← Österreich

{'item': 'W237 2313586-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW237 2313586-1 Spruch, W237 2313586-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2024 beim Arbeitsmarktservice elektronisch einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz mit Geltendmachungsdatum 01.08.
  2. 1.
  3. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 13.08.2024 teilte das Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) dem Beschwerdeführer mit, dass ihm ab 01.08.2024 Weiterbildungsgeld im Ausmaß von täglich € 22,87 basierend auf der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.421,10 gebühre. 1.
  4. Am 12.11.2024 ersuchte der Beschwerdeführer das AMS, „einen Bescheid über die Höhe [s]eines Weiterbildungsgeld-Anspruchs“ auszustellen.
  5. Das AMS stellte mit Bescheid vom 27.11.2024 unter Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen fest, dass dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld ab 01.08.2024 bis voraussichtlich 31.05.2025 im Ausmaß von täglich € 22,87 gebühre. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer – zusätzlich zu seinen österreichischen arbeitslosversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten sowie den vorliegenden Rahmenfrist-Erstreckungszeiten in Form seiner Studienzeiten – eine arbeitslosversicherungs-pflichtige Beschäftigung in Großbritannien im Zeitraum von 03.12.2022 bis 28.02.2023 nachgewiesen habe. Die Anwartschaft habe er zum 01.08.2024 selbst dann erworben, wenn, in Kombination mit den anderen berücksichtigungswürdigen Rahmenfrist-Erstreckungstatbeständen gemäß § 15 AlVG, die Versicherungszeit aus der Beschäftigung in Großbritannien als Rahmenfrist gewertet würde. Gemäß den Regelungen des § 21 Abs. 1 AlVG seien für die (im Detail dargestellte) Bemessung des Weiterbildungsgeldes die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Kalendermonaten März bis Juli 2021 sowie September 2021 bis März 2022 heranzuziehen gewesen.
  6. Das AMS stellte mit Bescheid vom 27.11.2024 unter Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen fest, dass dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld ab 01.08.2024 bis voraussichtlich 31.05.2025 im Ausmaß von täglich € 22,87 gebühre. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer – zusätzlich zu seinen österreichischen arbeitslosversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten sowie den vorliegenden Rahmenfrist-Erstreckungszeiten in Form seiner Studienzeiten – eine arbeitslosversicherungs-pflichtige Beschäftigung in Großbritannien im Zeitraum von 03.12.2022 bis 28.02.2023 nachgewiesen habe. Die Anwartschaft habe er zum 01.08.2024 selbst dann erworben, wenn, in Kombination mit den anderen berücksichtigungswürdigen Rahmenfrist-Erstreckungstatbeständen gemäß Paragraph 15, AlVG, die Versicherungszeit aus der Beschäftigung in Großbritannien als Rahmenfrist gewertet würde. Gemäß den Regelungen des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG seien für die (im Detail dargestellte) Bemessung des Weiterbildungsgeldes die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Kalendermonaten März bis Juli 2021 sowie September 2021 bis März 2022 heranzuziehen gewesen.
  7. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 30.12.2024 gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass die Berechnung des Weiterbildungsgeldes nach § 21 Abs. 7 AlVG und nicht nach Abs. 1 leg.cit. erfolgen hätte müssen, weil er die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 AlVG erfüllt habe. Eine Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 AlVG sei weder notwendig noch zulässig gewesen, weil diese erst subsidiär zu prüfen sei, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach § 14 AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt sei. Demnach sei sein zuletzt im Inland erzieltes Entgelt maßgeblich und wäre die Höhe des ihm zustehenden Weiterbildungsgeldes bei gesetzmäßiger Berechnung eine andere. Neben der Neuberechnung seines Anspruchs beantragte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und die gebührenden Zinsen.
  8. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 30.12.2024 gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass die Berechnung des Weiterbildungsgeldes nach Paragraph 21, Absatz 7, AlVG und nicht nach Absatz eins, leg.cit. erfolgen hätte müssen, weil er die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AlVG erfüllt habe. Eine Rahmenfristerstreckung gemäß Paragraph 15, AlVG sei weder notwendig noch zulässig gewesen, weil diese erst subsidiär zu prüfen sei, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach Paragraph 14, AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt sei. Demnach sei sein zuletzt im Inland erzieltes Entgelt maßgeblich und wäre die Höhe des ihm zustehenden Weiterbildungsgeldes bei gesetzmäßiger Berechnung eine andere. Neben der Neuberechnung seines Anspruchs beantragte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und die gebührenden Zinsen. 3.
