G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
F wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.,
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: BF2) sind Eheleute. Die Beschwerdeführer (in der Folge: die BF), Staatsangehörige der Republik Moldau, stellten nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 30.11.2025 Anträge auf internationalen Schutz. EURODAC-Treffermeldungen zufolge suchte die BF1 am 12.11.2020 in Frankreich, am 29.06.2021 in Deutschland, am 31.01.2023, am 07.02.2024, am 09.08.2024 und am 12.05.2025 in Belgien sowie am 11.11.2024 in den Niederlanden, um Asyl an. Der BF2 suchte EURODAC-Treffermeldungen zufolge am 12.11.2020 in Frankreich, am 29.06.2021 in Deutschland, am 11.04.2022, am 03.05.2022, am 31.01.2023, am 07.02.2024, am 09.08.2024 und am 12.05.2025 in Belgien sowie am 11.11.2024 in den Niederlanden, um Asyl an. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2025 gab die BF1 zusammengefasst an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. Sie leide aber an Diabetes Typ 2 und wolle sich in Österreich behandeln lassen. In Österreich würden sich – abgesehen von ihrem Ehemann (dem BF2) – ihre mit den BF mitgereiste Tochter, deren Mann und deren Sohn aufhalten. Eine weitere Tochter und ein Sohn würden in Belgien leben. Die BF1 hätte den Herkunftsstaat vor etwa fünf Jahren legal per PKW verlassen. Ihr Zielland sei Frankreich gewesen. Sie sei über Rumänien (Durchreise), unbekannte Länder (Durchreise), Frankreich (Aufenthalt sechs Monate), Deutschland (Aufenthalt fünf Monate), Moldau (Aufenthalt fünf Monate), unbekannte Länder (Durchreise), Belgien (Aufenthalt drei Jahre), die Niederlande (Aufenthalt vier Monate), unbekannte Länder (Durchreise) und die Schweiz (Durchreise), nach Österreich gelangt. In Frankreich, Deutschland, Belgien und den Niederlanden habe sie um Asyl angesucht; ihr seien überall dort die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die BF1 habe in jedem der genannten Länder einen negativen Asylbescheid bekommen und wolle deshalb nicht dorthin zurückkehren; sie wolle nun in Österreich bleiben. Der BF2 gab im Zuge seiner Erstbefragung am 30.11.2025 zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Zum Reiseweg und zum Aufenthalt in den durchreisten Ländern erstattete der BF2 im Wesentlichen dieselben Angaben wie die BF1. Die BF1 sei “schwer krank” und solle in Österreich medizinisch behandelt werden. Ein Sohn und eine Tochter der BF würden in Belgien leben. Im Herkunftsstaat gebe es keine Arbeit und keine Unterstützung. Am 04.12.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) Wiederaufnahmegesuche
1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Belgien. Dies unter Hinweis auf die Familienangehörigen in Österreich und Belgien, die Eurodac-Treffer, den von den BF angegebenen Reiseweg sowie das Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten für 5 Monate nach Asylantragstellung Deutschland.Am 04.12.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) Wiederaufnahmegesuche
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Belgien. Dies unter Hinweis auf die Familienangehörigen in Österreich und Belgien, die Eurodac-Treffer, den von den BF angegebenen Reiseweg sowie das Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten für 5 Monate nach Asylantragstellung Deutschland. Die belgische Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme der BF
1 lit. d Dublin III-VO mit Schreiben vom 09.12.2025 ausdrücklich zu.Die belgische Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme der BF
