Obsah (22)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 33Art. 130Art. 131Art. 132§ 58§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 22§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlL502 2313559-1 Spruch, L502 2313559-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise am Flughafen Wien am 04.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 05.09.2023 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Am 25.06.2024 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
- Nach Aufforderung durch das BFA brachte er am 18.10.2024 eine schriftliche Stellungnahme zu ihm gestellten Fragen ein.
- Am 17.12.2024 wurde er nochmals beim BFA niederschriftlich einvernommen.
- Nach Aufforderung durch das BFA brachte er am 18.02.2025 eine weitere schriftliche Stellungnahme zu ihm gestellten Fragen ein.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 28.02.2025 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die palästinensischen Autonomiegebiete abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „nach Jordanien“
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 28.02.2025 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die palästinensischen Autonomiegebiete abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „nach Jordanien“
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 8. Mit Information des BFA vom 28.02.2025 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8.
Mit Information des BFA vom 28.02.2025 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Der Bescheid vom 28.02.2025 samt Beilagen wurde, nach erfolglosem Zustellversuch an der Zustelladresse des BF und Hinterlegung einer Verständigung in der Abgabeeinrichtung am 17.03.2025, am Postamt mit Beginn der Abholfrist am 18.03.2025 hinterlegt.
- Gegen diesen Bescheid wurde, mit Ausnahme des Spruchpunkt VI, mit Schriftsatz seines zugleich bevollmächtigten anwaltlichen Vertreters vom 24.04.2025 Beschwerde erhoben.
- Gegen diesen Bescheid wurde, mit Ausnahme des Spruchpunkt römisch sechs, mit Schriftsatz seines zugleich bevollmächtigten anwaltlichen Vertreters vom 24.04.2025 Beschwerde erhoben. Unter einem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gestellt.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I) und wurde dem Antrag
§ 33Abs. 4 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II).11. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und wurde dem Antrag
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
- Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 06.05.2025 zu Handen des anwaltlichen Vertreters.
- Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Vertretung vom 21.05.2025 erhob der BF gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 02.05.2025 Beschwerde.
- Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Vertretung vom 21.05.2025 erhob der BF gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 02.05.2025 Beschwerde.
- Mit 27.05.2025 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Eingabe vom 23.10.2025 an das BFA erklärte der vormalige anwaltliche Vertreter das Vertretungsverhältnis für beendet.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
- Der Bescheid des BFA vom 28.02.2025 wurde, nach erfolglosem Zustellversuch an der Zustelladresse des BF und Hinterlegung einer Verständigung in der Abgabeeinrichtung am 17.03.2025, am Postamt mit Beginn der Abholfrist am 18.03.2025 hinterlegt. Der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides war zu entnehmen, dass eine Beschwerde dagegen binnen vier Wochen ab Zustellung einzubringen ist. Unter einem war dem Bescheid das Informationsblatt über die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Rechtsberatung (auch) für die Einbringung einer Beschwerde beigeschlossen. Die Hinterlegungsanzeige des Zustellers hat der BF am 01.04.2025 seinem Brieffach entnommen und noch am gleichen Tag den Bescheid am Postamt behoben. Am 15.04.2025 nahm er mit jenem Rechtsanwalt Kontakt auf, den er mit der Einbringung der Beschwerde beauftragte. Dieser nahm am 17.04.2025 Kontakt mit dem BFA auf und wurde diesem sodann mitgeteilt, dass laut vorliegendem Rückschein der Bescheid hinterlegt wurde und der erste Tag der Abholfrist der 18.03.2025 war. Gegen den Bescheid wurde, mit Ausnahme des Spruchpunkt VI, mit Schriftsatz des bevollmächtigten anwaltlichen Vertreters des BF vom 24.04.2025 Beschwerde erhoben. Unter einem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gestellt.Gegen den Bescheid wurde, mit Ausnahme des Spruchpunkt römisch sechs, mit Schriftsatz des bevollmächtigten anwaltlichen Vertreters des BF vom 24.04.2025 Beschwerde erhoben. Unter einem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gestellt. Nachdem angesichts der Hinterlegung des Bescheides am Postamt mit Beginn der Abholfrist am 18.03.2025 dieser Tag den Beginn des Ablaufs der Beschwerdefrist markierte, endete diese Frist mit 15.04.
