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{'item': 'W116 2337079-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 40§ 44§ 200§ 95§ 5§ 302§ 6§ 24§ 152d§ 43§2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW116 2337079-1 Spruch, W116 2337079-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Z 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Frau XXXX Magistra XXXX (die BF) steht als Militärperson in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt dienstrechtlich den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979). Bei einem allenfalls gegen sie geführten Disziplinarverfahren wären bei ihr als Militärperson allerdings die Verfahrensnormen des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (HDG 2014) anzuweden. Ihr Dienstverhältnis wird am XXXX enden. Sie ist auf dem Arbeitsplatz XXXX und XXXX im XXXX eingeteilt.
  2. Frau römisch 40 Magistra römisch 40 (die BF) steht als Militärperson in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt dienstrechtlich den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979). Bei einem allenfalls gegen sie geführten Disziplinarverfahren wären bei ihr als Militärperson allerdings die Verfahrensnormen des Heeresdisziplinargesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (HDG 2014) anzuweden. Ihr Dienstverhältnis wird am römisch 40 enden. Sie ist auf dem Arbeitsplatz römisch 40 und römisch 40 im römisch 40 eingeteilt.
  3. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14.05.2025 wurde über die BF die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt, weil sie bis zum 21.02.2025 die ihr mit der GZ S93977/1-Dion8/2023 und GZ S93977/2-SanVers/2024 im Fachdienstweg angeordnete Vorlage von Überprüfungsberichten von San-Dienststellen in ihrem Zuständigkeitsbereich unterlassen hat.
  4. Mit Bescheid des Kommandanten XXXX vom 03.07.2025, GZ S91551/7- XXXX /2025, wurde die BF durch den Disziplinarvorgesetzten

§ 40Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie im Verdacht stehe (im Original), dass sie „am XXXX Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat.“ Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs - einschließlich der Suchtgifte - und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zähle zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stelle einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch ihre Weiterbelassung im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes und das Ansehen des Amtes gefährdet. 3. Mit Bescheid des Kommandanten römisch 40 vom 03.07.2025, GZ S91551/7- römisch 40 aus 2025,, wurde die BF durch den Disziplinarvorgesetzten

Paragraph 40, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie im Verdacht stehe (im Original), dass sie „am römisch 40 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat.“ Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs - einschließlich der Suchtgifte - und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zähle zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stelle einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch ihre Weiterbelassung im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes und das Ansehen des Amtes gefährdet.

  1. Mit Schreiben vom 28.07.2025 erstattete der Kdt XXXX gegen die BF wegen der gegenständlichen Vorwürfe auch eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes der falschen Beurkundung im Amt bzw. Missbrauch der Amtsgewalt (GZ S91551/13- XXXX /2025). Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.11.2025 wurde nach Leistung eines Geldbetrages durch die BF von der Verfolgung wegen § 302 Abs. 1 StGB zurückgetreten.
  2. Mit Schreiben vom 28.07.2025 erstattete der Kdt römisch 40 gegen die BF wegen der gegenständlichen Vorwürfe auch eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachtes der falschen Beurkundung im Amt bzw. Missbrauch der Amtsgewalt (GZ S91551/13- römisch 40 aus 2025,). Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 21.11.2025 wurde nach Leistung eines Geldbetrages durch die BF von der Verfolgung wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB zurückgetreten.
  3. Mit Bescheid der BDB vom 22.08.2025 (GZ 2025-0.568.029) wurde die BF

§ 40Abs.

3 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) (endgültig) vom Dienst enthoben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. 5. Mit Bescheid der BDB vom 22.08.2025 (GZ 2025-0.568.029) wurde die BF

Paragraph 40, Absatz 3, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) (endgültig) vom Dienst enthoben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. 6. Mit Bescheid vom 23.01.2026, GZ 2025-0.675.906, am 28.01.2026 zugestellt, fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss

§°123 Abs. 1 BDG 1979, da die BF im Verdacht stehe (im Original):6. Mit Bescheid vom 23.01.2026, GZ 2025-0.675.906, am 28.01.2026 zugestellt, fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss

§°123 Absatz eins, BDG 1979, da die BF im Verdacht stehe (im Original): „

  1. im Zeitraum XXXX , die durch den militärpharmazeutischen Dienst des XXXX angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen unterlassen und„
  2. im Zeitraum römisch 40 , die durch den militärpharmazeutischen Dienst des römisch 40 angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen unterlassen und
  3. am XXXX Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, aber tatsächlich nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von drei Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt zu haben.“
  4. am römisch 40 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, aber tatsächlich nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von drei Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt zu haben.“ Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die BDB dazu in der Begründung des Einleitungsbeschusses im Wesentlichen Folgendes aus (Auszugsweise im Original, anonymisiert): „Die Disziplinarbeschuldigte (DB) steht im Verdacht, im Anschuldigungspunkt (AP) 1 die aufgrund der Fachdienstanweisung für XXXX und konkret durch den Kommandanten des XXXX est angeordnete Überprüfung nicht durchgeführt zu haben. […] Da die DB einräumt, die Fachdienstanweisung, die Grundlage für ihre Arbeitsplatzbeschreibung ist und den Auftrag gekannt zu haben, ergibt sich der Verdacht von Pflichtverletzungen. Es besteht der Verdacht der Verletzung der Gehorsamspflicht.

