Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 , 10:15 Uhr, und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 , von 10:15 Uhr bis 19:00 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig erklärt. 2.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
II.römisch zwei. A) 1. Der Beschwerde gegen die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von XXXX , 19:00 Uhr, bis XXXX , 23:59 Uhr, wird
1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde gegen die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von römisch 40 , 19:00 Uhr, bis römisch 40 , 23:59 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. 2.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 25.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF wurde laut GVS am 25.07.2007 in die XXXX überstellt. Laut ZMR scheint von 27.07.2007 bis 28.07.2007 eine behördliche Meldung in XXXX auf. Am 05.08.2007 wurde das Asylverfahren der BF wegen Untertauchens erstinstanzlich eingestellt. Die BF verfügte seit dem Jahr 2007 über keine weitere ZMR-Meldung.Die Beschwerdeführerin (BF), eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 25.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF wurde laut GVS am 25.07.2007 in die römisch 40 überstellt. Laut ZMR scheint von 27.07.2007 bis 28.07.2007 eine behördliche Meldung in römisch 40 auf. Am 05.08.2007 wurde das Asylverfahren der BF wegen Untertauchens erstinstanzlich eingestellt. Die BF verfügte seit dem Jahr 2007 über keine weitere ZMR-Meldung. Die BF stellte am 13.07.2023, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 17.07.2023, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel wegen berücksichtigungswürdigen Gründen. Am 14.02.2024 wurde ein Festnahmeauftrag (§ 34 Abs. 5 iVm § 47 Abs. 1 BFA-VG)
3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – vom BFA erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge. Weiters wurde festgehalten: rechtswidriger Aufenthalt der BF, die BF verfüge über keinen Aufenthaltstitel, das Asylverfahren sei im Jahr 2007 wegen Untertauchens eingestellt worden und die BF verfüge über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Am 14.02.2024 wurde ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG)
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – vom BFA erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge. Weiters wurde festgehalten: rechtswidriger Aufenthalt der BF, die BF verfüge über keinen Aufenthaltstitel, das Asylverfahren sei im Jahr 2007 wegen Untertauchens eingestellt worden und die BF verfüge über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Am 23.02.2024, 29.02.2024 und 07.03.2024 wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht, die BF an ihrer vermuteten Aufenthaltsadresse anzutreffen um den Festnahmeauftrag des BFA zu vollziehen. Die BF konnte jedoch nicht angetroffen werden (vgl. Bericht der LPD XXXX vom 27.03.2024, AS 185 ff). Am 23.02.2024, 29.02.2024 und 07.03.2024 wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht, die BF an ihrer vermuteten Aufenthaltsadresse anzutreffen um den Festnahmeauftrag des BFA zu vollziehen. Die BF konnte jedoch nicht angetroffen werden vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom 27.03.2024, AS 185 ff). Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung
G zugestellt (AS 313).Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 25, ZustellG zugestellt (AS 313). Die BF stellte am XXXX erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX
G zurückgewiesen (zugestellt am 12.09.2025).Die BF stellte am römisch 40 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (zugestellt am 12.09.2025). Die BF wurde am XXXX um 10:15 Uhr aufgrund des vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages vom 14.02.2024 - im Verlauf des Parteienverkehrs im BFA - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Vm § 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen (Meldung der LPD XXXX vom XXXX , AS 359 ff). Die BF wurde von einer Dolmetscherin per Handy über die Gründe ihrer Festnahme in Kenntnis gesetzt (vgl. AS 360). Im Zuge der Festnahme hatte die BF eine Panikattacke. Es kam zu einer Intervention des Sanitätsdienstes. Bei der BF wurde durch die anwesende Amtsärztin eine Panikattacke wegen der Festnahme diagnostiziert (Meldung der LPD XXXX vom XXXX , AS 363 ff). Die BF wurde am römisch 40 um 10:15 Uhr aufgrund des vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages vom 14.02.2024 - im Verlauf des Parteienverkehrs im BFA - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG festgenommen (Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 359 ff). Die BF wurde von einer Dolmetscherin per Handy über die Gründe ihrer Festnahme in Kenntnis gesetzt vergleiche AS 360). Im Zuge