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{'item': 'W255 2336124-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlW255 2336124-1 Spruch, W255 2336124-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die XXXX (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF) stellte am 23.10.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwecks Anstellung von XXXX als Bürokraft für 25 Wochenstunden. Im Zuge der Antragstellung wurde weder die beabsichtigte Entlohnung, noch der anzuwendende Kollektivvertrag, noch die Einstufung bekanntgegeben. 1.
  3. Die römisch 40 (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF) stellte am 23.10.2025 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwecks Anstellung von römisch 40 als Bürokraft für 25 Wochenstunden. Im Zuge der Antragstellung wurde weder die beabsichtigte Entlohnung, noch der anzuwendende Kollektivvertrag, noch die Einstufung bekanntgegeben. 1.
  4. Mit Schreiben des AMS vom 23.10.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass Beschäftigungsbewilligungen nur nach Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens erteilt werden dürften. Der BF werde daher angeboten, geeignet erscheinende BewerberInnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei der BF vorsprechen würden. Die BF habe acht Tage Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Dem Schreiben des AMS war ein Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für XXXX “ beigelegt. Die BF wurde aufgefordert, das Formular auszufüllen und dem AMS zu retournieren sowie dem AMS einen Dienstvorvertrag/Dienstzettel gemäß den Bestimmungen des § 2 und 2g Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) mit Angabe des angewandten Kollektivvertrages, der dazugehörigen Einstufung und Aufschlüsselung einer etwaigen Überzahlung zu übermitteln. 1.
  5. Mit Schreiben des AMS vom 23.10.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass Beschäftigungsbewilligungen nur nach Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens erteilt werden dürften. Der BF werde daher angeboten, geeignet erscheinende BewerberInnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei der BF vorsprechen würden. Die BF habe acht Tage Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Dem Schreiben des AMS war ein Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für römisch 40 “ beigelegt. Die BF wurde aufgefordert, das Formular auszufüllen und dem AMS zu retournieren sowie dem AMS einen Dienstvorvertrag/Dienstzettel gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2 und 2 g Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) mit Angabe des angewandten Kollektivvertrages, der dazugehörigen Einstufung und Aufschlüsselung einer etwaigen Überzahlung zu übermitteln. 1.
  6. Am 10.11.2025 langte beim AMS der von der BF ausgefüllte „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für XXXX “ ein. Darin führte die BF aus, dass sie eine Bürokraft suche, die für die Koordinierung der Fahrer und das Office-Management tätig sei. Diese Person müsse über Indisch- und Englischkenntnisse verfügen. Es sei beabsichtigt, diese Person mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 1.500,- für eine Vollzeitstelle von 38,5 Wochenstunden zu entlohnen. 1.
  7. Am 10.11.2025 langte beim AMS der von der BF ausgefüllte „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für römisch 40 “ ein. Darin führte die BF aus, dass sie eine Bürokraft suche, die für die Koordinierung der Fahrer und das Office-Management tätig sei. Diese Person müsse über Indisch- und Englischkenntnisse verfügen. Es sei beabsichtigt, diese Person mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 1.500,- für eine Vollzeitstelle von 38,5 Wochenstunden zu entlohnen. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 22.12.2025, ABB-Nr. 4605880, wurde der unter Punkt 1.
  9. genannte Antrag der BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass bisher kein Dienstvorvertrag gemäß § 2 AVRAG zur Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen vorgelegt worden sei. Es erscheine daher nicht die Gewähr gegeben, dass die gesetzlich vorgesehenen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten würden. 1.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 22.12.2025, ABB-Nr. 4605880, wurde der unter Punkt 1.
  11. genannte Antrag der BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass bisher kein Dienstvorvertrag gemäß Paragraph 2, AVRAG zur Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen vorgelegt worden sei. Es erscheine daher nicht die Gewähr gegeben, dass die gesetzlich vorgesehenen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten würden. 1.
  12. Am 19.01.2026 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  13. genannten Bescheid des AMS ein. Darin brachte sie vor, kein Schreiben vom 23.10.2025 erhalten zu haben, wonach der Dienstvorvertrag gemäß § 2 AVRAG vorzulegen sei. Die BF unterließ es (weiterhin), den Dienstvertrag mit der Beschwerde vorzulegen. 1.