§ 44

Abs 1 BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Sie wurde bereits einmal am 14.05.2025 einschlägig disziplinär gewürdigt (siehe oben Z. 3). „Die Disziplinarbeschuldigte (DB) steht im Verdacht, im Anschuldigungspunkt (AP) 1 die aufgrund der Fachdienstanweisung für römisch 40 und konkret durch den Kommandanten des römisch 40 est angeordnete Überprüfung nicht durchgeführt zu haben. […] Da die DB einräumt, die Fachdienstanweisung, die Grundlage für ihre Arbeitsplatzbeschreibung ist und den Auftrag gekannt zu haben, ergibt sich der Verdacht von Pflichtverletzungen. Es besteht der Verdacht der Verletzung der Gehorsamspflicht.

Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Sie wurde bereits einmal am 14.05.2025 einschlägig disziplinär gewürdigt (siehe oben Ziffer 3,). Durch die Vorlage unrichtiger Überprüfungsberichte von drei Sanitätseinrichtungen besteht der Verdacht der Verletzung der Treupflicht, weil Angaben eines Beamten immer der Wahrheit zu entsprechen haben. § 43 Abs 1 BDG 1979 verpflichtet den öffentlich-rechtlich Bediensteten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990,88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Durch die Vorlage unrichtiger Überprüfungsberichte von drei Sanitätseinrichtungen besteht der Verdacht der Verletzung der Treupflicht, weil Angaben eines Beamten immer der Wahrheit zu entsprechen haben. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verpflichtet den öffentlich-rechtlich Bediensteten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990,88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Der Sachverhalt im Verdachtsbereich begründet - nicht zuletzt wegen der grundsätzlich geständigen Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten, dass sie dies wusste - dass sie mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen haben könnte. Ebenso ist der Erlass eine generelle Weisung und der konkrete Auftrag eine Weisung, wer dagegen verstößt, der verantwortet eine Gehorsamsverletzung. Die Frau XXXX machte als DB von ihrem Recht Gebrauch, keine Angaben zu machen. Durch die Leistung eines unbekannten Geldbetrages im Zuge der Diversion im Strafverfahren (14 St 103/25v) hat sie eine Verantwortungsübernahme getätigt. […] Der Sachverhalt im Verdachtsbereich begründet - nicht zuletzt wegen der grundsätzlich geständigen Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten, dass sie dies wusste - dass sie mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen haben könnte. Ebenso ist der Erlass eine generelle Weisung und der konkrete Auftrag eine Weisung, wer dagegen verstößt, der verantwortet eine Gehorsamsverletzung. Die Frau römisch 40 machte als DB von ihrem Recht Gebrauch, keine Angaben zu machen. Durch die Leistung eines unbekannten Geldbetrages im Zuge der Diversion im Strafverfahren (14 St 103/25v) hat sie eine Verantwortungsübernahme getätigt. […] Es konnte vom Senat auch kein Einstellungsgrund gem. § 62 Abs. 3 HDG 2014 - insbesondere auf Grund der angenommenen Schwere der Pflichtverletzung keine „mangelnde Strafwürdigkeit" - festgestellt werden. Da der Sachverhalt durch die im Akt aufliegenden Unterlagen genügend aufbereitet erscheint, war die Einleitung des Senatsverfahrens zu verfügen und die mündliche Verhandlung anzuordnen, da keine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens (Anhängigkeit bei der StA) mehr vorliegt.Es konnte vom Senat auch kein Einstellungsgrund gem. Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 - insbesondere auf Grund der angenommenen Schwere der Pflichtverletzung keine „mangelnde Strafwürdigkeit" - festgestellt werden. Da der Sachverhalt durch die im Akt aufliegenden Unterlagen genügend aufbereitet erscheint, war die Einleitung des Senatsverfahrens zu verfügen und die mündliche Verhandlung anzuordnen, da keine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens (Anhängigkeit bei der StA) mehr vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 7. Dagegen brachte die BF über ihren rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.02.2026 binnen offener Frist eine Beschwerde bei der BDB ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF bereits anlässlich ihrer Befragung am 15.07.2025 gestanden habe, die in Rede stehenden Sanitätsdienststellen entgegen der von ihr vorgelegten Protokolle tatsächlich nicht überprüft zu haben. Sie sei sich bewusst, dass sie falsch gehandelt habe und bedauere ihr Fehlverhalten sehr. Grund dafür sei letztlich eine psychisch schwer belastete Situation. Aufgrund eines Suizides ihrer Oma, einer für sie sehr wichtigen Bezugsperson, sei sie nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Sie habe nur noch einfache Routinesachen erledigen können, während andere Dinge einfach liegen geblieben wären. Sie habe auch unter schweren Panikattacken gelitten. Sie habe ihre Dienstbehörde bereits im Jahr 2023 auf ihre psychisch belastete Situation hingewiesen, es sei aber außer ein paar Terminen bei einem heeresinternen Psychologen nicht zu einer notwendigen ärztlichen Behandlung gekommen. Auch in einem am 29.04.2025 mit einem Verweis endenden Disziplinarverfahren habe sie auf ihre schwere psychische Belastung – nun verstärkt auch durch die Krebserkrankung ihres Vaters – hingewiesen. Im Zuge einer Verschlechterung ihrer psychischen Situation sei ihr die Erledigung selbst einfachster Dinge zunehmend unmöglich erschienen. Als sie dann Ende XXXX den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, habe sie sich dermaßen unter Druck gefühlt, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauere dieses Fehlverhalten sehr. Sie habe ihre Dienstbehörde bereits im Jahr 2023 auf ihre psychisch belastete Situation hingewiesen, es sei aber außer ein paar Terminen bei einem heeresinternen Psychologen nicht zu einer notwendigen ärztlichen Behandlung gekommen. Auch in einem am 29.04.2025 mit einem Verweis endenden Disziplinarverfahren habe sie auf ihre schwere psychische Belastung – nun verstärkt auch durch die Krebserkrankung ihres Vaters – hingewiesen. Im Zuge einer Verschlechterung ihrer psychischen Situation sei ihr die Erledigung selbst einfachster Dinge zunehmend unmöglich erschienen. Als sie dann Ende römisch 40 den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, habe sie sich dermaßen unter Druck gefühlt, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauere dieses Fehlverhalten sehr. Unabhängig davon sei der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ident mit dem Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens wegen des Verdachts nach § 302 StGB, wo die Staatsanwaltschaft XXXX nach Zahlung einer Geldbuße