der Festnahme hatte die BF eine Panikattacke. Es kam zu einer Intervention des Sanitätsdienstes. Bei der BF wurde durch die anwesende Amtsärztin eine Panikattacke wegen der Festnahme diagnostiziert (Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 363 ff). Die BF wurde am XXXX (15:00 Uhr) zur möglichen Schubhaftverhängung vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF zusammengefasst an, dass sie Probleme mit ihren Gelenken habe. Manchmal spüre sie ihre Arme und Beine nicht mehr. Deshalb würde sie sich um ihre Gesundheit sorgen und wolle eine E-Card haben. Ihr gefalle das Leben in Österreich, Österreich sei ein sicheres Land und sie fühle sich wohl hier. Als sie im Jahr 2007 nach Österreich gekommen sei, habe sie einen Antrag gestellt und habe dann eine Karte bekommen, die sie dann aber verloren habe. Sie habe Österreich seitdem nicht mehr verlassen. Eine Bekannte habe sie nach XXXX gebracht und sie habe hier eine chinesische Familie kennengelernt, die sie aufgenommen und ernährt habe.Die BF wurde am römisch 40 (15:00 Uhr) zur möglichen Schubhaftverhängung vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF zusammengefasst an, dass sie Probleme mit ihren Gelenken habe. Manchmal spüre sie ihre Arme und Beine nicht mehr. Deshalb würde sie sich um ihre Gesundheit sorgen und wolle eine E-Card haben. Ihr gefalle das Leben in Österreich, Österreich sei ein sicheres Land und sie fühle sich wohl hier. Als sie im Jahr 2007 nach Österreich gekommen sei, habe sie einen Antrag gestellt und habe dann eine Karte bekommen, die sie dann aber verloren habe. Sie habe Österreich seitdem nicht mehr verlassen. Eine Bekannte habe sie nach römisch 40 gebracht und sie habe hier eine chinesische Familie kennengelernt, die sie aufgenommen und ernährt habe. Mit Mandatsbescheid vom XXXX – der BF zugestellt am XXXX (19:00 Uhr) – wurde über die BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 – der BF zugestellt am römisch 40 (19:00 Uhr) – wurde über die BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF stellte am XXXX (14:00 Uhr) im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 13.09.2025 (16:00 Uhr). Die BF brachte vor, sie habe China vor über zehn Jahren verlassen, weil sie von der Fabrik in der sie gearbeitet hätte entlassen worden wäre. Die Fabrik wäre in Konkurs gegangen. Sie habe in China Niemanden mehr, sie wäre dort alleine.Die BF stellte am römisch 40 (14:00 Uhr) im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 13.09.2025 (16:00 Uhr). Die BF brachte vor, sie habe China vor über zehn Jahren verlassen, weil sie von der Fabrik in der sie gearbeitet hätte entlassen worden wäre. Die Fabrik wäre in Konkurs gegangen. Sie habe in China Niemanden mehr, sie wäre dort alleine. Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 13.09.2025, von der BF am selben Tag nachweislich übernommen, wurde Folgendes ausgeführt: „Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 13.09.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG.“Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 13.09.2025, von der BF am selben Tag nachweislich übernommen, wurde Folgendes ausgeführt: „Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 13.09.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt Paragraph 80, Absatz 5 FPG.“ Am 18.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde
1 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des BFA vom XXXX behoben sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.).
3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt II.).Am 18.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 behoben sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die BF wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen. Die BF wurde am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen. Mit Eingaben vom 17.10.2025 erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 B-VG wegen der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX sowie Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF seit dem Jahr 2007 durchgehend in Österreich aufhalte. Sie sei hier sozial stark verankert und habe in China keine Verwandten oder Angehörigen mehr. Am XXXX sei sie im Auftrag der Behörde festgenommen worden, als sie persönlich bei der Behörde erschienen sei, um einem Verbesserungsauftrag nachzukommen. Am XXXX habe sie Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX erhoben. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2025 (GZ XXXX ), sei der Beschwerde stattgegeben und die weitere Anhaltung in Schubhaft für unzulässig erklärt worden. Die Entscheidung sei unter anderem damit begründet worden, dass trotz der festgestellten Haftfähigkeit, die Anhaltung aus gesundheitlichen Gründen nicht als verhältnismäßig anzusehen gewesen sei. Zudem werde das gegenständlich anhängige Asylverfahren als Erstantrag behandelt. Auch in diesem Zeitraum sei die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand nicht verhältnismäßig. In diesem Sinne verweise sie auf die objektiven Feststellungen dazu, welche dem Anhalteprotokoll vom XXXX zu entnehmen seien. Des Weiteren habe gegen sie kein gültiger Festnahme- und Hafttitel bestanden. Die aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welche die Behörde als Grundlage der fremdenrechtliche Festnahme
