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{'item': 'G305 2339066-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlG305 2339066-1 Spruch, G305 2338318-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der am XXXX in XXXX (Kroatien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist serbokroatisch seine Muttersprache [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2026, S. 3f].1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Kroatien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist serbokroatisch seine Muttersprache [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2026, S. 3f]. Im Herkunftsstaat erlernte er den Beruf eines XXXX , nachdem er dort 8 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Mittelschule besucht hatte. Er hat auch in seinem erlernten Beruf gearbeitet und monatlich zwischen EUR 1.400,00 und EUR 1.500,00 verdient [BF in VH-Niederschrift des BFA vom XXXX .2026, S. 7 oben].Im Herkunftsstaat erlernte er den Beruf eines römisch 40 , nachdem er dort 8 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Mittelschule besucht hatte. Er hat auch in seinem erlernten Beruf gearbeitet und monatlich zwischen EUR 1.400,00 und EUR 1.500,00 verdient [BF in VH-Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2026, S. 7 oben]. 1.2. Obwohl gegen ihn ein bis XXXX aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht, ist er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist, um in Österreich einen schwunghaften Drogenhandel aufzunehmen. 1.2. Obwohl gegen ihn ein bis römisch 40 aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht, ist er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist, um in Österreich einen schwunghaften Drogenhandel aufzunehmen. Zuvor war er am XXXX von den österreichischen Fremdenbehörden in den Herkunftsstaat abgeschoben worden. Vor seiner Abschiebung dorthin in Kroatien, in der Schweiz und in Deutschland aufgehalten haben [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2026, S. 4].Zuvor war er am römisch 40 von den österreichischen Fremdenbehörden in den Herkunftsstaat abgeschoben worden. Vor seiner Abschiebung dorthin in Kroatien, in der Schweiz und in Deutschland aufgehalten haben [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2026, S. 4]. 1.3. Er verfügt über einen Reisepass und einen Personalausweis von Kroatien. 1.4. Er ist Vater eines Kindes, XXXX , geb. XXXX in XXXX , für das er grundsätzlich unterhaltspflichtig wäre. Ob er für sein Kind Unterhalt leistet, ist anlassbezogen nicht hervorgekommen. Dieses Kind lebt in Österreich. Außer diesem Kind hat er keine Verwandten bzw. nahe Angehörige in Österreich [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2026, S. 4f und S. 5 oben und S. 6 oben].1.4. Er ist Vater eines Kindes, römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , für das er grundsätzlich unterhaltspflichtig wäre. Ob er für sein Kind Unterhalt leistet, ist anlassbezogen nicht hervorgekommen. Dieses Kind lebt in Österreich. Außer diesem Kind hat er keine Verwandten bzw. nahe Angehörige in Österreich [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2026, S. 4f und S. 5 oben und S. 6 oben]. Im Herkunftsstaat ist er im Haus seiner Großmutter, XXXX , wohnhaft in XXXX , polizeilich mit Wohnsitz gemeldet [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2026, S. 6 Mitte]. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat [Ebda]. Im Herkunftsstaat ist er im Haus seiner Großmutter, römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , polizeilich mit Wohnsitz gemeldet [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2026, S. 6 Mitte]. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat [Ebda]. 1.5. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, um ausgehend von Deutschland hier Drogen einzuführen und einen schwunghaften Drogenhandel in Österreich zu beginnen. Vor seiner Festnahme will er sich bereits während viereinhalb Monaten im Bundesgebiet aufgehalten haben [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2026, S. 4 unten]. Tatsächlich hat er sich seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot, sohin illegal, im Bundesgebiet aufgehalten, um hier einen schwunghaften Handel mit Suchtgift zu betreiben [Urteil des Landesgerichtes XXXX zur GZ: XXXX , S. 2 Mitte].1.5. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, um ausgehend von Deutschland hier Drogen einzuführen und einen schwunghaften Drogenhandel in Österreich zu beginnen. Vor seiner Festnahme will er sich bereits während viereinhalb Monaten im Bundesgebiet aufgehalten haben [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2026, S. 4 unten]. Tatsächlich hat er sich seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot, sohin illegal, im Bundesgebiet aufgehalten, um hier einen schwunghaften Handel mit Suchtgift zu betreiben [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur GZ: römisch 40 , S. 2 Mitte]. 