Vm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 02.10.2025 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 03.10.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 02.10.2025 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 03.10.2025 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 14.03.2025 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX bei einem Ladendiebstahl betreten.Am 14.03.2025 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 bei einem Ladendiebstahl betreten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 01.04.2025, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfüge und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. In weiterer Folge wurde die Erledigung seitens des Bundesamtes am 14.05.2025 mit Rechtskraft versehen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 01.04.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfüge und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. In weiterer Folge wurde die Erledigung seitens des Bundesamtes am 14.05.2025 mit Rechtskraft versehen. Gegen den Beschwerdeführer erging am 26.05.2025 ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG und wurde angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ XXXX zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei, dass gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden solle und eine rechtskräftige Ausweisung vorliege.Gegen den Beschwerdeführer erging am 26.05.2025 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und wurde angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ römisch 40 zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei, dass gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden solle und eine rechtskräftige Ausweisung vorliege. Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2025 im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Im Zuge seiner Festnahme wurde ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt.Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2025 im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Im Zuge seiner Festnahme wurde ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Am 03.10.2025 um 09:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen, zumal die Gründe für die Schubhaft weggefallen seien. Mit Schreiben vom 23.10.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2025 Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 22.01.2026, GZ: XXXX als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgt und der Bescheid somit als nicht erlassen anzusehen sei.Mit Schreiben vom 23.10.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2025 Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 22.01.2026, GZ: römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgt und der Bescheid somit als nicht erlassen anzusehen sei. Am 04.11.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme am 02.10.2025 als auch gegen die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete.Am 04.11.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme am 02.10.2025 als auch gegen die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer polnischer Staatsangehöriger sei und sich aufgrund einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit als EWR-Bürger rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es stehe ihm ein Aufenthaltsrecht
Er lebe seit dem Jahr 2016 ununterbrochen in Österreich und sei seit diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß an seiner Wohnadresse polizeilich gemeldet. Entgegen der unrichtigen Annahme der belangten Behörde liege daher keine Situation eines irregulären Aufenthaltes oder einer Verletzung von Meldepflichten vor. Darüber hinaus übe der Beschwerdeführer seit Juli 2023 eine durchgehende, rechtmäßige und sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Dies werde durch Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise und einem aktuellen Versicherungsdatenauszug eindeutig belegt. Die Behörde habe weder die Unterlagen des Beschwerdeführers berücksichtigt, noch diesen ordnungsgemäß zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert, sondern die Entscheidung auf offenkundig falsche Tatsachen gestützt. Die gegen den Beschwerdeführer gesetzten fremdenrechtlichen Maßnahmen seien daher unvertretbar und rechtswidrig.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer polnischer Staatsangehöriger sei und sich aufgrund einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit als EWR-Bürger rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es stehe ihm ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 51, NAG zu. Er lebe seit dem Jahr 2016 ununterbrochen in Österreich und sei seit diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß an seiner Wohnadresse polizeilich gemeldet. Entgegen der unrichtigen Annahme der belangten Behörde liege daher keine Situation eines irregulären Aufenthaltes oder einer Verletzung von Meldepflichten vor. Darüber hinaus übe der Beschwerdeführer seit Juli 2023 eine durchgehende, rechtmäßige und sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Dies werde durch Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise und einem aktuellen Versicherungsdatenauszug eindeutig belegt. Die Behörde habe weder die Unterlagen des Beschwerdeführers berücksichtigt, noch diesen ordnungsgemäß zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert, sondern die Entscheidung auf offenkundig falsche Tatsachen gestützt. Die gegen den Beschwerdeführer gesetzten fremdenrechtlichen Maßnahmen seien daher unvertretbar und rechtswidrig. Beantragt werde, die Festnahme sowie die nachfolgende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und den Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwandes für die Eingabengebühr, den Schriftsatz und die Verhandlung zuzusprechen. Mit E-Mail vom 04.11.2025 wurde dem Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer hierfür bestimmten Frist zur Beschwerde eine Stellungnahme zu erstatten. Mit E-Mail vom 12.11.2025 teilte das Bundesamt mit, dass eine Stellungnahme nicht erfolgen werde, da der Beschwerde nicht entgegengetreten werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und polnischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Mit als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung
Vm § 55 Abs. 3 NAG ausgesprochen und das Schriftstück am 02.04.2025 durch öffentliche Bekanntmachung kundgemacht.Mit als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausgesprochen und das Schriftstück am 02.04.2025 durch öffentliche Bekanntmachung kundgemacht. Das Bundesamt erließ am 26.05.2025 einen Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2025 um 19:20 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme belehrt.Das Bundesamt erließ am 26.05.2025 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2025 um 19:20 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme belehrt. Der Beschwerdeführer befand sich von 02.10.2025, 19:20 Uhr bis 03.10.2025, 09:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Er wurde am 03.10.2025, 09:35 Uhr, aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund und haftfähig. Gegen die Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.10.2025 Beschwerde, nachdem er im Rahmen der durchgeführten Personenkontrolle am 02.10.2025 in Erfahrung brachte, dass gegen ihn eine Ausweisung ausgesprochen worden sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgt und der Bescheid somit als nicht erlassen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist seit 2016 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und seither ununterbrochen an derselben Wohnanschrift behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer geht seit 2019 – wenn auch mit Unterbrechungen – einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Insgesamt kann von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. […]“ §22a BFA-VG lautet auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ 3.1.2. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). 3.1.3.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.
