RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW208 2335479-1 Spruch, W208 2335479-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit namens der Präsidentin des Landesgerichtes ST. PÖLTEN (belangte Behörde vor dem BVwG) erlassenem Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag gemäß § 6 Abs 2 iVm § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), vom 31.03.2025 wurde die beschwerdeführende Partei (bP) als zahlungspflichtige Partei aufgefordert, Dolmetschergebühren in einem Scheidungsverfahren in der Höhe von EUR 1.083,00, eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 1.091,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen.
- Mit namens der Präsidentin des Landesgerichtes ST. PÖLTEN (belangte Behörde vor dem BVwG) erlassenem Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), vom 31.03.2025 wurde die beschwerdeführende Partei (bP) als zahlungspflichtige Partei aufgefordert, Dolmetschergebühren in einem Scheidungsverfahren in der Höhe von EUR 1.083,00, eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 1.091,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Zahlungsauftrag innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung beim Bezirksgericht ST. PÖLTEN (Dienststelle des Grundverfahrens) eingebracht werden könne. Am 14.04.2025 wurde der bP dieser Bescheid rechtswirksam zugestellt.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die bP mit einem mit 14.06.2025 datierten und am 17.06.2025 zur Post gegebenen Schriftsatz, welcher am 23.06.2025 bei der belangten Behörde einlangte, der Sache nach Vorstellung gemäß 7 Abs 1 GEG, in welcher diese sinngemäß ausführte, dass seine Ex-Frau XXXX beim Gericht in BOSNIEN ein Urteil zur Anerkennung des österreichischen Scheidungsurteiles erreicht habe, gegen das er Berufung eingelegt habe, weil das Gericht in Österreich nicht zuständig sei. Es müsse zuerst vom Obersten Gerichtshof der Republika SRPSKA über die Berufung entschieden werden.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die bP mit einem mit 14.06.2025 datierten und am 17.06.2025 zur Post gegebenen Schriftsatz, welcher am 23.06.2025 bei der belangten Behörde einlangte, der Sache nach Vorstellung gemäß 7 Absatz eins, GEG, in welcher diese sinngemäß ausführte, dass seine Ex-Frau römisch 40 beim Gericht in BOSNIEN ein Urteil zur Anerkennung des österreichischen Scheidungsurteiles erreicht habe, gegen das er Berufung eingelegt habe, weil das Gericht in Österreich nicht zuständig sei. Es müsse zuerst vom Obersten Gerichtshof der Republika SRPSKA über die Berufung entschieden werden. Die belangte Behörde hielte der bP daraufhin mit Schreiben vom 31.07.2025 vor, dass der Zahlungsauftrag am 14.04.2025 zugestellt worden und die Frist von 2 Wochen für eine Vorstellung abgelaufen sei. Die bP habe die Vorstellung am 17.06.2025 zur Post gegeben. Sie forderte die bP auf binnen 14 Tagen einen Grund für die verspätete Einbringung mitzuteilen, widrigenfalls die Vorstellung als verspäte zurückgewiesen werde. Diese Aufforderung wurde der bP am 08.08.2025 zugestellt. Die bP legte daraufhin mit einem undatierten Schreiben ein Urteil vom 24.06.2025 des Höchstgerichtes der Republika SRPSKA vor, wonach der Beschwerde der bP stattgegeben wurde und das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX mit dem das österreichischen Scheidungsurteil anerkannt wurde, aufgehoben worden war. Deswegen bestünde keine Grundlage mehr, die Kosten von ihm einzufordern. Auf den Verspätungsvorhalt ging die bP nicht ein. Das Schreiben langte am 11.09.2025 bei der belangten Behörde ein. Die bP legte daraufhin mit einem undatierten Schreiben ein Urteil vom 24.06.2025 des Höchstgerichtes der Republika SRPSKA vor, wonach der Beschwerde der bP stattgegeben wurde und das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 mit dem das österreichischen Scheidungsurteil anerkannt wurde, aufgehoben worden war. Deswegen bestünde keine Grundlage mehr, die Kosten von ihm einzufordern. Auf den Verspätungsvorhalt ging die bP nicht ein. Das Schreiben langte am 11.09.2025 bei der belangten Behörde ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als verspätet zurück. Nach Darstellung des Sachverhaltes (im Wesentlichen wie unter Punkt
- wiedergegeben) und der Rechtslage begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Kern dahin, dass die Frist für die Erhebung der Vorstellung, am 28.04.2025 geendet habe. Die Vorstellung hätte somit bis spätestens 28.04.2025 zur Post gegeben werden müssen. Die Vorstellung der bP sei verspätet.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 22.10.2025) richtet sich die am 24.10.2025 zur Post gegebene und mit 23.10.2025 datierte Beschwerde der bP, in der er die gleiche Begründung anführte wie bereits in seiner unter Punkt 2 angeführten Stellungnahme und wieder das Urteil vom 24.06.2025 des Höchstgerichtes der Republika SRPSKA vorlegte.