§ 200Abs 5 St

PO von der Verfolgung zurückgetreten ist (GZ 14 St 103/25v). Aufgrund der schwer belasteten psychischen Situation der BF sei die Staatsanwaltschaft erkennbar davon ausgegangen, dass ihre Schuld nicht als schwer zu bewerten sei, anderenfalls ein Rücktritt von der Verfolgung rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Weder spezial- noch generalpräventive Gründe wären diesem Vorgehen entgegengestanden.Unabhängig davon sei der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ident mit dem Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens wegen des Verdachts nach Paragraph 302, StGB, wo die Staatsanwaltschaft römisch 40 nach Zahlung einer Geldbuße

Paragraph 200, Absatz 5, StPO von der Verfolgung zurückgetreten ist (GZ 14 St 103/25v). Aufgrund der schwer belasteten psychischen Situation der BF sei die Staatsanwaltschaft erkennbar davon ausgegangen, dass ihre Schuld nicht als schwer zu bewerten sei, anderenfalls ein Rücktritt von der Verfolgung rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Weder spezial- noch generalpräventive Gründe wären diesem Vorgehen entgegengestanden.

§ 95

Abs 1 BDG 1979 sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Die Sanktionierung einer gerichtlich strafbaren Handlung im Wege einer Geldbuße und der davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach §°200 Abs 5 StPO sei einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten. Auch

§ 5

Abs 1 HDG sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung darstelle, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich sei und der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liege. Bei der Sanktionierung eines echten Beamtendelikts - insbesondere

§ 302St

GB - sei idR. auch der Unrechtsgehalt der verwirklichten Dienstpflichtverletzung erschöpft. So komme etwa bei einer Ahndung

§ 302St

GB (Missbrauch der Amtsgewalt) keine Bestrafung nach § 43 Abs 1 BDG in Betracht (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4, S 60 mwN).

Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Die Sanktionierung einer gerichtlich strafbaren Handlung im Wege einer Geldbuße und der davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach §°200 Absatz 5, StPO sei einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten. Auch

Paragraph 5, Absatz eins, HDG sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung darstelle, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich sei und der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liege. Bei der Sanktionierung eines echten Beamtendelikts - insbesondere

Paragraph 302, StGB - sei idR. auch der Unrechtsgehalt der verwirklichten Dienstpflichtverletzung erschöpft. So komme etwa bei einer Ahndung

Paragraph 302, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) keine Bestrafung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Betracht vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4, S 60 mwN). Nach Ansicht der BF erschöpfe sich daher sowohl das Unterlassen der angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen laut Anschuldigungspunkt 1.) als auch das Vorlegen der falschen Überprüfungsberichte laut Anschuldigungspunkt 2.) in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach § 302 StGB, sodass von ihrer disziplinären Verfolgung abzusehen sei. Da als Grund der Pflichtverletzungen letztlich ihre psychisch schwer belastete Situation zu sehen sei, sie ihr Fehlverhalten auch unumwunden eingestanden habe und dieses aufrichtig bedauere, sei ein Absehen von der disziplinären Verfolgung auch ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich. Nach Ansicht der BF erschöpfe sich daher sowohl das Unterlassen der angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen laut Anschuldigungspunkt 1.) als auch das Vorlegen der falschen Überprüfungsberichte laut Anschuldigungspunkt 2.) in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach Paragraph 302, StGB, sodass von ihrer disziplinären Verfolgung abzusehen sei. Da als Grund der Pflichtverletzungen letztlich ihre psychisch schwer belastete Situation zu sehen sei, sie ihr Fehlverhalten auch unumwunden eingestanden habe und dieses aufrichtig bedauere, sei ein Absehen von der disziplinären Verfolgung auch ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF ist Berufsmilitärperson auf Zeit, in der Verwendungsgruppe M Z0 1 und steht in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Dienstverhältnis wird am XXXX enden. Sie trägt den Dienstgrad XXXX und ist XXXX und XXXX im XXXX . 1.
  3. Die BF ist Berufsmilitärperson auf Zeit, in der Verwendungsgruppe M Z0 1 und steht in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Dienstverhältnis wird am römisch 40 enden. Sie trägt den Dienstgrad römisch 40 und ist römisch 40 und römisch 40 im römisch 40 . 1.
  4. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14.05.2025 wurde über die BF die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt, weil sie bis zum 21.02.2025 die ihr mit der GZ S93977/1-Dion8/2023 und GZ S93977/2-SanVers/2024 im Fachdienstweg befohlene Vorlage von Überprüfungsberichten von San-Dienststellen in ihrem Zuständigkeitsbereich unterlassen hat. 1.
  5. Mit Bescheid des Kommandanten XXXX vom 03.07.2025, GZ S91551/7- XXXX /2025, am selben Tag persönlich zugestellt, wurde die BF durch den Disziplinarvorgesetzten

