Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 17.04.2025, GZ: ET-ADD-OB-SP01/00033-34/2024, ET-ADD-OB-SP01/0158/2024, aufgrund des Vorlageantrags von
Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 17.04.2025, GZ: ET-ADD-OB-SP01/00033-34/2024, ET-ADD-OB-SP01/0158/2024, aufgrund des Vorlageantrags von
G. Bereits am 15.02.2024 wurden für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ebensolche Anträge gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin füllte die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G vorgesehenen Befragungsformulare aus und unterfertigte sie. Die Beschwerdeführerinnen brachten zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau und die minderjährigen Töchter des südsudanesischen Staatsangehörigen XXXX , seien, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX .04.1999 Asyl gewährt wurde (= Bezugsperson). Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführerinnen sowie den Asylstatus der Bezugsperson und zum
weis ihres behaupteten familiäres Verhältnisses zur Bezugsperson vorgelegt. 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige des Südsudan. Am 29.08.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG. Bereits am 15.02.2024 wurden für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ebensolche Anträge gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin füllte die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG vorgesehenen Befragungsformulare aus und unterfertigte sie. Die Beschwerdeführerinnen brachten zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau und die minderjährigen Töchter des südsudanesischen Staatsangehörigen römisch 40 , seien, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 .04.1999 Asyl gewährt wurde (= Bezugsperson). Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführerinnen sowie den Asylstatus der Bezugsperson und zum
weis ihres behaupteten familiäres Verhältnisses zur Bezugsperson vorgelegt. 1.2. In seiner Mitteilung
G vom 16.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerinnen die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung
G, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe,
weisen hätten können sowie da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei und sich die Bezugsperson geweigert habe, an der zum
weis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken, da trotz Zusicherung die offenen Kosten nicht beglichen worden seien. Ferner würden gravierende Zweifel an den vorgelegten Dokumenten betreffend die Identität der Beschwerdeführerinnen bestehen. Letztlich sei auch die Einreise der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich, da die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. 1.2. In seiner Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 16.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerinnen die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe,
weisen hätten können sowie da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei und sich die Bezugsperson geweigert habe, an der zum
weis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken, da trotz Zusicherung die offenen Kosten nicht beglichen worden seien. Ferner würden gravierende Zweifel an den vorgelegten Dokumenten betreffend die Identität der Beschwerdeführerinnen bestehen. Letztlich sei auch die Einreise der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich, da die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus den Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung per E-Mail am 09.01.2025 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.3. Die Beschwerdeführerinnen erstatteten durch ihre ausgewiesene Vertretung am 22.01.2025 eine Stellungnahme und führten
Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass eine Richtsatzunterschreitung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht zwingend zu einer Ablehnung der Anträge führen müsse. Im konkreten Fall sei die Bezugsperson aufgrund ihrer 70%igen Behinderung nicht in der Lage die Erteilungsvoraussetzungen vollumfänglich zu erfüllen, was ihr aufgrund der körperlichen Umstände jedoch nicht negativ auszulegen sei. Im Sinne der Güterabwägung müsse berücksichtigt werden, dass der
zug der Beschwerdeführerinnen die einzige Möglichkeit für ein gemeinsames Familienleben darstelle. Besonders zu beachten sei, dass nicht nur das Ehepaar getrennt sei, sondern auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen von ihrem Vater.
der UN-Kinderrechtskonvention habe ein Kind grundsätzlich ein Recht auf familiäre Beziehungen zu beiden Elternteilen, sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspreche. 1.3. Die Beschwerdeführerinnen erstatteten durch ihre ausgewiesene Vertretung am 22.01.2025 eine Stellungnahme und führten
Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass eine Richtsatzunterschreitung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht zwingend zu einer Ablehnung der Anträge führen müsse. Im konkreten Fall sei die Bezugsperson aufgrund ihrer 70%igen Behinderung nicht in der Lage die Erteilungsvoraussetzungen vollumfänglich zu erfüllen, was ihr aufgrund der körperlichen Umstände jedoch nicht negativ auszulegen sei. Im Sinne der Güterabwägung müsse berücksichtigt werden, dass der
zug der Beschwerdeführerinnen die einzige Möglichkeit für ein gemeinsames Familienleben darstelle. Besonders zu beachten sei, dass nicht nur das Ehepaar getrennt sei, sondern auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen von ihrem Vater.