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO mit Schreiben vom 09.12.2025 ausdrücklich zu. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.01.2026 gab die BF1 im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe Diabetes Typ 2 und Kreislaufprobleme. Ihr sei immer wieder schwindelig. Sie habe auch Probleme beim Gehen, mit der Atmung und dem Herzen. Die Ärztin in der Ärztestation sei “sehr böse” gewesen. Der BF1 sei auch bereits die Galle entfernt worden und sie leide an hohem einen Blutdruck. Sie nehme täglich Blutdruckmedikamente ein. Auch ihre Nieren würden schmerzen. Diabetes und Probleme mit dem Blutdruck habe die BF1 bereits seit ca 10 Jahren. Sowohl in Belgien als auch in der Republik Moldau sei ihr Diabetes mit Insulin behandelt worden. Sie habe Metformin und weitere Medikamente, deren Namen sie nicht mehr wisse, erhalten. Die BF1 führte weiter aus, gemeinsam mit ihrem Ehemann (BF2), ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und ihrem Enkel nach Österreich eingereist zu sein. Eine weitere Tochter und ein Sohn der BF würden in Belgien leben. Derzeit besuche die BF1 einen Deutschkurs. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie nach Belgien auszuweisen, erklärte die BF1, dass sie in Belgien einen negativen Bescheid erhalten habe und von dort ausgewiesen worden sei. Sie wolle nicht nach Belgien zurückkehren. Zuletzt habe sie dort keine Wohnmöglichkeit mehr gehabt und habe auf der Straße leben müssen. Die BF1 erklärte, zwei oder drei Jahre in Belgien aufhältig gewesen zu sein. In Belgien habe es keine Vorfälle die BF1 betreffend gegeben. Die BF1 Sie habe mehrfach negative Entscheidungen erhalten; sie wolle in Österreich bleiben. Einem AV vom 23.01.2026 ist zu entnehmen, dass der BF1 in der Ärztestation der Unterkunft die blutzuckersenkenden Medikamente Meformin und Tyklacid verordnet und ihr ein Asthmaspray ausgehändigt wurde. Kontrolltermine habe die BF1 nicht wahrgenommen (AS 95). Der BF2 gab im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am selben Tag an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er gab an, “krank” zu sein. Es sei ein Geschwür entdeckt worden, er habe aber keinen Operationstermin bekommen. Er habe auch Befunde von vor zwei Jahren, wonach seine Wirbelsäule “angeknackst” sei. Er wolle daher an der Lendensäule operiert werden, da er Schmerzen habe und nicht lange sitzen könne. Ihm sei gesagt worden, er brauche eine Operation, aber diese sei im Herkunftsstaat sehr teuer. In Belgien sei der BF2 am Fuß operiert worden, da er aufgrund einer Thrombose nicht habe gehen können. In Österreich habe er Tabletten gegen die Schmerzen bekommen. Der BF2 führte aus, in Österreich in der Unterkunft für eine Woche im Speisesaal bzw. in der Küche gearbeitet zu haben; aber ihm sei schlecht geworden und es sei ein Arzt gerufen worden. Er habe dann Diclofenac erhalten und ihm sei mitgeteilt worden, er solle nicht mehr arbeiten. Fünf Tage lang habe der BF2 einen Deutschkurs besucht. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn nach Belgien auszuweisen, erklärte der BF2, “sie” würden dort keine Wohnmöglichkeit bekommen. Die ersten zwei oder drei Monate habe man eine Unterkunft; dann bekomme man einen negativen Bescheid und müsse die Unterkunft verlassen und auf der Straße leben. Beim Roten Kreuz gebe es “etwas zu essen und warmen Tee”, aber man könne nirgends wohnen. Nach Belgien zurückkehren wolle der BF2 deshalb nicht. Beide BF seien krank. Der BF2 erklärte, zunächst für ein oder zwei Jahre in Belgien aufhältig gewesen zu sein. Er sei dort auch im Krankenhaus gewesen, weil er Blut gespuckt habe. Das Rote Kreuz habe seine Behandlung bezahlt. Konkrete Vorfälle gegen den BF2 habe es in Belgien nicht gegeben. Belgien sei “nicht schlecht”, man bekomme dort sogar viel Geld, aber man habe keine Unterkunft. Nur das Rote Kreuz leiste Unterstützung. Der BF legte Befunde über Thorax-CT am 05.01.2026 (Verlaufskontrolle in 3 Monaten) und einen Befund: Bandscheibenvorfall vor ca 2 Monaten (OP unklar), vor. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 26.01.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge
1 lit. d der Dublin III-VO Belgien zuständig sei (Spruchpunkt I.).