§ 40Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben.

Der Kommandant XXXX begründete die Sicherungsmaßnahme (vorläufige Dienstenthebung) wie folgt: „Es besteht der dringende Verdacht, dass Mag. XXXX , XXXX , am XXXX Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat. Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs - einschließlich der Suchtgifte - und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zählt zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stellt einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch Weiterbelassung von ihr im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes gefährdet.“1.3. Mit Bescheid des Kommandanten römisch 40 vom 03.07.2025, GZ S91551/7- römisch 40 aus 2025,, am selben Tag persönlich zugestellt, wurde die BF durch den Disziplinarvorgesetzten

Paragraph 40, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben. Der Kommandant römisch 40 begründete die Sicherungsmaßnahme (vorläufige Dienstenthebung) wie folgt: „Es besteht der dringende Verdacht, dass Mag. römisch 40 , römisch 40 , am römisch 40 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat. Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs - einschließlich der Suchtgifte - und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zählt zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stellt einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch Weiterbelassung von ihr im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes gefährdet.“ 1.

  1. Am 03.07.2025 leitete der Disziplinarkommandant das gegenständliche Disziplinarverfahren ein und am 18.08.2025 wurde die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erstattet. Mit Schreiben vom 24.07.2025 wurde der BF eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, von der sie keinen Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 28.07.2025 erstattete der Kommandant XXXX eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes der falschen Beurkundung im Amt bzw. dem Missbrauch der Amtsgewalt (GZ S91551/13- XXXX /2025). Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.11.2025 wurde nach Leistung eines Geldbetrages von der Verfolgung der BF wegen § 302 Abs. 1 StGB zurückgetreten. 1.
  2. Am 03.07.2025 leitete der Disziplinarkommandant das gegenständliche Disziplinarverfahren ein und am 18.08.2025 wurde die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erstattet. Mit Schreiben vom 24.07.2025 wurde der BF eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, von der sie keinen Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 28.07.2025 erstattete der Kommandant römisch 40 eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachtes der falschen Beurkundung im Amt bzw. dem Missbrauch der Amtsgewalt (GZ S91551/13- römisch 40 aus 2025,). Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 21.11.2025 wurde nach Leistung eines Geldbetrages von der Verfolgung der BF wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB zurückgetreten. 1.
  3. Mit Bescheid vom 22.08.2025, GZ 2025-0.568.029, durch Hinterlegung am 29.08.2025 zugestellt, wurde die BF

§ 40Abs 3 HDG 2014 vom Dienst enthoben.

Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht. 1.5. Mit Bescheid vom 22.08.2025, GZ 2025-0.568.029, durch Hinterlegung am 29.08.2025 zugestellt, wurde die BF

Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 vom Dienst enthoben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht. 1.

  1. Wie bereits von der BDB im gegenständlichen Einleitungsbeschluss festgestellt, besteht der für ein Disziplinarverfahren ausreichend begründete Verdacht, dass die BF
  2. im Zeitraum XXXX , die durch den militärpharmazeutischen Dienst des XXXX angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen unterlassen und
  3. im Zeitraum römisch 40 , die durch den militärpharmazeutischen Dienst des römisch 40 angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen unterlassen und
  4. am XXXX Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von drei Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat.
  5. am römisch 40 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von drei Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat. 1.
  6. Es sind im gegenständlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen nach § 62 Abs. 3 HDG hervorgetreten.1.
  7. Es sind im gegenständlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen nach Paragraph 62, Absatz 3, HDG hervorgetreten.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist zudem unstrittig. Die Feststellungen betreffend die dienstrechtliche Einstufung und Funktion der Beschwerdeführerin ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dabei insbesondere aus der darin liegenden Disziplinaranzeige, und wurden diesen Angaben auch von keiner Seite in Zweifel gezogen. Die Feststellungen unter 1.
  9. betreffend die gegen die BF in der Angelegenheit geführten strafrechtlichen Ermittlungen und der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft XXXX nach der Leistung eines Geldbuße

§ 200Abs. 5 St

PO von einer weiteren Verfolgung der BF zurückgetreten ist, ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen bzw. Urkunden (dabei insbesondere das Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.11.2025). Die Feststellungen unter 1.4. betreffend die gegen die BF in der Angelegenheit geführten strafrechtlichen Ermittlungen und der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 nach der Leistung eines Geldbuße