3 Z 3 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.3.1.3.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 eine Ausweisung
Vm § 55 Abs. 3 NAG ausgesprochen wurde und die Erledigung am 02.04.2025 durch öffentliche Bekanntmachung
StG kundgemacht wurde. In weiterer Folge wurde die Erledigung am 14.05.2025 mit Rechtskraft versehen und gegen den Beschwerdeführer am 26.05.2025 ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen.Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 eine Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausgesprochen wurde und die Erledigung am 02.04.2025 durch öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 25, ZuStG kundgemacht wurde. In weiterer Folge wurde die Erledigung am 14.05.2025 mit Rechtskraft versehen und gegen den Beschwerdeführer am 26.05.2025 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen. Gegen die Erledigung vom 01.04.2025 erhob der Beschwerdeführer erst mit Schriftsatz vom 23.10.2025 Beschwerde, nachdem er im Rahmen der durchgeführten Festnahme am 02.10.2025 in Erfahrung brachte, dass gegen ihn eine Ausweisung ausgesprochen worden sei. Daraufhin wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026 die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei und der Bescheid somit als nicht erlassen anzusehen sei. Insofern lag zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 02.10.2025 kein rechtmäßig erlassener Bescheid, mit welchem eine Ausweisung
Vm § 55 Abs. 3 NAG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, vor.Insofern lag zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 02.10.2025 kein rechtmäßig erlassener Bescheid, mit welchem eine Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, vor. Für die Erlassung eines Festnahmeauftrages
Abs 3 Z 3 BFA-VG und eine darauf gestützte Festnahme
Abs 1 Z 1 BFA-VG muss jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung iSd achten Hauptstücks des FPG vorliegen. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers lag jedoch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor.Für die Erlassung eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und eine darauf gestützte Festnahme
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG muss jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung iSd achten Hauptstücks des FPG vorliegen. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers lag jedoch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor. Wie im zurückweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 22.01.2026 ausgeführt, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzen würde, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, komme für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden könne, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen würden, in Frage (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, mwN).Wie im zurückweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 22.01.2026 ausgeführt, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzen würde, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, komme für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden könne, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen würden, in Frage vergleiche VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, mwN). Diesen Anforderungen sei im vorliegenden Fall jedoch nicht entsprochen worden und habe die Behörde die Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft, obwohl der Beschwerdeführer seit 2016 durchgehend an der im Melderegister aufscheinenden Wohnsitzadresse gemeldet sei und zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung einer Beschäftigung nachgegangen sei, was sich anhand des Sozialversicherungsauszuges feststellen lasse. Da verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei, sei der Bescheid als nicht erlassen anzusehen. Insofern ist der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
3 Z 3 BFA-VG festgenommen worden.Diesen Anforderungen sei im vorliegenden Fall jedoch nicht entsprochen worden und habe die Behörde die Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft, obwohl der Beschwerdeführer seit 2016 durchgehend an der im Melderegister aufscheinenden Wohnsitzadresse gemeldet sei und zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung einer Beschäftigung nachgegangen sei, was sich anhand des Sozialversicherungsauszuges feststellen lasse. Da verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei, sei der Bescheid als nicht erlassen anzusehen. Insofern ist der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen worden. Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme (vgl. VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214).Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme vergleiche VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214).
dem mit Festnahmeauftrag betitelten § 34 BFA-VG in der zitierten Fassung kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Abs. 3 Z 3 leg cit.).
Abs. 5 leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
dem mit Festnahmeauftrag betitelten Paragraph 34, BFA-VG in der zitierten Fassung kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Absatz 3, Ziffer 3, leg cit.).
Absatz 5, leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG besteht. Am 02.10.2025, 19:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer auf Basis eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und befand sich von 02.10.2025, 19:20 Uhr, bis 03.10.2025, 09:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Im Festnahmeauftrag vom 26.05.2025 wurde ausgeführt, dass maßgebend für die Festnahme das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung sei.Am 02.10.2025, 19:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer auf Basis eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und befand sich von 02.10.2025, 19:20 Uhr, bis 03.10.2025, 09:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Im Festnahmeauftrag vom 26.05.2025 wurde ausgeführt, dass maßgebend für die Festnahme das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung sei. Wie festgestellt, lag zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 02.10.2025 ein Nichtbescheid vor, zumal die mit Bescheid betitelte Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 nicht rechtswirksam zugestellt wurde, zum Zustandekommen eines Bescheides jedoch die ordnungsgemäße Erlassung erforderlich ist. Erst mit der Erlassung erlangt der Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239, 23.07.2009, 2007/05/0139). Es lag somit keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Da damit eine Abschiebung unzulässig war, waren der Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Auftrags zur Abschiebung und die darauf basierende Festnahme und Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. etwa VwGH 22.05.2014, 2014/21/0001; 29.02.2012, 2010/21/0062).Es lag somit keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Da damit eine Abschiebung unzulässig war, waren der Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Auftrags zur Abschiebung und die darauf basierende Festnahme und Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig vergleiche etwa VwGH 22.05.2014, 2014/21/0001; 29.02.2012, 2010/21/0062). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Ersatz der Aufwendungen):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Ersatz der Aufwendungen):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG iVm § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 30,00 (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005: Wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen
GVG zählt.) sowie
G-Aufwandersatzverordnung der Schriftsatzaufwand von € 737,60, insgesamt sohin ein Betrag von € 767,60.Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihm gebührt im konkreten Fall
Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 30,00 vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005: Wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen
Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt.) sowie
Paragraph eins, Absatz eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Schriftsatzaufwand von € 737,60, insgesamt sohin ein Betrag von € 767,60. Der belangten Behörde hingegen gebührt als unterlegene Partei
GVG kein Kostenersatz. Im Übrigen stellte das Bundesamt auch keinen entsprechenden Antrag.Der belangten Behörde hingegen gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Im Übrigen stellte das Bundesamt auch keinen entsprechenden Antrag. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W154.2324929.1.00
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