GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie im Verdacht stehe (im Original), dass sie „am XXXX Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat.“ Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs - einschließlich der Suchtgifte - und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zähle zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stelle einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch ihre Weiterbelassung im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes und das Ansehen des Amtes gefährdet. 3. Mit Bescheid des Kommandanten römisch 40 vom 03.07.2025, GZ S91551/7- römisch 40 aus 2025,, wurde die BF durch den Disziplinarvorgesetzten
Paragraph 40, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie im Verdacht stehe (im Original), dass sie „am römisch 40 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat.“ Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs - einschließlich der Suchtgifte - und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zähle zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stelle einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch ihre Weiterbelassung im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes und das Ansehen des Amtes gefährdet.
3 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) (endgültig) vom Dienst enthoben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. 5. Mit Bescheid der BDB vom 22.08.2025 (GZ 2025-0.568.029) wurde die BF
Paragraph 40, Absatz 3, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) (endgültig) vom Dienst enthoben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. 6. Mit Bescheid vom 23.01.2026, GZ 2025-0.675.906, am 28.01.2026 zugestellt, fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss
§°123 Abs. 1 BDG 1979, da die BF im Verdacht stehe (im Original):6. Mit Bescheid vom 23.01.2026, GZ 2025-0.675.906, am 28.01.2026 zugestellt, fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss
§°123 Absatz eins, BDG 1979, da die BF im Verdacht stehe (im Original): „
Abs 1 BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Sie wurde bereits einmal am 14.05.2025 einschlägig disziplinär gewürdigt (siehe oben Z. 3). „Die Disziplinarbeschuldigte (DB) steht im Verdacht, im Anschuldigungspunkt (AP) 1 die aufgrund der Fachdienstanweisung für römisch 40 und konkret durch den Kommandanten des römisch 40 est angeordnete Überprüfung nicht durchgeführt zu haben. […] Da die DB einräumt, die Fachdienstanweisung, die Grundlage für ihre Arbeitsplatzbeschreibung ist und den Auftrag gekannt zu haben, ergibt sich der Verdacht von Pflichtverletzungen. Es besteht der Verdacht der Verletzung der Gehorsamspflicht.
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Sie wurde bereits einmal am 14.05.2025 einschlägig disziplinär gewürdigt (siehe oben Ziffer 3,). Durch die Vorlage unrichtiger Überprüfungsberichte von drei Sanitätseinrichtungen besteht der Verdacht der Verletzung der Treupflicht, weil Angaben eines Beamten immer der Wahrheit zu entsprechen haben. § 43 Abs 1 BDG 1979 verpflichtet den öffentlich-rechtlich Bediensteten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990,88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Durch die Vorlage unrichtiger Überprüfungsberichte von drei Sanitätseinrichtungen besteht der Verdacht der Verletzung der Treupflicht, weil Angaben eines Beamten immer der Wahrheit zu entsprechen haben. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verpflichtet den öffentlich-rechtlich Bediensteten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990,88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Der Sachverhalt im Verdachtsbereich begründet - nicht zuletzt wegen der grundsätzlich geständigen Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten, dass sie dies wusste - dass sie mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen haben könnte. Ebenso ist der Erlass eine generelle Weisung und der konkrete Auftrag eine Weisung, wer dagegen verstößt, der verantwortet eine Gehorsamsverletzung. Die Frau XXXX machte als DB von ihrem Recht Gebrauch, keine Angaben zu machen. Durch die Leistung eines unbekannten Geldbetrages im Zuge der Diversion im Strafverfahren (14 St 103/25v) hat sie eine Verantwortungsübernahme getätigt. […] Der Sachverhalt im Verdachtsbereich begründet - nicht zuletzt wegen der grundsätzlich geständigen Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten, dass sie dies wusste - dass sie mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen haben könnte. Ebenso ist der Erlass eine generelle Weisung und der konkrete Auftrag eine Weisung, wer dagegen verstößt, der verantwortet eine Gehorsamsverletzung. Die Frau römisch 40 machte als DB von ihrem Recht Gebrauch, keine Angaben zu machen. Durch die Leistung eines unbekannten Geldbetrages im Zuge der Diversion im Strafverfahren (14 St 103/25v) hat sie eine Verantwortungsübernahme getätigt. […] Es konnte vom Senat auch kein Einstellungsgrund gem. § 62 Abs. 3 HDG 2014 - insbesondere auf Grund der angenommenen Schwere der Pflichtverletzung keine „mangelnde Strafwürdigkeit" - festgestellt werden. Da der Sachverhalt durch die im Akt aufliegenden Unterlagen genügend aufbereitet erscheint, war die Einleitung des Senatsverfahrens zu verfügen und die mündliche Verhandlung anzuordnen, da keine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens (Anhängigkeit bei der StA) mehr vorliegt.Es konnte vom Senat auch kein Einstellungsgrund gem. Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 - insbesondere auf Grund der angenommenen Schwere der Pflichtverletzung keine „mangelnde Strafwürdigkeit" - festgestellt werden. Da der Sachverhalt durch die im Akt aufliegenden Unterlagen genügend aufbereitet erscheint, war die Einleitung des Senatsverfahrens zu verfügen und die mündliche Verhandlung anzuordnen, da keine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens (Anhängigkeit bei der StA) mehr vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 7. Dagegen brachte die BF über ihren rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.02.2026 binnen offener Frist eine Beschwerde bei der BDB ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF bereits anlässlich ihrer Befragung am 15.07.2025 gestanden habe, die in Rede stehenden Sanitätsdienststellen entgegen der von ihr vorgelegten Protokolle tatsächlich nicht überprüft zu haben. Sie sei sich bewusst, dass sie falsch gehandelt habe und bedauere ihr Fehlverhalten sehr. Grund dafür sei letztlich eine psychisch schwer belastete Situation. Aufgrund eines Suizides ihrer Oma, einer für sie sehr wichtigen Bezugsperson, sei sie nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Sie habe nur noch einfache Routinesachen erledigen können, während andere Dinge einfach liegen geblieben wären. Sie habe auch unter schweren Panikattacken gelitten. Sie habe ihre Dienstbehörde bereits im Jahr 2023 auf ihre psychisch belastete Situation hingewiesen, es sei aber außer ein paar Terminen bei einem heeresinternen Psychologen nicht zu einer notwendigen ärztlichen Behandlung gekommen. Auch in einem am 29.04.2025 mit einem Verweis endenden Disziplinarverfahren habe sie auf ihre schwere psychische Belastung – nun verstärkt auch durch die Krebserkrankung ihres Vaters – hingewiesen. Im Zuge einer Verschlechterung ihrer psychischen Situation sei ihr die Erledigung selbst einfachster Dinge zunehmend unmöglich erschienen. Als sie dann Ende XXXX den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, habe sie sich dermaßen unter Druck gefühlt, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauere dieses Fehlverhalten sehr. Sie habe ihre Dienstbehörde bereits im Jahr 2023 auf ihre psychisch belastete Situation hingewiesen, es sei aber außer ein paar Terminen bei einem heeresinternen Psychologen nicht zu einer notwendigen ärztlichen Behandlung gekommen. Auch in einem am 29.04.2025 mit einem Verweis endenden Disziplinarverfahren habe sie auf ihre schwere psychische Belastung – nun verstärkt auch durch die Krebserkrankung ihres Vaters – hingewiesen. Im Zuge einer Verschlechterung ihrer psychischen Situation sei ihr die Erledigung selbst einfachster Dinge zunehmend unmöglich erschienen. Als sie dann Ende römisch 40 den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, habe sie sich dermaßen unter Druck gefühlt, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauere dieses Fehlverhalten sehr. Unabhängig davon sei der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ident mit dem Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens wegen des Verdachts nach § 302 StGB, wo die Staatsanwaltschaft XXXX nach Zahlung einer Geldbuße
PO von der Verfolgung zurückgetreten ist (GZ 14 St 103/25v). Aufgrund der schwer belasteten psychischen Situation der BF sei die Staatsanwaltschaft erkennbar davon ausgegangen, dass ihre Schuld nicht als schwer zu bewerten sei, anderenfalls ein Rücktritt von der Verfolgung rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Weder spezial- noch generalpräventive Gründe wären diesem Vorgehen entgegengestanden.Unabhängig davon sei der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ident mit dem Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens wegen des Verdachts nach Paragraph 302, StGB, wo die Staatsanwaltschaft römisch 40 nach Zahlung einer Geldbuße
Paragraph 200, Absatz 5, StPO von der Verfolgung zurückgetreten ist (GZ 14 St 103/25v). Aufgrund der schwer belasteten psychischen Situation der BF sei die Staatsanwaltschaft erkennbar davon ausgegangen, dass ihre Schuld nicht als schwer zu bewerten sei, anderenfalls ein Rücktritt von der Verfolgung rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Weder spezial- noch generalpräventive Gründe wären diesem Vorgehen entgegengestanden.