Paragraph 200, Absatz 5, StPO von einer weiteren Verfolgung der BF zurückgetreten ist, ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen bzw. Urkunden (dabei insbesondere das Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 21.11.2025). Die Feststellung, dass der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass die BF die ihr in der Disziplinaranzeige zum Vorwurf gemachten und dem Einleitungsbeschluss zugrunde gelegten Taten tatsächlich begangen hat, ergibt sich unter anderem aus den der Disziplinaranzeige vom 18.08.2025 angeschlossenen Beilagen (siehe Überprüfungsauftrag vom 07.04.2025, GZ S93977/l- XXXX /FAmb/2025, vorgelegte Überprüfungsprotokolle, E-Mail vom XXXX , Niederschrift ober die Befragung der BF als Beschuldigte vom 15.07.2025, Meldung Kdt JgB8, PzStbB4 über Truppenambulanzen in der XXXX -, XXXX - und XXXX kaserne, Arbeitsplatzbeschreibung der BF, Führungsblatt 1/2025, die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 03.07.2025, Bescheid vom 03.07.2025 über die vorläufige Dienstenthebung, Strafanzeige vom 01.08.2025, Mitteilung an die Personalvertretung vom 01.08.2025, VBI. I Nr. 45/2004), dabei insbesondere aus ihren eigenen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme am 15.07.2025 („Mir war und ist dieser Auftrag bekannt. Ebenso sind mir die Liegenschaften bekannt, die zu meinem Zuständigkeitsbereich gehören. […] Dr. B: […] Haben Sie im Jahr 2025 die SanDienststellen in den genannten Kasernen überprüft? BF: Nein. Weiteres möchte ich dazu nicht sagen. […] BF: Ich bin mir der genannten Pflichtverletzungen bewusst und sie tuen mit Leid.“), aus dem Schuldeingeständnis im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen (siehe Beschwerde vom 19.02.2026: „Die Beschwerdeführerin hat bereits anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vom 15.07.2025 gestanden, dass sie die in Rede stehenden Sanitätsdienststellen entgegen der von ihr vorgelegten Protokolle tatsächlich nicht überprüft hat. Die Beschwerdeführerin ist sich bewusst, dass sie falsch gehandelt hat. Sie bedauert ihr Fehlverhalten sehr. […] Als die Beschwerdeführerin dann Ende XXXX den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, fühlte sie sich dermaßen unter Druck, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauert dieses Fehlverhalten sehr.“) und aus den vorliegenden Meldungen der von ihr zu überprüfenden Sanitätsdienststellen (vgl. dazu XXXX , Kommando vom 11.07.2025: „Zum angefragten Zeitpunkt 28 05 2025 und im laufenden Jahr wurde gem. Unterlagen XXXX keine Überprüfung durch XXXX Mag. XXXX durchgeführt.“, XXXX , Kommando vom 25.07.2025: „Zusammengefasst melden TAa XXXX -Kaserne, dass keinerlei Überprüfung durch die Frau XXXX Mag. XXXX stattgefunden hat, und TAa XXXX -Kaserne, dass es zwar eine Terminvereinbarung für einen Überprüfungstermin gegeben habe, diese jedoch nicht stattfand und schließlich herauskam, dass dennoch ein Überprüfungsbericht von der Frau XXXX angefertigt wurde.“). Die Feststellung, dass der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass die BF die ihr in der Disziplinaranzeige zum Vorwurf gemachten und dem Einleitungsbeschluss zugrunde gelegten Taten tatsächlich begangen hat, ergibt sich unter anderem aus den der Disziplinaranzeige vom 18.08.2025 angeschlossenen Beilagen (siehe Überprüfungsauftrag vom 07.04.2025, GZ S93977/l- römisch 40 /FAmb/2025, vorgelegte Überprüfungsprotokolle, E-Mail vom römisch 40 , Niederschrift ober die Befragung der BF als Beschuldigte vom 15.07.2025, Meldung Kdt JgB8, PzStbB4 über Truppenambulanzen in der römisch 40 -, römisch 40 - und römisch 40 kaserne, Arbeitsplatzbeschreibung der BF, Führungsblatt 1 aus 2025,, die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 03.07.2025, Bescheid vom 03.07.2025 über die vorläufige Dienstenthebung, Strafanzeige vom 01.08.2025, Mitteilung an die Personalvertretung vom 01.08.2025, VBI. römisch eins Nr. 45 aus 2004,), dabei insbesondere aus ihren eigenen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme am 15.07.2025 („Mir war und ist dieser Auftrag bekannt. Ebenso sind mir die Liegenschaften bekannt, die zu meinem Zuständigkeitsbereich gehören. […] Dr. B: […] Haben Sie im Jahr 2025 die SanDienststellen in den genannten Kasernen überprüft? BF: Nein. Weiteres möchte ich dazu nicht sagen. […] BF: Ich bin mir der genannten Pflichtverletzungen bewusst und sie tuen mit Leid.“), aus dem Schuldeingeständnis im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen (siehe Beschwerde vom 19.02.2026: „Die Beschwerdeführerin hat bereits anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vom 15.07.2025 gestanden, dass sie die in Rede stehenden Sanitätsdienststellen entgegen der von ihr vorgelegten Protokolle tatsächlich nicht überprüft hat. Die Beschwerdeführerin ist sich bewusst, dass sie falsch gehandelt hat. Sie bedauert ihr Fehlverhalten sehr. […] Als die Beschwerdeführerin dann Ende römisch 40 den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, fühlte sie sich dermaßen unter Druck, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauert dieses Fehlverhalten sehr.