, der UN-Kinderrechtskonvention habe ein Kind grundsätzlich ein Recht auf familiäre Beziehungen zu beiden Elternteilen, sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspreche. Weiters wurde in Bezug auf das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren vorgebracht, dass, sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei
zuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Bezugsperson habe sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, unterstellt, abgewiesen werden könne. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerinnen noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen. Weiters wurde in Bezug auf das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren vorgebracht, dass, sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei
zuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Bezugsperson habe sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, unterstellt, abgewiesen werden könne. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerinnen noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen. Ferner habe sich die Bezugsperson nicht geweigert an der DNA-Analyse mitzuwirken und liege das positive Ergebnis der Analyse bereits vor. Der noch ausständige Betrag werde demnächst beglichen. Die Bezugsperson habe demnach alle Anstrengungen unternommen um die Angehörigeneigenschaft
zuweisen. 1.4. Mit E-Mail vom 28.01.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine positive Prognoseentscheidung nur dann möglich sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Unter welchen Umständen eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei, werde nicht ausdrücklich normiert. Lägen die Gründe für die Abgabe einer positiven Prognoseentscheidung nicht vor, sei e contrario eine negative abzugeben. Da § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes daher eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst
(rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG. Überdies sei auszuführen, dass ein Gutachten betreffend die Familieneigenschaft bis dato nicht vorliege. 1.4. Mit E-Mail vom 28.01.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine positive Prognoseentscheidung nur dann möglich sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Unter welchen Umständen eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei, werde nicht ausdrücklich normiert. Lägen die Gründe für die Abgabe einer positiven Prognoseentscheidung nicht vor, sei e contrario eine negative abzugeben. Da Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes daher eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst
(rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG. Überdies sei auszuführen, dass ein Gutachten betreffend die Familieneigenschaft bis dato nicht vorliege.
Darstellung des Verfahrensganges zunächst ausgeführt, dass sich die Behörde in keiner Weise mit dem konkreten Fall beschäftigt habe. Die Erteilungsvoraussetzungen vollumfänglich erfüllen zu müssen würde im konkreten Fall ein dauerhaftes Hindernis für die Zusammenführung der Familie bedeuten und die Bezugsperson als Invaliden diskriminieren. Weiters werde durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson auch sehr stark in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerinnen eingegriffen, die diesem rechtsschutzlos ausgeliefert seien. Auch habe die Bezugsperson die Kosten für die DNA-Analyse mittlerweile vollständig beglichen und stehe die Angehörigeneigenschaft somit unumstritten fest. Ferner stelle die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Verfahrensrelevant wurde ausgeführt, dass Ziel der Bestimmung des § 35 Abs. 4 AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 22.01.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass der EuGH festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.Ferner stelle die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Verfahrensrelevant wurde ausgeführt, dass Ziel der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 22.01.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass der EuGH festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Vorgelegt wurde (neben diversen medizinischen Unterlagen die Bezugsperson betreffend und Zeugnissen der Erstbeschwerdeführerin) der Prüfbericht eines gerichtsmedizinischen Instituts vom XXXX .10.2024, dem zu entnehmen ist, dass die Vaterschaft der Bezugsperson zu den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen praktisch erwiesen ist. Vorgelegt wurde (neben diversen medizinischen Unterlagen die Bezugsperson betreffend und Zeugnissen der Erstbeschwerdeführerin) der Prüfbericht eines gerichtsmedizinischen Instituts vom römisch 40 .10.2024, dem zu entnehmen ist, dass die Vaterschaft der Bezugsperson zu den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen praktisch erwiesen ist. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025 wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde
Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass als allein tragender Grund für die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nur in Betracht gekommen sei, dass
