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{'item': 'W257 2331184-1'}

Obsah (8)§ 169fArt. 133§ 169c§ 6§ 28§ 169g§ 113§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlW257 2331184-1 Spruch, W257 2331184-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 169fGehaltsgesetz 1956 (Geh

G), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANLTER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors der Steiermark, Zl. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid wird - sofern sie sich gegen die Feststellung des Besoldungsdienstalters richtet - als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid wird - sofern sie sich gegen die Feststellung des Besoldungsdienstalters richtet - als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag in der Beschwerde hinsichtlich der “Aufklärung warum in den beiden Bescheiden vom 26.09.2024 und 24.11.2025 im Spruch das Besoldungsdienstalter mit 28.02.2015 endet”, wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag in der Beschwerde hinsichtlich der “Aufklärung warum in den beiden Bescheiden vom 26.09.2024 und 24.11.2025 im Spruch das Besoldungsdienstalter mit 28.02.2015 endet”, wird zurückgewiesen. III. Die Antrag in der Beschwerde bezüglich der Zuerkennung von EUR 20,73 wird zurückgewiesen. römisch drei. Die Antrag in der Beschwerde bezüglich der Zuerkennung von EUR 20,73 wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz “bP” genannt), geboren am XXXX steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Steiermark (belange Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz “bP” genannt), geboren am römisch 40 steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Steiermark (belange Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen. Die bP stellte am 03.10.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Dieser wurde mit Bescheid vom 30.11.2010 abgewiesen. Am 14.08.2014 (einlangend am 04.09.2014) stellte die bP neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, welcher mit Bescheid der LPD Steiermark vom 22.04.2015 zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Wirksamkeit vom XXXX .2015 wurde die bP in den Ruhestand versetzt.Mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2015 wurde die bP in den Ruhestand versetzt. Mit Beschluss des BVwG vom 17.12.2015 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH in der über die ordentliche Revision zu Zl Ro 2015/12/0022 ergangene Entscheidung ausgesetzt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2016 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid vom 22.04.2015 aufgehoben. Mit (Ersatz)Bescheid der LPD Steiermark vom 05.07.2021, wurde gem § 169f Abs. 3 und 4 GehG 1956 das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 29.02.2015 mit 13.235,8334 Tagen festgesetzt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und mit Beschluss des BVwG vom 10.09.2021 die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 17.11.2021, Ra 2021/12/0064-3 dahingehend, dass die gegen den Beschluss erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen werde. Mit (Ersatz)Bescheid der LPD Steiermark vom 05.07.2021, wurde gem Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG 1956 das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 29.02.2015 mit 13.235,8334 Tagen festgesetzt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und mit Beschluss des BVwG vom 10.09.2021 die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 17.11.2021, Ra 2021/12/0064-3 dahingehend, dass die gegen den Beschluss erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen werde. Mit neuerlichem Bescheid vom 26.09.2024 wurde das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.647,8334 Tagen festgesetzt. Ein Ausspruch bzgl der Verjährung wurde in den Spruch nicht aufgenommen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit dem hier bekämpften Bescheid vom 24.11.2025 wurde neuerlich das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.566,8334 Tagen festgesetzt, dagegen Beschwerde erhoben wurde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 26.09.2024 bereits in Rechtskraft erwachsen sei und der neuerliche Bescheid vom 24.11.2025 nicht in diese Rechtskraft eingreifen könne. Die bP wäre auch mit dem Bescheid vom 26.09.2024 zufrieden gewesen, weil dieser das Besoldungsdienstalter mit 13.647,8334 Tagen festgelegt habe, hingegen der neuerliche Bescheid dies lediglich mit 13.566,8334 Tagen vornehme und es dadurch zu einer Verschlechterung käme. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026 vorgelegt. Am 16.02.2025 wurde eine ho erstellte Tabelle der Vordienstzeiten der bP (sh OZ 2) übersandt. Mit Eingabe vom 03.03.2026, (sh OZ 3) erhob die bP dagegen keine Einwendungen. Mit Schreiben vom 04.03.2026 (OZ 4) wurde die bP über die in der Beschwerde enthaltenen Punkte 2 und 3 informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die am XXXX geborene bP steht seit XXXX durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt der Landespolizeidirektion Steiermark zur Dienstleistung zugewiesen. Der gegenständliche Antrag wurde am 14.08.2014 gestellt. Sie befindet sich seit dem XXXX .2015 im Ruhestand. Die am römisch 40 geborene bP steht seit römisch 40 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt der Landespolizeidirektion Steiermark zur Dienstleistung zugewiesen. Der gegenständliche Antrag wurde am 14.08.2014 gestellt. Sie befindet sich seit dem römisch 40 .2015 im Ruhestand. Die Schulpflicht begann Anfang September im Jahr XXXX und endete im Jahr XXXX . Nach der Schulpflicht trat die bP in die Handelsschule ein, welche sie im Jahr 1976 abschloss. Von 13.08.1973 bis zum 07.09.1973 und vom 08.07.1974 bis zum 16.08.1974 war die bP bei der Post tätig. Bis zum Eintritt in den Präsenzdienst war sie in der Zeit 01.10.1976 bis 31.03.1977 Angestellte(r). Von 01.04.1977 bis 05.04.1977 war die bP beim Bundesheer. Von 15.09.1977 bis 25.08.1978 war die bP ebenso Angestellte(r). Am 01.09.1978 trat die bP in ein vertragliches Dienstverhältnis zur Finanzlandesdirektion für die Steiermark ein. Ab dem 01.09.1979 wurde sie als Zollwachebeamter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. In der Zeit nach dem
  2. Juni des Kalenderjahres, indem sie die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat, weist die bP bis zum Tag vor ihrer Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX , daher folgende Vordienstzeiten auf:Die Schulpflicht begann Anfang September im Jahr römisch 40 und endete im Jahr römisch 40 . Nach der Schulpflicht trat die bP in die Handelsschule ein, welche sie im Jahr 1976 abschloss. Von 13.08.1973 bis zum 07.09.1973 und vom 08.07.1974 bis zum 16.08.1974 war die bP bei der Post tätig. Bis zum Eintritt in den Präsenzdienst war sie in der Zeit 01.10.1976 bis 31.03.1977 Angestellte(r). Von 01.04.1977 bis 05.04.1977 war die bP beim Bundesheer. Von 15.09.1977 bis 25.08.1978 war die bP ebenso Angestellte(r). Am 01.09.1978 trat die bP in ein vertragliches Dienstverhältnis zur Finanzlandesdirektion für die Steiermark ein. Ab dem 01.09.1979 wurde sie als Zollwachebeamter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. In der Zeit nach dem
  3. Juni des Kalenderjahres, indem sie die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat, weist die bP bis zum Tag vor ihrer Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 , daher folgende Vordienstzeiten auf: Differenz in Tagen g=42,86 % voranzusetzen sonstige Zeiten 01.07.1972 12.08.1973 408 g 174,8688 Dienstverhältnis Gebietskörperschaft 13.08.1973 07.09.1973 26 26 sonstige Zeiten 08.09.1973 07.07.1974 303 g 129,8658 Dienstverhältnis Gebietskörperschaft 08.07.1974 16.08.1974 40 40 sonstige Zeiten 17.08.1974 31.03.1977 958 g 410,5988 Bundesheer 01.04.1977 05.04.1977 5 5 sonstige Zeiten 06.04.1977 31.08.1978 513 g 219,8718 Gebietskörperschaft 01.09.1978 31.12.1978 122 122 1128,2052 Mit Bescheid vom 29.12.1978 wurde erstmals der 17.02.1977 als Vorrückungsstichtag der bP für das laufende Dienstverhältnis festgesetzt. Zeiten vor der Vollendung seines
  4. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt. Die bP befand sich sowohl am 28.02.2015 im Dienststand, wegen der Ruhestandsversetzung am XXXX .2015 allerdings nicht mehr am 08.07.
  5. Die bP stellte am 03.10.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters. Die bP befand sich sowohl am 28.02.2015 im Dienststand, wegen der Ruhestandsversetzung am römisch 40 .2015 allerdings nicht mehr am 08.07.
  6. Die bP stellte am 03.10.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter betrug

§ 169cGeh

G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 13.200,8334 Tage.Ihr pauschales Besoldungsdienstalter betrug

Paragraph 169 c, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 13.200,8334 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 29.11.1975.Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 29.11.