“) und aus den vorliegenden Meldungen der von ihr zu überprüfenden Sanitätsdienststellen vergleiche dazu römisch 40 , Kommando vom 11.07.2025: „Zum angefragten Zeitpunkt 28 05 2025 und im laufenden Jahr wurde gem. Unterlagen römisch 40 keine Überprüfung durch römisch 40 Mag. römisch 40 durchgeführt.“, römisch 40 , Kommando vom 25.07.2025: „Zusammengefasst melden TAa römisch 40 -Kaserne, dass keinerlei Überprüfung durch die Frau römisch 40 Mag. römisch 40 stattgefunden hat, und TAa römisch 40 -Kaserne, dass es zwar eine Terminvereinbarung für einen Überprüfungstermin gegeben habe, diese jedoch nicht stattfand und schließlich herauskam, dass dennoch ein Überprüfungsbericht von der Frau römisch 40 angefertigt wurde.“). Die Richtigkeit des von der BDB angenommenen und bereits in der Disziplinaranzeige näher ausgeführten Sachverhalts (im Verdachtsbereich) wird demnach auch von der BF nicht bestritten. Vielmehr gestand sie ihr Fehlverhalten bereits ausdrücklich ein, äußerte ihr tiefes Bedauern und berief sich dabei auf ihre psychisch schwer belastete Situation, welche durch einen Suizid ihrer Großmutter, einer für sie sehr wichtigen Bezugsperson, ausgelöst und durch eine Krebserkrankung ihres Vaters nochmals verstärkt worden sei. Sie habe ihre Dienstbehörde bereits im Jahr 2023 mehr oder weniger erfolglos darauf hingewiesen, da es im Anschluss außer einigen Terminen bei einem Heerespsychologen, zu keiner weiteren Unterstützung durch den Dienstgeber gekommen sei. Insbesondere sei eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung verabsäumt worden. Auch in einem bereits gegen sie geführten anderem Disziplinarverfahren, welches am 29.04.2025 mit einem Verweis geendet habe, habe sie erneut auf ihre schwere psychische Belastung hingewiesen. Sie sei nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen und habe nur noch einfache Routinesachen erledigen können. Andere Dinge seien einfach liegengeblieben. Sie habe auch unter schweren Panikattacken gelitten. Nachdem sie von der Erkrankung ihres Vaters erfahren habe, sei ihr die Erledigung selbst einfachster Dinge zunehmend unmöglich erschienen. Als sie dann Ende XXXX den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, habe sie sich dermaßen unter Druck gefühlt, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauere dieses Fehlverhalten sehr.Die Richtigkeit des von der BDB angenommenen und bereits in der Disziplinaranzeige näher ausgeführten Sachverhalts (im Verdachtsbereich) wird demnach auch von der BF nicht bestritten. Vielmehr gestand sie ihr Fehlverhalten bereits ausdrücklich ein, äußerte ihr tiefes Bedauern und berief sich dabei auf ihre psychisch schwer belastete Situation, welche durch einen Suizid ihrer Großmutter, einer für sie sehr wichtigen Bezugsperson, ausgelöst und durch eine Krebserkrankung ihres Vaters nochmals verstärkt worden sei. Sie habe ihre Dienstbehörde bereits im Jahr 2023 mehr oder weniger erfolglos darauf hingewiesen, da es im Anschluss außer einigen Terminen bei einem Heerespsychologen, zu keiner weiteren Unterstützung durch den Dienstgeber gekommen sei. Insbesondere sei eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung verabsäumt worden. Auch in einem bereits gegen sie geführten anderem Disziplinarverfahren, welches am 29.04.2025 mit einem Verweis geendet habe, habe sie erneut auf ihre schwere psychische Belastung hingewiesen. Sie sei nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen und habe nur noch einfache Routinesachen erledigen können. Andere Dinge seien einfach liegengeblieben. Sie habe auch unter schweren Panikattacken gelitten. Nachdem sie von der Erkrankung ihres Vaters erfahren habe, sei ihr die Erledigung selbst einfachster Dinge zunehmend unmöglich erschienen. Als sie dann Ende römisch 40 den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, habe sie sich dermaßen unter Druck gefühlt, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauere dieses Fehlverhalten sehr. Außerdem vertritt sie bzw. ihr Rechtsvertreter in der Beschwerde die Rechtsauffassung, dass nach § 95 Abs 1 BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung eines Beamten abzusehen sei, wenn der Beschuldigte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung bereits rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpfe. In dieser Hinsicht sei eine Sanktionierung im Wege der Zahlung einer Geldbuße und dem davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach § 200 Abs 5 StPO einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten.

