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{'item': 'W170 2334997-1'}

Obsah (9)§§ 28Art. 133§ 6§ 135a§ 112§ 43a§ 43§ 118§ 94

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW170 2334997-1 Spruch, W170 2334997-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 112 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979 abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Insp XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingeteilter Justizwachebeamter in der Justizanstalt Innsbruck. 1.
  3. Insp römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingeteilter Justizwachebeamter in der Justizanstalt Innsbruck. 1.
  4. Nach Bekanntwerden des Verdachts der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen wurde der Disziplinarbeschuldigte mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 03.12.2025, 2025-0.983.760, persönlich übernommen am 04.12.2025, vorläufig vom Dienst suspendiert. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Nach Vorlage des genannten Bescheides der Bundesministerin für Justiz an die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) am 04.12.2025 wurde der Disziplinarbeschuldigte von der Behörde mit Bescheid vom 15.01.2026, Gz. 2025-1.002.657, vom Dienst suspendiert; der Bescheid wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 20.01.2026, dem Disziplinaranwalt schon am 19.01.2026 zugestellt. Nach Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an den im Spruch genannten Vertreter des Disziplinarbeschuldigten wurde von diesem Vertreter mit Schriftsatz vom 26.01.2026, am 27.01.2026 zur Post gegeben, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid der Behörde erhoben; seitens des Disziplinaranwalts wurde keine Beschwerde ergriffen. Am 06.02.2026 wurde die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
  5. Nach einer entsprechenden Strafanzeige der Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck festgehalten (siehe Schreiben vom 03.12.2025, 27 St 142/25z), dass die Nachrichten „grundsätzlich einen sehr informellen Charakter“ hätten sowie „derb und geschmacklos“ seien. Nach einer ersten Einschätzung der Staatsanwaltschaft stünde (unter anderem) der Disziplinarbeschuldigte in Verdacht, durch Posten der nachgenannten Nachrichten in der aus den Justizwachebeamten Insp XXXX , Insp XXXX , Insp XXXX , Insp XXXX , RevInsp XXXX und Insp XXXX sowie dem Disziplinarbeschuldigten bestehenden Snap-Chat-Gruppe (auf hebräisch) XXXX Nach einer ersten Einschätzung der Staatsanwaltschaft stünde (unter anderem) der Disziplinarbeschuldigte in Verdacht, durch Posten der nachgenannten Nachrichten in der aus den Justizwachebeamten Insp römisch 40 , Insp römisch 40 , Insp römisch 40 , Insp römisch 40 , RevInsp römisch 40 und Insp römisch 40 sowie dem Disziplinarbeschuldigten bestehenden Snap-Chat-Gruppe (auf hebräisch) römisch 40 A./ andere in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, diese in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, und zwar
  6. am 14.10.2025 die Inspin XXXX , indem er im Hinblick auf ein vorangegangenes Gespräch von Inspin XXXX mit Insp XXXX , welcher in der Diensteinteilung tätig war, postete: „Und was wollte XXXX von ihm? Sicher Cock Sucking dafür F.“ (gemeint Oralverkehr als Gegenleistung für dienstfrei – ON 2.3, 3; ON 2.3, 20);
  7. am 14.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er im Hinblick auf ein vorangegangenes Gespräch von Inspin römisch 40 mit Insp römisch 40 , welcher in der Diensteinteilung tätig war, postete: „Und was wollte römisch 40 von ihm? Sicher Cock Sucking dafür F.“ (gemeint Oralverkehr als Gegenleistung für dienstfrei – ON 2.3, 3; ON 2.3, 20);
  8. zu einem unbekannten Zeitpunkt die Inspin XXXX , indem er auf die Nachricht, dass diese einen Kaffee spendiert hätte („ XXXX spendet Kaffee“) replizierte „Naja sie wollte als Gegenleistung meine 14cm“ (gemeint Geschlechtsverkehr als Gegenleistung – ON 2.3, 4; ON 2.3, 21);
  9. zu einem unbekannten Zeitpunkt die Inspin römisch 40 , indem er auf die Nachricht, dass diese einen Kaffee spendiert hätte („ römisch 40 spendet Kaffee“) replizierte „Naja sie wollte als Gegenleistung meine 14cm“ (gemeint Geschlechtsverkehr als Gegenleistung – ON 2.3, 4; ON 2.3, 21);
  10. am 22.10.2025 die Inspin XXXX , indem er ein gepostetes Foto, das ihn im Bus der Justizwache zeigte, mit „Ich jetzt sitzen neben XXXX " betitelt und weiter schrieb „Glaibst bläst sie mir einen?“ (Ob die Betroffene an diesem den Oralverkehr ausüben werde – ON 2.3, 4; ON 2.3, 24);
  11. am 22.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er ein gepostetes Foto, das ihn im Bus der Justizwache zeigte, mit „Ich jetzt sitzen neben römisch 40 " betitelt und weiter schrieb „Glaibst bläst sie mir einen?“ (Ob die Betroffene an diesem den Oralverkehr ausüben werde – ON 2.3, 4; ON 2.3, 24);
  12. am 07.10.2025 die GrInspin XXXX , indem er postete „ XXXX anscheinend de Tepf geplatzt und OP gemacht LoL jetzt 6 Wochen K, de hat Plastiktepf gehabt weil zu kleine gehabt früher“ (gemeint sie hätte Probleme mit Brustimplantaten gehabt – ON 2.3, 4; ON 2.3, 26);
  13. am 07.10.2025 die GrInspin römisch 40 , indem er postete „ römisch 40 anscheinend de Tepf geplatzt und OP gemacht LoL jetzt 6 Wochen K, de hat Plastiktepf gehabt weil zu kleine gehabt früher“ (gemeint sie hätte Probleme mit Brustimplantaten gehabt – ON 2.3, 4; ON 2.3, 26);
  14. am 13.10.2025 die Inspin XXXX , indem er ein erstelltes Video postete, welches das Gesicht (Sticker) der GrInspin XXXX auf einer weiblichen Person neben Insp XXXX zeigt, wobei im Hintergrund der Song „Sexual Healing" zu hören ist (der Beamtin wird ein außereheliches Verhältnis unterstellt – ON 2.3, 5; ON 2.3, 31);
  15. am 13.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er ein erstelltes Video postete, welches das Gesicht (Sticker) der GrInspin römisch 40 auf einer weiblichen Person neben Insp römisch 40 zeigt, wobei im Hintergrund der Song „Sexual Healing" zu hören ist (der Beamtin wird ein außereheliches Verhältnis unterstellt – ON 2.3, 5; ON 2.3, 31);
  16. am 18.10.2025 die Inspin XXXX , indem er ein KI-generiertes Video postete, welches einen Kuss zwischen ihm und Inspin XXXX zeigt (ON 2.3, 5; ON 2.3, 33; Video ON 3.6) und
  17. am 18.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er ein KI-generiertes Video postete, welches einen Kuss zwischen ihm und Inspin römisch 40 zeigt (ON 2.3, 5; ON 2.3, 33; Video ON 3.6) und
  18. am 25.10.2025 die Inspin XXXX , indem er eine Sprachnachricht postete, wonach Insp XXXX „Analsex mit XXXX (gemeint Inspin XXXX ) gehabt hätte und nun HIV positiv sei (ON 2.3, 8; Video ON 3.11) sowie
  19. am 25.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er eine Sprachnachricht postete, wonach Insp römisch 40 „Analsex mit römisch 40 (gemeint Inspin römisch 40 ) gehabt hätte und nun HIV positiv sei (ON 2.3, 8; Video ON 3.11) sowie B./ vor mehreren Leuten andere beschimpft oder verspottet, und zwar
  20. am 14.10.2025 die Inspin XXXX , indem er ein computerunterstützt verändertes Foto von ihr, welches stark vergrößerte Lippen zeigt, mit den Worten „Ma i hass de Fut“ kommentierte (ON 2.3, 3; ON 2.3, 15);
  21. am 14.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er ein computerunterstützt verändertes Foto von ihr, welches stark vergrößerte Lippen zeigt, mit den Worten „Ma i hass de Fut“ kommentierte (ON 2.3, 3; ON 2.3, 15);
  22. am 21.09.2025 den Insp XXXX , indem er eine Bilddarstellung in Form eines Stickers des Insp XXXX mit den Worten: „I hass den Scheiß Kamelfigger“ kommentierte (ON 2.3, 3; ON 2.3, 18) und
  23. am 21.09.2025 den Insp römisch 40 , indem er eine Bilddarstellung in Form eines Stickers des Insp römisch 40 mit den Worten: „I hass den Scheiß Kamelfigger“ kommentierte (ON 2.3, 3; ON 2.3, 18) und
  24. am 07.10.2025 die Inspin XXXX , indem er postete „ XXXX de fette Fut! K (gemeint krankheitsbedingt nicht in Dienst) und „brutale Fotos in Status eini! HATE HER“ (ON 2.3, 4; ON 2.3, 26).
  25. am 07.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er postete „ römisch 40 de fette Fut! K (gemeint krankheitsbedingt nicht in Dienst) und „brutale Fotos in Status eini! HATE HER“ (ON 2.3, 4; ON 2.3, 26). Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Innsbruck habe unter anderem der Disziplinarbeschuldigte damit die Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB begangen, es handle sich allerdings um Privatanklagedelikte.Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Innsbruck habe unter anderem der Disziplinarbeschuldigte damit die Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB begangen, es handle sich allerdings um Privatanklagedelikte. Weil die Äußerungen nicht für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar seien, seien auch die strafbaren Handlungen nach § 107c Abs. 1 Z 1 StGB (Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems) sowie – hinsichtlich der Bezeichnung des Insp XXXX als „Kamelficker“ – nach § 283 Abs. 1 Z 2 StGB (Verhetzung) nicht erfüllt.Weil die Äußerungen nicht für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar seien, seien auch die strafbaren Handlungen nach Paragraph 107 c, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems) sowie – hinsichtlich der Bezeichnung des Insp römisch 40 als „Kamelficker“ – nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Verhetzung) nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 03.12.2025, 27 St 142/25z – 5, gab die Staatsanwaltschaft Innsbruck bekannt, dass sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigten absehe. Seitens der Leitung der Justizanstalt Innsbruck wurde am 13.01.2026 die von dieser eingeholte Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen unter anderem den Disziplinarbeschuldigten seitens der Inspin XXXX übermittelt. Seitens der Leitung der Justizanstalt Innsbruck wurde am 13.01.2026 die von dieser eingeholte Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen unter anderem den Disziplinarbeschuldigten seitens der Inspin römisch 40 übermittelt. 1.