Abs 1 BDG 1979 sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Die Sanktionierung einer gerichtlich strafbaren Handlung im Wege einer Geldbuße und der davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach §°200 Abs 5 StPO sei einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten. Auch
Abs 1 HDG sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung darstelle, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich sei und der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liege. Bei der Sanktionierung eines echten Beamtendelikts - insbesondere
GB - sei idR. auch der Unrechtsgehalt der verwirklichten Dienstpflichtverletzung erschöpft. So komme etwa bei einer Ahndung
GB (Missbrauch der Amtsgewalt) keine Bestrafung nach § 43 Abs 1 BDG in Betracht (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4, S 60 mwN).
Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Die Sanktionierung einer gerichtlich strafbaren Handlung im Wege einer Geldbuße und der davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach §°200 Absatz 5, StPO sei einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten. Auch
Paragraph 5, Absatz eins, HDG sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung darstelle, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich sei und der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liege. Bei der Sanktionierung eines echten Beamtendelikts - insbesondere
Paragraph 302, StGB - sei idR. auch der Unrechtsgehalt der verwirklichten Dienstpflichtverletzung erschöpft. So komme etwa bei einer Ahndung
Paragraph 302, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) keine Bestrafung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Betracht vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4, S 60 mwN). Nach Ansicht der BF erschöpfe sich daher sowohl das Unterlassen der angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen laut Anschuldigungspunkt 1.) als auch das Vorlegen der falschen Überprüfungsberichte laut Anschuldigungspunkt 2.) in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach § 302 StGB, sodass von ihrer disziplinären Verfolgung abzusehen sei. Da als Grund der Pflichtverletzungen letztlich ihre psychisch schwer belastete Situation zu sehen sei, sie ihr Fehlverhalten auch unumwunden eingestanden habe und dieses aufrichtig bedauere, sei ein Absehen von der disziplinären Verfolgung auch ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich. Nach Ansicht der BF erschöpfe sich daher sowohl das Unterlassen der angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen laut Anschuldigungspunkt 1.) als auch das Vorlegen der falschen Überprüfungsberichte laut Anschuldigungspunkt 2.) in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach Paragraph 302, StGB, sodass von ihrer disziplinären Verfolgung abzusehen sei. Da als Grund der Pflichtverletzungen letztlich ihre psychisch schwer belastete Situation zu sehen sei, sie ihr Fehlverhalten auch unumwunden eingestanden habe und dieses aufrichtig bedauere, sei ein Absehen von der disziplinären Verfolgung auch ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Kommandant XXXX begründete die Sicherungsmaßnahme (vorläufige Dienstenthebung) wie folgt: „Es besteht der dringende Verdacht, dass Mag. XXXX , XXXX , am XXXX Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat. Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs - einschließlich der Suchtgifte - und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zählt zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stellt einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch Weiterbelassung von ihr im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes gefährdet.“1.3. Mit Bescheid des Kommandanten römisch 40 vom 03.07.2025, GZ S91551/7- römisch 40 aus 2025,, am selben Tag persönlich zugestellt, wurde die BF durch den Disziplinarvorgesetzten
Paragraph 40, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben. Der Kommandant römisch 40 begründete die Sicherungsmaßnahme (vorläufige Dienstenthebung) wie folgt: „Es besteht der dringende Verdacht, dass Mag. römisch 40 , römisch 40 , am römisch 40 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat. Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs - einschließlich der Suchtgifte - und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zählt zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stellt einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch Weiterbelassung von ihr im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes gefährdet.“ 1.
Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht. 1.5. Mit Bescheid vom 22.08.2025, GZ 2025-0.568.029, durch Hinterlegung am 29.08.2025 zugestellt, wurde die BF
Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 vom Dienst enthoben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht. 1.