Vm 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG herangezogen habe, sei in Wirklichkeit niemals rechtskräftig erlassen worden. Der Bescheid vom 28.08.2024 sei mittels öffentlicher Bekanntmachung
G zugestellt worden, obwohl die Behörde lediglich einen ZMR-Auszug gemacht habe, ohne weitere Ermittlung zu einer möglichen Zustellmodalität getätigt zu haben. Der VwGH sehe diese Zustellform daher zurecht als Ausnahmetatbestand, der nicht zur Umgehung sonstiger Zustellvorschriften herangezogen werden dürfe (vgl. etwa VwGH Ra 2019/12/0037, Ra 2020/10/0036, Ra 2023/22/0099). Wenn sich die Behörde mit bloßen Anfragen im Melderegister begnüge und darüber hinaus keine aktiven Ermittlungen vornehme, liege ein Zustellungsmangel vor. Ein Verstoß gegen die behördliche Ermittlungspflicht führe nach Ansicht des VwGH zu einer rechtsunwirksamen Zustellung. Somit würden sich sowohl die Festnahme als auch die darauffolgende Anhaltung in der Verwahrungsverwaltungshaft sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis zum XXXX als rechtswidrig und nicht verhältnismäßig erweisen. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am XXXX und die Anhaltung in Verwaltungsverwaltungshaft am XXXX für rechtswidrig zu erklären, die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis XXXX als rechtswidrig festzustellen sowie der BF den Ersatz den durch diese Beschwerden entstandenen Aufwand für Eingabegebühr und Schriftsatzaufwand in gesetzlicher Höhe
G-AufwErsV zu Handen des rechtlichen Vertreters zuzusprechen.Mit Eingaben vom 17.10.2025 erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 sowie Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF seit dem Jahr 2007 durchgehend in Österreich aufhalte. Sie sei hier sozial stark verankert und habe in China keine Verwandten oder Angehörigen mehr. Am römisch 40 sei sie im Auftrag der Behörde festgenommen worden, als sie persönlich bei der Behörde erschienen sei, um einem Verbesserungsauftrag nachzukommen. Am römisch 40 habe sie Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 erhoben. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2025 (GZ römisch 40 ), sei der Beschwerde stattgegeben und die weitere Anhaltung in Schubhaft für unzulässig erklärt worden. Die Entscheidung sei unter anderem damit begründet worden, dass trotz der festgestellten Haftfähigkeit, die Anhaltung aus gesundheitlichen Gründen nicht als verhältnismäßig anzusehen gewesen sei. Zudem werde das gegenständlich anhängige Asylverfahren als Erstantrag behandelt. Auch in diesem Zeitraum sei die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand nicht verhältnismäßig. In diesem Sinne verweise sie auf die objektiven Feststellungen dazu, welche dem Anhalteprotokoll vom römisch 40 zu entnehmen seien. Des Weiteren habe gegen sie kein gültiger Festnahme- und Hafttitel bestanden. Die aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welche die Behörde als Grundlage der fremdenrechtliche Festnahme
Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG herangezogen habe, sei in Wirklichkeit niemals rechtskräftig erlassen worden. Der Bescheid vom 28.08.2024 sei mittels öffentlicher Bekanntmachung
Paragraph 25, ZustellG zugestellt worden, obwohl die Behörde lediglich einen ZMR-Auszug gemacht habe, ohne weitere Ermittlung zu einer möglichen Zustellmodalität getätigt zu haben. Der VwGH sehe diese Zustellform daher zurecht als Ausnahmetatbestand, der nicht zur Umgehung sonstiger Zustellvorschriften herangezogen werden dürfe vergleiche etwa VwGH Ra 2019/12/0037, Ra 2020/10/0036, Ra 2023/22/0099). Wenn sich die Behörde mit bloßen Anfragen im Melderegister begnüge und darüber hinaus keine aktiven Ermittlungen vornehme, liege ein Zustellungsmangel vor. Ein Verstoß gegen die behördliche Ermittlungspflicht führe nach Ansicht des VwGH zu einer rechtsunwirksamen Zustellung. Somit würden sich sowohl die Festnahme als auch die darauffolgende Anhaltung in der Verwahrungsverwaltungshaft sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis zum römisch 40 als rechtswidrig und nicht verhältnismäßig erweisen. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am römisch 40 und die Anhaltung in Verwaltungsverwaltungshaft am römisch 40 für rechtswidrig zu erklären, die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 bis römisch 40 als rechtswidrig festzustellen sowie der BF den Ersatz den durch diese Beschwerden entstandenen Aufwand für Eingabegebühr und Schriftsatzaufwand in gesetzlicher Höhe
