Obsah (7)
§§ 42Art. 133§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlW604 2313172-1 Spruch, W604 2313172-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§§ 42
und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas Koo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 03.04.2025, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 42
BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, und § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat der Beschwerdeführerin am 07.11.2006 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.
- Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat der Beschwerdeführerin am 07.11.2006 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen.
- Am 17.12.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
- Mit Bescheid vom 03.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung unter Berufung auf die wesentlichen Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens ab.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 16.05.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin eine unrichtige Beurteilung des Ausmaßes der Leidenszustände moniert. Es bestünden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter und eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche aus dem Lungenleiden sowie der Hashimoto- Thyreoiditis resultierten. Die vorgelegten Befunde seien nicht ausreichend berücksichtigt worden und sei die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Unfallchirurgie, Orthopädie, Lungenheilkunde und Innere Medizin erforderlich.
- Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten führte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Beweisverfahren mit dem Ergebnis durch, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der in Rede stehenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorlägen. Einwendungen wurden gegen die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX hat ihren Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 17.12.2024 beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 03.04.2025 mit Einlangen am 16.05.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 22.05.2025, eingelangt am 23.05.2025, vorgelegt. Gegen das von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes erzielte Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurden im Rahmen des erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. 1.
- Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 hat ihren Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 17.12.2024 beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 03.04.2025 mit Einlangen am 16.05.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 22.05.2025, eingelangt am 23.05.2025, vorgelegt. Gegen das von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes erzielte Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurden im Rahmen des erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor: 1.2.
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD III), Asthma bronchiale mitumfasst1.2.
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch drei), Asthma bronchiale mitumfasst 1.2.
- Colitis ulcerosa, milder Verlauf 1.2.
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 1.2.
- Fettleber 1.2.
- Degenerative und posttraumatische Veränderungen der rechten Schulter und des rechten Sprunggelenkes 1.2.
- Struma nodosa 1.
- Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1.3.
- Der Zustand bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung COPD III und Asthma bronchiale beeinträchtigt die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in relevantem Ausmaß. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht nicht.1.3.
- Der Zustand bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung COPD römisch drei und Asthma bronchiale beeinträchtigt die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in relevantem Ausmaß. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht nicht. 1.3.
- Die Colitis ulcerosa wirkt sich bei mildem Verlauf nicht maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. 1.3.
- Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bedingen keine Funktionseinschränkungen, welche sich maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. 1.3.
- Die diagnostizierte Fettleber wirkt sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. 1.3.
- Die degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der rechten Schulter und des rechten Sprunggelenkes verursachen keine Funktionseinschränkungen, welche sich maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. 1.3.
- Das Struma Nodosa wirkt sich nicht negativ auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel aus. 1.3.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in den Extremitäten sind nicht beeinträchtigt. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Sie ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ungefähr 300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, an Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradiger Rechtsherzinsuffizienz, Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie oder Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie oder dem nachweislichen Erfordernis der Verwendung eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor und besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die bestehenden Funktionseinschränkungen wirken sich auch im Gesamtbild nicht verunmöglichend auf die Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. 1.3.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in den Extremitäten sind nicht beeinträchtigt. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Sie ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ungefähr 300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, an Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradiger Rechtsherzinsuffizienz, Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie oder Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie oder dem nachweislichen Erfordernis der Verwendung eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor und besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die bestehenden Funktionseinschränkungen wirken sich auch im Gesamtbild nicht verunmöglichend auf die Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität der Beschwerdeführerin sowie deren inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung und der Beschwerdevorlage aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Entsprechende Umstände finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation. Die Verfahrensparteien sind der gutachterlichen Beurteilung im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, entsprechende Einwendungen sind bis zuletzt nicht eingelangt. 2.
- Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der XXXX Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.10.2025 und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Im eingeholten medizinischen Gutachten wird auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.2.
- Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der römisch 40 Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.10.2025 und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Im eingeholten medizinischen Gutachten wird auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. 2.
- Die Feststellungen zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.10.2025 und in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. 2.
- Die Feststellungen zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten römisch 40 vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.10.2025 und in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. 2.3.
- Zu der bei der Beschwerdeführerin bestehenden chronisch obstruktiven Lungenerkrankung COPD III und dem Asthma bronchiale erläutert die befasste Sachverständige vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Asthma bronchiale zwar eine respiratorische Ventilationsstörung vorliege, klinisch aber keine relevanten Auffälligkeiten bestünden. Sie begründet weiters anschaulich, dass sich bei der Begutachtung weder Dyspnoe noch Zyanose gezeigt sowie normale Atemexkursionen objektiviert werden hätten können und lediglich ein geringgradiges Giemen bestanden habe. Eine Langzeitsauerstofftherapie sei nicht erforderlich. Auch die vorgelegten Lungenbefunde würden zwar eine COPD III/Overlap-Asthma zeigen, enthielten jedoch keine Hinweise auf schwere permanent limitierende Einschränkungen der Ventilation.2.3.