PO von einer weiteren Verfolgung der BF zurückgetreten ist, ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen bzw. Urkunden (dabei insbesondere das Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.11.2025). Die Feststellungen unter 1.4. betreffend die gegen die BF in der Angelegenheit geführten strafrechtlichen Ermittlungen und der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 nach der Leistung eines Geldbuße
Paragraph 200, Absatz 5, StPO von einer weiteren Verfolgung der BF zurückgetreten ist, ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen bzw. Urkunden (dabei insbesondere das Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 21.11.2025). Die Feststellung, dass der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass die BF die ihr in der Disziplinaranzeige zum Vorwurf gemachten und dem Einleitungsbeschluss zugrunde gelegten Taten tatsächlich begangen hat, ergibt sich unter anderem aus den der Disziplinaranzeige vom 18.08.2025 angeschlossenen Beilagen (siehe Überprüfungsauftrag vom 07.04.2025, GZ S93977/l- XXXX /FAmb/2025, vorgelegte Überprüfungsprotokolle, E-Mail vom XXXX , Niederschrift ober die Befragung der BF als Beschuldigte vom 15.07.2025, Meldung Kdt JgB8, PzStbB4 über Truppenambulanzen in der XXXX -, XXXX - und XXXX kaserne, Arbeitsplatzbeschreibung der BF, Führungsblatt 1/2025, die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 03.07.2025, Bescheid vom 03.07.2025 über die vorläufige Dienstenthebung, Strafanzeige vom 01.08.2025, Mitteilung an die Personalvertretung vom 01.08.2025, VBI. I Nr. 45/2004), dabei insbesondere aus ihren eigenen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme am 15.07.2025 („Mir war und ist dieser Auftrag bekannt. Ebenso sind mir die Liegenschaften bekannt, die zu meinem Zuständigkeitsbereich gehören. […] Dr. B: […] Haben Sie im Jahr 2025 die SanDienststellen in den genannten Kasernen überprüft? BF: Nein. Weiteres möchte ich dazu nicht sagen. […] BF: Ich bin mir der genannten Pflichtverletzungen bewusst und sie tuen mit Leid.“), aus dem Schuldeingeständnis im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen (siehe Beschwerde vom 19.02.2026: „Die Beschwerdeführerin hat bereits anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vom 15.07.2025 gestanden, dass sie die in Rede stehenden Sanitätsdienststellen entgegen der von ihr vorgelegten Protokolle tatsächlich nicht überprüft hat. Die Beschwerdeführerin ist sich bewusst, dass sie falsch gehandelt hat. Sie bedauert ihr Fehlverhalten sehr. […] Als die Beschwerdeführerin dann Ende XXXX den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, fühlte sie sich dermaßen unter Druck, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauert dieses Fehlverhalten sehr.“) und aus den vorliegenden Meldungen der von ihr zu überprüfenden Sanitätsdienststellen (vgl. dazu XXXX , Kommando vom 11.07.2025: „Zum angefragten Zeitpunkt 28 05 2025 und im laufenden Jahr wurde gem. Unterlagen XXXX keine Überprüfung durch XXXX Mag. XXXX durchgeführt.“, XXXX , Kommando vom 25.07.2025: „Zusammengefasst melden TAa XXXX -Kaserne, dass keinerlei Überprüfung durch die Frau XXXX Mag. XXXX stattgefunden hat, und TAa XXXX -Kaserne, dass es zwar eine Terminvereinbarung für einen Überprüfungstermin gegeben habe, diese jedoch nicht stattfand und schließlich herauskam, dass dennoch ein Überprüfungsbericht von der Frau XXXX angefertigt wurde.“). Die Feststellung, dass der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass die BF die ihr in der Disziplinaranzeige zum Vorwurf gemachten und dem Einleitungsbeschluss zugrunde gelegten Taten tatsächlich begangen hat, ergibt sich unter anderem aus den der Disziplinaranzeige vom 18.08.2025 angeschlossenen Beilagen (siehe Überprüfungsauftrag vom 07.04.2025, GZ S93977/l- römisch 40 /FAmb/2025, vorgelegte Überprüfungsprotokolle, E-Mail vom römisch 40 , Niederschrift ober die Befragung der BF als Beschuldigte vom 15.07.2025, Meldung Kdt JgB8, PzStbB4 über Truppenambulanzen in der römisch 40 -, römisch 40 - und römisch 40 kaserne, Arbeitsplatzbeschreibung der BF, Führungsblatt 1 aus 2025,, die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 03.07.2025, Bescheid vom 03.07.2025 über die vorläufige Dienstenthebung, Strafanzeige vom 01.08.2025, Mitteilung an die Personalvertretung vom 01.08.2025, VBI. römisch eins Nr. 45 aus 2004,), dabei insbesondere aus ihren eigenen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme am 15.07.2025 („Mir war und ist dieser Auftrag bekannt. Ebenso sind mir die Liegenschaften bekannt, die zu meinem Zuständigkeitsbereich gehören. […] Dr. B: […] Haben Sie im Jahr 2025 die SanDienststellen in den genannten Kasernen überprüft? BF: Nein. Weiteres möchte ich dazu nicht sagen. […] BF: Ich bin mir der genannten Pflichtverletzungen bewusst und sie tuen mit Leid.