G308 2333510-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlG308 2333510-1 Spruch, G308 2333510-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX .2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukomme, da die Ehe des BF mit einer slowenischen Staatsangehörigen keine drei Jahre dauerte und er daher nicht die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht in Österreich erfülle; zudem sei er straffällig geworden und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF seit über 4 Jahren in Österreich lebe, hier ein verwandtschaftliches und soziales Netzwerk habe, die deutsche Sprache beherrsche sowie erwerbs- und selbsterhaltungsfähig sei. Es sei richtig, dass der BF gegen seine damalige Ehefrau gewalttätig geworden sei, weshalb er jedoch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit darstelle, sei im Bescheid unbegründet geblieben. Die belangte Behörde hätte vielmehr ein Überwiegen der privaten Interessen über die öffentlichen erkennen müssen und dass eine Ausweisung zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten sei.Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF seit über 4 Jahren in Österreich lebe, hier ein verwandtschaftliches und soziales Netzwerk habe, die deutsche Sprache beherrsche sowie erwerbs- und selbsterhaltungsfähig sei. Es sei richtig, dass der BF gegen seine damalige Ehefrau gewalttätig geworden sei, weshalb er jedoch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit darstelle, sei im Bescheid unbegründet geblieben. Die belangte Behörde hätte vielmehr ein Überwiegen der privaten Interessen über die öffentlichen erkennen müssen und dass eine Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX geborene BF ist serbischer Staatsbürger und spricht Albanisch. Er verfügt über einen bis zum 12.12.2029 gültigen serbischen Reisepass (vgl. im Akt aufliegende Kopie des serbischen Reisepasses AS. 99). 1.1. Der am römisch 40 geborene BF ist serbischer Staatsbürger und spricht Albanisch. Er verfügt über einen bis zum 12.12.2029 gültigen serbischen Reisepass vergleiche im Akt aufliegende Kopie des serbischen Reisepasses AS. 99).
1.2. Der BF ist im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig bis 04.01.2027 (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.03.2026).1.2. Der BF ist im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig bis 04.01.2027 vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.03.2026).
1.3. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.03.2026):1.3.1. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.03.2026):
1.3.3. Der BF ist in Österreich bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
So wurde er am 03.07.2021 wegen des Verdachtes auf Körperverletzung gegen seine zum damaligen Zeitpunkt Lebensgefährtin und sodann Ehefrau polizeilich angezeigt, wobei das Verfahren in weiterer Folge eingestellt wurde (vgl. Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 17.09.2021, AS 169). So wurde er am 03.07.2021 wegen des Verdachtes auf Körperverletzung gegen seine zum damaligen Zeitpunkt Lebensgefährtin und sodann Ehefrau polizeilich angezeigt, wobei das Verfahren in weiterer Folge eingestellt wurde vergleiche Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 17.09.2021, AS 169).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 20.09.2023, rechtskräftig mit 26.09.2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gem. §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gem. § 107b Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 150,00 (EUR 5.400,00) im Nichteinbringungsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 20.09.2023, rechtskräftig mit 26.09.2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gem. Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gem. Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 150,00 (EUR 5.400,00) im Nichteinbringungsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
So hat der BF gegen seine – zu diesem Zeitpunkt noch – Ehefrau eine längere Zeit hindurch (Februar 2022 bis 19.12.2022) Gewalt ausgeübt, nämlich durch fortlaufende körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen, Nötigungen und Freiheitsentziehungen; weiters hat er seine damalige Ehefrau wiederholt mit Gewalt sowie durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zur Abstandnahme von einer Scheidung bzw. Trennung genötigt, indem er sie an den Händen bzw. Armen packte und ihr gegenüber äußerte, sollte sie ihn verlassen, dann tue er ihr und ihrer Familie etwas an. Außerdem hat er seine Ehefrau und zwei andere Personen gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung sowie einer Sachbeschädigung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihnen sagte, er werde ihr das Gesicht zerschneiden, sie alle umbringen und das Haus anzünden.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die Gewalt gegen nahe Angehörige als erschwerend; es konnten hingegen keine mildernden Gründe gewertet werden.