  26. Zum im Verdachtsbereich festzustellenden Lebenssachverhalt: 1.4.
  27. Der Disziplinarbeschuldigte war jedenfalls vom 21.08.2025 bis zum 31.10.2025 unter dem Benutzernamen XXXX Mitglied in einer auf Hebräisch als XXXX bezeichneten Snapchat-Gruppe.1.4.
  28. Der Disziplinarbeschuldigte war jedenfalls vom 21.08.2025 bis zum 31.10.2025 unter dem Benutzernamen römisch 40 Mitglied in einer auf Hebräisch als römisch 40 bezeichneten Snapchat-Gruppe. In dieser Snapchat-Gruppe waren neben dem Disziplinarbeschuldigten auch noch Insp XXXX mit dem Benutzername XXXX , Insp XXXX mit dem Benutzername XXXX , Insp XXXX mit dem Benutzername XXXX , Insp XXXX mit dem Benutzername XXXX , RevInsp XXXX mit dem Benutzername XXXX und Insp XXXX mit dem Benutzername: XXXX Mitglieder.In dieser Snapchat-Gruppe waren neben dem Disziplinarbeschuldigten auch noch Insp römisch 40 mit dem Benutzername römisch 40 , Insp römisch 40 mit dem Benutzername römisch 40 , Insp römisch 40 mit dem Benutzername römisch 40 , Insp römisch 40 mit dem Benutzername römisch 40 , RevInsp römisch 40 mit dem Benutzername römisch 40 und Insp römisch 40 mit dem Benutzername: römisch 40 Mitglieder. Weder war eine weibliche Justizwachebeamtin, eine andere weibliche Bedienstete noch überhaupt eine Frau Mitglied in der gegenständlichen Snapchat-Gruppe, wenn man von einer sehr kurzen Zeitspanne („zwei Minuten“), in dem XXXX , die Gattin des Insp XXXX , von diesem aufgenommen und gleich wieder entfernt wurde, absieht.Weder war eine weibliche Justizwachebeamtin, eine andere weibliche Bedienstete noch überhaupt eine Frau Mitglied in der gegenständlichen Snapchat-Gruppe, wenn man von einer sehr kurzen Zeitspanne („zwei Minuten“), in dem römisch 40 , die Gattin des Insp römisch 40 , von diesem aufgenommen und gleich wieder entfernt wurde, absieht. 1.4.
  29. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 21.08.2025 einen Screenshot von einem Video samt Sticker, nämlich kleine Bilder von Insp XXXX , Inspin XXXX und Insp XXXX , gepostet (ON 2.3, 29). 1.4.
  30. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 21.08.2025 einen Screenshot von einem Video samt Sticker, nämlich kleine Bilder von Insp römisch 40 , Inspin römisch 40 und Insp römisch 40 , gepostet (ON 2.3, 29). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 21.09.2025 einen Screenshot der „WhatsApp Gruppe“ seiner Nachtdienstgruppe, über dem er eine Bilddarstellung von Insp XXXX , dem Ehemann von Inspin XXXX , und den bezugnehmenden Schriftzug „I hass den Scheiß Kamelfigger“ angebracht hat, gepostet (ON 2.3, 18). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 21.09.2025 einen Screenshot der „WhatsApp Gruppe“ seiner Nachtdienstgruppe, über dem er eine Bilddarstellung von Insp römisch 40 , dem Ehemann von Inspin römisch 40 , und den bezugnehmenden Schriftzug „I hass den Scheiß Kamelfigger“ angebracht hat, gepostet (ON 2.3, 18). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 07.10.2025 gepostet: „ XXXX anscheinend de Tepf geplatzt und OP gemacht LoL jetzt 6 Wochen K, de hat Plastiktepf weil zu kleine gehabt früher“, wobei mit „ XXXX “ GrInspin XXXX , mit „Tepf“ die Brüste und mit „Plastiktepf“ chirurgisch vergrößerte Brüste gemeint waren. XXXX (Insp XXXX ) hat darauf geantwortet: „Ich gehört, dass diese anscheinend wieder burnout“, worauf der Disziplinarbeschuldigterantwortet hat: „L de fette Fut! K und brutale Fotos in Statusd eini! HATE HER“, wobei mit XXXX Inspin XXXX gemeint ist (ON 2.3, 26). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 07.10.2025 gepostet: „ römisch 40 anscheinend de Tepf geplatzt und OP gemacht LoL jetzt 6 Wochen K, de hat Plastiktepf weil zu kleine gehabt früher“, wobei mit „ römisch 40 “ GrInspin römisch 40 , mit „Tepf“ die Brüste und mit „Plastiktepf“ chirurgisch vergrößerte Brüste gemeint waren. römisch 40 (Insp römisch 40 ) hat darauf geantwortet: „Ich gehört, dass diese anscheinend wieder burnout“, worauf der Disziplinarbeschuldigterantwortet hat: „L de fette Fut! K und brutale Fotos in Statusd eini! HATE HER“, wobei mit römisch 40 Inspin römisch 40 gemeint ist (ON 2.3, 26). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 07.10.2025 auf ein Posting eines anderen Gruppenmitglieds „Ich brauche endlich 2 stellig“ geantwortet: „Halts Maul! Dein Rohr ist gewaltig ! (Hat mir XXXX erzählt)“, wobei mit XXXX (als Abkürzung für XXXX ) Inspin XXXX gemeint ist (ON 2.3, 26). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 07.10.2025 auf ein Posting eines anderen Gruppenmitglieds „Ich brauche endlich 2 stellig“ geantwortet: „Halts Maul! Dein Rohr ist gewaltig ! (Hat mir römisch 40 erzählt)“, wobei mit römisch 40 (als Abkürzung für römisch 40 ) Inspin römisch 40 gemeint ist (ON 2.3, 26). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 07.10.2025 eine Sprachnachricht gepostet: „ XXXX tschau … tschau daweil XXXX [schwer verständlich] … [mit veränderter Stimme:] nee, XXXX ans sag i da, dieser Beamte ist eine Ratte … [mit unveränderter Stimme:] was, wieso denn des? [mit veränderter Stimme:] glaub ma afach, aufpassen bei dem … eine Ratte“. (Video 1). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 07.10.2025 eine Sprachnachricht gepostet: „ römisch 40 tschau … tschau daweil römisch 40 [schwer verständlich] … [mit veränderter Stimme:] nee, römisch 40 ans sag i da, dieser Beamte ist eine Ratte … [mit unveränderter Stimme:] was, wieso denn des? [mit veränderter Stimme:] glaub ma afach, aufpassen bei dem … eine Ratte“. (Video 1). Der Disziplinarbeschuldigte hat ebenfalls am 07.10.2025 – als Antwort auf das Posting von Insp XXXX (Benutzername: XXXX ): „Und das alles nur, weil ich sie damals nicht ficken wollte“, gefolgt von drei weinenden Emojis – eine weitere Sprachnachricht gepostet: „Tausendprozent sogar. Mann jetzt woas i a, warum sie net gegrüßt hat vor zwo Wochen. Weil du ihr einen brutalen Cockblock [schwer verständlich] gegeben hast. Diese Nutte. Ich und du mein Mitschü [phonetisch] leider nix gegeben deswegen mit uns noch reden in der Hoffnung, dass sie nochmal 14,69 und 18 cm bekommt. In Klammer, die 18 cm gehören nicht mir“ (Video 1). Der Disziplinarbeschuldigte hat ebenfalls am 07.10.2025 – als Antwort auf das Posting von Insp römisch 40 (Benutzername: römisch 40 ): „Und das alles nur, weil ich sie damals nicht ficken wollte“, gefolgt von drei weinenden Emojis – eine weitere Sprachnachricht gepostet: „Tausendprozent sogar. Mann jetzt woas i a, warum sie net gegrüßt hat vor zwo Wochen. Weil du ihr einen brutalen Cockblock [schwer verständlich] gegeben hast. Diese Nutte. Ich und du mein Mitschü [phonetisch] leider nix gegeben deswegen mit uns noch reden in der Hoffnung, dass sie nochmal 14,69 und 18 cm bekommt. In Klammer, die 18 cm gehören nicht mir“ (Video 1). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 ein von XXXX erstelltes Video, das – unter Anwendung eines Filters, der die Lippen unnatürlich dick erscheinen lässt – Inspin XXXX gezeigt hat, gepostet: „Ma i hass de Fut“ und, nach drei Emojis offenbar als Aussage der Inspin XXXX gemeint: „Jetzt bin wieder I da, jetzt wirst du gebändigt von mir“ sowie nach zwei weiteren (weinenden) Emojis : „ XXXX und XXXX nur schauen und ciao“ (ON 2.3, 15). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 ein von römisch 40 erstelltes Video, das – unter Anwendung eines Filters, der die Lippen unnatürlich dick erscheinen lässt – Inspin römisch 40 gezeigt hat, gepostet: „Ma i hass de Fut“ und, nach drei Emojis offenbar als Aussage der Inspin römisch 40 gemeint: „Jetzt bin wieder römisch eins da, jetzt wirst du gebändigt von mir“ sowie nach zwei weiteren (weinenden) Emojis : „ römisch 40 und römisch 40 nur schauen und ciao“ (ON 2.3, 15). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 eine Textnachricht verfasst: „Nix! Hate meine Landsmänner! Siehe XXXX und Alcapone!“ und mit XXXX Inspin XXXX , mit Alcapone der ehemalige Bedienstete XXXX gemeint sind (ON 2.3, 16). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 eine Textnachricht verfasst: „Nix! Hate meine Landsmänner! Siehe römisch 40 und Alcapone!“ und mit römisch 40 Inspin römisch 40 , mit Alcapone der ehemalige Bedienstete römisch 40 gemeint sind (ON 2.3, 16). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 gepostet: „Wo @ XXXX ! Und was wollte XXXX von ihm! Sicher Cock Sucking dafür F“, wobei mit XXXX Insp XXXX und mit XXXX (als Abkürzung für XXXX ) Inspin XXXX , mit „Cock Sucking“ der Vollzug eines Oralverkehrs und mit „F“ frei bzw. dienstfrei gemeint sind (ON 2.3, 20). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 gepostet: „Wo @ römisch 40 ! Und was wollte römisch 40 von ihm! Sicher Cock Sucking dafür F“, wobei mit römisch 40 Insp römisch 40 und mit römisch 40 (als Abkürzung für römisch 40 ) Inspin römisch 40 , mit „Cock Sucking“ der Vollzug eines Oralverkehrs und mit „F“ frei bzw. dienstfrei gemeint sind (ON 2.3, 20). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 13.10.2025 den Screenshot eines Videos, auf dem Inspin XXXX und Insp XXXX zu sehen sind, gepostet, wobei sich der unterlegte Song „Sexual Healing“ abrufen lässt (ON 2.3, 31). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 13.10.2025 den Screenshot eines Videos, auf dem Inspin römisch 40 und Insp römisch 40 zu sehen sind, gepostet, wobei sich der unterlegte Song „Sexual Healing“ abrufen lässt (ON 2.3, 31). Der Disziplinarbeschuldigte hat, nachdem Insp XXXX (Benutzername: XXXX ) am 14.10.2025 gepostet hat: „Männer i geh jetzt figgen! Tachau“ gepostet: „!!!! Hey! Mit wem?“ und „Bitte kurzen Snap schicken!“. Daraufhin hat Insp XXXX (Benutzername: XXXX ) geantwortet: „Wen glaubst?“, gefolgt von einem Emoji. Der Disziplinarbeschuldigte hat geantwortet: „ XXXX ? Oder K“ [ON 3.1, 12] gefolgt von einem Emoji, wobei XXXX offenbar für XXXX (offenbar Inspin XXXX ) und K für BezInspin Karin FALKNER steht; auch hat der Disziplinarbeschuldigte gepostet: „Bitte Video von ihre Flügel“ (ON 2.3, 50 sowie ON 2.3, 51).Der Disziplinarbeschuldigte hat, nachdem Insp römisch 40 (Benutzername: römisch 40 ) am 14.10.2025 gepostet hat: „Männer i geh jetzt figgen! Tachau“ gepostet: „!!!! Hey! Mit wem?“ und „Bitte kurzen Snap schicken!“. Daraufhin hat Insp römisch 40 (Benutzername: römisch 40 ) geantwortet: „Wen glaubst?“, gefolgt von einem Emoji. Der Disziplinarbeschuldigte hat geantwortet: „ römisch 40 ? Oder K“ [ON 3.1, 12] gefolgt von einem Emoji, wobei römisch 40 offenbar für römisch 40 (offenbar Inspin römisch 40 ) und K für BezInspin Karin FALKNER steht; auch hat der Disziplinarbeschuldigte gepostet: „Bitte Video von ihre Flügel“ (ON 2.3, 50 sowie ON 2.3, 51). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 ein (5 Sekunden langes) Video gepostet, das vorerst XXXX (steht offenbar für XXXX bzw. Inspin XXXX ) mit dem Filter „Huge Lips“ (der die Lippen unnatürlich vergrößert) zeigt; über dieser sei ein Schriftzug „ XXXX ist eine RATTE! ~ XXXX “, gefolgt von einer Herzemoji eingefügt, gefolgt von der Digitalanzeige eines Fitnessgerätes („cardiostrong“) (Video 2). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 ein (5 Sekunden langes) Video gepostet, das vorerst römisch 40 (steht offenbar für römisch 40 bzw. Inspin römisch 40 ) mit dem Filter „Huge Lips“ (der die Lippen unnatürlich vergrößert) zeigt; über dieser sei ein Schriftzug „ römisch 40 ist eine RATTE! ~ römisch 40 “, gefolgt von einer Herzemoji eingefügt, gefolgt von der Digitalanzeige eines Fitnessgerätes („cardiostrong“) (Video 2). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 zwei Sprachnachrichten gepostet. Die erste Sprachnachricht lautet (soweit verständlich) [mit verstellter Stimme]: „MÜK hat jetzt neue Schutzwesten. [unverständlich] Schutzwesten … Die Schutzwesten sind aus Bayern-Würtemberg [sic!] … das musst da vorstellen, die kaufen sich die Schutzwesten von Bayern-Würtemberg“. Die zweite Sprachnachricht lautet (soweit verständlich) [mit verstellter Stimme]: „da gibt’s an eigenen Shop [das „h“ verständlich gesprochen], da kann sich die MÜK die Polizeiuniform von Bayern-Würtemberg kaufen. [unverständlich] das gibt’s ja net. Wir kemen daher wie der ärgste Kampfverein.“. Der Disziplinarbeschuldigte hat versucht, die Stimme des RevInsp XXXX nachzumachen, da dieser aus Sicht des Disziplinarbeschuldigten einen R- oder S-Fehler hat und diesen so verspottet (Video 4). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 zwei Sprachnachrichten gepostet. Die erste Sprachnachricht lautet (soweit verständlich) [mit verstellter Stimme]: „MÜK hat jetzt neue Schutzwesten. [unverständlich] Schutzwesten … Die Schutzwesten sind aus Bayern-Würtemberg [sic!] … das musst da vorstellen, die kaufen sich die Schutzwesten von Bayern-Würtemberg“. Die zweite Sprachnachricht lautet (soweit verständlich) [mit verstellter Stimme]: „da gibt’s an eigenen Shop [das „h“ verständlich gesprochen], da kann sich die MÜK die Polizeiuniform von Bayern-Würtemberg kaufen. [unverständlich] das gibt’s ja net. Wir kemen daher wie der ärgste Kampfverein.“. Der Disziplinarbeschuldigte hat versucht, die Stimme des RevInsp römisch 40 nachzumachen, da dieser aus Sicht des Disziplinarbeschuldigten einen R- oder S-Fehler hat und diesen so verspottet (Video 4). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte, nachdem Insp XXXX am 18.10.2025 ein offenbar mittels KI erstelltes Video gepostet hat, das den Disziplinarbeschuldigten in Zivilkleidung und mit Handfesseln vor dem Körper gefesselt zeigt sowie Inspin XXXX , in einer der Uniform der Justizwache ähnlich sehenden Fantasieuniform, die den Disziplinarbeschuldigten im Laufe des Videos küsset, mit einem Bild des Insp XXXX reagiert hat, dessen Gesichtsausdruck Betroffenheit zeigt (ON 2.3, 32, ON 2.3, 33 und Video 5); das Video wurde von Insp XXXX , das Bild des Insp XXXX von Insp XXXX gepostet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte, nachdem Insp römisch 40 am 18.10.2025 ein offenbar mittels KI erstelltes Video gepostet hat, das den Disziplinarbeschuldigten in Zivilkleidung und mit Handfesseln vor dem Körper gefesselt zeigt sowie Inspin römisch 40 , in einer der Uniform der Justizwache ähnlich sehenden Fantasieuniform, die den Disziplinarbeschuldigten im Laufe des Videos küsset, mit einem Bild des Insp römisch 40 reagiert hat, dessen Gesichtsausdruck Betroffenheit zeigt (ON 2.3, 32, ON 2.3, 33 und Video 5); das Video wurde von Insp römisch 40 , das Bild des Insp römisch 40 von Insp römisch 40 gepostet. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 18.10.2025 folgende Sprachnachricht gepostet: „Ich habe heute im Bereitschaftraum gesagt, dass ich Wiener Beamte hasse und dass das Arschlöcher sind und Egoisten hashtag ZÜD [schwer verständlich, wohl für Zentraler Überstellungsdienst]. Dann XXXX [phonetisch] gesagt, dass ich indirekt n XXXX beschimpfe. Dann hat XXXX gesagt: Das passt schon. Ich mag den XXXX auch nicht. Ich dann gesagt, ja dann sind wir zu zweit“, gefolgt von einem kindlichen Lachen des P („hehehehe“) (Video 7). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 18.10.2025 folgende Sprachnachricht gepostet: „Ich habe heute im Bereitschaftraum gesagt, dass ich Wiener Beamte hasse und dass das Arschlöcher sind und Egoisten hashtag ZÜD [schwer verständlich, wohl für Zentraler Überstellungsdienst]. Dann römisch 40 [phonetisch] gesagt, dass ich indirekt n römisch 40 beschimpfe. Dann hat römisch 40 gesagt: Das passt schon. Ich mag den römisch 40 auch nicht. Ich dann gesagt, ja dann sind wir zu zweit“, gefolgt von einem kindlichen Lachen des P („hehehehe“) (Video 7). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 18.10.2025 folgende Sprachnachricht gepostet: „Ah reden wie XXXX “, wobei mit „ XXXX “ Insp XXXX gemeint ist; danach folgen Worte auf Arabisch und in einer zweiten Sprachnachricht singt der Disziplinarbeschuldigte die syrische Hymne. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 18.10.2025 folgende Sprachnachricht gepostet: „Ah reden wie römisch 40 “, wobei mit „ römisch 40 “ Insp römisch 40 gemeint ist; danach folgen Worte auf Arabisch und in einer zweiten Sprachnachricht singt der Disziplinarbeschuldigte die syrische Hymne. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 22.10.2025 ein Foto von sich, samt dem Schriftzug „Ich jetzt sitzen neben XXXX “ gepostet, wobei mit XXXX (als Abkürzung für XXXX ) Inspin XXXX gemeint sein dürfte; weiters habe er gepostet „@ XXXX glaibst blast sie mir einen“, wobei mit XXXX Insp XXXX gemeint sein dürfte, der anwortete: „Auf jeden Fall heute probieren bitte im Gericht“, gefolgt von einem Herz-Emoji (ON 2.3, 24 sowie ON 2.3, 25). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 22.10.2025 ein Foto von sich, samt dem Schriftzug „Ich jetzt sitzen neben römisch 40 “ gepostet, wobei mit römisch 40 (als Abkürzung für römisch 40 ) Inspin römisch 40 gemeint sein dürfte; weiters habe er gepostet „@ römisch 40 glaibst blast sie mir einen“, wobei mit römisch 40 Insp römisch 40 gemeint sein dürfte, der anwortete: „Auf jeden Fall heute probieren bitte im Gericht“, gefolgt von einem Herz-Emoji (ON 2.3, 24 sowie ON 2.3, 25). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 23.10.2025 gepostet: „Alter@ XXXX geht es ünerhaupt net gut! Weiß einer was mit ihm ist? Glaub er bald ..... :-( @ XXXX was ist los mein Stern? [weinendes Emoji, Herzemoji] Alter hat de XXXX bissel abgenommen? LOOOOL“, wobei es sich bei XXXX um die Vertragsbedienstete XXXX handelt (ON 2.3, 39). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 23.10.2025 gepostet: „Alter@ römisch 40 geht es ünerhaupt net gut! Weiß einer was mit ihm ist? Glaub er bald ..... :-( @ römisch 40 was ist los mein Stern? [weinendes Emoji, Herzemoji] Alter hat de römisch 40 bissel abgenommen? LOOOOL“, wobei es sich bei römisch 40 um die Vertragsbedienstete römisch 40 handelt (ON 2.3, 39). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 25.10.2025 ein Foto von RevInspin XXXX gepostet, das diese in sommerlicher Freizeitkleidung zeigt (ON 2.3, 41). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 25.10.2025 ein Foto von RevInspin römisch 40 gepostet, das diese in sommerlicher Freizeitkleidung zeigt (ON 2.3, 41). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 25.10.2025 gepostet: „@ XXXX i hab da war gehört stimmt das“ und „Das du ab und zu bei XXXX bist?“ wobei mit XXXX Insp XXXX und mit XXXX Inspin XXXX gemeint sein dürften. Nachdem auch XXXX (Insp XXXX ) dazu gepostet hat, findet sich eine nicht transkribierte, weil nicht vorhandene, Sprachnachricht des Disziplinarbeschuldigten sowie dessen Ausführungen „@ XXXX !!!!???“, „Net dein Ernst oder?“ gefolgt von 36 Emojis und „GE FUCK“ sowie weiteren elf Emojis und einer weiteren, nicht transkribierten, weil nicht vorhandene, Sprachnachricht des Disziplinarbeschuldigten (ON 2.3, 48 sowie ON 2.3, 49).Der Disziplinarbeschuldigte hat am 25.10.2025 gepostet: „@ römisch 40 i hab da war gehört stimmt das“ und „Das du ab und zu bei römisch 40 bist?“ wobei mit römisch 40 Insp römisch 40 und mit römisch 40 Inspin römisch 40 gemeint sein dürften. Nachdem auch römisch 40 (Insp römisch 40 ) dazu gepostet hat, findet sich eine nicht transkribierte, weil nicht vorhandene, Sprachnachricht des Disziplinarbeschuldigten sowie dessen Ausführungen „@ römisch 40 !!!!???“, „Net dein Ernst oder?“ gefolgt von 36 Emojis und „GE FUCK“ sowie weiteren elf Emojis und einer weiteren, nicht transkribierten, weil nicht vorhandene, Sprachnachricht des Disziplinarbeschuldigten (ON 2.3, 48 sowie ON 2.3, 49). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 25.10.2025 folgende Sprachnachricht gepostet: „Hab gheart, dass der XXXX mit der XXXX brutal Analsex ohne Gummi. Jiawari [phonetisch] und jetzt HIV-positiv.“, wobei mit XXXX Insp XXXX und mit XXXX Inspin XXXX gemeint sein sind (Video 10). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 25.10.2025 folgende Sprachnachricht gepostet: „Hab gheart, dass der römisch 40 mit der römisch 40 brutal Analsex ohne Gummi. Jiawari [phonetisch] und jetzt HIV-positiv.“, wobei mit römisch 40 Insp römisch 40 und mit römisch 40 Inspin römisch 40 gemeint sein sind (Video 10). Es ist nicht feststellbar, dass der Disziplinarbeschuldigte, nachdem XXXX (es handelt sich hierbei um XXXX RevInsp XXXX ) am 28.10.2025 gepostet hat: „Ofen voll – 9 Monate später fertig“ geantwortet hat: „Bei XXXX “, wobei XXXX offenbar für „ XXXX “ steht, mit der Inspin XXXX gemeint ist (ON 2.3, 42, ON 2.3., 43 sowie ON 2.3., 44); dies ist aus den Screenshots nicht mit letzter Sicherheit feststellbar. Es ist nicht feststellbar, dass der Disziplinarbeschuldigte, nachdem römisch 40 (es handelt sich hierbei um römisch 40 RevInsp römisch 40 ) am 28.10.2025 gepostet hat: „Ofen voll – 9 Monate später fertig“ geantwortet hat: „Bei römisch 40 “, wobei römisch 40 offenbar für „ römisch 40 “ steht, mit der Inspin römisch 40 gemeint ist (ON 2.3, 42, ON 2.3., 43 sowie ON 2.3., 44); dies ist aus den Screenshots nicht mit letzter Sicherheit feststellbar. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 31.10.2025 ein Bild von BezInsp XXXX ohne dessen explizite Einwilligung in Uniform gepostet (ON 2.3, 45 sowie ON 2.3., 46). Der Disziplinarbeschuldigte hat am 31.10.2025 ein Bild von BezInsp römisch 40 ohne dessen explizite Einwilligung in Uniform gepostet (ON 2.3, 45 sowie ON 2.3., 46). Der Disziplinarbeschuldigte hat an einem noch festzustellenden Datum an XXXX (es handelts sich hierbei um XXXX RevInsp XXXX ) die Frage gepostet: „Hast die XXXX jetzt a mal gefiggt?“, wobei es sich bei XXXX um die XXXX RevInspin XXXX handelt. Auf die Antwort von XXXX : „Na, de hat an Stecher da geht nix“ hat der Disziplinarbeschuldigte geantwortet: „LoL Stecher ü50 XXXX “, gefolgt von einem Emoji (ON 2.3, 21). Der Disziplinarbeschuldigte hat an einem noch festzustellenden Datum an römisch 40 (es handelts sich hierbei um römisch 40 RevInsp römisch 40 ) die Frage gepostet: „Hast die römisch 40 jetzt a mal gefiggt?“, wobei es sich bei römisch 40 um die römisch 40 RevInspin römisch 40 handelt. Auf die Antwort von römisch 40 : „Na, de hat an Stecher da geht nix“ hat der Disziplinarbeschuldigte geantwortet: „LoL Stecher ü50 römisch 40 “, gefolgt von einem Emoji (ON 2.3, 21). Der Disziplinarbeschuldigte hat im zeitlichen Zusammenhang zur unmittelbar darüber dargestellten Tathandlung (gleicher Chatverlauf) auf den Post von XXXX (Insp XXXX ): „ XXXX spendet kaffee“ samt Emoji geantwortet: „Naja …. sie wollte als gegenleisting meine 14cm…“ (ON 2.3, 21). Der Disziplinarbeschuldigte hat im zeitlichen Zusammenhang zur unmittelbar darüber dargestellten Tathandlung (gleicher Chatverlauf) auf den Post von römisch 40 (Insp römisch 40 ): „ römisch 40 spendet kaffee“ samt Emoji geantwortet: „Naja …. sie wollte als gegenleisting meine 14cm…“ (ON 2.3, 21). Der Disziplinarbeschuldigte hat an einem noch festzustellenden Datum einen Sticker gepostet, der BezInsp XXXX zeigt, ohne dass dieser zugestimmt hat (ON 2.3, 36). Der Disziplinarbeschuldigte hat an einem noch festzustellenden Datum einen Sticker gepostet, der BezInsp römisch 40 zeigt, ohne dass dieser zugestimmt hat (ON 2.3, 36). Der Disziplinarbeschuldigte hat an einem noch festzustellenden Datum, während er in Thailand auf Urlaub gewesen ist, gepostet: „Ge fuck Massagesalon jetzt reiche Inder eingetreten, es stinkt jetzt nach Chicken Masala LoL“, gefolgt von sieben Emojis (ON 2.3, 45). 1.4.
  31. Der Beschwerdeführer hat sich bisher weder bei Inspin XXXX , bei Inspin XXXX oder Insp XXXX entschuldigt.1.4.
  32. Der Beschwerdeführer hat sich bisher weder bei Inspin römisch 40 , bei Inspin römisch 40 oder Insp römisch 40 entschuldigt.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Die Feststellung zu 1.
  35. ergibt sich aus der Aktenlage, die mit den Angaben des Disziplinarbeschuldigten in Einklang zu bringen sind. Die Feststellungen zu 1.
  36. ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien unwidersprochen vorgehalten wurde. Die Feststellungen zu 1.
  37. ergeben aus dem eingeholten und den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen Akt der Staatsanwaltschaft zur Zahl 27 St 142/25z. 2.
  38. Die Feststellungen zu 1.4.
  39. ergeben sich aus den Ausführungen der Dienstbehörde in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft bzw. den Akt der Staatsanwaltschaft zur Zahl 816 027 ST 142, aus dem Schreiben des Anstaltsleiters vom 23.02.2026, A2/2026, der sich hier vor allem auf die Aussagen der Betroffenen Inspin XXXX stützt sowie aus den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2026.2.
  40. Die Feststellungen zu 1.4.
  41. ergeben sich aus den Ausführungen der Dienstbehörde in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft bzw. den Akt der Staatsanwaltschaft zur Zahl 816 027 ST 142, aus dem Schreiben des Anstaltsleiters vom 23.02.2026, A2/2026, der sich hier vor allem auf die Aussagen der Betroffenen Inspin römisch 40 stützt sowie aus den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung am 17.03.
  42. Die Feststellungen zu 1.4.
  43. stützen sich auf den Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Zahl 816 027 ST 142, der den Parteien mit der Ladung zur Verhandlung am 17.03.2026 übermittelt und in dieser besprochen wurde und denen die Parteien nicht entgegengetreten sind – am Ende der jeweiligen Feststellung ist immer die relevante Fundstelle im Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck angeführt – sowie auf die ebenfalls mit der Ladung übermittelten und in der Verhandlung abgespielten Videos, wobei als Video 1 wird das Video „VID-20251110-WA0001“, als Video 2 das Video „VID-20251110-WA0002“, als Video 3 das Video „VID-20251110-WA0003“, als Video 4 das Video „VID-20251110-WA0004“, als Video 5 das Video „VID-20251110-WA0005“, als Video 6 das Video „VID-20251110-WA0006“, als Video 7 das Video „VID-20251110-WA0007“, als Video 8 das Video „VID-20251110-WA0008“, als Video 9 das Video „VID-20251110-WA0009“ und Video 10 das Video „VID-20251110-WA0010“ bezeichnet wird. Im Lichte der (grundlegenden) Feststellungen zu 1.4.1 und im Lichte der gegenständlichen Screenshots und Videos steht der Sachverhalt mit der für ein Suspendierungsverfahren hinreichenden Sicherheit fest. Die Feststellungen zu 1.4.
  44. stützen sich auf die Aussage des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung; auch wenn der Disziplinarbeschuldigte angegeben hat, keine Möglichkeit gehabt zu haben, sich zu entschuldigen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich ja schriftlich bzw. brieflich unter der Adresse der Justizanstalt bei seinen Kolleginnen und Kollegen hätte entschuldigen können.
  45. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen (nur) durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, (a) in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder (b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte.

Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen (nur) durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, (

  1. a)in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder (
  2. b)in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Gegenständlich liegt kein Erkenntnis, sondern ein Bescheid über die Suspendierung des Beschwerdeführers vor, daher hat die Entscheidung jeweils durch Einzelrichter zu ergehen. 3.2.

§ 112Abs.

1 Z 3 und 2 BDG 1979 hat die Bundesdisziplinarbehörde entweder innerhalb eines Monats nach Mitteilung der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde oder nach Vorlage der Disziplinaranzeige die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.3.2.

Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und 2 BDG 1979 hat die Bundesdisziplinarbehörde entweder innerhalb eines Monats nach Mitteilung der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde oder nach Vorlage der Disziplinaranzeige die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 03.12.2025, 2025-0.983,760, vorläufig vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde dem damals noch unvertretenen Disziplinarbeschuldigten am 03.12.2025 übergeben und am 04.12.2025 der Behörde vorgelegt, sodass die Behörde jedenfalls zur Entscheidung über die Suspendierung zuständig war. 3.3. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.02.2012, 2011/09/0054; VwGH 30.05.2011, 2010/09/0231). 3.4.

§ 43a

BDG 1979 haben – soweit hier relevant – Beamte als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben – soweit hier relevant – im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.3.4.

Paragraph 43 a, BDG 1979 haben – soweit hier relevant – Beamte als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben – soweit hier relevant – im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 43a BDG 1979 ausgeführt, dass mit der