  14. Am 19.01.2026 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  15. genannten Bescheid des AMS ein. Darin brachte sie vor, kein Schreiben vom 23.10.2025 erhalten zu haben, wonach der Dienstvorvertrag gemäß Paragraph 2, AVRAG vorzulegen sei. Die BF unterließ es (weiterhin), den Dienstvertrag mit der Beschwerde vorzulegen. 1.
  16. Mit Schreiben des AMS vom 27.01.2026 informierte das AMS die BF über die gesetzlichen Voraussetzungen zwecks Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Im Hinblick auf die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens führte das AMS aus, dass für die Tätigkeit als Bürokraft Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1, B2) erforderlich seien, da die Kommunikation mit den österreichischen Ämtern und Behörden in deutscher Sprache erfolge. Die bei XXXX vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 seien für die beantragte Tätigkeit nicht ausreichend. Darüber hinaus habe nach Abruf des Dienstnehmerverzeichnisses festgestellt werden können, dass die XXXX auch über Arbeiter verfüge, die eine ägyptische bzw. polnische Herkunft haben und die diesbezügliche interne Kommunikation nicht auf Indisch stattfinden werde. Das von der XXXX bekanntgegebene Erfordernis indischer Sprachkenntnisse sei in diesem Zusammenhang obsolet bzw. überschießend. 1.
  17. Mit Schreiben des AMS vom 27.01.2026 informierte das AMS die BF über die gesetzlichen Voraussetzungen zwecks Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Im Hinblick auf die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens führte das AMS aus, dass für die Tätigkeit als Bürokraft Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1, B2) erforderlich seien, da die Kommunikation mit den österreichischen Ämtern und Behörden in deutscher Sprache erfolge. Die bei römisch 40 vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 seien für die beantragte Tätigkeit nicht ausreichend. Darüber hinaus habe nach Abruf des Dienstnehmerverzeichnisses festgestellt werden können, dass die römisch 40 auch über Arbeiter verfüge, die eine ägyptische bzw. polnische Herkunft haben und die diesbezügliche interne Kommunikation nicht auf Indisch stattfinden werde. Das von der römisch 40 bekanntgegebene Erfordernis indischer Sprachkenntnisse sei in diesem Zusammenhang obsolet bzw. überschießend. Des Weiteren habe festgestellt werden können, dass XXXX an der Adresse des beabsichtigten Arbeitsortes wohnhaft sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch der unbeschränkt haftende Gesellschafter der XXXX an dieser Adresse gemeldet sei. Da sowohl die zu beschäftigende Person als auch der Arbeitgeber den gleichen Familiennamen tragen bzw. über denselben Wohnsitz verfügen, sei von einem Verwandtschaftsverhältnis auszugehen. Hier sei ergänzend anzumerken, dass beide Personen für Herrn XXXX (ehemals Kommanditist der XXXX bzw. wird gegen diese Person ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet – der Schuldner ist zahlungsunfähig) tätig gewesen seien bzw. im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung beantragt worden seien. Des Weiteren habe festgestellt werden können, dass römisch 40 an der Adresse des beabsichtigten Arbeitsortes wohnhaft sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch der unbeschränkt haftende Gesellschafter der römisch 40 an dieser Adresse gemeldet sei. Da sowohl die zu beschäftigende Person als auch der Arbeitgeber den gleichen Familiennamen tragen bzw. über denselben Wohnsitz verfügen, sei von einem Verwandtschaftsverhältnis auszugehen. Hier sei ergänzend anzumerken, dass beide Personen für Herrn römisch 40 (ehemals Kommanditist der römisch 40 bzw. wird gegen diese Person ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet – der Schuldner ist zahlungsunfähig) tätig gewesen seien bzw. im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung beantragt worden seien. Aufgrund des objektiv nicht nachvollziehbaren Anforderungsprofils bzw. der Tatsache, dass XXXX (mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse) nicht die Erfordernisse einer Bürokraft besitze und des dem Antrag immanenten