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV zu Handen des rechtlichen Vertreters zuzusprechen. Am 20.10.2025 wurde die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: XXXX , den Parteien zugestellt. Am 20.10.2025 wurde die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: römisch 40 , den Parteien zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die volljährige BF ist nicht österreichische Staatsangehörige, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie ist chinesische Staatsangehörige. Im Zuge der Festnahme hatte die BF eine Panikattacke. Es kam zu einer Intervention des Sanitätsdienstes. Bei der BF wurde durch die anwesende Amtsärztin eine Panikattacke wegen der Festnahme diagnostiziert (Meldung der LPD XXXX vom XXXX / Vorfallszeit XXXX , 10:45). Die BF klagte jedoch weiter über Schmerzen in der Brust und Hand und wurde über Ersuchen der Amtsärztin der RD angefordert. In weiterer Folge wurde die BF vom Amtsarzt haftfähig geschrieben (AS 363 f). Die BF befand sich seit XXXX in einer Zelle für Behinderte (vgl. Anhaltedatei). Eine Therapie aufgrund der Depressionen der BF wurde begonnen, regelmäßige psychiatrische Kontrollen durch den Verein Dialog fanden statt. Aus der Patientenkartei geht hervor, dass die BF mit Cipralex (einem Medikament gegen u.a. schwere Depressionen, Angststörungen, Panikattacken) behandelt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 befand sich die BF im Rollstuhl und musste geschoben werden. Sie klagte über Bewegungseinschränkungen.Im Zuge der Festnahme hatte die BF eine Panikattacke. Es kam zu einer Intervention des Sanitätsdienstes. Bei der BF wurde durch die anwesende Amtsärztin eine Panikattacke wegen der Festnahme diagnostiziert (Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 / Vorfallszeit römisch 40 , 10:45). Die BF klagte jedoch weiter über Schmerzen in der Brust und Hand und wurde über Ersuchen der Amtsärztin der RD angefordert. In weiterer Folge wurde die BF vom Amtsarzt haftfähig geschrieben (AS 363 f). Die BF befand sich seit römisch 40 in einer Zelle für Behinderte vergleiche Anhaltedatei). Eine Therapie aufgrund der Depressionen der BF wurde begonnen, regelmäßige psychiatrische Kontrollen durch den Verein Dialog fanden statt. Aus der Patientenkartei geht hervor, dass die BF mit Cipralex (einem Medikament gegen u.a. schwere Depressionen, Angststörungen, Panikattacken) behandelt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 befand sich die BF im Rollstuhl und musste geschoben werden. Sie klagte über Bewegungseinschränkungen. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF reiste spätestens am 25.07.2007 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF wurde laut GVS am 25.07.2007 in die XXXX überstellt. Laut ZMR scheint von 27.07.2007 bis 28.07.2007 eine behördliche Meldung in XXXX auf. Am 05.08.2007 wurde das Asylverfahren der BF wegen Untertauchens erstinstanzlich eingestellt. Die BF verfügte seit dem Jahr 2007 über keine weitere ZMR-Meldung.Die BF wurde laut GVS am 25.07.2007 in die römisch 40 überstellt. Laut ZMR scheint von 27.07.2007 bis 28.07.2007 eine behördliche Meldung in römisch 40 auf. Am 05.08.2007 wurde das Asylverfahren der BF wegen Untertauchens erstinstanzlich eingestellt. Die BF verfügte seit dem Jahr 2007 über keine weitere ZMR-Meldung. Die BF stellte am 13.07.2023 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel wegen berücksichtigungswürdigen Gründen. Am 14.02.2024 wurde ein Festnahmeauftrag (§ 34 Abs. 5 iVm § 47 Abs. 1 BFA-VG)
3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – vom BFA erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge. Weiters wurde festgehalten: rechtswidriger Aufenthalt der BF, die BF verfüge über keinen Aufenthaltstitel, das Asylverfahren sei im Jahr 2007 wegen Untertauchens eingestellt worden und die BF verfüge über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Am 14.02.2024 wurde ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG)
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – vom BFA erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge. Weiters wurde festgehalten: rechtswidriger Aufenthalt der BF, die BF verfüge über keinen Aufenthaltstitel, das Asylverfahren sei im Jahr 2007 wegen Untertauchens eingestellt worden und die BF verfüge über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Am 23.02.2024, 29.02.2024 und 07.03.2024 wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht, die BF an ihrer vermuteten Aufenthaltsadresse anzutreffen um den Festnahmeauftrag des BFA zu vollziehen. Die BF konnte jedoch nicht angetroffen werden (vgl. Bericht der LPD XXXX vom 27.03.2024, AS 185 ff). Am 23.02.2024, 29.02.2024 und 07.03.2024 wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht, die BF an ihrer vermuteten Aufenthaltsadresse anzutreffen um den Festnahmeauftrag des BFA zu vollziehen. Die BF konnte jedoch nicht angetroffen werden vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom 27.03.2024, AS 185 ff). Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung
G zugestellt (AS 313).Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 25, ZustellG zugestellt (AS 313). Die BF stellte am XXXX erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX
G zurückgewiesen (zugestellt am 12.09.2025).Die BF stellte am römisch 40 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (zugestellt am 12.09.2025). Die BF wurde am XXXX um 10:15 Uhr aufgrund des am 14.02.2024 vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages - im Verlauf des Parteienverkehrs im BFA - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Vm § 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen (Meldung der LPD XXXX vom XXXX , AS 359 ff). Die BF wurde von einer Dolmetscherin per Handy über die Gründe ihrer Festnahme in Kenntnis gesetzt (vgl. AS 360). Im Zuge der Festnahme hatte die BF eine Panikattacke. Es kam zu einer Intervention des Sanitätsdienstes. Bei der BF wurde durch die anwesende Amtsärztin eine Panikattacke wegen der Festnahme diagnostiziert (Meldung der LPD XXXX vom XXXX , AS 363 ff). Im Zuge der Festnahme wurde die BF laut Bericht der LPD XXXX zwar über die Gründe der Festnahme in einer ihr verständlichen Sprache belehrt, das Anhalteprotokoll I und II wurde nicht ausgefüllt. Ein Informationsblatt für Festgenommene wurde der BF nicht ausgehändigt.Die BF wurde am römisch 40 um 10:15 Uhr aufgrund des am 14.02.2024 vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages - im Verlauf des Parteienverkehrs im BFA - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG festgenommen (Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 359 ff). Die BF wurde von einer Dolmetscherin per Handy über die Gründe ihrer Festnahme in Kenntnis gesetzt vergleiche AS 360). Im Zuge der Festnahme hatte die BF eine Panikattacke. Es kam zu einer Intervention des Sanitätsdienstes. Bei der BF wurde durch die anwesende Amtsärztin eine Panikattacke wegen der Festnahme diagnostiziert (Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 363 ff). Im Zuge der Festnahme wurde die BF laut Bericht der LPD römisch 40 zwar über die Gründe der Festnahme in einer ihr verständlichen Sprache belehrt, das Anhalteprotokoll römisch eins und römisch zwei wurde nicht ausgefüllt. Ein Informationsblatt für Festgenommene wurde der BF nicht ausgehändigt. Die BF wurde am XXXX (15:00 Uhr) zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Die BF wurde am römisch 40 (15:00 Uhr) zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX – der BF zugestellt am XXXX (19:00 Uhr) – wurde über die BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 – der BF zugestellt am römisch 40 (19:00 Uhr) – wurde über die BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF stellte am XXXX (14:00 Uhr) im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 13.09.2025 (16:00 Uhr). Die BF brachte vor, sie habe China vor über zehn Jahren verlassen, weil sie von der Fabrik in der sie gearbeitet hätte entlassen worden wäre. Die Fabrik wäre in Konkurs gegangen. Sie habe in China Niemanden mehr, sie wäre dort alleine.Die BF stellte am römisch 40 (14:00 Uhr) im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 13.09.2025 (16:00 Uhr). Die BF brachte vor, sie habe China vor über zehn Jahren verlassen, weil sie von der Fabrik in der sie gearbeitet hätte entlassen worden wäre. Die Fabrik wäre in Konkurs gegangen. Sie habe in China Niemanden mehr, sie wäre dort alleine. Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 13.09.2025, von der BF am selben Tag nachweislich übernommen, wurde Folgendes ausgeführt: „Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 13.09.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG.“Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 13.09.2025, von der BF am selben Tag nachweislich übernommen, wurde Folgendes ausgeführt: „Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 13.09.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt Paragraph 80, Absatz 5 FPG.“ Zum Entscheidungszeitpunkt wird das Asylverfahren der BF beim Bundesverwaltungsgericht als Erstantrag geführt. Am 18.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde
1 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des BFA vom XXXX behoben sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.).
