BG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , ABA-Nr. 1798236, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 20 e, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:
BG zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF nach Rückmeldung der MA 35 über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ und nicht über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte „ verfüge. Für diesen Aufenthaltstitel erfolge keine Überprüfung durch das AMS. 1.4. Mit Bescheid des AMS vom 26.09.2025, ABA-Nr.: 1798236, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 20 e, Absatz 3, AuslBG zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF nach Rückmeldung der MA 35 über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ und nicht über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte „ verfüge. Für diesen Aufenthaltstitel erfolge keine Überprüfung durch das AMS. 1.
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) seien Forscher nach zwei Jahren maßgeblicher Beschäftigung zum Umstieg auf die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt. Er sei von 01.10.2023 bis 30.09.2025 durchgehend und ununterbrochen in Österreich beschäftigt. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid zu beheben. 1.
Paragraph 41 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) seien Forscher nach zwei Jahren maßgeblicher Beschäftigung zum Umstieg auf die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt. Er sei von 01.10.2023 bis 30.09.2025 durchgehend und ununterbrochen in Österreich beschäftigt. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid zu beheben. 1.
4 NAG. Der BF stellte keinen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
1 NAG. 2.1.3. Der BF stellte am 18.08.2025 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Zweckänderungsantrag). Er beantragte dabei die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 4, NAG. Der BF stellte keinen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG. 2.1.4. Mit Bescheid des AMS vom 26.09.2025, ABA-Nr.: 1798236, wurde der Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
BG zurückgewiesen. 2.1.4. Mit Bescheid des AMS vom 26.09.2025, ABA-Nr.: 1798236, wurde der Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 20 e, Absatz 3, AuslBG zurückgewiesen. 2.1.
4 NAG und nicht § 41a Abs. 1 NAG beabsichtigte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt darauf, dass er bereits seit zwei Jahren eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ besitzt, stellen wollte, insbesondere, da der BF nie über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ verfügte. Das AMS hat die MA 35 im Ermittlungsverfahren auch auf diesem Umstand sowie darauf, dass für den genannten Aufenthaltstitel (gemeint: § 41a Abs. 4 NAG) keine Überprüfung des AMS durchgeführt werde, hingewiesen. Die MA 35 beharrte jedoch gegenüber dem AMS auf die falsche (auf § 41a Abs. 1 NAG gestützte) Anfrage, obwohl diese nicht dem Antrag des BF entsprach. 2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den seitens der MA 35 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakt, in dem der diesbezügliche Antrag einliegt. Festzuhalten ist, dass das standardisierte Antragsformular lediglich die Auswahl des zu beantragenden Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ enthält, jedoch nicht zwischen den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unterscheidet. Die Antragsteller können daher lediglich „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auswählen, nicht jedoch beispielsweise zwischen Paragraph 41 a, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, NAG wählen. Aus dem Antrag ist daher nicht direkt erkennbar, auf welche Rechtsgrundlage der vom BF beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt wird; aus den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, dem Umstand, dass der BF bisher über eine „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ verfügt, sowie seinen Anbringen im behördlichen Verfahren ergibt sich jedoch eindeutig und unzweifelhaft, dass der BF die Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Weiß-Rot – Karte plus“ aufgrund seiner bisherigen „Niederlassungsbewilligung - Forscher“
Paragraph 41 a, Absatz 4, NAG und nicht Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG beabsichtigte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt darauf, dass er bereits seit zwei Jahren eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ besitzt, stellen wollte, insbesondere, da der BF nie über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ verfügte. Das AMS hat die MA 35 im Ermittlungsverfahren auch auf diesem Umstand sowie darauf, dass für den genannten Aufenthaltstitel (gemeint: Paragraph 41 a, Absatz 4, NAG) keine Überprüfung des AMS durchgeführt werde, hingewiesen. Die MA 35 beharrte jedoch gegenüber dem AMS auf die falsche (auf Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG gestützte) Anfrage, obwohl diese nicht dem Antrag des BF entsprach. 2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des AMS (Punkt 2.1.4.) und der Beschwerde (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 2.3. Rechtliche Beurteilung
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet wie folgt: „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41a.
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel
1 oder 2 Z 1 bis 3a besitzen,1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3 a besitzen,
BG vorliegt.3. eine Mitteilung
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt. [...]
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43 c, verfügt haben. [...]“ 2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lautet wie folgt: „Rot-Weiß-Rot – Karte plus § 20e.
die Voraussetzungen
Paragraph 15, erfüllt oder
G 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate
1 ASVG vollversichert beschäftigt oder
Nr. 560/1978, versichert war.4. als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG vollversichert beschäftigt oder
Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, versichert war. Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören. (…)
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“ 2.3.3. Stattgabe der Beschwerde 2.3.3.1.
