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{'item': 'W257 2329569-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlW257 2329569-1 Spruch, W257 2329569-1/4Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung dem Bundesministerium für Justiz zugewiesen. Mit Bescheid vom 11.10.2025 der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit 8.819,3334 Tagen festgesetzt. Am 24.10.2025, bei der Behörde eingelangt am 27.10.2025, brachte die Beschwerdeführerin eine mit einem verbesserungsbedürftigen Mangel behaftete Beschwerde ein. Mit Schreiben der Behörde vom 28.10.2025 wurde sie aufgefordert, diese Mängel zu beheben. Insbesondere wurde sie aufgefordert, die Gründe darzulegen, aus denen sie den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erachtet, ein entsprechendes Begehren zu formulieren sowie jene Angaben zu machen, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ermöglichen (vgl. § 9 VwGVG).Am 24.10.2025, bei der Behörde eingelangt am 27.10.2025, brachte die Beschwerdeführerin eine mit einem verbesserungsbedürftigen Mangel behaftete Beschwerde ein. Mit Schreiben der Behörde vom 28.10.2025 wurde sie aufgefordert, diese Mängel zu beheben. Insbesondere wurde sie aufgefordert, die Gründe darzulegen, aus denen sie den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erachtet, ein entsprechendes Begehren zu formulieren sowie jene Angaben zu machen, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ermöglichen vergleiche Paragraph 9, VwGVG). Am 07.11.2025 brachte sie eine verbesserte Beschwerde ein. Am 11.12.2025 legte die Behörde den Akt dem BVwG vor. Mit Schreiben des BVwG vom 24.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den nach wie vor bestehenden Mangel ihres Schriftsatzes vom 07.11.2025 zu beheben, nämlich die bereits im Schreiben der belangten Behörde aufgezeigten Punkte 4 und 5 (betreffend das Fehlen eines hinreichend bestimmten Begehrens sowie von Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung). Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG zurückzuweisen ist, wenn die Mängel nicht binnen 14 Tagen behoben werden. Das Schreiben wurde am 27.02.2026 eigenhändig übernommen.Mit Schreiben des BVwG vom 24.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den nach wie vor bestehenden Mangel ihres Schriftsatzes vom 07.11.2025 zu beheben, nämlich die bereits im Schreiben der belangten Behörde aufgezeigten Punkte 4 und 5 (betreffend das Fehlen eines hinreichend bestimmten Begehrens sowie von Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung). Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG zurückzuweisen ist, wenn die Mängel nicht binnen 14 Tagen behoben werden. Das Schreiben wurde am 27.02.2026 eigenhändig übernommen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Verbesserung ein, sodass weder ein entsprechendes Begehren vorgebracht wurde noch Angaben vorliegen, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ermöglichen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Die vor der Behörde verbesserte Beschwerde vom 07.11.2025 lautet: “Gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion – Abteilung II 4/b, Geschäftszahl GZ 2025-0.815.277 vom 11.Oktober 2025 wegen Vergleichsstichtag 2025, zugestellt am 13.Oktober 2025, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien.“Gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion – Abteilung römisch zwei 4/b, Geschäftszahl GZ 2025-0.815.277 vom 11.Oktober 2025 wegen Vergleichsstichtag 2025, zugestellt am 13.Oktober 2025, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien. Begründung: Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich aus der Tatsache, dass ich am 25.März 2025 einen Bescheid betreffend die Neufestsetzung meines Besoldungsdienstalters erhalten habe (GZ: 2025-0.206.127 vom 24.03.2025). Aufgrund dieses Bescheides wurde mein Besoldungsdienstalter um 340 Tage verbessert. Dies ergab eine Besserstellung (Vorrückung in der Gehaltsstufe) und einer Besoldungsnachzahlung in einer nicht unbeträchtlichen Höhe. Ich ging davon aus dass die erfolgte Besserstellung vom März 2025 nach jahrzehntelangem Ringen um eine rechtskonforme Berechnung endlich geltendes Recht ist. Nunmehr hat der Gesetzgeber die Vorschriften über die Berechnung des Vergleichsstichtages – aufgrund einer zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung – erneut abgeändert und mein Besoldungsdienstalter wurde abermals berechnet. Aufgrund der neuerlichen Feststellung des Besoldungsdienstalters ergibt sich nunmehr eine, von mir nicht nachvollziehbare, Differenz von 159 Tagen zu meinen Ungunsten. Es ist davon auszugehen, dass ich aufgrund dessen im Entlohnungsschema wieder rückgereiht werde und eine Rückforderung meiner bereits angewiesenen Besoldungsnachzahlung erfolgen kann. […]“ Daraus lässt sich nach Ansicht des BVwG kein hinreichend bestimmtes Begehren ableiten, zumal nicht erkennbar ist, welche konkrete Entscheidung begehrt wird. Zudem wurden keine Nachweise vorgelegt (und nicht einmal vorgebracht), wann die Beschwerde übernommen wurde um daraus die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beurteilen zu können. Auf diese beiden Punkte wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde hingewiesen und wurde dies seitens des BVwG mit Schreiben vom 24.02.2026 wiederholt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten vergleiche VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 28.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend § 9 VwGVG zu ergänzen. In diesem Schreiben wurden sämtliche gesetzlich geforderten Inhaltserfordernisse angeführt. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin mit Schreiben vom 07.11.2025 eine verbesserte Eingabe ein, unterließ es jedoch weiterhin, ein hinreichend bestimmtes Begehren zu formulieren sowie Angaben zu machen, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ermöglichen.Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 28.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend Paragraph 9, VwGVG zu ergänzen. In diesem Schreiben wurden sämtliche gesetzlich geforderten Inhaltserfordernisse angeführt. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin mit Schreiben vom 07.11.2025 eine verbesserte Eingabe ein, unterließ es jedoch weiterhin, ein hinreichend bestimmtes Begehren zu formulieren sowie Angaben zu machen, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ermöglichen. Mit Verbesserungsauftrag des BVwG vom 24.02.2026, zugestellt am 27.02.2026, wurde die Beschwerdeführerin erneut zur Behebung dieser Mängel aufgefordert. Zugleich wurde sie – auch unter Berücksichtigung ihrer fehlenden rechtsfreundlichen Vertretung – darauf hingewiesen, dass die Nichtbehebung der Mängel innerhalb der gesetzten Frist die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge hat. Da eine Verbesserung bis zum Ablauf des 16.03.2026 nicht einlangte, war die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  4. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  5. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W257.2329569.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.