“), aus dem Schuldeingeständnis im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen (siehe Beschwerde vom 19.02.2026: „Die Beschwerdeführerin hat bereits anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vom 15.07.2025 gestanden, dass sie die in Rede stehenden Sanitätsdienststellen entgegen der von ihr vorgelegten Protokolle tatsächlich nicht überprüft hat. Die Beschwerdeführerin ist sich bewusst, dass sie falsch gehandelt hat. Sie bedauert ihr Fehlverhalten sehr. […] Als die Beschwerdeführerin dann Ende römisch 40 den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, fühlte sie sich dermaßen unter Druck, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauert dieses Fehlverhalten sehr.“) und aus den vorliegenden Meldungen der von ihr zu überprüfenden Sanitätsdienststellen vergleiche dazu römisch 40 , Kommando vom 11.07.2025: „Zum angefragten Zeitpunkt 28 05 2025 und im laufenden Jahr wurde gem. Unterlagen römisch 40 keine Überprüfung durch römisch 40 Mag. römisch 40 durchgeführt.“, römisch 40 , Kommando vom 25.07.2025: „Zusammengefasst melden TAa römisch 40 -Kaserne, dass keinerlei Überprüfung durch die Frau römisch 40 Mag. römisch 40 stattgefunden hat, und TAa römisch 40 -Kaserne, dass es zwar eine Terminvereinbarung für einen Überprüfungstermin gegeben habe, diese jedoch nicht stattfand und schließlich herauskam, dass dennoch ein Überprüfungsbericht von der Frau römisch 40 angefertigt wurde.“). Die Richtigkeit des von der BDB angenommenen und bereits in der Disziplinaranzeige näher ausgeführten Sachverhalts (im Verdachtsbereich) wird demnach auch von der BF nicht bestritten. Vielmehr gestand sie ihr Fehlverhalten bereits ausdrücklich ein, äußerte ihr tiefes Bedauern und berief sich dabei auf ihre psychisch schwer belastete Situation, welche durch einen Suizid ihrer Großmutter, einer für sie sehr wichtigen Bezugsperson, ausgelöst und durch eine Krebserkrankung ihres Vaters nochmals verstärkt worden sei. Sie habe ihre Dienstbehörde bereits im Jahr 2023 mehr oder weniger erfolglos darauf hingewiesen, da es im Anschluss außer einigen Terminen bei einem Heerespsychologen, zu keiner weiteren Unterstützung durch den Dienstgeber gekommen sei. Insbesondere sei eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung verabsäumt worden. Auch in einem bereits gegen sie geführten anderem Disziplinarverfahren, welches am 29.04.2025 mit einem Verweis geendet habe, habe sie erneut auf ihre schwere psychische Belastung hingewiesen. Sie sei nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen und habe nur noch einfache Routinesachen erledigen können. Andere Dinge seien einfach liegengeblieben. Sie habe auch unter schweren Panikattacken gelitten. Nachdem sie von der Erkrankung ihres Vaters erfahren habe, sei ihr die Erledigung selbst einfachster Dinge zunehmend unmöglich erschienen. Als sie dann Ende XXXX den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, habe sie sich dermaßen unter Druck gefühlt, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauere dieses Fehlverhalten sehr.Die Richtigkeit des von der BDB angenommenen und bereits in der Disziplinaranzeige näher ausgeführten Sachverhalts (im Verdachtsbereich) wird demnach auch von der BF nicht bestritten. Vielmehr gestand sie ihr Fehlverhalten bereits ausdrücklich ein, äußerte ihr tiefes Bedauern und berief sich dabei auf ihre psychisch schwer belastete Situation, welche durch einen Suizid ihrer Großmutter, einer für sie sehr wichtigen Bezugsperson, ausgelöst und durch eine Krebserkrankung ihres Vaters nochmals verstärkt worden sei. Sie habe ihre Dienstbehörde bereits im Jahr 2023 mehr oder weniger erfolglos darauf hingewiesen, da es im Anschluss außer einigen Terminen bei einem Heerespsychologen, zu keiner weiteren Unterstützung durch den Dienstgeber gekommen sei. Insbesondere sei eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung verabsäumt worden. Auch in einem bereits gegen sie geführten anderem Disziplinarverfahren, welches am 29.04.2025 mit einem Verweis geendet habe, habe sie erneut auf ihre schwere psychische Belastung hingewiesen. Sie sei nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen und habe nur noch einfache Routinesachen erledigen können. Andere Dinge seien einfach liegengeblieben. Sie habe auch unter schweren Panikattacken gelitten. Nachdem sie von der Erkrankung ihres Vaters