RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW123 2311869-1 Spruch, W123 2311869-1/6EW123 2311869-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. 1398387410/240899285, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. 1398387410/240899285, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 08.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Im Rahmen der am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, Afghanistan wegen dem Krieg verlassen zu haben. 3. Am 28.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Wohnort in Afghanistan wegen den Taliban sehr unsicher geworden sei. Diese hätten ihre Sachen geplündert und „uns nicht in Frieden gelassen“. Daher hätten sie das Land verlassen müssen. Sie vergesse alles und habe erzählt, woran sie sich erinnern könne. Über weitere Befragung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie zuletzt 20 bis 30 Jahre im Iran gelebt habe; dort sei ihr Ehemann verstorben. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet die, dass die Beschwerdeführerin weder eine konkrete Verfolgungshandlung gegen ihre Person dargelegt habe, noch in ihrem Einzelfall eine Beeinträchtigung als Frau anzunehmen sei. 5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und einleitend vorgebracht, die 85-jährige Beschwerdeführerin leide an altersbedingten Einschränkungen (Bluthochdruck, Schulter- und Beinschmerzen, Vergesslichkeit). Es wurde im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung und die inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und einleitend vorgebracht, die 85-jährige Beschwerdeführerin leide an altersbedingten Einschränkungen (Bluthochdruck, Schulter- und Beinschmerzen, Vergesslichkeit). Es wurde im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung und die inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist muslimisch-schiitischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Ort XXXX in der Provin Ghazni. Sie reiste vor etwa 40 Jahren aus Afghanistan in den Iran aus, wo sie nach dem Tod ihres Ehemannes ihren Lebensunterhalt durch Reinigungstätigkeiten finanzierte. Im Mai 2024 trat sie ihre Reise nach Österreich an.Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Ort römisch 40 in der Provin Ghazni. Sie reiste vor etwa 40 Jahren aus Afghanistan in den Iran aus, wo sie nach dem Tod ihres Ehemannes ihren Lebensunterhalt durch Reinigungstätigkeiten finanzierte. Im Mai 2024 trat sie ihre Reise nach Österreich an. Sie ist verwitwet und hat vier Kinder. Ihre Tochter und ein Sohn leben in Österreich. Ihre beiden weiteren Söhne sind im Iran. In Afghanistan hat die Beschwerdeführerin nur eine Schwester, die in „ XXXX “ lebt und der es finanziell nich gut geht. Sie verfügt über keine männlichen Angehörige in ihrem Herkunftsstaat.In Afghanistan hat die Beschwerdeführerin nur eine Schwester, die in „ römisch 40 “ lebt und der es finanziell nich gut geht. Sie verfügt über keine männlichen Angehörige in ihrem Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ist dement und leidet an Bluthochdruck sowie Schmerzen in den Schultern und Beinen. Als afghanischer Frau droht der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Verhältnisse seitens der Taliban wegen ihres Geschlechts tatsächlich und spezifisch physische und/oder psychische Gewalt. Die Beschwerdeführerin fürchtet sich vor den Taliban. Sie hat keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025: Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2025-10-10 14:55 Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 24.7.2025). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, "die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten" (AI 7.2022). In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (AAN 8.2024; vgl. HRW 28.7.2025, IOM 22.2.2024, IPS 23.6.2025). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 28.7.2025; vgl. IOM 22.2.2024, UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023; vgl. AI 24.4.2024, UN Women 2025). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hijab, Mahram (den "Vormund" einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 1.5.2025). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022; vgl. AI 24.4.2024). Der Zugang für Frauen zur Justiz wird u. a. auch durch mangelnde Repräsentation stark eingeschränkt. Laut UNAMA können Rechtsanwältinnen in der Praxis Rechtsberatung durchführen, wenn Richter dies erlauben. Es handelt sich dabei um eine informelle Regelung ohne Rechtsanspruch. Männliche Rechtsanwälte berichten von erheblichen Schwierigkeiten bis hin zu Drohungen bei der Verteidigung von Klientinnen, insbesondere im Bereich des Strafrechts. Es gibt Berichte, dass Frauen in Haft und ohne Rechtsbeistand dazu gezwungen werden, Geständnisse im Bereich der "Moralverbrechen" zu unterschrieben (AA 24.7.2025).In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (AAN 8.2024; vergleiche HRW 28.7.2025, IOM 22.2.2024, IPS 23.6.2025). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 28.7.2025; vergleiche IOM 22.2.2024, UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023; vergleiche AI 24.4.2024, UN Women 2025). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hijab, Mahram (den "Vormund" einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 1.5.2025). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vergleiche OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022; vergleiche AI 24.4.2024). Der Zugang für Frauen zur Justiz wird u. a. auch durch mangelnde Repräsentation stark eingeschränkt. Laut UNAMA können Rechtsanwältinnen in der Praxis Rechtsberatung durchführen, wenn Richter dies erlauben. Es handelt sich dabei um eine informelle Regelung ohne Rechtsanspruch. Männliche Rechtsanwälte berichten von erheblichen Schwierigkeiten bis hin zu Drohungen bei der Verteidigung von Klientinnen, insbesondere im Bereich des Strafrechts. Es gibt Berichte, dass Frauen in Haft und ohne Rechtsbeistand dazu gezwungen werden, Geständnisse im Bereich der "Moralverbrechen" zu unterschrieben (AA 24.7.2025). Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) außerdem Haftbefehle gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor allem betreffend die Rechte der Frauen in Afghanistan (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) außerdem Haftbefehle gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor allem betreffend die Rechte der Frauen in Afghanistan (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025). Kleidervorschriften Im Mai 2022 veröffentlichten die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht "ohne Not" verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten "Scharia-Hijab" tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, AA 24.7.2025). Im Dezember 2024 verkündete die Taliban-Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen (AA 24.7.2025). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch in den Jahren 2024/2025 wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNAMA 1.5.2025, HRW 28.7.2025). Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen. Berichten zufolge müssen männliche Angehörige für Frauen bürgen, um eine Freilassung zu erwirken. In Kabul sind insbesondere von Hazara, ethnischen Tadschiken und der Panjsher-Gemeinschaft bewohnte Viertel betroffen (AA 24.7.2025). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), weil sie den Hijab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024) und Inspektoren des MPVPV wiesen darauf hin, Frauen ohne männliche Begleitung und/oder ohne angemessene Verschleierung den Zugang zu Behörden und öffentlichen Dienstleistungen zu verweigern (UNAMA 1.5.2025). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Balkh (Mazar-e Sharif) (RFE/RL 16.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024, BAMF 9.4.2025), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan (Rukhshana 21.1.2024) und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024; vgl. UNAMA 1.5.2025). Im Juli 2025 wurde von Dutzenden Verhaftungen von Frauen und Mädchen in Kabul wegen Verletzungen der Kleidervorschriften berichtet (HRW 28.7.2025).Im Mai 2022 veröffentlichten die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht "ohne Not" verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten "Scharia-Hijab" tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vergleiche USIP 23.12.2022, AA 24.7.2025). Im Dezember 2024 verkündete die Taliban-Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen (AA 24.7.2025). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vergleiche KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch in den Jahren 2024 aus 2025, wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNAMA 1.5.2025, HRW 28.7.2025). Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen. Berichten zufolge müssen männliche Angehörige für Frauen bürgen, um eine Freilassung zu erwirken. In Kabul sind insbesondere von Hazara, ethnischen Tadschiken und der Panjsher-Gemeinschaft bewohnte Viertel betroffen (AA 24.7.2025). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), weil sie den Hijab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024) und Inspektoren des MPVPV wiesen darauf hin, Frauen ohne männliche Begleitung und/oder ohne angemessene Verschleierung den Zugang zu Behörden und öffentlichen Dienstleistungen zu verweigern (UNAMA 1.5.2025). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vergleiche Rukhshana 21.1.2024), Balkh (Mazar-e Sharif) (RFE/RL 16.1.2024; vergleiche Rukhshana 21.1.2024, BAMF 9.4.2025), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan (Rukhshana 21.1.2024) und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024; vergleiche UNAMA 1.5.2025). Im Juli 2025 wurde von Dutzenden Verhaftungen von Frauen und Mädchen in Kabul wegen Verletzungen der Kleidervorschriften berichtet (HRW 28.7.2025). Ein in Kabul arbeitender Anwalt gibt an, dass Mädchen nach islamischem Recht mit Beginn der Pubertät verpflichtet sind, ihren Körper zu bedecken bzw. einen Hijab zu tragen, wobei keine Altersgrenze angegeben wird (RA KBL 2.6.2025). Auch nach Angaben von IOM ist kein bestimmtes Alter festgelegt, ab dem Mädchen einen Hijab oder einen Ganzkörperschleier tragen müssen, aber in der Praxis kann dies bereits im Alter von 6 bis 12 Jahren geschehen. Dies hängt davon ab, wie konservativ die Familie ist und wann das Mädchen beginnt, eine Madrassa zu besuchen. Heutzutage wird in Schulen, wenn ein Kind im Alter von fünf oder sechs Jahren beginnt, durch die Uniform sichergestellt, dass der Kopf bedeckt ist, nicht aber das Gesicht (IOM 9.1.2025b). Bewegungsfreiheit Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72