  9. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 02.06.2025 vor und führte hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, dass in Fällen, in denen die ausländischen Versicherungszeiten als Rahmenfrist genügten, um die Anwartschaft zu erfüllen, die Bemessungsgrundlage nach § 21 Abs. 1 AlVG zu bestimmen sei. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG nur 297 Tage an anwartschaftsbegründenden Zeiten in Österreich vorweisen könne, sei die Rahmenfrist nach § 15 AlVG um fünf Jahre zu erstrecken gewesen. Er erfülle somit ohne Heranziehung der ausländischen Beschäftigungszeiten die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 1 AlVG.3.
  10. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 02.06.2025 vor und führte hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, dass in Fällen, in denen die ausländischen Versicherungszeiten als Rahmenfrist genügten, um die Anwartschaft zu erfüllen, die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG zu bestimmen sei. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG nur 297 Tage an anwartschaftsbegründenden Zeiten in Österreich vorweisen könne, sei die Rahmenfrist nach Paragraph 15, AlVG um fünf Jahre zu erstrecken gewesen. Er erfülle somit ohne Heranziehung der ausländischen Beschäftigungszeiten die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG. 3.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das AMS mit Schreiben vom 23.10.2025 dazu auf, die vertretene Rechtsansicht weiter auszuführen sowie eine Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes unter der Annahme der Anwendbarkeit des § 21 Abs. 7 AlVG durchzuführen.3.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das AMS mit Schreiben vom 23.10.2025 dazu auf, die vertretene Rechtsansicht weiter auszuführen sowie eine Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes unter der Annahme der Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz 7, AlVG durchzuführen. Mit Schreiben vom 14.11.2025 kam das AMS dieser Aufforderung nach und führte aus, dass „[n]ach aktueller Weisungslage“ lediglich dann die im Berichtigungszeitraum liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen seien, wenn die im Ausland erworbenen, anrechenbaren Versicherungszeiten zwingend für die Erreichung der Anwartschaft herangezogen werden müssten. Im vorliegenden Fall könne die Anwartschaft durch die Erstreckung der Rahmenfrist mittels der Beschäftigungszeiten aus Großbritannien ausschließlich durch inländische Versicherungszeiten erfüllt werden, weshalb die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 21 Abs. 1 AlVG erfolgt sei. Zudem übermittelte das AMS eine detaillierte Berechnung des Arbeitslosengeldes unter Heranziehung der monatlichen Beitragsgrundlagen von November 2023 bis Juli 2024 (offenkundig irrtümlich als November 2024 bis Juli 2025 bezeichnet). Demnach würde Arbeitslosengeld in der Höhe von € 59,61 täglich ab 01.08.2024 gebühren.Mit Schreiben vom 14.11.2025 kam das AMS dieser Aufforderung nach und führte aus, dass „[n]ach aktueller Weisungslage“ lediglich dann die im Berichtigungszeitraum liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen seien, wenn die im Ausland erworbenen, anrechenbaren Versicherungszeiten zwingend für die Erreichung der Anwartschaft herangezogen werden müssten. Im vorliegenden Fall könne die Anwartschaft durch die Erstreckung der Rahmenfrist mittels der Beschäftigungszeiten aus Großbritannien ausschließlich durch inländische Versicherungszeiten erfüllt werden, weshalb die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG erfolgt sei. Zudem übermittelte das AMS eine detaillierte Berechnung des Arbeitslosengeldes unter Heranziehung der monatlichen Beitragsgrundlagen von November 2023 bis Juli 2024 (offenkundig irrtümlich als November 2024 bis Juli 2025 bezeichnet). Demnach würde Arbeitslosengeld in der Höhe von € 59,61 täglich ab 01.08.2024 gebühren. 3.
  13. Der Beschwerdeführer nahm am 16.12.2025 Akteneinsicht und gab dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2026 telefonisch bekannt, dass er insbesondere zur vorgenommenen Berechnung des AMS keine Stellungnahme einbringen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der (ledige und kinderlose) Beschwerdeführer schloss im Jahr 2021 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ab und bezog in der Vergangenheit noch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
  16. Von 10.10.2022 bis 14.10.2022 absolvierte der Beschwerdeführer tageweise Präsenzdienst. Von 03.12.2022 bis 28.02.2023 stand der Beschwerdeführer in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Großbritannien. 1.
  17. Der Beschwerdeführer ist seit dem 09.10.2023 bei der XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Aus diesem Dienstverhältnis bezog der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2023 jeweils ein Bruttogehalt samt Sonderzahlungen in der Höhe von € 4.316,67, in den Monaten Jänner bis Juni 2024 jeweils € 4.900,-- und im Juli 2024 € 5.483,33.1.
  18. Der Beschwerdeführer ist seit dem 09.10.2023 bei der römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Aus diesem Dienstverhältnis bezog der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2023 jeweils ein Bruttogehalt samt Sonderzahlungen in der Höhe von € 4.316,67, in den Monaten Jänner bis Juni 2024 jeweils € 4.900,-- und im Juli 2024 € 5.483,
  19. 1.
