G, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von
Paragraph 35, AsylG, den Beschluss: A) Der Beschwerde wird
GVG stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten jeweils am 04.03.2024 (schriftlich) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: belangte Behörde) und jeweils am 12.03.2024 (persönlich) in eigener Sache sowie auch als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass sie die Eltern bzw. Geschwister der minderjährigen Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 15.01.2024, Zahl: XXXX , der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass sie die Eltern bzw. Geschwister der minderjährigen Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 15.01.2024, Zahl: römisch 40 , der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. 3. In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde den Antrag und Sachverhalt am 19.04.2024 an das Bundesamt zur Erstattung einer Stellungnahme
G und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die jeweilige Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich erscheine.3. In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde den Antrag und Sachverhalt am 19.04.2024 an das Bundesamt zur Erstattung einer Stellungnahme
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die jeweilige Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich erscheine. 4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 26.03.2025 übermittelte dieses eine Stellungnahme und negative Wahrscheinlichkeitsprognose an die belangte Behörde und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden. Eine Prüfung der Familieneigenschaft erfolgte nicht.4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 26.03.2025 übermittelte dieses eine Stellungnahme und negative Wahrscheinlichkeitsprognose an die belangte Behörde und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden. Eine Prüfung der Familieneigenschaft erfolgte nicht.
Vm. § 35 AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes und unter Verweis auf dieselbe abgewiesen.7. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 04.06.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes und unter Verweis auf dieselbe abgewiesen.
G 2005, welche mangels Bescheidqualität des Einleitungsschreibens jedoch durchwegs ab- bzw. zurückgewiesen wurden.Die Bezugsperson erhob zwar – verfahrensrechtliche – Rechtsmittel gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens
Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005, welche mangels Bescheidqualität des Einleitungsschreibens jedoch durchwegs ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Eine bescheidmäßige Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts entsprechend der Stellungnahme des Bundesamtes nicht absehbar. Die Prüfung seitens des Bundesamtes, ob die in Syrien stattgefundenen Änderungen infolge des Sturzes des Assad-Regimes dauerhafter Natur wären, ist seitens des Bundesamtes erst für das erste Quartal 2026 nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen geplant. Konkrete weitere Verfahrensschritte, wie etwa die niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren, sind offensichtlich noch nicht geplant (vgl. Stellungnahme Bundesamt, OZ 9 Erstbeschwerdeführer, bzw. jeweils OZ übrige Beschwerdeführer).Eine bescheidmäßige Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts entsprechend der Stellungnahme des Bundesamtes nicht absehbar. Die Prüfung seitens des Bundesamtes, ob die in Syrien stattgefundenen Änderungen infolge des Sturzes des Assad-Regimes dauerhafter Natur wären, ist seitens des Bundesamtes erst für das erste Quartal 2026 nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen geplant. Konkrete weitere Verfahrensschritte, wie etwa die niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren, sind offensichtlich noch nicht geplant vergleiche Stellungnahme Bundesamt, OZ 9 Erstbeschwerdeführer, bzw. jeweils OZ übrige Beschwerdeführer). Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar. 1.4. Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson getroffen (vgl. angefochtene Bescheide, OZ 4 Erstbeschwerdeführer).1.4. Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson getroffen vergleiche angefochtene Bescheide, OZ 4 Erstbeschwerdeführer). Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des Bundesamtes
G erfolgt sei (vgl. angefochtene Bescheide, OZ 4 Erstbeschwerdeführer).Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des Bundesamtes
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt sei vergleiche angefochtene Bescheide, OZ 4 Erstbeschwerdeführer). Das Bundesamt hielt in seiner Stellungnahme vom 26.03.2025 fest, dass infolge des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson schon allgemeine Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Es wurde daher die vorgebrachte inhaltliche Familieneigenschaft der Beschwerdeführer nicht geprüft (vgl. Stellungnahme Bundesamt 26.03.2025, AS 292ff, OZ 1).Das Bundesamt hielt in seiner Stellungnahme vom 26.03.2025 fest, dass infolge des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson schon allgemeine Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Es wurde daher die vorgebrachte inhaltliche Familieneigenschaft der Beschwerdeführer nicht geprüft vergleiche Stellungnahme Bundesamt 26.03.2025, AS 292ff, OZ 1). Die Bezugsperson ist seit XXXX 2026 volljährig.Die Bezugsperson ist seit römisch 40 2026 volljährig. 1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: - Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.- Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. - Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.- Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. - Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).- Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. 3.1.2. Gegenständlich relevante Rechtsgrundlagen: § 35 AsylG 2005 idgF mit dem Titel “Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden” lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF mit dem Titel “Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden” lautet: “§ 35.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
G 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, mit dem Titel “Anträge auf Einreise
Paragraph 35, lautet: “§ 36a.
Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG)
2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts
Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG)
Die Mitteilung des Bundesamts
Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise
Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise
Paragraph 35, entschieden ist.
Paragraph 35, zu beurteilen.
Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht
Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.”
Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht
Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.”
G 2005 idgF BGBl. I Nr. 17/2025 ist in allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005 bereits anhängigen oder während deren Gültigkeitsdauer anhängig gewordenen Verfahren nach § 35 AsylG 2005 die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall AsylG 2005), auch dann
G 2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025 zu beurteilen, wenn über den Antrag auf Einreise erst nach dem Außerkrafttreten der genannten Verordnung oder dem 30. September 2026 entschieden wird.