- Die Beschwerde vom 24.04.2025 war somit verspätet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der Zustellverfügungen, des Zustellnachweises, des bekämpften Bescheides, des mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Beschwerdeschriftsatzes, des Bescheides über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und des dagegen erhobenen Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht als unstrittig fest. 2.
- Als Beweis dafür, dass die Zustellung zu Handen des BF an seiner Meldeadresse am 17.03.2025 erfolglos versucht und sodann an seiner Abgabestelle eine Verständigung über die Hinterlegung am Postamt mit Beginn der Abholfrist am 18.03.2025 zurückgelassen wurde, dient der im Akt einliegende Rückschein (AS 551). Dass der BF zu diesem Zeitpunkt an der auf dem Rückschein eingetragenen Zustelladresse in XXXX wohnhaft war, ergibt sich unzweifelhaft aus einem aktuellen ZMR-Auszug, der diese Wohnadresse seit 12.04.2024 bis heute ausweist. Die Zustellung bzw. Verständigung über die Hinterlegung hatte sohin an dieser Adresse zu erfolgen.Dass der BF zu diesem Zeitpunkt an der auf dem Rückschein eingetragenen Zustelladresse in römisch 40 wohnhaft war, ergibt sich unzweifelhaft aus einem aktuellen ZMR-Auszug, der diese Wohnadresse seit 12.04.2024 bis heute ausweist. Die Zustellung bzw. Verständigung über die Hinterlegung hatte sohin an dieser Adresse zu erfolgen. Dass der BF die Verständigung über die Hinterlegung am 01.04.2025 seinem Brieffach entnahm, hat er selbst in seiner Darstellung im Rahmen der Beschwerde sowie seines Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, ebenso dass er den Bescheid noch am 01.04.2025 am Postamt abgeholt hat, wie auch dass er erst am 15.04.2025 Kontakt mit jenem von ihm zur Einbringung einer Beschwerde bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter aufnahm, und dieser wiederum am 17.04.2025 vorerst Kontakt mit der belangten Behörde aufnahm, welche ihm die Hinterlegung des Bescheides mit Beginn der Abholfrist am 18.03.2025 bestätigte. Dass der Vertreter des BF erst am 24.04.2025 die Beschwerde einbrachte, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. 2.
- Wenn der BF in Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag behauptet, er gehe davon aus, dass die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides am Postamt am Tag der erfolglosen Zustellung zu seinen Handen, dem 17.03.2025, nicht in sein Postfach eingelegt wurde, sondern „frühestens am 31.03.2025“, zumal er diese erst am 01.04.2025 dort gefunden habe, und demgegenüber die Verständigung seiner Vermutung nach wohl vorerst am 17.03.2025 „auf einem Tisch in der Nähe der Briefkästen“ deponiert worden sei, wo er sie jedoch trotz „regelmäßiger Nachschau auf diesem Tisch auch im März 2025“ nicht entdeckt habe, wobei er annehme, dass die dort zuvor deponierte Verständigung wiederum „von einer anderen Person mitgenommen wurde“, diese dies „offensichtlich erst nach einiger Zeit entdeckt und den Hinterlegungszettel am 31.
- oder 01.04.2025 dann in sein Brieffach geworden habe“, so stellt sich dieser behauptete Ablauf als bloße unsubstantiierte Mutmaßung ohne weiteren Nachweis dar und war er daher in dieser Form nicht festzustellen. 2.