  20. Der Beschwerdeführer vereinbarte am 24.06.2024 mit seiner Dienstgeberin eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 01.08.2024 bis 31.05.
  21. Am 15.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.08.
  22. 1.
  23. Ab 05.08.2024 nahm der Beschwerdeführer ein Vollzeit-Masterstudium an der Universität XXXX (Master of Laws [LL.M] in Asian Legal Studies) mit zunächst geplantem Ende am 31.05.2025 auf. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer hierfür eine Vorlaufzeit für 01.08.2024 bis 04.08.2024 und erkannte ihm ab 01.08.2024 Weiterbildungsgeld zu.1.
  24. Ab 05.08.2024 nahm der Beschwerdeführer ein Vollzeit-Masterstudium an der Universität römisch 40 (Master of Laws [LL.M] in Asian Legal Studies) mit zunächst geplantem Ende am 31.05.2025 auf. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer hierfür eine Vorlaufzeit für 01.08.2024 bis 04.08.2024 und erkannte ihm ab 01.08.2024 Weiterbildungsgeld zu. Bis 10.03.2025 absolvierte der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Studiums Kurse im Ausmaß von 24 „Units“.
  25. Beweiswürdigung: Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zur Gänze unstrittig aus der Aktenlage. Insbesondere stellte das AMS bereits im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer von 03.12.2022 bis 28.02.2023 in Großbritannien arbeitslosversicherungspflichtig beschäftigt war und erkannte dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld von 01.08.2024 bis voraussichtlich 31.05.2025 zu. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus von 10.10.2022 bis 14.10.2022 tageweise Präsenzdienst absolvierte, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Darstellung seines Versicherungsverlaufs. Die Feststellungen zum Studium des Beschwerdeführers an der Universität XXXX ergeben sich aus seinen unstrittigen Angaben im Verfahren sowie dem der belangten Behörde vorgelegten Sammelzeugnis vom 10.03.2025, wonach er im Studienjahr 2024/2025 Kurse an der Universität XXXX im Ausmaß von 24 „Units“ absolviert habe.Die Feststellungen zum Studium des Beschwerdeführers an der Universität römisch 40 ergeben sich aus seinen unstrittigen Angaben im Verfahren sowie dem der belangten Behörde vorgelegten Sammelzeugnis vom 10.03.2025, wonach er im Studienjahr 2024 aus 2025, Kurse an der Universität römisch 40 im Ausmaß von 24 „Units“ absolviert habe. Der festgestellte Verdienst des Beschwerdeführers bei der angeführten Dienstgeberin ist aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2025 ersichtlich (in diesem werden die monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von November 2023 bis Juli 2024 nur offenkundig irrtümlich als November 2024 bis Juli 2025 bezeichnet). Der Beschwerdeführer gelangte von diesem Schreiben des AMS im Wege der Akteneinsicht Kenntnis und gab dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge an, dass er dazu keine Stellungnahme einbringen werde. Die festgestellten monatlichen Bruttoverdienste des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum sind daher unstrittig.
  26. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 02.12.2024 zugestellt. Die am 30.12.2024 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 02.12.2024 zugestellt. Die am 30.12.2024 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.
  27. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) in der Fassung vom 01.08.2024, BGBl. I Nr. 66/2024, lauten:3.
  28. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) in der Fassung vom 01.08.2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, lauten: „Anwartschaft § 14.

(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)-
(4)[…]
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)[…]
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)-
  4. g)[…]
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)
(8)[…] § 15.
(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. -
  2. […]
  3. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  4. -
  5. […]
(2)
(7)[…]
(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
(9)
(10)[…] […] Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)
(6)[…] Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: 1. […] 2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde; 3. - 7. […]
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2a)
(2b)[…]
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)[…]
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
  1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
  2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
  3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
(8)[…] […] Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  3. […]
  4. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  5. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  6. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  7. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  8. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
  9. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  10. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)
(6)[…]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“ 3.
  1. Einleitend ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen sowohl auf Arbeitslosengeld als auch auf Notstandshilfe – sofern der Gesetzgeber nicht hinsichtlich einzelner Bestimmungen anderes angeordnet hat – zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen ist, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Bei Prüfung, ob die Leistung zuzuerkennen ist, hat die Behörde (bzw. im Beschwerdeverfahren auch das Verwaltungsgericht) somit die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung ihrer (seiner) Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.05.2025, Ra 2024/08/0048), mwN). Dies gilt auch im Hinblick auf das Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0037).3.