Verwandtschaftsverhältnisses der beteiligten Personen, sei der gegenständliche Antrag als Freundschaftsantrag zu qualifizieren.Aufgrund des objektiv nicht nachvollziehbaren Anforderungsprofils bzw. der Tatsache, dass römisch 40 (mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse) nicht die Erfordernisse einer Bürokraft besitze und des dem Antrag immanenten Verwandtschaftsverhältnisses der beteiligten Personen, sei der gegenständliche Antrag als Freundschaftsantrag zu qualifizieren. Ergänzend sei auch anzumerken, dass die XXXX am 17.07.2020 in das Firmenbuch eingetragen worden sei, aktuell über sechs Arbeiter verfüge (zwei davon würden geringfügig beschäftigt), eine Bürokraft bis dato nicht vorgelegen habe und die Anzahl der Beschäftigten eine vollzeitbeschäftigte (lt. aktuellem Vermittlungsauftrag wird eine Vollzeitkraft gesucht) Bürokraft auch nicht begründe. In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen und Tatsachen seien die Voraussetzungen des § 4 AuslBG nicht erfüllt.Ergänzend sei auch anzumerken, dass die römisch 40 am 17.07.2020 in das Firmenbuch eingetragen worden sei, aktuell über sechs Arbeiter verfüge (zwei davon würden geringfügig beschäftigt), eine Bürokraft bis dato nicht vorgelegen habe und die Anzahl der Beschäftigten eine vollzeitbeschäftigte (lt. aktuellem Vermittlungsauftrag wird eine Vollzeitkraft gesucht) Bürokraft auch nicht begründe. In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen und Tatsachen seien die Voraussetzungen des Paragraph 4, AuslBG nicht erfüllt. Mangels Vorlage eines Dienstvorvertrages gem. §§ 2 und 2g AVRAG – unter Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung und Aufschlüsselung des Gehalts – hätten die Lohn- und Arbeitsbedingungen aktuell nicht überprüft werden können.Mangels Vorlage eines Dienstvorvertrages gem. Paragraphen 2 und 2 g AVRAG – unter Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung und Aufschlüsselung des Gehalts – hätten die Lohn- und Arbeitsbedingungen aktuell nicht überprüft werden können. Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen bzw. geforderte Nachweise vorzulegen. Seitens der BF erfolgte keine Reaktion. 1.
  18. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.02.2026, ABB-Nr. 4628972, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Dies mit der im Schreiben vom 27.01.2026 (Punkt 1.7.) dargelegten Begründung. 1.
  19. Mit Schreiben vom 17.02.2026 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag führte die BF aus, dass dem AuslBG nicht zu entnehmen sei, dass im konkreten Betrieb der BF zwingend ein Niveau von Deutschsprachkenntnissen auf B1/B2 erbracht werden müsse. Das AuslBG kenne auch keinen Versagungstatbestand, der auf die reine „Verwandtschaft“ abstelle. Der bemängelte Dienstvorvertrag würde „binnen Frist nachgereicht. Die kollektivvertragliche Einstufung erfolgt gemäß dem einschlägigen Kollektivvertrag, das Entgelt liegt über dem kollektivvertraglichen Mindestniveau. Der formelle Mangel ist somit heilbar.“ 1.
  20. Mit Schreiben des AMS vom 17.02.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  22. Feststellungen 2.1.
  23. Die XXXX (= BF), ein Unternehmen, das im Taxigewerbe tätig ist, stellte am 23.10.2025 beim AMS den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwecks Anstellung von XXXX als Bürokraft für 25 Wochenstunden. Laut Vermittlungsauftrag vom 10.11.2025 sollte XXXX für 38,5 Wochenstunden (statt 25 Wochenstunden) eingestellt werden. 2.1.
  24. Die römisch 40 (= BF), ein Unternehmen, das im Taxigewerbe tätig ist, stellte am 23.10.2025 beim AMS den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwecks Anstellung von römisch 40 als Bürokraft für 25 Wochenstunden. Laut Vermittlungsauftrag vom 10.11.2025 sollte römisch 40 für 38,5 Wochenstunden (statt 25 Wochenstunden) eingestellt werden. Die Bürokraft soll für die Koordinierung der Fahrer und das Office-Management tätig sein und mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 1.500,- entlohnt werden. Laut Vermittlungsauftrag vom 10.11.2025 muss die anzustellende Bürokraft zwingend über Indisch- und Englischkenntnisse verfügen. 2.1.