- Ausgehend wiederum von der Feststellung, dass der Beginn der Abholfrist und damit der Beschwerdefrist mit 18.03.2025 zu datieren ist und der BF nach Auffinden der Verständigung über die Hinterlegung in seinem Postfach den Bescheid „sofort am 01.04.2025“ am Postamt behob, jedoch erst am 15.04.2025 mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnahm um mit diesem die Einbringung einer Beschwerde zu besprechen, während dem am 01.04.2025 behobenen Bescheid in dessen Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung zu entnehmen war, ist dem BF als auffallende Sorglosigkeit anzulasten, dass er nicht unmittelbar nach Behebung des Bescheides Erkundigungen einholte um eine Fristwahrung möglichst zu gewährleisten, war doch dem Bescheid auch das Informationsblatt über die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung samt Kontaktdaten beigeschlossen. Nicht zuletzt ist dem BF als seit April 2024 tätigem XXXX ein hohes Bildungs- und Sprachniveau zuzugestehen. 2.
- Ausgehend wiederum von der Feststellung, dass der Beginn der Abholfrist und damit der Beschwerdefrist mit 18.03.2025 zu datieren ist und der BF nach Auffinden der Verständigung über die Hinterlegung in seinem Postfach den Bescheid „sofort am 01.04.2025“ am Postamt behob, jedoch erst am 15.04.2025 mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnahm um mit diesem die Einbringung einer Beschwerde zu besprechen, während dem am 01.04.2025 behobenen Bescheid in dessen Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung zu entnehmen war, ist dem BF als auffallende Sorglosigkeit anzulasten, dass er nicht unmittelbar nach Behebung des Bescheides Erkundigungen einholte um eine Fristwahrung möglichst zu gewährleisten, war doch dem Bescheid auch das Informationsblatt über die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung samt Kontaktdaten beigeschlossen. Nicht zuletzt ist dem BF als seit April 2024 tätigem römisch 40 ein hohes Bildungs- und Sprachniveau zuzugestehen. Weshalb er nach der Behebung des Bescheides am 01.04.2025 aber noch bis 15.04.2025 zuwartete, bis er Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnahm, blieb er schuldig darzustellen. So ist ihm vorzuwerfen, dass er noch zwei Wochen der laufenden Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen ließ, und war nicht feststellbar, dass er die Frist wahrenden Handlungen in diesem Zeitraum unverschuldet unterließ oder nur aus einem minderen Grad des Versehens heraus daran gehindert war. In diesem Sinne einer vorwerfbaren Sorglosigkeit des BF war auch die Behauptung des Vertreters zu werten, dass der BF „beim Auffinden der Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in seinem Postfach sicher war, dass sich diese erst seit dem 31.
- oder 01.04.2025 dort befunden hat“, konnte der BF doch auf der Verständigung erkennen, dass dort die Daten der versuchten Zustellung am 17.
- sowie des Beginns der Abholfrist am 18.03.2025 vermerkt waren. Gerade dies hätte ihn veranlassen müssen, so bald als möglich bei rechtskundigen Personen Erkundigungen über die Bedeutung dieser Vermerke einzuholen. Desgleichen blieb der anwaltliche Vertreter des BF es schuldig darzustellen, weshalb er nach Kontaktaufnahme durch den BF am 15.04.2025 in Kenntnis seiner Mitteilung, dass dieser den Bescheid bereits am 01.04.2025 am Postamt behoben hat, nicht mit entsprechender anwaltlicher Sorgfalt beim BF erhoben hat, wann und in welcher Form die Zustellung des Bescheides erfolgte, sind doch die Daten der Hinterlegung auch auf dem Kuvert eines Bescheides vermerkt. In gleichem Sinne war der Darstellung des Vertreters nicht zu entnehmen, weshalb er schließlich trotz der genauen Kenntnis des Zustellungsablaufs am 17.04.2025 erst am 24.04.2025 die Beschwerde einbrachte. Dieses schuldhafte Verhalten des anwaltlichen Vertreters ist auch dem BF zuzurechnen. Die Ausführungen des anwaltlichen Vertreters in der Beschwerde, dass die Verständigung über die Hinterlegung maßgebliche Mängel aufwies, da dieser die Daten der versuchten Zustellung und anschließenden Verständigung über die Hinterlegung und des Beginns der Abholfrist nicht oder nicht hinreichend zu entnehmen waren, stehen in Widerspruch zum Inhalt des Rückscheins selbst, der eben diese Daten erkennbar ausweist. Ebenso findet sich dort der Eintrag, wo die Sendung behoben werden kann. Nicht nachvollziehbar war, weshalb dem Vorbringen des Vertreters zufolge eine sogen. Sendungsnummer auf der Hinterlegungsanzeige erforderlich gewesen oder dass ein unrichtiges Formular verwendet worden sei, so konnte jedenfalls der BF mit der gg. Verständigung offenbar problemlos am 01.04.2025 seinen Bescheid am Postamt beheben. 2.
