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{'item': 'W108 2327772-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 7§ 52§ 3Art. 130§ 17§ 5a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW108 2327772-1 Spruch, W108 2327772-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Im Justizverwaltungsverfahren betreffend die Einbringung der Pauschalgebühr für die vom nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (Plenum) vom 16.01.2025, 227/24, mit Schriftsatz vom 21.02.2025 erhobene Berufung an den Obersten Gerichtshof erließ die Kostenbeamtin namens des

§ 6Abs.

1 Z 4 GEG als Vorschreibungsbehörde fungierenden Präsidenten dieses Gerichtshofs (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (§ 6a Abs. 1 GEG iVm § 6 Abs. 2 GEG) vom 17.09.2025, 19 Ob 2/25w-2-VNR

  1. Im Justizverwaltungsverfahren betreffend die Einbringung der Pauschalgebühr für die vom nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (Plenum) vom 16.01.2025, 227/24, mit Schriftsatz vom 21.02.2025 erhobene Berufung an den Obersten Gerichtshof erließ die Kostenbeamtin namens des

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, GEG als Vorschreibungsbehörde fungierenden Präsidenten dieses Gerichtshofs (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, GEG) vom 17.09.2025, 19 Ob 2/25w-2-VNR 1. Mit dem genannten Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführer als Zahlungspflichtiger aufgefordert, die in der Rechtsmittelsache des Beschwerdeführers gegen die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 13a lit. b GGG im Betrag von EUR 589,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu bezahlen.Mit dem genannten Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführer als Zahlungspflichtiger aufgefordert, die in der Rechtsmittelsache des Beschwerdeführers gegen die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 13a Litera b, GGG im Betrag von EUR 589,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu bezahlen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.10.2025 fristgerecht Vorstellung, sodass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid

§ 7Abs.

2 GEG außer Kraft trat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.10.2025 fristgerecht Vorstellung, sodass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid

Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft trat. In der Vorstellung wurde neben der Aufhebung des Mandatsbescheids die Feststellung, dass die Kosten des Berufungsverfahrens 19 Ob 2/25w bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtverfahrens

„§ 52 Abs. 3 GEG“ (Anmerkung: eine solche Bestimmung existiert nicht) beim Bund zu belassen seien und der Beschwerdeführer derzeit nicht kostenpflichtig sei, begehrt.In der Vorstellung wurde neben der Aufhebung des Mandatsbescheids die Feststellung, dass die Kosten des Berufungsverfahrens 19 Ob 2/25w bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtverfahrens

„§ 52 Absatz 3, GEG“ (Anmerkung: eine solche Bestimmung existiert nicht) beim Bund zu belassen seien und der Beschwerdeführer derzeit nicht kostenpflichtig sei, begehrt.

  1. In der Folge erließ die belangte Behörde „in der Rechtssache des Antragstellers“ [Name und Anschrift des Beschwerdeführers] „wegen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte, über die Vorstellung des Antragstellers gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Obersten Gerichtshofs vom
  2. September 2025, GZ 19 Ob 2/25w- 2- VNR 1,“ folgenden (nunmehr angefochtenen) Bescheid (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Der Vorstellung wird nicht Folge gegeben. Der Antrag, festzustellen, dass die Kosten des Berufungsverfahrens 19 Ob 2/25w bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtverfahrens

§ 52

Abs 3 GEG beim Bund zu belassen sind und der Antragsteller derzeit nicht kostenpflichtig ist, wird abgewiesen.“Der Antrag, festzustellen, dass die Kosten des Berufungsverfahrens 19 Ob 2/25w bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtverfahrens

Paragraph 52, Absatz 3, GEG beim Bund zu belassen sind und der Antragsteller derzeit nicht kostenpflichtig ist, wird abgewiesen.“ Begründend wurde im Bescheid nach Darstellung des Verfahrensgangs/Sachverhalts ausgeführt: Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid sei nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde sei im vorliegenden Fall

§ 6Abs.

1 Z 4 GEG der Präsident des Obersten Gerichtshofs.

§ 3Abs.

3 Z 6 GGG seien in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (TP 13a GGG) Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt werde; die Gebührenpflicht erlösche auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde. Die Zahlungspflicht treffe

§ 7Abs.