  1. Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt 13.566,8334 Tage (13.200,8334 + 366 Tage). Auf diese Tage gelangt auch die Berechnung der belangten Behörde in dem bekämpften Bescheid vom 24.11.
  2. Mit Schreiben vom 03.03.2026 verzichtete die bP auf die Vornahme einer mündlichen Verhandlung.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt und der Beschwerde unstrittig zu entnehmen. Am 16.02.2025 wurde eine ho erstellte Tabelle der Vordienstzeiten der bP (sh OZ 2) übersandt. Mit Eingabe vom 03.03.2026, (sh OZ 3) erhob die bP dagegen keine Einwendungen. Den terminlichen und sachlichen Feststellungen zu den Vordienstzeiten wurde nicht entgegengetreten. Mit Schreiben vom 04.03.2026 wurde die bP über die in der Beschwerde enthaltenen Punkte 2 und 3 informiert. Die bP verzichtete auf die Vornahme einer mündlichen Verhandlung.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen BGBl. I Nr. 137/2023 und BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) I.Zu A) römisch eins. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 25/2025, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.Paragraph 169 f,

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
  9. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter

§ 169c

um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

  1. von
  2. Jänner bis
  3. März der
  4. Jänner desselben Kalenderjahres,
  5. von
  6. April bis
  7. September der
  8. Juli desselben Kalenderjahres und
  9. von
  10. Oktober bis
  11. Dezember der
  12. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  13. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. […]

(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist. […]
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten, 1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter

Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter

Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin

Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin

Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung

Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung

Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“ „Vergleichsstichtag § 169g.Paragraph 169 g,

(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; […] 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. bis 6. […]
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“ § 12 GehG in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, GehG in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautete auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
  1. a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  2. a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  3. b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  4. b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)

Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2)

Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die

  1. a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […] zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,; […] 6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
  2. a)an einer höheren Schule [...] bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

(10)Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 5 bis 9 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 7 und 8 anzuwenden.
(10)Wird ein Beamter in eine der im Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 5 bis 9 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Absatz 4, 7 und 8 anzuwenden. […]“

§ 113Abs. 5 Geh

G in der

§ 169gAbs.

2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen.

Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Befinden sich BeamtInnen am Tag der Kundmachung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, dem 08.07.2019, im Dienststand, wurden diese nach § 169c Abs. 1 im Jahr 2015 übergeleitet, und ist deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten bereits erfolgt, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.Befinden sich BeamtInnen am Tag der Kundmachung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019, dem 08.07.2019, im Dienststand, wurden diese nach Paragraph 169 c, Absatz eins, im Jahr 2015 übergeleitet, und ist deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten bereits erfolgt, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Bei BeamtInnen, bei denen nicht sämtliche der obengenannten Voraussetzungen vorliegen, sondern auf welche nur Abs. 1 Z 2 und 3 zutrifft, welche somit übergeleitet wurden und derensondern auf welche nur Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zutrifft, welche somit übergeleitet wurden und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt ist, die sich jedoch am 08.07.2019 nicht mehr im Dienststand befanden (Abs. 1 Z 1), erfolgt eine Neufestsetzung dernicht mehr im Dienststand befanden (Absatz eins, Ziffer eins,), erfolgt eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung hingegen auf Antrag. Antragsberechtigt sind nach § 169f Abs.besoldungsrechtlichen Stellung hingegen auf Antrag. Antragsberechtigt sind nach Paragraph 169 f, Abs. 2 GehG sowohl EmpfängerInnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 als auch ehemalige BeamtInnen, welche keine wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz empfangen. Dies ergibt sich klar aus der Formulierung „Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger (…)“ in § 169f Abs. 2
  5. Satz GehG.auch Empfängerinnen und Empfänger (…)“ in Paragraph 169 f, Absatz 2,
  6. Satz GehG. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der bP, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  7. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der bP, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter

§ 169cGeh

G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des

  1. Lebensjahres der bP ist laut Vorrückungsstichtagsbescheid vom 29.12.1978 der 17.02.
  2. Für die bP folgt daraus, dass die Zeiten bei der Post als Gebietskörperschaft (13.08.1973 bis zum 07.09.1973 und vom 08.07.1974 bis zum 16.08.1974) voll angerechnet werden können. Ebenso sind die Zeiten, welche die bP beim Bundesheer verbracht hat (01.04.1977 bis 05.04.1977) voll anzurechnen. Dies entspricht insgesamt 6 Monate und 11 Tage bzw. 193 Tage.

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Die Summe der sonstigen Zeiten, die nach dem
  2. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die bP die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (somit konkret sonstige Zeiten ab 01.07.2011) beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.249 Tage. § 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 verweist betreffend Beamte, die – wie die bP – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

§ 12Abs. 1 lit. b Geh

G in dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die – wie die bP – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die in § 169g Abs. 4 GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die bP in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die bP in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der bP sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Die bP weist somit 2182 Tage oder 5 Jahre, 11 Monate und 21 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86 %, somit 935,2052 Tage oder 2 Jahre, 6 Monate und 23 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der bP sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Die bP weist somit 2182 Tage oder 5 Jahre, 11 Monate und 21 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86 %, somit 935,2052 Tage oder 2 Jahre, 6 Monate und 23 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Der ermittelte Vergleichsstichtag fällt daher auf den 29.11.1975. Da der für den Vergleichsstichtag (29.11.1975) ermittelte Anfangstermin (01.01.1976) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag 17.02.1977 ergibt (01.01.1976) war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 (13.200,833 Tage)

§ 169fAbs. 4 Geh

G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (366 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 daher mit 13.566,833 Tage festzusetzen.Da der für den Vergleichsstichtag (29.11.1975) ermittelte Anfangstermin (01.01.1976) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag 17.02.1977 ergibt (01.01.1976) war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 (13.200,833 Tage)

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (366 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 daher mit 13.566,833 Tage festzusetzen. Auf diese Summe des Besoldungsdienstalters gelangte auch die Behörde in dem bekämpften Bescheid, weswegen die Beschwerde abzuweisen war. Zu A) II: Die bP beantragte in der Beschwerde Folgendes: “Zudem ersuche ich um Aufklärung warum in den beiden Bescheiden vom 26.09.2024 und 24.11.2025 im Spruch mein Besoldungsdienstalter mit 28.02.2015 endet. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark … wurde ich mit Ablauf des XXXX .2015 in den Ruhestand versetzt. Ich habe bis zu diesem Zeitpunkt Dienst…verrichtet. Somit wäre meinem festgestellten Besoldungsdienstalter weitere 4 Monate… hinzufügen.” “Zudem ersuche ich um Aufklärung warum in den beiden Bescheiden vom 26.09.2024 und 24.11.2025 im Spruch mein Besoldungsdienstalter mit 28.02.2015 endet. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark … wurde ich mit Ablauf des römisch 40 .2015 in den Ruhestand versetzt. Ich habe bis zu diesem Zeitpunkt Dienst…verrichtet. Somit wäre meinem festgestellten Besoldungsdienstalter weitere 4 Monate… hinzufügen.” Mit Schreiben vom 04.03.2025 (s OZ 4) wurde die bP über diesen Punkt informiert. Einem Feststellungsantrag ist dieses Begehren nicht zugänglich, weswegen dieser Antrag zurückgewiesen wurde. Zu A) III: Die bP beantragte in der Beschwerde Folgendes: “Bei der Berechnung meines Ruhegenusses ersuche ich jene Gutschrift in Höhe von € 20,73 zu berücksichtigten, die mir im März 2023 von der Pensionsversicherungsanstalt … zugegangen ist.” Mit Schreiben vom 04.03.2025 (s OZ 4) wurde die bP darüber informiert, dass sie sich an die Dienstbehörde wenden möge. Nachdem die Behörde über diesen Antrag nicht entschieden hat, kann das BVwG darüber auch keine Entscheidung treffen und wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W257.2331184.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.