  2. Einleitend ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen sowohl auf Arbeitslosengeld als auch auf Notstandshilfe – sofern der Gesetzgeber nicht hinsichtlich einzelner Bestimmungen anderes angeordnet hat – zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen ist, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Bei Prüfung, ob die Leistung zuzuerkennen ist, hat die Behörde (bzw. im Beschwerdeverfahren auch das Verwaltungsgericht) somit die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung ihrer (seiner) Entscheidung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 27.05.2025, Ra 2024/08/0048), mwN). Dies gilt auch im Hinblick auf das Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0037). Für die Berechnung von Dauerleistungen in der Arbeitslosenversicherung ist kraft gesetzlicher Anordnung jenes Recht heranzuziehen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. So ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend, und zwar in der Regel für den gesamten Anspruchszeitraum. Spätere Gesetzesänderungen können – abgesehen von allenfalls vorgesehenen Übergangsbestimmungen – nicht mehr zum Anlass genommen werden, während des Zeitraumes, für den die Leistung auf Grund einer Mitteilung oder eines Bescheides bestandkräftig zuerkannt wurde, die Höhe der Leistung zu ändern (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079, VwGH 25.10.2006, 2005/08/0193).Für die Berechnung von Dauerleistungen in der Arbeitslosenversicherung ist kraft gesetzlicher Anordnung jenes Recht heranzuziehen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. So ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend, und zwar in der Regel für den gesamten Anspruchszeitraum. Spätere Gesetzesänderungen können – abgesehen von allenfalls vorgesehenen Übergangsbestimmungen – nicht mehr zum Anlass genommen werden, während des Zeitraumes, für den die Leistung auf Grund einer Mitteilung oder eines Bescheides bestandkräftig zuerkannt wurde, die Höhe der Leistung zu ändern vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079, VwGH 25.10.2006, 2005/08/0193). Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 15.07.2024 beim AMS die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.08.2024 (Tag der Geltendmachung). Daher ist gegenständlich insbesondere zur strittigen Frage der Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Weiterbildungsgeldes ab 01.08.2024 noch auf die Sach- und Rechtslage am Tag der Antragstellung abzustellen und das AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2024 (Datum der Kundmachung 04.07.2024) anzuwenden. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 15.07.2024 beim AMS die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.08.2024 (Tag der Geltendmachung). Daher ist gegenständlich insbesondere zur strittigen Frage der Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Weiterbildungsgeldes ab 01.08.2024 noch auf die Sach- und Rechtslage am Tag der Antragstellung abzustellen und das AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, (Datum der Kundmachung 04.07.2024) anzuwenden. Soweit mit BGBl. I Nr. 7/2025 (Datum der Kundmachung 18.03.2025) § 26 AlVG mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten ist, ist hinsichtlich des folgenden Zeitraums ergänzend anzumerken, dass gemäß der am 01.04.2025 in Kraft getretenen Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG § 26 AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Dies gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und deren Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.Soweit mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, (Datum der Kundmachung 18.03.2025) Paragraph 26, AlVG mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten ist, ist hinsichtlich des folgenden Zeitraums ergänzend anzumerken, dass gemäß der am 01.04.2025 in Kraft getretenen Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Paragraph 26, AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Dies gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und deren Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. 3.
  3. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld: Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG in der verfahrensrelevanten Fassung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz im Sinne des § 11 AVRAG, eine ununterbrochene Arbeitslosenversicherungs-pflicht aus diesem Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate vor der Inanspruchnahme der Bildungskarenz, die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten (hier nicht vorliegenden) Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AlVG in der verfahrensrelevanten Fassung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz im Sinne des Paragraph 11, AVRAG, eine ununterbrochene Arbeitslosenversicherungs-pflicht aus diesem Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate vor der Inanspruchnahme der Bildungskarenz, die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten (hier nicht vorliegenden) Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit. 3.3.
  4. Der Beschwerdeführer vereinbarte am 24.06.2024 mit seiner Dienstgeberin eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für die Zeit von 01.08.2024 bis 31.05.2024 und stand vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz ununterbrochen sechs Monate in dieser arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vollzeit-Masterstudium an der Universität XXXX erfüllt unzweifelhaft die Erfordernisse an Weiterbildungsmaßnahmen. Dass der Besuch einer (Fach)Hochschule oder eines Kollegs als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 AlVG anzuerkennen ist, bedarf fallbezogen keiner näheren Ausführungen und kann eine solche Weiterbildungsmaßnahme auch an einer im Ausland gelegenen Bildungseinrichtung stattfinden. Maßgeblich ist nur, dass das Studium tatsächlich betrieben wird und letztlich die von § 26 Abs 1 Z 5 AlVG verlangten Erfolgsnachweise erbracht werden können (vgl. VwGH 17.10.2023, Ro 2022/08/0017; Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  5. Lfg, § 26 AlVG, Rz 560 f). Der Beschwerdeführer absolvierte im Rahmen seines Vollzeit-Masterstudiums an der Universität XXXX (Master of Laws [LL.M] in Asian Legal Studies) Kurse im Ausmaß von 24 „Units“ und vermochte dies durch ein Sammelzeugnis vom 10.03.2025 nachzuweisen.3.3.