  1. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153, ausdrücklich das Gebot des „achtungsvollem Umgangs“ und ein „Mobbingverbot“ eingeführt wurden, wobei es bei dem letztgenannten Tatbestand – also beim Mobbingverbot – in der Regel nicht um Einzeläußerungen und Einzelhandlungen geht, sondern um ein prozesshaftes Geschehen, bei dem die Summe mehrfacher Einzeläußerungen und Einzelhandlungen einen Verstoß ergeben (VwGH 20.01.2021, Ra 2019/09/0137; VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002). Unter Mobbing wird eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verstanden, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002-III/7/2005 und vor allem VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 43 a, BDG 1979 ausgeführt, dass mit der
  2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 153, ausdrücklich das Gebot des „achtungsvollem Umgangs“ und ein „Mobbingverbot“ eingeführt wurden, wobei es bei dem letztgenannten Tatbestand – also beim Mobbingverbot – in der Regel nicht um Einzeläußerungen und Einzelhandlungen geht, sondern um ein prozesshaftes Geschehen, bei dem die Summe mehrfacher Einzeläußerungen und Einzelhandlungen einen Verstoß ergeben (VwGH 20.01.2021, Ra 2019/09/0137; VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002). Unter Mobbing wird eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verstanden, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002-III/7/2005 und vor allem VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof grundlegend ausgeführt, dass es bereits vor der Einführung des § 43a BDG 1979 seiner ständigen Rechtsprechung entsprochen hat, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert ist, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt allerdings schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Dieser Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck als Dienstpflichtverletzung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des § 43a BDG 1979 weiterhin zur Anwendung kommen (BlgNR RV 488,
  3. GP, 9, VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof grundlegend ausgeführt, dass es bereits vor der Einführung des Paragraph 43 a, BDG 1979 seiner ständigen Rechtsprechung entsprochen hat, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert ist, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt allerdings schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Dieser Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck als Dienstpflichtverletzung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des Paragraph 43 a, BDG 1979 weiterhin zur Anwendung kommen (BlgNR Regierungsvorlage 488,
  4. GP, 9, VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002). Weiters ist klarzustellen, dass § 43a BDG 1979 keineswegs nur Vorgesetzten Dienstpflichten auferlegt, auch wenn Vorgesetzte eine besondere Vorbildfunktion und Verantwortung haben (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166; VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002).Weiters ist klarzustellen, dass Paragraph 43 a, BDG 1979 keineswegs nur Vorgesetzten Dienstpflichten auferlegt, auch wenn Vorgesetzte eine besondere Vorbildfunktion und Verantwortung haben (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166; VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002). 3.
  5. Dem Folgenden ist vorauszuschicken, dass unter anderem der Disziplinarbeschuldigte Inspin XXXX in der inkriminierten Snapchat-Gruppe als XXXX (als Abkürzung für XXXX ) bezeichnet; schon diese herabwürdigende Bezeichnung ist (noch im Verdachtsbereich) als Verstoß gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs zu bezeichnen.3.
  6. Dem Folgenden ist vorauszuschicken, dass unter anderem der Disziplinarbeschuldigte Inspin römisch 40 in der inkriminierten Snapchat-Gruppe als römisch 40 (als Abkürzung für römisch 40 ) bezeichnet; schon diese herabwürdigende Bezeichnung ist (noch im Verdachtsbereich) als Verstoß gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs zu bezeichnen. Weiters hat der Disziplinarbeschuldigte im zeitlichen Zusammenhang zur unmittelbar dieser Tathandlung (gleicher Chatverlauf) auf den Post eines anderen Justizwachebeamten: „ XXXX spendet kaffee“ samt Emoji geantwortet: „Naja …. sie wollte als gegenleisting meine 14cm…“ und damit unterstellt, dass Inspin XXXX , obwohl diese verheiratet ist, ein aktuelles sexuelles Interesse am Disziplinarbeschuldigten habe.Weiters hat der Disziplinarbeschuldigte im zeitlichen Zusammenhang zur unmittelbar dieser Tathandlung (gleicher Chatverlauf) auf den Post eines anderen Justizwachebeamten: „ römisch 40 spendet kaffee“ samt Emoji geantwortet: „Naja …. sie wollte als gegenleisting meine 14cm…“ und damit unterstellt, dass Inspin römisch 40 , obwohl diese verheiratet ist, ein aktuelles sexuelles Interesse am Disziplinarbeschuldigten habe. Weiters hat der Disziplinarbeschuldigte am 22.10.2025 ein Foto von sich, samt dem Schriftzug „Ich jetzt sitzen neben XXXX “ gepostet, gefolgt vom Posting: „@ XXXX glaibst blast sie mir einen“, und somit abermals unterstellt, dass Inspin XXXX , obwohl diese verheiratet ist, ein aktuelles sexuelles Interesse am Disziplinarbeschuldigten habe.Weiters hat der Disziplinarbeschuldigte am 22.10.2025 ein Foto von sich, samt dem Schriftzug „Ich jetzt sitzen neben römisch 40 “ gepostet, gefolgt vom Posting: „@ römisch 40 glaibst blast sie mir einen“, und somit abermals unterstellt, dass Inspin römisch 40 , obwohl diese verheiratet ist, ein aktuelles sexuelles Interesse am Disziplinarbeschuldigten habe. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 ein (5 Sekunden langes) Video gepostet, das Inspin XXXX mit dem Filter „Huge Lips“ (der die Lippen unnatürlich vergrößert) und über dieser den Schriftzug „ XXXX ist eine RATTE! ~ XXXX “ zeigt und somit Inspin XXXX der Lächerlichkeit preisgegeben sowie unterstellt, dass diese über eine andere Person abfällig reden würde, indem sie diese Person als Ratte bezeichnen würde.Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 ein (5 Sekunden langes) Video gepostet, das Inspin römisch 40 mit dem Filter „Huge Lips“ (der die Lippen unnatürlich vergrößert) und über dieser den Schriftzug „ römisch 40 ist eine RATTE! ~ römisch 40 “ zeigt und somit Inspin römisch 40 der Lächerlichkeit preisgegeben sowie unterstellt, dass diese über eine andere Person abfällig reden würde, indem sie diese Person als Ratte bezeichnen würde. Der Disziplinarbeschuldigte hat, nachdem ein anderer Justizwachebeamter am 14.10.2025 gepostet hat: „Männer i geh jetzt figgen! Tachau“ durch das Posting: „ XXXX ? Oder XXXX “ unter anderem Inspin XXXX , obwohl diese verheiratet ist, unterstellt, ein aktuelles sexuelles Interesse am bzw. eine aktuelle Affäre mit dem anderen Justizwachebeamten zu haben.Der Disziplinarbeschuldigte hat, nachdem ein anderer Justizwachebeamter am 14.10.2025 gepostet hat: „Männer i geh jetzt figgen! Tachau“ durch das Posting: „ römisch 40 ? Oder römisch 40 “ unter anderem Inspin römisch 40 , obwohl diese verheiratet ist, unterstellt, ein aktuelles sexuelles Interesse am bzw. eine aktuelle Affäre mit dem anderen Justizwachebeamten zu haben. Der Disziplinarbeschuldigte hat dadurch, dass er am 13.10.2025 den Screenshot eines Videos, auf dem Inspin XXXX und ein anderer Justizwachebeamter zu sehen sind, gepostet hat, wobei sich dazu der Song „Sexual Healing“ abrufen lässt, Inspin XXXX , obwohl diese verheiratet ist, unterstellt, eine aktuelle sexuelle Affäre mit diesem anderen Justizwachebeamten zu haben.Der Disziplinarbeschuldigte hat dadurch, dass er am 13.10.2025 den Screenshot eines Videos, auf dem Inspin römisch 40 und ein anderer Justizwachebeamter zu sehen sind, gepostet hat, wobei sich dazu der Song „Sexual Healing“ abrufen lässt, Inspin römisch 40 , obwohl diese verheiratet ist, unterstellt, eine aktuelle sexuelle Affäre mit diesem anderen Justizwachebeamten zu haben. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 gepostet: „Wo @ XXXX ! Und was wollte XXXX von ihm! Sicher Cock Sucking dafür F“, wobei mit XXXX ein anderer Justizwachebeamter, mit „Cock Sucking“ der Vollzug eines Oralverkehrs und mit „F“ frei bzw. dienstfrei gemeint sind und Inspin XXXX , obwohl diese verheiratet ist, unterstellt, einen freien Tag bzw. freie Tage gegen sexuelle Gefälligkeiten zu tauschen. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 gepostet: „Wo @ römisch 40 ! Und was wollte römisch 40 von ihm! Sicher Cock Sucking dafür F“, wobei mit römisch 40 ein anderer Justizwachebeamter, mit „Cock Sucking“ der Vollzug eines Oralverkehrs und mit „F“ frei bzw. dienstfrei gemeint sind und Inspin römisch 40 , obwohl diese verheiratet ist, unterstellt, einen freien Tag bzw. freie Tage gegen sexuelle Gefälligkeiten zu tauschen. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 unter ein von einem anderen Justizwachebeamten erstelltes Video, das – unter Anwendung eines Filters, der die Lippen unnatürlich dick erscheinen lässt – Inspin XXXX gezeigt hat, gepostet: „Ma i hass de Fut“ und damit Inspin XXXX gröblich als „Fut“ beleidigt. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 14.10.2025 unter ein von einem anderen Justizwachebeamten erstelltes Video, das – unter Anwendung eines Filters, der die Lippen unnatürlich dick erscheinen lässt – Inspin römisch 40 gezeigt hat, gepostet: „Ma i hass de Fut“ und damit Inspin römisch 40 gröblich als „Fut“ beleidigt. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 07.10.2025 auf ein Posting eines anderen Gruppenmitglieds „Ich brauche endlich 2 stellig“ geantwortet: „Halts Maul! Dein Rohr ist gewaltig ! (Hat mir XXXX erzählt)“, und damit Inspin XXXX , obwohl diese verheiratet ist, eine vergangene oder aktuelle sexuelle Affäre mit einem anderen Justizwachebeamten unterstellt. Der Disziplinarbeschuldigte hat am 07.10.2025 auf ein Posting eines anderen Gruppenmitglieds „Ich brauche endlich 2 stellig“ geantwortet: „Halts Maul! Dein Rohr ist gewaltig ! (Hat mir römisch 40 erzählt)“, und damit Inspin römisch 40 , obwohl diese verheiratet ist, eine vergangene oder aktuelle sexuelle Affäre mit einem anderen Justizwachebeamten unterstellt. Insgesamt gesehen hat der Disziplinarbeschuldigte daher Inspin XXXX (noch im Verdachtsbereich) in einer von deren – ausschließlich männlichen – Arbeitskollegen besuchten Snapchat-Gruppe und damit vor deren Arbeitskollegen lächerlich gemacht, beschimpft und sowohl an einer außerehelichen Affäre interessiert bzw. solche Affären habend dargestellt; seine Rechtfertigung, dass Inspin XXXX tatsächlich ein Verhältnis mit einem anderen Justizwachebeamten gehabt habe, nützt ihm hier nichts, da dies den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nicht ausräumen kann. In der Gesamtheit handelt es sich hierbei um eine ausschließlich vom Disziplinarbeschuldigten herbeigeführte konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen, bei der Inspin XXXX als angegriffene Person insoweit unterlegen war, als sie von diesen Äußerungen gar nichts wusste und sich somit nicht zur Wehr setzen konnte. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten hat öfter und während längerer Zeit stattgefunden und hatte zumindest auch das Ziel und/oder den Effekt Inspin XXXX indirekt anzugreifen, herabzuwürdigen und als „leicht zu haben“ darzustellen. Insgesamt gesehen hat der Disziplinarbeschuldigte daher Inspin römisch 40 (noch im Verdachtsbereich) in einer von deren – ausschließlich männlichen – Arbeitskollegen besuchten Snapchat-Gruppe und damit vor deren Arbeitskollegen lächerlich gemacht, beschimpft und sowohl an einer außerehelichen Affäre interessiert bzw. solche Affären habend dargestellt; seine Rechtfertigung, dass Inspin römisch 40 tatsächlich ein Verhältnis mit einem anderen Justizwachebeamten gehabt habe, nützt ihm hier nichts, da dies den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nicht ausräumen kann. In der Gesamtheit handelt es sich hierbei um eine ausschließlich vom Disziplinarbeschuldigten herbeigeführte konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen, bei der Inspin römisch 40 als angegriffene Person insoweit unterlegen war, als sie von diesen Äußerungen gar nichts wusste und sich somit nicht zur Wehr setzen konnte. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten hat öfter und während längerer Zeit stattgefunden und hatte zumindest auch das Ziel und/oder den Effekt Inspin römisch 40 indirekt anzugreifen, herabzuwürdigen und als „leicht zu haben“ darzustellen. Es liegt daher (noch im Verdachtsbereich) Mobbing als in seiner Schwere über den bloß nicht achtungsvollen Umgang hinausgehende Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43a BDG 1979 durch den Disziplinarbeschuldigten gegen Inspin XXXX vor.Es liegt daher (noch im Verdachtsbereich) Mobbing als in seiner Schwere über den bloß nicht achtungsvollen Umgang hinausgehende Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43 a, BDG 1979 durch den Disziplinarbeschuldigten gegen Inspin römisch 40 vor. 3.
  7. Darüber hinaus hat der Disziplinarbeschuldigte durch seine gepostete und damit für alle Gruppenmitglieder abrufbare Sprachnachricht vom 25.10.2025 („Hab gheart, dass der XXXX mit der XXXX brutal Analsex ohne Gummi. Jiawari [phonetisch] und jetzt HIV-positiv.“, wobei mit XXXX Insp XXXX und mit XXXX Inspin XXXX gemeint sind) (noch im Verdachtsbereich) unterstellt, dass Inspin XXXX Insp XXXX mit HIV angesteckt habe, was zumindest tatbildlich eine strafbare Handlung (§§ 83 ff, 178 f StGB) darstellen könnte aber jedenfalls eine verwerfliche Handlung darstellen würde. Diese Behauptung ist so schwerwiegend, dass auch hier jedenfalls eine (noch im Verdachtsbereich) Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 vorliegt, weil es sich hierbei – auch wenn es nur eine einzelne Tathandlung betrifft – jedenfalls nicht um einen achtungsvollen Umgang mit Inspin XXXX (aber auch mit Insp XXXX , dem zumindest verantwortungsloses Handeln, nämlich Analverkehr ohne Kondom) handelt.3.
  8. Darüber hinaus hat der Disziplinarbeschuldigte durch seine gepostete und damit für alle Gruppenmitglieder abrufbare Sprachnachricht vom 25.10.2025 („Hab gheart, dass der römisch 40 mit der römisch 40 brutal Analsex ohne Gummi. Jiawari [phonetisch] und jetzt HIV-positiv.“, wobei mit römisch 40 Insp römisch 40 und mit römisch 40 Inspin römisch 40 gemeint sind) (noch im Verdachtsbereich) unterstellt, dass Inspin römisch 40 Insp römisch 40 mit HIV angesteckt habe, was zumindest tatbildlich eine strafbare Handlung (Paragraphen 83, ff, 178 f StGB) darstellen könnte aber jedenfalls eine verwerfliche Handlung darstellen würde. Diese Behauptung ist so schwerwiegend, dass auch hier jedenfalls eine (noch im Verdachtsbereich) Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG 1979 vorliegt, weil es sich hierbei – auch wenn es nur eine einzelne Tathandlung betrifft – jedenfalls nicht um einen achtungsvollen Umgang mit Inspin römisch 40 (aber auch mit Insp römisch 40 , dem zumindest verantwortungsloses Handeln, nämlich Analverkehr ohne Kondom) handelt. 3.
  9. Darüber hinaus ist zumindest im Verdachtsbereich der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Innsbruck, der Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, durch Posten der nachgenannten Nachrichten in der aus den Justizwachebeamten Insp XXXX , Insp XXXX , Insp XXXX , Insp XXXX , RevInsp XXXX und Insp XXXX sowie dem Disziplinarbeschuldigten bestehenden Snap-Chat-Gruppe (auf hebräisch) XXXX 3.
  10. Darüber hinaus ist zumindest im Verdachtsbereich der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Innsbruck, der Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, durch Posten der nachgenannten Nachrichten in der aus den Justizwachebeamten Insp römisch 40 , Insp römisch 40 , Insp römisch 40 , Insp römisch 40 , RevInsp römisch 40 und Insp römisch 40 sowie dem Disziplinarbeschuldigten bestehenden Snap-Chat-Gruppe (auf hebräisch) römisch 40 A./ andere in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, diese in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, und zwar
  11. am 14.10.2025 die Inspin XXXX , indem er im Hinblick auf ein vorangegangenes Gespräch von Inspin XXXX mit Insp XXXX , welcher in der Diensteinteilung tätig war, postete:„Und was wollte XXXX von ihm? Sicher Cock Sucking dafür F.“ (gemeint Oralverkehr als Gegenleistung für dienstfrei – ON 2.3, 3; ON 2.3, 20);
  12. am 14.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er im Hinblick auf ein vorangegangenes Gespräch von Inspin römisch 40 mit Insp römisch 40 , welcher in der Diensteinteilung tätig war, postete:„Und was wollte römisch 40 von ihm? Sicher Cock Sucking dafür F.“ (gemeint Oralverkehr als Gegenleistung für dienstfrei – ON 2.3, 3; ON 2.3, 20);
  13. zu einem unbekannten Zeitpunkt die Inspin XXXX , indem er auf die Nachricht, dass diese einen Kaffee spendiert hätte („ XXXX spendet Kaffee“) replizierte „Naja sie wollte als Gegenleistung meine 14cm“ (gemeint Geschlechtsverkehr als Gegenleistung – ON 2.3, 4; ON 2.3, 21);
  14. zu einem unbekannten Zeitpunkt die Inspin römisch 40 , indem er auf die Nachricht, dass diese einen Kaffee spendiert hätte („ römisch 40 spendet Kaffee“) replizierte „Naja sie wollte als Gegenleistung meine 14cm“ (gemeint Geschlechtsverkehr als Gegenleistung – ON 2.3, 4; ON 2.3, 21);
  15. am 22.10.2025 die Inspin XXXX , indem er ein gepostetes Foto, das ihn im Bus der Justizwache zeigte, mit „Ich jetzt sitzen neben XXXX " betitelt und weiter schrieb „Glaibst bläst sie mir einen?“ (Ob die Betroffene an diesem den Oralverkehr ausüben werde – ON 2.3, 4; ON 2.3, 24);
  16. am 22.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er ein gepostetes Foto, das ihn im Bus der Justizwache zeigte, mit „Ich jetzt sitzen neben römisch 40 " betitelt und weiter schrieb „Glaibst bläst sie mir einen?“ (Ob die Betroffene an diesem den Oralverkehr ausüben werde – ON 2.3, 4; ON 2.3, 24);
  17. am 07.10.2025 die GrInspin XXXX , indem er postete „ XXXX anscheinend de Tepf geplatzt und OP gemacht LoL jetzt 6 Wochen K, de hat Plastiktepf gehabt weil zu kleine gehabt früher“ (gemeint sie hätte Probleme mit Brustimplantaten gehabt – ON 2.3, 4; ON 2.3, 26);
  18. am 07.10.2025 die GrInspin römisch 40 , indem er postete „ römisch 40 anscheinend de Tepf geplatzt und OP gemacht LoL jetzt 6 Wochen K, de hat Plastiktepf gehabt weil zu kleine gehabt früher“ (gemeint sie hätte Probleme mit Brustimplantaten gehabt – ON 2.3, 4; ON 2.3, 26);
  19. am 13.10.2025 die Inspin XXXX , indem er ein erstelltes Video postete, welches das Gesicht (Sticker) der GrInspin XXXX auf einer weiblichen Person neben Insp XXXX zeigt, wobei im Hintergrund der Song „Sexual Healing" zu hören ist (der Beamtin wird ein außereheliches Verhältnis unterstellt – ON 2.3, 5; ON 2.3, 31);
  20. am 13.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er ein erstelltes Video postete, welches das Gesicht (Sticker) der GrInspin römisch 40 auf einer weiblichen Person neben Insp römisch 40 zeigt, wobei im Hintergrund der Song „Sexual Healing" zu hören ist (der Beamtin wird ein außereheliches Verhältnis unterstellt – ON 2.3, 5; ON 2.3, 31);
  21. am 25.10.2025 die Inspin XXXX , indem er eine Sprachnachricht postete, wonach Insp XXXX „Analsex mit XXXX (gemeint Inspin XXXX ) gehabt hätte und nun HIV positiv sei (ON 2.3, 8; Video ON 3.11) sowie
  22. am 25.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er eine Sprachnachricht postete, wonach Insp römisch 40 „Analsex mit römisch 40 (gemeint Inspin römisch 40 ) gehabt hätte und nun HIV positiv sei (ON 2.3, 8; Video ON 3.11) sowie B./ vor mehreren Leuten andere beschimpft oder verspottet, und zwar
  23. am 14.10.2025 die Inspin XXXX , indem er ein computerunterstützt verändertes Foto von ihr, welches stark vergrößerte Lippen zeigt, mit den Worten „Ma i hass de Fut“ kommentierte (ON 2.3, 3; ON 2.3, 15);
  24. am 14.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er ein computerunterstützt verändertes Foto von ihr, welches stark vergrößerte Lippen zeigt, mit den Worten „Ma i hass de Fut“ kommentierte (ON 2.3, 3; ON 2.3, 15);
  25. am 21.09.2025 den Insp XXXX , indem er eine Bilddarstellung in Form eines Stickers des Insp XXXX mit den Worten: „I hass den Scheiß Kamelfigger“ kommentierte (ON 2.3, 3; ON 2.3, 18) und
  26. am 21.09.2025 den Insp römisch 40 , indem er eine Bilddarstellung in Form eines Stickers des Insp römisch 40 mit den Worten: „I hass den Scheiß Kamelfigger“ kommentierte (ON 2.3, 3; ON 2.3, 18) und
  27. am 07.10.2025 die Inspin XXXX , indem er postete „ XXXX de fette Fut! K (gemeint krankheitsbedingt nicht in Dienst) und „brutale Fotos in Status eini! HATE HER“ (ON 2.3, 4; ON 2.3, 26)
  28. am 07.10.2025 die Inspin römisch 40 , indem er postete „ römisch 40 de fette Fut! K (gemeint krankheitsbedingt nicht in Dienst) und „brutale Fotos in Status eini! HATE HER“ (ON 2.3, 4; ON 2.3, 26) und dadurch die Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB begangen zu haben, (noch im Verdachtsbereich) im Wesentlichen zu folgen; lediglich hinsichtlich A./
  29. hat sich erwiesen, dass das genannte Video nicht vom Disziplinarbeschuldigten gepostet oder kommentiert worden ist.und dadurch die Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB begangen zu haben, (noch im Verdachtsbereich) im Wesentlichen zu folgen; lediglich hinsichtlich A./
  30. hat sich erwiesen, dass das genannte Video nicht vom Disziplinarbeschuldigten gepostet oder kommentiert worden ist.