§ 5

Abs 1 HDG sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung darstellt, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt. Nach Ansicht der BF erschöpfe sich daher sowohl das Unterlassen der angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen laut Anschuldigungspunkt 1.) als auch das Vorlegen der falschen Überprüfungsberichte laut Anschuldigungspunkt 2.) in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach § 302 StGB, sodass von einer disziplinären Verfolgung abzusehen sei.Außerdem vertritt sie bzw. ihr Rechtsvertreter in der Beschwerde die Rechtsauffassung, dass nach Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung eines Beamten abzusehen sei, wenn der Beschuldigte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung bereits rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpfe. In dieser Hinsicht sei eine Sanktionierung im Wege der Zahlung einer Geldbuße und dem davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach Paragraph 200, Absatz 5, StPO einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, HDG sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung darstellt, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt. Nach Ansicht der BF erschöpfe sich daher sowohl das Unterlassen der angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen laut Anschuldigungspunkt 1.) als auch das Vorlegen der falschen Überprüfungsberichte laut Anschuldigungspunkt 2.) in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach Paragraph 302, StGB, sodass von einer disziplinären Verfolgung abzusehen sei. Auf dieses Vorbringen wird im Einzelnen noch im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein. Die Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsründen nach § 118 BDG 1979 hervorgetreten sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der Begründung der BDB und den Ausführungen in der Beschwerde. Es haben sich im Zuge der Nachprüfung jedenfalls keine Hinweise dafür ergeben, dass hier bereits offensichtliche Einstellungsgründe, wie zB. eine Verjährung der vom Vorwurf umfassten Tathandlungen, vorliegen würden. In diesem Zusammenhang kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der BDB im Einleitungsbeschluss verwiesen werden, welchen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsründen nach Paragraph 118, BDG 1979 hervorgetreten sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der Begründung der BDB und den Ausführungen in der Beschwerde. Es haben sich im Zuge der Nachprüfung jedenfalls keine Hinweise dafür ergeben, dass hier bereits offensichtliche Einstellungsgründe, wie zB. eine Verjährung der vom Vorwurf umfassten Tathandlungen, vorliegen würden. In diesem Zusammenhang kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der BDB im Einleitungsbeschluss verwiesen werden, welchen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das ist hier aber nicht der Fall, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das ist hier aber nicht der Fall, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Darüber hinaus sind auch aus der Beschwerde keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Es liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gegenständlich dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt: Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Darüber hinaus sind auch aus der Beschwerde keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Es liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gegenständlich dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt: „Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E

  1. September 2014, Ro 2014/09/0049; E
  2. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst, aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses noch die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“ „Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E
  3. September 2014, Ro 2014/09/0049; E
  4. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst, aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses noch die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF maßgeblich:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF maßgeblich: Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Da die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des BDG 1979 (§§ 91 bis 135 BDG 1979)

§ 152d

BDG 1979 auf Militärpersonen nicht anwendbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass für diese das HDG 2014 entsprechende Regelungen vorsieht (vgl. §§ 46 bis 80 HDG 2014). Da die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des BDG 1979 (Paragraphen 91 bis 135 BDG 1979)

Paragraph 152 d, BDG 1979 auf Militärpersonen nicht anwendbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass für diese das HDG 2014 entsprechende Regelungen vorsieht vergleiche Paragraphen 46 bis 80 HDG 2014). Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) idF. BGBl. I Nr. 126/2021 lauten: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021, lauten: Anwendungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden aufParagraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
  1. Soldaten,
  2. Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
  3. Berufssoldaten des Ruhestandes. Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.
(2)Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben. Pflichtverletzungen § 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2,
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder …
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5)Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Einleitung des Verfahrens § 61.
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. …Paragraph 61,
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. … Durchführung des ordentlichen Verfahrens § 62
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62,
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
  1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
  2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint. …
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen. …“Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen. …“ Disziplinaranzeige § 68.
(1)Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer PflichtverletzungParagraph 68,
(1)Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
  1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
  2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
(2)Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
(2)Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln. Einleitung des Verfahrens § 72.
(1)Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.Paragraph 72,
(1)Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
  1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
  2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
  3. sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Ziffer eins und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(3)Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(3)Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(4)Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen.
(5)Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(6)Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.
  1. Maßgebliche Judikatur zum Einleitungsbeschluss: Zum Heeresdisziplinargesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom
  2. September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050). „Da die (gleichlautenden) Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden“ (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373). Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die von ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Kommissionsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
  3. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt: Wie oben festgestellt, besteht hier der begründete Verdacht, dass die BF
  4. im Zeitraum XXXX , die durch den militärpharmazeutischen Dienst des XXXX angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen unterlassen und
  5. im Zeitraum römisch 40 , die durch den militärpharmazeutischen Dienst des römisch 40 angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen unterlassen und
  6. am XXXX Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von drei Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt
  7. am römisch 40 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von drei Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt und damit im Anschuldigungspunkt 1 gegen ihre Dienstpflicht

§ 44Abs.

1 BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen hat und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“, in Verbindung mit dem Befehl des XXXX vom 07.04.2025, GZ 93977/2-SanFü/2025, betreffend „Durchführung von militärpharmazeutischen Konsiliartätigkeiten; neuerliche Abänderung“ und dem Erlass des BMLV vom 24.03.2004 über die „Fachdienstanweisung für den XXXX Heeresspital, Militärspital 1 und 2; Fassung 2004“, GZ S93828/8-FGG8/2004, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I Nr. 45/2004, und damit im Anschuldigungspunkt 1 gegen ihre Dienstpflicht

Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen hat und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“, in Verbindung mit dem Befehl des römisch 40 vom 07.04.2025, GZ 93977/2-SanFü/2025, betreffend „Durchführung von militärpharmazeutischen Konsiliartätigkeiten; neuerliche Abänderung“ und dem Erlass des BMLV vom 24.03.2004 über die „Fachdienstanweisung für den römisch 40 Heeresspital, Militärspital 1 und 2; Fassung 2004“, GZ S93828/8-FGG8/2004, kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins Nr. 45 aus 2004,, und im Anschuldigungspunkt 2 gegen ihre Dienstpflicht

§ 43

Abs 1 BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat“ verstoßen und damit Pflichtverletzungen

§2Abs.