  25. Die BF hat trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS nie den anzuwendenden Kollektivvertrag und die beabsichtigte Einstufung von XXXX bekanntgegeben.2.1.
  26. Die BF hat trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS nie den anzuwendenden Kollektivvertrag und die beabsichtigte Einstufung von römisch 40 bekanntgegeben. 2.1.
  27. Die BF hat trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS nie einen Dienstvorvertrag/Dienstzettel vorgelegt. 2.1.
  28. Die Anschrift der XXXX An dieser Anschrift sind auch der unbeschränkt haftende Gesellschafter der XXXX jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dabei fungiert XXXX als Unterkunftgeber von XXXX handelt es sich um den Onkel väterlicherseits von XXXX seit Dezember 2023 unentgeltlich bei sich wohnen und unterstützte ihn darüber hinaus bis September 2025 in finanzieller Hinsicht. Seit September 2025 zahlt XXXX seinem Onkel regelmäßig Geld für Lebensmittel und Benzin.2.1.
  29. Die Anschrift der römisch 40 An dieser Anschrift sind auch der unbeschränkt haftende Gesellschafter der römisch 40 jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dabei fungiert römisch 40 als Unterkunftgeber von römisch 40 handelt es sich um den Onkel väterlicherseits von römisch 40 seit Dezember 2023 unentgeltlich bei sich wohnen und unterstützte ihn darüber hinaus bis September 2025 in finanzieller Hinsicht. Seit September 2025 zahlt römisch 40 seinem Onkel regelmäßig Geld für Lebensmittel und Benzin. 2.1.
  30. XXXX wurde am XXXX in Indien geboren und ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2023 mit einem Touristenvisum in Österreich ein und stellte am 02.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.01.2024 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag von XXXX auf internationalen Schutz mit zur Zl. 1376998607/240002668 protokolliertem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). XXXX wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen XXXX wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob XXXX fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W124 2994553-1 anhängig.2.1.
  31. römisch 40 wurde am römisch 40 in Indien geboren und ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2023 mit einem Touristenvisum in Österreich ein und stellte am 02.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.01.2024 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz mit zur Zl. 1376998607/240002668 protokolliertem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es wies den Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). römisch 40 wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen römisch 40 wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W124 2994553-1 anhängig. 2.1.
  32. XXXX geht in Österreich seit 11.09.2025 einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach und verdient monatlich zwischen EUR 1.100,- und EUR 1.200,-. Er hat einen Vertrag mit Mediaprint. Er verfügt über keine arbeitsrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung zwecks Ausübung dieser Tätigkeit.2.1.
  33. römisch 40 geht in Österreich seit 11.09.2025 einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach und verdient monatlich zwischen EUR 1.100,- und EUR 1.200,-. Er hat einen Vertrag mit Mediaprint. Er verfügt über keine arbeitsrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung zwecks Ausübung dieser Tätigkeit. 2.1.
  34. XXXX hat die Integrationsprüfung auf A2 Niveau bestanden. 2.1.
  35. römisch 40 hat die Integrationsprüfung auf A2 Niveau bestanden. 2.1.
  36. XXXX hat keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen. 2.1.
  37. römisch 40 hat keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen. 2.1.
  38. Mit Bescheid des AMS vom 22.12.2025, ABB-Nr. 4605880, wurde der unter Punkt 2.1.
  39. genannte Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwecks Anstellung von XXXX gemäß § 4 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.2.1.
  40. Mit Bescheid des AMS vom 22.12.2025, ABB-Nr. 4605880, wurde der unter Punkt 2.1.
  41. genannte Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwecks Anstellung von römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
  42. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.02.2026, ABB-Nr. 4628972, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. 2.1.
  43. Mit Schreiben vom 17.02.2026 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 2.
  44. Beweiswürdigung 2.2.
  45. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  46. Die Feststellungen zur BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Unternehmensregister und das Firmenbuch. Die Feststellungen zum Antrag (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag vom 23.10.
  47. Die Feststellungen zum Vermittlungsauftrag (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Vermittlungsauftrag, der von der BF ausgefüllt und eigenhändig unterfertigt wurde. 2.2.