Der BF wurde zuletzt am 11.10.2025 wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung polizeilich angezeigt; es wurde in weiterer Folge am 25.11.2025 ein Strafantrag gegen den BF erhoben, jedoch liegt zum Entscheidungszeitpunkt noch keine schriftliche Urteilsausfertigung vor (vgl. Strafantrag vom 25.11.2025, AS 325). Der BF wurde zuletzt am 11.10.2025 wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung polizeilich angezeigt; es wurde in weiterer Folge am 25.11.2025 ein Strafantrag gegen den BF erhoben, jedoch liegt zum Entscheidungszeitpunkt noch keine schriftliche Urteilsausfertigung vor vergleiche Strafantrag vom 25.11.2025, AS 325).
1.4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.4.1. Der BF heiratete am 17.12.2021 vor einem österreichischen Standesamt eine slowenische Staatsangehörige, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht in Österreich Gebrauch macht; dem BF wurde sodann auf Antrag eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig vom 04.01.2022 bis 04.01.2027, ausgestellt (vgl. IZR-Auszug vom 11.03.2026; Urteil des BG Dornbirn vom 17.09.2024, AS 142 und 183 ff.).1.4.1. Der BF heiratete am 17.12.2021 vor einem österreichischen Standesamt eine slowenische Staatsangehörige, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht in Österreich Gebrauch macht; dem BF wurde sodann auf Antrag eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig vom 04.01.2022 bis 04.01.2027, ausgestellt vergleiche IZR-Auszug vom 11.03.2026; Urteil des BG Dornbirn vom 17.09.2024, AS 142 und 183 ff.).
Die Ehe des BF und der slowenischen Staatsangehörigen wurde aufgrund der Scheidungsklage vom 30.11.2023 mit Urteil vom 17.09.2024, rechtskräftig mit 18.12.2024, aus dem alleinigen Verschulden des BF geschieden. Im Urteil konnte die fortgesetzte Gewaltausübung, Körperverletzung und Drohung des BF gegenüber seiner Ehefrau festgestellt werden (vgl. Urteil des BG XXXX vom 17.09.2024, AS 142 und 183 ff.).Die Ehe des BF und der slowenischen Staatsangehörigen wurde aufgrund der Scheidungsklage vom 30.11.2023 mit Urteil vom 17.09.2024, rechtskräftig mit 18.12.2024, aus dem alleinigen Verschulden des BF geschieden. Im Urteil konnte die fortgesetzte Gewaltausübung, Körperverletzung und Drohung des BF gegenüber seiner Ehefrau festgestellt werden vergleiche Urteil des BG römisch 40 vom 17.09.2024, AS 142 und 183 ff.).
Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder; der BF hat auch sonst keine Kinder (vgl. Einvernahme vor dem BFA am 22.05.2025, AS 89 ff.).Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder; der BF hat auch sonst keine Kinder vergleiche Einvernahme vor dem BFA am 22.05.2025, AS 89 ff.).
1.4.2. Der BF hat in Serbien 12 Jahre die Pflicht- und Mittelschule besucht und eine Ausbildung zum Frisör gemacht, jedoch ohne Diplom. In Serbien hat er auf Baustellen gearbeitet (vgl. Einvernahme des BF vor dem BFA am 22.05.2025, AS 89 ff.).1.4.2. Der BF hat in Serbien 12 Jahre die Pflicht- und Mittelschule besucht und eine Ausbildung zum Frisör gemacht, jedoch ohne Diplom. In Serbien hat er auf Baustellen gearbeitet vergleiche Einvernahme des BF vor dem BFA am 22.05.2025, AS 89 ff.).
1.4.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.4.4.In Österreich leben Cousins des BF, mit denen er regelmäßig Kontakt hat und hat er im Bundesgebiet auch Freunde; es kann jedoch keine über das durchschnittliche Maß hinausgehende Bindung zu diesen festgestellt werden.