1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), begangen hat. und im Anschuldigungspunkt 2 gegen ihre Dienstpflicht

Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat“ verstoßen und damit Pflichtverletzungen

§2Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins.

Nr. 2 (HDG 2014), begangen hat. Der belangten Behörde ist insofern zu folgen, wenn sie aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall grundsätzlich der begründete Verdacht besteht, dass die BF, die ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen auch tatsächlich begangen hat. Dies wird von der BF letztlich auch unmissverständlich zugestanden, wobei sie aber den gegen sie erhobenen Vorwürfen bzw. einem allfälligen Verschulden daran mit Ausführungen über ihre aktuelle gesundheitliche bzw. psychisch angespannten Situation entgegentritt. Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Verdacht grundsätzlich bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Die von ihr hier ins Treffen geführten Umstände, welche offenbar nach ihrer Auffassung eine ein schuldhaftes Handeln ihrerseits ausschließen würden, werden von der BDB erst im Rahmen eines in weiterer Folge noch führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben (falls notwendig auch unter Einbindung eines Sachverständigen) und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Der belangten Behörde ist insofern zu folgen, wenn sie aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall grundsätzlich der begründete Verdacht besteht, dass die BF, die ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen auch tatsächlich begangen hat. Dies wird von der BF letztlich auch unmissverständlich zugestanden, wobei sie aber den gegen sie erhobenen Vorwürfen bzw. einem allfälligen Verschulden daran mit Ausführungen über ihre aktuelle gesundheitliche bzw. psychisch angespannten Situation entgegentritt. Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Verdacht grundsätzlich bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Die von ihr hier ins Treffen geführten Umstände, welche offenbar nach ihrer Auffassung eine ein schuldhaftes Handeln ihrerseits ausschließen würden, werden von der BDB erst im Rahmen eines in weiterer Folge noch führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben (falls notwendig auch unter Einbindung eines Sachverständigen) und zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Sanktionierung eines Beamten wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Wege der Zahlung einer Geldbuße und dem davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach § 200 Abs 5 StPO, einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten sei, kann auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (vgl. VwGH vom 29.01.2020, Ro 2019/09/0001). Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden auch kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung

§ 95Abs.

2 BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (Hinweis E

  1. September 2009, 2007/09/0383). Im konkreten Fall ist es durch die Zahlung einer Geldbuße zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung der BF gekommen (vgl. VwGH vom 25.02.2010, 2005/09/0161). Die Bindungswirkung des § 5 Abs. 2 HDG 2002 bedeutet nicht, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. (vgl. E
  2. Oktober 1997, 95/09/0262; E
  3. Februar 1995, 93/09/0418; E
  4. Juli 2000, 2000/09/0006). Die diversionelle Erledigung des gegen die BF in der Sache geführten Strafverfahrens ist jedenfalls nicht einer strafgerichtlichen Verurteilung gleichzuhalten, welche einem weiteren Disziplinarverfahren in der gleichen Angelegenheit ausschließen würde.Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Sanktionierung eines Beamten wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Wege der Zahlung einer Geldbuße und dem davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach Paragraph 200, Absatz 5, StPO, einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten sei, kann auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden vergleiche VwGH vom 29.01.2020, Ro 2019/09/0001). Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden auch kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung

Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (Hinweis E

  1. September 2009, 2007/09/0383). Im konkreten Fall ist es durch die Zahlung einer Geldbuße zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung der BF gekommen vergleiche VwGH vom 25.02.2010, 2005/09/0161). Die Bindungswirkung des Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2002 bedeutet nicht, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. vergleiche E
  2. Oktober 1997, 95/09/0262; E
  3. Februar 1995, 93/09/0418; E
  4. Juli 2000, 2000/09/0006). Die diversionelle Erledigung des gegen die BF in der Sache geführten Strafverfahrens ist jedenfalls nicht einer strafgerichtlichen Verurteilung gleichzuhalten, welche einem weiteren Disziplinarverfahren in der gleichen Angelegenheit ausschließen würde. Das der Beschwerdeführerin hier angelastete Verhalten ist zudem nach Ort, Zeit und Tatumständen für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten, nämlich die Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) und die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) zu begründen. Das der Beschwerdeführerin hier angelastete Verhalten ist zudem nach Ort, Zeit und Tatumständen für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten, nämlich die Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) und die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) zu begründen. Zusammengefasst ist hinsichtlich der hier gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen von einem ausreichend konkreten und aufgrund der Aktenlage auch ausreichend begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen auszugehen, um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu rechtfertigen. Offenkundige Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens sind nicht zu erkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu I.B. und II.B.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B. und römisch zwei.B.) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Und schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Und schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W116.2337079.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.