  48. Die Feststellung, dass die BF trotz Aufforderung seitens des AMS nie einen nie den anzuwendenden Kollektivvertrag und die beabsichtigte Einstufung von XXXX bekanntgegeben hat (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass „die Einstufung gemäß dem einschlägigen Kollektivvertrag“ erfolge, ohne zu nennen, welcher Kollektivvertrag von der BF angewendet wird und ohne darauf einzugehen, welche konkrete Einstufung von XXXX beabsichtigt sei. 2.2.
  49. Die Feststellung, dass die BF trotz Aufforderung seitens des AMS nie einen nie den anzuwendenden Kollektivvertrag und die beabsichtigte Einstufung von römisch 40 bekanntgegeben hat (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass „die Einstufung gemäß dem einschlägigen Kollektivvertrag“ erfolge, ohne zu nennen, welcher Kollektivvertrag von der BF angewendet wird und ohne darauf einzugehen, welche konkrete Einstufung von römisch 40 beabsichtigt sei. 2.2.
  50. Die Feststellung, dass die BF trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS nie einen Dienstvorvertrag/Dienstzettel vorgelegt hat (Punkt 2.1.3.) stützt sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, in dem sich kein Dienstvorvertrag findet. Die BF hat zuletzt im Vorlageantrag angekündigt, „binnen Frist“ einen Dienstvorvertrag nachzureichen, legte aber nie einen Dienstvorvertrag vor. 2.2.
  51. Die Feststellungen zur BF und den Personen XXXX (Punkt 2.1.
  52. und 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das ZMR, das Unternehmensregister, das Firmenbuch sowie die Einsichtnahme in das seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W124 2994553-1 geführte Asylverfahren, insbesondere die von XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.2025 getätigten Aussagen. Dort beschrieb er, dass er bei seinem Onkel lebt, dieser ihn unentgeltlich bei sich wohnen lässt, auch sonst finanziell unterstützt und er seinem Onkel seit kurzem Geld für Lebensmittel und Benzin gibt.2.2.
  53. Die Feststellungen zur BF und den Personen römisch 40 (Punkt 2.1.
  54. und 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das ZMR, das Unternehmensregister, das Firmenbuch sowie die Einsichtnahme in das seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W124 2994553-1 geführte Asylverfahren, insbesondere die von römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.2025 getätigten Aussagen. Dort beschrieb er, dass er bei seinem Onkel lebt, dieser ihn unentgeltlich bei sich wohnen lässt, auch sonst finanziell unterstützt und er seinem Onkel seit kurzem Geld für Lebensmittel und Benzin gibt. 2.2.
  55. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit von XXXX (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf dessen Aussagen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.2025 im Zuge seines Asylverfahrens (GZ: W124 2994553-1). Dort gab er auf Befragung durch den Richter unter anderem an, seit 3 oder 4 Monaten als Zeitungszusteller zu arbeiten und über keine arbeitsrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung zwecks Ausübung seiner Tätigkeit als Zusteller zu verfügen. Dem aktuellen HVB-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF seit 11.09.2025 im Rahmen der KV-Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet ist. 2.2.
  56. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit von römisch 40 (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf dessen Aussagen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.2025 im Zuge seines Asylverfahrens (GZ: W124 2994553-1). Dort gab er auf Befragung durch den Richter unter anderem an, seit 3 oder 4 Monaten als Zeitungszusteller zu arbeiten und über keine arbeitsrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung zwecks Ausübung seiner Tätigkeit als Zusteller zu verfügen. Dem aktuellen HVB-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF seit 11.09.2025 im Rahmen der KV-Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet ist. 2.2.
  57. Die Feststellung zur bestandenen Integrationsprüfung (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf das vorgelegte Diplom. 2.2.
  58. Die Feststellung, dass XXXX keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen hat (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Es befindet sich darin kein Diplom und kein sonstiger Nachweis. 2.2.
  59. Die Feststellung, dass römisch 40 keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen hat (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Es befindet sich darin kein Diplom und kein sonstiger Nachweis. 2.2.
  60. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Punkt 2.1.
  61. 2.1.
