene, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
2 Z 20 UG sind außerordentliche Studien die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit
4 UG.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20, UG sind außerordentliche Studien die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit
Paragraph 90, Absatz 4, UG.
2 Z 22 UG sind außerordentliche Studierende jene, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 22, UG sind außerordentliche Studierende jene, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
1 ist im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
Paragraph 83, Absatz eins, ist im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. 3.2.
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/123.2.4. Gegenständlich konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12 3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W224.2330151.2.00
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