der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein Verfahren zur Aberkennung anhängig sei, seitens des Bundesamtes eine negative Mitteilung zu ergehen. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge sei ex lege gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG erfolgt. Die geforderte Aussetzung des Verfahrens bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche dieser gesetzlichen Bestimmung. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen bereits wiederholt festgestellt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. So stelle das Gesetz in seinem § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solches ab und knüpfe bereits hier an die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies sei auch konsequent, da die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Aberkennungsverfahrens wieder in das Stadium ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfalle, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne. Daher seien die Einreiseanträge abzulehnen. Ein späteres Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens sei laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung nicht maßgebend. Die Beschwerdehinweise betreffend Familienverhältnis würden daher auch ins Leere gehen, da dieses zum derzeitigen Zeitpunkt nicht relevant sei. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025 wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde
Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass als allein tragender Grund für die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nur in Betracht gekommen sei, dass
der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein Verfahren zur Aberkennung anhängig sei, seitens des Bundesamtes eine negative Mitteilung zu ergehen. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge sei ex lege gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG erfolgt. Die geforderte Aussetzung des Verfahrens bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche dieser gesetzlichen Bestimmung. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen bereits wiederholt festgestellt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. So stelle das Gesetz in seinem Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solches ab und knüpfe bereits hier an die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies sei auch konsequent, da die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Aberkennungsverfahrens wieder in das Stadium ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfalle, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne. Daher seien die Einreiseanträge abzulehnen. Ein späteres Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens sei laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung nicht maßgebend. Die Beschwerdehinweise betreffend Familienverhältnis würden daher auch ins Leere gehen, da dieses zum derzeitigen Zeitpunkt nicht relevant sei. 5. Am 29.04.2025 stellten die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Vorlageantrag. Begründend wurde
Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass es die Beschwerdevorentscheidung verabsäumt habe, sich mit der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG auseinanderzusetzen. Folge man der Interpretation der belangten Behörde, könnte ein Verfahren gemäß § 35 AsylG jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass die Antragsteller die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtschutzdefizit nicht zu beseitigen, da dies einerseits neuerliche Antragsgebühren mit sich bringe und andererseits in der Zwischenzeit Kinder volljährig werden könnten sowie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen wären. Die Antragsteller würden sohin regelmäßig erhebliche Rechtsnachteile erleiden. 5. Am 29.04.2025 stellten die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Vorlageantrag. Begründend wurde
Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass es die Beschwerdevorentscheidung verabsäumt habe, sich mit der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG auseinanderzusetzen. Folge man der Interpretation der belangten Behörde, könnte ein Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass die Antragsteller die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtschutzdefizit nicht zu beseitigen, da dies einerseits neuerliche Antragsgebühren mit sich bringe und andererseits in der Zwischenzeit Kinder volljährig werden könnten sowie die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erfüllen wären. Die Antragsteller würden sohin regelmäßig erhebliche Rechtsnachteile erleiden. 6. Am 02.07.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. 7. Eine
schau des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Fremdenregister am 24.02.2026 hat ergeben, dass das der Bezugsperson mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX .04.1999 gewährte Asyl mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2025 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt wurde, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt. 7. Eine