- Zu der bei der Beschwerdeführerin bestehenden chronisch obstruktiven Lungenerkrankung COPD römisch drei und dem Asthma bronchiale erläutert die befasste Sachverständige vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Asthma bronchiale zwar eine respiratorische Ventilationsstörung vorliege, klinisch aber keine relevanten Auffälligkeiten bestünden. Sie begründet weiters anschaulich, dass sich bei der Begutachtung weder Dyspnoe noch Zyanose gezeigt sowie normale Atemexkursionen objektiviert werden hätten können und lediglich ein geringgradiges Giemen bestanden habe. Eine Langzeitsauerstofftherapie sei nicht erforderlich. Auch die vorgelegten Lungenbefunde würden zwar eine COPD III/Overlap-Asthma zeigen, enthielten jedoch keine Hinweise auf schwere permanent limitierende Einschränkungen der Ventilation. 2.3.
- Zur bestehenden Colitis ulcerosa hält die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass ein lediglich milder Verlauf dokumentiert sei, durch welchen die Stuhlfrequenz nicht relevant erhöht sei und bei 2 bis 3 Stuhlgängen täglich liege. Inkontinenz liege nicht vor. Diese Beurteilung werde auch durch die fehlende Dauermedikation und den normalen Allgemein- und adipösen Ernährungszustand untermauert. Anhaltspunkte zum Schluss auf höhergradige Einschränkungen liegen mit Bezug zum gegenständlichen Leidenszustand nicht vor und hat die Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Colitis ulcerosa auch nicht behauptet. 2.3.
- Hinsichtlich der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule hätten im Rahmen der klinischen Untersuchung Schultergürtel und Becken als horizontal stehend, etwa im Lot bei regelrechten Krümmungsverhältnissen objektiviert werden können. Es habe sich kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule gezeigt und habe nur mäßig Hartspann bestanden. Die Halswirbelsäule habe sich in allen Ebenen frei beweglich präsentiert, der Finger-Boden Abstand habe 30 cm betragen und der Lasegue sei beidseits negativ gewesen. Relevante Einschränkungen der Funktionen bzw. des Bewegungsumfanges sind im Rahmen der persönlichen Untersuchung somit nicht vorzufinden und lassen die erhobenen Bewegungsumfänge keine Rückschlüsse auf relevante Einschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu. 2.3.
- Die bestehende Fettleber hat keine Einschränkung der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge. Eine Einschränkung der Mobilität resultiert aus gegenständlichem Leiden nicht und wurde eine solche auch nicht behauptet. 2.3.
- Zu den degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der rechten Schulter und des rechten Sprunggelenkes stellt die Sachverständige nachvollziehbar dar, dass der Zustand nach Verrenkung im Bereich der rechten Schulter mit geringgradiger Restsymptomatik das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht unmöglich mache. So habe sich der Schultergürtel im Rahmen der Untersuchung bei seitengleich mittelkräftig entwickelten Muskelverhältnissen horizontal stehend gezeigt. Die Gelenke der oberen Extremitäten hätten als bandfest und klinisch unauffällig objektiviert werden können und habe sich an der Schulter rechts ein Bewegungsumfang von F und S 0-100 und links frei gezeigt. Es bestehe somit bei Zustand nach Verrenkung im Bereich der rechten Schulter eine nur geringgradige Restsymptomatik. Die funktionelle Untersuchung habe eine nur geringgradige Einschränkung (Flexion 100° rechts) gezeigt, Nacken- und Schürzengriff seien durchführbar gewesen. Der Beschwerdeführerin sei es insgesamt möglich, Haltegriffe zu erreichen und sich daran festzuhalten. Am rechten Sprunggelenk habe eine Narbe medial festgestellt werden können und geringgradig Umfangsvermehrung bestanden, aber ansonsten sei das Gelenk unauffällig gewesen, ebenso wie der Rückfuß. Auch habe sich die aktive Beweglichkeit der Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen seitengleich frei beweglich gezeigt. Das Gangbild habe sich bei der klinischen Untersuchung selbständig, ohne Hilfsmittel lediglich behäbig bei Adipositas präsentiert und habe rechts ein leichtes habituelles Hinken ohne Gangunsicherheit bestanden. Eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke liege somit nicht vor. 2.3.
- Die Sachverständige stellt nachvollziehbar dar, dass ein Struma nodosa unter medikamentöser Einstellung nicht geeignet sei, die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu verunmöglichen und aus in Rede stehendem Krankheitsbild keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit resultiere. Komplikationen bei der Einstellung des Leidens sind nicht dokumentiert und kann somit hinsichtlich dieser Gesundheitsschädigung nicht von maßgeblichen negativen Auswirkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden. 2.3.