1 Z 1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Belgien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 26.01.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge
, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO Belgien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Belgien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Belgien (Stand: 19.12.2023) wurden in den angefochtenen Bescheiden folgendermaßen dargelegt (gekürzt durch das BVwG): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit: (Quelle: AIDA 4.2023) Erstinstanzliche Asylbehörde ist das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides / Commissariaat-generaal voor de vluchtelingen en de staatlozen, CGRA/CGVS) (AIDA 4.2023). „Aufnahmekrise“ (siehe dazu auch Kapitel
1 lit. d Dublin III-VO für die Führung der Asylverfahren der BF für zuständig erklärt. Es liege ein Familienverfahren vor (BF1 und BF2). Auch gegen die mitgereisten Familienmitglieder – die Tochter, den Schwiegersohn und das Enkelkind der BF – ergehe dieselbe zurückweisende Entscheidung im Asylverfahren. Die BF würden über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich verfügen. Die Einreise nach Österreich sei illegal erfolgt, eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe nicht. In Belgien bestehe ausreichende Versorgung für Asylwerber. Die BF seien in Belgien keinen systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen und hätten diese dort auch nicht zu erwarten. Betreffend die Erkrankungen der BF bestünden in Belgien Behandlungsmöglichkeiten, die auch zugänglich seien. Die BF seien zudem bereits in der Vergangenheit in Belgien medizinisch versorgt worden. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Belgien. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen die BF im gemeinsamen Haushalt leben würden oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit denen ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Es befänden sich auch noch ein Sohn und eine Tochter der BF in Belgien, mit welchen die BF nach ihrer Rückkehr wieder zusammenleben könnten. Aus den Angaben der BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefen, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Belgien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für die BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Belgien keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Belgien ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF1 leide an Diabetes Typ 2 und Bluthochdruck, habe Herzprobleme. Ihr sei zudem immer wieder schwindelig. Sie habe zuletzt am 29.12.2025 die Ärztestation aufgesucht, wobei ihr zwei Medikamente gegen Diabetes Typ 2, nämlich Metfamin 1000mg und Tyklacid, verschrieben worden seien; sie habe auch einen Asthmaspray bekommen. Der BF2 habe vor zwei Monaten einen Bandscheibenvorfall gehabt; ein OP-Bedarf sei unklar. Der Genannte habe auch eine 20 mm große kugelige Verletzung/Narbe im rechten Oberlappen des Bronchopulmonalsegments rückseitig mit kleinen bandförmigen Ausläufern nach hinten, wobei es sich aufgrund des Fettgehalts möglicherweise um eine gutartige Gewebeanomalie handle. Zusätzlich liege eine unklare bandförmige Struktur im Bereich der angrenzenden Bindegewebssepten des Bronchopulmonalsegments vor. Es sei auch eine kleine Verletzung/Narbe im rechten Unterfeld des Brustfells bauchseitig, gutartig aussehend, erkannt worden. Belgien habe sich mit Schreiben vom 09.12.2025
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Führung der Asylverfahren der BF für zuständig erklärt. Es liege ein Familienverfahren vor (BF1 und BF2). Auch gegen die mitgereisten Familienmitglieder – die Tochter, den Schwiegersohn und das Enkelkind der BF – ergehe dieselbe zurückweisende Entscheidung im Asylverfahren. Die BF würden über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich verfügen. Die Einreise nach Österreich sei illegal erfolgt, eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe nicht. In Belgien bestehe ausreichende Versorgung für Asylwerber. Die BF seien in Belgien keinen systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen und hätten diese dort auch nicht zu erwarten. Betreffend die Erkrankungen der BF bestünden in Belgien Behandlungsmöglichkeiten, die auch zugänglich seien. Die BF seien zudem bereits in der Vergangenheit in Belgien medizinisch versorgt worden. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Belgien. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen die BF im gemeinsamen Haushalt leben würden oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit denen ein iSd Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Es befänden sich auch noch ein Sohn und eine Tochter der BF in Belgien, mit welchen die BF nach ihrer Rückkehr wieder zusammenleben könnten. Aus den Angaben der BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefen, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Belgien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für die BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Belgien keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Belgien ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben. Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 06.02.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der BF anzustellen. Auch ihre Lage im Falle einer Rückkehr nach Belgien sei nicht ausreichend geprüft worden. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den BF in Belgien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen; eine solche sei jedoch unterblieben. Den Länderberichten zufolge herrsche in Belgien seit dem Jahr 2021 eine Aufnahmekrise. Den BF drohen im Falle ihrer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Verletzungen ihrer