- km)von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025). Wie ein afghanischer Forscher, der von der COI-Abteilung der schwedischen Migrationsbehörde befragt wurde, betonte, sind die Mahram-Bestimmungen schwer durchzusetzen, da es schwierig ist, zu wissen, welche Strecke eine Frau zurückgelegt hat oder zurücklegen möchte (Migrationsverket 16.4.2024). Im Jahr 2023 erklärte der Journalist Ali Latifi in einem Interview mit EUAA, dass die Beschränkung für Frauen, die im Inland reisen, uneinheitlich umgesetzt worden sei, und dass Tausende von Frauen sie ignoriert hätten und weiterhin allein oder mit anderen weiblichen Begleitpersonen täglich unterwegs seien. Er fügte hinzu, dass er zwar Frauen auf dem Weg nach Logar und Bamyan sowie in der Stadt Kabul ohne männlichen Vormund gesehen habe, aber auch von Frauen wisse, die nach Mazar-e Sharif reisten und Probleme hatten, als sie versuchten, ohne männlichen Vormund nach Kabul zurückzukehren. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in Bamyan, wo einer Gruppe von Frauen kein Hotelzimmer gegeben wurde, weil sie nicht begleitet waren (EUAA 1.11.2024). Auch besuchten Beamte des MPVPV am 26.12.2023 beispielsweise in Kandahar einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024). Auch im Jahr 2025 gibt es Berichte, dass Frauen ohne Mahram Dienstleistungen und Zutritte verwehrt wurden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu Märkten und medizinischen Einrichtungen (Personal und Patientinnen) sowie auch die Nutzung von Taxis und Rikschas (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72
- km)von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vergleiche AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vergleiche HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025). Wie ein afghanischer Forscher, der von der COI-Abteilung der schwedischen Migrationsbehörde befragt wurde, betonte, sind die Mahram-Bestimmungen schwer durchzusetzen, da es schwierig ist, zu wissen, welche Strecke eine Frau zurückgelegt hat oder zurücklegen möchte (Migrationsverket 16.4.2024). Im Jahr 2023 erklärte der Journalist Ali Latifi in einem Interview mit EUAA, dass die Beschränkung für Frauen, die im Inland reisen, uneinheitlich umgesetzt worden sei, und dass Tausende von Frauen sie ignoriert hätten und weiterhin allein oder mit anderen weiblichen Begleitpersonen täglich unterwegs seien. Er fügte hinzu, dass er zwar Frauen auf dem Weg nach Logar und Bamyan sowie in der Stadt Kabul ohne männlichen Vormund gesehen habe, aber auch von Frauen wisse, die nach Mazar-e Sharif reisten und Probleme hatten, als sie versuchten, ohne männlichen Vormund nach Kabul zurückzukehren. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in Bamyan, wo einer Gruppe von Frauen kein Hotelzimmer gegeben wurde, weil sie nicht begleitet waren (EUAA 1.11.2024). Auch besuchten Beamte des MPVPV am 26.12.2023 beispielsweise in Kandahar einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024). Auch im Jahr 2025 gibt es Berichte, dass Frauen ohne Mahram Dienstleistungen und Zutritte verwehrt wurden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu Märkten und medizinischen Einrichtungen (Personal und Patientinnen) sowie auch die Nutzung von Taxis und Rikschas (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Nach der Rolle und Tätigkeit eines Mahrams gefragt, führt der afghanische Analyst aus, dass Frauen für Reisen, die länger als 57 km sind, jedenfalls eine männliche Begleitung in Form eines Mahrams benötigen. Eine Fahrt von Kabul nach Herat ist deshalb für eine Frau in der Regel alleine nicht möglich. Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen und Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden. Dies führt zu Problemen bei der Bewegungsfreiheit von Frauen auch bei kürzeren Distanzen aufgrund des Mangels an öffentlichen Verkehrmitteln (VQ AFGH 3 1.10.2024). Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams) (AAN 17.8.2023; vgl. Guardian 19.10.2022), Fitnessstudios und Parks verwehrt (AI 24.4.2024; vgl. AAN 17.8.2023, RFE/RL 17.6.2025), während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z. B. das Verbot für Frauen, alleine Restaurants zu besuchen (AI 24.4.2024). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022, MSF 6.12.2024b). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. IOM 22.2.2024, MSF 6.12.2024b). Seit Juli 2023 schränkt das Verbot des Besuchs von Friseur- und Kosmetiksalons Frauen weiter in ihrer Bewegungsfreiheit ein. In der Provinz Bamyan wurde Frauen der Besuch des Nationalparks Band-e Amir verboten (AA 24.7.2025).Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams) (AAN 17.8.2023; vergleiche Guardian 19.10.2022), Fitnessstudios und Parks verwehrt (AI 24.4.2024; vergleiche AAN 17.8.2023, RFE/RL 17.6.2025), während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z. B. das Verbot für Frauen, alleine Restaurants zu besuchen (AI 24.4.2024). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022, MSF 6.12.2024b). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vergleiche IOM 22.2.2024, MSF 6.12.2024b). Seit Juli 2023 schränkt das Verbot des Besuchs von Friseur- und Kosmetiksalons Frauen weiter in ihrer Bewegungsfreiheit ein. In der Provinz Bamyan wurde Frauen der Besuch des Nationalparks Band-e Amir verboten (AA 24.7.2025). Moralgesetz Sommer 2024 Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein "Moralgesetz" (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025), das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen (AAN 8.2024). Das Gesetz kodifiziert verschiedene Dekrete auf Gesetzesrang, sieht weitere Einschränkungen der Menschenrechte vor und richtet sich an "alle Individuen" in Afghanistan. Das Gesetz beruft sich auf Stellen im Koran und weitere islamische Lehren. Verschiedene islamische Gelehrte außerhalb Afghanistans haben Bedenken gegenüber der Taliban-Interpretation der islamischen Lehren im Rahmen des "Moralgesetzes" geäußert. Das Gesetz lässt viel Interpretationsspielraum und führt folglich zu unterschiedlicher Anwendung auf lokaler Ebene, was sowohl die Rechtsunsicherheit wie auch die Selbstzensur verstärkt. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als "unmoralisch" betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen. Für bestimmte Vergehen sind explizit Gerichtsentscheidungen vorgesehen. In den Provinzen wurden zudem Komitees bestehend aus Vertretern des Taliban-Geheimdienstes GDI, des Taliban-Innenministeriums, des MPVPV und des Taliban-Ministeriums für Pilger und Religion zur Umsetzungskontrolle des Gesetzes eingerichtet (AA 24.7.2025).Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein "Moralgesetz" (AAN 8.2024; vergleiche AA 24.7.2025), das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen (AAN 8.2024). Das Gesetz kodifiziert verschiedene Dekrete auf Gesetzesrang, sieht weitere Einschränkungen der Menschenrechte vor und richtet sich an "alle Individuen" in Afghanistan. Das Gesetz beruft sich auf Stellen im Koran und weitere islamische Lehren. Verschiedene islamische Gelehrte außerhalb Afghanistans haben Bedenken gegenüber der Taliban-Interpretation der islamischen Lehren im Rahmen des "Moralgesetzes" geäußert. Das Gesetz lässt viel Interpretationsspielraum und führt folglich zu unterschiedlicher Anwendung auf lokaler Ebene, was sowohl die Rechtsunsicherheit wie auch die Selbstzensur verstärkt. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als "unmoralisch" betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen. Für bestimmte Vergehen sind explizit Gerichtsentscheidungen vorgesehen. In den Provinzen wurden zudem Komitees bestehend aus Vertretern des Taliban-Geheimdienstes GDI, des Taliban-Innenministeriums, des MPVPV und des Taliban-Ministeriums für Pilger und Religion zur Umsetzungskontrolle des Gesetzes eingerichtet (AA 24.7.2025). Das Gesetz treibt die Geschlechtertrennung weiter voran. Frauen werden diverse Verhaltensweisen vorgeschrieben, gleichgeschlechtliche Beziehungen werden verboten. Ehebruch beziehungsweise außereheliche Beziehungen (zina) werden verboten, wobei es unerheblich ist, ob Einverständnis vorlag. Somit können auch Vergewaltigungen zu Verurteilungen der Opfer führen. Männliche Verwandte werden für das Nichtbefolgen der Regeln durch weibliche Familienmitglieder haftbar gemacht (AA 24.7.2025). In zwei Interviews, durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation (VQ AFGH 2 12.9.2024) und Landinfo (VQ AFGH 3 1.10.2024) wurden ein afghanischer Forscher im September 2024 (VQ AFGH 2 12.9.2024) und ein afghanischer Analyst im Oktober 2024 (VQ AFGH 3 1.10.2024) zu diesen neuen Regeln befragt. Beide gaben an, dass viele der in dem neuen Gesetz enthaltenen Passagen bereits zuvor von den Taliban empfohlen bzw. praktiziert wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024; vgl. VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben des Analysten kam es nach Verlautbarung des Gesetzes zu stärkeren Kontrollen durch das MPVPV in Kabul. Dies vor allem zu gewissen Anlässen, wie während des Besuchs von Haibatullah Akhundzada in Kabul letztes Jahr, während es zu anderen Zeiten weniger Kontrollen geben würde (VQ AFGH 3 1.10.2024). Betreffend das Verbot für Frauen, in der Öffentlichkeit zu sprechen, führte der Analyst aus, dass es hier seiner Meinung nach nicht bedeutet, dass Frauen in der Öffentlichkeit kein Wort sagen dürfen, sondern darum, ihnen nicht zu erlauben, öffentlich Reden zu halten oder religiöse Texte zu rezitieren (VQ AFGH 3 1.10.2024), wobei die Direktorin der Iranian and Kurdish Women's Rights Organisation (IKWRO), gegenüber New Arab erklärte, dass sich das Gesetz auf Frauen bezieht, die in der Öffentlichkeit sprechen, singen und laut vorlesen (TNA 29.8.2024).Beide gaben an, dass viele der in dem neuen Gesetz enthaltenen Passagen bereits zuvor von den Taliban empfohlen bzw. praktiziert wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024; vergleiche VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben des Analysten kam es nach Verlautbarung des Gesetzes zu stärkeren Kontrollen durch das MPVPV in Kabul. Dies vor allem zu gewissen Anlässen, wie während des Besuchs von Haibatullah Akhundzada in Kabul letztes Jahr, während es zu anderen Zeiten weniger Kontrollen geben würde (VQ AFGH 3 1.10.2024). Betreffend das Verbot für Frauen, in der Öffentlichkeit zu sprechen, führte der Analyst aus, dass es hier seiner Meinung nach nicht bedeutet, dass Frauen in der Öffentlichkeit kein Wort