1.6. Er hat im Bundesgebiet weder (legale) wirtschaftliche, noch nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte, sieht man von seinem Kind ab [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2026, S. 5 unten; BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2026, S. 7 oben]. Er hat hier weder Ersparnisse in nennenswerter Höhe gebildet, noch verfügt er über Immobilienbesitz [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2026, S. 7 Mitte].1.6. Er hat im Bundesgebiet weder (legale) wirtschaftliche, noch nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte, sieht man von seinem Kind ab [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2026, S. 5 unten; BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2026, S. 7 oben]. Er hat hier weder Ersparnisse in nennenswerter Höhe gebildet, noch verfügt er über Immobilienbesitz [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2026, S. 7 Mitte]. 1.7. Er hat sich seit seiner am XXXX stattgehabten Abschiebung und seiner entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot erfolgten Wiedereinreise ins Bundesgebiet an keiner Privatadresse im Bundesgebiet mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz mehr angemeldet und sohin als (melderechtliches) U-Boot gelebt [ZMR-Abfrage]. 1.7. Er hat sich seit seiner am römisch 40 stattgehabten Abschiebung und seiner entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot erfolgten Wiedereinreise ins Bundesgebiet an keiner Privatadresse im Bundesgebiet mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz mehr angemeldet und sohin als (melderechtliches) U-Boot gelebt [ZMR-Abfrage]. Er verfügt über keine eigene, nicht bloß auf vorübergehende Dauer angelegte Unterkunft in Österreich. 1.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX ) zur GZ: XXXX schuldig erkannt, er habe im Zeitraum XXXX bis XXXX in XXXX und anderenorts vorschriftswidrig Suchtgift1.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit dem römisch 40 ) zur GZ: römisch 40 schuldig erkannt, er habe im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 und anderenorts vorschriftswidrig Suchtgift I. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, römisch eins. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, 1. aus der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar 50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 2,83 Grenzmengen); 2. anderen überlassen zu haben, und zwar

  1. a)dem XXXX in mehreren Teilhandlungen 50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 2,83 Grenzmengen) gegen ein Entgelt von EUR 60,00 pro Gramm;
  2. a)dem römisch 40 in mehreren Teilhandlungen 50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 2,83 Grenzmengen) gegen ein Entgelt von EUR 60,00 pro Gramm;
  3. b)dem XXXX 10 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,56 Grenzmengen) gegen ein Entgelt von EUR 60,00 pro Gramm;
  4. b)dem römisch 40 10 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,56 Grenzmengen) gegen ein Entgelt von EUR 60,00 pro Gramm;
  5. c)dem XXXX in mehreren Teilhandlungen 3 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,17 Grenzmengen) unentgeltlich;
  6. c)dem römisch 40 in mehreren Teilhandlungen 3 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,17 Grenzmengen) unentgeltlich;
  7. d)dem XXXX 50 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt an THCA von 13,62% und an Delta-9-THC von 1,04% (entsprechend 0,19 Grenzmengen) gegen ein Entgelt von EUR 7,00 pro Gramm sowie 1,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,085 Grenzmengen) unentgeltlich;
  8. d)dem römisch 40 50 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt an THCA von 13,62% und an Delta-9-THC von 1,04% (entsprechend 0,19 Grenzmengen) gegen ein Entgelt von EUR 7,00 pro Gramm sowie 1,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,085 Grenzmengen) unentgeltlich; wobei er an Suchtgift gewöhnt war und die Straftat vorwiegend begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zum Erwerb von Suchtmitteln zu verschaffen; 3. mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 20 Gramm der unter Punkt I.1. angeführten Menge, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend begangen hatbe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zum Erwerb von Suchtmitteln zu verschaffen;3. mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 20 Gramm der unter Punkt römisch eins.1. angeführten Menge, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend begangen hatbe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zum Erwerb von Suchtmitteln zu verschaffen; II. erworben und besessen zu haben, und zwar in mehreren Teilhandlungen unbekannte Mengen Kokain (darunter 30 Gramm der unter I.1. angeführten Menge) und Cannabiskraut, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe;römisch zwei. erworben und besessen zu haben, und zwar in mehreren Teilhandlungen unbekannte Mengen Kokain (darunter 30 Gramm der unter römisch eins.1. angeführten Menge) und Cannabiskraut, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe; III. anderen angeboten zu haben, und zwarrömisch drei. anderen angeboten zu haben, und zwar 1. dem XXXX in mehreren Teilhandlungen 4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,22 % Grenzmengen);1. dem römisch 40 in mehreren Teilhandlungen 4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,22 % Grenzmengen); 2. den XXXX in mehreren Teilhandlungen 2 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 85% (entsprechend 0,11 Grenzmengen);2. den römisch 40 in mehreren Teilhandlungen 2 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 85% (entsprechend 0,11 Grenzmengen); wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe. Dadurch habe er begangen zu I.1. das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, Abs. 3 SMG;zu römisch eins.1. das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, Absatz 3, SMG; zu I.2. das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, Abs. 3 SMG;zu römisch eins.2. das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Absatz 3, SMG; zu I.3. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, Abs. 4 erster Fall SMG;zu römisch eins.3. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, Absatz 4, erster Fall SMG; zu II. das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG;zu römisch zwei. das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27 A, b, s, 1 Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG; zu III. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 siebter Fall, Abs. 2 SMG und verhängte das Landesgericht Innsbruck nach § 28a Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 28 StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 15 Monaten über den Beschwerdeführer und verurteilte ihn auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.zu römisch drei. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall, Absatz 2, SMG und verhängte das Landesgericht Innsbruck nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 15 Monaten über den Beschwerdeführer und verurteilte ihn auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis des BF, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, das „lange Wohlverhalten“ seit der seiner letzten Verurteilung zugrunde liegenden Straftat als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Begehen während offener Probezeit, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die mehr als 2-fache bzw. 3-fache Überschreitung der Grenzmenge, den langen Tatzeitraum und die Verwirklichung mehrerer Tatbegehungsformen. 1.9. Bereits mit Urteil vom XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX , des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach den §§ 83 Abs. 1 und 85 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Z 1 StGB schuldig und verhängte eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten über ihn, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.9. Bereits mit Urteil vom römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 , des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 85 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig und verhängte eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten über ihn, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.10. Bereits mit Bescheid vom XXXX , GZ: IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , hatte das BFA ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1.10. Bereits mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , hatte das BFA ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot stützte die belangte Behörde einerseits auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF vom XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, andererseits auf den Umstand, dass er am XXXX von der LPD XXXX , SVA, gem. § 99 Abs. 1b iVm. § 5 StVO mit Straferkenntnis bestraft worden war, weil er ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte und wegen der von seiner Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.Das Aufenthaltsverbot stützte die belangte Behörde einerseits auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF vom römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, andererseits auf den Umstand, dass er am römisch 40 von der LPD römisch 40 , SVA, gem. Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO mit Straferkenntnis bestraft worden war, weil er ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte und wegen der von seiner Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 1.11. Der BF befindet sich gegenwärtig im Strafvollzug der JA XXXX .1.11. Der BF befindet sich gegenwärtig im Strafvollzug der JA römisch 40 . 2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das BFA ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das BFA ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Die zu Spruchpunkt III. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass das vom BF gesetzte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, was seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich mache. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Sein Verhalten stelle auch im gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zu gefährden. Die zu Spruchpunkt römisch drei. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass das vom BF gesetzte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, was seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich mache. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Sein Verhalten stelle auch im gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zu gefährden. Gegen diesen Bescheid wendet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde am XXXX 2026 übermittelte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde in seinem gesamten Umfang bekämpfe und machte als Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“, „unrichtige Tatsachenfeststellung“ und „unrichtige Beurteilung“ geltend.Gegen diesen Bescheid wendet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde am römisch 40 2026 übermittelte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde in seinem gesamten Umfang bekämpfe und machte als Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“, „unrichtige Tatsachenfeststellung“ und „unrichtige Beurteilung“ geltend. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2026.Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am römisch 40 .2026. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Kroatien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.Als Staatsangehöriger von Kroatien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass das vom BF gesetzte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, was seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich mache. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Sein Verhalten stelle auch im gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zu gefährden. Dabei hat sich die belangte Behörde erkennbar auf ihre Gefährdungsprognose, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers betreffend, gestützt. Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer über mehrere Grenzen hinweggesetzt und damit seine mangelnde Bereitschaft, die Gesetze Österreich zu beachten, eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Zum einen ist er entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot im XXXX nach Österreich eingereist und hat sich in der Folge bis laufend (entgegen dem Aufenthaltsverbot, sohin illegal) hier aufgehalten, um einen schwunghaften Drogenhandel zur Finanzierung seiner eigenen Drogensucht aufgezogen. Er hat seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX am XXXX kein Wohlverhalten an den Tag gelegt und ist in seinem Fall von einer zur Kriminalität neigenden Persönlichkeitsstruktur auszugehen. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nützte er erkennbar nicht dazu, hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern einen schwunghaften Suchtgifthandel aufzuziehen. Wegen seiner Mittellosigkeit und der bestehenden Gewöhnung an Suchtgift ist in seinem Fall von einer hohen Gefahr des Rückfalls, insbesondere in die Suchtgiftkriminalität, auszugehen. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch drei. auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG und führte dazu aus, dass das vom BF gesetzte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, was seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich mache. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Sein Verhalten stelle auch im gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zu gefährden. Dabei hat sich die belangte Behörde erkennbar auf ihre Gefährdungsprognose, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers betreffend, gestützt. Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer über mehrere Grenzen hinweggesetzt und damit seine mangelnde Bereitschaft, die Gesetze Österreich zu beachten, eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Zum einen ist er entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot im römisch 40 nach Österreich eingereist und hat sich in der Folge bis laufend (entgegen dem Aufenthaltsverbot, sohin illegal) hier aufgehalten, um einen schwunghaften Drogenhandel zur Finanzierung seiner eigenen Drogensucht aufgezogen. Er hat seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 kein Wohlverhalten an den Tag gelegt und ist in seinem Fall von einer zur Kriminalität neigenden Persönlichkeitsstruktur auszugehen. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nützte er erkennbar nicht dazu, hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern einen schwunghaften Suchtgifthandel aufzuziehen. Wegen seiner Mittellosigkeit und der bestehenden Gewöhnung an Suchtgift ist in seinem Fall von einer hohen Gefahr des Rückfalls, insbesondere in die Suchtgiftkriminalität, auszugehen. Er befindet sich überdies in Strafhaft und hat bislang kein Verhalten gezeigt, das als Wohlverhalten qualifiziert werden könnte, zumal er sich seit seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat am XXXX nach stattgehabter Erstverurteilung bis zu seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX außer Landes befunden hat.Er befindet sich überdies in Strafhaft und hat bislang kein Verhalten gezeigt, das als Wohlverhalten qualifiziert werden könnte, zumal er sich seit seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat am römisch 40 nach stattgehabter Erstverurteilung bis zu seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 außer Landes befunden hat. Zudem hat er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet einen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben und das Suchtgift Dritten überlassen und diese in ihrer Gesundheit massiv gefährdet. Sein weiterer Aufenthalt stellt tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar und hat er die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Kroatien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Kroatien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2339066.1.00

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