  62. und 2.1.11.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die beiden Bescheide des AMS vom 22.12.2025, ABB-Nr. 4605880, und 09.02.2026, ABB-Nr. 4628972, die Beschwerde und den Vorlageantrag des BF. 2.
  63. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  64. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
  2. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
  3. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  4. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  5. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  6. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  7. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
  8. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
  9. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  10. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  11. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
  12. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a) einen Arbeitnehmer, der das
  13. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
  14. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
  15. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
  16. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
  17. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
  18. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird. angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen.
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
  1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
  2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
  3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
  4. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
  5. der Ausländer gemäß Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
  6. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
  7. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (Paragraph 63, NAG) oder Student (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
  8. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
  9. der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder
  10. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
  11. der Ausländer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
  12. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder
  13. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder Paragraph 71, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder
  14. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
  15. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
  16. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder
  17. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
  18. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört oder
  19. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Absatz 4, angehört oder
  20. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG verfügt.
  21. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, NAG verfügt.
(4)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und – sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt – den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
(5)Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.
(5)Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß Paragraph 71, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Absatz eins und die Anhörung des Regionalbeirates.
(6)Bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß § 2 Abs. 4 gilt Abs. 1 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
(6)Bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß Paragraph 2, Absatz 4, gilt Absatz eins, Ziffer 2, nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
(7)Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei
(7)Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Absatz eins und 2 entfällt bei (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
  1. Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 5) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
  2. Schülern und Studenten (Absatz 3, Ziffer 5,) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
  3. Studienabsolventen (§ 12b Z 2),
  4. Studienabsolventen (Paragraph 12 b, Ziffer 2,),
  5. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,
  6. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf,
  7. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 7) und
  8. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Absatz 3, Ziffer 7,) und
  9. registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des § 5 Abs. 6a und Abs. 7.
  10. registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6 a und Absatz 7,
(8)Von Abs. 1 Z 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.
(8)Von Absatz eins, Ziffer 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern. Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(2)Die Prüfung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.“
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.“ 2.3.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.
  2. XXXX soll laut Antrag von der XXXX als Bürokraft beschäftigt werden.2.3.2.
  3. römisch 40 soll laut Antrag von der römisch 40 als Bürokraft beschäftigt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Im gegenständlichen Fall wurde von der XXXX trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS nie der anzuwendende Kollektivvertrag und nie die beabsichtigte Einstufung von XXXX bekanntgegeben.Im gegenständlichen Fall wurde von der römisch 40 trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS nie der anzuwendende Kollektivvertrag und nie die beabsichtigte Einstufung von römisch 40 bekanntgegeben. Die XXXX hat trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS nie einen Dienstvorvertrag/Dienstzettel vorgelegt.Die römisch 40 hat trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS nie einen Dienstvorvertrag/Dienstzettel vorgelegt. Im gegenständlichen Fall erscheint daher nicht die Gewähr gegeben, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. 2.3.2.
  4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, geht XXXX seit 11.09.2025 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach, ohne – nach eigenen Angaben – über eine diesbezügliche arbeitsrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung zu verfügen. 2.3.2.
  5. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, geht römisch 40 seit 11.09.2025 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach, ohne – nach eigenen Angaben – über eine diesbezügliche arbeitsrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung zu verfügen. 2.3.2.
  6. Gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselkraft zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.2.3.2.