EMRK gewährleisteten Rechte, da sie in Belgien im Falle der Stellung eines Folgeantrags mit Obdachlosigkeit rechnen müssten. Es bestünden systemische Mängel im belgischen Aufnahmesystem. Personen, die einen Folgeantrag stellen, würden häufig nicht mehr in das reguläre Aufnahmesystem aufgenommen oder lediglich auf Wartelisten gesetzt, ohne dass ihnen tatsächlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde. Das betreffe auch Ehepaare und führe dazu, dass eine gesicherte Unterbringung und Versorgung der BF im Falle einer Rückkehr nach Belgien nicht gewährleistet sei. Es bestehe die Gefahr, dass die BF bei einer Rückkehr nach Belgien in eine ausweglose Situation geraten würden. Außerdem könnten die BF im Bedarfsfall keine ausreichende medizinische Versorgung in Belgien erhalten. Die BF1 leide an Diabetes mellitus Typ 2 und wolle in Österreich behandelt werden. Der BF2 leide an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und bei ihm sei ein gutartiges Geschwür festgestellt worden. Nur bei Vorlage einer individuellen Zusicherung durch die belgischen Behörden ließe sich davon ausgehen, dass die BF in Belgien adäquat versorgt würden. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung habe die belangte Behörde verabsäumt. Den BF drohe bei einer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und des Art. 4 GRC, weshalb die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht
Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 06.02.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der BF anzustellen. Auch ihre Lage im Falle einer Rückkehr nach Belgien sei nicht ausreichend geprüft worden. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den BF in Belgien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen; eine solche sei jedoch unterblieben. Den Länderberichten zufolge herrsche in Belgien seit dem Jahr 2021 eine Aufnahmekrise. Den BF drohen im Falle ihrer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Verletzungen ihrer
, EMRK gewährleisteten Rechte, da sie in Belgien im Falle der Stellung eines Folgeantrags mit Obdachlosigkeit rechnen müssten. Es bestünden systemische Mängel im belgischen Aufnahmesystem. Personen, die einen Folgeantrag stellen, würden häufig nicht mehr in das reguläre Aufnahmesystem aufgenommen oder lediglich auf Wartelisten gesetzt, ohne dass ihnen tatsächlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde. Das betreffe auch Ehepaare und führe dazu, dass eine gesicherte Unterbringung und Versorgung der BF im Falle einer Rückkehr nach Belgien nicht gewährleistet sei. Es bestehe die Gefahr, dass die BF bei einer Rückkehr nach Belgien in eine ausweglose Situation geraten würden. Außerdem könnten die BF im Bedarfsfall keine ausreichende medizinische Versorgung in Belgien erhalten. Die BF1 leide an Diabetes mellitus Typ 2 und wolle in Österreich behandelt werden. Der BF2 leide an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und bei ihm sei ein gutartiges Geschwür festgestellt worden. Nur bei Vorlage einer individuellen Zusicherung durch die belgischen Behörden ließe sich davon ausgehen, dass die BF in Belgien adäquat versorgt würden. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung habe die belangte Behörde verabsäumt. Den BF drohe bei einer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK und des Artikel 4, GRC, weshalb die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht
Die belgischen Behörden wurden vom Bundesamt mit Schreiben vom 26.02.2026 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die BF untergetaucht seien und sich die Überstellungsfrist auf nunmehr 18 Monate verlängert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Die BF, Staatsangehörige der Republik Moldau, sind Eheleute. Sie sind nach eigenen Angaben über Rumänien, unbekannte Länder, Frankreich, Deutschland, einem mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt in der Republik Moldau, unbekannte Länder, Belgien, die Niederlande, unbekannte Länder und die Schweiz letztlich nach Österreich gelangt , wo sie am 30.11.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. EURODAC-Treffermeldungen zufolge suchte die BF1 am 12.11.2020 in Frankreich, am 29.06.2021 in Deutschland, am 31.01.2023, am 07.02.2024, am 09.08.2024 und am 12.05.2025 in Belgien, sowie am 11.11.2024 in den Niederlanden um Asyl an. Der BF2 suchte EURODAC-Treffermeldungen zufolge am 12.11.2020 in Frankreich, am 29.06.2021 in Deutschland, am 11.04.2022, am 03.05.2022, am 31.01.2023, am 07.02.2024, am 09.08.2024 und am 12.05.2025 in Belgien, sowie am 11.11.2024 in den Niederlanden um Asyl an. Am 04.12.2025 richtete das Bundesamt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Belgien. Dies unter Bekanntgabe u.a. der Angaben der BF, nach Antragstellung in Deutschland wieder für 5 Monate in der Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Am 04.12.2025 richtete das Bundesamt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Belgien. Dies unter Bekanntgabe u.a. der Angaben der BF, nach Antragstellung in Deutschland wieder für 5 Monate in der Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Mit Schreiben vom 09.12.2025 stimmte Belgien der Wiederaufnahme der BF