3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt II.). Am 18.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 behoben sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt römisch zwei.). Am 20.10.2025 wurde die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: XXXX , den Parteien zugestellt. Am 20.10.2025 wurde die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: römisch 40 , den Parteien zugestellt. Die BF befand sich von XXXX , 10:15 Uhr bis XXXX , 19:00 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde von XXXX , 19:00 Uhr, bis XXXX , 18:01 Uhr, in Schubhaft angehalten. Am XXXX , 18:01 Uhr, wurde die BF im Anschluss an die mündliche Verhandlung aus der Schubhaft entlassen. Die BF befand sich von römisch 40 , 10:15 Uhr bis römisch 40 , 19:00 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde von römisch 40 , 19:00 Uhr, bis römisch 40 , 18:01 Uhr, in Schubhaft angehalten. Am römisch 40 , 18:01 Uhr, wurde die BF im Anschluss an die mündliche Verhandlung aus der Schubhaft entlassen. Die BF verfügte in Österreich über keine verfahrensrelevanten familiären Anknüpfungspunkte. Die BF hatte keine Verwandten in Österreich, sie verfügte jedoch über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte in der chinesischen Community. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 brachte die Zeugin vor, dass die BF bei ihr Unterkunft nehmen und sich bei ihr behördlich melden könne. Die BF war gesundheitlich angeschlagen und legte in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 ihre Einschränkungen glaubhaft dar.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs.Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 5 BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.
Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, 39, Absatz eins, sowie 42 Absatz eins, die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (Paragraph 2, Absatz 5, BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen. Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) lauten auszugsweise:Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) lauten auszugsweise: Artikel 1 [...]
Vm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
1 Z 1 und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z 1), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2).
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Ziffer eins,), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme der BF am XXXX um 10:15 Uhr; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme am XXXX und der darauf gestützten Anhaltung zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme der BF am römisch 40 um 10:15 Uhr; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme am römisch 40 und der darauf gestützten Anhaltung zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. 3.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
cit. besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, leg. cit. besteht. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist (vgl. VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015).Bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Ziffer eins und 2 bzw. andererseits nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist vergleiche VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015). In der Entscheidung vom 21.11.2024, Ra 2022/21/0204, legte der VwGH dar: „Die Festnahme und die darauf gegründete anschließende Anhaltung stellen (nur) einen einheitlichen Verwaltungsakt dar (VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004; VwGH 2.6.2022, Fr 2022/21/0007). Daran ändern auch unterschiedliche Begründungen des VwG für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen nichts (VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004).“ Im Verfahren
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der darauf gegründeten Festnahme muss mit gutem Grund angenommen werden können, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0054). Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
3 Z 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Das Bundesamt erließ am 14.02.2024
3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen die BF mit der Begründung, dass die Voraussetzungen von Sicherungsmaßnahmen vorlägen.Das Bundesamt erließ am 14.02.2024