erfahren habe, sei ihr die Erledigung selbst einfachster Dinge zunehmend unmöglich erschienen. Als sie dann Ende römisch 40 den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, habe sie sich dermaßen unter Druck gefühlt, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauere dieses Fehlverhalten sehr. Außerdem vertritt sie bzw. ihr Rechtsvertreter in der Beschwerde die Rechtsauffassung, dass nach § 95 Abs 1 BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung eines Beamten abzusehen sei, wenn der Beschuldigte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung bereits rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpfe. In dieser Hinsicht sei eine Sanktionierung im Wege der Zahlung einer Geldbuße und dem davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach § 200 Abs 5 StPO einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten.
Abs 1 HDG sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung darstellt, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt. Nach Ansicht der BF erschöpfe sich daher sowohl das Unterlassen der angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen laut Anschuldigungspunkt 1.) als auch das Vorlegen der falschen Überprüfungsberichte laut Anschuldigungspunkt 2.) in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach § 302 StGB, sodass von einer disziplinären Verfolgung abzusehen sei.Außerdem vertritt sie bzw. ihr Rechtsvertreter in der Beschwerde die Rechtsauffassung, dass nach Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung eines Beamten abzusehen sei, wenn der Beschuldigte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung bereits rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpfe. In dieser Hinsicht sei eine Sanktionierung im Wege der Zahlung einer Geldbuße und dem davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach Paragraph 200, Absatz 5, StPO einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, HDG sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung darstellt, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt. Nach Ansicht der BF erschöpfe sich daher sowohl das Unterlassen der angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen laut Anschuldigungspunkt 1.) als auch das Vorlegen der falschen Überprüfungsberichte laut Anschuldigungspunkt 2.) in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach Paragraph 302, StGB, sodass von einer disziplinären Verfolgung abzusehen sei. Auf dieses Vorbringen wird im Einzelnen noch im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein. Die Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsründen nach § 118 BDG 1979 hervorgetreten sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der Begründung der BDB und den Ausführungen in der Beschwerde. Es haben sich im Zuge der Nachprüfung jedenfalls keine Hinweise dafür ergeben, dass hier bereits offensichtliche Einstellungsgründe, wie zB. eine Verjährung der vom Vorwurf umfassten Tathandlungen, vorliegen würden. In diesem Zusammenhang kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der BDB im Einleitungsbeschluss verwiesen werden, welchen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsründen nach Paragraph 118, BDG 1979 hervorgetreten sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der Begründung der BDB und den Ausführungen in der Beschwerde. Es haben sich im Zuge der Nachprüfung jedenfalls keine Hinweise dafür ergeben, dass hier bereits offensichtliche Einstellungsgründe, wie zB. eine Verjährung der vom Vorwurf umfassten Tathandlungen, vorliegen würden. In diesem Zusammenhang kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der BDB im Einleitungsbeschluss verwiesen werden, welchen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das ist hier aber nicht der Fall, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das ist hier aber nicht der Fall, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Darüber hinaus sind auch aus der Beschwerde keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Es liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gegenständlich dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt: Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Darüber hinaus sind auch aus der Beschwerde keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Es liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gegenständlich dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt: „Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF maßgeblich:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF maßgeblich: Allgemeine Dienstpflichten § 43.
