G), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANLTER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors der Steiermark, Zl. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid wird - sofern sie sich gegen die Feststellung des Besoldungsdienstalters richtet - als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid wird - sofern sie sich gegen die Feststellung des Besoldungsdienstalters richtet - als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag in der Beschwerde hinsichtlich der “Aufklärung warum in den beiden Bescheiden vom 26.09.2024 und 24.11.2025 im Spruch das Besoldungsdienstalter mit 28.02.2015 endet”, wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag in der Beschwerde hinsichtlich der “Aufklärung warum in den beiden Bescheiden vom 26.09.2024 und 24.11.2025 im Spruch das Besoldungsdienstalter mit 28.02.2015 endet”, wird zurückgewiesen. III. Die Antrag in der Beschwerde bezüglich der Zuerkennung von EUR 20,73 wird zurückgewiesen. römisch drei. Die Antrag in der Beschwerde bezüglich der Zuerkennung von EUR 20,73 wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz “bP” genannt), geboren am XXXX steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Steiermark (belange Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz “bP” genannt), geboren am römisch 40 steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Steiermark (belange Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen. Die bP stellte am 03.10.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Dieser wurde mit Bescheid vom 30.11.2010 abgewiesen. Am 14.08.2014 (einlangend am 04.09.2014) stellte die bP neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, welcher mit Bescheid der LPD Steiermark vom 22.04.2015 zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Wirksamkeit vom XXXX .2015 wurde die bP in den Ruhestand versetzt.Mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2015 wurde die bP in den Ruhestand versetzt. Mit Beschluss des BVwG vom 17.12.2015 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH in der über die ordentliche Revision zu Zl Ro 2015/12/0022 ergangene Entscheidung ausgesetzt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2016 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid vom 22.04.2015 aufgehoben. Mit (Ersatz)Bescheid der LPD Steiermark vom 05.07.2021, wurde gem § 169f Abs. 3 und 4 GehG 1956 das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 29.02.2015 mit 13.235,8334 Tagen festgesetzt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und mit Beschluss des BVwG vom 10.09.2021 die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 17.11.2021, Ra 2021/12/0064-3 dahingehend, dass die gegen den Beschluss erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen werde. Mit (Ersatz)Bescheid der LPD Steiermark vom 05.07.2021, wurde gem Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG 1956 das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 29.02.2015 mit 13.235,8334 Tagen festgesetzt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und mit Beschluss des BVwG vom 10.09.2021 die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 17.11.2021, Ra 2021/12/0064-3 dahingehend, dass die gegen den Beschluss erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen werde. Mit neuerlichem Bescheid vom 26.09.2024 wurde das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.647,8334 Tagen festgesetzt. Ein Ausspruch bzgl der Verjährung wurde in den Spruch nicht aufgenommen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit dem hier bekämpften Bescheid vom 24.11.2025 wurde neuerlich das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.566,8334 Tagen festgesetzt, dagegen Beschwerde erhoben wurde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 26.09.2024 bereits in Rechtskraft erwachsen sei und der neuerliche Bescheid vom 24.11.2025 nicht in diese Rechtskraft eingreifen könne. Die bP wäre auch mit dem Bescheid vom 26.09.2024 zufrieden gewesen, weil dieser das Besoldungsdienstalter mit 13.647,8334 Tagen festgelegt habe, hingegen der neuerliche Bescheid dies lediglich mit 13.566,8334 Tagen vornehme und es dadurch zu einer Verschlechterung käme. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026 vorgelegt. Am 16.02.2025 wurde eine ho erstellte Tabelle der Vordienstzeiten der bP (sh OZ 2) übersandt. Mit Eingabe vom 03.03.2026, (sh OZ 3) erhob die bP dagegen keine Einwendungen. Mit Schreiben vom 04.03.2026 (OZ 4) wurde die bP über die in der Beschwerde enthaltenen Punkte 2 und 3 informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 13.200,8334 Tage.Ihr pauschales Besoldungsdienstalter betrug
Paragraph 169 c, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 13.200,8334 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 29.11.1975.Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 29.11.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen BGBl. I Nr. 137/2023 und BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) I.Zu A) römisch eins. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 25/2025, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.Paragraph 169 f,
um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter
Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“ „Vergleichsstichtag § 169g.Paragraph 169 g,
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“ § 12 GehG in der Fassung der
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
G in der
2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen.
Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Befinden sich BeamtInnen am Tag der Kundmachung der
G zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich
G für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter
G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des
G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem
G in dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die – wie die bP – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die in § 169g Abs. 4 GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die bP in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die bP in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der bP sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
G jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Die bP weist somit 2182 Tage oder 5 Jahre, 11 Monate und 21 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86 %, somit 935,2052 Tage oder 2 Jahre, 6 Monate und 23 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der bP sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Die bP weist somit 2182 Tage oder 5 Jahre, 11 Monate und 21 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86 %, somit 935,2052 Tage oder 2 Jahre, 6 Monate und 23 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Der ermittelte Vergleichsstichtag fällt daher auf den 29.11.1975. Da der für den Vergleichsstichtag (29.11.1975) ermittelte Anfangstermin (01.01.1976) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag 17.02.1977 ergibt (01.01.1976) war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 (13.200,833 Tage)
G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (366 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 daher mit 13.566,833 Tage festzusetzen.Da der für den Vergleichsstichtag (29.11.1975) ermittelte Anfangstermin (01.01.1976) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag 17.02.1977 ergibt (01.01.1976) war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 (13.200,833 Tage)
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (366 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 daher mit 13.566,833 Tage festzusetzen. Auf diese Summe des Besoldungsdienstalters gelangte auch die Behörde in dem bekämpften Bescheid, weswegen die Beschwerde abzuweisen war. Zu A) II: Die bP beantragte in der Beschwerde Folgendes: “Zudem ersuche ich um Aufklärung warum in den beiden Bescheiden vom 26.09.2024 und 24.11.2025 im Spruch mein Besoldungsdienstalter mit 28.02.2015 endet. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark … wurde ich mit Ablauf des XXXX .2015 in den Ruhestand versetzt. Ich habe bis zu diesem Zeitpunkt Dienst…verrichtet. Somit wäre meinem festgestellten Besoldungsdienstalter weitere 4 Monate… hinzufügen.” “Zudem ersuche ich um Aufklärung warum in den beiden Bescheiden vom 26.09.2024 und 24.11.2025 im Spruch mein Besoldungsdienstalter mit 28.02.2015 endet. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark … wurde ich mit Ablauf des römisch 40 .2015 in den Ruhestand versetzt. Ich habe bis zu diesem Zeitpunkt Dienst…verrichtet. Somit wäre meinem festgestellten Besoldungsdienstalter weitere 4 Monate… hinzufügen.” Mit Schreiben vom 04.03.2025 (s OZ 4) wurde die bP über diesen Punkt informiert. Einem Feststellungsantrag ist dieses Begehren nicht zugänglich, weswegen dieser Antrag zurückgewiesen wurde. Zu A) III: Die bP beantragte in der Beschwerde Folgendes: “Bei der Berechnung meines Ruhegenusses ersuche ich jene Gutschrift in Höhe von € 20,73 zu berücksichtigten, die mir im März 2023 von der Pensionsversicherungsanstalt … zugegangen ist.” Mit Schreiben vom 04.03.2025 (s OZ 4) wurde die bP darüber informiert, dass sie sich an die Dienstbehörde wenden möge. Nachdem die Behörde über diesen Antrag nicht entschieden hat, kann das BVwG darüber auch keine Entscheidung treffen und wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W257.2331184.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.