  6. Der Beschwerdeführer vereinbarte am 24.06.2024 mit seiner Dienstgeberin eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für die Zeit von 01.08.2024 bis 31.05.2024 und stand vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz ununterbrochen sechs Monate in dieser arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vollzeit-Masterstudium an der Universität römisch 40 erfüllt unzweifelhaft die Erfordernisse an Weiterbildungsmaßnahmen. Dass der Besuch einer (Fach)Hochschule oder eines Kollegs als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, AlVG anzuerkennen ist, bedarf fallbezogen keiner näheren Ausführungen und kann eine solche Weiterbildungsmaßnahme auch an einer im Ausland gelegenen Bildungseinrichtung stattfinden. Maßgeblich ist nur, dass das Studium tatsächlich betrieben wird und letztlich die von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG verlangten Erfolgsnachweise erbracht werden können vergleiche VwGH 17.10.2023, Ro 2022/08/0017; Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  7. Lfg, Paragraph 26, AlVG, Rz 560 f). Der Beschwerdeführer absolvierte im Rahmen seines Vollzeit-Masterstudiums an der Universität römisch 40 (Master of Laws [LL.M] in Asian Legal Studies) Kurse im Ausmaß von 24 „Units“ und vermochte dies durch ein Sammelzeugnis vom 10.03.2025 nachzuweisen. Die Weiterbildungsmaßnahme muss sich im Wesentlichen mit der Dauer der Zeit der Bildungskarenz decken bzw. kann auch länger dauern. Lediglich in begründeten Fällen, etwa um die Anreise zu einem ausländischen Studienort zu ermöglichen oder zum Zwecke der Wohnungssuche am Studienort (Übersiedlung) können Vor- bzw. Nachlaufzeiten berücksichtigt werden. Die vom AMS gewährte fünftägige Vorlaufzeit von 01.
  8. bis 04.08.2024 für das am 05.08.2024 beginnende Studium in XXXX liegt jedenfalls innerhalb dieses Rahmens (vgl. dazu auch Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  9. Lfg, § 26 AlVG, Rz 563).Die Weiterbildungsmaßnahme muss sich im Wesentlichen mit der Dauer der Zeit der Bildungskarenz decken bzw. kann auch länger dauern. Lediglich in begründeten Fällen, etwa um die Anreise zu einem ausländischen Studienort zu ermöglichen oder zum Zwecke der Wohnungssuche am Studienort (Übersiedlung) können Vor- bzw. Nachlaufzeiten berücksichtigt werden. Die vom AMS gewährte fünftägige Vorlaufzeit von 01.
  10. bis 04.08.2024 für das am 05.08.2024 beginnende Studium in römisch 40 liegt jedenfalls innerhalb dieses Rahmens vergleiche dazu auch Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  11. Lfg, Paragraph 26, AlVG, Rz 563). Dementsprechend liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Fall des Beschwerdeführers dem Grunde nach vor. Dies stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch bereits fest und gewährte dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld ab dem 01.08.
  12. 3.3.
  13. Zur Frage der Erfüllung der Anwartschaft für das Weiterbildungsgeld ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer bezog vor der gegenständlichen Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes noch nie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der (über 25-jährige) Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen – das sind 364 Tage – im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Der Beschwerdeführer bezog vor der gegenständlichen Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes noch nie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der (über 25-jährige) Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen – das sind 364 Tage – im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die nach § 14 Abs. 1 AlVG maßgebliche Rahmenfrist umfasst daher im vorliegenden Fall zunächst den Zeitraum von 01.08.2022 bis 31.07.2024, weil der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.08.2024 geltend machte. In diesen Zeitraum fällt unstrittig die vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX von 09.10.2023 bis 31.07.2024, sohin 297 Tage.Die nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG maßgebliche Rahmenfrist umfasst daher im vorliegenden Fall zunächst den Zeitraum von 01.08.2022 bis 31.07.2024, weil der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.08.2024 geltend machte. In diesen Zeitraum fällt unstrittig die vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 von 09.10.2023 bis 31.07.2024, sohin 297 Tage. Der Beschwerdeführer war innerhalb dieser zweijährigen Rahmenfrist zudem von 03.12.2022 bis 28.02.2023 – somit 88 Tage – in Großbritannien arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend anmerkte, sind gemäß § 14 Abs. 5 AlVG ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Solche Abkommen bestehen sowohl zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland als auch zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (vgl. Pfeil/Pfalz in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, Stand 01.10.2025, § 14 AlVG, Rz 39; BGBl 1981/117 idF BGBl 1993/50 und ABl der EU L 149/10).Der Beschwerdeführer war innerhalb dieser zweijährigen Rahmenfrist zudem von 03.12.2022 bis 28.02.2023 – somit 88 Tage – in Großbritannien arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend anmerkte, sind gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AlVG ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Solche Abkommen bestehen sowohl zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland als auch zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vergleiche Pfeil/Pfalz in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, Stand 01.10.2025, Paragraph 14, AlVG, Rz 39; BGBl 1981/117 in der Fassung BGBl 