BDG 1979 auf Militärpersonen nicht anwendbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass für diese das HDG 2014 entsprechende Regelungen vorsieht (vgl. §§ 46 bis 80 HDG 2014). Da die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des BDG 1979 (Paragraphen 91 bis 135 BDG 1979)
Paragraph 152 d, BDG 1979 auf Militärpersonen nicht anwendbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass für diese das HDG 2014 entsprechende Regelungen vorsieht vergleiche Paragraphen 46 bis 80 HDG 2014). Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) idF. BGBl. I Nr. 126/2021 lauten: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021, lauten: Anwendungsbereich § 1.
1 BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen hat und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“, in Verbindung mit dem Befehl des XXXX vom 07.04.2025, GZ 93977/2-SanFü/2025, betreffend „Durchführung von militärpharmazeutischen Konsiliartätigkeiten; neuerliche Abänderung“ und dem Erlass des BMLV vom 24.03.2004 über die „Fachdienstanweisung für den XXXX Heeresspital, Militärspital 1 und 2; Fassung 2004“, GZ S93828/8-FGG8/2004, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I Nr. 45/2004, und damit im Anschuldigungspunkt 1 gegen ihre Dienstpflicht
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen hat und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“, in Verbindung mit dem Befehl des römisch 40 vom 07.04.2025, GZ 93977/2-SanFü/2025, betreffend „Durchführung von militärpharmazeutischen Konsiliartätigkeiten; neuerliche Abänderung“ und dem Erlass des BMLV vom 24.03.2004 über die „Fachdienstanweisung für den römisch 40 Heeresspital, Militärspital 1 und 2; Fassung 2004“, GZ S93828/8-FGG8/2004, kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins Nr. 45 aus 2004,, und im Anschuldigungspunkt 2 gegen ihre Dienstpflicht
Abs 1 BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat“ verstoßen und damit Pflichtverletzungen
1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), begangen hat. und im Anschuldigungspunkt 2 gegen ihre Dienstpflicht
Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat“ verstoßen und damit Pflichtverletzungen
Nr. 2 (HDG 2014), begangen hat. Der belangten Behörde ist insofern zu folgen, wenn sie aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall grundsätzlich der begründete Verdacht besteht, dass die BF, die ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen auch tatsächlich begangen hat. Dies wird von der BF letztlich auch unmissverständlich zugestanden, wobei sie aber den gegen sie erhobenen Vorwürfen bzw. einem allfälligen Verschulden daran mit Ausführungen über ihre aktuelle gesundheitliche bzw. psychisch angespannten Situation entgegentritt. Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Verdacht grundsätzlich bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Die von ihr hier ins Treffen geführten Umstände, welche offenbar nach ihrer Auffassung eine ein schuldhaftes Handeln ihrerseits ausschließen würden, werden von der BDB erst im Rahmen eines in weiterer Folge noch führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben (falls notwendig auch unter Einbindung eines Sachverständigen) und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Der belangten Behörde ist insofern zu folgen, wenn sie aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall grundsätzlich der begründete Verdacht besteht, dass die BF, die ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen auch tatsächlich begangen hat. Dies wird von der BF letztlich auch unmissverständlich zugestanden, wobei sie aber den gegen sie erhobenen Vorwürfen bzw. einem allfälligen Verschulden daran mit Ausführungen über ihre aktuelle gesundheitliche bzw. psychisch angespannten Situation entgegentritt. Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Verdacht grundsätzlich bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Die von ihr hier ins Treffen geführten Umstände, welche offenbar nach ihrer Auffassung eine ein schuldhaftes Handeln ihrerseits ausschließen würden, werden von der BDB erst im Rahmen eines in weiterer Folge noch führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben (falls notwendig auch unter Einbindung eines Sachverständigen) und zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Sanktionierung eines Beamten wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Wege der Zahlung einer Geldbuße und dem davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach § 200 Abs 5 StPO, einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten sei, kann auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (vgl. VwGH vom 29.01.2020, Ro 2019/09/0001). Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden auch kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung
2 BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (Hinweis E
Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (Hinweis E
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Und schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Und schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W116.2337079.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.