1 Z 1a GGG den Rechtsmittelwerber. Die Pflicht zur Zahlung der Pauschalgebühr entstehe bereits mit Erhebung der Berufung. Aus diesem Grund habe der weitere Verfahrensverlauf keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht. Die – in der Vorstellung nicht konkret bekämpfte – Höhe des vorgeschriebenen Betrags ergebe sich aus TP 13a lit. b GGG. Der unbegründeten Vorstellung sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.Begründend wurde im Bescheid nach Darstellung des Verfahrensgangs/Sachverhalts ausgeführt: Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid sei nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Zuständige Behörde sei im vorliegenden Fall

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, GEG der Präsident des Obersten Gerichtshofs.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, GGG seien in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (TP 13a GGG) Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt werde; die Gebührenpflicht erlösche auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde. Die Zahlungspflicht treffe

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG den Rechtsmittelwerber. Die Pflicht zur Zahlung der Pauschalgebühr entstehe bereits mit Erhebung der Berufung. Aus diesem Grund habe der weitere Verfahrensverlauf keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht. Die – in der Vorstellung nicht konkret bekämpfte – Höhe des vorgeschriebenen Betrags ergebe sich aus TP 13a Litera b, GGG. Der unbegründeten Vorstellung sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er primär beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er primär beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Berufung, dem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid, der Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ein. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Verfahrensgang/Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesen Feststellungen trat der Beschwerdeführer nicht entgegen, vielmehr erstattete er ein damit übereinstimmendes Tatsachenvorbringen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhalts unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache: 3.3.
  2. Zur Rechtslage: 3.3.1.
  3. Maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG) lauten (auszugsweise): § 1 Abs. 1 GGG: Paragraph eins, Absatz eins, GGG: Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. TP 13a lit. b GGG (Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden):TP 13a Litera b, GGG (römisch fünf a. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden): Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren b. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer

§ 5a, § 30 Abs.

4 und § 34 Abs. 3 RAOb. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer

Paragraph 5 a,, Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 34, Absatz 3, RAO 589 Euro (Anm. 7)589 Euro Anmerkung 7) (Anm. 7: ab 1.4.2025: 725 Euro)Anmerkung 7: ab 1.4.2025: 725 Euro) § 32 GGG:Paragraph 32, GGG: Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes. 3.3.1.2. Relevante Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten (auszugsweise): § 6 GEG:Paragraph 6, GEG:

(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, ist
(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins,, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Absatz eins, zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO gegen Zahlungsaufträge, ist
  1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
  2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften im Sprengel seines Gerichts;
  3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;
  4. der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof;
  5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;
  6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
(2)Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
(2)Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. § 6a Abs. 1 GEG:Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. § 7 Abs. 1und Abs. 2 GEG:Paragraph 7, Absatz eins u, n, d, Absatz 2, GEG:
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. 3.3.
  1. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Aus § 7 Abs. 2 GEG ergibt sich unmissverständlich, dass verspätete oder unzulässige Vorstellungen von der Vorschreibungsbehörde zurückzuweisen sind und mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der nach § 6 Abs. 2GEG erlassene Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Aus dem weiteren klaren Wortlaut des § 7 Abs. 2 GEG folgt, dass die Vorschreibungsbehörde im Fall des Außer-Kraft-Tretens des Mandatsbescheids auszusprechen hat, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Sie kann daher entweder einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen, wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig sind, oder aussprechen, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn die Einwendungen zutreffen (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 Anmerkung 3 zu § 7 GEG [Stand 1.7.2025, rdb.at]).3.3.2.
  3. Aus Paragraph 7, Absatz 2, GEG ergibt sich unmissverständlich, dass verspätete oder unzulässige Vorstellungen von der Vorschreibungsbehörde zurückzuweisen sind und mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der nach Paragraph 6, Absatz 2 G, E, G, erlassene Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Aus dem weiteren klaren Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 2, GEG folgt, dass die Vorschreibungsbehörde im Fall des Außer-Kraft-Tretens des Mandatsbescheids auszusprechen hat, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Sie kann daher entweder einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen, wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig sind, oder aussprechen, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn die Einwendungen zutreffen vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 Anmerkung 3 zu Paragraph 7, GEG [Stand 1.7.2025, rdb.at]). Dem ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Fallgegenständlich ist, da die Vorstellung vom Beschwerdeführer rechtzeitig, zulässig und vollumfänglich erhoben wurde, der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 17.09.2025 ex lege außer Kraft getreten. Dennoch hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht, wie es § 7 Abs. 2 GEG gebietet, ausgesprochen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht. Obwohl die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet erachtet hat, hat sie mit dem angefochtenen Bescheid keinen Zahlungsauftrag (§ 6a Abs. 1 GEG) erlassen. Sie hat vielmehr bloß der Vorstellung keine Folge gegeben und einen in der Vorstellung gestellten Antrag abgewiesen. Mit diesem Abspruch, aber auch mit der Textierung im Kopf des Bescheids, wonach „über“ die Vorstellung der Bescheid ergehe, und der Bescheidbegründung, wonach der unbegründeten Vorstellung ein Erfolg zu versagen gewesen sei, brachte die belangte Behörde unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie bloß über die Vorstellung des Beschwerdeführers abgesprochen hat und sie dies auch gewollt hat. Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, die belangte Behörde hätte mit dem angefochtenen Bescheid über die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers abgesprochen oder absprechen wollen, hätte sie im vorliegenden Fall nicht ausschließlich darüber entschieden, sondern aus den dargelegten Gründen jedenfalls auch eine Entscheidung über die Vorstellung getroffen (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, wo der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid, der einer Vorstellung nicht Folge gab, einen Zahlungsauftrag bestätigte, die Zahlungspflicht wiederholte und die Entrichtung des Gesamtbetrags auftrug, als Entscheidung über die Vorstellung qualifizierte). Der vorliegende Fall ist auch nicht mit jener Fallkonstellation, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2023, Ra 2021/16/0088 zu Grunde lag, in welcher die dortige Vorschreibungsbehörde lediglich im Kopf des Bescheides festgehalten hatte, dass der Bescheid „aufgrund“ der Vorstellung ergehe, und im Spruch ausdrücklich (ausschließlich) über die Zahlungspflicht des Mitbeteiligten abgesprochen hatte, vergleichbar. Fallgegenständlich ist, da die Vorstellung vom Beschwerdeführer rechtzeitig, zulässig und vollumfänglich erhoben wurde, der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 17.09.2025 ex lege außer Kraft getreten. Dennoch hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht, wie es Paragraph 7, Absatz 2, GEG gebietet, ausgesprochen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht. Obwohl die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet erachtet hat, hat sie mit dem angefochtenen Bescheid keinen Zahlungsauftrag (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) erlassen. Sie hat vielmehr bloß der Vorstellung keine Folge gegeben und einen in der Vorstellung gestellten Antrag abgewiesen. Mit diesem Abspruch, aber auch mit der Textierung im Kopf des Bescheids, wonach „über“ die Vorstellung der Bescheid ergehe, und der Bescheidbegründung, wonach der unbegründeten Vorstellung ein Erfolg zu versagen gewesen sei, brachte die belangte Behörde unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie bloß über die Vorstellung des Beschwerdeführers abgesprochen hat und sie dies auch gewollt hat. Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, die belangte Behörde hätte mit dem angefochtenen Bescheid über die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers abgesprochen oder absprechen wollen, hätte sie im vorliegenden Fall nicht ausschließlich darüber entschieden, sondern aus den dargelegten Gründen jedenfalls auch eine Entscheidung über die Vorstellung getroffen vergleiche auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, wo der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid, der einer Vorstellung nicht Folge gab, einen Zahlungsauftrag bestätigte, die Zahlungspflicht wiederholte und die Entrichtung des Gesamtbetrags auftrug, als Entscheidung über die Vorstellung qualifizierte). Der vorliegende Fall ist auch nicht mit jener Fallkonstellation, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2023, Ra 2021/16/0088 zu Grunde lag, in welcher die dortige Vorschreibungsbehörde lediglich im Kopf des Bescheides festgehalten hatte, dass der Bescheid „aufgrund“ der Vorstellung ergehe, und im Spruch ausdrücklich (ausschließlich) über die Zahlungspflicht des Mitbeteiligten abgesprochen hatte, vergleichbar. Entscheidet die Vorschreibungsbehörde aber (wie im vorliegenden Fall) nach Außer- Kraft- Treten des Mandatsbescheids als Vorstellungsbehörde über die Vorstellung, ermangelt es ihr an der Zuständigkeit (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorschreibungsbehörde über die Vorstellung besteht nur im Fall des Nicht-Außer-Kraft-Tretens des Mandatsbescheids, wenn die Vorstellung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist (und diese daher das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheids nicht bewirken konnte). Nichts anderes bestimmt § 7 Abs. 2 GEG. Entscheidet die Vorschreibungsbehörde aber (wie im vorliegenden Fall) nach Außer- Kraft- Treten des Mandatsbescheids als Vorstellungsbehörde über die Vorstellung, ermangelt es ihr an der Zuständigkeit vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorschreibungsbehörde über die Vorstellung besteht nur im Fall des Nicht-Außer-Kraft-Tretens des Mandatsbescheids, wenn die Vorstellung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist (und diese daher das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheids nicht bewirken konnte). Nichts anderes bestimmt Paragraph 7, Absatz 2, GEG. Die belangte Behörde war daher, da sie nach Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheids als Vorstellungsbehörde tätig wurde, indem sie über die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung absprach, im vorliegenden Fall zur Entscheidung unzuständig. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird vergleiche VwGH 25.04.1991, 91/06/0010). 3.3.
  4. Der angefochtene Bescheid ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG aufzuheben und die Beschwerde ist damit erledigt.3.3.3. Der angefochtene Bescheid ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufzuheben und die Beschwerde ist damit erledigt. Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, nicht bewirkt, dass damit das gebührenrechtliche Vorschreibungsverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen ist; die belangte Behörde hat vielmehr, wie dargelegt, im ordentlichen Verfahren zu entscheiden und auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht (§ 7 Abs. 2 GEG). Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, nicht bewirkt, dass damit das gebührenrechtliche Vorschreibungsverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen ist; die belangte Behörde hat vielmehr, wie dargelegt, im ordentlichen Verfahren zu entscheiden und auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht (Paragraph 7, Absatz 2, GEG). 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W108.2327772.1.00

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