sagen dürfen, sondern darum, ihnen nicht zu erlauben, öffentlich Reden zu halten oder religiöse Texte zu rezitieren (VQ AFGH 3 1.10.2024), wobei die Direktorin der Iranian and Kurdish Women's Rights Organisation (IKWRO), gegenüber New Arab erklärte, dass sich das Gesetz auf Frauen bezieht, die in der Öffentlichkeit sprechen, singen und laut vorlesen (TNA 29.8.2024). Sowohl der Analyst als auch der Forscher gaben an, dass bei der Durchsetzung der Scharia-Gesetze viele Unterschiede je nach Region wahrzunehmen sind (VQ AFGH 2 12.9.2024; vgl. VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach Angaben des Forschers wird beispielsweise das Tragen einer Burka in Kandahar deutlich stärker durchgesetzt als beispielsweise in Jalalabad oder Herat. Es ist generell so, dass in Gegenden, wo eher reichere Leute leben, die Regeln (zumindest aktuell) nicht immer so streng durchgesetzt werden. Da es aber niemanden gibt, der sich dem obersten Führer in den Weg stellt, ist damit zu rechnen, dass die Regeln zunehmen und auch strenger durchgesetzt werden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Der Analyst gibt an, dass es auch in den großen Städten wie Kabul und Herat einen sichtbaren Unterschied in Hinblick auf die Kleidung im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme gibt. Menschen würden sich konservativer kleiden, auch wenn nicht alle Frauen und Mädchen in Kabul und Herat das Gesicht bedecken (VQ AFGH 3 1.10.2024).Sowohl der Analyst als auch der Forscher gaben an, dass bei der Durchsetzung der Scharia-Gesetze viele Unterschiede je nach Region wahrzunehmen sind (VQ AFGH 2 12.9.2024; vergleiche VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach Angaben des Forschers wird beispielsweise das Tragen einer Burka in Kandahar deutlich stärker durchgesetzt als beispielsweise in Jalalabad oder Herat. Es ist generell so, dass in Gegenden, wo eher reichere Leute leben, die Regeln (zumindest aktuell) nicht immer so streng durchgesetzt werden. Da es aber niemanden gibt, der sich dem obersten Führer in den Weg stellt, ist damit zu rechnen, dass die Regeln zunehmen und auch strenger durchgesetzt werden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Der Analyst gibt an, dass es auch in den großen Städten wie Kabul und Herat einen sichtbaren Unterschied in Hinblick auf die Kleidung im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme gibt. Menschen würden sich konservativer kleiden, auch wenn nicht alle Frauen und Mädchen in Kabul und Herat das Gesicht bedecken (VQ AFGH 3 1.10.2024). Sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes stellte die UNAMA fest, dass die Führung der Taliban entschlossen ist, ihre Vision eines rein islamischen Systems landesweit durchzusetzen, einschließlich verschärfter Beschränkungen für den persönlichen und privaten Raum der Afghanen, den Zugang von Frauen und Mädchen zu öffentlichen Räumen, zur Gesundheitsversorgung, zur Kleidung und zum Reisen sowie für die Bereiche Wirtschaft, Gesundheit, Bildung und Medien (UNGA 11.6.2025). Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022). Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen Letzte Änderung 2025-10-10 14:55 Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänzlich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbevölkerung (AAN 27.8.2024b; vgl. HRW 30.4.2025, AA 24.7.2025). Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten (EUAA 1.11.2024; vgl. UNGA 15.6.2023). Die Taliban haben die politische Vertretung und Teilhabe von Frauen auf allen formellen Ebenen der Regierungsführung beseitigt. In Afghanistan herrschte bereits vor der Machtübernahme der Taliban eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen in wichtigen Führungspositionen, insbesondere in Entscheidungs- und Führungspositionen im öffentlichen und privaten Sektor. Nach Angaben der Weltbank hatten afghanische Frauen bereits 2020 nur 5,9 % der Führungspositionen inne, eine Situation, die sich durch die Beschränkungen der Taliban noch verschlechtert hat (UN Women 2025). UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025).Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänzlich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbevölkerung (AAN 27.8.2024b; vergleiche HRW 30.4.2025, AA 24.7.2025). Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten (EUAA 1.11.2024; vergleiche UNGA 15.6.2023). Die Taliban haben die politische Vertretung und Teilhabe von Frauen auf allen formellen Ebenen der Regierungsführung beseitigt. In Afghanistan herrschte bereits vor der Machtübernahme der Taliban eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen in wichtigen Führungspositionen, insbesondere in Entscheidungs- und Führungspositionen im öffentlichen und privaten Sektor. Nach Angaben der Weltbank hatten afghanische Frauen bereits 2020 nur 5,9 % der Führungspositionen inne, eine Situation, die sich durch die Beschränkungen der Taliban noch verschlechtert hat (UN Women 2025). UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25 % weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Frauen werden im Sicherheitssektor bei Einreise-Checks am Flughafen und bei Hausdurchsuchungen beschäftigt. In den Verwaltungen konnten mit Ausnahme des Bildungs- und Gesundheitssektors Frauen in den meisten Fällen nicht an ihre Arbeitsplätze zurückkehren, werden aber teilweise weiterhin bezahlt (AA 24.7.2025). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vgl. HRW 26.7.2023, AA 24.7.2025) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vgl. IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023; vgl. AA 24.7.2025). Zudem dürfen Frauen NGOs nicht mehr registrieren und ihnen nicht mehr vorsitzen. Berichte zeugen davon, dass Frauen, die zivilgesellschaftliche Organisationen leiten, vom Taliban-Geheimdienst befragt und zu einem Rücktritt bewegt werden (AA 24.7.2025). Im Juni 2024 veröffentlichten die Taliban ein Dekret, welches die Monatsgehälter aller weiblichen Regierungsangestellten auf 5.000 AFN (ca. 70 Euro), unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, festlegt (RFE/RL 18.6.2024; vgl. AAN 12.8.2024, AA 24.7.2025). Die vage und wenig spezifische Anordnung sorgte für Verwirrung bei Frauen, den Medien, Nutzern sozialer Medien und offenbar sogar bei einigen staatlichen Institutionen, die dringend eine Klärung forderten. Später wurde klargestellt, dass dies nur für jene Frauen gelten würde, die nicht regelmäßig zu ihrer Arbeit erscheinen oder ihren Pflichten nicht nachkommen würden (AAN 12.8.2024). Das Verbot der Sekundar- und Hochschulbildung für Mädchen und Frauen hat auch zu einem Mangel an weiblichen Gesundheitsfachkräften geführt (HRW 16.1.2025). Laut Berichten werden Frauen vermehrt entlassen, z. B. in vielen Taliban-Ministerien, bzw. es wird ihnen die Kündigung nahegelegt. Teilweise wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, einen männlichen Verwandten als Nachfolger vorzuschlagen (AA 24.7.2025). Im Jahr 2024 lag die Erwerbsbeteiligung von Frauen nach Schätzungen von UN Women bei 24 %, wobei Frauen die arbeiteten, in der Regel schlechter bezahlte und unsichere Arbeitsplätze hatten, oft im informellen Sektor (UN Women 2025). Nur 7 % der Frauen waren außerhalb ihres Haushalts beschäftigt, gegenüber 84 % der Männer (UNDP 4.2025).Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vergleiche IOM 22.2.2024). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25 % weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Frauen werden im Sicherheitssektor bei Einreise-Checks am Flughafen und bei Hausdurchsuchungen beschäftigt. In den Verwaltungen konnten mit Ausnahme des Bildungs- und Gesundheitssektors Frauen in den meisten Fällen nicht an ihre Arbeitsplätze zurückkehren, werden aber teilweise weiterhin bezahlt (AA 24.7.2025). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vergleiche HRW 26.7.2023, AA 24.7.2025) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vergleiche IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Zudem dürfen Frauen NGOs nicht mehr registrieren und ihnen nicht mehr vorsitzen. Berichte zeugen davon, dass Frauen, die zivilgesellschaftliche Organisationen leiten, vom Taliban-Geheimdienst befragt und zu einem Rücktritt bewegt werden (AA 24.7.2025). Im Juni 2024 veröffentlichten die Taliban ein Dekret, welches die Monatsgehälter aller weiblichen Regierungsangestellten auf 5.000 AFN (ca. 70 Euro), unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, festlegt (RFE/RL 18.6.2024; vergleiche AAN 12.8.2024, AA 24.7.2025). Die vage und wenig spezifische Anordnung sorgte für Verwirrung bei Frauen, den Medien, Nutzern sozialer Medien und offenbar sogar bei einigen staatlichen Institutionen, die dringend eine Klärung forderten. Später wurde klargestellt, dass dies nur für jene Frauen gelten würde, die nicht regelmäßig zu ihrer Arbeit erscheinen oder ihren Pflichten nicht nachkommen würden (AAN 12.8.2024). Das Verbot der Sekundar- und Hochschulbildung für Mädchen und Frauen hat auch zu einem Mangel an weiblichen Gesundheitsfachkräften geführt (HRW 16.1.2025). Laut Berichten werden Frauen vermehrt entlassen, z. B. in vielen Taliban-Ministerien, bzw. es wird ihnen die Kündigung nahegelegt. Teilweise wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, einen männlichen Verwandten als Nachfolger vorzuschlagen (AA 24.7.2025). Im Jahr 2024 lag die Erwerbsbeteiligung von Frauen nach Schätzungen von UN Women bei 24 %, wobei Frauen die arbeiteten, in der Regel schlechter bezahlte und unsichere Arbeitsplätze hatten, oft im informellen Sektor (UN Women 2025). Nur 7 % der Frauen waren außerhalb ihres Haushalts beschäftigt, gegenüber 84 % der Männer (UNDP 4.2025). Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (IOM 22.2.2024; vgl. AA 24.7.2025, HRW 30.4.2025).Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (IOM 22.2.2024; vergleiche AA 24.7.2025, HRW 30.4.2025). In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen (IPS 22.4.2024). In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen. In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024). Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Laut Medienberichten warnte der Sicherheitskommandeur der Taliban in der Provinz Khost lokale Medienvertreter in einem offiziellen Schreiben, dass sie strafrechtlich verfolgt würden, wenn sie Mädchen oder Frauen erlauben würden, bei Radiosendern anzurufen (IPS 22.4.2024; vgl. RFE/RL 25.2.2024). Ein afghanischer Forscher berichtet, dass einige Medien Nachrichtensprecherinnen komplett aus ihrem Programm genommen haben (VQ AFGH 2 12.9.2024). Er gab im September 2024 an, dass einige Nachrichtensender Sprecherinnen entfernt haben, und dass Frauen aus dem Fernsehen verschwinden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben von Afghan Witness verfügt TOLO-News, ein bekannter afghanischer Fernsehsender, seit Juli 2024 nicht mehr über Nachrichtensprecherinnen (AfW 15.8.2024), wobei Frauen weiterhin Fernsehsendungen moderieren, diese jedoch ihr Gesicht bis auf die Augenpartie bedeckt halten (NH 15.8.2024; vgl. JS 10.7.2025). UNAMA erhielt Berichte darüber, dass Frauenradiosendern in verschiedenen Provinzen mitgeteilt wurde, dass sie nur dann senden dürfen, wenn sie über eine auf einen Mann registrierte Lizenz verfügen (UNAMA 1.5.2025).In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen (IPS 22.4.2024). In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024; vergleiche AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen. In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024). Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Laut Medienberichten warnte der Sicherheitskommandeur der Taliban in der Provinz Khost lokale Medienvertreter in einem offiziellen Schreiben, dass sie strafrechtlich verfolgt würden, wenn sie Mädchen oder Frauen erlauben würden, bei Radiosendern anzurufen (IPS 22.4.2024; vergleiche RFE/RL 25.2.2024). Ein afghanischer Forscher berichtet, dass einige Medien Nachrichtensprecherinnen komplett aus ihrem Programm genommen haben (VQ AFGH 2 12.9.2024). Er gab im September 2024 an, dass einige Nachrichtensender Sprecherinnen entfernt haben, und dass Frauen aus dem Fernsehen verschwinden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben von Afghan Witness verfügt TOLO-News, ein bekannter afghanischer Fernsehsender, seit Juli 2024 nicht mehr über Nachrichtensprecherinnen (AfW 15.8.2024), wobei Frauen weiterhin Fernsehsendungen moderieren, diese jedoch ihr Gesicht bis auf die Augenpartie bedeckt halten (NH 15.8.2024; vergleiche JS 10.7.2025). UNAMA erhielt Berichte darüber, dass Frauenradiosendern in verschiedenen Provinzen mitgeteilt wurde, dass sie nur dann senden dürfen, wenn sie über eine auf einen Mann registrierte Lizenz verfügen (UNAMA 1.5.2025). Im Juli 2023 erließ Hibatullah Akhundzada ein Dekret, laut welchem alle Schönheitssalons im ganzen Land geschlossen werden müssen, da nach Ansicht der Taliban Haarverlängerungen und Augenbrauenzupfen gegen die Scharia verstoßen. Da diese Salons vornehmlich von Frauen betrieben werden, wurden landesweit weitere Frauen arbeitslos, die damit bisher ihre Familien ernährten (KaN 26.9.2023; vgl. AA 24.7.2025, BAMF 9.4.2025). Insgesamt betraf dies ca. 12.000 Schönheitssalons und in weiterer Folge wurden 60.000 Frauen arbeitslos (KaN 25.7.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, BBC 21.7.2023). Es wurde auch angedroht, Familienmitglieder zu bestrafen, wenn die Salons nicht geschlossen werden (BAMF 9.4.2025; vgl. 8am 6.7.2023). Im Februar 2025 führten Inspektoren des MPVPV in Sar-e-Pul Hausdurchsuchungen durch, um Schönheitsprodukte aus Schönheitssalons zu vernichten und zu beschlagnahmen, die von Frauen in ihren Wohnungen eingerichtet worden waren. Die Durchsuchungen wurden Berichten zufolge ohne Durchsuchungsbefehl oder vorherige Ankündigung von männlichen Inspektoren durchgeführt, selbst in Haushalten, in denen keine männlichen Familienmitglieder anwesend waren (UNAMA 1.5.2025; vgl. Afintl 23.2.2025).Im Juli 2023 erließ Hibatullah Akhundzada ein Dekret, laut welchem alle Schönheitssalons im ganzen Land geschlossen werden müssen, da nach Ansicht der Taliban Haarverlängerungen und Augenbrauenzupfen gegen die Scharia verstoßen. Da diese Salons vornehmlich von Frauen betrieben werden, wurden landesweit weitere Frauen arbeitslos, die damit bisher ihre Familien ernährten (KaN 26.9.2023; vergleiche AA 24.7.2025, BAMF 9.4.2025). Insgesamt betraf dies ca. 12.000 Schönheitssalons und in weiterer Folge wurden 60.000 Frauen arbeitslos (KaN 25.7.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025, BBC 21.7.2023). Es wurde auch angedroht, Familienmitglieder zu bestrafen, wenn die Salons nicht geschlossen werden (BAMF 9.4.2025; vergleiche 8am 6.7.2023). Im Februar 2025 führten Inspektoren des MPVPV in Sar-e-Pul Hausdurchsuchungen durch, um Schönheitsprodukte aus Schönheitssalons zu vernichten und zu beschlagnahmen, die von Frauen in ihren Wohnungen eingerichtet worden waren. Die Durchsuchungen wurden Berichten zufolge ohne Durchsuchungsbefehl oder vorherige Ankündigung von männlichen Inspektoren durchgeführt, selbst in Haushalten, in denen keine männlichen Familienmitglieder anwesend waren (UNAMA 1.5.2025; vergleiche Afintl 23.2.2025). Ein durch EUAA interviewter Reporter berichtete im Jahr 2023, dass es Frauen weiterhin erlaubt ist, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z. B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außerdem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt (EUAA 1.11.2024). Es wurde jedoch auch berichtet, dass Frauen im Privatsektor von Einschränkungen betroffen waren, darunter Fälle, in denen Lieferanten sich weigerten, ihnen Material zu verkaufen (UNGA 15.6.2023), oder sie aufgefordert wurden, in einer nach Geschlechtern getrennten Umgebung zu arbeiten und nur Kundinnen zu bedienen (EUAA 1.11.2024). Einige Lieferanten, Ladenbesitzer, Händler und Großhändler zögerten außerdem, mit Unternehmerinnen zusammenzuarbeiten, aufgrund des impliziten Drucks, des aktuellen politischen Umfelds sowie aufgrund von Unklarheiten in der Politik der Taliban-Behörden gegenüber Frauen (UNDP 16.4.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). Auch haben afghanische Frauen nur begrenzten Zugang zu finanziellen Ressourcen wie Bankkonten und mobilen Gelddienstleistungen, die für wirtschaftliche Unabhängigkeit und Widerstandsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind (UN Women 2025). Mehrere Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (HRW 30.4.2025; vgl. IOM 22.2.2024, HRW 16.1.2025). So verzeichnete UNAMA im Oktober und Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024). UNDP berichtet, dass die meisten Unternehmerinnen aufgrund von Geschlechterdiskriminierung mit betrieblichen Herausforderungen konfrontiert sind, darunter Verbote für Frauen zu lokalen Märkten, in andere Provinzen oder ins Ausland zu reisen oder ohne männliche Begleitung an Ausstellungen teilzunehmen (UNDP 16.4.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen, oder ein Mann, der kein Mahram ist, darf eine Frau nicht alleine zu Hause besuchen. Auch wenn ein Mann und dessen Frau in ein Geschäft gehen würden, das von einer Frau geleitet wird, wäre dies nicht erlaubt, da der Mann kein Mahram der Eigentümerin des Geschäftes ist. Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024).Ein durch EUAA interviewter Reporter berichtete im Jahr 2023, dass es Frauen weiterhin erlaubt ist, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z. B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außerdem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt (EUAA 1.11.2024). Es wurde jedoch auch berichtet, dass Frauen im Privatsektor von Einschränkungen betroffen waren, darunter Fälle, in denen Lieferanten sich weigerten, ihnen Material zu verkaufen (UNGA 15.6.2023), oder sie aufgefordert wurden, in einer nach Geschlechtern getrennten Umgebung zu arbeiten und nur Kundinnen zu bedienen (EUAA 1.11.2024). Einige Lieferanten, Ladenbesitzer, Händler und Großhändler zögerten außerdem, mit Unternehmerinnen zusammenzuarbeiten, aufgrund des impliziten Drucks, des aktuellen politischen Umfelds sowie aufgrund von Unklarheiten in der Politik der Taliban-Behörden gegenüber Frauen (UNDP 16.4.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). Auch haben afghanische Frauen nur begrenzten Zugang zu finanziellen Ressourcen wie Bankkonten und mobilen Gelddienstleistungen, die für wirtschaftliche Unabhängigkeit und Widerstandsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind (UN Women 2025). Mehrere Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (HRW 30.4.2025; vergleiche IOM 22.2.2024, HRW 16.1.2025). So verzeichnete UNAMA im Oktober und Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024). UNDP berichtet, dass die meisten Unternehmerinnen aufgrund von Geschlechterdiskriminierung mit betrieblichen Herausforderungen konfrontiert sind, darunter Verbote für Frauen zu lokalen Märkten, in andere Provinzen oder ins Ausland zu reisen oder ohne männliche Begleitung an Ausstellungen teilzunehmen (UNDP 16.4.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen, oder ein Mann, der kein Mahram ist, darf eine Frau nicht alleine zu Hause besuchen. Auch wenn ein Mann und dessen Frau in ein Geschäft gehen würden, das von einer Frau geleitet wird, wäre dies nicht erlaubt, da der Mann kein Mahram der Eigentümerin des Geschäftes ist. Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zu friedlichen Protesten von afghanischen Frauen (REU 4.10.2021), wobei viele Teilnehmerinnen durch die Sicherheitskräfte festgenommen wurden (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.1.2023, HRW 30.11.2023). Berichte über Haftbedingungen, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe sind aufgrund der gezielten Einschüchterung der Betroffenen schwer zu verifizieren. Es gibt Berichte, dass Familien freigelassener Frauen für deren Schweigen bürgen mussten (AA 24.7.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstrationen betreffend der Rechte von Frauen und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022, ACLED 11.8.2023), wobei Demonstrationen, an denen Frauen teilnehmen, nach Angaben von ACLED eher von den Taliban gestört werden als solche, an denen keine Frauen teilnehmen (ACLED 11.8.2023). Inzwischen sind die Proteste von Frauen deutlich zurückgegangen (AN 8.3.2024; vgl. AJ 8.3.2024, AfW 8.4.2024), und Proteste wurden vor allem nach drinnen verlagert oder finden online statt (AfW 8.4.2024).Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zu friedlichen Protesten von afghanischen Frauen (REU 4.10.2021), wobei viele Teilnehmerinnen durch die Sicherheitskräfte festgenommen wurden (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 12.1.2023, HRW 30.11.2023). Berichte über Haftbedingungen, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe sind aufgrund der gezielten Einschüchterung der Betroffenen schwer zu verifizieren. Es gibt Berichte, dass Familien freigelassener Frauen für deren Schweigen bürgen mussten (AA 24.7.