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 09.12.2025 stimmte Belgien der Wiederaufnahme der BF
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Belgiens beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Belgien an (Stand: 19.12.2023). Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Die BF haben nicht dargetan, dass sie im Falle einer Überstellung nach Belgien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht substantiiert dargetan. Die BF sind nicht akut lebensbedrohlich erkrankt. Die BF1 leidet an erhöhtem Blutdruck sowie Diabetes mellitus Typ 2; ihr wurden blutzuckersenkende Medikamente (Metformin 1000 mg und Tyklacid) verschrieben. Sie erhielt auch einen Asthmaspray. Der BF2 hatte vor einigen Monaten einen Bandscheibenvorfall und leidet an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Zudem wurde bei einer Computertomographie ein gutartiges Geschwür entdeckt. Ihm wurde Tramadol retard 100 mg verschrieben. Den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass dringend weitere Behandlungen oder Operationen erforderlich wären. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankungen der BF nur in Österreich behandelbar wären. In Belgien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die BF wurden in der Vergangenheit in Belgien auch bereits medizinisch behandelt. In Österreich halten sich eine mit den BF mitgereiste Tochter, deren Ehemann und deren gemeinsame Tochter auf. Diese stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit oder ein gemeinsamer Haushalt mit den BF in Österreich besteht (bestand) nicht. Die BF nahmen bis zu ihrem Untertauchen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF ist nicht erkennbar. Ein Sohn und eine Tochter der BF halten sich in Belgien auf. Die BF verfügen über kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.In Österreich halten sich eine mit den BF mitgereiste Tochter, deren Ehemann und deren gemeinsame Tochter auf. Diese stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit oder ein gemeinsamer Haushalt mit den BF in Österreich besteht (bestand) nicht. Die BF nahmen bis zu ihrem Untertauchen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF ist nicht erkennbar. Ein Sohn und eine Tochter der BF halten sich in Belgien auf. Die BF verfügen über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich. Die belgischen Behörden wurden über das Untertauchen der BF sowie die daraus folgende Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nachweislich in Kenntnis gesetzt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5.
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. [...]” § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG,1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, [...]
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.” Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: „Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz„"Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 2. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, 2. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten
GH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten
GH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens]. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung „Dritter“, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung „Dritter“, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Es ist nicht erkennbar, dass Belgien gegenüber Asylwerbern aus der Republik Moldau unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche und ausreichend aktuelle Feststellungen zum belgischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Zur Situation von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage berücksichtigt. Den von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Belgien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert. Dublin-Rückkehrer haben in Belgien Zugang zum Asylverfahren. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Belgien rücküberstellt werden, aufgrund der belgischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Den BF steht bei einer Rückkehr nach Belgien die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Den getroffenen Länderfeststellungen zufolge hat einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen. Aus den herangezogenen Länderberichten geht zwar auch hervor, dass sich Belgien mit einem weitgehend ausgelasteten Unterbringungssystem konfrontiert sieht, dennoch ergeben sich daraus keine ausreichenden Hinweise darauf, dass das belgische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Aufgrund der – auch in der Beschwerde angeführten – Aufnahmekrise wird zwar alleinstehenden männlichen Dublin-Rückkehrern der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert, allerdings handelt es sich bei den BF nicht um alleinstehende männliche Dublin-Rückkehrer, sondern um ein