1993/50 und Amtsblatt der EU L 149/10). Darüber hinaus leistete der Beschwerdeführer innerhalb der genannten Rahmenfrist fünf Tage Präsenzdienst von 10.10.2022 bis 14.10.2022, die gemäß § 14 Abs. 4 lit. b AlVG ebenfalls auf die Anwartschaft anzurechnen sind, weil innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist sonstige Anwartschaftszeiten im Ausmaß von mindestens 14 Wochen liegen.Darüber hinaus leistete der Beschwerdeführer innerhalb der genannten Rahmenfrist fünf Tage Präsenzdienst von 10.10.2022 bis 14.10.2022, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Litera b, AlVG ebenfalls auf die Anwartschaft anzurechnen sind, weil innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist sonstige Anwartschaftszeiten im Ausmaß von mindestens 14 Wochen liegen. Das AMS geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Rahmenfrist gemäß § 15 AlVG auf fünf Jahre bis 01.08.2017 zu erstrecken sei, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG nur 297 Tage statt der benötigten 364 Tage an anwartschaftsbegründenden Zeiten in Österreich vorweisen könne. Innerhalb der erstreckten Rahmenfrist erfülle der Beschwerdeführer sodann ohne Heranziehung der ausländischen Beschäftigungszeiten die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.Das AMS geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Rahmenfrist gemäß Paragraph 15, AlVG auf fünf Jahre bis 01.08.2017 zu erstrecken sei, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG nur 297 Tage statt der benötigten 364 Tage an anwartschaftsbegründenden Zeiten in Österreich vorweisen könne. Innerhalb der erstreckten Rahmenfrist erfülle der Beschwerdeführer sodann ohne Heranziehung der ausländischen Beschäftigungszeiten die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend moniert, verkennt das AMS dabei allerdings, dass das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe erst subsidiär zu prüfen ist, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach § 14 AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt ist: Erst diesfalls ist die Erfüllung der Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der rahmenfristverlängernden Tatbestände nach § 15 AlVG zu prüfen. Die §§ 14 und 15 AlVG weisen eine klare systematische Trennung von Rahmenfrist und Anwartschaftszeiten auf, weshalb auch anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 15 Abs. 7 AlVG nicht mehr zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden dürfen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2021/08/0094; 14.01.2013, 2012/08/0294; 31.05.2000, 98/08/0421; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  14. Lfg, § 15 AlVG, Rz 361; Pfeil/Pfalz in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, Stand 01.10.2025, § 15 AlVG, Rz 3).Wie vom Beschwerdeführer zutreffend moniert, verkennt das AMS dabei allerdings, dass das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe erst subsidiär zu prüfen ist, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach Paragraph 14, AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt ist: Erst diesfalls ist die Erfüllung der Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der rahmenfristverlängernden Tatbestände nach Paragraph 15, AlVG zu prüfen. Die Paragraphen 14 und 15 AlVG weisen eine klare systematische Trennung von Rahmenfrist und Anwartschaftszeiten auf, weshalb auch anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 7, AlVG nicht mehr zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden dürfen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2021/08/0094; 14.01.2013, 2012/08/0294; 31.05.2000, 98/08/0421; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  15. Lfg, Paragraph 15, AlVG, Rz 361; Pfeil/Pfalz in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, Stand 01.10.2025, Paragraph 15, AlVG, Rz 3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 297 Tage im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war und 93 Tage (88 Tage gemäß § 14 Abs. 5 AlVG und 5 Tage gemäß § 14 Abs. 4 lit. b AlVG) auf die Anwartschaft anzurechnen sind; dies ergibt 390 Tage und somit annähernd 56 Wochen. Damit hat er die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bereits innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach § 14 AlVG erfüllt. Folglich ist gegenständlich das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe nicht mehr zu prüfen bzw. dürfen die anwartschaftsbegründenden Zeiten aus der Beschäftigung des Beschwerdeführers in Großbritannien gemäß § 15 Abs. 7 AlVG gar nicht mehr zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 297 Tage im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war und 93 Tage (88 Tage gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AlVG und 5 Tage gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Litera b, AlVG) auf die Anwartschaft anzurechnen sind; dies ergibt 390 Tage und somit annähernd 56 Wochen. Damit hat er die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bereits innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach Paragraph 14, AlVG erfüllt. Folglich ist gegenständlich das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe nicht mehr zu prüfen bzw. dürfen die anwartschaftsbegründenden Zeiten aus der Beschäftigung des Beschwerdeführers in Großbritannien gemäß Paragraph 15, Absatz 7, AlVG gar nicht mehr zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden. Im Ergebnis erfüllte der Beschwerdeführer somit ab 01.08.2024 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG.Im Ergebnis erfüllte der Beschwerdeführer somit ab 01.08.2024 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG. 3.