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen die BF mit der Begründung, dass die Voraussetzungen von Sicherungsmaßnahmen vorlägen. Die BF wurde am XXXX um 10:15 Uhr aufgrund des am 14.02.2024 vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages - im Verlauf des Parteienverkehrs im BFA - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Vm § 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Im Zuge der Festnahme wurde die BF laut Bericht der LPD XXXX zwar über die Gründe der Festnahme in einer ihr verständlichen Sprache belehrt, das Anhalteprotokoll I und II wurde nicht ausgefüllt. Ein Informationsblatt für Festgenommene wurde der BF nicht ausgehändigt.Die BF wurde am römisch 40 um 10:15 Uhr aufgrund des am 14.02.2024 vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages - im Verlauf des Parteienverkehrs im BFA - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG festgenommen. Im Zuge der Festnahme wurde die BF laut Bericht der LPD römisch 40 zwar über die Gründe der Festnahme in einer ihr verständlichen Sprache belehrt, das Anhalteprotokoll römisch eins und römisch zwei wurde nicht ausgefüllt. Ein Informationsblatt für Festgenommene wurde der BF nicht ausgehändigt. Es ist Aufgabe der einschreitenden Organwalter, sicherzustellen, dass eine von ihnen vorgenommene Festnahme rechtmäßig und damit auch verhältnismäßig ist. Derart hat ein Organwalter das Vorliegen der erforderlichen (sachverhaltsmäßigen) Voraussetzungen grundsätzlich selbst zu ermitteln und zu beurteilen. Schon von daher kann es nicht Voraussetzung für die Vornahme einer alternativen Identitätsfeststellung durch Zeugen sein, dass eine von der Amtshandlung iSd § 35 Z 1 VStG betroffene Person initiativ von sich aus solche Identitätszeugen benennt. Diese trifft allerdings im Hinblick auf die für die einschreitenden Organwalter in einer solchen Situation von vornherein typischerweise beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung ihrer Identität und damit - auf entsprechende Aufforderung - auch die Obliegenheit zur Benennung situativ geeigneter Identitätszeugen (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/03/0008).Es ist Aufgabe der einschreitenden Organwalter, sicherzustellen, dass eine von ihnen vorgenommene Festnahme rechtmäßig und damit auch verhältnismäßig ist. Derart hat ein Organwalter das Vorliegen der erforderlichen (sachverhaltsmäßigen) Voraussetzungen grundsätzlich selbst zu ermitteln und zu beurteilen. Schon von daher kann es nicht Voraussetzung für die Vornahme einer alternativen Identitätsfeststellung durch Zeugen sein, dass eine von der Amtshandlung iSd Paragraph 35, Ziffer eins, VStG betroffene Person initiativ von sich aus solche Identitätszeugen benennt. Diese trifft allerdings im Hinblick auf die für die einschreitenden Organwalter in einer solchen Situation von vornherein typischerweise beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung ihrer Identität und damit - auf entsprechende Aufforderung - auch die Obliegenheit zur Benennung situativ geeigneter Identitätszeugen (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/03/0008). In Rn 16 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057, wurde Folgendes dargelegt: „Unbeschadet der Ergebnisse einer näheren Prüfung des vom Revisionswerber erstatteten Vorbringens ist somit auf Basis der derzeitigen Aktenlage, entgegen der der angefochtenen Entscheidung offenbar zugrundeliegenden Ansicht des BVwG, nicht ersichtlich, dass mit gutem Grund die Annahme berechtigt gewesen wäre, die Festnahme und Anhaltung des freiwillig vorsprechenden Revisionswerbers zum Zweck der Vorführung vor eine andere Dienststelle des BFA wäre notwendig und verhältnismäßig gewesen (vgl. zu diesen Gesichtspunkten näher VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 37 iVm Rn. 40, unter Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063).“In Rn 16 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057, wurde Folgendes dargelegt: „Unbeschadet der Ergebnisse einer näheren Prüfung des vom Revisionswerber erstatteten Vorbringens ist somit auf Basis der derzeitigen Aktenlage, entgegen der der angefochtenen Entscheidung offenbar zugrundeliegenden Ansicht des BVwG, nicht ersichtlich, dass mit gutem Grund die Annahme berechtigt gewesen wäre, die Festnahme und Anhaltung des freiwillig vorsprechenden Revisionswerbers zum Zweck der Vorführung vor eine andere Dienststelle des BFA wäre notwendig und verhältnismäßig gewesen vergleiche zu diesen Gesichtspunkten näher VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 37 in Verbindung mit Rn. 40, unter Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063).“
den ErläutRV zu § 40 BFA-VG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 28) geht es - zumindest primär - darum sicherzustellen, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch Vorführung zum BFA gesichert wird. Jedenfalls aber - und das ergibt schon eine verfassungskonforme Interpretation des § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 - muss die Festnahme einem der in Art. 2 Abs. 1 PersFrSchG 1988 genannten Zwecke dienen, wobei insbesondere die Konstellation der Z 7 dieser Verfassungsbestimmung ("wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern") in Betracht kommt (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0063).
den ErläutRV zu Paragraph 40, BFA-VG 2014 (1803 BlgNR
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
1 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des BFA vom XXXX behoben sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.).