- Zusammenfassend erläutert die Sachverständige vor dem Hintergrund des erhobenen klinischen Status und den vorliegenden Befunden schlüssig, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen kurzer Wegstrecken zumutbar und möglich sei und keine Befunde vorlägen, welche eine maßgebliche behinderungsbedingte Einschränkung der Gehstrecken objektivierbar machen würden. Weder das Einsteigen noch das Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sei erheblich beeinträchtigt. Die Prellung der Hüfte habe keine objektivierbaren Langzeitschäden hinterlassen, sondern finde sich die Beweglichkeit der Hüfte frei und seien Belastung, Kraft und Gangbild weitgehend unauffällig. Das Anhalten und Festhalten während des Transportes seien möglich und bestünden weder Kraftverlust noch relevante Bewegungseinschränkungen. Die Beweglichkeit der unteren Extremitäten sei gut, Kraft und Koordination seien nicht eingeschränkt und auch unter Beachtung der Adipositas sei keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität objektivierbar. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht angesichts obiger Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leidenszustände können nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf unzumutbare Weise erschwerte. Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin, die psychischen, neurologischen und intellektuellen Gegebenheiten sowie zur Beschaffenheit der Sinnesfunktionen und dem Vorliegen einer Erkrankung des Immunsystems basieren auf der aktenkundigen Befundlage, welche keine Hinweise auf entsprechende Beeinträchtigungen enthält (vgl. im Übrigen die Ausführungen zu den vorstehend gelisteten Einzelleiden; hinsichtlich der bestehenden COPD etwa unter Punkt 2.3.1.).Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht angesichts obiger Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leidenszustände können nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf unzumutbare Weise erschwerte. Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin, die psychischen, neurologischen und intellektuellen Gegebenheiten sowie zur Beschaffenheit der Sinnesfunktionen und dem Vorliegen einer Erkrankung des Immunsystems basieren auf der aktenkundigen Befundlage, welche keine Hinweise auf entsprechende Beeinträchtigungen enthält vergleiche im Übrigen die Ausführungen zu den vorstehend gelisteten Einzelleiden; hinsichtlich der bestehenden COPD etwa unter Punkt 2.3.1.).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.1.
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in Paragraph 40, Absatz eins, BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach Paragraph eins, Absatz 4, der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186; 27.05.2014, GZ. Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, GZ. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, GZ. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie
- Oktober 2002, GZ. 2001/11/0242, 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur beantragten Zusatzeintragung befinden sich die bestehenden Leidenszustände, Art und Ausmaß der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin in der Lage, erforderliche Wegstrecken zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden, sich während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten und sohin sicher befördert zu werden. Maßgebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind ebenso wie schwere und anhaltende Erkrankungen des Bewegungsapparates kein Teil der getroffenen Feststellungen, dasselbe trifft auf Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von verkehrsbeeinträchtigenden Sinnesfunktionen zu. Die Voraussetzungen zur Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen damit im Ergebnis nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist. 3.1.
- Zum weiteren Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin beruft sich im Beschwerdevorbringen auf das Erfordernis der Veranlassung weiterer persönlicher Untersuchungen der Fachrichtungen Unfallchirurgie, Orthopädie, Lungenkrankheiten und Innere Medizin. Die im Bereich des BBG tätigen Behörden sind nach den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Einschätzung des Grades der Behinderung jeweils unter Mitwirkung von Sachverständigen vorzunehmen. Dagegen enthalten die gesetzlichen Bestimmungen keine Regelung, aus welcher sich in jedem einzelnen Fall ein Anspruch auf Durchführung einer persönlichen Untersuchung ergibt. Weder besteht ein Anspruch auf die Durchführung einer persönlichen Untersuchung noch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (in diesem Sinne VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im vorliegenden Fall ist zum einen hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des abgeführten Beweisverfahrens sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich untersucht wurde. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs keine Bedenken an den erhobenen Untersuchungsbefunden substantiiert und erachtet das Bundesverwaltungsgericht das eingeholte Sachverständigengutachten insgesamt als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.), sodass ein Erfordernis nach einer weiteren persönlichen Untersuchung nicht zu sehen ist.Im vorliegenden Fall ist zum einen hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des abgeführten Beweisverfahrens sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich untersucht wurde. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs keine Bedenken an den erhobenen Untersuchungsbefunden substantiiert und erachtet das Bundesverwaltungsgericht das eingeholte Sachverständigengutachten insgesamt als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.), sodass ein Erfordernis nach einer weiteren persönlichen Untersuchung nicht zu sehen ist. 3.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein weiteres auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien
§§ 17Vw
GVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit jedoch nicht erhoben. Ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen liegt damit nicht vor, sodass Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht länger zu sehen sind.Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein weiteres auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien
Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht, Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit jedoch nicht erhoben. Ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen liegt damit nicht vor, sodass Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht länger zu sehen sind. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben vergleiche zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873 aus 2020,; VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W604.2313172.1.00