  16. Zur Höhe des Weiterbildungsgeldes: Weiterbildungsgeld gebührt gemäß § 26 Abs. 1 AlVG in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von € 14,53 täglich. Demnach gibt es keine gesonderten Bestimmungen für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes, dieses entspricht vielmehr dem (fiktiven) Arbeitslosengeld.Weiterbildungsgeld gebührt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AlVG in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von € 14,53 täglich. Demnach gibt es keine gesonderten Bestimmungen für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes, dieses entspricht vielmehr dem (fiktiven) Arbeitslosengeld. Das AMS legte der Bemessung des Weiterbildungsgeldes des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid die Regelungen gemäß § 21 Abs. 1 AlVG zugrunde und zog die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den folgenden Kalendermonaten heran: März bis Juli 2021 sowie September 2021 bis März
  17. In der Stellungnahme vom 14.11.2025 begründete das AMS diese Vorgangsweise damit, dass „lediglich dann die im Berichtigungszeitraum liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen [seien], wenn die im Ausland erworbenen, anrechenbaren Versicherungszeiten zwingend für die Erreichung der Anwartschaft herangezogen werden müssen“. Im vorliegenden Fall könne die Anwartschaft durch die Erstreckung der Rahmenfrist mittels der Beschäftigungszeiten aus Großbritannien ausschließlich durch inländische Versicherungszeiten erfüllt werden, weshalb die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 21 Abs. 1 AlVG erfolgt sei.Das AMS legte der Bemessung des Weiterbildungsgeldes des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid die Regelungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG zugrunde und zog die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den folgenden Kalendermonaten heran: März bis Juli 2021 sowie September 2021 bis März
  18. In der Stellungnahme vom 14.11.2025 begründete das AMS diese Vorgangsweise damit, dass „lediglich dann die im Berichtigungszeitraum liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen [seien], wenn die im Ausland erworbenen, anrechenbaren Versicherungszeiten zwingend für die Erreichung der Anwartschaft herangezogen werden müssen“. Im vorliegenden Fall könne die Anwartschaft durch die Erstreckung der Rahmenfrist mittels der Beschäftigungszeiten aus Großbritannien ausschließlich durch inländische Versicherungszeiten erfüllt werden, weshalb die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG erfolgt sei. Wie bereits oben dargelegt, ist das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe allerdings nur subsidiär zu prüfen, wenn innerhalb der Rahmenfrist nach § 14 AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt wäre. Hingegen erfüllte der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bereits aufgrund der Anrechnung seiner Beschäftigung in Großbritannien gemäß § 14 Abs. 5 AlVG. Daher ist gegenständlich die Erstreckung der Rahmenfrist weder notwendig noch darf die Beschäftigung in Großbritannien gemäß § 15 Abs. 7 AlVG zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden. Daran vermag auch eine behördeninterne Weisungslage des AMS nichts zu ändern, zumal einer bloßen Verwaltungsanweisung kein normativer Charakter beizumessen ist (vgl. VwGH 20.10.1999, 94/13/0027).Wie bereits oben dargelegt, ist das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe allerdings nur subsidiär zu prüfen, wenn innerhalb der Rahmenfrist nach Paragraph 14, AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt wäre. Hingegen erfüllte der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bereits aufgrund der Anrechnung seiner Beschäftigung in Großbritannien gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AlVG. Daher ist gegenständlich die Erstreckung der Rahmenfrist weder notwendig noch darf die Beschäftigung in Großbritannien gemäß Paragraph 15, Absatz 7, AlVG zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden. Daran vermag auch eine behördeninterne Weisungslage des AMS nichts zu ändern, zumal einer bloßen Verwaltungsanweisung kein normativer Charakter beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.1999, 94/13/0027). Vielmehr ist im vorliegenden Fall dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 7 AlVG zu folgen, weil der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt hat. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach seiner Beschäftigung in Großbritannien von 03.12.2022 bis 28.02.2023 mindestens vier Wochen im Inland – und zwar von 09.10.2023 bis zur Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes ab 01.08.2024 – beschäftigt war, ist gemäß § 21 Abs. 7 Z 1 AlVG das im Inland (zuletzt) erzielte Entgelt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes maßgeblich.Vielmehr ist im vorliegenden Fall dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 7, AlVG zu folgen, weil der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt hat. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach seiner Beschäftigung in Großbritannien von 03.12.2022 bis 28.02.2023 mindestens vier Wochen im Inland – und zwar von 09.10.2023 bis zur Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes ab 01.08.2024 – beschäftigt war, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer eins, AlVG das im Inland (zuletzt) erzielte Entgelt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes maßgeblich. Der Beschwerdeführer hatte in den Monaten November 2023 bis Juli 2024 einen Bruttoverdienst samt Sonderzahlungen in der Höhe von € 43.516,67, was eine Berechnungsgrundlage von € 4.835,19 ergibt (€ 43.516,67 geteilt durch 9 Monate). Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.296,
  19. Das tägliche Nettoeinkommen beträgt sohin € 108,38 (€ 3.296,56 x 12 Monate : 365 Tage). Da als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (hier: Weiterbildungsgeld) täglich 55% des täglichen Nettoeinkommens gebührt, bemisst sich der tägliche Grundbetrag im vorliegenden Fall mit € 59,
  20. Da dieser Betrag den Ausgleichszulagenrichtsatz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum übersteigt, gebührt kein Ergänzungsbetrag. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass diese Berechnung auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts – in eventu – bereits im Schreiben vom 14.11.2025 angestellt wurde und der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Berechnung erhob. Das dem Beschwerdeführer ab 01.08.2024 zustehende Weiterbildungsgeld beläuft sich daher auf € 59,61 täglich. 3.