- Soweit in der Beschwerde der BBU GmbH gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags moniert wurde, dass die belangte Behörde keine hinreichenden Ermittlungen zum Ablauf des Zustellvorgangs getätigt habe, insbesondere auch nicht durch zeugenschaftliche Befragung des Briefträgers, der für die versuchte Zustellung und anschließende Hinterlegung samt Verständigung über dieselbe verantwortlich war, ist dem entgegen zu halten, dass dieser Ablauf zum einen dem Rückschein, dem urkundliche Beweiskraft zukommt, hinlänglich zu entnehmen ist und die belangte Behörde daher nicht angehalten war weitere Nachweise für diese Form der Zustellung zu erbringen, und zum anderen dem Vorbringen des BF, er vermute, dass die Hinterlegungsanzeige entgegen dem entsprechenden Eintrag des Briefträgers von diesem nicht im Postfach, sondern auf einem Tisch davor deponiert worden sein könnte, von wo diese wiederum von Unbekannten mitgenommen und erst später in sein Postfach geworfen worden sein könnte, angesichts offenkundiger bloßer Spekulation ohne entsprechendes Beweisanbot keine stichhaltigen Anhaltspunkte zu entnehmen waren, die weitere Ermittlungen der belangten Behörde unabdingbar gemacht hätten.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 33 VwGVG lautet:1.1. Paragraph 33, VwGVG lautet:
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)[…] § 71 AVG lautet:Paragraph 71, AVG lautet:
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. 1.2. Am 17.04.2025 stellte der vormalige Vertreter des BF im Gefolge der Kontaktaufnahme des BF und anschließenden Erkundigung bei der belangten Behörde fest, dass es zur Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.02.2025 gekommen war. Mit Schriftsatz vom 24.04.2025 beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die verabsäumte Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des BFA nach. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig.
§ 33Abs. 4 Vw
GVG war das BFA für die Entscheidung über den gg. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG war das BFA für die Entscheidung über den gg. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig. 1.3.1. Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei eine Frist versäumt hat (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168). § 7 Abs. 4 VwGVG lautet:Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG lautet: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.
Sie beginnt
- in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
- in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
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- […] § 7 ZustG lautet:Paragraph 7, ZustG lautet: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 21 ZustG lautet:Paragraph 21, ZustG lautet: Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. § 22 ZustG lautet:Paragraph 22, ZustG lautet:
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3)–
(4)[…] 1.3.
- Im gegenständlichen Fall ordnete die belangte Behörde eine Zustellung des Bescheides vom 28.02.2025 an den BF mit Zustellnachweis an und bestimmte, dass ihm zu eigenen Handen zuzustellen ist (§ 21 ZustG). 1.3.