§ 43Abs.

2

  1. Satz BDG 1979 hat – hier – der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt; dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beamter gegen Normen verstößt, die er selbst zu vollziehen hat. Dies ist bei einem Justizwachebeamten hinsichtlich des StGB jedenfalls der Fall. Daher begründet der – wenn auch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht durch die Staatsanwaltschaft verfolgbare – Verdacht einer strafbaren Handlung (noch im Verdachtsbereich) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2
  2. Satz BDG 1979.

Paragraph 43, Absatz 2,

  1. Satz BDG 1979 hat – hier – der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt; dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beamter gegen Normen verstößt, die er selbst zu vollziehen hat. Dies ist bei einem Justizwachebeamten hinsichtlich des StGB jedenfalls der Fall. Daher begründet der – wenn auch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht durch die Staatsanwaltschaft verfolgbare – Verdacht einer strafbaren Handlung (noch im Verdachtsbereich) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2,
  2. Satz BDG
  3. 3.
  4. Eine Suspendierung wäre nicht zulässig, wenn das zugrunde liegende Disziplinarverfahren einzustellen wäre.

§ 118Abs.

1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Der Einstellungsgrund muss in diesem Verfahrensstadium aber offensichtlich vorliegen (VwGH 20.12.1995, 90/12/0125), lediglich die Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 ist endgültig zu beurteilen, diese kann nach der Einleitung nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 28.03.2024, Ra 2024/09/0011).

Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Der Einstellungsgrund muss in diesem Verfahrensstadium aber offensichtlich vorliegen (VwGH 20.12.1995, 90/12/0125), lediglich die Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 ist endgültig zu beurteilen, diese kann nach der Einleitung nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 28.03.2024, Ra 2024/09/0011). Auf Grund der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweismittel ist nicht offensichtlich, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat; der Einstellungsgrund liegt nicht vor. Umstände, die die Strafbarkeit ausschließen, wäre insbesondere inzwischen eingetretene Verjährung

§ 94Abs.

1 BDG 1979.

§ 94Abs.

1 BDG 1979 darf – hier – der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Zumal die Dienstpflichtverletzungen erst mit 31.10.2025 endeten und seit diesem Datum keine sechs Monate vergangen sind, kommt Verjährung

§ 94Abs.

1 BDG 1979 nicht in Betracht; da auch keine anderen Umstände zu sehen sind, die die Strafbarkeit ausschließen, liegt ein Einstellungsgrund nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 nicht vor.Umstände, die die Strafbarkeit ausschließen, wäre insbesondere inzwischen eingetretene Verjährung

Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979.

Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 darf – hier – der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Zumal die Dienstpflichtverletzungen erst mit 31.10.2025 endeten und seit diesem Datum keine sechs Monate vergangen sind, kommt Verjährung

Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 nicht in Betracht; da auch keine anderen Umstände zu sehen sind, die die Strafbarkeit ausschließen, liegt ein Einstellungsgrund nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 nicht vor. Im Lichte der vorliegenden Beweise ist nicht zu sehen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Taten nicht erwiesen werden können; dass diese offensichtlich Dienstpflichtverletzung darstellen, wurde bereits oben erläutert. Ein Einstellungsgrund nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 liegt nicht vor. Im Lichte der vorliegenden Beweise ist nicht zu sehen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Taten nicht erwiesen werden können; dass diese offensichtlich Dienstpflichtverletzung darstellen, wurde bereits oben erläutert. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 liegt nicht vor. Ebenso sind keine offensichtlichen Umstände zu sehen, die die Verfolgung ausschließen, insbesondere, weil der Disziplinarbeschuldigte keine Personalvertretungsfunktion innehat oder Mitglied eines Wahlausschusses ist. Ein Einstellungsgrund nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 liegt nicht vor.Ebenso sind keine offensichtlichen Umstände zu sehen, die die Verfolgung ausschließen, insbesondere, weil der Disziplinarbeschuldigte keine Personalvertretungsfunktion innehat oder Mitglied eines Wahlausschusses ist. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 liegt nicht vor. Ebensowenig ist offensichtlich zu sehen, dass die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, da der Disziplinarbeschuldigte einerseits im Verdachtsbereich vorsätzlich gehandelt hat und insbesondere die Herabwürdigung von vor allem weiblicher Justizwachebeamten in einer nur von männlichen Justizwachebeamten besuchten Snapchat-Gruppe schon aus generalpräventiven Gründen einer disziplinären Reaktion bedarf. Ein Einstellungsgrund nach § 94 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 liegt nicht vor.Ebensowenig ist offensichtlich zu sehen, dass die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, da der Disziplinarbeschuldigte einerseits im Verdachtsbereich vorsätzlich gehandelt hat und insbesondere die Herabwürdigung von vor allem weiblicher Justizwachebeamten in einer nur von männlichen Justizwachebeamten besuchten Snapchat-Gruppe schon aus generalpräventiven Gründen einer disziplinären Reaktion bedarf. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 liegt nicht vor. 3.

  1. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Verdacht hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Da der Dienstgeber zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet ist (VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028; VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0004), auch wenn ihm diesbezüglich die Wahl der Mittel freisteht (VwGH 09.11.2023, Ra 2022/12/0037), ist die Suspendierung schon aus wesentlichen dienstlichen Interessen gerechtfertigt, weil weder Inspin XXXX noch Inspin XXXX – sowie allen allenfalls ebenfalls vom Disziplinarbeschuldigten herabgesetzten Kolleginnen und Kollegen – zugemutet werden kann, vor der disziplinären Aufarbeitung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten weiter mit diesem zusammenzuarbeiten.Da der Dienstgeber zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet ist (VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028; VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0004), auch wenn ihm diesbezüglich die Wahl der Mittel freisteht (VwGH 09.11.2023, Ra 2022/12/0037), ist die Suspendierung schon aus wesentlichen dienstlichen Interessen gerechtfertigt, weil weder Inspin römisch 40 noch Inspin römisch 40 – sowie allen allenfalls ebenfalls vom Disziplinarbeschuldigten herabgesetzten Kolleginnen und Kollegen – zugemutet werden kann, vor der disziplinären Aufarbeitung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten weiter mit diesem zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus würde es das Ansehen des Amtes gefährden, wenn ein Justizwachebeamter nach (im Verdachtsbereich) vorsätzlicher und länger andauernder Begehung von einer gerichtlich strafbaren Handlung – auch wenn diese nicht durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann – die den Eindruck eines frauenfeindlichen oder Frauen herabsetzenden Verhaltens nahelegt, vor disziplinarrechtlicher Aufklärung der Vorwürfe weiterarbeiten dürfte. 3.
  2. Im Ergebnis liegen daher (schwerwiegende) Dienstpflichtverletzungen vor, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden, sodass der Suspendierung im Ergebnis nicht entgegengetreten werden kann und die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis muss im Rahmen der Entscheidung über die Suspendierung nicht überprüft werden, ob das Posten von Fotos von Arbeitskollegen ohne deren Einverständnis eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 oder 2 BDG 1979 darstellt. Auch müssen die weiteren Tathandlungen im Rahmen der Entscheidung über die Suspendierung nicht näher beleuchtet werden.Bei diesem Ergebnis muss im Rahmen der Entscheidung über die Suspendierung nicht überprüft werden, ob das Posten von Fotos von Arbeitskollegen ohne deren Einverständnis eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 darstellt. Auch müssen die weiteren Tathandlungen im Rahmen der Entscheidung über die Suspendierung nicht näher beleuchtet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Entscheidung unterstellt hat und auf Grund der Tatsachen, dass ansonsten eine lediglich im Einzelfall relevante Beurteilung der Verdachtslage sowie der Frage, ob die im Verdachtsbereich festgestellte Dienstpflichtverletzung, „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden, ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2334997.1.00

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