  21. Zur Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz: Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde neben der Neuberechnung seines Anspruchs auf Weiterbildungsgeld zudem die Kosten des Verfahrens und die gebührenden Zinsen. Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das − in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende − AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall gegenständliche Materie nicht vorhanden. Da weder im AlVG noch in einer an einer anderen Stelle auffindbaren Verwaltungsvorschrift eine den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers Rechnung tragende Bestimmung findet, bleibt es bei der Selbsttragung der Kosten im Sinne des § 74 Abs. 1 AVG.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das − in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende − AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall gegenständliche Materie nicht vorhanden. Da weder im AlVG noch in einer an einer anderen Stelle auffindbaren Verwaltungsvorschrift eine den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers Rechnung tragende Bestimmung findet, bleibt es bei der Selbsttragung der Kosten im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, AVG. Hinsichtlich Zinsen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.04.2001, A 3/01, ausgesprochen, dass das AlVG eine Regelung im Hinblick auf verspätete Auszahlungen nicht enthält. Aus dem Schweigen des die Rückzahlung von Guthaben betreffenden § 239 BAO über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ist angesichts der Regelung über die Stundungszinsen (§ 212 BAO) abzuleiten, dass Verzugszinsen nicht gebühren und der Gesetzgeber vielmehr insofern eine abschließende Regelung getroffen hat (vgl. VfSlg. 12.020/1989; auch VfSlg. 8.467/1978). Mit den einschlägigen Regelungen des AlVG verhält es sich ebenso wie mit denselben der BAO, weshalb dem Einschreiter, falls die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung tatsächlich verspätet ausbezahlt wird, keine Verzugszinsen gebühren. Hinsichtlich Zinsen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.04.2001, A 3/01, ausgesprochen, dass das AlVG eine Regelung im Hinblick auf verspätete Auszahlungen nicht enthält. Aus dem Schweigen des die Rückzahlung von Guthaben betreffenden Paragraph 239, BAO über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ist angesichts der Regelung über die Stundungszinsen (Paragraph 212, BAO) abzuleiten, dass Verzugszinsen nicht gebühren und der Gesetzgeber vielmehr insofern eine abschließende Regelung getroffen hat vergleiche VfSlg. 12.020 aus 1989,; auch VfSlg. 8.467 aus 1978,). Mit den einschlägigen Regelungen des AlVG verhält es sich ebenso wie mit denselben der BAO, weshalb dem Einschreiter, falls die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung tatsächlich verspätet ausbezahlt wird, keine Verzugszinsen gebühren. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, 2007/08/0311, ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die Verzinsung von Forderungen im AlVG abschließend geregelt und dabei für die verspätete Auszahlung von Leistungen keine Verzugszinsen vorgesehen hat. Ein vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragter Anspruch auf Zinsen ist daher aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Das Kosten- sowie Zinsenbegehren war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  22. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Zudem verzichtete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.3.
  23. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1) ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Zudem verzichtete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass das Weiterbildungsgeld im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 Z 1 AlVG zu berechnen war und nicht nach Abs. 1 leg.cit., geht schon aus dem Gesetz klar hervor. Rechtsprechung betreffend die Subsidiarität der Rahmenfristerstreckung ist vorhanden und unter der Begründung zu Spruchteil A) I. zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass das Weiterbildungsgeld im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer eins, AlVG zu berechnen war und nicht nach Absatz eins, leg.cit., geht schon aus dem Gesetz klar hervor. Rechtsprechung betreffend die Subsidiarität der Rahmenfristerstreckung ist vorhanden und unter der Begründung zu Spruchteil A) römisch eins. zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W237.2313586.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.