Ehepaar, das unter diversen Erkrankungen leidet und somit als vulnerabel anzusehen ist. Es ist sohin als maßgeblich wahrscheinlich anzunehmen, dass die BF im Falle einer Rückkehr und Folgeantragstellung zumindest zu Beginn ordnungsgemäß untergebracht werden. So hat auch der BF2 angeführt, dass man „die ersten zwei oder drei Monate eine Unterkunft habe”; nach Erhalt eines negativen Bescheids müsse man die Unterkunft verlassen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass – nach den eigenen nicht anzuzweifelnden Angaben der BF – in Belgien eine ihrer Töchter (mit Aufenthaltstitel) lebt – bei welcher die BF zumindest vorübergehend unterkommen könnten. In Hinblick darauf ist festzuhalten, dass nach zuverlässigen Quellen die Zahl der Asylanträge in Belgien im Jahr 2025 spürbar gesunken ist, was auch Auswirkungen die Unterbringungssituation hat. Je nach Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Verlassens Belgiens werden manche Dublin-Rückkehrer zwar erst untergebracht, wenn die Zulässigkeitsentscheidung offiziell getroffen wurde, da Folgeantragsteller keinen automatischen Zugang zu Unterbringung haben. Ungeachtet einer angespannten Lage des Unterbringungssystems in Belgien ist jedoch nicht davon auszugehen, dass gleichsam jeder nach Belgien überstelle Dublin-Rückkehrer in eine ausweglose Notlage geraten würde. Dublin-Rückkehrer haben ein Recht auf Versorgung. Asylwerber, die innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung noch keine erstinstanzliche Entscheidung erhalten haben, haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Die BF wurden auch in der Vergangenheit in Belgien versorgt und erhielten medizinische Behandlungen. Nach den Länderfeststellungen haben Asylwerber das Recht auf medizinische Versorgung, das auch besteht, wenn sie sonst keine materielle Versorgung erhalten sollten. Medizinische Versorgung umfasst alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt, mit gewissen Ausnahmen bei nicht notwendigen oder sehr teuren Behandlungen. Kollektive und individuelle Unterbringungen arbeiten oft mit bestimmten Ärzten oder medizinischen Zentren in der Umgebung zusammen. Fedasil erstattet die Kosten hierfür, sowie für notwendige psychologische Betreuung von Asylwerbern in kollektiven Zentren. Die medizinische Versorgung für Asylwerber in individuellen Unterbringungsinitiativen wird aus einem anderen Fonds erstattet. In Wallonien gibt es ein spezialisiertes Aufnahmezentrum des Roten Kreuzes (Centre d'accueil rapproché pour demandeurs d'asile en souffrance mentale, CARDA) für traumatisierte Asylwerber. In Flandern gibt es ein Zentrum für die intensive Betreuung von Asylwerbern mit psychologischen und/oder leichten psychiatrischen Problemen (Centrum voor Intensieve Begeleiding van Asielzoekers, CIBA). Nach den eigenen Angaben der BF wurden diese in Belgien medizinisch behandelt. So erklärte etwa die BF1 in Belgien Insulin zur Behandlung ihrer Diabetes-Erkrankung erhalten zu haben. Der BF2 gab an, in Belgien am Fuß operiert worden zu sein, da er aufgrund einer Thrombose nicht habe gehen können. Er sei dort auch im Krankenhaus gewesen, weil er Blut gespuckt habe. Das Rote Kreuz habe seine Behandlung bezahlt. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF2 an, Belgien sei “nicht schlecht”, man bekomme dort sogar “mehr Geld”, aber man habe keine Unterkunft. Falls die Situation in Belgien unerträglich wäre, wie dies va in der Beschwerde darzustellen versucht wurde, wären die BF (und 2 ihrer Kinder) wohl nicht so lange dortgeblieben bzw hätten dort nicht mehrmals um Asyl angesucht. Insgesamt hielten sich BF etwa 3 Jahre lang in Belgien auf. Sie sind mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und finden sich – wie ihre „Reisroute“ zeigt – durchaus anpassungsfähig. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF nach einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geraten werden. Eine Schutzverweigerung Belgiens ist nicht zu erwarten, zumal Belgien der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt hat. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Belgien nicht erkannt werden. Es ist nicht vom Vorliegen systemischer Mängel im Bereich der (u.a. auch medizinischen) Versorgung von Asylwerbern auszugehen. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, vermögen die Anwendung der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der belgischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159).Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Wenn die BF erklären, nicht nach Belgien zurückkehren zu wollen, bleibt festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können oder den sie aus sonstigen Gründen bevorzugen. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Gegenständlich hat sich unzweifelhaft die Zuständigkeit Belgiens ergeben. Die einschlägigen Standards in den Mitgliedstaaten weichen voneinander ab, wie auch der Lebensstandard in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Belgien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Nach den Länderberichten zu Belgien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Belgien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).Nach den Länderberichten zu Belgien
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