schau des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Fremdenregister am 24.02.2026 hat ergeben, dass das der Bezugsperson mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 .04.1999 gewährte Asyl mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2025 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt wurde, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in seinen beiden Spruchpunkten am XXXX .06.2025 in Rechtskraft. Dieser Bescheid erwuchs in seinen beiden Spruchpunkten am römisch 40 .06.2025 in Rechtskraft. Weiters ist dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen, dass der Bezugsperson seit XXXX .05.2025 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit bis XXXX .05.2030 zukommt. Weiters ist dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen, dass der Bezugsperson seit römisch 40 .05.2025 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .05.2030 zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige des Südsudan. Am 29.08.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Bereits am 15.02.2024 stellte sie als gesetzliche Vertreterin für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen ebensolche Anträge. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige des Südsudan. Am 29.08.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG. Bereits am 15.02.2024 stellte sie als gesetzliche Vertreterin für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen ebensolche Anträge. Als Bezugsperson wurde der (vermeintliche) Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen, der südsudanesische Staatsangehörige, XXXX , genannt, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX .04.1999, Zahl: XXXX , Asyl gewährt wurde. Als Bezugsperson wurde der (vermeintliche) Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen, der südsudanesische Staatsangehörige, römisch 40 , genannt, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 .04.1999, Zahl: römisch 40 , Asyl gewährt wurde. Am 16.12.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, da (unter anderem) gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei. Am 16.12.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, da (unter anderem) gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2025, wurde der Bezugsperson, XXXX , der mit Bescheid vom XXXX .04.1999 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2025, wurde der Bezugsperson, römisch 40 , der mit Bescheid vom römisch 40 .04.1999 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen dahingehend, dass der Bezugsperson aufgrund der damaligen Bürgerkriegssituation sowie aufgrund der Gefahr im Fall der Zwangsrekrutierung als Christ gegen andere Christen im Südsudan kämpfen zu müssen und aufgrund ihrer Desertion, Asyl gewährt worden sei. Da der innerstaatliche Konflikt nunmehr beendet sei, in die Gründung des Staates Südsudan gemündet habe und die Bezugsperson aus einer Region stamme, die nun Teil des Südsudan sei, könne nicht mehr von einer Gefährdung ihrer Person durch den Staat Sudan aufgrund der Desertion ausgegangen werden. Ferner habe sich die Bezugsperson in der Vergangenheit mehrfach Visa des Staates Südsudan ausstellen lassen und habe sohin die freiwillige Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden getätigt, was damit gleichzusetzen sei, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Heimatlandes gestellt habe. Aufgrund der momentanen schlechten wirtschaftlichen und medizinischen Versorgungslage sowie der gesundheitlichen Situation der Bezugsperson sei eine Gefährdung im Fall der Rückkehr anzunehmen. Es werde von einer sozialen Verankerung in Österreich ausgegangen und sei der Bezugsperson bereits ein Daueraufenthalt EU erteilt worden. Die Bezugsperson sei in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung
dem NAG. Die doppelte Erteilung von Aufenthaltstiteln sei nicht vorgesehen und sei der Status als subsidiär Schutzberechtigter davon unbeeinflusst. Dieser Bescheid erwuchs in seinen beiden Spruchpunkten am XXXX .06.2025 in Rechtskraft. Dieser Bescheid erwuchs in seinen beiden Spruchpunkten am römisch 40 .06.2025 in Rechtskraft. Aufgrund der seit Asylgewährung im Jahr 1999 geänderten Lage im Südsudan, insbesondere durch die Beendigung des Krieges und die Gründung des Staates Südsudan, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Die Bezugsperson wurde am XXXX .11.2024 im Aberkennungsverfahren einvernommen und wurde – da die Asylgewährung vor mehr als fünf Jahren erfolgte – die Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltstitels verständigt. Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU wurde der Bezugsperson sodann am XXXX .05.2025 erteilt. Daher wird nicht erkannt, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde, sodass im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.Aufgrund der seit Asylgewährung im Jahr 1999 geänderten Lage im Südsudan, insbesondere durch die Beendigung des Krieges und die Gründung des Staates Südsudan, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Die Bezugsperson wurde am römisch 40 .11.2024 im Aberkennungsverfahren einvernommen und wurde – da die Asylgewährung vor mehr als fünf Jahren erfolgte – die Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltstitels verständigt. Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU wurde der Bezugsperson sodann am römisch 40 .05.2025 erteilt. Daher wird nicht erkannt, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde, sodass im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.
diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und
Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den
weis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und
Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den
weis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages
Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
im Falle eines Antrages
Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
vollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren
dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.2.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels
G an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens
G zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Fall einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis
Österreich zu erhalten, lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. hierzu VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Allerdings obliegt es ihm gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). 3.2.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfüllt sind vergleiche z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Fall einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis
Österreich zu erhalten, lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche hierzu VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Allerdings obliegt es ihm gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. z.B. VfGH vom 23.11.2015, E 1510/2025 und VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche z.B. VfGH vom 23.11.2015, E 1510 aus 2025, und VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG,
ziehenden Personen ein Familienverfahren
G zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung
G während eines laufenden Aberkennungsverfahrens
G nicht zuzulassen (vgl. auch Erläuterungen zur RV 330 BlgNR 24. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (vgl. EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr
EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19 sowie EGMR vom 10.07.2014, 52.701/09, Z 62, vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., Z 163 und vom 20.10.2022, 22.105/18, M.T. u.a., Z 58). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG,
ziehenden Personen ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung
Paragraph 34, AsylG während eines laufenden Aberkennungsverfahrens
Paragraph 7, AsylG nicht zuzulassen vergleiche auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen vergleiche EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß Paragraph 35, AsylG betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr
, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19 sowie EGMR vom 10.07.2014, 52.701/09, Ziffer 62,, vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163 und vom 20.10.2022, 22.105/18, M.T. u.a., Ziffer 58,). Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und, ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrags aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes
G nicht einmal wahrscheinlich ist. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und, ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrags aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes
Paragraph 7, AsylG nicht einmal wahrscheinlich ist. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. 3.
ziehenden Personen
der Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerinnen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind. 3.3.1. Die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG verfolgt den asylspezifischen Zweck,
ziehenden Personen
der Einreise ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerinnen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits erwähnte, zuletzt ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209/2025-9, E1210-2025-19, E 1211/2025-15, zu verweisen, in welcher der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in einem vergleichbaren Fall, mit welchem eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, mit dem Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen wurden, vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig sei, abgewiesen wurde, aufgehoben hat. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die [dortigen] Beschwerdeführer durch das angeführte Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden seien. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits erwähnte, zuletzt ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209/2025-9, E1210-2025-19, E 1211/2025-15, zu verweisen, in welcher der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in einem vergleichbaren Fall, mit welchem eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, mit dem Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen wurden, vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig sei, abgewiesen wurde, aufgehoben hat. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die [dortigen] Beschwerdeführer durch das angeführte Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt worden seien. 3.3.
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Betracht. Die Anträge gemäß § 35 AsylG der Beschwerdeführerinnen richten sich eindeutig auf eine im Antragszeitpunkt asylberechtigte Bezugsperson, was sich sowohl dem Akteninhalt als auch den vorgelegten Unterlagen zweifellos entnehmen lässt und kommt ein Umdeuten eines klar bezeichneten und formulierten Antrags
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht (vgl. sinngemäß VwGH vom 15.05.2020, Ra 2019/06/0284 mwN). 3.3.3. Eine „Umdeutung“ der Antragstellung von Paragraph 35, Absatz eins, AsylG (Familienangehörige eines Fremden dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde) auf Paragraph 35, Absatz 2, AsylG (Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde) kommt
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Betracht. Die Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG der Beschwerdeführerinnen richten sich eindeutig auf eine im Antragszeitpunkt asylberechtigte Bezugsperson, was sich sowohl dem Akteninhalt als auch den vorgelegten Unterlagen zweifellos entnehmen lässt und kommt ein Umdeuten eines klar bezeichneten und formulierten Antrags
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht vergleiche sinngemäß VwGH vom 15.05.2020, Ra 2019/06/0284 mwN). Allerdings steht es den Antragstellerinnen selbstverständlich frei neuerlich Anträge auf Einreise gemäß § 35 AsylG – nunmehr im Hinblick auf eine subsidiär schutzberechtigte Bezugsperson und/oder
den Bestimmungen des NAG – zu stellen. Allerdings steht es den Antragstellerinnen selbstverständlich frei neuerlich Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG – nunmehr im Hinblick auf eine subsidiär schutzberechtigte Bezugsperson und/oder
den Bestimmungen des NAG – zu stellen. 3.3.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden bzw. es liege ein Begründungsmangel vor, auszuführen, dass die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024 den Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 22.01.2025 dem Bundesamt übermittelt wurden. Die via E-Mail eingebrachte (weitere) Stellungnahme des Bundesamtes vom 28.01.2025, in der eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erfolgte, jedoch an der bisherigen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wurde, wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. In den vorliegenden Fällen haben die Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde sowie
Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag eingebracht und haben somit Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Somit wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor. 3.
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2315335.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.