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstrationen betreffend der Rechte von Frauen und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche Guardian 2.10.2022, ACLED 11.8.2023), wobei Demonstrationen, an denen Frauen teilnehmen, nach Angaben von ACLED eher von den Taliban gestört werden als solche, an denen keine Frauen teilnehmen (ACLED 11.8.2023). Inzwischen sind die Proteste von Frauen deutlich zurückgegangen (AN 8.3.2024; vergleiche AJ 8.3.2024, AfW 8.4.2024), und Proteste wurden vor allem nach drinnen verlagert oder finden online statt (AfW 8.4.2024). Bildung für Frauen und Mädchen Letzte Änderung 2025-10-10 14:55 Laut einer Studie der Weltbank stieg die Zahl der Mädchen im Alter von 7 bis 12 Jahren, die eine Schule besuchen, bis Juni 2023 auf 60 %. Vor der Machtübernahme der Taliban lag dieser Wert bei 36 % (WB 10.2023). Die International Crisis Group führt diesen Anstieg auf das Ende des Konfliktes zurück, weist aber auch darauf hin, dass einige Familien von den Taliban geführte Schulen als religiös oder kulturell akzeptabler ansehen als jene des vorherigen Regimes (ICG 14.8.2024). Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie jedoch ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.4.2023; vgl. AA 24.7.2025, UN Women 2025). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vgl. HRW 20.12.2022). Demnach wird Mädchen eine Ausbildung über die Primarstufe hinaus weiterhin verweigert (UNGA 1.12.2023; vgl. UN Women 15.8.2023).Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie jedoch ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.4.2023; vergleiche AA 24.7.2025, UN Women 2025). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vergleiche HRW 20.12.2022). Demnach wird Mädchen eine Ausbildung über die Primarstufe hinaus weiterhin verweigert (UNGA 1.12.2023; vergleiche UN Women 15.8.2023). Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (IOM 22.2.2024; vgl. USIP 13.4.2023, AA 24.7.2025). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. BBC 22.12.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass Frauen nicht daran gehindert werden, eine Ausbildung als Krankenschwester oder Hebamme zu absolvieren (VQ AFGH 2 12.9.2024; vgl. REU 8.8.2023), wobei ein Forscher aus Afghanistan angibt, dass der Zugang zu Krankenpflegeschulen je nach Region sehr unterschiedlich und nur in einigen Provinzen verfügbar ist (VQ AFGH 2 12.9.2024). Anfang Dezember 2024 erließen die Taliban jedoch ein Verbot für Frauen, eine Ausbildung an medizinischen Einrichtungen zu absolvieren (MSF 6.12.2024a; vgl. HRW 3.12.2024a). Mit Stand Juni 2025 gibt es weiterhin keine Ankündigung seitens der Taliban bezüglich der Wiedereröffnung von höheren Schulen und Universitäten für Mädchen und Frauen (UNAMA 1.5.2025).Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (IOM 22.2.2024; vergleiche USIP 13.4.2023, AA 24.7.2025). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vergleiche BBC 22.12.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass Frauen nicht daran gehindert werden, eine Ausbildung als Krankenschwester oder Hebamme zu absolvieren (VQ AFGH 2 12.9.2024; vergleiche REU 8.8.2023), wobei ein Forscher aus Afghanistan angibt, dass der Zugang zu Krankenpflegeschulen je nach Region sehr unterschiedlich und nur in einigen Provinzen verfügbar ist (VQ AFGH 2 12.9.2024). Anfang Dezember 2024 erließen die Taliban jedoch ein Verbot für Frauen, eine Ausbildung an medizinischen Einrichtungen zu absolvieren (MSF 6.12.2024a; vergleiche HRW 3.12.2024a). Mit Stand Juni 2025 gibt es weiterhin keine Ankündigung seitens der Taliban bezüglich der Wiedereröffnung von höheren Schulen und Universitäten für Mädchen und Frauen (UNAMA 1.5.2025). Es gibt auch Initiativen, um Mädchen online Bildung zu ermöglichen (UNGA 15.6.2023; vgl. EUAA 1.11.2024), wobei diese Option auch aufgrund der instabilen Internetverbindung im ganzen Land nicht allen zugänglich ist (REU 28.3.2023; vgl. EUAA 1.11.2024). Berichten zufolge existieren geheime Untergrundschulen für Mädchen, die trotz des Verbots weitergeführt werden (UN Women 7.3.2024; vgl. RFE/RL 20.12.2023), wobei Experten bei einem Workshop in Doha im November 2023 berichteten, dass diese Schulen allen bekannt sind und von den Behörden in ihren Gemeinden allgemein als lokale Bildungseinrichtungen akzeptiert werden. Zusätzlich wurde die Bildung von Mädchen in einigen Provinzen als "informell erlaubt" bezeichnet (PRIO 12.2023; vgl. EUAA 1.11.2024).Es gibt auch Initiativen, um Mädchen online Bildung zu ermöglichen (UNGA 15.6.2023; vergleiche EUAA 1.11.2024), wobei diese Option auch aufgrund der instabilen Internetverbindung im ganzen Land nicht allen zugänglich ist (REU 28.3.2023; vergleiche EUAA 1.11.2024). Berichten zufolge existieren geheime Untergrundschulen für Mädchen, die trotz des Verbots weitergeführt werden (UN Women 7.3.2024; vergleiche RFE/RL 20.12.2023), wobei Experten bei einem Workshop in Doha im November 2023 berichteten, dass diese Schulen allen bekannt sind und von den Behörden in ihren Gemeinden allgemein als lokale Bildungseinrichtungen akzeptiert werden. Zusätzlich wurde die Bildung von Mädchen in einigen Provinzen als "informell erlaubt" bezeichnet (PRIO 12.2023; vergleiche EUAA 1.11.2024). Frauen und Mädchen wurde der Zugang zu Bildung in Madrassas nicht verwehrt (EUAA 1.11.2024; vgl. AAN 27.8.2024b). Dies hat zu einem Anstieg der Anzahl der Schülerinnen geführt (FR24 16.3.2023; vgl. AMU 2.10.2024) und einige Frauen haben ihre eigenen Madrassas eröffnet (EUAA 1.11.2024; vgl. AAN 27.8.2024b). Obwohl Madrassas Religionsunterricht anbieten, werden in der Regel auch nichtreligiöse Fächer (EUAA 1.11.2024) wie Mathematik, Naturwissenschaft, Geografie und Sprachen gelehrt (AfW 7.11.2023), jedoch empfinden viele Mädchen die Qualität des Unterrichts als rudimentär und schlecht (AAN 27.8.2024b). Seit der Machtübernahme der Taliban wird jedoch verstärkt Wert auf die Interpretation der islamischen Lehren durch die Gruppierung gelegt, wobei Themen wie der Dschihad an Bedeutung gewinnen. Das Bildungsministerium der Taliban genehmigt den Lehrplan, der auf die religiösen und ideologischen Überzeugungen der Taliban abgestimmt ist (AfW 7.11.2023).Frauen und Mädchen wurde der Zugang zu Bildung in Madrassas nicht verwehrt (EUAA 1.11.2024; vergleiche AAN 27.8.2024b). Dies hat zu einem Anstieg der Anzahl der Schülerinnen geführt (FR24 16.3.2023; vergleiche AMU 2.10.2024) und einige Frauen haben ihre eigenen Madrassas eröffnet (EUAA 1.11.2024; vergleiche AAN 27.8.2024b). Obwohl Madrassas Religionsunterricht anbieten, werden in der Regel auch nichtreligiöse Fächer (EUAA 1.11.2024) wie Mathematik, Naturwissenschaft, Geografie und Sprachen gelehrt (AfW 7.11.2023), jedoch empfinden viele Mädchen die Qualität des Unterrichts als rudimentär und schlecht (AAN 27.8.2024b). Seit der Machtübernahme der Taliban wird jedoch verstärkt Wert auf die Interpretation der islamischen Lehren durch die Gruppierung gelegt, wobei Themen wie der Dschihad an Bedeutung gewinnen. Das Bildungsministerium der Taliban genehmigt den Lehrplan, der auf die religiösen und ideologischen Überzeugungen der Taliban abgestimmt ist (AfW 7.11.2023). Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe Letzte Änderung 2025-10-10 14:55 Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan (UNFPA 27.12.2021; vgl. IOM 9.1.2025b, UN Women 2025) und war auch schon vor der Machtübernahme der Taliban fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt (IOM 9.1.2025b). So gaben vor der Machtübernahme rund 87 % der afghanischen Frauen an, geschlechtsspezifische Gewalt erfahren zu haben (AA 24.7.2025). Laut WHO sind afghanische Frauen fast dreimal häufiger von körperlicher und sexueller Gewalt durch Intimpartner betroffen als der weltweite Durchschnitt (UN Women 2025), was Afghanistan zu einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit macht und viele der grundlegendsten Rechte von Frauen einschränkt oder außer Kraft setzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Frauen auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan (UNFPA 27.12.2021; vergleiche IOM 9.1.2025b, UN Women 2025) und war auch schon vor der Machtübernahme der Taliban fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt (IOM 9.1.2025b). So gaben vor der Machtübernahme rund 87 % der afghanischen Frauen an, geschlechtsspezifische Gewalt erfahren zu haben (AA 24.7.2025). Laut WHO sind afghanische Frauen fast dreimal häufiger von körperlicher und sexueller Gewalt durch Intimpartner betroffen als der weltweite Durchschnitt (UN Women 2025), was Afghanistan zu einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit macht und viele der grundlegendsten Rechte von Frauen einschränkt oder außer Kraft setzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vergleiche UNAMA 29.12.2022; vergleiche CEDOCA 27.6.2025). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Frauen auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022). Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025). Das Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Violence against Women and Girls - VAWG) und die damit verbundenen Fachgerichte und Familieneinheiten der nationalen Polizei wurden nach der Machtübernahme der Taliban abgeschafft. Die Scharia unterscheidet auch nicht zwischen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe und Vergewaltigung. Beides wird als "zina" definiert und mit Steinigung oder Auspeitschen bestraft (IOM 9.1.2025b). Derzeit gibt es in Afghanistan kein wirksames System, um Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (RA KBL 2.6.2025; vgl. CEDOCA 27.6.2025, UN Women 2025). Anhaltende Medienberichte aus Mazar-e Sharif und Kabul deuten auf eine steigende Zahl von ermordeten Frauen hin. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan äußerte sich wiederholt besorgt über die hohe Selbstmordrate junger Frauen (AA 24.7.2025).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022; vergleiche CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025). Das Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Violence against Women and Girls - VAWG) und die damit verbundenen Fachgerichte und Familieneinheiten der nationalen Polizei wurden nach der Machtübernahme der Taliban abgeschafft. Die Scharia unterscheidet auch nicht zwischen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe und Vergewaltigung. Beides wird als "zina" definiert und mit Steinigung oder Auspeitschen bestraft (IOM 9.1.2025b). Derzeit gibt es in Afghanistan kein wirksames System, um Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (RA KBL 2.6.2025; vergleiche CEDOCA 27.6.2025, UN Women 2025). Anhaltende Medienberichte aus Mazar-e Sharif und Kabul deuten auf eine steigende Zahl von ermordeten Frauen hin. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan äußerte sich wiederholt besorgt über die hohe Selbstmordrate junger Frauen (AA 24.7.2025). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 24.7.2025; vgl. FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter und als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele betroffene Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Auch eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass die Betreiber der Frauenhäuser nach der Machtübernahme der Taliban das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen. Sie führt aus, dass es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus gibt, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird, und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 24.7.2025; vergleiche FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter und als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele betroffene Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Auch eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass die Betreiber der Frauenhäuser nach der Machtübernahme der Taliban das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen. Sie führt aus, dass es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus gibt, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird, und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023). Die Bedrohung für Mädchen und Frauen durch sexuelle Gewalt hat durch diskriminierende Einschränkungen zugenommen, und die Abschaffung unterstützender Rechtsvorschriften und des Zugangs zum Justizsystem ist aufgrund der von Männern dominierten Shura-Strukturen auf Gemeindeebene und des Jirga-Systems, bei dem Älteste (Männer) aus jeder Familie zusammenkommen und Entscheidungen in solchen Fällen treffen, eine große Herausforderung. Rechtsanwältinnen und Richterinnen dürfen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Gleichzeitig dürfen Frauen und Mädchen ohne einen Mahram keine öffentlichen Plätze, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, betreten. Insgesamt sind die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erheblich eingeschränkt (IOM 9.1.2025b; vgl. AA 24.7.2025).Die Bedrohung für Mädchen und Frauen durch sexuelle Gewalt hat durch diskriminierende Einschränkungen zugenommen, und die Abschaffung unterstützender Rechtsvorschriften und des Zugangs zum Justizsystem ist aufgrund der von Männern dominierten Shura-Strukturen auf Gemeindeebene und des Jirga-Systems, bei dem Älteste (Männer) aus jeder Familie zusammenkommen und Entscheidungen in solchen Fällen treffen, eine große Herausforderung. Rechtsanwältinnen und Richterinnen dürfen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Gleichzeitig dürfen Frauen und Mädchen ohne einen Mahram keine öffentlichen Plätze, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, betreten. Insgesamt sind die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erheblich eingeschränkt (IOM 9.1.2025b; vergleiche AA 24.7.2025). Kinderehen sind in Afghanistan seit Jahrhunderten weit verbreitet (CEDOCA 27.6.2025; vgl. UN Women 2025). Was den religiösen Rahmen betrifft, so ist im Islam die gegenseitige Zustimmung eine Voraussetzung für die Eheschließung, während das angemessene Heiratsalter umstritten ist. Der Koran legt kein Mindestalter für die Eheschließung fest. Einige islamische Gelehrte sind der Ansicht, dass das Erreichen der Pubertät entscheidend ist, während andere argumentieren, dass Kinderheirat verboten ist, weil Kinder nicht die Reife für eine Eheschließung besitzen (CEDOCA 27.6.2025). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AI 7.2022), wobei ein in Kabul ansässiger Anwalt darauf hinweist, dass dieses Verbot weitgehend symbolisch ist. Es wird in der Theorie zwar diskutiert, aber in der Praxis gibt es keine wirksamen Maßnahmen, um Kinder- und Zwangsehen zu verhindern (RA KBL 2.6.2025) und Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen weiterhin einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat (IOM 9.1.2025b; vgl. RA KBL 2.6.2025) sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vgl. AI 7.8.2023), vor allem in ländlichen Gebieten, wobei auch Mädchen im Alter zwischen 9 und 16 zur Heirat gezwungen werden (RA KBL 2.6.2025). In dem Erlass der Taliban wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Während Berichten zufolge Zwangsverheiratungen in Folge der prekären Wirtschaftslage weiter zugenommen haben (AA 24.7.2025; vgl. CEDOCA 27.6.2025) und das Bewusstsein für ihre schädlichen Folgen gering ist, berichten mehrere aktuelle Quellen, dass es auch innerhalb der afghanischen Gesellschaft individuellen Widerstand gibt und dass viele Afghanen sich der negativen Folgen durchaus bewusst sind. Mehreren Quellen zufolge hält die Mehrheit der befragten Afghanen ein Heiratsalter von 18 Jahren oder älter für afghanische Frauen für angemessen (CEDOCA 27.6.2025).Kinderehen sind in Afghanistan seit Jahrhunderten weit verbreitet (CEDOCA 27.6.2025; vergleiche UN Women 2025). Was den religiösen Rahmen betrifft, so ist im Islam die gegenseitige Zustimmung eine Voraussetzung für die Eheschließung, während das angemessene Heiratsalter umstritten ist. Der Koran legt kein Mindestalter für die Eheschließung fest. Einige islamische Gelehrte sind der Ansicht, dass das Erreichen der Pubertät entscheidend ist, während andere argumentieren, dass Kinderheirat verboten ist, weil Kinder nicht die Reife für eine Eheschließung besitzen (CEDOCA 27.6.2025). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vergleiche AI 7.2022), wobei ein in Kabul ansässiger Anwalt darauf hinweist, dass dieses Verbot weitgehend symbolisch ist. Es wird in der Theorie zwar diskutiert, aber in der Praxis gibt es keine wirksamen Maßnahmen, um Kinder- und Zwangsehen zu verhindern (RA KBL 2.6.2025) und Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen weiterhin einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat (IOM 9.1.2025b; vergleiche RA KBL 2.6.2025) sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vergleiche AI 7.8.2023), vor allem in ländlichen Gebieten, wobei auch Mädchen im Alter zwischen 9 und 16 zur Heirat gezwungen werden (RA KBL 2.6.2025). In dem Erlass der Taliban wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Während Berichten zufolge Zwangsverheiratungen in Folge der prekären Wirtschaftslage weiter zugenommen haben (AA 24.7.2025; vergleiche CEDOCA 27.6.2025) und das Bewusstsein für ihre schädlichen Folgen gering ist, berichten mehrere aktuelle Quellen, dass es auch innerhalb der afghanischen Gesellschaft individuellen Widerstand gibt und dass viele Afghanen sich der negativen Folgen durchaus bewusst sind. Mehreren Quellen zufolge hält die Mehrheit der befragten Afghanen ein Heiratsalter von 18 Jahren oder älter für afghanische Frauen für angemessen (CEDOCA 27.6.2025). Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022; vgl. AA 24.7.2025). Weitere Gründe sind Ehre, Tradition, die Stärkung sozialer Bindungen, eine unzureichende Durchsetzung oder das Fehlen von Gesetzen (CEDOCA 27.6.2025).Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022; vergleiche CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022; vergleiche AA 24.7.2025). Weitere Gründe sind Ehre, Tradition, die Stärkung sozialer Bindungen, eine unzureichende Durchsetzung oder das Fehlen von Gesetzen (CEDOCA 27.6.2025). Widerstand gegen die Wahl des Ehepartners kann schwerwiegende Folgen haben. Mädchen laufen Gefahr, Opfer von Ehrenmorden zu werden (CEDOCA 27.6.2025). Eine afghanische Menschenrechtsaktivistin schilderte, dass sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen oft auf die Frage der "Ehre" zurückgeführt wird. Während es vor der Machtübernahme möglich war, sich an die Justiz zu wenden, ist dies nun nicht mehr möglich. So würde ein 14-jähriges Mädchen, das von einem männlichen Verwandten missbraucht wurde, durch das Rechtssystem entweder gezwungen werden, den Verwandten zu heiraten, oder beide würden öffentlich bestraft werden (MaA 29.6.2023). Auch wenn UNAMA von Fällen berichtet, in denen Taliban-Beamte eingriffen, um Gewalt und Zwangsheirat zu verhindern, kommt es auch zu Versuchen der Talibanbehörden Zwangsehen durchzusetzen, oder werden Opfer dazu gezwungen, in einer gewaltsamen Ehe zu verbleiben (UNAMA 1.5.2025). Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-10-10 14:56 Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025). Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können (RFE/RL 13.6.2025). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vgl. WHO o.D.).Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vergleiche WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vergleiche WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025). Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können (RFE/RL 13.6.2025). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vergleiche WHO o.D.). Hilfsorganisationen haben versucht, den Wegfall internationaler Mittel für das öffentliche Gesundheitswesen auszugleichen, und haben mit dem Rückgang der Mittel für humanitäre Hilfe nach 2022 ihren Schwerpunkt auf unmittelbare Hilfsmaßnahmen verlagert. Durch die vorübergehende Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser unmittelbar nach August 2021 konnte ein völliger Zusammenbruch verhindert werden. Dennoch mussten aufgrund fehlender Mittel Kliniken schließen und lokale Hilfsgruppen berichten von Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung (HRW 12.2.2024). Auch eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan berichtet davon, dass der Zugang zu Medikamenten sehr begrenzt ist. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen (MaA 29.6.2023). Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025). So sind beispielsweise Bewohner der ländlichen Provinz Uruzgan im Süden gezwungen, sich in der nahe gelegenen Stadt Kandahar im Süden behandeln zu lassen oder nach Kabul zu reisen, das etwa 250 Kilometer entfernt liegt. Viele von ihnen reisen schließlich ins Ausland, um sich dort behandeln zu lassen (RFE/RL 13.6.2025). Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025).Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vergleiche UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vergleiche MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen (UNOCHA 1.2023; vergleiche RFE/RL 13.6.2025). So sind beispielsweise Bewohner der ländlichen Provinz Uruzgan im Süden gezwungen, sich in der nahe gelegenen Stadt Kandahar im Süden behandeln zu lassen oder nach Kabul zu reisen, das etwa 250 Kilometer entfernt liegt. Viele von ihnen reisen schließlich ins Ausland, um sich dort behandeln zu lassen (RFE/RL 13.6.2025). Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vergleiche RFE/RL 13.6.2025). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025). Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vgl. Ibrahimi et al 4.2025) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vgl. UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht. (UNICEF 16.6.2025). Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vergleiche Ibrahimi et al 4.2025) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vergleiche UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht. (UNICEF 16.6.2025). In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (HC 10.9.2025; vgl. WHO 5.2025, KaN 20.5.2025). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (HC 10.9.2025; vergleiche WHO 5.2025, KaN 20.5.2025). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023). Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist (WHO 4.8.2025). In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 46 % der Befragten an, Zugang zu Medikamenten zu haben, während 45 % zwar Zugang zu Medikamenten haben, diese aber nicht bezahlen können. 9 % hatten keinen Zugang zu Medikamenten. Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 35 % der Befragten jederzeit Zugang dazu und können sich einen Besuch leisten, während 37 % zwar Zugang haben, sich einen Hausarztbesuch jedoch nicht leisten können. 28 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % der Befragten haben immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 28 % haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sich diese jedoch nicht leisten, während 60 % überhaupt keinen Zugang dazu haben (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Zugangsbedingungen für Frauen und Mädchen Letzte Änderung 2025-10-10 14:56 Frauen und Mädchen sind von der Krise im Gesundheitswesen unverhältnismäßig stark betroffen (HRW 16.1.2025; vgl. UN Women 2025, MSF 6.12.2024b), wobei sich die Zugangsbedingungen von Frauen und Mädchen zu medizinischer Versorgung nach der Machtübernahme durch die Taliban noch verschlechtert haben (UN Women 2025; vgl. RFE/RL 15.3.2025). Aufgrund der Einschränkungen und der politischen Lage flohen nach der Machtübernahme der Taliban viele Ärztinnen aus Afghanistan (VOA 27.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Das Gesundheitswesen ist einer der wenigen Bereiche, in denen afghanische Frauen arbeiten dürfen (VOA 27.2.2025) jedoch werden Frauen in einigen Provinzen ohne Mahram nicht mehr in Gesundheitszentren behandelt (AA 24.7.2025) bzw. ist es verboten, dass männliche Ärzte Frauen behandeln (HRW 3.12.2024b). Es wird jedoch auch berichtet, dass die Situation in privaten Kliniken in größeren Städten anders ist und Beschränkungen wie die Anwesenheit eines Mahram ignoriert werden (VOA 27.2.2025). Der Mangel an internationaler Hilfe verschlimmert die Situation weiter (RFE/RL 15.3.2025).Frauen und Mädchen sind von der Krise im Gesundheitswesen unverhältnismäßig stark betroffen (HRW 16.1.2025; vergleiche UN Women 2025, MSF 6.12.2024b), wobei sich die Zugangsbedingungen von Frauen und Mädchen zu medizinischer Versorgung nach der Machtübernahme durch die Taliban noch verschlechtert haben (UN Women 2025; vergleiche RFE/RL 15.3.2025). Aufgrund der Einschränkungen und der politischen Lage flohen nach der Machtübernahme der Taliban viele Ärztinnen aus Afghanistan (VOA 27.2.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Das Gesundheitswesen ist einer der wenigen Bereiche, in denen afghanische Frauen arbeiten dürfen (VOA 27.2.2025) jedoch werden Frauen in einigen Provinzen ohne Mahram nicht mehr in Gesundheitszentren behandelt (AA 24.7.2025) bzw. ist es verboten, dass männliche Ärzte Frauen behandeln (HRW 3.12.2024b). Es wird jedoch auch berichtet, dass die Situation in privaten Kliniken in größeren Städten anders ist und Beschränkungen wie die Anwesenheit eines Mahram ignoriert werden (VOA 27.2.2025). Der Mangel an internationaler Hilfe verschlimmert die Situation weiter (RFE/RL 15.3.2025). Die zunehmenden Restriktionen für Frauen in den Bereichen Bildung (HRW 3.12.2024b; vgl. Ibrahimi et al 4.2025), Arbeit (Ibrahimi et al 4.2025; vgl. HRW 3.12.2024b) und Bewegungsfreiheit (HRW 3.12.2024b; vgl. Ibrahimi et al 4.2025) haben auch Auswirkungen auf den Zugang von Frauen zu medizinischer Versorgung (VOA 27.2.2025; vgl. AA 24.7.2025, Ibrahimi et al 4.2025). Auch die schlechte wirtschaftliche Lage und die damit verbundene Armut hindern Frauen häufig daran, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (Ibrahimi et al 4.2025; vgl. RFE/RL 15.3.2025). Im Dezember 2024 untersagten die Taliban außerdem, dass Frauen Einrichtungen besuchen, die medizinische Ausbildung anbieten, was die Ausbildung von neuem weiblichen Gesundheitspersonal verhindert (HRW 3.12.2024b; vgl. VOA 27.2.2025, MSF 6.12.2024b).Die zunehmenden Restriktionen für Frauen in den Bereichen Bildung (HRW 3.12.2024b; vergleiche Ibrahimi et al 4.2025), Arbeit (Ibrahimi et al 4.2025; vergleiche HRW 3.12.2024b) und Bewegungsfreiheit (HRW 3.12.2024b; vergleiche Ibrahimi et al 4.2025) haben auch Auswirkungen auf den Zugang von Frauen zu medizinischer Versorgung (VOA 27.2.2025; vergleiche AA 24.7.2025, Ibrahimi et al 4.2025). Auch die schlechte wirtschaftliche Lage und die damit verbundene Armut hindern Frauen häufig daran, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (Ibrahimi et al 4.2025; vergleiche RFE/RL 15.3.2025). Im Dezember 2024 untersagten die Taliban außerdem, dass Frauen Einrichtungen besuchen, die medizinische Ausbildung anbieten, was die Ausbildung von neuem weiblichen Gesundheitspersonal verhindert (HRW 3.12.2024b; vergleiche VOA 27.2.2025, MSF 6.12.2024b). Afghanistan bleibt auch weiterhin einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären (UNFPA 30.10.2023; vgl. RFE/RL 15.3.2025), wobei Fachleute des Gesundheitswesens einen Anstieg der Mütter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit wahrnehmen (RFE/RL 15.3.2025). 1,2 Mio. schwangere oder stillende Frauen sind mangelernährt. Die Müttersterblichkeit ist mit mehr als 620 pro 100.000 Geburten die höchste Asiens und wird erwartbar, mangels weiblichen medizinischen Personals und Zugangs zum Gesundheitssystem für Frauen, weiter steigen (AA 24.7.2025; vgl. RFE/RL 15.3.2025). Man geht davon aus, dass etwa alle zwei Stunden eine Mutter an vermeidbaren Komplikationen während der Schwangerschaft und bei der Geburt stirbt (RFE/RL 20.5.2023; vgl. UNFPA 30.10.2023, RFE/RL 15.3.2025). Aufgrund der begrenzten Kapazitäten des Gesundheitssystems können viele Mütter und Kinder entsprechende Leistungen nicht in Anspruch nehmen (HC 18.3.2024; vgl. RFE/RL 15.3.2025), was im Zusammenhang mit Unterernährung weiterhin eine hohe Sterblichkeits- und Krankheitsrate verursacht. Auch die limitierte Bewegungsfreiheit von Frauen schränkt deren Zugang zu lebensrettenden Gesundheitsdiensten, insbesondere zu reproduktiver Gesundheitsversorgung, weiterhin ein (UNOCHA 1.2023; vgl. HRW 12.2.2024).Afghanistan bleibt auch weiterhin einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären (UNFPA 30.10.2023; vergleiche RFE/RL 15.3.2025), wobei Fachleute des Gesundheitswesens einen Anstieg der Mütter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit wahrnehmen (RFE/RL 15.3.2025). 1,2 Mio. schwangere oder stillende Frauen sind mangelernährt. Die Müttersterblichkeit ist mit mehr als 620 pro 100.000 Geburten die höchste Asiens und wird erwartbar, mangels weiblichen medizinischen Personals und Zugangs zum Gesundheitssystem für Frauen, weiter steigen (AA 24.7.2025; vergleiche RFE/RL 15.3.2025). Man geht davon aus, dass etwa alle zwei Stunden eine Mutter an vermeidbaren Komplikationen während der Schwangerschaft und bei der Geburt stirbt (RFE/RL 20.5.2023; vergleiche UNFPA 30.10.2023, RFE/RL 15.3.2025). Aufgrund der begrenzten Kapazitäten des Gesundheitssystems können viele Mütter und Kinder entsprechende Leistungen nicht in Anspruch nehmen (HC 18.3.2024; vergleiche RFE/RL 15.3.2025), was im Zusammenhang mit Unterernährung weiterhin eine hohe Sterblichkeits- und Krankheitsrate verursacht. Auch die limitierte Bewegungsfreiheit von Frauen schränkt deren Zugang zu lebensrettenden Gesundheitsdiensten, insbesondere zu reproduktiver Gesundheitsversorgung, weiterhin ein (UNOCHA 1.2023; vergleiche HRW 12.2.2024). Der geringe Zugang zu modernen Verhütungsmitteln behindert Frauen in ihrer Fähigkeit, ihre reproduktive Gesundheit und Familienplanung zu gestalten. Nach Angaben der Abteilung für Wirtschaft und Soziales der Vereinten Nationen (UNDESA) haben weniger als die Hälfte (48,7 %) der afghanischen Frauen, die Familienplanung benötigen, Zugang zu modernen Verhütungsmitteln (UN Women 2025). Die aktuelle Lage in Afghanistan hat eine akute psychische Gesundheitskrise unter Frauen und Mädchen ausgelöst, die von zunehmender Angst, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung berichten (BBC 19.8.2025; vgl. Afghanaid 5.9.2025, UN Women 14.8.2025). Laut UN Women geben demnach 68 % der Frauen an, eine schlechte oder sehr schlechte psychische Gesundheit zu haben (UN News 13.8.2024) und laut Afghanaid, eine britische humanitäre und Entwicklungsorganisation, berichten 82 % der afghanischen Frauen in diesem Jahr von zunehmenden Gefühlen der Angst, Isolation und Depression (Afghanaid 5.9.2025). Häusliche Gewalt und Vernachlässigung durch die Familie resultieren häufig in psychischen Problemen (BBC 19.8.2025) und Selbstmord bzw. Selbstmordversuche sind keine Seltenheit (UN News 13.8.2024). Zusätzlich haben Frauen aufgrund der geltenden Einschränkungen einen noch geringeren Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten als Männer (BBC 19.8.2025).Die aktuelle Lage in Afghanistan hat eine akute psychische Gesundheitskrise unter Frauen und Mädchen ausgelöst, die von zunehmender Angst, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung berichten (BBC 19.8.2025; vergleiche Afghanaid 5.9.2025, UN Women 14.8.2025). Laut UN Women geben demnach 68 % der Frauen an, eine schlechte oder sehr schlechte psychische Gesundheit zu haben (UN News 13.8.2024) und laut Afghanaid, eine britische humanitäre und Entwicklungsorganisation, berichten 82 % der afghanischen Frauen in diesem Jahr von zunehmenden Gefühlen der Angst, Isolation und Depression (Afghanaid 5.9.2025). Häusliche Gewalt und Vernachlässigung durch die Familie resultieren häufig in psychischen Problemen (BBC 19.8.2025) und Selbstmord bzw. Selbstmordversuche sind keine Seltenheit (UN News 13.8.2024). Zusätzlich haben Frauen aufgrund der geltenden Einschränkungen einen noch geringeren Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten als Männer (BBC 19.8.2025). Diese Ausführungen decken sich in den wesentlichen Punkten mit dem Inhalt des EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024 sowie mit den Ausführungen in dem vom Deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, herausgegebenen Länderreport 73 Afghanistan – Die Situation von Frauen, 1996-2024 mit Stand September 2024. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtvorbringen: 2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft und den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, welche auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, ihrem Leben im Iran und zur Weiterreise nach Österreich basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die wesentlichen Aktenbestandteile der vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren betreffend ihre in Österreich befindlichen Kinder zu den Zahlen W132 2185429-1 und W132 2185432-1. Angesichts deren für glaubhaft befundenen Angaben wurde in den genannten Verfahren festgestellt, dass die im Jahr 1981 geborene Tochter bis zum 4. oder 5. Lebensjahr in Afghanistan gelebt habe und dann gemeinsam mit ihren Eltern in den Iran gezogen sei, wo auch der in Österreich lebende Sohn der Beschwerdeführerin geboren sei (vgl. S 15 und S 22 in W132 2185429-1/22Z und in W132 2185432-1/24Z). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits Mitte der 1980er Jahre, somit vor etwa 40 Jahren, von Afghanistan in den Iran zog, zumal sie selbst Erinnerungsschwierigkeiten einräumte.Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, ihrem Leben im Iran und zur Weiterreise nach Österreich basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die wesentlichen Aktenbestandteile der vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren betreffend ihre in Österreich befindlichen Kinder zu den Zahlen W132 2185429-1 und W132 2185432-1. Angesichts deren für glaubhaft befundenen Angaben wurde in den genannten Verfahren festgestellt, dass die im Jahr 1981 geborene Tochter bis zum 4. oder 5. Lebensjahr in Afghanistan gelebt habe und dann gemeinsam mit ihren Eltern in den Iran gezogen sei, wo auch der in Österreich lebende Sohn der Beschwerdeführerin geboren sei vergleiche S 15 und S 22 in W132 2185429-1/22Z und in W132 2185432-1/24Z). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits Mitte der 1980er Jahre, somit vor etwa 40 Jahren, von Afghanistan in den Iran zog, zumal sie selbst Erinnerungsschwierigkeiten einräumte. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, an denen keine Zweifel aufkamen. Insbesondere erklärte die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vom 06.09.2024 sowie vom 28.02.2025 an einer Gedächtnisschwäche bzw. an Vergesslichkeit zu leiden (vgl. AS 117). Diese Erinnerungsprobleme werden auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten behördlichen Befragung offenbar vergaß, ihren in Österreich lebenden Sohn zu erwähnen (vgl. AS 115, AS 117 und AS 121).Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, an denen keine Zweifel aufkamen. Insbesondere erklärte die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vom 06.09.2024 sowie vom 28.02.2025 an einer Gedächtnisschwäche bzw. an Vergesslichkeit zu leiden vergleiche AS 117). Diese Erinnerungsprobleme werden auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten behördlichen Befragung offenbar vergaß, ihren in Österreich lebenden Sohn zu erwähnen vergleiche AS 115, AS 117 und AS 121). 2.1.2. Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts aktuell die Gefahr droht, tatsächlich und spezifisch physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein, ergibt sich aus den zitierten Länderfeststellungen. Diesen ist auf das Wesentliche zusammengefasst nämlich zu entnehmen, dass Frauen in Afghanistan zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Vor allem dürfen sie sich ohne Begleitung eines in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis stehenden Mannes nicht in der Öffentlichkeit aufhalten oder bewegen und müssen ihren Körper vollständig bedecken sowie ihr Gesicht – mit Ausnahme der Augen – verhüllen. Zudem haben sie einen erschwerten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen und können einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur in eingeschränktem Ausmaß, überwiegend zu Hause, nachgehen. Afghanischen Frauen stehen auch keine rechtlichen Mittel zur Verfügung, um Schutz vor geschlechterspezifischer oder häuslicher Gewalt erhalten zu können, ihnen ist die Teilnahme in der Politik verwehrt, sie sind allgemein – trotz eines durch die Taliban eingeführten Verbotes – der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt und ihnen ist der Zugang zu Bildung – mit der Ausnahme einer Grundschulausbildung bis zur sechsten Klasse – verwehrt. Diese den zitierten Länderinformationen zu entnehmenden, Frauen diskriminierenden Maßnahmen sind gleichsam auch der EUAA Country Guidance (Stand Mai 2024) sowie dem vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, herausgegebenen Länderreport 73 Afghanistan - Die Situation von Frauen, 1996 - 2024 (Stand September 2024) zu entnehmen. Im angefochtenen Bescheid wurde im Wesentlichen argumentiert, dass im Einzelfall der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung als Frau nicht gegeben sei. Dem kann angesichts der weitreichenden und mit harten Maßnahmen durchgesetzten Benachteiligung von Frauen durch die Taliban nicht gefolgt werden. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei männliche Angehörige verfügt und bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz vollständig auf sich alleine gestellt wäre. Angesichts der Ausführungen in der Länderinformation ist jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram (der „Vormund“ einer Frau – ihr Vater, Ehemann oder Bruder) ein ernsthaftes Risiko darstellt und die Mahram-Anforderungen das tägliche Leben von Frauen fast unmöglich macht. Unter anderem wird berichtet, dass Frauen ohne Mahram Dienstleistungen und Zutritte verwehrt wurden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu Märkten und medizinischen Einrichtungen (Personal und Patientinnen) sowie auch die Nutzung von Taxis und Rikschas. Aufgrund des Mangels an öffentlichen Verkehrmitteln führt das zu Problemen bei der Bewegungsfreiheit von Frauen auch bei kürzeren Distanzen. Frauen und Mädchen wurde ferner der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams), Fitnessstudios und Parks verwehrt. Vor diesem Hintergrund wäre der aus dem ländlichen Gebiet stammenden Beschwerdeführerin wegen ihres weiblichen Geschlechts nicht erlaubt, ihr Leben in ihrem Heimatort selbständig zu bestreiten. Ohne eine geeignete männliche Begleitung bliebe ihr etwa der Zugang zu Märkten und damit bereits der Erwerb von Lebensmitteln ebenso verwehrt wie die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden. Die alleinstehende Beschwerdeführerin wäre auch vom gesellschaftlichen Leben weitestgehend ausgeschlossen. Würde sich die Beschwerdeführerin den Vorschriften der Taliban widersetzen, müsste schwerwiegende Sanktionen gegen sie als Frau in Kauf nehmen. Es kann daher keinesfalls gesagt werden, die Beschwerdeführerin wäre von den repressiven und sanktionsbewehrten Regelungen der Taliban gegen Frauen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch ein System der Ausgrenzung und Unterdrückung massiv beeinträchtigen, nicht betroffen. Aufgrund der von den Machthabern gegen Frauen gesetzten Maßnahmen wäre die Beschwerdeführerin somit tatsächlich und spezifisch von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht. Im Übrigen wäre die Beschwerdeführer im Zuge der Rückkehr an ihren Heimatort in der Provinz Ghazni gezwungen, eine längere Reise alleine zu bestreiten. Angesichts der vorliegenden Berichtslage benötigen Frauen für Reisen, die länger als 57 km sind, jedenfalls eine männliche Begleitung in Form eines Mahrams. Sowohl bei einer Einreise über den internationalen Flughafen Kabul, als auch bei einem Übertritt über eine Landgrenze müsste die Beschwerdeführerin entgegen der Vorgabe der Taliban eine Langstreckenreise ohne eine geeignete männliche Begleitperson auf sich nehmen und damit Probleme mit den gegenwärtigen Machthabern in Afghanistan riskieren. Die Beschwerdeführerin drückte vor der belangten Behörde zudem ihre Furcht vor den Taliban aus (vgl. AS 163). Sie hat damit keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz, und dem Verfahren sind insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Teil einer Organisation wäre, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen.Die Beschwerdeführerin drückte vor der belangten Behörde zudem ihre Furcht vor den Taliban aus vergleiche AS 163). Sie hat damit keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz, und dem Verfahren sind insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Teil einer Organisation wäre, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen. 2.1.3. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Ihr Status als subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen und wurden von den Parteien nicht substanziell bestritten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die seit dem im Spruch genannten Bescheid zwischenzeitlich erfolgte Überarbeitung des Länderinformationsblattes beinhaltet im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin keine entscheidungswesentlichen Änderungen zur Situation in Afghanistan. Die zitierten Länderberichte sind der belangten Behörde außerdem amtsbekannt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). 3.2. Um als Verfolgung zu gelten, muss eine Handlung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrechtlinie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist oder gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b der Statusrechtlinie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend wäre, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.3.2. Um als Verfolgung zu gelten, muss eine Handlung gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Statusrechtlinie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist oder gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Statusrechtlinie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend wäre, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unt