- Im gegenständlichen Fall ordnete die belangte Behörde eine Zustellung des Bescheides vom 28.02.2025 an den BF mit Zustellnachweis an und bestimmte, dass ihm zu eigenen Handen zuzustellen ist (Paragraph 21, ZustG). Dem im Akt einliegenden Rückschein als Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass der Zustellversuch zu eigenen Handen des BF am 17.03.2025 erfolglos verlief und daher eine Hinterlegung des gg. Bescheides am Postamt mit Beginn der Abholfrist am 18.03.2025 vorgenommen wurde. Ein Zustellnachweis
§ 22Zust
G stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO dar (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Nach § 47 AVG ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Zufolge § 292 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen, was darin unter anderem von der Urkundsperson bezeugt wird. Nach § 292 Abs. 2 ZPO ist jedoch der Gegenbeweis zulässig (VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233 mwN). Ein Zustellnachweis
Paragraph 22, ZustG stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO dar (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Nach Paragraph 47, AVG ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden von der Behörde nach den Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Zufolge Paragraph 292, Absatz eins, ZPO begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen, was darin unter anderem von der Urkundsperson bezeugt wird. Nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist jedoch der Gegenbeweis zulässig (VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233 mwN). Der im Akt befindliche Zustellnachweis trägt den in der genannten Gesetzesstelle festgelegten Erfordernissen, die zur Erbringung des Nachweises der Zustellung erfüllt sein müssen, Rechnung (§ 22 Abs. 2 ZustG). Der im Akt befindliche Zustellnachweis trägt den in der genannten Gesetzesstelle festgelegten Erfordernissen, die zur Erbringung des Nachweises der Zustellung erfüllt sein müssen, Rechnung (Paragraph 22, Absatz 2, ZustG). Entgegen dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war festzustellen, dass der Zustellvorgang den Bescheid des BFA vom 28.02.2025 betreffend rechtskonform war. 1.3.
- Der BF brachte innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde ein, sondern erst nach Ablauf derselben. Durch die Versäumung der Beschwerdefrist erlitt er einen Rechtsnachteil. 1.
- Ein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.).1.
- Ein Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 71 AVG, E 96 ff). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0337). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 71, AVG, E 96 ff). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0337). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051). Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich vergleiche VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051). Im Zuge eines Beratungsgespräches auch durch einen berufsmäßigen Vertreter stellt die Ermittlung der Rechtsmittelfrist für eine zeitgerechte Beschwerdeerhebung ein Hauptaugenmerk dar. 1.
- Im gg. Fall war nicht nur festzustellen, dass der Zustellvorgang per se rechtskonform verlief, sondern war zudem festzustellen, dass der BF selbst auffallend sorgfaltswidrig vorging was seine Bemühungen anging, ab Kenntnis des Zustellvorgangs und Erhalt des zu bekämpfenden Bescheides fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. Zuletzt hat auch sein anwaltlicher Vertreter angesichts der ihm zugegangenen Informationen des BF nicht die beruflich gebotene Sorgfalt für eine allfällige fristwahrende Vorgehensweise walten lassen. In einer Gesamtsicht seiner Erwägungen gelangte das Gericht zum Ergebnis, dass dem BF ein individuelles Verschulden die Versäumung der Beschwerdefrist betreffend anzulasten ist, welches jedenfalls über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. 1.
- Die Beschwerde des BF vom 21.05.2025 gegen den Bescheid des BFA vom 02.05.2025 über die Abweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.04.2025 (Spruchpunkt I) war daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.1.5. Die Beschwerde des BF vom 21.05.2025 gegen den Bescheid des BFA vom 02.05.2025 über die Abweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.04.2025 (Spruchpunkt römisch eins) war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 1.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war.1.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war. 2.1. § 14 VwGVG lautet:2.1. Paragraph 14, VwGVG lautet:
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. 2.
- Die Beschwerde des BF vom 24.04.2025 gegen den Bescheid des BFA vom 28.02.2025 war verspätet und war für den BF aus seinem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Aus oben genannten Gründen nichts zu gewinnen. 2.
- Vor dem Hintergrund dessen war daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.02.2025 als verspätet zurückzuweisen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG unterbleiben.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L502.2313559.1.00