1.4.5. Im Herkunftsstaat leben die Eltern, der Bruder sowie Onkel und Tante des BF, zu denen er auch regelmäßigen Kontakt pflegt; so besucht er seine Familie in Serbien zumindest einmal jährlich (vgl. Einvernahme des BF vor dem BFA am 22.05.2025, AS 92).1.4.5. Im Herkunftsstaat leben die Eltern, der Bruder sowie Onkel und Tante des BF, zu denen er auch regelmäßigen Kontakt pflegt; so besucht er seine Familie in Serbien zumindest einmal jährlich vergleiche Einvernahme des BF vor dem BFA am 22.05.2025, AS 92).
1.4.6. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt; eine Deutschsprachprüfung hat er nicht abgeschlossen. Er geht auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder ist Mitglied in einem Verein. Es kann somit festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen serbischen Reisepasses.
2.2.2. Die Feststellungen zur Heirat sowie zur Scheidung der Ehe des BF mit einer slowenischen Staatsangehörigen ergeben sich aus dem entsprechenden Urteil des Bezirksgerichtes vom 17.09.2024. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig bis 04.01.2027, geht aus dem Fremdenregisterauszug (IZR-Auszug) vom 11.03.2026 hervor. Dass die mittlerweile geschiedene Ehefrau des BF eine slowenische Staatsangehörige ist, welche von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, geht aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache hervor, dass dem BF dadurch als begünstigter Drittstaatsangehöriger die oben genannte Aufenthaltskarte ausgestellt wurde.
2.2.3. Die Feststellung, wonach der BF Albanisch spricht, konnte aufgrund den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde am 22.05.2025 getroffen werden. Die mangelnden Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF beruhen auf der Tatsache, dass der BF keine entsprechenden Sprachzertifikate vorgelegt hat; da die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 22.05.2025 in Albanisch stattfand, ist davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse kein ausreichendes Maß erlangen.
2.2.4. Anhand der Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.05.2025, konnten die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seiner mangelnden Integration in privater und gesellschaftlicher Hinsicht getroffen werden. Weiters konnte festgestellt werden, dass der BF über keine maßgeblichen Ersparnisse verfügt, da er angab, während seiner Arbeitslosigkeit von seiner Familie unterstütz worden zu sein; hinzu kommt, dass der BF die ihm mit Strafurteil vom 20.09.2023 auferlegt Geldstrafe in monatlichen Raten abbezahlte.
2.2.5. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich einerseits aus dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde am 22.05.2025 als auch aus der Tatsache, dass er in Österreich erwerbstätig ist.
2.2.6. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Anhand des im Akt aufliegenden Strafurteils vom 20.09.2023, rechtskräftig mit 26.09.2023, sowie den polizeilichen Abschlussberichten und dem Strafantrag vom 25.11.2025 konnten die Feststellungen zum strafrechtlichen Verhalten des BF getroffen werden.
2.2.7. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen des BF ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln sowie dem Vorbringen des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.05.2025; diese werden auch weder vom BF noch vom BFA bestritten und wurden damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
Zu Spruchteil A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.3.1.
Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise: „§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Aufgrund der Eheschließung des BF mit einer slowenischen Staatsangehörigen, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, kam dem BF gem. § 54 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 Z 1 NAG ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern zu. Ihm wurde die entsprechende Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ ausgestellt.Aufgrund der Eheschließung des BF mit einer slowenischen Staatsangehörigen, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, kam dem BF gem. Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern zu. Ihm wurde die entsprechende Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ ausgestellt.
An dieser Stelle ist anzuführen, dass eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gehört. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Aufenthaltskarte damit nicht vor (vgl. VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). An dieser Stelle ist anzuführen, dass eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gehört. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Aufenthaltskarte damit nicht vor vergleiche VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/09/0137).
Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs. 5 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen; nämlich dass sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind und dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Wie oben festgestellt, geht der BF zum Entscheidungszeitpunkt seit 28.02.2026 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Sozialleistungen; er verfügt somit über ein regelmäßiges Einkommen, ausreichende Existenzmittel konnten hingegen nicht festgestellt werden – dies insbesondere, da der BF zur Zeit seiner Arbeitslosigkeit von seiner Familie finanziell unterstützt wurde.Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen; nämlich dass sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind und dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
Wie oben festgestellt, geht der BF zum Entscheidungszeitpunkt seit 28.02.2026 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Sozialleistungen; er verfügt somit über ein regelmäßiges Einkommen, ausreichende Existenzmittel konnten hingegen nicht festgestellt werden – dies insbesondere, da der BF zur Zeit seiner Arbeitslosigkeit von seiner Familie finanziell unterstützt wurde.
Außerdem muss die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden haben, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Die am 17.12.2021 geschlossene Ehe des BF mit einer slowenischen Staatsangehörigen wurde jedoch aufgrund der Scheidungsklage vom 30.11.2023 mit Urteil vom 17.09.2024 (rechtskräftig mit 18.12.2024) geschieden. Ausgehend von der Eheschließung am 17.12.2021 bis zur Einbringung der Klage am 30.11.2023 ist ableitbar, dass die Voraussetzung des dreijährigen Bestehens der Ehe nicht vorliegt.
Der belangten Behörde ist somit zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs 5 Z 1 NAG nicht mehr gegeben sind. Im Ergebnis kommt dem BF aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht gem. § 54 NAG nicht mehr zu. Der belangten Behörde ist somit zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG nicht mehr gegeben sind. Im Ergebnis kommt dem BF aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 54, NAG nicht mehr zu.
Wird durch eine Ausweisung in das Privat oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248). Wird durch eine Ausweisung in das Privat oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
Der BF hält sich seit zumindest 28.05.2021 und somit knapp fünf Jahre in Österreich auf. Spätestens seit seiner Hochzeit mit einer von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machenden slowenischen Staatsangehörigen am 17.12.2021 hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er geht in Österreich einer Beschäftigung nach und leben im Bundesgebiet seine Cousins sowie Freunde, zu denen er regelmäßig Kontakt hat. Es konnten keine ausreichenden Deutschkenntnisse des BF festgestellt werden. Es wurde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der BF in Österreich über ein hinreichendes Maß an sozialer oder gesellschaftlicher Integration verfügen würde; insbesondere wurde nicht hervorgebracht, dass der BF Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig wäre.
Vielmehr konnte mangels entsprechender Unterlagen festgestellt werden, dass der BF über kein ausreichendes Maß an privater oder gesellschaftlicher Integration verfügt. Die Familie des BF, nämlich dessen Eltern, Bruder sowie Onkel und Tanten, leben im Herkunftsstaat; er pflegt regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie und besucht sie zumindest einmal im Jahr. Der BF hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und eine Ausbildung zum Frisör zumindest begonnen sowie auf Baustellen in Serbien gearbeitet. Er ist gesund und arbeitsfähig. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht völlig entwurzelt wäre, sondern sich beruflich und sozial rasch integrieren kann, zumal seine Familie im Herkunftsstaat lebt und er dort auch bereits gearbeitet hat.
Ihm musste zudem bewusst sein, dass er sein Aufenthaltsrecht von seiner Ehefrau ableitet und sein Aufenthaltsstatus insbesondere im Falle einer Scheidung nicht gesichert ist.
Hinzu kommt das strafgerichtliche Fehlverhalten des BF:
So wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.09.2023, rechtskräftig mit 26.09.2023, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung und der fortgesetzten Gewaltausübung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 5.400,00 verurteilt. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der BF die Straftaten insbesondere gegen seine damalige Ehefrau gesetzt hat; so hat das Gericht ua. die Gewalt gegen nahe Angehörige als erschwerend gewertet.
Weiters wurde der BF bereits im Jahr 2021 wegen des Verdachts auf Körperverletzung gegen seine Ehefrau polizeilich angezeigt.
Zuletzt wurde der BF am 11.10.2025 wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung polizeilich angezeigt und am 25.11.2025 auch ein Strafantrag gegen ihn erhoben; zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt liegt noch keine schriftliche Urteilsausfertigung vor.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2333510.1.00