3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt II.). Am 20.10.2025 wurde die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: XXXX , den Parteien zugestellt. Am 18.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 behoben sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt römisch zwei.). Am 20.10.2025 wurde die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: römisch 40 , den Parteien zugestellt. In der mündlichen Verkündung vom 18.09.2025 wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „Mit Mandatsbescheid vom XXXX – der BF zugestellt am XXXX (19:00 Uhr) - wurde über die BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Mandatsbescheid wurde auf Seite 3 lediglich ausgeführt: „Sie haben keine Erkrankung, die in den Nahbereich des Art. 8 EMRK kommt. Sie sind haft- und einvernahmefähig.“ Auf Seite 16 des Mandatsbescheides wurde ausgeführt: „Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Ihre Haftfähigkeit wurde festgestellt. Sie haben jederzeit die Möglichkeit im Stande der Schubhaft einen Arzt zu kontaktieren.“ Auf die durch die Amtsärztin diagnostizierte Panikattacke im Zuge der Festnahme, die von der BF vorgebrachten zeitweisen Empfindungseinschränkungen in Armen und Beinen, sowie den Umstand, dass die BF sich in der Zelle für Behinderte befand, wurde nicht eingegangen. Dem Mandatsbescheid haftet ein Begründungsmangel an, da sich das BFA nur im Lichte der Haftfähigkeit - nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung - mit den gesundheitlichen Problemen der BF befasst. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.“In der mündlichen Verkündung vom 18.09.2025 wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 – der BF zugestellt am römisch 40 (19:00 Uhr) - wurde über die BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Mandatsbescheid wurde auf Seite 3 lediglich ausgeführt: „Sie haben keine Erkrankung, die in den Nahbereich des Artikel 8, EMRK kommt. Sie sind haft- und einvernahmefähig.“ Auf Seite 16 des Mandatsbescheides wurde ausgeführt: „Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Ihre Haftfähigkeit wurde festgestellt. Sie haben jederzeit die Möglichkeit im Stande der Schubhaft einen Arzt zu kontaktieren.“ Auf die durch die Amtsärztin diagnostizierte Panikattacke im Zuge der Festnahme, die von der BF vorgebrachten zeitweisen Empfindungseinschränkungen in Armen und Beinen, sowie den Umstand, dass die BF sich in der Zelle für Behinderte befand, wurde nicht eingegangen. Dem Mandatsbescheid haftet ein Begründungsmangel an, da sich das BFA nur im Lichte der Haftfähigkeit - nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung - mit den gesundheitlichen Problemen der BF befasst. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.“ Die Anhaltung der BF in Schubhaft von XXXX , 19:00 Uhr, bis XXXX , 23:59 Uhr, stützte sich auf den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX – der BF zugestellt am XXXX (19:00 Uhr). In der Entscheidung vom 28.08.2025, Ra 2024/21/0188, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können (vgl. E
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). 3.3.1. Zu I. A) – Spruchpunkt 2.:3.3.1. Zu römisch eins. A) – Spruchpunkt 2.: Im gegenständlichen Verfahren stellte die BF einen Antrag auf Kostenersatz
GVG. Da der Beschwerde gegen die Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung stattgegeben und die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung für rechtswidrig erklärt wurde, ist die BF die obsiegende Partei, weshalb ihr
GVG Kostenersatz in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1 VwGAufwErsV) und Kostenersatz für die entrichtete Eingabegebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von € 50,00 – sohin insgesamt € 787,60 zuzusprechen ist. Im gegenständlichen Verfahren stellte die BF einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG. Da der Beschwerde gegen die Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung stattgegeben und die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung für rechtswidrig erklärt wurde, ist die BF die obsiegende Partei, weshalb ihr
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer eins, VwGAufwErsV) und Kostenersatz für die entrichtete Eingabegebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von € 50,00 – sohin insgesamt € 787,60 zuzusprechen ist. 3.3.2. Zu II. A) – Spruchpunkt 2.:3.3.2. Zu römisch zwei. A) – Spruchpunkt 2.: Im gegenständlichen Verfahren stellte die BF einen Antrag auf Kostenersatz
GVG. Da der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist die BF die obsiegende Partei, weshalb ihr
GVG Kostenersatz in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1 VwGAufwErsV) und Kostenersatz für die entrichtete Eingabegebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von € 50,00 – sohin insgesamt € 787,60 zuzusprechen ist.Im gegenständlichen Verfahren stellte die BF einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG. Da der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist die BF die obsiegende Partei, weshalb ihr
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer eins, VwGAufwErsV) und Kostenersatz für die entrichtete Eingabegebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von € 50,00 – sohin insgesamt € 787,60 zuzusprechen ist. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Festzuhalten ist, dass im Fall der BF am 18.09.2025 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.