  7. Gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselkraft zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. Vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hat die Behörde auch zu prüfen, ob der beantragte Ausländer auch die berufsrechtlichen Anforderungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllt (VwGH
  8. 1995, 95/09/0012, VwSlgNF 14.258). Hingegen ist es nicht vertretbar, dass ausländische Arbeitnehmer Spitzenpositionen, also leitende Funktionen (in einer Bank), bekleiden, wenn Inländer mit adäquater Ausbildung keine entsprechende Beschäftigung finden (VwGH 08.02.1977 ZfVB 1977/1366 = VwSlgNF 9244, allerdings ohne diesen Rechtssatz). Es muss vielmehr auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens die Tatsache festgestellt sein, dass wenigstens eine konkret zu nennende inländische oder gleichgestellte ausländische Arbeitskraft fähig und bereit ist, diese Beschäftigung unter denselben Bedingungen auszuüben (VwGH 02.07.1987 ZfVB 1988/406). Diese Beweisführung erübrigt sich allerdings dann, wenn vom Arbeitgeber die Stellung jeder Ersatzkraft abgelehnt wird (VwGH 21.01.1988, ZfVB 1988/1764; VwGH 07.03.1996, 94/09/0120, ZfVB 1997/510; VwGH 06.03.1997, 94/09/0387, VwSlgNF 14.630 = ÖJZ 1997/166, 872; VwGH 26.05.1999, 97/09/0223, DRdA 1999, 195). Hat der Arbeitgeber lediglich an der Einstellung eines bestimmten Ausländers Interesse und lehnt er deshalb die Ersatzkraft von vornherein und unbegründet oder generell jeglichen Vermittlungsauftrag ab, so hindert dies auch die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041, ZfVB 2002/18). Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem § 4b bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995/2043; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223).Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem Paragraph 4 b, bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995 aus 2043,; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223). Rechtswidrig ist die Auffassung des BVwG, es sei Sache der Behörde aus unpräzisen, nicht übereinstimmenden Angaben zum Arbeitsplatz ein „Anforderungsprofil“ zu erstellen, weil die Erstellung eines solchen der „Privatsphäre“ unterliegt (VwGH 15.05.2008, 2005/09/0106: „Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden“). Sache der Behörde ist lediglich die Prüfung, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und die darüber erbrachten Nachweise ausreichen (VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011). Es muss vorerst festgestellt werden, für welche Beschäftigung die Bewilligung konkret beantragt wurde, ob das geltend gemachte Anforderungsprofil in den Notwendigkeiten des Betriebs objektiv gerechtfertigt ist und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung des für sie in Aussicht genommenen Ausländers zulässt (VwGH
  9. 1991 ZfVB 1992/2012).Es muss vorerst festgestellt werden, für welche Beschäftigung die Bewilligung konkret beantragt wurde, ob das geltend gemachte Anforderungsprofil in den Notwendigkeiten des Betriebs objektiv gerechtfertigt ist und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung des für sie in Aussicht genommenen Ausländers zulässt (VwGH
  10. 1991 ZfVB 1992 aus 2012,). XXXX soll als Bürokraft für die XXXX tätig werden. Für diese Stelle sind laut dem von der XXXX ausgefüllten und unterschriebenen Vermittlungsauftrag zwingend Indisch- und Englischkenntnisse notwendig. römisch 40 soll als Bürokraft für die römisch 40 tätig werden. Für diese Stelle sind laut dem von der römisch 40 ausgefüllten und unterschriebenen Vermittlungsauftrag zwingend Indisch- und Englischkenntnisse notwendig. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, XXXX keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, römisch 40 keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen. XXXX erfüllt somit nicht das bekanntgegebene Anforderungsprofil bzw. die von der XXXX bekanntgegeben Voraussetzungen. römisch 40 erfüllt somit nicht das bekanntgegebene Anforderungsprofil bzw. die von der römisch 40 bekanntgegeben Voraussetzungen. 2.3.2.
  11. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der Schein erweckt wurde, dass das Anforderungsprofil seitens der XXXX , dessen Geschäftsführer und Inhaber der Onkel von XXXX ist, auf XXXX zugeschnitten wurde und die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung an diesen aus aufenthaltsrechtlichen Erwägungen begehrt wird. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum der neue Mitarbeiter im Backoffice zwingend über „Indisch-Sprachkenntnisse“ verfügen können muss, zumal dies auch nicht von anderen Mitarbeitern der XXXX verlangt wurde. 2.3.2.
  12. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der Schein erweckt wurde, dass das Anforderungsprofil seitens der römisch 40 , dessen Geschäftsführer und Inhaber der Onkel von römisch 40 ist, auf römisch 40 zugeschnitten wurde und die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung an diesen aus aufenthaltsrechtlichen Erwägungen begehrt wird. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum der neue Mitarbeiter im Backoffice zwingend über „Indisch-Sprachkenntnisse“ verfügen können muss, zumal dies auch nicht von anderen Mitarbeitern der römisch 40 verlangt wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2336124.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.