- Mit Schreiben vom 10.02.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I.1 und I.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 31.03.2025 am 14.04.2025 wirksam zugestellt/erlassen wurde und die mit 14.06.2025 datierte Vorstellung (Postaufgabe) 17.06.2025 nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen, also bis spätestens 28.04.2025 per Post eingebracht (bzw der Post zur Beförderung übergeben) wurde.Der im Punkt römisch eins.1 und römisch eins.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 31.03.2025 am 14.04.2025 wirksam zugestellt/erlassen wurde und die mit 14.06.2025 datierte Vorstellung (Postaufgabe) 17.06.2025 nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen, also bis spätestens 28.04.2025 per Post eingebracht (bzw der Post zur Beförderung übergeben) wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. So bestreitet die bP in ihrer Beschwerde weder das Zustelldatum des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages noch den Umstand, dass die Vorstellung nach dem 28.04.2025 per Post eingebracht wurde. Sie macht für die Verspätung auch keine Gründe geltend. Sie hielt dem Vorhalt bzw. der Entscheidung der belangten Behörde, dass die Vorstellung verspätet eingebracht wurde, lediglich entgegen, die Behörde dürfe keine Kosten vorschreiben, da das österreichische Scheidungsurteil durch das Urteil vom 24.06.2025 des Höchstgerichtes der Republika SRPSKA nicht anerkannt worden sei. Damit gelingt es der Beschwerde nicht darzulegen, dass die Vorstellung fristgerecht eingebracht wurde. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise bedarf es nicht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 6 Abs 2 GEG kann die nach Abs 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. § 6a Abs 1 GEG bestimmt: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bestimmt: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Gemäß § 7 Abs 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs 1 als rechtzeitig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig. Gemäß § 7 Abs 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass das BVwG im vorliegenden Fall ausschließlich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; 22.01.2015, 2014/06/0055). Nach der genannten Rechtsprechung darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch (inhaltlich) über den Antrag selbst entscheiden und ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. 3.3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass das BVwG im vorliegenden Fall ausschließlich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; 22.01.2015, 2014/06/0055). Nach der genannten Rechtsprechung darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch (inhaltlich) über den Antrag selbst entscheiden und ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Auf die Ausführungen der bP hinsichtlich der Nichtanerkennung des österreichischen Scheidungsurteiles durch das Höchstgericht der Republika SRPSKA und dass aus ihrer Sicht der Kostenanspruch damit nicht bestehe und der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag rechtswidrig sei, ist daher nicht weiter einzugehen. 3.3.
- Da der mit Vorstellung bekämpfte Mandatsbescheid am 14.04.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die zweiwöchige Vorstellungsfrist gemäß § 7 Abs 1 GEG mit Ablauf des 28.04.2025.3.3.
- Da der mit Vorstellung bekämpfte Mandatsbescheid am 14.04.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die zweiwöchige Vorstellungsfrist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG mit Ablauf des 28.04.
- Die bP brachte ihre Vorstellung vom 14.06.2025, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, nicht innerhalb dieser Frist ein. Die Vorstellung ist damit verspätet, da das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument nicht rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde. Da die Vorstellung aufgrund der Versäumung der Vorstellungsfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet und daher nicht zulässig ist, hat die belangte Behörde diese, ohne auf deren Inhalt einzugehen, mit dem angefochtenen Bescheid rechtsrichtig gemäß § 7 Abs 2 GEG als verspätet zurückgewiesen.Da die Vorstellung aufgrund der Versäumung der Vorstellungsfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet und daher nicht zulässig ist, hat die belangte Behörde diese, ohne auf deren Inhalt einzugehen, mit dem angefochtenen Bescheid rechtsrichtig gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG als verspätet zurückgewiesen. 3.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W208.2335479.1.00