Paragraph 75, Absatz 30, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, ist in allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 bereits anhängigen oder während deren Gültigkeitsdauer anhängig gewordenen Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall AsylG 2005), auch dann
Paragraph 36 a, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, zu beurteilen, wenn über den Antrag auf Einreise erst nach dem Außerkrafttreten der genannten Verordnung oder dem 30. September 2026 entschieden wird. Die §§ 11 Abs. 1, 11a und 26 FPG 2005 idgF lauten:Die Paragraphen 11, Absatz eins, 11 a und 26 FPG 2005 idgF lauten: “Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.
Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung
G 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.07.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 09.07.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht zuzulassen vergleiche auch Erläut. zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson
Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung
Paragraph 35, AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.07.2014, 52.701/09, Mugenzi, Ziffer 62,; [GK] 09.07.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163,; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Ziffer 58,). Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. 3.1.4. Fallbezogen ergibt sich daraus: Unzweifelhaft liegt in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren
G vor, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes
G zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer
G abzuweisen wären.Unzweifelhaft liegt in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren
Paragraph 7, AsylG vor, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG abzuweisen wären. Die Bezugsperson hat inzwischen am XXXX 2026 die Volljährigkeit erreicht. Ausgehend von der Bestimmung des seit 24.05.2025 in Kraft getretenen § 36a Abs. 4 AsylG 2005 iVm. § 75 Abs. 30 AsylG 2005, ist die Minderjährigkeit der Bezugsperson seit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung
G 2005 bei anhängigen oder später anhängig gemachten Verfahren dennoch zum Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen. Die Bezugsperson hat inzwischen am römisch 40 2026 die Volljährigkeit erreicht. Ausgehend von der Bestimmung des seit 24.05.2025 in Kraft getretenen Paragraph 36 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 30, AsylG 2005, ist die Minderjährigkeit der Bezugsperson seit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung
Paragraph 36, AsylG 2005 bei anhängigen oder später anhängig gemachten Verfahren dennoch zum Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen. Die Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Inneren Sicherheit, BGBl. II Nr. 127/2025, trat mit 03.07.2025 in Kraft.
1 der Verordnung tritt diese nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft. Mit Verordnung der Bunderegierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Inneren Sicherheit geändert wird, BGBl. II. Nr. 310/2025, wurde § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2025 dahingehend geändert, dass diese nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft tritt.Die Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Inneren Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2025,, trat mit 03.07.2025 in Kraft.
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung tritt diese nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft. Mit Verordnung der Bunderegierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Inneren Sicherheit geändert wird, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 310 aus 2025,, wurde Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2025, dahingehend geändert, dass diese nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft tritt. Zum Entscheidungszeitpunkt gilt daher nach wie vor die Verordnung der Bundesregierung
G 2005. Demnach ist die Familieneigenschaft
G 2005 nach § 36a Abs. 4 AsylG 2005 zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Bezugsperson minderjährig. Eine Abweisung der Beschwerde mangels Familieneigenschaft zur Bezugsperson
G 2005 kommt im gegenständlichen Fall daher nicht in Betracht.Zum Entscheidungszeitpunkt gilt daher nach wie vor die Verordnung der Bundesregierung
Paragraph 36, AsylG 2005. Demnach ist die Familieneigenschaft
Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall AsylG 2005 nach Paragraph 36 a, Absatz 4, AsylG 2005 zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Bezugsperson minderjährig. Eine Abweisung der Beschwerde mangels Familieneigenschaft zur Bezugsperson
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 kommt im gegenständlichen Fall daher nicht in Betracht. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.02.2026 ergibt sich, dass der Bezugsperson bei seiner Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung gedroht habe, welcher von der syrischen Regierung des Assad-Regimes ausgegangen sei und der Bezugsperson wegen seiner Flucht vor Rekrutierung asylrelevante Verfolgung gedroht habe. Da sich die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, sei das Bundesamt nach Sturz des Assad-Regimes in Syrien verpflichtet gewesen, am 13.02.2025 gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen - in dem der Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist - nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – somit seit über dreizehn Monaten – anhängig, es wurde bislang kein einziger inhaltlicher Verfahrensschritt gesetzt. Laut Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.02.2026 würden zudem noch ergänzende bzw. aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien abgewartet, um zu prüfen, ob überhaupt von einer dauerhaften Änderung der Lage in Syrien ausgegangen werden könnte. Deutlich hat das Bundesamt in seiner Stellungnahme gemacht, dass im Fall der konkreten Bezugsperson nicht absehbar sei, wann mit einer bescheidmäßigen Erledigung des Aberkennungsverfahrens zu rechnen wäre. Damit ist ein Abschluss des Verfahrens weiterhin nicht absehbar. Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheint, ist jedoch jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens über ein Jahr lang kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie bereits ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer unstrittig alleine der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Die belangte Behörde ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson (allenfalls verbunden mit DNA-Abgleichen, Dokumentenprüfungen, Einvernahmen) zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson wurde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen, was sich auch aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 26.03.2025 ergibt, da auch angeführt wurde, dass aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann. Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens
G 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W611.2322271.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.