BG hat das AMS in Fällen, in denen der Antragsteller die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
1, 2, 7 und 7b oder § 47 Abs. 4 NAG beantragte, der NAG-Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer die Voraussetzungen
erfüllt oder als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder als Inhaber einer „Blauen Karte - EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder als Vertriebener, der aufgrund einer Verordnung
G 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate
1 ASVG vollversichert beschäftigt oder
GSVG versichert war.2.3.3.1.
Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG hat das AMS in Fällen, in denen der Antragsteller die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 2, 7 und 7 b oder Paragraph 47, Absatz 4, NAG beantragte, der NAG-Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer die Voraussetzungen
Paragraph 15, erfüllt oder als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder als Inhaber einer „Blauen Karte - EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder als Vertriebener, der aufgrund einer Verordnung
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG vollversichert beschäftigt oder
Paragraph 2, GSVG versichert war. Eine derartige Bestätigung des AMS ist jedoch nur für die in § 20e Abs. 1 AuslBG abschließend genannten Verfahren nach § 41a Abs. 1, 2, 7 und 7b und § 47 Abs. 4 NAG vorgesehen. In allen anderen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hat die NAG-Behörde ohne vorherige Bestätigung
BG über den Antrag zu entscheiden.Eine derartige Bestätigung des AMS ist jedoch nur für die in Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG abschließend genannten Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz eins, 2, 7 und 7 b und Paragraph 47, Absatz 4, NAG vorgesehen. In allen anderen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hat die NAG-Behörde ohne vorherige Bestätigung
Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG über den Antrag zu entscheiden. 2.3.3.2. Der BF verfügte bis 30.12.2025 über eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“. Er stellte am 18.08.2025 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
4 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie mindestens zwei Jahre über eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
2.3.3.2. Der BF verfügte bis 30.12.2025 über eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“. Er stellte am 18.08.2025 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Paragraph 41 a, Absatz 4, NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie mindestens zwei Jahre über eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, NAG verfügt haben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus dem Verfahrensakt eindeutig und unzweifelhaft, dass der BF die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
4 NAG und nicht nach § 41a Abs. 1 NAG begehrte. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus dem Verfahrensakt eindeutig und unzweifelhaft, dass der BF die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 4, NAG und nicht nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG begehrte. Das AMS hat gegenständlich – als Folge des falschen Auskunftsersuchens der MA 35 – über einen Antrag nach § 41a Abs. 1 NAG iVm. § 20 Abs. 1 Z 2 AuslBG entschieden und diesen zurückgewiesen. Das AMS hat gegenständlich – als Folge des falschen Auskunftsersuchens der MA 35 – über einen Antrag nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG entschieden und diesen zurückgewiesen. 2.3.3.
Vm. § 20 Abs. 1 Z 2 AuslBG zurückgewiesen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zurückgewiesen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Der BF hat keinen Antrag nach § 41a Abs. 1 NAG gestellt, sondern eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 4 NAG beantragt. Mangels eines entsprechenden Antrages war das AMS daher nicht für eine Entscheidung nach § 41a Abs. 1 NAG iVm. § 20 Abs. 1 Z 2 AuslBG zuständig. Der BF hat keinen Antrag nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG gestellt, sondern eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 4, NAG beantragt. Mangels eines entsprechenden Antrages war das AMS daher nicht für eine Entscheidung nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zuständig. Dass ein Bescheid erlassen wurde, obwohl der Behörde die sachliche Zuständigkeit dazu fehlte, hat im Beschwerdeverfahren zur ersatzlosen Behebung des Bescheides zu führen (vgl. etwa VwGH 14.9.2022, Ro 2022/01/0012; VwGH 31.02.2023, Ra 2022/08/0033). Dass ein Bescheid erlassen wurde, obwohl der Behörde die sachliche Zuständigkeit dazu fehlte, hat im Beschwerdeverfahren zur ersatzlosen Behebung des Bescheides zu führen vergleiche etwa VwGH 14.9.2022, Ro 2022/01/0012; VwGH 31.02.2023, Ra 2022/08/0033). Da das AMS gegenständlich nicht zur Entscheidung über den Antrag zuständig war, war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Über den – somit weiterhin offenen – Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
4 NAG wird in weiterer Folge die MA 35 ohne vorherige Bestätigung des AMS
BG zu entscheiden haben. Über den – somit weiterhin offenen – Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 4, NAG wird in weiterer Folge die MA 35 ohne vorherige Bestätigung des AMS
Paragraph 20 e, AuslBG zu entscheiden haben. 2.3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2334636.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.